Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ stellten am 1. Juli 2025 Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 2. Juli 2025 fand eine schriftliche Kurzbefragung sowie eine mündliche Befragung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Ihr Ehemann sei mit den Kindern in der Zeit vom 24. Februar 2022 in C._______ in den Ferien gewesen. Danach seien sie nach Italien gereist. Sie habe sich im (...) 2022 zu ihrer Familie nach Italien begeben und sei bis im (...) 2022 geblieben. Danach habe sie zurückkehren und wieder arbeiten müssen. Ihr Mann sei mit den Kindern in Italien geblieben und anfangs 2023 in die Ukraine zurückgekehrt, weil er habe dienen wollen. Er habe sich den ukrainischen Streitkräften angeschlossen und werde vermisst. Ihr Sohn habe noch die 11. Klasse abgeschlossen und sei danach ausgereist. Er habe in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten. Sie sei mit ihrer Tochter noch ein Jahr in der Ukraine geblieben und habe gearbeitet. Nach besonders schweren Bombardierungen sei sie mit ihrer Tochter ebenfalls ausgereist. Während ihrer Zeit in Italien habe sie einen Schutzstatus gehabt, der mittlerweile nicht mehr gültig sei. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Italien oder in einen anderen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden, an. Zudem wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. August 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdeanträge und deren Begründung offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Diese Anordnung ist demnach mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, nachdem die sich stellenden Rechtsfragen im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) geklärt wurden, weshalb das Urteil mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, indem sie kein Rückübernahmeverfahren durchgeführt habe und sich argumentativ weder mit dem Subsidiaritätsprinzip, der Familienvereinigung, dem Wegweisungsvollzug ohne Rückübernahmezusicherung noch der angeblichen Möglichkeit des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe.
E. 4.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Jahr 2022 in Italien erhalten hat, die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und die gültigen ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen zum Schluss gekommen, dass diese nach Italien zurückkehren können und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien ihnen den erneuten Schutz verweigern würde. Dass die Vorinstanz betreffend die (...)-jährige Tochter keine Abklärungen betreffend Schutztitel vorgenommen hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da unbestritten ist, dass sich diese mit ihrem Vater bis Anfang 2023 in Italien aufgehalten hat und mit der Beschwerdeführerin als ihrer erziehungsberechtigen Person nach Italien zurückkehren kann. Wie nachfolgend dargelegt wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 4.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Italien ausgeht. Weiter hat es sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der familiären Konstellation der Beschwerdeführerinnen (Sohn resp. Bruder verfügt über einen Schutzstatus in der Schweiz) auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.2, S. 6). Das Vorbringen betreffend fehlende Begründung des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs ist nicht stichhaltig, da das SEM (zu Recht) keine Zwangsmassnahme angeordnet hat. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführerinnen zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Soweit schliesslich im Rahmen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch gerügt wird, das Vorgehen der Vorinstanz (keine Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens) verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, kann auf die nachfolgenden Erwägung 7.2 verwiesen werden. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich.
E. 4.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor dem 1. November 2025 ergangen ist (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen fielen zwar grundsätzlich unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfügten jedoch über eine Schutzalternative in Italien, wo sie bereits in der Vergangenheit über einen Schutzstatus verfügt hätten, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vom Schutzstatus auszuschliessen seien. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne wiedererlangt werden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen im Wesentlichen, dass die Begründung der Vorinstanz, wonach bereits eine Möglichkeit, in einem Staat Schutz beantragen resp. reaktivieren zu können für die Annahme einer Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ausreiche, rechtsfehlerhaft und willkürlich sei. Die Vorinstanz übersehe hierbei offensichtlich den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die Argumentation der Vorinstanz könne dazu führen, dass jedes neu gestellte Gesuch in der Schweiz abgelehnt werde, was faktisch eine Verweigerung der Anwendung des in Kraft stehenden vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zur Folge hätte. Dass die Beschwerdeführerinnen den früheren Schutzstatus in Italien wiedererlangen könnten, sei rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und rechtlich abgesicherte Schutzmöglichkeit nicht, weshalb ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren sei.
E. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung gehören, zumal sie Ukrainerinnen sind und im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine Wohnsitz hatten.
E. 7.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden sind. Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerinnen hatten in Italien unbestrittenermassen aufgrund der erwähnten EU-Normen über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach Italien gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihnen aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382). Damit verfügen die Beschwerdeführerinnen in Italien entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant.
E. 7.2.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen auch nichts aus dem ihrem (volljährigen) Sohn beziehungsweise Bruder gewährten Schutzstatus abzuleiten (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG). Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass sie im Zeitpunkt der Flucht von diesem in relevanter Weise unterstützt worden wären.
E. 7.3 Das SEM hat damit die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen sie aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art.71 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer E-1423/2025 vom 11. April 2025 S. 6 m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollten die Beschwerdeführerinnen nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig. Soweit die Beschwerdeführerinnen anführen, ihre Rückschaffung nach Italien würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, ist zunächst festzuhalten, dass ihnen diese Bestimmung schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann, weil der Sohn bzw. Bruder lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Im Übrigen stehen familiäre Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur dann unter dem Schutz dieser Bestimmung, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Wie bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich, inwiefern der ältere Sohn resp. Bruder zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch die Beschwerdeführerinnen angewiesen wäre oder umgekehrt. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Eine Gefährdung des Kindswohls ist ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4.2 Die Beschwerdeführerinnen können als Inhaberinnen eines bis zum 5. März 2035 resp. 5. März 2029 gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Italien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 11. August 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 11.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 11. August 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.- geltend macht. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die zwölfseitige Beschwerde ist zwar angesichts der Mehrzahl an Beschwerden mit gleichlautenden Vorbringen eher hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 1'020.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Bülent Zengin werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'020.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6021/2025 Urteil vom 22. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ stellten am 1. Juli 2025 Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 2. Juli 2025 fand eine schriftliche Kurzbefragung sowie eine mündliche Befragung statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Ihr Ehemann sei mit den Kindern in der Zeit vom 24. Februar 2022 in C._______ in den Ferien gewesen. Danach seien sie nach Italien gereist. Sie habe sich im (...) 2022 zu ihrer Familie nach Italien begeben und sei bis im (...) 2022 geblieben. Danach habe sie zurückkehren und wieder arbeiten müssen. Ihr Mann sei mit den Kindern in Italien geblieben und anfangs 2023 in die Ukraine zurückgekehrt, weil er habe dienen wollen. Er habe sich den ukrainischen Streitkräften angeschlossen und werde vermisst. Ihr Sohn habe noch die 11. Klasse abgeschlossen und sei danach ausgereist. Er habe in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten. Sie sei mit ihrer Tochter noch ein Jahr in der Ukraine geblieben und habe gearbeitet. Nach besonders schweren Bombardierungen sei sie mit ihrer Tochter ebenfalls ausgereist. Während ihrer Zeit in Italien habe sie einen Schutzstatus gehabt, der mittlerweile nicht mehr gültig sei. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Italien oder in einen anderen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden, an. Zudem wurden sie dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. August 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdeanträge und deren Begründung offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Diese Anordnung ist demnach mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, nachdem die sich stellenden Rechtsfragen im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) geklärt wurden, weshalb das Urteil mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die Beschwerdeführerinnen beantragen eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, indem sie kein Rückübernahmeverfahren durchgeführt habe und sich argumentativ weder mit dem Subsidiaritätsprinzip, der Familienvereinigung, dem Wegweisungsvollzug ohne Rückübernahmezusicherung noch der angeblichen Möglichkeit des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe. 4.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Jahr 2022 in Italien erhalten hat, die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und die gültigen ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen zum Schluss gekommen, dass diese nach Italien zurückkehren können und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien ihnen den erneuten Schutz verweigern würde. Dass die Vorinstanz betreffend die (...)-jährige Tochter keine Abklärungen betreffend Schutztitel vorgenommen hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da unbestritten ist, dass sich diese mit ihrem Vater bis Anfang 2023 in Italien aufgehalten hat und mit der Beschwerdeführerin als ihrer erziehungsberechtigen Person nach Italien zurückkehren kann. Wie nachfolgend dargelegt wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.2 nachstehend). Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Italien ausgeht. Weiter hat es sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der familiären Konstellation der Beschwerdeführerinnen (Sohn resp. Bruder verfügt über einen Schutzstatus in der Schweiz) auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV.2, S. 6). Das Vorbringen betreffend fehlende Begründung des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs ist nicht stichhaltig, da das SEM (zu Recht) keine Zwangsmassnahme angeordnet hat. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführerinnen zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Soweit schliesslich im Rahmen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch gerügt wird, das Vorgehen der Vorinstanz (keine Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens) verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, kann auf die nachfolgenden Erwägung 7.2 verwiesen werden. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. 4.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor dem 1. November 2025 ergangen ist (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen fielen zwar grundsätzlich unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfügten jedoch über eine Schutzalternative in Italien, wo sie bereits in der Vergangenheit über einen Schutzstatus verfügt hätten, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vom Schutzstatus auszuschliessen seien. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne wiedererlangt werden. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen im Wesentlichen, dass die Begründung der Vorinstanz, wonach bereits eine Möglichkeit, in einem Staat Schutz beantragen resp. reaktivieren zu können für die Annahme einer Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ausreiche, rechtsfehlerhaft und willkürlich sei. Die Vorinstanz übersehe hierbei offensichtlich den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die Argumentation der Vorinstanz könne dazu führen, dass jedes neu gestellte Gesuch in der Schweiz abgelehnt werde, was faktisch eine Verweigerung der Anwendung des in Kraft stehenden vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zur Folge hätte. Dass die Beschwerdeführerinnen den früheren Schutzstatus in Italien wiedererlangen könnten, sei rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und rechtlich abgesicherte Schutzmöglichkeit nicht, weshalb ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren sei. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung gehören, zumal sie Ukrainerinnen sind und im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine Wohnsitz hatten. 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden sind. Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 7.2.2 Die Beschwerdeführerinnen hatten in Italien unbestrittenermassen aufgrund der erwähnten EU-Normen über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach Italien gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihnen aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382). Damit verfügen die Beschwerdeführerinnen in Italien entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant. 7.2.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen auch nichts aus dem ihrem (volljährigen) Sohn beziehungsweise Bruder gewährten Schutzstatus abzuleiten (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG). Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass sie im Zeitpunkt der Flucht von diesem in relevanter Weise unterstützt worden wären. 7.3 Das SEM hat damit die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen sie aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art.71 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer E-1423/2025 vom 11. April 2025 S. 6 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollten die Beschwerdeführerinnen nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig. Soweit die Beschwerdeführerinnen anführen, ihre Rückschaffung nach Italien würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, ist zunächst festzuhalten, dass ihnen diese Bestimmung schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann, weil der Sohn bzw. Bruder lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Im Übrigen stehen familiäre Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur dann unter dem Schutz dieser Bestimmung, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Wie bereits ausgeführt ist nicht ersichtlich, inwiefern der ältere Sohn resp. Bruder zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch die Beschwerdeführerinnen angewiesen wäre oder umgekehrt. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Eine Gefährdung des Kindswohls ist ebenfalls nicht ersichtlich. 9.4 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Die Beschwerdeführerinnen können als Inhaberinnen eines bis zum 5. März 2035 resp. 5. März 2029 gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Italien einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 11. August 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 11.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 11. August 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.- geltend macht. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die zwölfseitige Beschwerde ist zwar angesichts der Mehrzahl an Beschwerden mit gleichlautenden Vorbringen eher hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 1'020.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Bülent Zengin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'020.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: