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E-5205/2013

E-5205/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von sechs Jahren und wuchs in der Folge in B._______ auf. Im (...) habe sie sich in den Sudan begeben. Im (...) habe sie den Sudan verlassen und sei nach Ägypten gefahren, danach in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von dort in einem Auto am 3. April 2012 in die Schweiz gelangt. Sie suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. April 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP), am 15. April 2013 und 27. Juni 2013 fanden Anhörungen zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie sei im (...) in der Nacht von der Polizei abgeführt und nach Eritrea zurückgebracht worden. Da sie damals bei einer Freundin ihrer Mutter gewesen sei, sei sie allein zurückgeblieben. Sie habe die Schule nicht besuchen und kein normales Leben führen können. C._______, welcher ihre Familie kenne, hätte ihr eine Stelle als Haushälterin vermitteln sollen. Er habe ihr jedoch gesagt, sie solle nicht als Haushälterin arbeiten sondern bei ihm leben, was sie dann gegen ihren Willen getan habe. Er habe sie in jeder Hinsicht ausgenützt und ihr gedroht, sie könne entweder nach Eritrea zurückkehren oder bei ihm versteckt leben. Vom Hausmädchen des C._______ habe sie von einem Weg nach dem Sudan erfahren, worauf sie dorthin gegangen sei. Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein (Kopie und Original) und eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ein. Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt, weshalb sie keine solchen Ausweispapiere abgeben könne. B. Mit am 19. August 2013 eröffneter Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2013 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Anträge reichte sie ihre Geburtsurkunde im Original inklusive Versandumschlag zu den Akten. D.Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nach. E.In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest, nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 20. November 2013 bekräftigte die Beschwerdeführerin die Echtheit der von ihr eingereichten Geburtsurkunde und reichte einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu den Voraussetzungen für den Erhalt eritreischer Identitätsdokumente vom 16. Sep­tember 2013 zu den Akten. G.Das Bundesamt hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 an seinen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin verwies am 13. Januar 2014 auf ihre bisherigen Ausführungen sowie Anträge und behielt sich eine weiterführende Stellungnahme vor. Beim Gericht ist in der Folge nichts mehr eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Beschwerdeführerin mache zu ihrem Hintergrund, dem zentralen Punkt ihrer Vorbringen, widersprüchliche und oberflächliche Angaben. Sie sei kaum in der Lage, zur angeblichen Herkunft ihrer Eltern und zu deren Leben in Eritrea vor der Ausreise nach Äthiopien Angaben zu machen; weder über ihre Grosseltern noch über den Herkunftsort ihrer Eltern vermöge sie ausführlich Auskunft zu geben, und auch zu ihrer Verwandtschaft könne sie keine näheren Angaben machen. Sie sei kaum in der La-ge, über den angeblichen aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter in Eritrea etwas erzählen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben würden Zweifel an ihrer angegebenen Herkunft bestehen. Bezüglich ihrer fehlenden Ti­grinya-Kenntnisse habe sie erklärt, sich mit ihren Eltern, welche in D._______ nur Amharisch gesprochen hätten, in dieser Sprache unterhalten zu haben. Dass ihre Mutter, deren Erstsprache Tigrinya gewesen sei, sich mit ihr immer in Amharisch unterhalten habe, könne nicht geglaubt werden. Mit der Aussage, in Äthiopien hätten sie kein Recht gehabt, ihre eigene Sprache zu sprechen, verkenne die Beschwerdeführerin, dass Tigrinya in Äthiopien als Sprache der ethnischen Tigray gesprochen werde. Die behauptete eritreische Herkunft erscheine demzufolge aufgrund der fehlenden Tigrinya-Kenntnisse als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin wisse über einschlägige historische Ereignisse, welche sie selbst betroffen hätten, nicht Bescheid. Über die Deportation ihrer Eltern nach Eritrea und die Gründe dafür könne sie nicht substanziiert erzählen, sie wisse nicht über den Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea Bescheid, nenne falsche Jahreszahlen und vermöge das Kriegsende nicht zu datieren. Zudem sei sie nicht in der Lage, die eritreische Flagge zu beschreiben. Da sie ihre Herkunft und Nationalität nicht glaubhaft darlegen könne, würden grundsätzlich Zweifel an ihren Vorbringen entstehen. Sie habe sich gemäss ihren Angaben ab dem fünften oder sechsten Lebensjahr bis zum (...) in Äthiopien aufgehalten, womit davon auszugehen sei, dass sie zumindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat verfüge, wenn nicht sogar über die Staatsbürgerschaft. Selbst wenn von einer eritreischen Herkunft ausgegangen würde, liesse sich daraus nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Der langjährige Aufenthalt in Äthiopien habe ihr die Berechtigung gegeben, dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin begründe nicht konzise, weshalb sie sich nicht um entsprechende Aufenthaltspapiere bemüht und was sie konkret befürchtet habe. Ihre Angaben zur Furcht vor Nachteilen aufgrund der eritreischen Herkunft würden den gesicherten Länderkenntnissen des BFM widersprechen. Bei der eingereichten Taufurkunde handle es sich offensichtlich um eine Fälschung. Mit dieser Erkenntnis konfrontiert, habe sich die Beschwerdeführerin nicht genügend erklären können. Die eingereichte Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter habe keine Beweiskraft, da der Echtheitsgrad nicht überprüfbar sei, zudem sei die Beziehung zwischen der Besitzerin der Karte und der Beschwerdeführerin unklar. Die eingereichten Beweismittel seien als untauglich zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Somit müssten auch die Vorbringen bezüglich des irregulären Status in Äthiopien und der daraus resultierenden Probleme als unglaubhaft eingestuft werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei in Äthiopien von ihrem Arbeitgeber während mehrerer Jahre sexuell missbraucht worden; sie sei als Sklavin gehalten worden. Mit den Behörden habe sie dort keine Probleme gehabt. Die fluchtauslösenden Probleme seien aus dem Aufenthalt beim Arbeitgeber und aufgrund ihrer Herkunft erwachsen. Die geschilderte Ausbeutung stelle einen Übergriffe durch Dritte dar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Behörden gewandt, um Schutz zu erhalten. Indessen billige der Staat solche Übergriffe nicht. Allerdings gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Obwohl die Beschwerdeführerin in B._______ wohnhaft gewesen sei und Zugang zu den staatlichen Organen gehabt hätte, habe sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Somit würden sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes ergeben. Es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die geltend gemachten Übergriffe seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer inner­staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Aus den Schilderungen über den Arbeitgeber gingen keine Hinweise hervor, dass es sich bei diesem um eine bedeutende Persönlichkeit handle. Die Beschwerdeführerin mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Übergriffen ableiteten. Da sie sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen kön­nen, sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass deren Asylgesuch abzulehnen sei. Da davon auszugehen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, sei die Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, und zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstelle. Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder auf militärische Gewaltanwendung verzichtet. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Da sich die Beschwerdeführerin unglaubhaft zu ihrer Herkunft und zu ihren Ausreisegründen geäussert habe, sei es nicht möglich, allfällige Hindernisse der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszumachen. Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien sechs Jahre lang die Schule besucht habe und somit über ein Beziehungsnetz verfüge. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich Verwandte vor Ort befinden würden. Somit würden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die eine Reintegration möglich machen und zur Annahme berechtigen würden, dass sie durch eine Weg­weisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet sei. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hindernissen weitergehende Abklärungen zu treffen, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller erhielten bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer. Zudem seien die von einem Wegweisungsentscheid betroffenen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken.

E. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe mittels mehrerer Dokumente ihre eritreische Herkunft zu beweisen vermocht. Weshalb diese Dokumente teilweise als unglaubhaft, teilweise als Fälschungen qualifiziert worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe während der Anhörung die abweichenden Angaben plausibel erklärt. Es sei offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre eigene Identitätskarte nicht aushändigen könne, da sie dies nicht dürfe. Dass die Beschwerdeführerin selbst über keinen Ausweis und damit über keinen Aufenthaltstitel verfüge, lasse sich dadurch erklären, dass sie beim Weggang der Eltern noch minderjährig gewesen sei; ab ihrem 18. Altersjahr habe sie illegal im Lande gelebt. Aufgrund der Deportation der Eltern habe sie sich gefürchtet, bei den Behörden um einen Aufenthaltstitel nachzusuchen. Dazu sei der psychische Druck gekommen, den ihr damaliger Versorger auf sie ausgeübt habe. Nunmehr werde die Geburtsurkunde im Original eingereicht werden, womit abschliessend belegt sei, dass sie Eritreerin sei. Da die Beschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren Eritrea verlassen habe, sei nachvollziehbar, dass sie sich an ihre Kindheit nicht mehr gut erinnern können. Auch der Umstand, dass sie mit 15 Jahren ihre Eltern verloren habe, mache glaubhaft, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten ihrer Familiengeschichte erinnern könne. Die Kenntnis genauer historischer Fakten bedinge zudem einen gewissen Bildungsstand; die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht anhand einer "Geschichtsprüfung" festgestellt werden. Entscheidend sei, dass die Schilderung des subjektiv Erlebten ein kohärentes Bild ergebe, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, sie verfüge über keine Tigriya-Sprachkenntnisse. Sie habe ausgeführt, dass sie und ihre Eltern aus D._______ stammen würden, wo Amharisch gesprochen werde. Es sei nachvollziehbar, dass in Äthiopien in ihrer Familie die amharische Sprache gepflegt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin mit 15 Jahren auf sich allein gestellt gewesen sei, sei sie zunächst für zwei Jahre bei einer ehemaligen Freun­din ihrer Mutter gewesen. Als sich die Verhältnisse dort verschlechtert hätten, sei sie nach B._______ zurückgegangen. Dort sei sie in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Mann geraten, der sie wie eine Sklavin gehalten, misshandelt und vergewaltigt habe. Er habe sie auch psychologisch unter Druck gesetzt und ihr gedroht, sie den Behörden zu übergeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete Äthiopien nicht genügend Schutz vor derartigen Übergriffen und vor Ausbeutung. Es bestehe dort in keiner Weise eine Infrastruktur, welche Anlaufstellen für betroffene Personen wie die Beschwerdeführerin bieten würden. Für alleinstehende Frauen ohne familiäres und soziales Umfeld sei es zudem äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine eigene Lebensexistenz aufzubauen. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder auf Behauptungen. Die Flüchtlingseigenschaft sei hiermit nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG; die Folge sei die Anerkennung als Flüchtling. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden, so sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge dort über kein Beziehungsnetz, und es werde ihr nicht möglich sein, eine eigene Existenz aufzubauen. Auch eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht zumutbar. Sie würde dort in den Militärdienst eingezogen, und es drohe ihr eine übermässig lange Haftstrafe sowie staatliche Verfolgung. Es bestünden durchaus Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei und bei einer Auslieferung Art. 3 der UN-Antifolterkonvention verletzt würde. Wegen Unzulässigkeit in diesem Sinne sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und an Stelle des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Prinzips des Nonrefoulements führe. Dass die Gefährdung darüber hinaus eine konkrete im Sinne von Art. 83 AuG und daher der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM vorweg fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Sodann führte es aus, der eingereichten Geburtsurkunde komme im Rah-men der Glaubhaftigkeitsprüfung kein Beweiswert zu. Dokumente wie diese Urkunde könnten ohne weiteres gefälscht oder unrechtmässig erworben werden. Die eingereichte Geburtsurkunde könne weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der geltend gemachten Herkunft ausgelegt werden. Ferner überrasche, dass dieses Beweismittel nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium eingereicht worden sei. Im Übrigen vermöge es die fehlende Substanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aufzuheben. Beim Dokument handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier; ein solches habe die Beschwerdeführerin bislang nicht eingereicht. Die Untauglichkeit der anderen eingereichten Beweismittel sei mit den Ausführungen unter Ziffer 2. S. 4 der angefochtenen Verfügung dargelegt worden. Der Rüge, die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf un-haltbare Argumente und Behauptungen, werde Folgendes entgegenge-halten: Anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörungen sei der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben worden, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Die Aussagen zur Herkunft der Eltern, zu deren Umzug von E._______ nach D._______ und B._______, zur angeblichen Deportation der Eltern und zum aktuellen Aufenthaltsort der Mutter seien unsubstanziiert ausgefallen. Auch fehle es dabei an der zu erwartenden persönlichen Betroffenheit. In einer Gesamtschau habe sie die eritreische Herkunft ihrer Eltern und in der Folge ihre eigene nicht glaubhaft machen können; es sei von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Auch wenn von einer eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, liesse sich aufgrund der einschlägigen eritreischen beziehungsweise äthiopischen Rechtslage daraus nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Abgesehen davon, dass ihr die eritreische Herkunft nicht geglaubt werden könne, sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsbürgerschaft, zumindest aber über ein Aufenthaltsrecht in Äthiopien verfüge. Ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien habe ihr gemäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 die Berechtigung gegeben, eine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien zu erlangen. Was die angeordnete Wegweisung nach Äthiopien anbelange, so sei bezüglich der Feststellung, das BFM schliesse das Vorliegen von frauenspezifischen Fluchtgründen aus, auf die Erwägung unter Bst. B S. 5 und S. 6 der angefochtenen Verfügung hinzuweisen, die sich ausführlich mit den frauenspezifischen Fluchtgründen und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin, die zu diesen Vorbringen geführt haben sollen, befassten. Zwar sei das Bundesamt an den Untersuchungsgrundsatz gebunden, doch finde dieser seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführerin habe an insgesamt drei Anhörungen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu ihrem Asylvorbringen zu äussern und dieses zwischenzeitlich mit geeigneten Beweismitteln zu dokumentieren. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.4 In der Replik wurde die Bestreitung des Beweiswerts der eingereichten Geburtsurkunde als gänzlich haltlose Begründung qualifiziert. Diese sei ein amtliches Dokument, welches in Eritrea nur von einer zentralen Amtsstelle ausgestellt werde. Sollte das Gericht Zweifel am Beweiswert des Dokuments haben, so liesse sich deren Richtigkeit mittels Prüfung der Registrationsnummer bei der eritreischen Botschaft in der Schweiz verifizieren. Eine Rückkehr wäre nach einem solchen Kontakt mit dem Herkunftsland jedoch endgültig ausgeschlossen. Die Vorinstanz mache sodann Ausführungen zur Geschichte Eritreas und zu der Tatsache, dass auch bei eritreischer Herkunft nicht zwangsläufig die eritreische Staatsbürgerschaft gegeben sei. Diesbezüglich könne ebenfalls auf die Geburtsurkunde verwiesen werden, in welcher klar die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten sei. Die Ausführungen der Vorinstanz würden daher fehl gehen.

E. 4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt das Bundesamt nochmals fest, die eingereichte Geburtsurkunde könne weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der geltend gemachten Herkunft ausgelegt werden. Beim Dokument handle es sich zudem um ein rechtsungenügliches Identitätspapier, weshalb eine Überprüfung hinfällig werde. Ein rechtsgenügliches Dokument fehle nach wie vor. Wie bereits ausgeführt überrasche es, dass dieses Beweismittel nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe während des vorin-stanzlichen Verfahrens lediglich eine offensichtlich gefälschte Taufurkunde eingereicht. Sie vermöge auch nicht glaubhaft darzulegen, wie sie in den Besitz der Geburtsurkunde gekommen sei, und sie habe bezeichnenderweise trotz Aufforderung des Gerichts im Rahmen der Replik keine Beweismittel eingereicht. Insgesamt werde nichts Neues vorgebracht, was zu einer Änderung des Standpunktes führen könnte.

E. 4.6 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, sie sei überzeugt gewesen, dass die Taufurkunde ein genügendes Beweismittel für ihre eritreische Staatsbürgerschaft darstellen würde, weshalb sie sich nicht darum bemüht habe, eine offizielle Geburtsurkunde erhältlich zu machen. Die Vorinstanz habe pauschal befunden, dass es sich bei der Taufurkunde um ein offensichtlich gefälschtes Dokument handle, ohne auszuführen, auf welche Indizien sie sich stütze. Eine weiterführende Stellungnahme werde vorbehalten. 5.Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigen-schaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl beantrage, hat diese vorgebracht, bevor sie hierhergekommen sei, habe sie viel durchgemacht. Ihr Leben sei sehr schwer gewesen. Sie sei gekommen mit der Hoffnung, in Frieden zu leben (vgl. 1. Anhörung Akten BFM A14/26 S. 5 F49 A). Diese Aussage bestätigte sie in der Folge: Die Hälfte ihres Lebens sei voller Sorge und Stress gewesen (vgl. A18/16 S. 14 abschliessend Anmerkung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt dieses Vorbringen auch nach Einschätzung des Gerichts keine asylbeachtliche staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es bleibt sodann abzuklären, ob aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Dritte vorliegt. Das Bundesamt hat sich mit dieser Frage in seinem Entscheid vom 13. August 2013 einlässlich auseinandergesetzt; seine Würdigung unter Bst. B. Ziff. 1 und Ziff. 2 ist nicht zu beanstanden. Es kann für Einzelheiten in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Weder bestreitet das BFM den Kerngehalt der diesbezüglichen Ausführungen (sklavenähnliche Behandlung einschliesslich massive Übergriffe auf die körperliche Integrität), noch kommt das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss. Sie habe bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht, weil sie Angst gehabt habe, der Mann, bei dem sie gelebt habe, würde sie den Behörden verraten, weshalb sie in den Sudan gegangen sei (vgl. A18/16 S. 8 F69 A). Dem ist indessen in Ergänzung der diesbezüglichen und zu stützenden Erwägungen des BFM entgegenzuhalten, dass sich in Äthiopien zahlreiche Eritreer, die ihr Land verlassen haben, aufhalten, ohne grössere Probleme mit den Behörden zu haben; sie hätte sich ohne weiteres an diese wenden können. Ebenfalls hätte sie bei kirchlichen Kreisen oder Nichtregierungsorganisationen um Rat nachsuchen können; entsprechende Aktivitäten sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Eine solche Passivität lässt sich einzig und allein mit der Angst vor dem Mann, bei dem sie gelebt habe, beziehungsweise der Furcht vor einer Deportation, die nicht nur höchst unwahrscheinlich war, sondern in ihrem Fall (keine politischen oder andere das Regime gefährdenden Tätigkeiten, keine kriminellen Aktivitäten oder irgendwelche anderen Auffälligkeiten) auch im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gerichts stehen würde, nicht erklären. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden Äthiopien einzugehen; ohne Weiterungen ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in seinem angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. vgl. A19/9 Bst. B. Ziff. 1). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt staatliche Verfolgung vorgebracht, und ebenso wenig liegt eine Verfolgung durch Dritte vor. Wenn in der Rechtsmittelschrift gefolgert wird, die Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, und die Folge davon sei die Anerkennung als Flüchtling, so findet diese Einschätzung vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten in den Akten und in der Einschätzung des Gerichts keine Stütze (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 6). Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.3 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen konnte. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 darauf hin, dass nach wie vor kein rechtsgenügliches Identitätspapier vorliegt. Zudem fällt auf, dass die nachgereichte Geburtsurkunde nach dem vorinstanzlichen ablehnenden Entscheid entgegen früheren Ausführungen zur Erhältlich­keit eines solchen Dokuments unerwartet nunmehr doch vorlag. Gleicher­massen unnötig provokativ wirkend wie unbehelflich nimmt sich die Empfehlung des Rechtsvertreters in seiner Replik vom 20. November 2013 aus, die Richtigkeit der Geburtsurkunde liesse sich mittels eines Abgleiches der Registrationsnummer bei der eritreischen Botschaft in der Schweiz verifizieren, was dann allerdings zur Folge hätte, dass nach ei-nem solchen Kontakt eine Rückkehr in den Heimatstaat ausgeschlossen wäre. Solche Anmerkungen sollten in Zukunft unterlassen werden. 6.4 Ein Vollzug der Wegweisung ist nach den vorstehenden Erwägungen zwar nach Eritrea auszuschliessen, nicht aber nach Äthiopien, wo sie eigenen Angaben zufolge bis (...) gelebt hat. 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und einem am 12. Dezember 2022 von beiden Staaten unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. a.a.O. E. 8.3). 7.3.3. Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Gericht hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Besitz finanzieller Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). 7.3.4 In Anbetracht der vorgenannten Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejaht hat. Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien sechs Jahre lang die Schule besucht habe und somit über ein Beziehungsnetz verfüge. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich Verwandte vor Ort befinden würden. Somit würden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die eine Reintegration möglich machen und zur Annahme berechtigen würden, dass sie durch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet sei. Das Gericht beurteilt diese Einschätzung der Lage als reine Spekulation und eine Schönschreibung der Situation. Die Beschwerdeführerin machte, ohne dass die Vorinstanz diese Aussagen in ihrem Kern in Zweifel gezogen hätten, genau das geltend, was gemäss den vorstehenden Erwägungen des Gerichts der Rückschaffung einer alleinstehenden Frau - also genau die vorliegende Konstellation - im Wege steht. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch besondere schulische Ausbildung oder berufliche Kenntnisse, wurde über Jahre hinweg sklavenähnlich behandelt und musste sich gar schon prostituieren, um überleben zu können. Die pauschale Einschätzung der konkreten, individuellen Lage der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch nicht mit dem Hinweis gestützt werden, Wegweisungsvollzugshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem vorstehend Ausgeführten als unzumutbar zu erachten. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen von Art. 106 AsylG verstösst. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Asylpunkt abzuweisen. Bezüglich Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AsylG entgegen. 9.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 9.2 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der zu bemessende Aufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 13. August 2013 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. 6.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5205/2013 Urteil vom 10. März 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von sechs Jahren und wuchs in der Folge in B._______ auf. Im (...) habe sie sich in den Sudan begeben. Im (...) habe sie den Sudan verlassen und sei nach Ägypten gefahren, danach in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von dort in einem Auto am 3. April 2012 in die Schweiz gelangt. Sie suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. April 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP), am 15. April 2013 und 27. Juni 2013 fanden Anhörungen zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie sei im (...) in der Nacht von der Polizei abgeführt und nach Eritrea zurückgebracht worden. Da sie damals bei einer Freundin ihrer Mutter gewesen sei, sei sie allein zurückgeblieben. Sie habe die Schule nicht besuchen und kein normales Leben führen können. C._______, welcher ihre Familie kenne, hätte ihr eine Stelle als Haushälterin vermitteln sollen. Er habe ihr jedoch gesagt, sie solle nicht als Haushälterin arbeiten sondern bei ihm leben, was sie dann gegen ihren Willen getan habe. Er habe sie in jeder Hinsicht ausgenützt und ihr gedroht, sie könne entweder nach Eritrea zurückkehren oder bei ihm versteckt leben. Vom Hausmädchen des C._______ habe sie von einem Weg nach dem Sudan erfahren, worauf sie dorthin gegangen sei. Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein (Kopie und Original) und eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ein. Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt, weshalb sie keine solchen Ausweispapiere abgeben könne. B. Mit am 19. August 2013 eröffneter Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2013 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Anträge reichte sie ihre Geburtsurkunde im Original inklusive Versandumschlag zu den Akten. D.Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nach. E.In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest, nahm zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 20. November 2013 bekräftigte die Beschwerdeführerin die Echtheit der von ihr eingereichten Geburtsurkunde und reichte einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada zu den Voraussetzungen für den Erhalt eritreischer Identitätsdokumente vom 16. Sep­tember 2013 zu den Akten. G.Das Bundesamt hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 an seinen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin verwies am 13. Januar 2014 auf ihre bisherigen Ausführungen sowie Anträge und behielt sich eine weiterführende Stellungnahme vor. Beim Gericht ist in der Folge nichts mehr eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Beschwerdeführerin mache zu ihrem Hintergrund, dem zentralen Punkt ihrer Vorbringen, widersprüchliche und oberflächliche Angaben. Sie sei kaum in der Lage, zur angeblichen Herkunft ihrer Eltern und zu deren Leben in Eritrea vor der Ausreise nach Äthiopien Angaben zu machen; weder über ihre Grosseltern noch über den Herkunftsort ihrer Eltern vermöge sie ausführlich Auskunft zu geben, und auch zu ihrer Verwandtschaft könne sie keine näheren Angaben machen. Sie sei kaum in der La-ge, über den angeblichen aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter in Eritrea etwas erzählen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben würden Zweifel an ihrer angegebenen Herkunft bestehen. Bezüglich ihrer fehlenden Ti­grinya-Kenntnisse habe sie erklärt, sich mit ihren Eltern, welche in D._______ nur Amharisch gesprochen hätten, in dieser Sprache unterhalten zu haben. Dass ihre Mutter, deren Erstsprache Tigrinya gewesen sei, sich mit ihr immer in Amharisch unterhalten habe, könne nicht geglaubt werden. Mit der Aussage, in Äthiopien hätten sie kein Recht gehabt, ihre eigene Sprache zu sprechen, verkenne die Beschwerdeführerin, dass Tigrinya in Äthiopien als Sprache der ethnischen Tigray gesprochen werde. Die behauptete eritreische Herkunft erscheine demzufolge aufgrund der fehlenden Tigrinya-Kenntnisse als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin wisse über einschlägige historische Ereignisse, welche sie selbst betroffen hätten, nicht Bescheid. Über die Deportation ihrer Eltern nach Eritrea und die Gründe dafür könne sie nicht substanziiert erzählen, sie wisse nicht über den Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea Bescheid, nenne falsche Jahreszahlen und vermöge das Kriegsende nicht zu datieren. Zudem sei sie nicht in der Lage, die eritreische Flagge zu beschreiben. Da sie ihre Herkunft und Nationalität nicht glaubhaft darlegen könne, würden grundsätzlich Zweifel an ihren Vorbringen entstehen. Sie habe sich gemäss ihren Angaben ab dem fünften oder sechsten Lebensjahr bis zum (...) in Äthiopien aufgehalten, womit davon auszugehen sei, dass sie zumindest über ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat verfüge, wenn nicht sogar über die Staatsbürgerschaft. Selbst wenn von einer eritreischen Herkunft ausgegangen würde, liesse sich daraus nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Der langjährige Aufenthalt in Äthiopien habe ihr die Berechtigung gegeben, dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin begründe nicht konzise, weshalb sie sich nicht um entsprechende Aufenthaltspapiere bemüht und was sie konkret befürchtet habe. Ihre Angaben zur Furcht vor Nachteilen aufgrund der eritreischen Herkunft würden den gesicherten Länderkenntnissen des BFM widersprechen. Bei der eingereichten Taufurkunde handle es sich offensichtlich um eine Fälschung. Mit dieser Erkenntnis konfrontiert, habe sich die Beschwerdeführerin nicht genügend erklären können. Die eingereichte Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter habe keine Beweiskraft, da der Echtheitsgrad nicht überprüfbar sei, zudem sei die Beziehung zwischen der Besitzerin der Karte und der Beschwerdeführerin unklar. Die eingereichten Beweismittel seien als untauglich zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Somit müssten auch die Vorbringen bezüglich des irregulären Status in Äthiopien und der daraus resultierenden Probleme als unglaubhaft eingestuft werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei in Äthiopien von ihrem Arbeitgeber während mehrerer Jahre sexuell missbraucht worden; sie sei als Sklavin gehalten worden. Mit den Behörden habe sie dort keine Probleme gehabt. Die fluchtauslösenden Probleme seien aus dem Aufenthalt beim Arbeitgeber und aufgrund ihrer Herkunft erwachsen. Die geschilderte Ausbeutung stelle einen Übergriffe durch Dritte dar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Behörden gewandt, um Schutz zu erhalten. Indessen billige der Staat solche Übergriffe nicht. Allerdings gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Obwohl die Beschwerdeführerin in B._______ wohnhaft gewesen sei und Zugang zu den staatlichen Organen gehabt hätte, habe sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Somit würden sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes ergeben. Es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die geltend gemachten Übergriffe seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer inner­staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Aus den Schilderungen über den Arbeitgeber gingen keine Hinweise hervor, dass es sich bei diesem um eine bedeutende Persönlichkeit handle. Die Beschwerdeführerin mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Übergriffen ableiteten. Da sie sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen kön­nen, sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass deren Asylgesuch abzulehnen sei. Da davon auszugehen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle, sei die Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, und zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstelle. Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder auf militärische Gewaltanwendung verzichtet. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Da sich die Beschwerdeführerin unglaubhaft zu ihrer Herkunft und zu ihren Ausreisegründen geäussert habe, sei es nicht möglich, allfällige Hindernisse der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszumachen. Immerhin gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien sechs Jahre lang die Schule besucht habe und somit über ein Beziehungsnetz verfüge. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich Verwandte vor Ort befinden würden. Somit würden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die eine Reintegration möglich machen und zur Annahme berechtigen würden, dass sie durch eine Weg­weisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet sei. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hindernissen weitergehende Abklärungen zu treffen, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller erhielten bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer. Zudem seien die von einem Wegweisungsentscheid betroffenen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe mittels mehrerer Dokumente ihre eritreische Herkunft zu beweisen vermocht. Weshalb diese Dokumente teilweise als unglaubhaft, teilweise als Fälschungen qualifiziert worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe während der Anhörung die abweichenden Angaben plausibel erklärt. Es sei offensichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre eigene Identitätskarte nicht aushändigen könne, da sie dies nicht dürfe. Dass die Beschwerdeführerin selbst über keinen Ausweis und damit über keinen Aufenthaltstitel verfüge, lasse sich dadurch erklären, dass sie beim Weggang der Eltern noch minderjährig gewesen sei; ab ihrem 18. Altersjahr habe sie illegal im Lande gelebt. Aufgrund der Deportation der Eltern habe sie sich gefürchtet, bei den Behörden um einen Aufenthaltstitel nachzusuchen. Dazu sei der psychische Druck gekommen, den ihr damaliger Versorger auf sie ausgeübt habe. Nunmehr werde die Geburtsurkunde im Original eingereicht werden, womit abschliessend belegt sei, dass sie Eritreerin sei. Da die Beschwerdeführerin im Alter von sechs Jahren Eritrea verlassen habe, sei nachvollziehbar, dass sie sich an ihre Kindheit nicht mehr gut erinnern können. Auch der Umstand, dass sie mit 15 Jahren ihre Eltern verloren habe, mache glaubhaft, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten ihrer Familiengeschichte erinnern könne. Die Kenntnis genauer historischer Fakten bedinge zudem einen gewissen Bildungsstand; die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht anhand einer "Geschichtsprüfung" festgestellt werden. Entscheidend sei, dass die Schilderung des subjektiv Erlebten ein kohärentes Bild ergebe, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, sie verfüge über keine Tigriya-Sprachkenntnisse. Sie habe ausgeführt, dass sie und ihre Eltern aus D._______ stammen würden, wo Amharisch gesprochen werde. Es sei nachvollziehbar, dass in Äthiopien in ihrer Familie die amharische Sprache gepflegt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin mit 15 Jahren auf sich allein gestellt gewesen sei, sei sie zunächst für zwei Jahre bei einer ehemaligen Freun­din ihrer Mutter gewesen. Als sich die Verhältnisse dort verschlechtert hätten, sei sie nach B._______ zurückgegangen. Dort sei sie in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Mann geraten, der sie wie eine Sklavin gehalten, misshandelt und vergewaltigt habe. Er habe sie auch psychologisch unter Druck gesetzt und ihr gedroht, sie den Behörden zu übergeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz biete Äthiopien nicht genügend Schutz vor derartigen Übergriffen und vor Ausbeutung. Es bestehe dort in keiner Weise eine Infrastruktur, welche Anlaufstellen für betroffene Personen wie die Beschwerdeführerin bieten würden. Für alleinstehende Frauen ohne familiäres und soziales Umfeld sei es zudem äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine eigene Lebensexistenz aufzubauen. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder auf Behauptungen. Die Flüchtlingseigenschaft sei hiermit nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG; die Folge sei die Anerkennung als Flüchtling. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden, so sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorliegen würden. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge dort über kein Beziehungsnetz, und es werde ihr nicht möglich sein, eine eigene Existenz aufzubauen. Auch eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht zumutbar. Sie würde dort in den Militärdienst eingezogen, und es drohe ihr eine übermässig lange Haftstrafe sowie staatliche Verfolgung. Es bestünden durchaus Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei und bei einer Auslieferung Art. 3 der UN-Antifolterkonvention verletzt würde. Wegen Unzulässigkeit in diesem Sinne sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und an Stelle des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Prinzips des Nonrefoulements führe. Dass die Gefährdung darüber hinaus eine konkrete im Sinne von Art. 83 AuG und daher der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM vorweg fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Sodann führte es aus, der eingereichten Geburtsurkunde komme im Rah-men der Glaubhaftigkeitsprüfung kein Beweiswert zu. Dokumente wie diese Urkunde könnten ohne weiteres gefälscht oder unrechtmässig erworben werden. Die eingereichte Geburtsurkunde könne weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der geltend gemachten Herkunft ausgelegt werden. Ferner überrasche, dass dieses Beweismittel nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium eingereicht worden sei. Im Übrigen vermöge es die fehlende Substanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aufzuheben. Beim Dokument handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier; ein solches habe die Beschwerdeführerin bislang nicht eingereicht. Die Untauglichkeit der anderen eingereichten Beweismittel sei mit den Ausführungen unter Ziffer 2. S. 4 der angefochtenen Verfügung dargelegt worden. Der Rüge, die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf un-haltbare Argumente und Behauptungen, werde Folgendes entgegenge-halten: Anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörungen sei der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben worden, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Die Aussagen zur Herkunft der Eltern, zu deren Umzug von E._______ nach D._______ und B._______, zur angeblichen Deportation der Eltern und zum aktuellen Aufenthaltsort der Mutter seien unsubstanziiert ausgefallen. Auch fehle es dabei an der zu erwartenden persönlichen Betroffenheit. In einer Gesamtschau habe sie die eritreische Herkunft ihrer Eltern und in der Folge ihre eigene nicht glaubhaft machen können; es sei von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Auch wenn von einer eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, liesse sich aufgrund der einschlägigen eritreischen beziehungsweise äthiopischen Rechtslage daraus nicht automatisch auf die eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Abgesehen davon, dass ihr die eritreische Herkunft nicht geglaubt werden könne, sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsbürgerschaft, zumindest aber über ein Aufenthaltsrecht in Äthiopien verfüge. Ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien habe ihr gemäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 die Berechtigung gegeben, eine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien zu erlangen. Was die angeordnete Wegweisung nach Äthiopien anbelange, so sei bezüglich der Feststellung, das BFM schliesse das Vorliegen von frauenspezifischen Fluchtgründen aus, auf die Erwägung unter Bst. B S. 5 und S. 6 der angefochtenen Verfügung hinzuweisen, die sich ausführlich mit den frauenspezifischen Fluchtgründen und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin, die zu diesen Vorbringen geführt haben sollen, befassten. Zwar sei das Bundesamt an den Untersuchungsgrundsatz gebunden, doch finde dieser seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführerin habe an insgesamt drei Anhörungen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zu ihrem Asylvorbringen zu äussern und dieses zwischenzeitlich mit geeigneten Beweismitteln zu dokumentieren. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In der Replik wurde die Bestreitung des Beweiswerts der eingereichten Geburtsurkunde als gänzlich haltlose Begründung qualifiziert. Diese sei ein amtliches Dokument, welches in Eritrea nur von einer zentralen Amtsstelle ausgestellt werde. Sollte das Gericht Zweifel am Beweiswert des Dokuments haben, so liesse sich deren Richtigkeit mittels Prüfung der Registrationsnummer bei der eritreischen Botschaft in der Schweiz verifizieren. Eine Rückkehr wäre nach einem solchen Kontakt mit dem Herkunftsland jedoch endgültig ausgeschlossen. Die Vorinstanz mache sodann Ausführungen zur Geschichte Eritreas und zu der Tatsache, dass auch bei eritreischer Herkunft nicht zwangsläufig die eritreische Staatsbürgerschaft gegeben sei. Diesbezüglich könne ebenfalls auf die Geburtsurkunde verwiesen werden, in welcher klar die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten sei. Die Ausführungen der Vorinstanz würden daher fehl gehen. 4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt das Bundesamt nochmals fest, die eingereichte Geburtsurkunde könne weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der geltend gemachten Herkunft ausgelegt werden. Beim Dokument handle es sich zudem um ein rechtsungenügliches Identitätspapier, weshalb eine Überprüfung hinfällig werde. Ein rechtsgenügliches Dokument fehle nach wie vor. Wie bereits ausgeführt überrasche es, dass dieses Beweismittel nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe während des vorin-stanzlichen Verfahrens lediglich eine offensichtlich gefälschte Taufurkunde eingereicht. Sie vermöge auch nicht glaubhaft darzulegen, wie sie in den Besitz der Geburtsurkunde gekommen sei, und sie habe bezeichnenderweise trotz Aufforderung des Gerichts im Rahmen der Replik keine Beweismittel eingereicht. Insgesamt werde nichts Neues vorgebracht, was zu einer Änderung des Standpunktes führen könnte. 4.6 Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, sie sei überzeugt gewesen, dass die Taufurkunde ein genügendes Beweismittel für ihre eritreische Staatsbürgerschaft darstellen würde, weshalb sie sich nicht darum bemüht habe, eine offizielle Geburtsurkunde erhältlich zu machen. Die Vorinstanz habe pauschal befunden, dass es sich bei der Taufurkunde um ein offensichtlich gefälschtes Dokument handle, ohne auszuführen, auf welche Indizien sie sich stütze. Eine weiterführende Stellungnahme werde vorbehalten. 5.Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigen-schaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl beantrage, hat diese vorgebracht, bevor sie hierhergekommen sei, habe sie viel durchgemacht. Ihr Leben sei sehr schwer gewesen. Sie sei gekommen mit der Hoffnung, in Frieden zu leben (vgl. 1. Anhörung Akten BFM A14/26 S. 5 F49 A). Diese Aussage bestätigte sie in der Folge: Die Hälfte ihres Lebens sei voller Sorge und Stress gewesen (vgl. A18/16 S. 14 abschliessend Anmerkung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt dieses Vorbringen auch nach Einschätzung des Gerichts keine asylbeachtliche staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es bleibt sodann abzuklären, ob aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Dritte vorliegt. Das Bundesamt hat sich mit dieser Frage in seinem Entscheid vom 13. August 2013 einlässlich auseinandergesetzt; seine Würdigung unter Bst. B. Ziff. 1 und Ziff. 2 ist nicht zu beanstanden. Es kann für Einzelheiten in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Weder bestreitet das BFM den Kerngehalt der diesbezüglichen Ausführungen (sklavenähnliche Behandlung einschliesslich massive Übergriffe auf die körperliche Integrität), noch kommt das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss. Sie habe bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht, weil sie Angst gehabt habe, der Mann, bei dem sie gelebt habe, würde sie den Behörden verraten, weshalb sie in den Sudan gegangen sei (vgl. A18/16 S. 8 F69 A). Dem ist indessen in Ergänzung der diesbezüglichen und zu stützenden Erwägungen des BFM entgegenzuhalten, dass sich in Äthiopien zahlreiche Eritreer, die ihr Land verlassen haben, aufhalten, ohne grössere Probleme mit den Behörden zu haben; sie hätte sich ohne weiteres an diese wenden können. Ebenfalls hätte sie bei kirchlichen Kreisen oder Nichtregierungsorganisationen um Rat nachsuchen können; entsprechende Aktivitäten sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Eine solche Passivität lässt sich einzig und allein mit der Angst vor dem Mann, bei dem sie gelebt habe, beziehungsweise der Furcht vor einer Deportation, die nicht nur höchst unwahrscheinlich war, sondern in ihrem Fall (keine politischen oder andere das Regime gefährdenden Tätigkeiten, keine kriminellen Aktivitäten oder irgendwelche anderen Auffälligkeiten) auch im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gerichts stehen würde, nicht erklären. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden Äthiopien einzugehen; ohne Weiterungen ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in seinem angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. vgl. A19/9 Bst. B. Ziff. 1). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt staatliche Verfolgung vorgebracht, und ebenso wenig liegt eine Verfolgung durch Dritte vor. Wenn in der Rechtsmittelschrift gefolgert wird, die Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, und die Folge davon sei die Anerkennung als Flüchtling, so findet diese Einschätzung vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten in den Akten und in der Einschätzung des Gerichts keine Stütze (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3 S. 6). Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6.3 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen konnte. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 darauf hin, dass nach wie vor kein rechtsgenügliches Identitätspapier vorliegt. Zudem fällt auf, dass die nachgereichte Geburtsurkunde nach dem vorinstanzlichen ablehnenden Entscheid entgegen früheren Ausführungen zur Erhältlich­keit eines solchen Dokuments unerwartet nunmehr doch vorlag. Gleicher­massen unnötig provokativ wirkend wie unbehelflich nimmt sich die Empfehlung des Rechtsvertreters in seiner Replik vom 20. November 2013 aus, die Richtigkeit der Geburtsurkunde liesse sich mittels eines Abgleiches der Registrationsnummer bei der eritreischen Botschaft in der Schweiz verifizieren, was dann allerdings zur Folge hätte, dass nach ei-nem solchen Kontakt eine Rückkehr in den Heimatstaat ausgeschlossen wäre. Solche Anmerkungen sollten in Zukunft unterlassen werden. 6.4 Ein Vollzug der Wegweisung ist nach den vorstehenden Erwägungen zwar nach Eritrea auszuschliessen, nicht aber nach Äthiopien, wo sie eigenen Angaben zufolge bis (...) gelebt hat. 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und einem am 12. Dezember 2022 von beiden Staaten unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. a.a.O. E. 8.3). 7.3.3. Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Gericht hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Besitz finanzieller Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). 7.3.4 In Anbetracht der vorgenannten Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejaht hat. Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien sechs Jahre lang die Schule besucht habe und somit über ein Beziehungsnetz verfüge. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich Verwandte vor Ort befinden würden. Somit würden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die eine Reintegration möglich machen und zur Annahme berechtigen würden, dass sie durch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet sei. Das Gericht beurteilt diese Einschätzung der Lage als reine Spekulation und eine Schönschreibung der Situation. Die Beschwerdeführerin machte, ohne dass die Vorinstanz diese Aussagen in ihrem Kern in Zweifel gezogen hätten, genau das geltend, was gemäss den vorstehenden Erwägungen des Gerichts der Rückschaffung einer alleinstehenden Frau - also genau die vorliegende Konstellation - im Wege steht. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch besondere schulische Ausbildung oder berufliche Kenntnisse, wurde über Jahre hinweg sklavenähnlich behandelt und musste sich gar schon prostituieren, um überleben zu können. Die pauschale Einschätzung der konkreten, individuellen Lage der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch nicht mit dem Hinweis gestützt werden, Wegweisungsvollzugshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem vorstehend Ausgeführten als unzumutbar zu erachten. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen von Art. 106 AsylG verstösst. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Asylpunkt abzuweisen. Bezüglich Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AsylG entgegen. 9.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 9.2 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der zu bemessende Aufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 13. August 2013 wird bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. 6.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: