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D-5708/2021

D-5708/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Einsicht in die Zustimmung der griechischen Behörden vom 5. Dezember 2020 gewährt worden sei.

E. 4.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Eng mit diesem Äusserungsrecht verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG).

E. 4.3 Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde das entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid ausgehändigt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dieses nie erhalten zu haben. Ungeachtet der Frage, ob das Aktenstück versehentlich nicht ausgehändigt worden ist, ist dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Dokuments hinreichend bekannt. Dabei kann auf Ziffer 5, des Entscheidentwurfs (vgl. act. 1080987-73/15) verwiesen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 5.3 Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vorher in Griechenland aufgehalten hat.

E. 5.4 Stellt ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat ein Asylgesuch, so geht die Dublin-III-VO einem allfälligen Rückübernahmeabkommen vor (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K13 zu Art. 20). Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass die asylsuchende Person im Drittstaat über einen internationalen Schutzstatus verfügt (vgl. Constantin Hruschka, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 138 sowie implizit Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.2). Hat die Person keinen Schutzstatus, so ist ein Dublin-Verfahren durchzuführen (vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., S. 138 sowie Art. 21 Rückübernahmeabkommen, der einen Vorbehalt zugunsten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 [SR 0.142.392.68] statuiert). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, den Bestimmungen der Dublin-III-VO Nachachtung zu verschaffen und den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sicherzustellen. Über einen solchen Schutzstatus verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland jedoch nicht. Der blosse Umstand, dass er gemäss Aussagen der griechischen Behörden in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau einbezogen werden könne (vgl. act. 1080987-48/2), vermag den fehlenden Schutzstatus nicht zu ersetzen. Der Nichteintretensentscheid des SEM ist folglich nicht rechtmässig.

E. 6 Nachdem die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufgenommen worden sind, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, falls es zur Kollision mit dem ebenfalls zentralen Prinzip der Einheit der Familie kommen würde beziehungsweise sich daraus ergeben würde, dass unterschiedliche Staaten für die Prüfung der Asylgesuche von Familienangehörigen zuständig wären. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung betreffend den Nichteintretensentscheid bezogen auf den Beschwerdeführer aufzuheben. Die Vorinstanz ist entsprechend anzuweisen, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5708/2021 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau am 10. November 2020 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Er wurde am 16. November 2020 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 19. November 2020 wurde mit ihm ein persönliches Gespräch geführt zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer Rückführung nach Griechenland. C. Am 2. Dezember 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). D. Am 5. Dezember 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. E. Am 14. April 2021 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Stellung zum Entscheidentwurf des SEM, der für beide Ehegatten einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Rückführung nach Griechenland vorsah. F. Mit Verfügung vom 15. April 2021 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Weiter wurden dem Beschwerdeführer und der Ehefrau die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. April 2021 (Postaufgabe) erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsicht in die Zustimmung der griechischen Behörden vom 5. Dezember 2020 (Aktenstück 1080987-46/2) ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Am 22. Juni 2022 replizierten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau. K. Am 8. November 2021 informierte der Beschwerdeführer und die Ehefrau das Gericht über die Geburt ihres Kindes B._______ (nachfolgend: Kind). L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM unter Hinweis auf das Referenzurteil in den vereinigten Verfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichten der Beschwerdeführer und die Ehefrau medizinische Unterlagen ein. N. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 zog das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3 und 4 (Wegweisungsvollzug) auf und nahm den Beschwerdeführer, die Ehefrau und das Kind in der Schweiz vorläufig auf. O. Am 28. Juni 2022 fragte das Gericht den Beschwerdeführer und die Ehefrau an, ob sie ihre Beschwerde betreffend das Nichteintreten und die Wegweisung zurückziehen möchten. P. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 hielten sie an der Beschwerde fest. Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 trennte das Gericht das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers in ein separates Verfahren ab, während dasjenige der Ehefrau und des Kindes unter der Verfahrensnummer D-1855/2021 weitergeführt wurde. Das bisher unbehandelt gebliebene Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Kopie des betreffenden Aktenstücks zugestellt. Auf eine Fristansetzung zur Stellungnahme wurde jedoch verzichtet, da der wesentliche Inhalt des Aktenstücks bereits bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Einsicht in die Zustimmung der griechischen Behörden vom 5. Dezember 2020 gewährt worden sei. 4.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Eng mit diesem Äusserungsrecht verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). 4.3 Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde das entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid ausgehändigt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dieses nie erhalten zu haben. Ungeachtet der Frage, ob das Aktenstück versehentlich nicht ausgehändigt worden ist, ist dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Dokuments hinreichend bekannt. Dabei kann auf Ziffer 5, des Entscheidentwurfs (vgl. act. 1080987-73/15) verwiesen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.3 Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vorher in Griechenland aufgehalten hat. 5.4 Stellt ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat ein Asylgesuch, so geht die Dublin-III-VO einem allfälligen Rückübernahmeabkommen vor (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K13 zu Art. 20). Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass die asylsuchende Person im Drittstaat über einen internationalen Schutzstatus verfügt (vgl. Constantin Hruschka, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 138 sowie implizit Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.2). Hat die Person keinen Schutzstatus, so ist ein Dublin-Verfahren durchzuführen (vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., S. 138 sowie Art. 21 Rückübernahmeabkommen, der einen Vorbehalt zugunsten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 [SR 0.142.392.68] statuiert). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, den Bestimmungen der Dublin-III-VO Nachachtung zu verschaffen und den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sicherzustellen. Über einen solchen Schutzstatus verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland jedoch nicht. Der blosse Umstand, dass er gemäss Aussagen der griechischen Behörden in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau einbezogen werden könne (vgl. act. 1080987-48/2), vermag den fehlenden Schutzstatus nicht zu ersetzen. Der Nichteintretensentscheid des SEM ist folglich nicht rechtmässig.

6. Nachdem die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufgenommen worden sind, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, falls es zur Kollision mit dem ebenfalls zentralen Prinzip der Einheit der Familie kommen würde beziehungsweise sich daraus ergeben würde, dass unterschiedliche Staaten für die Prüfung der Asylgesuche von Familienangehörigen zuständig wären. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung betreffend den Nichteintretensentscheid bezogen auf den Beschwerdeführer aufzuheben. Die Vorinstanz ist entsprechend anzuweisen, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. April 2021 wird betreffend den Nichteintretensentscheid bezogen auf den Beschwerdeführer aufgehoben und das SEM wird angewiesen dessen Asylverfahren wieder aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: