Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. September 2024 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand seine schriftliche Kurzbefragung statt (SEM-Akte [...] [A]3). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei Kriegsausbruch in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er habe in der Folge über einen am 27. Oktober 2022 ausgestellten und bis am (...) März 2024 gültigen Schutzstatus in Deutschland verfügt. Der Beschwerdeführer reichte seine ukrainische Identitätskarte, seinen deutschen Aufenthaltstitel sowie seinen deutschen Krankenkassenausweis zu den Akten. B. Mit (an die damalige Rechtsvertretung zugestellten) Schreiben vom 5. September 2024 und am 27. März 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur beabsichtigen Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör (A4 und A12). Am 26. September 2024 beziehungsweise am 9. April 2025 informierte die Rechtsvertretung, dass keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden könne. Das Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 27. März 2025 wurde als «nicht abgeholt» an das SEM retourniert. C. Mit Verfügung vom 6. August 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. September 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 10. September 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, abzuklären, ob in seinem Fall eine tatsächlich vorhandene Schutzalternative in Deutschland bestehe oder zumindest die Möglichkeit, den dortigen Schutzstatus wieder zu erlangen. Auch sei kein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden gestellt worden. Zudem habe es das SEM versäumt, ihm im Dispositiv der Verfügung Zwangsmittel anzudrohen, für den Fall, dass er seiner Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkomme, was den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 45 AsylG nicht entspreche.
E. 4.4 Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA-Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 6.6). Es liegt somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
E. 4.5 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an Deutschland gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit abzuweisen.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Deutschland über einen (mittlerweile abgelaufenen) Schutzstatus verfügt, weshalb eine Schutzalternative in Deutschland vorliege, zumal nicht ersichtlich sei, dass ihm Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Daher sei er in Deutschland bereits vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer namentlich, er verfüge aufgrund seines abgelaufenen deutschen Schutzstatus derzeit über keine rechtlich abgesicherte Schutzalternative in Deutschland.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip).
E. 6.4 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022). Vor seinem Schutzersuchen in der Schweiz erhielt er am (...) Oktober 2022 in Deutschland einen Schutzstatus (vgl. A3). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.
E. 6.6 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt, da gemäss dem Ausweis die Karte bis am (...) März 2024 gültig war. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Des Weiteren beruhen die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig bleibt (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. hierzu das Urteil D-4601/ 2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 i. S. C-753/23 [Krasiliva]). Es ist demnach mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer erneut vorübergehenden Schutz gewähren und einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.7 Ausserdem ist er im Besitz einer bis zum (...) August 2032 gültigen ukrainischen Identitätskarte, kann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und somit problemlos selbständig sowie legal nach Deutschland gelangen.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Beschwerdeführer hat diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher er infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.8), kann der Beschwerdeführer als Inhaber einer gültigen ukrainischen Identitätskarte ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Die Beschwerde vom 8. September 2025 war im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gewisse sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) wurden erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt. Sodann ist auch heute aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten.
E. 10.2 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu Urteil BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 8. September 2025 werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 5.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 10.- geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich gerechtfertigt und ist auf vier Stunden zu kürzen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 610.- (inklusive Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Mlaw Thuvaraha Vivekanantharajah, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 610.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6845/2025 Urteil vom 15. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. September 2024 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand seine schriftliche Kurzbefragung statt (SEM-Akte [...] [A]3). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei Kriegsausbruch in der Ukraine wohnhaft gewesen. Er habe in der Folge über einen am 27. Oktober 2022 ausgestellten und bis am (...) März 2024 gültigen Schutzstatus in Deutschland verfügt. Der Beschwerdeführer reichte seine ukrainische Identitätskarte, seinen deutschen Aufenthaltstitel sowie seinen deutschen Krankenkassenausweis zu den Akten. B. Mit (an die damalige Rechtsvertretung zugestellten) Schreiben vom 5. September 2024 und am 27. März 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zur beabsichtigen Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör (A4 und A12). Am 26. September 2024 beziehungsweise am 9. April 2025 informierte die Rechtsvertretung, dass keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gereicht werden könne. Das Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 27. März 2025 wurde als «nicht abgeholt» an das SEM retourniert. C. Mit Verfügung vom 6. August 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. September 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 10. September 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, abzuklären, ob in seinem Fall eine tatsächlich vorhandene Schutzalternative in Deutschland bestehe oder zumindest die Möglichkeit, den dortigen Schutzstatus wieder zu erlangen. Auch sei kein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden gestellt worden. Zudem habe es das SEM versäumt, ihm im Dispositiv der Verfügung Zwangsmittel anzudrohen, für den Fall, dass er seiner Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkomme, was den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 45 AsylG nicht entspreche. 4.4 Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025, a.a.O. E. 3.1.2 und 6.3.2 hinzuweisen. Gemäss diesem Entscheid ist keine vorgängige Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates (EU/EFTA-Staat) erforderlich, wenn eine valable Schutzalternative besteht und die betroffene Person ohne weiteres in den Drittstaat einreisen kann, was bei der vorliegenden Konstellation bejaht werden muss (vgl. nachstehende E. 6.6). Es liegt somit weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 4.5 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an Deutschland gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Deutschland über einen (mittlerweile abgelaufenen) Schutzstatus verfügt, weshalb eine Schutzalternative in Deutschland vorliege, zumal nicht ersichtlich sei, dass ihm Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Daher sei er in Deutschland bereits vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 5.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer namentlich, er verfüge aufgrund seines abgelaufenen deutschen Schutzstatus derzeit über keine rechtlich abgesicherte Schutzalternative in Deutschland. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 6.4 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.5 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022). Vor seinem Schutzersuchen in der Schweiz erhielt er am (...) Oktober 2022 in Deutschland einen Schutzstatus (vgl. A3). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-6021/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.1). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 6.6 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt, da gemäss dem Ausweis die Karte bis am (...) März 2024 gültig war. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Des Weiteren beruhen die entsprechenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt respektive einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig bleibt (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. hierzu das Urteil D-4601/ 2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 i. S. C-753/23 [Krasiliva]). Es ist demnach mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer erneut vorübergehenden Schutz gewähren und einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.7 Ausserdem ist er im Besitz einer bis zum (...) August 2032 gültigen ukrainischen Identitätskarte, kann visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen und somit problemlos selbständig sowie legal nach Deutschland gelangen. 6.8 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Der Beschwerdeführer hat diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht und auch keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher er infolge individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes betroffene Personen insbesondere Anrecht auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025, E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.8), kann der Beschwerdeführer als Inhaber einer gültigen ukrainischen Identitätskarte ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG ist jedoch gutzuheissen. Die Beschwerde vom 8. September 2025 war im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gewisse sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) wurden erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt. Sodann ist auch heute aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 10.2 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen (Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 102m Abs 1 Bst. d AsylG; vgl. hierzu Urteil BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Dieser ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote vom 8. September 2025 werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 5.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 10.- geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich gerechtfertigt und ist auf vier Stunden zu kürzen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 610.- (inklusive Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Mlaw Thuvaraha Vivekanantharajah, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 610.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Janine Sert Versand: