Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ivorische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Februar 2016 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 11. Juni 2017 reiste sie von Frankreich herkommend in einem PW illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 14. Juni 2017 wurde sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 23. Juni 2017 erfolgte aufgrund von Hinweisen auf Menschenhandel eine erweiterte Befragung zur Person. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. September 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in E._______ aufgewachsen und im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Tante, von welcher sie aufgezogen worden sei, nach B._______ umgezogen. Dort habe sie im Quartier (...) bei der Tante und deren Familie sowie zwischenzeitlich bei einem Mann (dem Vater eines ihrer Kinder) gelebt. Sie habe insgesamt sieben Jahre die Schule besucht, und danach eine dreijährige Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen. Anschliessend habe sie einen Kurs in Textverarbeitung absolviert und daneben als Frisöse gearbeitet, und später habe sie zwei Jahre lang in einem Büro Haushalts- und Sekretariatsarbeiten erledigt. Im Jahr 2011 habe sie dann Secondhand-Kleider verkauft. Ende November 2011, als sie gerade in E._______ gewesen sei, sei sie zusammen mit zahlreichen anderen Mädchen und Jungen von Rebellen entführt worden. Die Jungen seien umgebracht worden. Sie und die anderen Mädchen seien zunächst in ein Camp in B._______, später in einen Wald und zuletzt in ein Haus im Norden des Landes gebracht worden. Die Rebellen hätten sie jeden Tag vergewaltigt und misshandelt. Sie hätten denjenigen Frauen, die sich gewehrt hätten, Verbrennungen an den Geschlechtsteilen zugefügt. Sie selber habe eine Brandwunde an der Brust davongetragen. Andere seien umgebracht worden. Die Rebellen hätten das Blut ihrer Opfer getrunken und hätten sie gezwungen, ebenfalls davon zu trinken. Wer sich geweigert habe, sei getötet worden. Einer Schwangeren hätten sie das Kind aus dem Bauch herausgeschnitten. Zuletzt seien sie nur noch drei Frauen gewesen. Die Rebellen hätten sie in einem Haus eingesperrt. Erst am 10. Dezember 2015 sei ihr die Flucht gelungen. Als die Rebellen an diesem Tag ausser Haus gewesen seien, habe sie etwas von deren Geld genommen und sei geflohen. Mit Hilfe von Drittpersonen sei sie wieder nach B._______ gelangt. Ihre Familienangehörigen seien aber nicht mehr dort gewesen. Sie habe sich daher an Y. gewandt, eine Freundin ihrer Cousine. Diese habe sie vorübergehend bei sich aufgenommen. Sie habe sich in B._______ nicht sicher gefühlt. Sie habe befürchtet, von den Rebellen erkannt und umgebracht zu werden. Ausserdem sei die allgemeine Sicherheitslage schlecht gewesen. Y. habe ihr dann den Kontakt zu K. vermittelt. K. habe ihr gesagt, er könne sie nach Frankreich bringen. Sie habe ihm Geld gegeben, und er habe ihr ein Visum beschafft und ihren Pass abgeholt, welchen sie bereits früher einmal bestellt, aber nie abgeholt habe. Ende Februar 2016 sei sie dann zusammen mit K. im Flugzeug aus ihrem Heimatland ausgereist. Am Flughafen in Paris hätte sie von einer Cousine von Y. abgeholt werden sollen. Diese sei jedoch nicht aufgetaucht. K. habe sie dann an einen ihr unbekannten Ort gebracht und dort einem Ehepaar übergeben. Ihren Reisepass habe er behalten. In der Folge habe sie bei diesen Leuten im Keller gelebt und Hausarbeiten verrichtet. Der Mann habe sie mehrmals vergewaltigt. Am 11. Juni 2017 sei sie von dort weggelaufen. An einer Tankstelle habe sie zwei Schweizer Touristinnen getroffen, welche sie im Auto in die Schweiz mitgenommen hätten. Sie wisse bis heute nicht, wo ihre Familienangehörigen seien, habe allerdings auch nicht nach ihnen gesucht. Ihren Vater habe sie nie gekannt, aber ihre Mutter und ihre Halbgeschwister hätten vor ihrer Entführung in E._______ gelebt. Zudem habe sie zwei Töchter, wovon die eine bei ihrem Vater gelebt und die andere mit ihr zusammen bei der Tante gewohnt habe. Als sie im Dezember 2015 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe sie ihre Tante und deren Familie nicht mehr dort angetroffen. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, ihren Geschwistern oder ihren Töchtern. Vermutlich seien alle während des Bürgerkriegs umgezogen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Arztbericht vom 31. August 2017 zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 26. September 2017 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Vollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Insbesondere sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihr im Heimatland die Gefahr von "re-trafficking" drohe. Sodann spreche weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In der Elfenbeinküste herrsche gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus B._______ stamme, jung und - abgesehen von einem in der Schweiz behandelten Eisen- und Folsäuremangel - in gutem Gesundheitszustand sei. Angesichts ihrer Aus- und Weiterbildung sowie ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass sie auch zukünftig ihren Lebensunterhalt im Heimatland werde verdienen können. Sie habe zwar ausgesagt, sie kenne den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen nicht. Jedoch habe sie den grössten Teil ihres Lebens in B._______ verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könne. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich respektive durchführbar. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017, eine Vollmacht vom 18. Oktober 2017, eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 20. September 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 19. Oktober 2017 (Kopie). D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin, Monika Böckle, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mehrere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zukommen. Ausserdem wurde um Fristverlängerung für die Einreichung des Arztberichts eines Psychiaters ersucht. Diesem Gesuch wurde am 15. November 2017 stattgegeben. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 einen Aufnahmebericht von Dr. med. C. A., Psychiatrie-Zentrum F._______, vom 20. November 2017 zu den Akten reichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 11. Januar 2018 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gemachten Ausführungen und Begehren. Der Replik lag eine Kostennote vom 11. Januar 2018 bei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie bereits in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 4.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 5 5.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Zur Begründung dieser Rüge wird ausgeführt, das SEM habe zentrale Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, so insbesondere die von der Beschwerdeführerin dargelegten traumatisierenden Erlebnisse während ihrer Gefangenschaft bei den Rebellen sowie deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland. Aus ihren Reaktionen während der Befragung gehe klar hervor, dass sie noch immer unter den schlimmen Erlebnissen leide. Sie sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und offensichtlich schwer traumatisiert und eingeschüchtert. Sie habe Angst, an den Ort des Erlebten zurückzukehren und fürchte sich nach wie vor davor, von den Rebellen, welche heute bekanntermassen Teil der Staatsgewalt seien, erkannt und getötet zu werden. Das SEM habe sodann den Sachverhalt bezüglich eines allenfalls im Heimatland bestehenden tragfähigen Beziehungsnetzes unzureichend festgestellt. Es seien der Beschwerdeführerin keine konkreten Fragen zu diesem Thema gestellt worden. Ausserdem habe das SEM die Beschwerdeführerin nie auf ihre psychische Gesundheit angesprochen; dies, obwohl die Beschwerdeführerin von offensichtlich gravierenden Gewalterlebnissen berichtet habe und dabei immer wieder in Tränen ausgebrochen sei.
E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 5.4 Das SEM hat im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, die Beschwerdeführerin sei abgesehen von Blutarmut infolge eines Eisen- und Folsäuremangels in guter gesundheitlicher Verfassung. Diese Feststellung muss indessen als aktenwidrig bezeichnet werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie ausdrücklich geltend gemacht, sie leide an psychischen Problemen, und sie hat auch nie ein Arztzeugnis eingereicht, welches sich zu diesem Thema äussern würde. Sie hat jedoch geltend gemacht, sie sei mehrere Jahre lang von Rebellen gefangen gehalten worden und habe in dieser Zeit massive sexuelle und anderweitige körperliche sowie psychische Gewalt erleiden müssen (vgl. dazu insbesondere A26 F. 59). Sie habe ganz schreckliche Erinnerungen an die Elfenbeinküste (vgl. A26 F74) und befürchte im Falle einer Rückkehr ins Heimatland, von ihren ehemaligen Peinigern erkannt und umgebracht zu werden (vgl. A7 S. 10 und A26 F65 ff., F72). Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten jahrelangen Misshandlungen durch die Rebellen wurde vom SEM nicht angezweifelt. Es ist sodann ohne weiteres davon auszugehen, dass derartige Erlebnisse bei einer Person von durchschnittlicher psychischer Konstitution grundsätzlich geeignet sind, eine Traumatisierung hervorzurufen. Bei der Beschwerdeführerin sind anlässlich der Interviews durch das SEM effektiv konkrete Anzeichen für eine bestehende Traumatisierung aufgetreten. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie häufig weinen musste (vgl. A7 S. 4, 5, 8, 10; A26 F 59, 72). Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist insbesondere auch zu prüfen, ob medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Falls sich aus den Akten Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante gesundheitliche Beschwerden ergeben, ist das SEM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen und die asylsuchende Person gegebenenfalls zur Einreichung von medizinischen Unterlagen aufzufordern. Um die Frage zu beantworten, ob der Vollzug der Wegweisung unter medizinischen Gesichtspunkten eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person darstellen könnte, müssen mehrere Punkte berücksichtigt und nötigenfalls abgeklärt werden: so insbesondere Diagnose, Prognose, aktuelle Behandlung, potentielle Auswirkung des Wegweisungsvollzugs auf die Krankheit, Behandlungsmöglichkeit im Heimatland, effektive Möglichkeit der Inanspruchnahme der benötigten Behandlung. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung trotz der klaren, auf eine mögliche Traumatisierung infolge extremer Gewalterlebnisse hinweisenden Indizien ohne weitere Abklärungen festhielt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei - abgesehen von einem inzwischen behandelten Eisen- und Folsäuremangel - gut, hat es seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen, verletzt. Da es demnach in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich von einem unvollständigen respektive fehlerhaften Sachverhalt ausging, ist gleichzeitig auch die Prüfungspflicht verletzt. Auf Beschwerdeebene wurde die Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausdrücklich thematisiert, und es wurde ein Aufnahmebericht eines Psychiaters vom 20. November 2017 zu den Akten gereicht, worin der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert und auf latente Suizidalität (sowie Suizidversuch in der Vergangenheit) hingewiesen wurde. Dessen ungeachtet sah sich das SEM auch in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 nicht gehalten, auch nur mit einem Wort auf die im Raum stehende Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter medizinischen Gesichtspunkten einzugehen.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Anhörung mehrfach die Befürchtung geäussert, im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste von ihren ehemaligen Peinigern - welche möglicherweise im heutigen Zeitpunkt Teil der Staatsgewalt sind - erkannt und umgebracht zu werden. Auch zu diesem durchaus berechtigten Vorbringen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5828/2010 vom 29. August 2012) hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert und damit die Prüfungspflicht verletzt. Die vorinstanzliche Verfügung wurde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht angefochten. Die von den ehemaligen Peinigern der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr allenfalls weiterhin ausgehende Gefahr sowie die sich in diesem Zusammenhang stellende Problematik der möglichen Re-Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste können indessen grundsätzlich auch geeignet sein, ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG zu begründen, weshalb die festgestellte Verletzung der Prüfungspflicht ungeachtet des auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerdegegenstands als relevant zu qualifizieren ist.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig respektive unvollständig festgestellt hat. Ausserdem hat es sich in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt und dadurch die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt. Im Ergebnis ist demnach somit von einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auszugehen.
E. 5.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass im Falle seiner Verletzung der betreffende Entscheid ungeachtet seiner allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben ist. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt respektive der Mangel verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff., 645). Die vorliegend festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs wurden im vorliegenden Fall seitens des SEM in seiner Vernehmlassung von 21. Dezember 2017 keineswegs behoben (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.3 am Ende). Eine Heilung der Verfahrensmängel ist daher nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als sachgerecht, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts (namentlich betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin) sowie zur neuen Prüfung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Die Beschwerde ist somit im Sinne des gestellten Eventualantrags (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. September 2017 sind aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 7.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 11. Januar 2018 zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 8,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 50.- geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 25. September 2017 wird den Wegweisungsvollzug betreffend (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6057/2017 plo Urteil vom 15. Mai 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ivorische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Februar 2016 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 11. Juni 2017 reiste sie von Frankreich herkommend in einem PW illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 14. Juni 2017 wurde sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 23. Juni 2017 erfolgte aufgrund von Hinweisen auf Menschenhandel eine erweiterte Befragung zur Person. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. September 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in E._______ aufgewachsen und im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Tante, von welcher sie aufgezogen worden sei, nach B._______ umgezogen. Dort habe sie im Quartier (...) bei der Tante und deren Familie sowie zwischenzeitlich bei einem Mann (dem Vater eines ihrer Kinder) gelebt. Sie habe insgesamt sieben Jahre die Schule besucht, und danach eine dreijährige Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen. Anschliessend habe sie einen Kurs in Textverarbeitung absolviert und daneben als Frisöse gearbeitet, und später habe sie zwei Jahre lang in einem Büro Haushalts- und Sekretariatsarbeiten erledigt. Im Jahr 2011 habe sie dann Secondhand-Kleider verkauft. Ende November 2011, als sie gerade in E._______ gewesen sei, sei sie zusammen mit zahlreichen anderen Mädchen und Jungen von Rebellen entführt worden. Die Jungen seien umgebracht worden. Sie und die anderen Mädchen seien zunächst in ein Camp in B._______, später in einen Wald und zuletzt in ein Haus im Norden des Landes gebracht worden. Die Rebellen hätten sie jeden Tag vergewaltigt und misshandelt. Sie hätten denjenigen Frauen, die sich gewehrt hätten, Verbrennungen an den Geschlechtsteilen zugefügt. Sie selber habe eine Brandwunde an der Brust davongetragen. Andere seien umgebracht worden. Die Rebellen hätten das Blut ihrer Opfer getrunken und hätten sie gezwungen, ebenfalls davon zu trinken. Wer sich geweigert habe, sei getötet worden. Einer Schwangeren hätten sie das Kind aus dem Bauch herausgeschnitten. Zuletzt seien sie nur noch drei Frauen gewesen. Die Rebellen hätten sie in einem Haus eingesperrt. Erst am 10. Dezember 2015 sei ihr die Flucht gelungen. Als die Rebellen an diesem Tag ausser Haus gewesen seien, habe sie etwas von deren Geld genommen und sei geflohen. Mit Hilfe von Drittpersonen sei sie wieder nach B._______ gelangt. Ihre Familienangehörigen seien aber nicht mehr dort gewesen. Sie habe sich daher an Y. gewandt, eine Freundin ihrer Cousine. Diese habe sie vorübergehend bei sich aufgenommen. Sie habe sich in B._______ nicht sicher gefühlt. Sie habe befürchtet, von den Rebellen erkannt und umgebracht zu werden. Ausserdem sei die allgemeine Sicherheitslage schlecht gewesen. Y. habe ihr dann den Kontakt zu K. vermittelt. K. habe ihr gesagt, er könne sie nach Frankreich bringen. Sie habe ihm Geld gegeben, und er habe ihr ein Visum beschafft und ihren Pass abgeholt, welchen sie bereits früher einmal bestellt, aber nie abgeholt habe. Ende Februar 2016 sei sie dann zusammen mit K. im Flugzeug aus ihrem Heimatland ausgereist. Am Flughafen in Paris hätte sie von einer Cousine von Y. abgeholt werden sollen. Diese sei jedoch nicht aufgetaucht. K. habe sie dann an einen ihr unbekannten Ort gebracht und dort einem Ehepaar übergeben. Ihren Reisepass habe er behalten. In der Folge habe sie bei diesen Leuten im Keller gelebt und Hausarbeiten verrichtet. Der Mann habe sie mehrmals vergewaltigt. Am 11. Juni 2017 sei sie von dort weggelaufen. An einer Tankstelle habe sie zwei Schweizer Touristinnen getroffen, welche sie im Auto in die Schweiz mitgenommen hätten. Sie wisse bis heute nicht, wo ihre Familienangehörigen seien, habe allerdings auch nicht nach ihnen gesucht. Ihren Vater habe sie nie gekannt, aber ihre Mutter und ihre Halbgeschwister hätten vor ihrer Entführung in E._______ gelebt. Zudem habe sie zwei Töchter, wovon die eine bei ihrem Vater gelebt und die andere mit ihr zusammen bei der Tante gewohnt habe. Als sie im Dezember 2015 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe sie ihre Tante und deren Familie nicht mehr dort angetroffen. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, ihren Geschwistern oder ihren Töchtern. Vermutlich seien alle während des Bürgerkriegs umgezogen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Arztbericht vom 31. August 2017 zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 26. September 2017 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Vollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Insbesondere sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihr im Heimatland die Gefahr von "re-trafficking" drohe. Sodann spreche weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In der Elfenbeinküste herrsche gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus B._______ stamme, jung und - abgesehen von einem in der Schweiz behandelten Eisen- und Folsäuremangel - in gutem Gesundheitszustand sei. Angesichts ihrer Aus- und Weiterbildung sowie ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass sie auch zukünftig ihren Lebensunterhalt im Heimatland werde verdienen können. Sie habe zwar ausgesagt, sie kenne den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen nicht. Jedoch habe sie den grössten Teil ihres Lebens in B._______ verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könne. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich respektive durchführbar. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017, eine Vollmacht vom 18. Oktober 2017, eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 20. September 2017 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 19. Oktober 2017 (Kopie). D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin, Monika Böckle, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 14. November 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mehrere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zukommen. Ausserdem wurde um Fristverlängerung für die Einreichung des Arztberichts eines Psychiaters ersucht. Diesem Gesuch wurde am 15. November 2017 stattgegeben. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 einen Aufnahmebericht von Dr. med. C. A., Psychiatrie-Zentrum F._______, vom 20. November 2017 zu den Akten reichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 11. Januar 2018 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gemachten Ausführungen und Begehren. Der Replik lag eine Kostennote vom 11. Januar 2018 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie bereits in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen).
5. 5.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Zur Begründung dieser Rüge wird ausgeführt, das SEM habe zentrale Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, so insbesondere die von der Beschwerdeführerin dargelegten traumatisierenden Erlebnisse während ihrer Gefangenschaft bei den Rebellen sowie deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland. Aus ihren Reaktionen während der Befragung gehe klar hervor, dass sie noch immer unter den schlimmen Erlebnissen leide. Sie sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und offensichtlich schwer traumatisiert und eingeschüchtert. Sie habe Angst, an den Ort des Erlebten zurückzukehren und fürchte sich nach wie vor davor, von den Rebellen, welche heute bekanntermassen Teil der Staatsgewalt seien, erkannt und getötet zu werden. Das SEM habe sodann den Sachverhalt bezüglich eines allenfalls im Heimatland bestehenden tragfähigen Beziehungsnetzes unzureichend festgestellt. Es seien der Beschwerdeführerin keine konkreten Fragen zu diesem Thema gestellt worden. Ausserdem habe das SEM die Beschwerdeführerin nie auf ihre psychische Gesundheit angesprochen; dies, obwohl die Beschwerdeführerin von offensichtlich gravierenden Gewalterlebnissen berichtet habe und dabei immer wieder in Tränen ausgebrochen sei. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.4 Das SEM hat im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, die Beschwerdeführerin sei abgesehen von Blutarmut infolge eines Eisen- und Folsäuremangels in guter gesundheitlicher Verfassung. Diese Feststellung muss indessen als aktenwidrig bezeichnet werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie ausdrücklich geltend gemacht, sie leide an psychischen Problemen, und sie hat auch nie ein Arztzeugnis eingereicht, welches sich zu diesem Thema äussern würde. Sie hat jedoch geltend gemacht, sie sei mehrere Jahre lang von Rebellen gefangen gehalten worden und habe in dieser Zeit massive sexuelle und anderweitige körperliche sowie psychische Gewalt erleiden müssen (vgl. dazu insbesondere A26 F. 59). Sie habe ganz schreckliche Erinnerungen an die Elfenbeinküste (vgl. A26 F74) und befürchte im Falle einer Rückkehr ins Heimatland, von ihren ehemaligen Peinigern erkannt und umgebracht zu werden (vgl. A7 S. 10 und A26 F65 ff., F72). Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten jahrelangen Misshandlungen durch die Rebellen wurde vom SEM nicht angezweifelt. Es ist sodann ohne weiteres davon auszugehen, dass derartige Erlebnisse bei einer Person von durchschnittlicher psychischer Konstitution grundsätzlich geeignet sind, eine Traumatisierung hervorzurufen. Bei der Beschwerdeführerin sind anlässlich der Interviews durch das SEM effektiv konkrete Anzeichen für eine bestehende Traumatisierung aufgetreten. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie häufig weinen musste (vgl. A7 S. 4, 5, 8, 10; A26 F 59, 72). Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist insbesondere auch zu prüfen, ob medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Falls sich aus den Akten Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante gesundheitliche Beschwerden ergeben, ist das SEM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen und die asylsuchende Person gegebenenfalls zur Einreichung von medizinischen Unterlagen aufzufordern. Um die Frage zu beantworten, ob der Vollzug der Wegweisung unter medizinischen Gesichtspunkten eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person darstellen könnte, müssen mehrere Punkte berücksichtigt und nötigenfalls abgeklärt werden: so insbesondere Diagnose, Prognose, aktuelle Behandlung, potentielle Auswirkung des Wegweisungsvollzugs auf die Krankheit, Behandlungsmöglichkeit im Heimatland, effektive Möglichkeit der Inanspruchnahme der benötigten Behandlung. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung trotz der klaren, auf eine mögliche Traumatisierung infolge extremer Gewalterlebnisse hinweisenden Indizien ohne weitere Abklärungen festhielt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei - abgesehen von einem inzwischen behandelten Eisen- und Folsäuremangel - gut, hat es seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen, verletzt. Da es demnach in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich von einem unvollständigen respektive fehlerhaften Sachverhalt ausging, ist gleichzeitig auch die Prüfungspflicht verletzt. Auf Beschwerdeebene wurde die Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausdrücklich thematisiert, und es wurde ein Aufnahmebericht eines Psychiaters vom 20. November 2017 zu den Akten gereicht, worin der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert und auf latente Suizidalität (sowie Suizidversuch in der Vergangenheit) hingewiesen wurde. Dessen ungeachtet sah sich das SEM auch in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 nicht gehalten, auch nur mit einem Wort auf die im Raum stehende Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter medizinischen Gesichtspunkten einzugehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Anhörung mehrfach die Befürchtung geäussert, im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste von ihren ehemaligen Peinigern - welche möglicherweise im heutigen Zeitpunkt Teil der Staatsgewalt sind - erkannt und umgebracht zu werden. Auch zu diesem durchaus berechtigten Vorbringen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5828/2010 vom 29. August 2012) hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert und damit die Prüfungspflicht verletzt. Die vorinstanzliche Verfügung wurde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht angefochten. Die von den ehemaligen Peinigern der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr allenfalls weiterhin ausgehende Gefahr sowie die sich in diesem Zusammenhang stellende Problematik der möglichen Re-Traumatisierung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste können indessen grundsätzlich auch geeignet sein, ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG zu begründen, weshalb die festgestellte Verletzung der Prüfungspflicht ungeachtet des auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerdegegenstands als relevant zu qualifizieren ist. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig respektive unvollständig festgestellt hat. Ausserdem hat es sich in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Parteivorbringen auseinandergesetzt und dadurch die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt. Im Ergebnis ist demnach somit von einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auszugehen. 5.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass im Falle seiner Verletzung der betreffende Entscheid ungeachtet seiner allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben ist. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, das Versäumte nachgeholt respektive der Mangel verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff., 645). Die vorliegend festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs wurden im vorliegenden Fall seitens des SEM in seiner Vernehmlassung von 21. Dezember 2017 keineswegs behoben (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.3 am Ende). Eine Heilung der Verfahrensmängel ist daher nicht angebracht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es im vorliegenden Fall als sachgerecht, die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts (namentlich betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin) sowie zur neuen Prüfung und Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Beschwerde ist somit im Sinne des gestellten Eventualantrags (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. September 2017 sind aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 7. 7.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 11. Januar 2018 zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 8,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 50.- geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 25. September 2017 wird den Wegweisungsvollzug betreffend (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: