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D-5828/2010

D-5828/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Den Akten zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­mat­staat im Sommer 2009 auf dem Luftweg und reiste in der Folge illegal in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2010 wurde sie durch eine kantonale Poli­zeidienststelle festgenommen. Die zuständige kantonale Behörde ver­fügte am 21. Januar 2010 ihre sofortige Wegeweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig wurde die Ausschaffungs­haft angeordnet. Gestützt auf ihre Aussagen erging ferner eine Meldung an eine Opferhilfestelle. Anlässlich der Einvernahme durch den Haftrichter vom 23. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch. Dazu wurde sie am 19. Februar 2010 vom BFM im Beisein ihres Rechtsvertreters angehört. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in B._______ (Elfenbeinküste) geboren worden zu sein und mehrheitlich dort ge­lebt zu haben. Sie habe unter anderem als Stoffhändlerin gearbeitet. Ihre beiden Kinder lebten bei ihrem Vater an einer ihr nicht bekannten Ad­resse. Im Jahre 2002 sei sie zwecks Wareneinkaufs nach C._______ gereist. Eine Woche später sei der Krieg ausgebrochen. Nach zwei Monaten habe sie sich einer Personengruppe angeschlossen, um die Stadt zu verlas­sen. Bei der Passage eines Rebellencamps sei sie angehalten wor­den. In der Folge habe sie ungefähr sechs Jahre bei den Rebellen an ver­schiedenen Standorten verbringen und für diese arbeiten müssen. Nach der Gefangennahme seien ihr Repressalien gegen die Kinder für den Fall ih­rer Flucht in Aussicht gestellt worden. Sie habe wiederholt Vergewaltigun­gen erlitten. Der Rebellenchef habe ihr mit einem Messer Verletzungen zugefügt. Während des Lageraufenthalts sei sie mit einem NGO-Vertreter, welcher medizinische Hilfe gebracht habe, bekannt gewor­den. Nach erfolglosen Versuchen sei ihr schliesslich zusammen mit ei­ner Kollegin die Flucht aus dem Lager und die Reise nach B._______ gelun­gen. Dort habe sie versteckt gelebt, da sie mit Verfolgung durch die Rebellen respektive deren Chefs am Zufluchtsort habe rechnen müssen. Nachdem ihre Kollegin verschwunden sei, habe sie den erwähnten NGO-Mitarbeiter wieder kontaktiert. Dieser habe ihr im August 2009 zur Flucht in die Schweiz verholfen. A.c. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, bei der Landung am ihr unbe­kannten Flughafen von einem Mann in Emp­fang genommen worden zu sein. Er habe sie an einem ihr unbekann­ten Ort untergebracht und vergewaltigt. Auch durch dessen Kollegen sei sie vergewaltigt worden. Schliesslich sei ihr die Flucht geglückt. In ihrem jet­zigen Aufenthaltskanton in der Schweiz habe sie als Kinderbetreuerin Un­terschlupf bei einer Familie gefunden. Bisweilen habe sie sich auch bei einem Freund aufgehalten. A.d. Am 4. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin aus der Ausschaf­fungshaft entlassen. B. Am 26. März 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen. C. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Mai 2010 ein psy­chiatrischer Arztbericht vom 10. Mai 2010 ein. Darin wurde eine post­traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. D. Am 18. Mai 2010 räumte das BFM der Beschwerdeführerin Frist zur Nach­reichung weiterer ärztlicher Unterlagen ein. E. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Juni 2010 eine ärzt­liche Stellungnahme vom 10. Juni 2010 - insbesondere die Narben der Beschwerdeführerin betreffend - ein. Die medizinische Fachperson D._______ hielt fest, die vorhandenen Narben könnten mit der von der Patientin be­schriebenen Ursachen korrespondieren. Sie wisse indes nicht, ob entspre­chenden Zeichnungen der Haut in der Heimat der Patientin nicht auch in einem anderen Kontext vorgenommen worden sein könnten. Der Eingabe lagen Fotos der Narben bei. F. F.a. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, erfahrungsgemäss würden ver­folgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asyl­gesuch stellen. Die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, ob­wohl ihr die Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Es komme mithin der Verdacht auf, dass sie mit der verspäteten Ge­suchseinreichung (lediglich) den drohenden Vollzug der Wegweisung habe verhindern wollen. Im Weiteren habe sie die mehrjährige Gefangen­schaft bei den Rebellen nicht hinreichend substanziiert geschildert. Unglaubhaft sei, dass sie über Jahre hinweg vergewaltigt worden sein soll, ohne dabei schwanger zu werden. Die angeblich letzte erlittene Vergewaltigung habe sie nur sehr kurz dargelegt. Ausser­dem habe sie keine Angaben zu den Mitgefangenen machen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Rebellen nach den Misshandlun­gen die Mühe gemacht haben sollten, den Mitarbeiter einer NGO zwecks Verarztung der Betroffenen ins Lager zu lassen. Zu dieser Person oder sei­ner Organisation habe sie im Übrigen keinerlei Angaben machen kön­nen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie nach der Flucht in B._______ und dem plötzlichen Verschwinden ihrer Kollegin nicht schutzsuchend an die dortigen Behörden gelangt sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zu den Reiseumständen in die Schweiz aufgrund realitätsfremder und sub­stanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Ihre Verfolgungsgeschichte sei entsprechend als blosses Konstrukt zu werten. Die vorgezeigten Narben müssten eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Infolgedes­sen seien auch die Ursachen der psychischen Probleme entge­gen der Einschätzung im ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2010 nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Die eingereichten Arztberichte beruh­ten einzig auf der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und wür­den diese nicht kritisch hinterfragen. F.b. Den Vollzug der Weg­wei­sung in die Elfenbeinküste erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich in B.______ und den um­liegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Be­schwerdeführerin könne für ihre psychischen Probleme dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. In B._______ gebe es mehrere öffentliche psychiatri­sche Kliniken oder private Praxen. Für die Kosten könne sie auf Angehörige vor Ort zurückgreifen. Sie verfüge über ein tragfähiges Bezie­hungsnetz, eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es stehe ihr zudem of­fen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. G. Am 26. Juli 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm am 28. Juli 2010 gewährt. H. H.a. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ver­schiedene Aktenstücke des vor­instanzlichen Verfahrens und bean­tragte die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flücht­lingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Erstellung eines Gutachtens betreffend Glaub­haftigkeit ihrer Aussa­gen, eventualiter die Feststellung der Un­zu­mut­barkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz und für den Fall des Unterliegens die un­ent­gelt­liche Prozessfüh­rung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legte sie dar, die Aktenedition des BFM entspre­che nicht der geltenden Rechtspraxis. Es komme der Verdacht ei­nes Geheimverfahrens auf. Zudem habe die Vorinstanz ein Schreiben des Rechtsvertreters samt Zeitungsartikel offensichtlich gar nicht zur Kennt­nis genommen. Im Weiteren leide sie an einer posttraumatischen Be­lastungsstörung, was vom BFM nicht in Abrede gestellt worden sei. Hin­gegen habe die Vorinstanz die Diagnose bei der Würdigung ihres Aussa­geverhaltens nicht adäquat berücksichtigt. So führten Er­innerungsstö­rungen dazu, dass der Sachverhalt durch die Betroffenen nicht oder nur unzureichend dargelegt werden könne. In Anbetracht der Tat­sache, dass die behandelnde Psychiaterin ihre Aussagen offensichtlich für glaubhaft erachte und eine weitere Fachperson festhalte, ihre Narben würden mit den beschriebenen Ursachen übereinstimmen, sei demnach von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Das BFM habe mit kei­nem Wort das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö­rung, wo sie mehrfach in Weinkrämpfe ausgebrochen sei, erwähnt. Die hefti­gen körperlichen Reaktionen seien ein deutliches Beispiel dafür, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt habe, und deuteten auf möglichen Frauen­handel hin. Im Übrigen vermöchten die einzelnen Argumente des BFM für die angebliche Unglaubhaftigkeit nicht zu überzeugen. So habe be­reits die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vermerkt, dass die Beschwerdeführerin glaubhafte Gründe für die Verspätung der Asylge­suchseinreichung habe vorbringen können. Ihre Angst, sich bei ei­ner schweizerischen Amtsstelle zu melden, sei aufgrund ihrer Erlebnisse nachvollziehbar. Das behördliche Misstrauen erscheine zudem insofern als gerechtfertigt, als sie in der Schweiz verhaftet und in Ausschaffungs­haft genommen worden sei. Ausserdem habe sie bereits vor Einreichung des Asylgesuchs, nämlich in zwei Einvernahmen am 20. und 22. Januar 2010, einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destail­liert erzählt. Auch zu jenem Zeit­punkt sei ihr nicht bekannt gewe­sen, dass sie aufgrund ihrer Verfol­gungssituation ein Asylgesuch hätte ein­reichen können. Im Weiteren habe sie ihre Gefangennahme und die Folgezeit unter der Gewalt der Rebellen entgegen der vorinstanzli­chen Sichtweise detailliert vorge­bracht. In diesem Zusammenhang sei ihre Traumatisierung zu berücksichti­gen. Die weitere Erwägung des BFM, die Vorbringen seien unglaubhaft weil sich bei ihr trotz der geltend gemachten Vergewaltigung keine Schwangerschaft ergeben habe, sei sehr spekulativ. Ferner hätten gemäss Be­richten von Nichtregierungsor­ganisationen deren Aktivitäten auch in Rebel­lengebie­ten stattgefunden. Das Argument des BFM, solche Besu­che im Lager seien realitätsfremd, müsse als haltlos bezeichnet werden. Dass der von ihr erwähnte Vertreter der NGO seinen Namen nicht be­kannt gegeben habe, sei nachvollziehbar, zumal man auch nichts über des­sen tatsächli­chen Beweggründe wisse und er nicht sachgerecht gehan­delt habe. Des Weiteren hätten nach dem Friedensvertrag von März 2007 die Rebellen im Rahmen der Machtteilung weitgehende Befug­nisse erhalten. Die Angst (der Beschwerdeführerin) vor deren Nach­stellungen auch in B._______ er­scheine somit als begründet, weshalb ihr Ver­zicht, die dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen, entgegen den vo­rinstanzlichen Erwägungen nach­vollziehbar sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zur Herreise in die Schweiz zwar ungewöhnlich, aber wie­derum - wie auch von der Hilfs­werkvertretung vermerkt - als glaubhaft ein­zustufen. Durch die darge­legte Verfolgungssituation stehe sie unter ei­nem unerträglichen psychi­schen Druck im Sinne des Asylgesetzes und sei als Flüchtling anzuerken­nen. H.b. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten ge­setzlichen Bestimmungen verstossen. In ihrer Heimat könne die Be­schwerdeführerin nach wie vor nicht sicher leben. Die Behandlung der post­traumatischen Belas­tungsstörung sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Elfenbein­küste durchführbar. So fehlten ihr die dafür erforderli­chen finanziel­len Mittel. In B.______ lebten lediglich noch ihre Mut­ter und ihre Schwester. Ihr Vater sei gestorben. Es bestehe mithin kein trag­fähiges Be­ziehungsnetz. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung und eine Ge­sprächstherapie angewiesen. Diese Massnahmen müssten in einem si­cheren Rahmen erfolgen. H.c. Der Eingabe lag ein NZZ-Artikel vom 23. Februar 2010 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde aufgefordert, im Rahmen des Schrif­tenwechsels auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin um erwei­terte Akteneinsicht zu befinden. J. Mit Eingabe vom 31. August 2010 gab die Beschwerdeführerin ein weite­res Schreiben der medizinischen Fachperson D._______ zu den Akten. Aus dem Schreiben vom 23. August 2010 gehe hervor, dass die Fachperson auf­grund ihrer Ausbildung in der Lage sei, zur Glaubhaftigkeit der Aussa­gen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu verfassen. Weiter werde verdeutlicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. K. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und behandelte das Akteneinsichtsge­such. Sie wies darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zeitungsartikel entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters im erstin­stanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden sei, weshalb auch keine Würdigung im Entscheidzeitpunkt habe erfolgen können. Er be­ziehe sich im Übrigen in keinster Weise spezifisch auf die Beschwerdeführe­rin oder die Situation in B._______. Bei der Beurteilung der ärztlichen Unterlagen hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschät­zung fest. Betreffend der Narben erwog das BFM, dass diese gemäss ärztli­chem Bericht vom 10. Juni 2010 mit den von der Beschwerdeführe­rin angegebenen Ursachen korrespondieren könnten, aber auch eine an­dere Ursache offenbar nicht ausgeschlossen sei. L. Am 3. September 2010 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Be­schwerdeführerin Frist zur Replik ein. M. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. September 2010 hielt das BFM an seinem Entscheid fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht. N. Am 7. September 2010 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht einer weiteren medizinischen Fachkraft vom 30. August 2010 samt Begleitschrei­ben zu den Akten. Auch in diesem Bericht werde von der Wahr­heit ihrer Vorbringen ausgegangen. O. Mit Replik vom 20. September 2010 bemängelte die Beschwerdeführerin er­neut die Praxis des BFM bei der Aktenedition und bekräftigte die Rele­vanz des eingereichten NZZ-Artikels. An der Beweisrelevanz der einge­reichten medizinischen Berichte und dem Antrag auf Erstellung eines Gut­achtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt sie fest. P. Am 27. Oktober 2010 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin ein Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2010 zur ärztli­chen Versorgung vor Ort zu den Akten. Gemäss diesem Bericht sei die ge­sundheitliche Lage von psychisch Kranken im Allgemeinen prekär. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch um Einsicht in weitere Akten des BFM-Verfahrens im Sinne seiner Erwägungen gut und setzte Frist zur Stel­lungnahme respektive Nachreichung von Beweismitteln an. R. In ihrer Eingabe vom 2. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. S. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungs­gericht die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum aktu­ellen Gesundheitszustand zu machen und entsprechende Beweismit­tel beizubringen. Innert angesetzter beziehungsweise erstreckter Frist ging in der Folge ein fachärztlicher Bericht von D._______ vom 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde die Diagnose der post­traumatischen Belastungsstörung bestätigt. Im ferner eingereichten Be­richt vom 28. Juni 2012 (verfasst vom Hausarzt der Beschwerdeführerin) wurde die psychische Befindlichkeit verbunden mit Bluthochdruck er­wähnt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Per­son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2012 vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in weitere vo­rinstanzliche Akten gewährt. In dieser Verfügung, auf welche zu verwei­sen ist, wurde ferner ausführlich dargelegt, weshalb das BFM die Einsicht in gewisse Akten in zulässiger Weise unterliess. Ausserdem wurde der Be­schwerdeführerin Frist zu einer nochmaligen Stellungnahme ange­setzt. Gestützt auf diese Sachlage ist ein allfälliger Mangel des BFM bei der Akteneinsicht nunmehr als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hin, dass die Einrei­chung eines Artikels aus der NZZ bereits im erstinstanzli­chen Verfahren sei­tens der Beschwerdeführerin (zumindest gemäss Aktenverzeichnis) of­fenbar nicht stattgefunden hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Gutachten im Hin­blick auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu veranlassen, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bundesverwal­tungsgerichts ist, diese Frage zu klären. Eine Ausnahmesitua­tion, in welcher es allenfalls als geboten erscheinen würde, eine solche Instruktionsmassnahme zu ergreifen, liegt nicht vor. Zwar ist im Sinne der eingereichten ärztlichen Unterlagen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet und diese gemäss den ausführlichen Beschwerdevorbringen ihr Aussageverhal­ten beeinflusst haben könnten. Sie war indes in der Lage, die Fluchtgründe aus ihrer Sicht ausführlich zu Protokoll zu geben, und ver­mittelte dabei durchaus den Eindruck einer urteils- und aussagefähi­gen Person (vgl. dazu auch die Einschätzung im Arztbericht vom 10. Mai 2010 Ziff. 1.3). Mithin kann von einem rechtsgenüglich erstellten Sachver­halt ausgegangen werden. Der Tatsache, dass traumatisierte Personen mit­unter nicht in der Lage sind, das Erlebte von sich aus spontan zu den Akten zu geben, und Verdrängungsmechanismen ihr Aussageverhalten be­einflussen können, ist vom Spruchgremium in den nachfolgenden Erwä­gungen im gebührenden Ausmass Rechnung zu tragen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt sodann auch die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung nicht den Eindruck, die psy­chische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei in ihrem Aussagever­halten nicht berücksich­tigt worden. Der Antrag auf Erstellung ei­nes Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit ist mithin abzuweisen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 16. März 2012). Ohnehin kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen vorlie­gend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlen­den Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen ausging.

E. 5.2 Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst Monate nach der Einreise und nach einer behördlichen Festnahme ein Asylgesuch gestellt. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe bereits vor Einreichung des Asylgesuchs einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schick­sal destailliert erzählt, trifft aber insofern zu, als sie dabei offenbar erlittene se­xuelle Gewalt vorbrachte. Die Ereignisse in der Elfenbeinküste schil­derte sie am 23. Januar 2010 dem Haftrichter. Die verzögerte Asylgesuchs­stellung ist in Würdigung der Fallumstände aber schon inso­fern nicht entscheidrelevant, als dafür in Anbetracht des schon von den da­mals involvierten Behörden offenbar gehegten Verdachts des Frauenhan­dels nachvollziehbare Gründe bestanden haben dürften (vgl. auch A 24/29 Antworten 233 f. und die entsprechenden Beschwerdeargu­mente). Folglich sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Reiseumstände in die Schweiz, welche vom BFM aufgrund reali­tätsfremder und sub­stanzarmer Aussagen für nicht glaubhaft erachtet wurden, betreffend Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht überzubewer­ten. Entscheidender ist die Tatsache, dass die Darlegungen der Beschwerdefüh­rerin Realkennzeichen aufweisen. Sie begann während der Anhörung wieder­holt zu weinen. Zudem hat sie die Lage in C._______ wäh­rend der Aus­einandersetzungen im Jahre 2002 und die damit verbun­dene Begeg­nung mit den Rebellen in einem gewissen Ausmass substanzi­iert und nach­vollziehbar geschildert (A 24/29 Antworten 162 ff.). Dass sie unter den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen litt und auf der Flucht durch die Rebellen angehalten wurde, erscheint somit als durchaus realistisch. Ihre andauernde Furcht vor den Rebellen äus­serte sie im Übrigen bereits im Zusammenhang mit Fragen zu ihren Kin­dern, indem sie spontan angab, die Rebellen könnten im Sinne einer Reflex­verfolgung auch diesen nachstellen, da die Rebellen Angst davor hät­ten, sie als Zeugin des Vorgefallenen könnte belastende Aussagen ma­chen (A 24/29 Antworten 62 ff.). Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass sie in der Folge tatsächlich sechs Jahre unter den geschilderten Bedin­gungen im Gewahrsam der Rebellen verbringen musste. So fällt auf, dass sie ihre Vorbringen in zeitlicher Hinsicht kaum einzuordnen wusste. Andererseits sind ihr wegen der diagnostizierten Traumatisierung gewisse Aussagemühen zu Gute zu halten. Ihre zum Teil etwas schlich­ten, aber nicht widersprüchlichen Angaben zur Zeit bei den Rebellen vermit­teln insgesamt jedenfalls eher den Eindruck von tatsächlich Erleb­tem und nicht denjenigen eines blossen Sachverhaltskonstrukts; sie las­sen sich ausserdem gut vereinbaren mit verschiedenen Quellen zur damali­gen Situation vor Ort (vgl. untenstehend E. 5.4.). So war die Be­schwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Flucht nach B._______ auch in der Lage, tatsachengemäss auf zwei verschiedene Rebel­lengruppen mit unterschiedlichen Absichten hinzuweisen (A 24/29 Antworten 160, 208 und 239). Auch wenn ihre Schilderungen eines Tages­ablaufs im Gewahrsam der Rebellen und zu Mitgefangenen nur bedingt substanziiert ausgefallen sind, ist in Würdigung gewisser doch detaillierter Aussagen davon auszuge­hen, dass sie tatsächlich während längerer Zeit in deren Machtbe­reich lebte und dabei Opfer von Gewalt wurde.

E. 5.3 Die ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin eine post­traumatische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zwei­feln. Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte vom 10. Mai 2010, 10. Juni 2010, 23. August 2010, 30. August 2010, 26. Juni 2012 und 28. Juni 2012 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aber praxisgemäss nicht schlüs­sig anzugeben respektive zu belegen. Da die Beschwerdeführerin aber seit gut zwei Jahren bei der Therapeutin D._______ in Behandlung steht und namentlich auch diese ärztliche Fachkraft in den von ihr eingereichten Berichten von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse ausgeht, ist von einem weiteren Indiz für die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die fotografisch dokumentierten Narben deuten in ihrer Art auf Gewaltakte im Sinne der Vorbringen hin.

E. 5.4.1 Übereinstimmenden Berichten zufolge ist es unter den von der Be­schwerdeführerin erwähnten Umständen und im dargelegten Zeitraum tat­sächlich und verbreitet zu Übergriffen durch die Kriegsparteien an Frauen gekommen (vgl. Amnesty International, Côte d'Ivoire Targeting wo­men: the forgotten victims of the conflict, 15.03.2007, «http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR31/001/2007/en/ec778273-d3b1-11dd-a329-2f46302a8cc6/afr310012007en.pdf,» abgerufen am 09.07.2012; Human Rights Watch, "My Heart Is Cut": Sexual Violence by Rebels and Pro-Government Forces in Côte d'Ivoire, August 2007, «http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/cdi0807webwcover.pdf», abge­rufen am 09.07.2012; ONUCI, Rapport sur la situation de Droits de l'Homme en Côte d'Ivoire. Main-Juin-Juillet 2005, Oktober 2005, «http://www.ohchr.org/Documents/Countries/CI/rapport3.pdf», abgerufen am 09.07.2012).

E. 5.4.2 Die in den Berichten erwähnte sexuelle Gewalt an Frauen verbun­den mit teils mehrjährigen Gefangennahmen stimmen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitestgehend überein. Es sei zu zahlreichen Ent­führungen von Frauen gekommen, welche in der Folge als Sexsklavin­nen Missbrauch erlitten hätten. Im Jahre 2007 seien nach wie vor viele Frauen in Gefangenschaft gewesen. Im Bericht von Amnesty Inter­national wird eine Frau erwähnt, die Ende 2002 in C._______ von einer Re­bellengruppe der Forces Nouvelles entführt worden sei (vgl. dazu A 24/29 Antwort 174). Die im Bericht wiedergegebenen Schilderungen die­ser Person könnten inhaltlich auch von der Beschwerdeführerin stam­men. Im besagten Bericht wird ferner eine zweite Entführung in C._______ im Jahr 2002 thematisiert. In der erwähnten französischsprachigen Quelle wird sodann darauf hingewiesen, dass viele Fälle von sexueller Gewalt ge­gen Frauen nicht gemeldet und entsprechend von keiner Institution aufge­zeichnet worden seien. Angehörige von Opfern hätten sich nicht zu Zeugenaussagen anhalten lassen.

E. 6 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be­schwerde­führe­rin ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwie­gen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaf­tigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten da­von auszugehen, dass sie tatsächlich bei den Rebellen in Gefangen­schaft geriet, dort Opfer von Gewalt wurde und erst Jahre später aus dem Heimatland fliehen konnte.

E. 7 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lings­eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlich­keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flücht­lings­eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfol­gung oder begrün­dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zu­lasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).

E. 8.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro­hen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. Ur­teil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, in ihrem Heimatland durch Vertreter einer Kriegs­partei gezielt Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden zu sein; so waren gemäss den zitierten Quellen Vergewaltigungen von Frauen durch die Rebellen auch in C._______ in der massgeblichen Zeit ein gängiges Mittel der Kriegsführung, weshalb der Verfolgungscharakter der geltend gemachten Vergewaltigungen feststeht. Ob sie auch wegen ihrer Ethnie verfolgt wurde, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe erfüllen die Anforderungen an die Verfolgungsintensität gemäss Art. 3 AsylG zweifellos.

E. 8.2 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'I­voire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom­mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkom­mens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemei­nen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Forces Nouvellles im April 2007 in die Regierung eingebunden wurden; de­ren Generalsekretär wurde zum Premierminister ernannt. Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsident­schafts­wah­len statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahl­sieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, bra­chen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor mit dem bisheri­gen Premierminister. Am 28. November 2011 wurde die nationale Kommis­sion für Dialog, Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation; [CDVR]) offiziell eingesetzt. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichts­hof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. De­zem­ber 2011 sind - wie vom zustän­digen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbein­küste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlau­fen (zur aktuel­len Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3, D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4 und E-3093 vom 5. März 2012 E. 7.1).

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist in gewissen Punkten insgesamt von einer Verbesse­rung der Lage vor Ort auszugehen. Die Tatsache, dass die Rebel­lenpartei, deren Vertreter der Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile zufügten, in die Regierung eingebunden wurde, lässt indes auch im aktuellen Zeitpunkt auf begründete Furcht der Beschwerdeführe­rin vor asylrelevanten Nachteilen schliessen. Deren Einbindung in staatli­che Strukturen gewährt nämlich in keiner Weise, dass die Beschwerdeführe­rin unbehelligt in B._______ leben könnte. Zum einen haben die Rebellen durch die Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Zum anderen kann von einem rechts­staatlichen Umgang mit ZeugInnen des im Krieg Vorgefallenen schon insofern nicht ausgegangen werden, als weiteren Quel­len zufolge nach wie vor bewaffnete Kräfte auch in B._______ in Erschei­nung treten, ohne dass davon Betroffene hinreichend geschützt wä­ren. Die Beschwerdeführerin müsste im Falle ihrer Rückkehr mit erhebli­cher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, namentlich wegen ihrer mög­lichen, schwer belastenden Aussagen und mithin aus politischen Grün­den aus Kreisen ihrer vormaligen Peiniger zum Schweigen gebracht zu werden. Adäquater staatlicher Schutz oder eine innerstaatliche Fluchtal­ternative bestünden offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte die Behörden in B._______ um Schutz ersuchen können, als in keiner Weise stichhaltig (vgl. zum Ganzen die auf dem Internet abrufbaren Presseartikel "Jeune Afrique" vom 3. Juli 2012 so­wie "Inter Press Service/News Agency" vom 13. August 2012).

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG bei der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise aber auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das BFM anzuwei­sen, ihr Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgese­hen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdean­träge einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen.

E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kos­ten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 4'000.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5828/2010/sps Urteil vom 29. August 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A.______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Den Akten zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­mat­staat im Sommer 2009 auf dem Luftweg und reiste in der Folge illegal in die Schweiz ein. Am 19. Januar 2010 wurde sie durch eine kantonale Poli­zeidienststelle festgenommen. Die zuständige kantonale Behörde ver­fügte am 21. Januar 2010 ihre sofortige Wegeweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig wurde die Ausschaffungs­haft angeordnet. Gestützt auf ihre Aussagen erging ferner eine Meldung an eine Opferhilfestelle. Anlässlich der Einvernahme durch den Haftrichter vom 23. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch. Dazu wurde sie am 19. Februar 2010 vom BFM im Beisein ihres Rechtsvertreters angehört. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in B._______ (Elfenbeinküste) geboren worden zu sein und mehrheitlich dort ge­lebt zu haben. Sie habe unter anderem als Stoffhändlerin gearbeitet. Ihre beiden Kinder lebten bei ihrem Vater an einer ihr nicht bekannten Ad­resse. Im Jahre 2002 sei sie zwecks Wareneinkaufs nach C._______ gereist. Eine Woche später sei der Krieg ausgebrochen. Nach zwei Monaten habe sie sich einer Personengruppe angeschlossen, um die Stadt zu verlas­sen. Bei der Passage eines Rebellencamps sei sie angehalten wor­den. In der Folge habe sie ungefähr sechs Jahre bei den Rebellen an ver­schiedenen Standorten verbringen und für diese arbeiten müssen. Nach der Gefangennahme seien ihr Repressalien gegen die Kinder für den Fall ih­rer Flucht in Aussicht gestellt worden. Sie habe wiederholt Vergewaltigun­gen erlitten. Der Rebellenchef habe ihr mit einem Messer Verletzungen zugefügt. Während des Lageraufenthalts sei sie mit einem NGO-Vertreter, welcher medizinische Hilfe gebracht habe, bekannt gewor­den. Nach erfolglosen Versuchen sei ihr schliesslich zusammen mit ei­ner Kollegin die Flucht aus dem Lager und die Reise nach B._______ gelun­gen. Dort habe sie versteckt gelebt, da sie mit Verfolgung durch die Rebellen respektive deren Chefs am Zufluchtsort habe rechnen müssen. Nachdem ihre Kollegin verschwunden sei, habe sie den erwähnten NGO-Mitarbeiter wieder kontaktiert. Dieser habe ihr im August 2009 zur Flucht in die Schweiz verholfen. A.c. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, bei der Landung am ihr unbe­kannten Flughafen von einem Mann in Emp­fang genommen worden zu sein. Er habe sie an einem ihr unbekann­ten Ort untergebracht und vergewaltigt. Auch durch dessen Kollegen sei sie vergewaltigt worden. Schliesslich sei ihr die Flucht geglückt. In ihrem jet­zigen Aufenthaltskanton in der Schweiz habe sie als Kinderbetreuerin Un­terschlupf bei einer Familie gefunden. Bisweilen habe sie sich auch bei einem Freund aufgehalten. A.d. Am 4. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin aus der Ausschaf­fungshaft entlassen. B. Am 26. März 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen. C. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Mai 2010 ein psy­chiatrischer Arztbericht vom 10. Mai 2010 ein. Darin wurde eine post­traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. D. Am 18. Mai 2010 räumte das BFM der Beschwerdeführerin Frist zur Nach­reichung weiterer ärztlicher Unterlagen ein. E. Nach gewährter Fristerstreckung ging beim BFM am 14. Juni 2010 eine ärzt­liche Stellungnahme vom 10. Juni 2010 - insbesondere die Narben der Beschwerdeführerin betreffend - ein. Die medizinische Fachperson D._______ hielt fest, die vorhandenen Narben könnten mit der von der Patientin be­schriebenen Ursachen korrespondieren. Sie wisse indes nicht, ob entspre­chenden Zeichnungen der Haut in der Heimat der Patientin nicht auch in einem anderen Kontext vorgenommen worden sein könnten. Der Eingabe lagen Fotos der Narben bei. F. F.a. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - eröffnet am 15. Juli 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, erfahrungsgemäss würden ver­folgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asyl­gesuch stellen. Die Beschwerdeführerin habe dies unterlassen, ob­wohl ihr die Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Es komme mithin der Verdacht auf, dass sie mit der verspäteten Ge­suchseinreichung (lediglich) den drohenden Vollzug der Wegweisung habe verhindern wollen. Im Weiteren habe sie die mehrjährige Gefangen­schaft bei den Rebellen nicht hinreichend substanziiert geschildert. Unglaubhaft sei, dass sie über Jahre hinweg vergewaltigt worden sein soll, ohne dabei schwanger zu werden. Die angeblich letzte erlittene Vergewaltigung habe sie nur sehr kurz dargelegt. Ausser­dem habe sie keine Angaben zu den Mitgefangenen machen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Rebellen nach den Misshandlun­gen die Mühe gemacht haben sollten, den Mitarbeiter einer NGO zwecks Verarztung der Betroffenen ins Lager zu lassen. Zu dieser Person oder sei­ner Organisation habe sie im Übrigen keinerlei Angaben machen kön­nen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sie nach der Flucht in B._______ und dem plötzlichen Verschwinden ihrer Kollegin nicht schutzsuchend an die dortigen Behörden gelangt sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zu den Reiseumständen in die Schweiz aufgrund realitätsfremder und sub­stanzarmer Aussagen nicht glaubhaft. Ihre Verfolgungsgeschichte sei entsprechend als blosses Konstrukt zu werten. Die vorgezeigten Narben müssten eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Infolgedes­sen seien auch die Ursachen der psychischen Probleme entge­gen der Einschätzung im ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2010 nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Die eingereichten Arztberichte beruh­ten einzig auf der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und wür­den diese nicht kritisch hinterfragen. F.b. Den Vollzug der Weg­wei­sung in die Elfenbeinküste erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich in B.______ und den um­liegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Be­schwerdeführerin könne für ihre psychischen Probleme dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. In B._______ gebe es mehrere öffentliche psychiatri­sche Kliniken oder private Praxen. Für die Kosten könne sie auf Angehörige vor Ort zurückgreifen. Sie verfüge über ein tragfähiges Bezie­hungsnetz, eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es stehe ihr zudem of­fen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. G. Am 26. Juli 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim BFM Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm am 28. Juli 2010 gewährt. H. H.a. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ver­schiedene Aktenstücke des vor­instanzlichen Verfahrens und bean­tragte die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flücht­lingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Erstellung eines Gutachtens betreffend Glaub­haftigkeit ihrer Aussa­gen, eventualiter die Feststellung der Un­zu­mut­barkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz und für den Fall des Unterliegens die un­ent­gelt­liche Prozessfüh­rung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung legte sie dar, die Aktenedition des BFM entspre­che nicht der geltenden Rechtspraxis. Es komme der Verdacht ei­nes Geheimverfahrens auf. Zudem habe die Vorinstanz ein Schreiben des Rechtsvertreters samt Zeitungsartikel offensichtlich gar nicht zur Kennt­nis genommen. Im Weiteren leide sie an einer posttraumatischen Be­lastungsstörung, was vom BFM nicht in Abrede gestellt worden sei. Hin­gegen habe die Vorinstanz die Diagnose bei der Würdigung ihres Aussa­geverhaltens nicht adäquat berücksichtigt. So führten Er­innerungsstö­rungen dazu, dass der Sachverhalt durch die Betroffenen nicht oder nur unzureichend dargelegt werden könne. In Anbetracht der Tat­sache, dass die behandelnde Psychiaterin ihre Aussagen offensichtlich für glaubhaft erachte und eine weitere Fachperson festhalte, ihre Narben würden mit den beschriebenen Ursachen übereinstimmen, sei demnach von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Das BFM habe mit kei­nem Wort das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö­rung, wo sie mehrfach in Weinkrämpfe ausgebrochen sei, erwähnt. Die hefti­gen körperlichen Reaktionen seien ein deutliches Beispiel dafür, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt habe, und deuteten auf möglichen Frauen­handel hin. Im Übrigen vermöchten die einzelnen Argumente des BFM für die angebliche Unglaubhaftigkeit nicht zu überzeugen. So habe be­reits die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vermerkt, dass die Beschwerdeführerin glaubhafte Gründe für die Verspätung der Asylge­suchseinreichung habe vorbringen können. Ihre Angst, sich bei ei­ner schweizerischen Amtsstelle zu melden, sei aufgrund ihrer Erlebnisse nachvollziehbar. Das behördliche Misstrauen erscheine zudem insofern als gerechtfertigt, als sie in der Schweiz verhaftet und in Ausschaffungs­haft genommen worden sei. Ausserdem habe sie bereits vor Einreichung des Asylgesuchs, nämlich in zwei Einvernahmen am 20. und 22. Januar 2010, einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schicksal destail­liert erzählt. Auch zu jenem Zeit­punkt sei ihr nicht bekannt gewe­sen, dass sie aufgrund ihrer Verfol­gungssituation ein Asylgesuch hätte ein­reichen können. Im Weiteren habe sie ihre Gefangennahme und die Folgezeit unter der Gewalt der Rebellen entgegen der vorinstanzli­chen Sichtweise detailliert vorge­bracht. In diesem Zusammenhang sei ihre Traumatisierung zu berücksichti­gen. Die weitere Erwägung des BFM, die Vorbringen seien unglaubhaft weil sich bei ihr trotz der geltend gemachten Vergewaltigung keine Schwangerschaft ergeben habe, sei sehr spekulativ. Ferner hätten gemäss Be­richten von Nichtregierungsor­ganisationen deren Aktivitäten auch in Rebel­lengebie­ten stattgefunden. Das Argument des BFM, solche Besu­che im Lager seien realitätsfremd, müsse als haltlos bezeichnet werden. Dass der von ihr erwähnte Vertreter der NGO seinen Namen nicht be­kannt gegeben habe, sei nachvollziehbar, zumal man auch nichts über des­sen tatsächli­chen Beweggründe wisse und er nicht sachgerecht gehan­delt habe. Des Weiteren hätten nach dem Friedensvertrag von März 2007 die Rebellen im Rahmen der Machtteilung weitgehende Befug­nisse erhalten. Die Angst (der Beschwerdeführerin) vor deren Nach­stellungen auch in B._______ er­scheine somit als begründet, weshalb ihr Ver­zicht, die dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen, entgegen den vo­rinstanzlichen Erwägungen nach­vollziehbar sei. Schliesslich seien ihre Schilderungen zur Herreise in die Schweiz zwar ungewöhnlich, aber wie­derum - wie auch von der Hilfs­werkvertretung vermerkt - als glaubhaft ein­zustufen. Durch die darge­legte Verfolgungssituation stehe sie unter ei­nem unerträglichen psychi­schen Druck im Sinne des Asylgesetzes und sei als Flüchtling anzuerken­nen. H.b. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten ge­setzlichen Bestimmungen verstossen. In ihrer Heimat könne die Be­schwerdeführerin nach wie vor nicht sicher leben. Die Behandlung der post­traumatischen Belas­tungsstörung sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Elfenbein­küste durchführbar. So fehlten ihr die dafür erforderli­chen finanziel­len Mittel. In B.______ lebten lediglich noch ihre Mut­ter und ihre Schwester. Ihr Vater sei gestorben. Es bestehe mithin kein trag­fähiges Be­ziehungsnetz. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung und eine Ge­sprächstherapie angewiesen. Diese Massnahmen müssten in einem si­cheren Rahmen erfolgen. H.c. Der Eingabe lag ein NZZ-Artikel vom 23. Februar 2010 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2010 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde aufgefordert, im Rahmen des Schrif­tenwechsels auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin um erwei­terte Akteneinsicht zu befinden. J. Mit Eingabe vom 31. August 2010 gab die Beschwerdeführerin ein weite­res Schreiben der medizinischen Fachperson D._______ zu den Akten. Aus dem Schreiben vom 23. August 2010 gehe hervor, dass die Fachperson auf­grund ihrer Ausbildung in der Lage sei, zur Glaubhaftigkeit der Aussa­gen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu verfassen. Weiter werde verdeutlicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. K. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und behandelte das Akteneinsichtsge­such. Sie wies darauf hin, dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zeitungsartikel entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters im erstin­stanzlichen Verfahren nicht eingereicht worden sei, weshalb auch keine Würdigung im Entscheidzeitpunkt habe erfolgen können. Er be­ziehe sich im Übrigen in keinster Weise spezifisch auf die Beschwerdeführe­rin oder die Situation in B._______. Bei der Beurteilung der ärztlichen Unterlagen hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschät­zung fest. Betreffend der Narben erwog das BFM, dass diese gemäss ärztli­chem Bericht vom 10. Juni 2010 mit den von der Beschwerdeführe­rin angegebenen Ursachen korrespondieren könnten, aber auch eine an­dere Ursache offenbar nicht ausgeschlossen sei. L. Am 3. September 2010 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Be­schwerdeführerin Frist zur Replik ein. M. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. September 2010 hielt das BFM an seinem Entscheid fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht. N. Am 7. September 2010 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht einer weiteren medizinischen Fachkraft vom 30. August 2010 samt Begleitschrei­ben zu den Akten. Auch in diesem Bericht werde von der Wahr­heit ihrer Vorbringen ausgegangen. O. Mit Replik vom 20. September 2010 bemängelte die Beschwerdeführerin er­neut die Praxis des BFM bei der Aktenedition und bekräftigte die Rele­vanz des eingereichten NZZ-Artikels. An der Beweisrelevanz der einge­reichten medizinischen Berichte und dem Antrag auf Erstellung eines Gut­achtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt sie fest. P. Am 27. Oktober 2010 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin ein Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2010 zur ärztli­chen Versorgung vor Ort zu den Akten. Gemäss diesem Bericht sei die ge­sundheitliche Lage von psychisch Kranken im Allgemeinen prekär. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch um Einsicht in weitere Akten des BFM-Verfahrens im Sinne seiner Erwägungen gut und setzte Frist zur Stel­lungnahme respektive Nachreichung von Beweismitteln an. R. In ihrer Eingabe vom 2. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. S. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungs­gericht die Beschwerdeführerin auf, Angaben zum aktu­ellen Gesundheitszustand zu machen und entsprechende Beweismit­tel beizubringen. Innert angesetzter beziehungsweise erstreckter Frist ging in der Folge ein fachärztlicher Bericht von D._______ vom 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde die Diagnose der post­traumatischen Belastungsstörung bestätigt. Im ferner eingereichten Be­richt vom 28. Juni 2012 (verfasst vom Hausarzt der Beschwerdeführerin) wurde die psychische Befindlichkeit verbunden mit Bluthochdruck er­wähnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Per­son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2012 vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in weitere vo­rinstanzliche Akten gewährt. In dieser Verfügung, auf welche zu verwei­sen ist, wurde ferner ausführlich dargelegt, weshalb das BFM die Einsicht in gewisse Akten in zulässiger Weise unterliess. Ausserdem wurde der Be­schwerdeführerin Frist zu einer nochmaligen Stellungnahme ange­setzt. Gestützt auf diese Sachlage ist ein allfälliger Mangel des BFM bei der Akteneinsicht nunmehr als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hin, dass die Einrei­chung eines Artikels aus der NZZ bereits im erstinstanzli­chen Verfahren sei­tens der Beschwerdeführerin (zumindest gemäss Aktenverzeichnis) of­fenbar nicht stattgefunden hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Gutachten im Hin­blick auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu veranlassen, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bundesverwal­tungsgerichts ist, diese Frage zu klären. Eine Ausnahmesitua­tion, in welcher es allenfalls als geboten erscheinen würde, eine solche Instruktionsmassnahme zu ergreifen, liegt nicht vor. Zwar ist im Sinne der eingereichten ärztlichen Unterlagen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet und diese gemäss den ausführlichen Beschwerdevorbringen ihr Aussageverhal­ten beeinflusst haben könnten. Sie war indes in der Lage, die Fluchtgründe aus ihrer Sicht ausführlich zu Protokoll zu geben, und ver­mittelte dabei durchaus den Eindruck einer urteils- und aussagefähi­gen Person (vgl. dazu auch die Einschätzung im Arztbericht vom 10. Mai 2010 Ziff. 1.3). Mithin kann von einem rechtsgenüglich erstellten Sachver­halt ausgegangen werden. Der Tatsache, dass traumatisierte Personen mit­unter nicht in der Lage sind, das Erlebte von sich aus spontan zu den Akten zu geben, und Verdrängungsmechanismen ihr Aussageverhalten be­einflussen können, ist vom Spruchgremium in den nachfolgenden Erwä­gungen im gebührenden Ausmass Rechnung zu tragen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt sodann auch die Vorgehensweise der Befragungsperson anlässlich der Anhörung nicht den Eindruck, die psy­chische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei in ihrem Aussagever­halten nicht berücksich­tigt worden. Der Antrag auf Erstellung ei­nes Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit ist mithin abzuweisen (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 16. März 2012). Ohnehin kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli­cher Aussagen vorlie­gend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlen­den Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen ausging. 5.2. Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin erst Monate nach der Einreise und nach einer behördlichen Festnahme ein Asylgesuch gestellt. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie habe bereits vor Einreichung des Asylgesuchs einer für Frauenhandel spezialisierten Beamtin ihr Schick­sal destailliert erzählt, trifft aber insofern zu, als sie dabei offenbar erlittene se­xuelle Gewalt vorbrachte. Die Ereignisse in der Elfenbeinküste schil­derte sie am 23. Januar 2010 dem Haftrichter. Die verzögerte Asylgesuchs­stellung ist in Würdigung der Fallumstände aber schon inso­fern nicht entscheidrelevant, als dafür in Anbetracht des schon von den da­mals involvierten Behörden offenbar gehegten Verdachts des Frauenhan­dels nachvollziehbare Gründe bestanden haben dürften (vgl. auch A 24/29 Antworten 233 f. und die entsprechenden Beschwerdeargu­mente). Folglich sind auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Reiseumstände in die Schweiz, welche vom BFM aufgrund reali­tätsfremder und sub­stanzarmer Aussagen für nicht glaubhaft erachtet wurden, betreffend Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht überzubewer­ten. Entscheidender ist die Tatsache, dass die Darlegungen der Beschwerdefüh­rerin Realkennzeichen aufweisen. Sie begann während der Anhörung wieder­holt zu weinen. Zudem hat sie die Lage in C._______ wäh­rend der Aus­einandersetzungen im Jahre 2002 und die damit verbun­dene Begeg­nung mit den Rebellen in einem gewissen Ausmass substanzi­iert und nach­vollziehbar geschildert (A 24/29 Antworten 162 ff.). Dass sie unter den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen litt und auf der Flucht durch die Rebellen angehalten wurde, erscheint somit als durchaus realistisch. Ihre andauernde Furcht vor den Rebellen äus­serte sie im Übrigen bereits im Zusammenhang mit Fragen zu ihren Kin­dern, indem sie spontan angab, die Rebellen könnten im Sinne einer Reflex­verfolgung auch diesen nachstellen, da die Rebellen Angst davor hät­ten, sie als Zeugin des Vorgefallenen könnte belastende Aussagen ma­chen (A 24/29 Antworten 62 ff.). Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass sie in der Folge tatsächlich sechs Jahre unter den geschilderten Bedin­gungen im Gewahrsam der Rebellen verbringen musste. So fällt auf, dass sie ihre Vorbringen in zeitlicher Hinsicht kaum einzuordnen wusste. Andererseits sind ihr wegen der diagnostizierten Traumatisierung gewisse Aussagemühen zu Gute zu halten. Ihre zum Teil etwas schlich­ten, aber nicht widersprüchlichen Angaben zur Zeit bei den Rebellen vermit­teln insgesamt jedenfalls eher den Eindruck von tatsächlich Erleb­tem und nicht denjenigen eines blossen Sachverhaltskonstrukts; sie las­sen sich ausserdem gut vereinbaren mit verschiedenen Quellen zur damali­gen Situation vor Ort (vgl. untenstehend E. 5.4.). So war die Be­schwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten Flucht nach B._______ auch in der Lage, tatsachengemäss auf zwei verschiedene Rebel­lengruppen mit unterschiedlichen Absichten hinzuweisen (A 24/29 Antworten 160, 208 und 239). Auch wenn ihre Schilderungen eines Tages­ablaufs im Gewahrsam der Rebellen und zu Mitgefangenen nur bedingt substanziiert ausgefallen sind, ist in Würdigung gewisser doch detaillierter Aussagen davon auszuge­hen, dass sie tatsächlich während längerer Zeit in deren Machtbe­reich lebte und dabei Opfer von Gewalt wurde. 5.3. Die ärztlichen Berichte attestieren der Beschwerdeführerin eine post­traumatische Belastungsstörung. An diesen Befunden ist nicht zu zwei­feln. Die genaue Ursache der psychischen Leiden vermögen die Berichte vom 10. Mai 2010, 10. Juni 2010, 23. August 2010, 30. August 2010, 26. Juni 2012 und 28. Juni 2012 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aber praxisgemäss nicht schlüs­sig anzugeben respektive zu belegen. Da die Beschwerdeführerin aber seit gut zwei Jahren bei der Therapeutin D._______ in Behandlung steht und namentlich auch diese ärztliche Fachkraft in den von ihr eingereichten Berichten von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse ausgeht, ist von einem weiteren Indiz für die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die fotografisch dokumentierten Narben deuten in ihrer Art auf Gewaltakte im Sinne der Vorbringen hin. 5.4. 5.4.1. Übereinstimmenden Berichten zufolge ist es unter den von der Be­schwerdeführerin erwähnten Umständen und im dargelegten Zeitraum tat­sächlich und verbreitet zu Übergriffen durch die Kriegsparteien an Frauen gekommen (vgl. Amnesty International, Côte d'Ivoire Targeting wo­men: the forgotten victims of the conflict, 15.03.2007, «http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR31/001/2007/en/ec778273-d3b1-11dd-a329-2f46302a8cc6/afr310012007en.pdf,» abgerufen am 09.07.2012; Human Rights Watch, "My Heart Is Cut": Sexual Violence by Rebels and Pro-Government Forces in Côte d'Ivoire, August 2007, «http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/cdi0807webwcover.pdf», abge­rufen am 09.07.2012; ONUCI, Rapport sur la situation de Droits de l'Homme en Côte d'Ivoire. Main-Juin-Juillet 2005, Oktober 2005, «http://www.ohchr.org/Documents/Countries/CI/rapport3.pdf», abgerufen am 09.07.2012). 5.4.2. Die in den Berichten erwähnte sexuelle Gewalt an Frauen verbun­den mit teils mehrjährigen Gefangennahmen stimmen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitestgehend überein. Es sei zu zahlreichen Ent­führungen von Frauen gekommen, welche in der Folge als Sexsklavin­nen Missbrauch erlitten hätten. Im Jahre 2007 seien nach wie vor viele Frauen in Gefangenschaft gewesen. Im Bericht von Amnesty Inter­national wird eine Frau erwähnt, die Ende 2002 in C._______ von einer Re­bellengruppe der Forces Nouvelles entführt worden sei (vgl. dazu A 24/29 Antwort 174). Die im Bericht wiedergegebenen Schilderungen die­ser Person könnten inhaltlich auch von der Beschwerdeführerin stam­men. Im besagten Bericht wird ferner eine zweite Entführung in C._______ im Jahr 2002 thematisiert. In der erwähnten französischsprachigen Quelle wird sodann darauf hingewiesen, dass viele Fälle von sexueller Gewalt ge­gen Frauen nicht gemeldet und entsprechend von keiner Institution aufge­zeichnet worden seien. Angehörige von Opfern hätten sich nicht zu Zeugenaussagen anhalten lassen.

6. Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be­schwerde­führe­rin ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwie­gen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaf­tigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten da­von auszugehen, dass sie tatsächlich bei den Rebellen in Gefangen­schaft geriet, dort Opfer von Gewalt wurde und erst Jahre später aus dem Heimatland fliehen konnte.

7. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lings­eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlich­keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flücht­lings­eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfol­gung oder begrün­dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zu­lasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 8. 8.1. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro­hen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. Ur­teil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, in ihrem Heimatland durch Vertreter einer Kriegs­partei gezielt Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden zu sein; so waren gemäss den zitierten Quellen Vergewaltigungen von Frauen durch die Rebellen auch in C._______ in der massgeblichen Zeit ein gängiges Mittel der Kriegsführung, weshalb der Verfolgungscharakter der geltend gemachten Vergewaltigungen feststeht. Ob sie auch wegen ihrer Ethnie verfolgt wurde, lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Übergriffe erfüllen die Anforderungen an die Verfolgungsintensität gemäss Art. 3 AsylG zweifellos. 8.2. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'I­voire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom­mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkom­mens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemei­nen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Forces Nouvellles im April 2007 in die Regierung eingebunden wurden; de­ren Generalsekretär wurde zum Premierminister ernannt. Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsident­schafts­wah­len statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahl­sieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, bra­chen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor mit dem bisheri­gen Premierminister. Am 28. November 2011 wurde die nationale Kommis­sion für Dialog, Wahrheit und Versöhnung (Commission dialogue, vérité et réconciliation; [CDVR]) offiziell eingesetzt. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichts­hof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. De­zem­ber 2011 sind - wie vom zustän­digen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbein­küste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlau­fen (zur aktuel­len Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3, D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4 und E-3093 vom 5. März 2012 E. 7.1). 8.3. Nach dem Gesagten ist in gewissen Punkten insgesamt von einer Verbesse­rung der Lage vor Ort auszugehen. Die Tatsache, dass die Rebel­lenpartei, deren Vertreter der Beschwerdeführerin asylrelevante Nachteile zufügten, in die Regierung eingebunden wurde, lässt indes auch im aktuellen Zeitpunkt auf begründete Furcht der Beschwerdeführe­rin vor asylrelevanten Nachteilen schliessen. Deren Einbindung in staatli­che Strukturen gewährt nämlich in keiner Weise, dass die Beschwerdeführe­rin unbehelligt in B._______ leben könnte. Zum einen haben die Rebellen durch die Machtteilung weitgehende Befugnisse erhalten. Zum anderen kann von einem rechts­staatlichen Umgang mit ZeugInnen des im Krieg Vorgefallenen schon insofern nicht ausgegangen werden, als weiteren Quel­len zufolge nach wie vor bewaffnete Kräfte auch in B._______ in Erschei­nung treten, ohne dass davon Betroffene hinreichend geschützt wä­ren. Die Beschwerdeführerin müsste im Falle ihrer Rückkehr mit erhebli­cher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, namentlich wegen ihrer mög­lichen, schwer belastenden Aussagen und mithin aus politischen Grün­den aus Kreisen ihrer vormaligen Peiniger zum Schweigen gebracht zu werden. Adäquater staatlicher Schutz oder eine innerstaatliche Fluchtal­ternative bestünden offensichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Argument des BFM, die Beschwerdeführerin hätte die Behörden in B._______ um Schutz ersuchen können, als in keiner Weise stichhaltig (vgl. zum Ganzen die auf dem Internet abrufbaren Presseartikel "Jeune Afrique" vom 3. Juli 2012 so­wie "Inter Press Service/News Agency" vom 13. August 2012). 8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG bei der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Ausreise aber auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das BFM anzuwei­sen, ihr Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgese­hen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdean­träge einzugehen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen. 9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kos­ten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 4'000.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: