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D-1855/2021

D-1855/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Hinsichtlich die Dispositivziffern drei und vier der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) ist der Anfechtungsgegenstand aufgrund der Wiedererwägung des SEM vom 16. Juni 2022 weggefallen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 58 VwVG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihnen keine Einsicht in die Zustimmung der griechischen Behörden vom 5. Dezember 2020 gewährt worden sei.

E. 5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Eng mit diesem Äusserungsrecht verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG).

E. 5.3 Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen das entsprechende Aktenstück mit dem Entscheid ausgehändigt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dieses nie erhalten zu haben. Ungeachtet der Frage, ob das Aktenstück versehentlich nicht ausgehändigt worden ist, ist den Beschwerdeführerinnen der wesentliche Inhalt des Dokuments hinreichend bekannt. Dabei kann auf Ziffer 5, des Entscheidentwurfs (vgl. act. 1080987-73/15) verwiesen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.

E. 6.3 Mit dem Einwand, die Zustimmung zur Rückübernahme sei nicht mehr gültig, da sie gemäss Rückübernahmeabkommen nur 30 Tage Bestand habe, wird verkannt, dass sich asylsuchende Personen nicht direkt auf diese Bestimmung berufen können (vgl. Urteil des BVGer E-817/2020 vom 4. März 2020 E. 3.2 m.w.H.) und die entsprechende Frist ohnehin durch Absprache der Vertragsparteien verlängert werden kann.

E. 6.4 Der von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angerufene Grundsatz der Einheit der Familie beschlägt einzig den Vollzug der Wegweisung und ist, da die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind, unerheblich.

E. 6.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern eins und zwei Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde (vgl. E. 3).

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Die Bestimmung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist daher unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die das Gericht zur Abschreibung veranlasst. Wird eine Verfügung von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen, gilt sie deshalb nur dann als unterlegen, wenn sie dies aus besserer eigener Erkenntnis tut, weil sie beispielsweise erkennt, dass die Verfügung von Beginn weg fehlerhaft gewesen ist. Demgegenüber fehlt es an einem Zutun der Parteien dann, wenn die Ursache für die Gegenstandslosigkeit ausserhalb der Verantwortung der Parteien liegt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Wiedererwägung des SEM erfolgte vorliegend, aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen und der daraus folgenden Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland. Praxisgemäss hat damit das SEM die Gegenstandslosigkeit mit ihrem Verhalten bewirkt.

E. 9.3 Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens und der Wegweisung abzuweisen. Es ist daher praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

E. 10.1 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1855/2021 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Ehemann am 10. November 2020 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Sie wurde am 16. November 2020 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt. Am 1. Dezember 2020 wurde mit ihr ein persönliches Gespräch geführt zu einem möglichen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Rückführung nach Griechenland. C. Am 2. Dezember 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). D. Am 5. Dezember 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. E. Am 14. April 2021 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Stellung zum Entscheidentwurf des SEM, der für beide Ehegatten einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und einer Rückführung nach Griechenland vorsah. F. Mit Verfügung vom 15. April 2021 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Weiter wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. April 2021 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsicht in die Zustimmung der griechischen Behörden vom 5. Dezember 2020 (Aktenstück 1080987-46/2) ersucht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Am 22. Juni 2022 replizierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. K. Am 8. November 2021 informierte die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das Gericht über die Geburt ihres Kindes B._______ (nachfolgend: Kind). L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM unter Hinweis auf das Referenzurteil in den vereinigten Verfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. M. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen und der Ehemann medizinische Unterlagen ein. N. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 zog das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3 und 4 (Wegweisungsvollzug) auf und nahm die Beschwerdeführerinnen und den Ehemann in der Schweiz vorläufig auf. O. Am 28. Juni 2022 fragte das Gericht die Beschwerdeführerinnen und den Ehemann an, ob sie ihre Beschwerde betreffend das Nichteintreten und die Wegweisung zurückziehen möchten. P. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführerinnen und der Ehemann an der Beschwerde fest. Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 trennte das Gericht das Beschwerdeverfahren des Ehemannes in ein separates Verfahren ab (D-5708/2021). Das bisher unbehandelt gebliebene Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen sowie dem Ehemann eine Kopie des betreffenden Aktenstücks zugestellt. Auf eine Fristansetzung zur Stellungnahme wurde jedoch verzichtet, da den Beschwerdeführerinnen und dem Ehemann der wesentliche Inhalt des Aktenstücks bereits bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Hinsichtlich die Dispositivziffern drei und vier der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) ist der Anfechtungsgegenstand aufgrund der Wiedererwägung des SEM vom 16. Juni 2022 weggefallen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 58 VwVG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihnen keine Einsicht in die Zustimmung der griechischen Behörden vom 5. Dezember 2020 gewährt worden sei. 5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Eng mit diesem Äusserungsrecht verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). 5.3 Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen das entsprechende Aktenstück mit dem Entscheid ausgehändigt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dieses nie erhalten zu haben. Ungeachtet der Frage, ob das Aktenstück versehentlich nicht ausgehändigt worden ist, ist den Beschwerdeführerinnen der wesentliche Inhalt des Dokuments hinreichend bekannt. Dabei kann auf Ziffer 5, des Entscheidentwurfs (vgl. act. 1080987-73/15) verwiesen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 6.3 Mit dem Einwand, die Zustimmung zur Rückübernahme sei nicht mehr gültig, da sie gemäss Rückübernahmeabkommen nur 30 Tage Bestand habe, wird verkannt, dass sich asylsuchende Personen nicht direkt auf diese Bestimmung berufen können (vgl. Urteil des BVGer E-817/2020 vom 4. März 2020 E. 3.2 m.w.H.) und die entsprechende Frist ohnehin durch Absprache der Vertragsparteien verlängert werden kann. 6.4 Der von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angerufene Grundsatz der Einheit der Familie beschlägt einzig den Vollzug der Wegweisung und ist, da die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind, unerheblich. 6.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern eins und zwei Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde (vgl. E. 3). 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Die Bestimmung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist daher unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die das Gericht zur Abschreibung veranlasst. Wird eine Verfügung von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen, gilt sie deshalb nur dann als unterlegen, wenn sie dies aus besserer eigener Erkenntnis tut, weil sie beispielsweise erkennt, dass die Verfügung von Beginn weg fehlerhaft gewesen ist. Demgegenüber fehlt es an einem Zutun der Parteien dann, wenn die Ursache für die Gegenstandslosigkeit ausserhalb der Verantwortung der Parteien liegt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Wiedererwägung des SEM erfolgte vorliegend, aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen und der daraus folgenden Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland. Praxisgemäss hat damit das SEM die Gegenstandslosigkeit mit ihrem Verhalten bewirkt. 9.3 Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens und der Wegweisung abzuweisen. Es ist daher praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 10. 10.1 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins und zwei der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern drei und vier beantragt wurde.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: