Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Den Akten zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Sommer 2009 auf dem Luftweg und reiste in der Folge illegal in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2010 wurde sie durch eine kantonale Polizeidienststelle festgenommen. Die zuständige kantonale Behörde verfügte am 21. Januar 2010 ihre sofortige Wegeweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig wurde die Ausschaffungshaft angeordnet. Gestützt auf ihre Aussagen erging ferner eine Meldung an eine Opferhilfestelle. Anlässlich der Einvernahme durch den Haftrichter vom 23. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch. Dazu wurde sie am 19. Februar 2010 vom BFM im Beisein ihres Rechtsvertreters angehört. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in B._______ (Elfenbeinküste) geboren worden zu sein und mehrheitlich dort gelebt zu haben. Sie habe unter anderem als Stoffhändlerin gearbeitet. Ihre beiden Kinder lebten bei ihrem Vater an einer ihr nicht bekannten Adresse. Im Jahre 2002 sei sie zwecks Wareneinkaufs nach C._______ gereist. Eine Woche später sei der Krieg ausgebrochen. Nach zwei Monaten habe sie sich einer Personengruppe angeschlossen, um die Stadt zu verlassen. Bei der Passage eines Rebellencamps sei sie angehalten worden. In der Folge habe sie ungefähr sechs Jahre bei den Rebellen an verschiedenen Standorten verbringen und für diese arbeiten müssen. Nach der Gefangennahme seien ihr Repressalien gegen die Kinder für den Fall ihrer Flucht in Aussicht gestellt worden. Sie habe wiederholt Vergewaltigungen erlitten. Der Rebellenchef habe ihr mit einem Messer Verletzungen zugefügt. Während des Lageraufenthalts sei sie mit einem NGO-Vertreter, welcher medizinische Hilfe gebracht habe, bekannt geworden. Nach erfolglosen Versuchen sei ihr schliesslich zusammen mit einer Kollegin die Flucht aus dem Lager und die Reise nach B._______ gelungen. Dort habe sie versteckt gelebt, da sie mit Verfolgung durch die Rebellen respektive deren Chefs am Zufluchtsort habe rechnen müssen. Nachdem ihre Kollegin verschwunden sei, habe sie den erwähnten NGO-Mitarbeiter wieder kontaktiert. Dieser habe ihr im August 2009 zur Flucht in die Schweiz verholfen. A.c. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, bei der Landung am ihr unbekannten Flughafen von einem Mann in Empfang genommen worden zu sein. Er habe sie an einem ihr unbekannten Ort untergebracht und vergewaltigt. Auch durch dessen Kollegen sei sie vergewaltigt worden. Schliesslich sei ihr die Flucht geglückt. In ihrem jetzigen Aufenthaltskanton in der Schweiz habe sie als Kinderbetreuerin Unterschlupf bei einer Familie gefunden. Bisweilen habe sie sich auch bei einem Freund aufgehalten. A.d. Am 4. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin aus der Ausschaffungshaft entlassen. B. Am 26. März 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen. C. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Mai 2010 ein psychiatrischer Arztbericht vom 10. Mai 2010 ein. Darin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. D. Am 18. Mai 2010 räumte das BFM der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung weiterer ärztlicher Unterlagen ein. E. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Juni 2010 eine ärztliche Stellungnahme vom 10. Juni 2010 - insbesondere die Narben der Beschwerdeführerin betreffend - ein. Die medizinische Fachperson D._______ hielt fest, die vorhandenen Narben könnten mit der von der Patientin beschriebenen Ursachen korrespondieren. Sie wisse indes nicht, ob entsprechenden Zeichnungen der Haut in der Heimat der Patientin nicht auch in einem anderen Kontext vorgenommen worden sein könnten. Der Eingabe lagen Fotos der Narben bei. F. F.a. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, erfahrungsgemäss würden verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch stellen. Die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, obwohl ihr die Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Es komme mithin der Verdacht auf, dass sie mit der verspäteten Gesuchseinreichung (lediglich) den drohenden Vollzug der Wegweisung habe verhindern wollen. Im Weiteren habe sie die mehrjährige Gefangenschaft bei den Rebellen nicht hinreichend substanziiert geschildert. Unglaubhaft sei, dass sie über Jahre hinweg vergewaltigt worden sein soll, ohne dabei schwanger zu werden. Die angeblich letzte erlittene Vergewaltigung habe sie nur sehr kurz dargelegt. Ausserdem habe sie keine Angaben zu den Mitgefangenen machen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Rebellen nach den Misshandlungen die Mühe gemacht haben sollten, den Mitarbeiter einer NGO zwecks Verarztung der Betroffenen ins Lager zu lassen. Zu dieser Person oder seiner Organisation habe sie im Übrigen keinerlei Angaben machen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie nach der Flucht in B._______ und dem plötzlichen Verschwinden ihrer Kollegin nicht schutzsuchend an die dortigen Behörden gelangt sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zu den Reiseumständen in die Schweiz aufgrund realitätsfremder und substanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Ihre Verfolgungsgeschichte sei entsprechend als blosses Konstrukt zu werten. Die vorgezeigten Narben müssten eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Infolgedessen seien auch die Ursachen der psychischen Probleme entgegen der Einschätzung im ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2010 nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Die eingereichten Arztberichte beruhten einzig auf der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und würden diese nicht kritisch hinterfragen. F.b. Den Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich in B.______ und den umliegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin könne für ihre psychischen Probleme dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. In B._______ gebe es mehrere öffentliche psychiatrische Kliniken oder private Praxen. Für die Kosten könne sie auf Angehörige vor Ort zurückgreifen. Sie verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es stehe ihr zudem offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. G. Am 26. Juli 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm am 28. Juli 2010 gewährt. H. H.a. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Erstellung eines Gutachtens betreffend Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legte sie dar, die Aktenedition des BFM entspreche nicht der geltenden Rechtspraxis. Es komme der Verdacht eines Geheimverfahrens auf. Zudem habe die Vorinstanz ein Schreiben des Rechtsvertreters samt Zeitungsartikel offensichtlich gar nicht zur Kenntnis genommen. Im Weiteren leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was vom BFM nicht in Abrede gestellt worden sei. Hingegen habe die Vorinstanz die Diagnose bei der Würdigung ihres Aussageverhaltens nicht adäquat berücksichtigt. So führten Erinnerungsstörungen dazu, dass der Sachverhalt durch die Betroffenen nicht oder nur unzureichend dargelegt werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin ihre Aussagen offensichtlich für glaubhaft erachte und eine weitere Fachperson festhalte, ihre Narben würden mit den beschriebenen Ursachen übereinstimmen, sei demnach von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Das BFM habe mit keinem Wort das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wo sie mehrfach in Weinkrämpfe ausgebrochen sei, erwähnt. Die heftigen körperlichen Reaktionen seien ein deutliches Beispiel dafür, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt habe, und deuteten auf möglichen Frauenhandel hin. Im Übrigen vermöchten die einzelnen Argumente des BFM für die angebliche Unglaubhaftigkeit nicht zu überzeugen. So habe bereits die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vermerkt, dass die Beschwerdeführerin glaubhafte Gründe für die Verspätung der Asylgesuchseinreichung habe vorbringen können. Ihre Angst, sich bei einer schweizerischen Amtsstelle zu melden, sei aufgrund ihrer Erlebnisse nachvollziehbar. Das behördliche Misstrauen erscheine zudem insofern als gerechtfertigt, als sie in der Schweiz verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Ausserdem habe sie bereits vor Einreichung des Asylgesuchs, nämlich in zwei Einvernahmen am 20. und 22. Januar 2010, einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destailliert erzählt. Auch zu jenem Zeitpunkt sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie aufgrund ihrer Verfolgungssituation ein Asylgesuch hätte einreichen können. Im Weiteren habe sie ihre Gefangennahme und die Folgezeit unter der Gewalt der Rebellen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise detailliert vorgebracht. In diesem Zusammenhang sei ihre Traumatisierung zu berücksichtigen. Die weitere Erwägung des BFM, die Vorbringen seien unglaubhaft weil sich bei ihr trotz der geltend gemachten Vergewaltigung keine Schwangerschaft ergeben habe, sei sehr spekulativ. Ferner hätten gemäss Berichten von Nichtregierungsorganisationen deren Aktivitäten auch in Rebellengebieten stattgefunden. Das Argument des BFM, solche Besuche im Lager seien realitätsfremd, müsse als haltlos bezeichnet werden. Dass der von ihr erwähnte Vertreter der NGO seinen Namen nicht bekannt gegeben habe, sei nachvollziehbar, zumal man auch nichts über dessen tatsächlichen Beweggründe wisse und er nicht sachgerecht gehandelt habe. Des Weiteren hätten nach dem Friedensvertrag von März 2007 die Rebellen im Rahmen der Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Die Angst (der Beschwerdeführerin) vor deren Nachstellungen auch in B._______ erscheine somit als begründet, weshalb ihr Verzicht, die dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zur Herreise in die Schweiz zwar ungewöhnlich, aber wiederum - wie auch von der Hilfswerkvertretung vermerkt - als glaubhaft einzustufen. Durch die dargelegte Verfolgungssituation stehe sie unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes und sei als Flüchtling anzuerkennen. H.b. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In ihrer Heimat könne die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht sicher leben. Die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Elfenbeinküste durchführbar. So fehlten ihr die dafür erforderlichen finanziellen Mittel. In B.______ lebten lediglich noch ihre Mutter und ihre Schwester. Ihr Vater sei gestorben. Es bestehe mithin kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung und eine Gesprächstherapie angewiesen. Diese Massnahmen müssten in einem sicheren Rahmen erfolgen. H.c. Der Eingabe lag ein NZZ-Artikel vom 23. Februar 2010 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde aufgefordert, im Rahmen des Schriftenwechsels auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin um erweiterte Akteneinsicht zu befinden. J. Mit Eingabe vom 31. August 2010 gab die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben der medizinischen Fachperson D._______ zu den Akten. Aus dem Schreiben vom 23. August 2010 gehe hervor, dass die Fachperson aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sei, zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu verfassen. Weiter werde verdeutlicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. K. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und behandelte das Akteneinsichtsgesuch. Sie wies darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zeitungsartikel entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden sei, weshalb auch keine Würdigung im Entscheidzeitpunkt habe erfolgen können. Er beziehe sich im Übrigen in keinster Weise spezifisch auf die Beschwerdeführerin oder die Situation in B._______. Bei der Beurteilung der ärztlichen Unterlagen hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest. Betreffend der Narben erwog das BFM, dass diese gemäss ärztlichem Bericht vom 10. Juni 2010 mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ursachen korrespondieren könnten, aber auch eine andere Ursache offenbar nicht ausgeschlossen sei. L. Am 3. September 2010 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Replik ein. M. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. September 2010 hielt das BFM an seinem Entscheid fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht. N. Am 7. September 2010 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht einer weiteren medizinischen Fachkraft vom 30. August 2010 samt Begleitschreiben zu den Akten. Auch in diesem Bericht werde von der Wahrheit ihrer Vorbringen ausgegangen. O. Mit Replik vom 20. September 2010 bemängelte die Beschwerdeführerin erneut die Praxis des BFM bei der Aktenedition und bekräftigte die Relevanz des eingereichten NZZ-Artikels. An der Beweisrelevanz der eingereichten medizinischen Berichte und dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt sie fest. P. Am 27. Oktober 2010 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin ein Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2010 zur ärztlichen Versorgung vor Ort zu den Akten. Gemäss diesem Bericht sei die gesundheitliche Lage von psychisch Kranken im Allgemeinen prekär. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in weitere Akten des BFM-Verfahrens im Sinne seiner Erwägungen gut und setzte Frist zur Stellungnahme respektive Nachreichung von Beweismitteln an. R. In ihrer Eingabe vom 2. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. S. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Innert angesetzter beziehungsweise erstreckter Frist ging in der Folge ein fachärztlicher Bericht von D._______ vom 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Im ferner eingereichten Bericht vom 28. Juni 2012 (verfasst vom Hausarzt der Beschwerdeführerin) wurde die psychische Befindlichkeit verbunden mit Bluthochdruck erwähnt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2012 vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten gewährt. In dieser Verfügung, auf welche zu verweisen ist, wurde ferner ausführlich dargelegt, weshalb das BFM die Einsicht in gewisse Akten in zulässiger Weise unterliess. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin Frist zu einer nochmaligen Stellungnahme angesetzt. Gestützt auf diese Sachlage ist ein allfälliger Mangel des BFM bei der Akteneinsicht nunmehr als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hin, dass die Einreichung eines Artikels aus der NZZ bereits im erstinstanzlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin (zumindest gemäss Aktenverzeichnis) offenbar nicht stattgefunden hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Gutachten im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu veranlassen, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, diese Frage zu klären. Eine Ausnahmesituation, in welcher es allenfalls als geboten erscheinen würde, eine solche Instruktionsmassnahme zu ergreifen, liegt nicht vor. Zwar ist im Sinne der eingereichten ärztlichen Unterlagen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet und diese gemäss den ausführlichen Beschwerdevorbringen ihr Aussageverhalten beeinflusst haben könnten. Sie war indes in der Lage, die Fluchtgründe aus ihrer Sicht ausführlich zu Protokoll zu geben, und vermittelte dabei durchaus den Eindruck einer urteils- und aussagefähigen Person (vgl. dazu auch die Einschätzung im Arztbericht vom 10. Mai 2010 Ziff. 1.3). Mithin kann von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Der Tatsache, dass traumatisierte Personen mitunter nicht in der Lage sind, das Erlebte von sich aus spontan zu den Akten zu geben, und Verdrängungsmechanismen ihr Aussageverhalten beeinflussen können, ist vom Spruchgremium in den nachfolgenden Erwägungen im gebührenden Ausmass Rechnung zu tragen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt sodann auch die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung nicht den Eindruck, die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei in ihrem Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden. Der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit ist mithin abzuweisen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 16. März 2012). Ohnehin kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen ausging.
E. 5.2 Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst Monate nach der Einreise und nach einer behördlichen Festnahme ein Asylgesuch gestellt. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe bereits vor Einreichung des Asylgesuchs einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destailliert erzählt, trifft aber insofern zu, als sie dabei offenbar erlittene sexuelle Gewalt vorbrachte. Die Ereignisse in der Elfenbeinküste schilderte sie am 23. Januar 2010 dem Haftrichter. Die verzögerte Asylgesuchsstellung ist in Würdigung der Fallumstände aber schon insofern nicht entscheidrelevant, als dafür in Anbetracht des schon von den damals involvierten Behörden offenbar gehegten Verdachts des Frauenhandels nachvollziehbare Gründe bestanden haben dürften (vgl. auch A 24/29 Antworten 233 f. und die entsprechenden Beschwerdeargumente). Folglich sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Reiseumstände in die Schweiz, welche vom BFM aufgrund realitätsfremder und substanzarmer Aussagen für nicht glaubhaft erachtet wurden, betreffend Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht überzubewerten. Entscheidender ist die Tatsache, dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin Realkennzeichen aufweisen. Sie begann während der Anhörung wiederholt zu weinen. Zudem hat sie die Lage in C._______ während der Auseinandersetzungen im Jahre 2002 und die damit verbundene Begegnung mit den Rebellen in einem gewissen Ausmass substanziiert und nachvollziehbar geschildert (A 24/29 Antworten 162 ff.). Dass sie unter den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen litt und auf der Flucht durch die Rebellen angehalten wurde, erscheint somit als durchaus realistisch. Ihre andauernde Furcht vor den Rebellen äusserte sie im Übrigen bereits im Zusammenhang mit Fragen zu ihren Kindern, indem sie spontan angab, die Rebellen könnten im Sinne einer Reflexverfolgung auch diesen nachstellen, da die Rebellen Angst davor hätten, sie als Zeugin des Vorgefallenen könnte belastende Aussagen machen (A 24/29 Antworten 62 ff.). Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass sie in der Folge tatsächlich sechs Jahre unter den geschilderten Bedingungen im Gewahrsam der Rebellen verbringen musste. So fällt auf, dass sie ihre Vorbringen in zeitlicher Hinsicht kaum einzuordnen wusste. Andererseits sind ihr wegen der diagnostizierten Traumatisierung gewisse Aussagemühen zu Gute zu halten. Ihre zum Teil etwas schlichten, aber nicht widersprüchlichen Angaben zur Zeit bei den Rebellen vermitteln insgesamt jedenfalls eher den Eindruck von tatsächlich Erlebtem und nicht denjenigen eines blossen Sachverhaltskonstrukts; sie lassen sich ausserdem gut vereinbaren mit verschiedenen Quellen zur damaligen Situation vor Ort (vgl. untenstehend E. 5.4.). So war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Flucht nach B._______ auch in der Lage, tatsachengemäss auf zwei verschiedene Rebellengruppen mit unterschiedlichen Absichten hinzuweisen (A 24/29 Antworten 160, 208 und 239). Auch wenn ihre Schilderungen eines Tagesablaufs im Gewahrsam der Rebellen und zu Mitgefangenen nur bedingt substanziiert ausgefallen sind, ist in Würdigung gewisser doch detaillierter Aussagen davon auszugehen, dass sie tatsächlich während längerer Zeit in deren Machtbereich lebte und dabei Opfer von Gewalt wurde.
E. 5.3 Die ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zweifeln. Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte vom 10. Mai 2010, 10. Juni 2010, 23. August 2010, 30. August 2010, 26. Juni 2012 und 28. Juni 2012 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aber praxisgemäss nicht schlüssig anzugeben respektive zu belegen. Da die Beschwerdeführerin aber seit gut zwei Jahren bei der Therapeutin D._______ in Behandlung steht und namentlich auch diese ärztliche Fachkraft in den von ihr eingereichten Berichten von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse ausgeht, ist von einem weiteren Indiz für die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die fotografisch dokumentierten Narben deuten in ihrer Art auf Gewaltakte im Sinne der Vorbringen hin.
E. 5.4.1 Übereinstimmenden Berichten zufolge ist es unter den von der Beschwerdeführerin erwähnten Umständen und im dargelegten Zeitraum tatsächlich und verbreitet zu Übergriffen durch die Kriegsparteien an Frauen gekommen (vgl. Amnesty International, Côte d'Ivoire Targeting women: the forgotten victims of the conflict, 15.03.2007, «http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR31/001/2007/en/ec778273-d3b1-11dd-a329-2f46302a8cc6/afr310012007en.pdf,» abgerufen am 09.07.2012; Human Rights Watch, "My Heart Is Cut": Sexual Violence by Rebels and Pro-Government Forces in Côte d'Ivoire, August 2007, «http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/cdi0807webwcover.pdf», abgerufen am 09.07.2012; ONUCI, Rapport sur la situation de Droits de l'Homme en Côte d'Ivoire. Main-Juin-Juillet 2005, Oktober 2005, «http://www.ohchr.org/Documents/Countries/CI/rapport3.pdf», abgerufen am 09.07.2012).
E. 5.4.2 Die in den Berichten erwähnte sexuelle Gewalt an Frauen verbunden mit teils mehrjährigen Gefangennahmen stimmen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitestgehend überein. Es sei zu zahlreichen Entführungen von Frauen gekommen, welche in der Folge als Sexsklavinnen Missbrauch erlitten hätten. Im Jahre 2007 seien nach wie vor viele Frauen in Gefangenschaft gewesen. Im Bericht von Amnesty International wird eine Frau erwähnt, die Ende 2002 in C._______ von einer Rebellengruppe der Forces Nouvelles entführt worden sei (vgl. dazu A 24/29 Antwort 174). Die im Bericht wiedergegebenen Schilderungen dieser Person könnten inhaltlich auch von der Beschwerdeführerin stammen. Im besagten Bericht wird ferner eine zweite Entführung in C._______ im Jahr 2002 thematisiert. In der erwähnten französischsprachigen Quelle wird sodann darauf hingewiesen, dass viele Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen nicht gemeldet und entsprechend von keiner Institution aufgezeichnet worden seien. Angehörige von Opfern hätten sich nicht zu Zeugenaussagen anhalten lassen.
E. 6 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie tatsächlich bei den Rebellen in Gefangenschaft geriet, dort Opfer von Gewalt wurde und erst Jahre später aus dem Heimatland fliehen konnte.
E. 7 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).
E. 8.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, in ihrem Heimatland durch Vertreter einer Kriegspartei gezielt Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden zu sein; so waren gemäss den zitierten Quellen Vergewaltigungen von Frauen durch die Rebellen auch in C._______ in der massgeblichen Zeit ein gängiges Mittel der Kriegsführung, weshalb der Verfolgungscharakter der geltend gemachten Vergewaltigungen feststeht. Ob sie auch wegen ihrer Ethnie verfolgt wurde, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe erfüllen die Anforderungen an die Verfolgungsintensität gemäss Art. 3 AsylG zweifellos.
E. 8.2 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Forces Nouvellles im April 2007 in die Regierung eingebunden wurden; deren Generalsekretär wurde zum Premierminister ernannt. Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor mit dem bisherigen Premierminister. Am 28. November 2011 wurde die nationale Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation; [CDVR]) offiziell eingesetzt. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen (zur aktuellen Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3, D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4 und E-3093 vom 5. März 2012 E. 7.1).
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist in gewissen Punkten insgesamt von einer Verbesserung der Lage vor Ort auszugehen. Die Tatsache, dass die Rebellenpartei, deren Vertreter der Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile zufügten, in die Regierung eingebunden wurde, lässt indes auch im aktuellen Zeitpunkt auf begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen schliessen. Deren Einbindung in staatliche Strukturen gewährt nämlich in keiner Weise, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt in B._______ leben könnte. Zum einen haben die Rebellen durch die Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Zum anderen kann von einem rechtsstaatlichen Umgang mit ZeugInnen des im Krieg Vorgefallenen schon insofern nicht ausgegangen werden, als weiteren Quellen zufolge nach wie vor bewaffnete Kräfte auch in B._______ in Erscheinung treten, ohne dass davon Betroffene hinreichend geschützt wären. Die Beschwerdeführerin müsste im Falle ihrer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, namentlich wegen ihrer möglichen, schwer belastenden Aussagen und mithin aus politischen Gründen aus Kreisen ihrer vormaligen Peiniger zum Schweigen gebracht zu werden. Adäquater staatlicher Schutz oder eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünden offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte die Behörden in B._______ um Schutz ersuchen können, als in keiner Weise stichhaltig (vgl. zum Ganzen die auf dem Internet abrufbaren Presseartikel "Jeune Afrique" vom 3. Juli 2012 sowie "Inter Press Service/News Agency" vom 13. August 2012).
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG bei der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise aber auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das BFM anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 4'000.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5828/2010/sps Urteil vom 29. August 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A.______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Den Akten zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Sommer 2009 auf dem Luftweg und reiste in der Folge illegal in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2010 wurde sie durch eine kantonale Polizeidienststelle festgenommen. Die zuständige kantonale Behörde verfügte am 21. Januar 2010 ihre sofortige Wegeweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig wurde die Ausschaffungshaft angeordnet. Gestützt auf ihre Aussagen erging ferner eine Meldung an eine Opferhilfestelle. Anlässlich der Einvernahme durch den Haftrichter vom 23. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch. Dazu wurde sie am 19. Februar 2010 vom BFM im Beisein ihres Rechtsvertreters angehört. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in B._______ (Elfenbeinküste) geboren worden zu sein und mehrheitlich dort gelebt zu haben. Sie habe unter anderem als Stoffhändlerin gearbeitet. Ihre beiden Kinder lebten bei ihrem Vater an einer ihr nicht bekannten Adresse. Im Jahre 2002 sei sie zwecks Wareneinkaufs nach C._______ gereist. Eine Woche später sei der Krieg ausgebrochen. Nach zwei Monaten habe sie sich einer Personengruppe angeschlossen, um die Stadt zu verlassen. Bei der Passage eines Rebellencamps sei sie angehalten worden. In der Folge habe sie ungefähr sechs Jahre bei den Rebellen an verschiedenen Standorten verbringen und für diese arbeiten müssen. Nach der Gefangennahme seien ihr Repressalien gegen die Kinder für den Fall ihrer Flucht in Aussicht gestellt worden. Sie habe wiederholt Vergewaltigungen erlitten. Der Rebellenchef habe ihr mit einem Messer Verletzungen zugefügt. Während des Lageraufenthalts sei sie mit einem NGO-Vertreter, welcher medizinische Hilfe gebracht habe, bekannt geworden. Nach erfolglosen Versuchen sei ihr schliesslich zusammen mit einer Kollegin die Flucht aus dem Lager und die Reise nach B._______ gelungen. Dort habe sie versteckt gelebt, da sie mit Verfolgung durch die Rebellen respektive deren Chefs am Zufluchtsort habe rechnen müssen. Nachdem ihre Kollegin verschwunden sei, habe sie den erwähnten NGO-Mitarbeiter wieder kontaktiert. Dieser habe ihr im August 2009 zur Flucht in die Schweiz verholfen. A.c. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, bei der Landung am ihr unbekannten Flughafen von einem Mann in Empfang genommen worden zu sein. Er habe sie an einem ihr unbekannten Ort untergebracht und vergewaltigt. Auch durch dessen Kollegen sei sie vergewaltigt worden. Schliesslich sei ihr die Flucht geglückt. In ihrem jetzigen Aufenthaltskanton in der Schweiz habe sie als Kinderbetreuerin Unterschlupf bei einer Familie gefunden. Bisweilen habe sie sich auch bei einem Freund aufgehalten. A.d. Am 4. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin aus der Ausschaffungshaft entlassen. B. Am 26. März 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen. C. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Mai 2010 ein psychiatrischer Arztbericht vom 10. Mai 2010 ein. Darin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. D. Am 18. Mai 2010 räumte das BFM der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung weiterer ärztlicher Unterlagen ein. E. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Juni 2010 eine ärztliche Stellungnahme vom 10. Juni 2010 - insbesondere die Narben der Beschwerdeführerin betreffend - ein. Die medizinische Fachperson D._______ hielt fest, die vorhandenen Narben könnten mit der von der Patientin beschriebenen Ursachen korrespondieren. Sie wisse indes nicht, ob entsprechenden Zeichnungen der Haut in der Heimat der Patientin nicht auch in einem anderen Kontext vorgenommen worden sein könnten. Der Eingabe lagen Fotos der Narben bei. F. F.a. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, erfahrungsgemäss würden verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch stellen. Die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, obwohl ihr die Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Es komme mithin der Verdacht auf, dass sie mit der verspäteten Gesuchseinreichung (lediglich) den drohenden Vollzug der Wegweisung habe verhindern wollen. Im Weiteren habe sie die mehrjährige Gefangenschaft bei den Rebellen nicht hinreichend substanziiert geschildert. Unglaubhaft sei, dass sie über Jahre hinweg vergewaltigt worden sein soll, ohne dabei schwanger zu werden. Die angeblich letzte erlittene Vergewaltigung habe sie nur sehr kurz dargelegt. Ausserdem habe sie keine Angaben zu den Mitgefangenen machen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Rebellen nach den Misshandlungen die Mühe gemacht haben sollten, den Mitarbeiter einer NGO zwecks Verarztung der Betroffenen ins Lager zu lassen. Zu dieser Person oder seiner Organisation habe sie im Übrigen keinerlei Angaben machen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie nach der Flucht in B._______ und dem plötzlichen Verschwinden ihrer Kollegin nicht schutzsuchend an die dortigen Behörden gelangt sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zu den Reiseumständen in die Schweiz aufgrund realitätsfremder und substanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Ihre Verfolgungsgeschichte sei entsprechend als blosses Konstrukt zu werten. Die vorgezeigten Narben müssten eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Infolgedessen seien auch die Ursachen der psychischen Probleme entgegen der Einschätzung im ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2010 nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Die eingereichten Arztberichte beruhten einzig auf der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und würden diese nicht kritisch hinterfragen. F.b. Den Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich in B.______ und den umliegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin könne für ihre psychischen Probleme dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. In B._______ gebe es mehrere öffentliche psychiatrische Kliniken oder private Praxen. Für die Kosten könne sie auf Angehörige vor Ort zurückgreifen. Sie verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es stehe ihr zudem offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. G. Am 26. Juli 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm am 28. Juli 2010 gewährt. H. H.a. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Erstellung eines Gutachtens betreffend Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legte sie dar, die Aktenedition des BFM entspreche nicht der geltenden Rechtspraxis. Es komme der Verdacht eines Geheimverfahrens auf. Zudem habe die Vorinstanz ein Schreiben des Rechtsvertreters samt Zeitungsartikel offensichtlich gar nicht zur Kenntnis genommen. Im Weiteren leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was vom BFM nicht in Abrede gestellt worden sei. Hingegen habe die Vorinstanz die Diagnose bei der Würdigung ihres Aussageverhaltens nicht adäquat berücksichtigt. So führten Erinnerungsstörungen dazu, dass der Sachverhalt durch die Betroffenen nicht oder nur unzureichend dargelegt werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin ihre Aussagen offensichtlich für glaubhaft erachte und eine weitere Fachperson festhalte, ihre Narben würden mit den beschriebenen Ursachen übereinstimmen, sei demnach von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Das BFM habe mit keinem Wort das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wo sie mehrfach in Weinkrämpfe ausgebrochen sei, erwähnt. Die heftigen körperlichen Reaktionen seien ein deutliches Beispiel dafür, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt habe, und deuteten auf möglichen Frauenhandel hin. Im Übrigen vermöchten die einzelnen Argumente des BFM für die angebliche Unglaubhaftigkeit nicht zu überzeugen. So habe bereits die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vermerkt, dass die Beschwerdeführerin glaubhafte Gründe für die Verspätung der Asylgesuchseinreichung habe vorbringen können. Ihre Angst, sich bei einer schweizerischen Amtsstelle zu melden, sei aufgrund ihrer Erlebnisse nachvollziehbar. Das behördliche Misstrauen erscheine zudem insofern als gerechtfertigt, als sie in der Schweiz verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Ausserdem habe sie bereits vor Einreichung des Asylgesuchs, nämlich in zwei Einvernahmen am 20. und 22. Januar 2010, einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destailliert erzählt. Auch zu jenem Zeitpunkt sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie aufgrund ihrer Verfolgungssituation ein Asylgesuch hätte einreichen können. Im Weiteren habe sie ihre Gefangennahme und die Folgezeit unter der Gewalt der Rebellen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise detailliert vorgebracht. In diesem Zusammenhang sei ihre Traumatisierung zu berücksichtigen. Die weitere Erwägung des BFM, die Vorbringen seien unglaubhaft weil sich bei ihr trotz der geltend gemachten Vergewaltigung keine Schwangerschaft ergeben habe, sei sehr spekulativ. Ferner hätten gemäss Berichten von Nichtregierungsorganisationen deren Aktivitäten auch in Rebellengebieten stattgefunden. Das Argument des BFM, solche Besuche im Lager seien realitätsfremd, müsse als haltlos bezeichnet werden. Dass der von ihr erwähnte Vertreter der NGO seinen Namen nicht bekannt gegeben habe, sei nachvollziehbar, zumal man auch nichts über dessen tatsächlichen Beweggründe wisse und er nicht sachgerecht gehandelt habe. Des Weiteren hätten nach dem Friedensvertrag von März 2007 die Rebellen im Rahmen der Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Die Angst (der Beschwerdeführerin) vor deren Nachstellungen auch in B._______ erscheine somit als begründet, weshalb ihr Verzicht, die dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbar sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zur Herreise in die Schweiz zwar ungewöhnlich, aber wiederum - wie auch von der Hilfswerkvertretung vermerkt - als glaubhaft einzustufen. Durch die dargelegte Verfolgungssituation stehe sie unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes und sei als Flüchtling anzuerkennen. H.b. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. In ihrer Heimat könne die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht sicher leben. Die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Elfenbeinküste durchführbar. So fehlten ihr die dafür erforderlichen finanziellen Mittel. In B.______ lebten lediglich noch ihre Mutter und ihre Schwester. Ihr Vater sei gestorben. Es bestehe mithin kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung und eine Gesprächstherapie angewiesen. Diese Massnahmen müssten in einem sicheren Rahmen erfolgen. H.c. Der Eingabe lag ein NZZ-Artikel vom 23. Februar 2010 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde aufgefordert, im Rahmen des Schriftenwechsels auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin um erweiterte Akteneinsicht zu befinden. J. Mit Eingabe vom 31. August 2010 gab die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben der medizinischen Fachperson D._______ zu den Akten. Aus dem Schreiben vom 23. August 2010 gehe hervor, dass die Fachperson aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sei, zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu verfassen. Weiter werde verdeutlicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. K. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und behandelte das Akteneinsichtsgesuch. Sie wies darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zeitungsartikel entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden sei, weshalb auch keine Würdigung im Entscheidzeitpunkt habe erfolgen können. Er beziehe sich im Übrigen in keinster Weise spezifisch auf die Beschwerdeführerin oder die Situation in B._______. Bei der Beurteilung der ärztlichen Unterlagen hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest. Betreffend der Narben erwog das BFM, dass diese gemäss ärztlichem Bericht vom 10. Juni 2010 mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ursachen korrespondieren könnten, aber auch eine andere Ursache offenbar nicht ausgeschlossen sei. L. Am 3. September 2010 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Replik ein. M. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. September 2010 hielt das BFM an seinem Entscheid fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht. N. Am 7. September 2010 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht einer weiteren medizinischen Fachkraft vom 30. August 2010 samt Begleitschreiben zu den Akten. Auch in diesem Bericht werde von der Wahrheit ihrer Vorbringen ausgegangen. O. Mit Replik vom 20. September 2010 bemängelte die Beschwerdeführerin erneut die Praxis des BFM bei der Aktenedition und bekräftigte die Relevanz des eingereichten NZZ-Artikels. An der Beweisrelevanz der eingereichten medizinischen Berichte und dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt sie fest. P. Am 27. Oktober 2010 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin ein Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2010 zur ärztlichen Versorgung vor Ort zu den Akten. Gemäss diesem Bericht sei die gesundheitliche Lage von psychisch Kranken im Allgemeinen prekär. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in weitere Akten des BFM-Verfahrens im Sinne seiner Erwägungen gut und setzte Frist zur Stellungnahme respektive Nachreichung von Beweismitteln an. R. In ihrer Eingabe vom 2. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. S. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Innert angesetzter beziehungsweise erstreckter Frist ging in der Folge ein fachärztlicher Bericht von D._______ vom 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Im ferner eingereichten Bericht vom 28. Juni 2012 (verfasst vom Hausarzt der Beschwerdeführerin) wurde die psychische Befindlichkeit verbunden mit Bluthochdruck erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2012 vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten gewährt. In dieser Verfügung, auf welche zu verweisen ist, wurde ferner ausführlich dargelegt, weshalb das BFM die Einsicht in gewisse Akten in zulässiger Weise unterliess. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin Frist zu einer nochmaligen Stellungnahme angesetzt. Gestützt auf diese Sachlage ist ein allfälliger Mangel des BFM bei der Akteneinsicht nunmehr als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hin, dass die Einreichung eines Artikels aus der NZZ bereits im erstinstanzlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin (zumindest gemäss Aktenverzeichnis) offenbar nicht stattgefunden hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Gutachten im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu veranlassen, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, diese Frage zu klären. Eine Ausnahmesituation, in welcher es allenfalls als geboten erscheinen würde, eine solche Instruktionsmassnahme zu ergreifen, liegt nicht vor. Zwar ist im Sinne der eingereichten ärztlichen Unterlagen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet und diese gemäss den ausführlichen Beschwerdevorbringen ihr Aussageverhalten beeinflusst haben könnten. Sie war indes in der Lage, die Fluchtgründe aus ihrer Sicht ausführlich zu Protokoll zu geben, und vermittelte dabei durchaus den Eindruck einer urteils- und aussagefähigen Person (vgl. dazu auch die Einschätzung im Arztbericht vom 10. Mai 2010 Ziff. 1.3). Mithin kann von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Der Tatsache, dass traumatisierte Personen mitunter nicht in der Lage sind, das Erlebte von sich aus spontan zu den Akten zu geben, und Verdrängungsmechanismen ihr Aussageverhalten beeinflussen können, ist vom Spruchgremium in den nachfolgenden Erwägungen im gebührenden Ausmass Rechnung zu tragen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt sodann auch die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung nicht den Eindruck, die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei in ihrem Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden. Der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit ist mithin abzuweisen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 16. März 2012). Ohnehin kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen ausging. 5.2. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst Monate nach der Einreise und nach einer behördlichen Festnahme ein Asylgesuch gestellt. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe bereits vor Einreichung des Asylgesuchs einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destailliert erzählt, trifft aber insofern zu, als sie dabei offenbar erlittene sexuelle Gewalt vorbrachte. Die Ereignisse in der Elfenbeinküste schilderte sie am 23. Januar 2010 dem Haftrichter. Die verzögerte Asylgesuchsstellung ist in Würdigung der Fallumstände aber schon insofern nicht entscheidrelevant, als dafür in Anbetracht des schon von den damals involvierten Behörden offenbar gehegten Verdachts des Frauenhandels nachvollziehbare Gründe bestanden haben dürften (vgl. auch A 24/29 Antworten 233 f. und die entsprechenden Beschwerdeargumente). Folglich sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Reiseumstände in die Schweiz, welche vom BFM aufgrund realitätsfremder und substanzarmer Aussagen für nicht glaubhaft erachtet wurden, betreffend Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht überzubewerten. Entscheidender ist die Tatsache, dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin Realkennzeichen aufweisen. Sie begann während der Anhörung wiederholt zu weinen. Zudem hat sie die Lage in C._______ während der Auseinandersetzungen im Jahre 2002 und die damit verbundene Begegnung mit den Rebellen in einem gewissen Ausmass substanziiert und nachvollziehbar geschildert (A 24/29 Antworten 162 ff.). Dass sie unter den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen litt und auf der Flucht durch die Rebellen angehalten wurde, erscheint somit als durchaus realistisch. Ihre andauernde Furcht vor den Rebellen äusserte sie im Übrigen bereits im Zusammenhang mit Fragen zu ihren Kindern, indem sie spontan angab, die Rebellen könnten im Sinne einer Reflexverfolgung auch diesen nachstellen, da die Rebellen Angst davor hätten, sie als Zeugin des Vorgefallenen könnte belastende Aussagen machen (A 24/29 Antworten 62 ff.). Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass sie in der Folge tatsächlich sechs Jahre unter den geschilderten Bedingungen im Gewahrsam der Rebellen verbringen musste. So fällt auf, dass sie ihre Vorbringen in zeitlicher Hinsicht kaum einzuordnen wusste. Andererseits sind ihr wegen der diagnostizierten Traumatisierung gewisse Aussagemühen zu Gute zu halten. Ihre zum Teil etwas schlichten, aber nicht widersprüchlichen Angaben zur Zeit bei den Rebellen vermitteln insgesamt jedenfalls eher den Eindruck von tatsächlich Erlebtem und nicht denjenigen eines blossen Sachverhaltskonstrukts; sie lassen sich ausserdem gut vereinbaren mit verschiedenen Quellen zur damaligen Situation vor Ort (vgl. untenstehend E. 5.4.). So war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Flucht nach B._______ auch in der Lage, tatsachengemäss auf zwei verschiedene Rebellengruppen mit unterschiedlichen Absichten hinzuweisen (A 24/29 Antworten 160, 208 und 239). Auch wenn ihre Schilderungen eines Tagesablaufs im Gewahrsam der Rebellen und zu Mitgefangenen nur bedingt substanziiert ausgefallen sind, ist in Würdigung gewisser doch detaillierter Aussagen davon auszugehen, dass sie tatsächlich während längerer Zeit in deren Machtbereich lebte und dabei Opfer von Gewalt wurde. 5.3. Die ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zweifeln. Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte vom 10. Mai 2010, 10. Juni 2010, 23. August 2010, 30. August 2010, 26. Juni 2012 und 28. Juni 2012 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aber praxisgemäss nicht schlüssig anzugeben respektive zu belegen. Da die Beschwerdeführerin aber seit gut zwei Jahren bei der Therapeutin D._______ in Behandlung steht und namentlich auch diese ärztliche Fachkraft in den von ihr eingereichten Berichten von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse ausgeht, ist von einem weiteren Indiz für die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die fotografisch dokumentierten Narben deuten in ihrer Art auf Gewaltakte im Sinne der Vorbringen hin. 5.4. 5.4.1. Übereinstimmenden Berichten zufolge ist es unter den von der Beschwerdeführerin erwähnten Umständen und im dargelegten Zeitraum tatsächlich und verbreitet zu Übergriffen durch die Kriegsparteien an Frauen gekommen (vgl. Amnesty International, Côte d'Ivoire Targeting women: the forgotten victims of the conflict, 15.03.2007, «http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR31/001/2007/en/ec778273-d3b1-11dd-a329-2f46302a8cc6/afr310012007en.pdf,» abgerufen am 09.07.2012; Human Rights Watch, "My Heart Is Cut": Sexual Violence by Rebels and Pro-Government Forces in Côte d'Ivoire, August 2007, «http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/cdi0807webwcover.pdf», abgerufen am 09.07.2012; ONUCI, Rapport sur la situation de Droits de l'Homme en Côte d'Ivoire. Main-Juin-Juillet 2005, Oktober 2005, «http://www.ohchr.org/Documents/Countries/CI/rapport3.pdf», abgerufen am 09.07.2012). 5.4.2. Die in den Berichten erwähnte sexuelle Gewalt an Frauen verbunden mit teils mehrjährigen Gefangennahmen stimmen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitestgehend überein. Es sei zu zahlreichen Entführungen von Frauen gekommen, welche in der Folge als Sexsklavinnen Missbrauch erlitten hätten. Im Jahre 2007 seien nach wie vor viele Frauen in Gefangenschaft gewesen. Im Bericht von Amnesty International wird eine Frau erwähnt, die Ende 2002 in C._______ von einer Rebellengruppe der Forces Nouvelles entführt worden sei (vgl. dazu A 24/29 Antwort 174). Die im Bericht wiedergegebenen Schilderungen dieser Person könnten inhaltlich auch von der Beschwerdeführerin stammen. Im besagten Bericht wird ferner eine zweite Entführung in C._______ im Jahr 2002 thematisiert. In der erwähnten französischsprachigen Quelle wird sodann darauf hingewiesen, dass viele Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen nicht gemeldet und entsprechend von keiner Institution aufgezeichnet worden seien. Angehörige von Opfern hätten sich nicht zu Zeugenaussagen anhalten lassen.
6. Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie tatsächlich bei den Rebellen in Gefangenschaft geriet, dort Opfer von Gewalt wurde und erst Jahre später aus dem Heimatland fliehen konnte.
7. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 8. 8.1. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, in ihrem Heimatland durch Vertreter einer Kriegspartei gezielt Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden zu sein; so waren gemäss den zitierten Quellen Vergewaltigungen von Frauen durch die Rebellen auch in C._______ in der massgeblichen Zeit ein gängiges Mittel der Kriegsführung, weshalb der Verfolgungscharakter der geltend gemachten Vergewaltigungen feststeht. Ob sie auch wegen ihrer Ethnie verfolgt wurde, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe erfüllen die Anforderungen an die Verfolgungsintensität gemäss Art. 3 AsylG zweifellos. 8.2. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Forces Nouvellles im April 2007 in die Regierung eingebunden wurden; deren Generalsekretär wurde zum Premierminister ernannt. Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor mit dem bisherigen Premierminister. Am 28. November 2011 wurde die nationale Kommission für Dialog, Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation; [CDVR]) offiziell eingesetzt. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen (zur aktuellen Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3, D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4 und E-3093 vom 5. März 2012 E. 7.1). 8.3. Nach dem Gesagten ist in gewissen Punkten insgesamt von einer Verbesserung der Lage vor Ort auszugehen. Die Tatsache, dass die Rebellenpartei, deren Vertreter der Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile zufügten, in die Regierung eingebunden wurde, lässt indes auch im aktuellen Zeitpunkt auf begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Nachteilen schliessen. Deren Einbindung in staatliche Strukturen gewährt nämlich in keiner Weise, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt in B._______ leben könnte. Zum einen haben die Rebellen durch die Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Zum anderen kann von einem rechtsstaatlichen Umgang mit ZeugInnen des im Krieg Vorgefallenen schon insofern nicht ausgegangen werden, als weiteren Quellen zufolge nach wie vor bewaffnete Kräfte auch in B._______ in Erscheinung treten, ohne dass davon Betroffene hinreichend geschützt wären. Die Beschwerdeführerin müsste im Falle ihrer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, namentlich wegen ihrer möglichen, schwer belastenden Aussagen und mithin aus politischen Gründen aus Kreisen ihrer vormaligen Peiniger zum Schweigen gebracht zu werden. Adäquater staatlicher Schutz oder eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünden offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte die Behörden in B._______ um Schutz ersuchen können, als in keiner Weise stichhaltig (vgl. zum Ganzen die auf dem Internet abrufbaren Presseartikel "Jeune Afrique" vom 3. Juli 2012 sowie "Inter Press Service/News Agency" vom 13. August 2012). 8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG bei der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise aber auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das BFM anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzugehen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 4'000.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: