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E-3867/2009

E-3867/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügungen des BFM vom 12. Mai 2009 sowie vom 24. November 2008 bezüglich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 werden aufgehoben.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 732.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurück zu erstatten.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (die kantonale Behörde). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 12. Mai 2009 sowie vom 24. November 2008 bezüglich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 732.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurück zu erstatten.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (die kantonale Behörde). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3867/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2009 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Afghane tadschikischer Ethnie, geboren in Kabul und seit seinem ersten Lebensjahr in der Provinz Panjshir lebend, am 13. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Verfügung des BFM vom 24. November 2008 abgewiesen wurde, dass das BFM mit der abweisenden Verfügung den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug angeordnet hatte und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das BFM in seiner abweisenden Verfügung ausgeführt hatte, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar sei, da dieser dort mit seiner Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz und zumindest temporären Wohnraum verfüge und die Provinz Kabul grundsätzlich sicher sei, dass der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsvertreter, am 20. April 2009 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs einreichte, dass er dabei geltend machte, dass sich die Rechtslage seit Erlass der Verfügung vom 24. November 2008 dahingehend verändert habe, als seine jüngste Schwester am 13. März 2009, aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen und humanitären Situation, mit ihrer Familie Kabul verlassen habe und wieder zurück in die Provinz Panjshir gezogen sei, dass er, wie er bereits im ordentlichen Verfahren angegeben, in Kabul lediglich geboren sei und die fünf ersten Monate seines Lebens verbracht habe, danach aber bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Panjshir gelebt habe, dass er durch den Wegzug seiner Schwester über keinerlei familiäres Beziehungsnetz mehr in Kabul verfüge, und dass eine Wegweisung in die Provinz Panjshir gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unzumutbar sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der neuen Vorbringen in seinem Wiedererwägungsgesuch eine Videokassette einreichte, welche den Wegzug der Familie seiner Schwester aus Kabul dokumentieren soll, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (zugestellt am 14. Mai 2009) das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies und feststellte, die Verfügung vom 24. November 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr auferlegte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2009 fristgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass weiter beantragt wurde, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 den Vollzug aussetzte, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährte, von der Erhebung eines Kostenvorschusses absah und den Rechtsvertreter aufforderte, eine Kostennote einzureichen, dass das Gericht die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Videokassette am 18. Juni 2009 visionierte, dass der Rechsvertreter am 19. Juni 2009 seine Kostennote zu den Akten reichte, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich der Sachverhalt mit dem im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Wegfall des Beziehungsnetzes in Kabul, seit dem ursprünglichen Entscheid des BFM vom 24. November 2008, in wesentlicher Weise verändert hat, dass das BFM demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Verfahren unglaubhafte Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht und zudem, weder anlässlich des Asylverfahrens noch anlässlich des Wiedererwägungsverfahrens, Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität nach wie vor nicht belegt sei und nicht feststehe, dass er auch tatsächlich aus der Provinz Panjshir stamme, dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern und dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, dass zudem in Afghanistan der Begriff der Familie viel weiter gefasst werde als hierzulande, auch Verwandte dritten Grades umfasse und die meisten Familien kinderreich seien, weshalb von eigentlichen Grossfamilien und damit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer über weitere Verwandte verfüge, und dass seine Schwester, welche mit ihrem Ehemann in Kabul gelebt habe, dort über ein Beziehungsnetz verfügt habe, welches auch der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, dass demgegenüber nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass das BFM im ordentlichen Verfahren weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers bezweifelt hat, sondern - im Gegenteil - im Rahmen von Vollzugsbemühungen von seinen Angaben zur Herkunft und Identität ausgegangen ist (V1/4), dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität und Herkunft im ordentlichen Verfahren wie auch im Wiedererwägungs- und Beschwerdeverfahren widerspruchslose Angaben gemacht hat (A1 S. 1ff.; A14 S. 2 f.; B1 S. 3ff.; Beschwerde S. 3), dass demnach für das Gericht keine Veranlassung besteht, eine Täuschung der Behörden durch den Beschwerdeführer anzunehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren ist, hingegen seit seinem ersten Lebensjahr in der Provinz Panjshir gelebt hat, wo auch seine Familienangehörigen leben, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Panjshir gemäss der Lagebeurteilung, wie sie die damals zuständige ARK im Jahr 2006 vorgenommen hat, als nicht zumutbar gewürdigt werden muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), und dass sich die allgemeine Lage in dieser Region seither nicht verbessert hat, dass, wie im Wiedererwägungsgesuch und auch in der Beschwerde zu Recht angeführt wurde, die Zumutbarkeit einer Wegweisung in als sicher eingestufte Provinzen Afghanistans nur mit grösster Zurückhaltung und unter klaren Voraussetzungen bejaht werden kann, und gemäss EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 sowie 2006 Nr. 9, angesichts der in Afghanistan herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien geboten ist, dass dabei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebend sind, dass auch diesbezüglich in der Zwischenzeit in Afghanistan keine Verbesserung der Lage eingetreten ist, die diese Rechtsprechung in Frage stellen würde, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen glaubhaften Angaben seit März 2009 nicht mehr über ein familiäres Beziehungsnetz in Kabul verfügt, weshalb die Frage, ob das familiäre Netz über welches der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheides vom 24. November 2008 verfügt hatte, ausreichend im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gewesen wäre, offen bleiben kann, dass die lapidare und pauschalisierende Argumentation der Vorinstanz, wonach in Afghanistan die Familien Grossfamilien seien und der Beschwerdeführer auf ein - nicht näher konkretisiertes - Familiennetz seiner Schwester zurückgreifen könne, weder den Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss oben zitierter Rechtsprechung noch an die Pflicht der Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Verfügungsbegründung genügt, dass die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul heute offensichtlich nicht (mehr) gegeben sind, dass der Beschwerdeführer deshalb in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass demnach festzustellen ist, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 12. Mai 2009 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), weshalb diese aufzuheben ist, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch die Aufhebung der von der Vorinstanz geforderten Gebühr beinhaltet, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (vgl. Beschwerde S. 7) nicht weiter einzugehen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 19. Juni 2009 einen als angemessen zu bezeichnenden Gesamtaufwand (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 732.- ausweist, weshalb die Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 732.- festgesetzt wird (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 12. Mai 2009 sowie vom 24. November 2008 bezüglich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 732.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurück zu erstatten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (die kantonale Behörde). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: