Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Enkel (N [...]) am 1. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 15. Februar 2024 fand ihre schriftliche Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser schriftlichen Kurzbefragung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein und am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Bis zum 31. Januar 2024 habe sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass, eine Grenzübertrittbescheinigung der Kreisverwaltung C._______ vom 24. Januar 2024 samt Rücklaufschein vom 12. Februar 2024 (in Kopie) sowie eine durch die Ausländerbehörde C._______ am 24. Januar 2024 angefertigte und mit dem Vermerk, das Original werde einbehalten, versehene Kopie ihres deutschen Aufenthaltstitels zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. In der beim SEM am 23. Februar 2024 eingegangenen Stellungnahme machte sie insbesondere sinngemäss geltend, sie habe ihren Schutzstatus in Deutschland aufgegeben. In der Schweiz könne ihre Tochter finanziell für sie aufkommen und sie unterstütze diese bei der Erziehung ihres Sohnes beziehungsweise des Enkels der Beschwerdeführerin. Unter anderem legte sie eine amtliche Meldebestätigung für die Abmeldung vom 29. Januar 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Allenfalls sei ihr für sechs Monate die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beilage reichte sie insbesondere eine Bildschirmaufnahme eines auf Deutsch übersetzten Entscheids des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine zu den Akten. F. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 auf, bis zum 10. April 2025 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Am 9. April 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Mit einem dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel sei sie in einem Drittstaat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Die Beendigung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der freiwilligen Ausreise aus Deutschland ändere nichts daran, da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr dieser dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal gewährt werden sollte. Sodann handle es sich bei ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Enkel, denen in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, nicht um Familienangehörige nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Auch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Beziehung zu ihnen könne sie wie bisher durch regelmässige Besuche pflegen. Ausserdem sei die Betreuung ihres Enkels durch die Strukturen in der Schweiz gewährleistet und die Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.
E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss geltend, ihr Schutzstatus in Deutschland sei per 31. Januar 2024 erloschen. Sie habe eine Behinderung und müsste bei der Abweisung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz in die Ukraine zurück. Sie wolle hier bei ihrer Familie bleiben und verursache keine Kosten, da ihre Tochter finanziell für sie aufkomme.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie hat im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten (vgl. durch die Ausländerbehörde C._______ angefertigte Kopie des Aufenthaltstitels). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.
E. 6.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, der deutsche Schutztitel bestehe aktuell nicht mehr, da die Beschwerdeführerin das Original ihres Aufenthaltstitels der entsprechenden Ausländerbehörde überlassen und den deutschen Behörden mittels Rücklaufscheins ihre Ausreise gemeldet hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive die Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre. Dies, da der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.4 Ebenso zutreffend hat das SEM sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Familienangehörigen ihrer Tochter oder ihres Enkels im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 subsumiert werden kann. Diesbezüglich kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass ihre Tochter in der Schweiz für sie finanziell aufkomme, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ausserdem ist aus den Akten keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich, da offenkundig kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter und dem Enkel der Beschwerdeführerin besteht. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme für sechs Monate abzuweisen ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1921/2025 Urteil vom 26. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Enkel (N [...]) am 1. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 15. Februar 2024 fand ihre schriftliche Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser schriftlichen Kurzbefragung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein und am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt zu haben. Bis zum 31. Januar 2024 habe sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass, eine Grenzübertrittbescheinigung der Kreisverwaltung C._______ vom 24. Januar 2024 samt Rücklaufschein vom 12. Februar 2024 (in Kopie) sowie eine durch die Ausländerbehörde C._______ am 24. Januar 2024 angefertigte und mit dem Vermerk, das Original werde einbehalten, versehene Kopie ihres deutschen Aufenthaltstitels zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. In der beim SEM am 23. Februar 2024 eingegangenen Stellungnahme machte sie insbesondere sinngemäss geltend, sie habe ihren Schutzstatus in Deutschland aufgegeben. In der Schweiz könne ihre Tochter finanziell für sie aufkommen und sie unterstütze diese bei der Erziehung ihres Sohnes beziehungsweise des Enkels der Beschwerdeführerin. Unter anderem legte sie eine amtliche Meldebestätigung für die Abmeldung vom 29. Januar 2024 bei. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Allenfalls sei ihr für sechs Monate die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beilage reichte sie insbesondere eine Bildschirmaufnahme eines auf Deutsch übersetzten Entscheids des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine zu den Akten. F. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 auf, bis zum 10. April 2025 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Am 9. April 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Mit einem dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel sei sie in einem Drittstaat wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Die Beendigung des vorübergehenden Schutzes aufgrund der freiwilligen Ausreise aus Deutschland ändere nichts daran, da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr dieser dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal gewährt werden sollte. Sodann handle es sich bei ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Enkel, denen in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden sei, nicht um Familienangehörige nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Auch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Beziehung zu ihnen könne sie wie bisher durch regelmässige Besuche pflegen. Ausserdem sei die Betreuung ihres Enkels durch die Strukturen in der Schweiz gewährleistet und die Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss geltend, ihr Schutzstatus in Deutschland sei per 31. Januar 2024 erloschen. Sie habe eine Behinderung und müsste bei der Abweisung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz in die Ukraine zurück. Sie wolle hier bei ihrer Familie bleiben und verursache keine Kosten, da ihre Tochter finanziell für sie aufkomme. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2). 6.2 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie hat im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten (vgl. durch die Ausländerbehörde C._______ angefertigte Kopie des Aufenthaltstitels). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 6.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, der deutsche Schutztitel bestehe aktuell nicht mehr, da die Beschwerdeführerin das Original ihres Aufenthaltstitels der entsprechenden Ausländerbehörde überlassen und den deutschen Behörden mittels Rücklaufscheins ihre Ausreise gemeldet hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive die Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) darauf verzichtet hätte und ausgereist wäre. Dies, da der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.4 Ebenso zutreffend hat das SEM sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Familienangehörigen ihrer Tochter oder ihres Enkels im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 subsumiert werden kann. Diesbezüglich kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass ihre Tochter in der Schweiz für sie finanziell aufkomme, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-Verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ausserdem ist aus den Akten keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich, da offenkundig kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter und dem Enkel der Beschwerdeführerin besteht. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme für sechs Monate abzuweisen ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: