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D-4208/2025

D-4208/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 25. November 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Im Rahmen der Gesuchserfassung und der schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) habe sie ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt und sei danach über Ungarn und Österreich nach Frankreich gereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Im (...) 2023 sei sie nach Polen gereist und habe ein Visum für die USA beantragt. Sie sei in die Ukraine zurückgekehrt und am (...) 2024 wieder ausgereist und schliesslich über Polen und Deutschland in die Schweiz eingereist. Hier habe sie mehrere Freunde. A.c Die Beschwerdeführerin reichte namentlich ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis [...] 2028) zu den Akten. A.d Am 25. November 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der Anordnung ihrer Wegweisung nach Frankreich. A.e Mit (von der Beschwerdeführerin persönlich verfasster) Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 (Eingang SEM) führte die Beschwerdeführerin aus, ihr ehemals bestehender französischer Schutzstatus sei im (...) 2022 abgelaufen. Während ihres viermonatigen Aufenthalts in Frankreich habe sie sich aufgrund der Sprachbarriere und der mangelnden Sozialisierung völlig isoliert gefühlt. Auch gäbe es dort eine hohe Kriminalitätsrate. Im (...) 2022 sei sie deshalb in die Ukraine zurückgekehrt. Im Herbst 2023 sei das Leben in der Ukraine indessen wieder unerträglich geworden, weshalb sie erneut ausgereist sei. Hier in der Schweiz habe sie einen sicheren und stabilen Ort gefunden, bereits Deutsch gelernt und Freundschaften schliessen können. A.f Mit (von der Rechtsvertretung verfasster) Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 wurde ausgeführt, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Frankreich im (...) 2022 bereits erloschen und nicht mehr gültig sei. Dies gehe auch aus dem Schreiben der französischen Direktion für Einwanderung, Staatsbürgerschaft und Legalität hervor. Im Übrigen habe das SEM auch nicht abgeklärt, ob Frankreich der Beschwerdeführerin die Einreise und erneut Schutz gewähren bzw. einen Aufenthaltstitel erteilen würde. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am 19. Mai 2025 (in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog. Zustellfiktion) - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Am 12. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2026.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz in ihrer Begründung wesentliche Elemente zu ihrem Rückkehrwille und zum Unterschied einer Widererlangung von einem neuen Gesuch um Erteilung eines Schutzstatus nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe Frankreich zudem nicht um eine Rückübernahme ersucht, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Frankreich erhalten hatte, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen ist, dass sie nach Frankreich zurückkehren könne und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich ihr den erneuten Schutz verweigern würde. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4). Damit hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass und weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - vom Bestehen einer valablen Schutzalternative in Frankreich ausgeht. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen, zumal es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diese - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 25. November 2024 angegeben, in Frankreich über einen Schutzstatus verfügt zu haben. Damit verfüge sie oder habe sie in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Frankreich unfreiwillig verlassen habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Frankreich gestützt auf Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren bzw. den allenfalls beendeten Schutztitel nicht reaktivieren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Frankreich sei das Gesuch um Gewährung von vorü-bergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Der Zugang für schutzsuchende Personen bzw. für Personen mit vorübergehendem Schutz zur Grundversorgung (Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) sei in Frankreich gewährleistet (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG). Bei Problemen sozialer, medizinischer oder wirtschaftlicher Art könne sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden in Frankreich wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen. Aus den Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Freunden vermöge sie im Übrigen mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Schutzstatus in Frankreich sei mittlerweile erloschen, nachdem die Beschwerdeführerin für rund zwei Jahre nicht mehr dort gelebt habe. Weder sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr in Frankreich erneut Schutz gewährt würde, noch sei Frankreich um eine Rückübernahme ersucht worden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Frankreich damals mit der Absicht, dauerhaft in ihr Heimatland zurückzukehren, verlassen habe. Demzufolge gehe es vorliegend nicht um eine Widererlangung eines Schutzstatus, sondern um ein neues Gesuch zur Schutzgewährung.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation vorgesehenen) Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022). Vor ihrem Schutzersuchen in der Schweiz am 25. November 2024 erhielt sie ihren Angaben zufolge in Frankreich einen Schutzstatus. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen (und dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten), dass ihr in Frankreich Schutz gewährt wurde. Dieser der Beschwerdeführerin in Frankreich gewährte EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, ihr Schutztitel und damit ihre französische Aufenthaltsgenehmigung seien im (...) 2022 erloschen, nachdem sie damals aus Frankreich ausgereist und in der Folge über zwei Jahre landesabwesend gewesen sei, ist folgendes festzuhalten. Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel respektive über keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren (wohl) abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Frankreich mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts; denn weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die hierzu einschlägigen französischen Rechtsnormen (vgl. Art. L581-1- à L581-10 Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile [CESEDA]) schliessen die Schutzgewährung in einem solchen Fall aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Art. L581-3 CESEDA; s. auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Nach dem Gesagten kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in Frankreich einreisen.

E. 7.4 Bei dieser Sachlage war das SEM auch nicht verpflichtet, von den französischen Behörden vorgängig eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu a.a.O. E. 6.3).

E. 7.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorin-stanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Sie hat nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Das SEM hat sodann zutreffend auf die Verpflichtungen Frankreichs gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich hierfür an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass ihre engen Freunde in der Schweiz leben, nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Frankreich einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 3.1) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.3 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E. 11.4 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seinen sachlich notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 700.00 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Mlaw Sienong Gampatshang wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4208/2025 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 8. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 25. November 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Im Rahmen der Gesuchserfassung und der schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) habe sie ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt und sei danach über Ungarn und Österreich nach Frankreich gereist, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Im (...) 2023 sei sie nach Polen gereist und habe ein Visum für die USA beantragt. Sie sei in die Ukraine zurückgekehrt und am (...) 2024 wieder ausgereist und schliesslich über Polen und Deutschland in die Schweiz eingereist. Hier habe sie mehrere Freunde. A.c Die Beschwerdeführerin reichte namentlich ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis [...] 2028) zu den Akten. A.d Am 25. November 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der Anordnung ihrer Wegweisung nach Frankreich. A.e Mit (von der Beschwerdeführerin persönlich verfasster) Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 (Eingang SEM) führte die Beschwerdeführerin aus, ihr ehemals bestehender französischer Schutzstatus sei im (...) 2022 abgelaufen. Während ihres viermonatigen Aufenthalts in Frankreich habe sie sich aufgrund der Sprachbarriere und der mangelnden Sozialisierung völlig isoliert gefühlt. Auch gäbe es dort eine hohe Kriminalitätsrate. Im (...) 2022 sei sie deshalb in die Ukraine zurückgekehrt. Im Herbst 2023 sei das Leben in der Ukraine indessen wieder unerträglich geworden, weshalb sie erneut ausgereist sei. Hier in der Schweiz habe sie einen sicheren und stabilen Ort gefunden, bereits Deutsch gelernt und Freundschaften schliessen können. A.f Mit (von der Rechtsvertretung verfasster) Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 wurde ausgeführt, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Frankreich im (...) 2022 bereits erloschen und nicht mehr gültig sei. Dies gehe auch aus dem Schreiben der französischen Direktion für Einwanderung, Staatsbürgerschaft und Legalität hervor. Im Übrigen habe das SEM auch nicht abgeklärt, ob Frankreich der Beschwerdeführerin die Einreise und erneut Schutz gewähren bzw. einen Aufenthaltstitel erteilen würde. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 - eröffnet am 19. Mai 2025 (in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2bis VwVG, sog. Zustellfiktion) - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Am 12. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz in ihrer Begründung wesentliche Elemente zu ihrem Rückkehrwille und zum Unterschied einer Widererlangung von einem neuen Gesuch um Erteilung eines Schutzstatus nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe Frankreich zudem nicht um eine Rückübernahme ersucht, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Frankreich erhalten hatte, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen ist, dass sie nach Frankreich zurückkehren könne und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich ihr den erneuten Schutz verweigern würde. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4). Damit hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass und weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - vom Bestehen einer valablen Schutzalternative in Frankreich ausgeht. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen, zumal es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diese - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich und der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 25. November 2024 angegeben, in Frankreich über einen Schutzstatus verfügt zu haben. Damit verfüge sie oder habe sie in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Frankreich unfreiwillig verlassen habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Frankreich gestützt auf Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren bzw. den allenfalls beendeten Schutztitel nicht reaktivieren sollte. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Frankreich sei das Gesuch um Gewährung von vorü-bergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Der Zugang für schutzsuchende Personen bzw. für Personen mit vorübergehendem Schutz zur Grundversorgung (Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) sei in Frankreich gewährleistet (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG). Bei Problemen sozialer, medizinischer oder wirtschaftlicher Art könne sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden in Frankreich wenden und um entsprechende Unterstützung ersuchen. Aus den Beziehungen zu ihren in der Schweiz lebenden Freunden vermöge sie im Übrigen mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Schutzstatus in Frankreich sei mittlerweile erloschen, nachdem die Beschwerdeführerin für rund zwei Jahre nicht mehr dort gelebt habe. Weder sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr in Frankreich erneut Schutz gewährt würde, noch sei Frankreich um eine Rückübernahme ersucht worden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Frankreich damals mit der Absicht, dauerhaft in ihr Heimatland zurückzukehren, verlassen habe. Demzufolge gehe es vorliegend nicht um eine Widererlangung eines Schutzstatus, sondern um ein neues Gesuch zur Schutzgewährung. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation vorgesehenen) Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022). Vor ihrem Schutzersuchen in der Schweiz am 25. November 2024 erhielt sie ihren Angaben zufolge in Frankreich einen Schutzstatus. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen (und dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten), dass ihr in Frankreich Schutz gewährt wurde. Dieser der Beschwerdeführerin in Frankreich gewährte EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, ihr Schutztitel und damit ihre französische Aufenthaltsgenehmigung seien im (...) 2022 erloschen, nachdem sie damals aus Frankreich ausgereist und in der Folge über zwei Jahre landesabwesend gewesen sei, ist folgendes festzuhalten. Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen französischen Schutztitel respektive über keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren (wohl) abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Frankreich mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts; denn weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die hierzu einschlägigen französischen Rechtsnormen (vgl. Art. L581-1- à L581-10 Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile [CESEDA]) schliessen die Schutzgewährung in einem solchen Fall aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Art. L581-3 CESEDA; s. auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Nach dem Gesagten kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Frankreich der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in Frankreich einreisen. 7.4 Bei dieser Sachlage war das SEM auch nicht verpflichtet, von den französischen Behörden vorgängig eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu a.a.O. E. 6.3). 7.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorin-stanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Sie hat nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existentielle Notlage geraten würde. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Das SEM hat sodann zutreffend auf die Verpflichtungen Frankreichs gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich hierfür an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass ihre engen Freunde in der Schweiz leben, nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Frankreich einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 3.1) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.3 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 11.4 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seinen sachlich notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 700.00 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Mlaw Sienong Gampatshang wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand: