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D-5626/2023

D-5626/2023

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 11. Oktober 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und am 30. November 2021 und 18. Februar 2022 die Anhörung und die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei zu seinen persönlichen Umständen vor, er sei ethnischer Hazara. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern habe er in B._______, einem Stadtteil von Kabul, der hauptsächlich von afghanischen Staatsangehörigen der Ethnie Hazara bevölkert sei, in einem eigenen Haus gelebt. Bis ungefähr ein bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er die staatliche islamische Schule besucht. Aus finanziellen Gründen habe er nebenher auch in einem Geschäft defekte Batterien repariert, sowie für ungefähr zwei Jahre ein staatliches Ausbildungszentrum im Bereich Elektronik besucht. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban behelligt worden sei. Er habe an einem Kurs betreffend "Bildung und Arbeit" teilgenommen. Dort habe er in einem Theaterstück einen Taliban gespielt. In dieser Rolle habe er den Zuschauern gezeigt, wie furchtbar und erbarmungslos sich die Taliban den Frauen gegenüber verhalten. Er habe die Taliban mit seinem Spiel als Terroristen dargestellt. Ausserdem sei es im Stück auch darum gegangen, dass sich die Amerikaner demnächst aus Afghanistan zurückziehen würden. Das Stück sei vor den Schülern, den Lehrpersonen und Mädchen aus anderen Schulen sowie anderen Leuten aufgeführt worden. Es seien viele Zuschauer da gewesen, alle hätten sich gut unterhalten. Es seien auch Paschtunen anwesend gewesen, diese hätten das Theaterstück gefilmt. Auch sein Auftritt sei gefilmt worden, diese Aufnahme sei nach der Machtübernahme in die Hände der Taliban gelangt und habe ihm Probleme bereitet. Deshalb sowie auch wegen seiner Ethnie habe er Probleme bekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er, der Beschwerdeführer, auf der Strasse von Taliban seltsam angeschaut worden, und diese hätten, nachdem sie ihn erblickt hätten, ihre Mobiltelefone hervorgenommen, worauf er Angst bekommen habe. Wenig später hätten sie ihn bei sich zuhause abgeholt und mitgenommen. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht und während drei Tagen festgehalten worden. Dort hätten sie ihm seine Augenbinde abgenommen, worauf er gesehen habe, dass an den Wänden Wappen der Taliban gehangen hätten. Er sei befragt worden und es seien ihm Fotografien des Theaters gezeigt worden. Er habe beteuert, unschuldig zu sein und nichts Böses getan zu haben, worauf er eine Ohrfeige bekommen habe. Nachdem er einen Tag und eine Nacht nichts zu essen bekommen habe, habe er den dort anwesenden Taliban-Kommandanten M. gebeten, ihm zu verzeihen, worauf er wieder etwas zu Essen erhalten habe. Die Taliban hätten versucht ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich anfänglich gewehrt habe. Nachdem er aber durch drei Messerstiche in den Bauch schwer verletzt worden sei, sei es schliesslich doch zu einer Vergewaltigung gekommen. In der Zwischenzeit hätten seine Eltern einen Kommandanten der Taliban aufgesucht und um Hilfe gebeten. Nachdem sie ihm die Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich der Theateraufführung gezeigt hätten, habe dieser ihnen Hilfe verweigert und den Beschwerdeführer als "Abtrünnigen" bezeichnet. Seine Eltern hätten sich darauf an einen anderen Kommandanten gewandt, der mit seiner weinenden Mutter Mitleid gehabt und versprochen habe, für die Freilassung des Beschwerdeführers zu sorgen. Er habe den Eltern aber angedroht, den Beschwerdeführer zu enthaupten, sollte er nochmals eine solche Tat begehen. Nach einem weiteren Tag sei der Beschwerdeführer schliesslich freigelassen worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner Ethnie von Paschtunen belästigt und benachteiligt worden. Dies habe sich beispielsweise dadurch gezeigt, dass er in einer Bäckerei, die von einem Paschtunen geführt worden sei, kein Brot erhalten habe. Zudem seien Hazara auf dem Bazar jeweils böse angeschaut worden. Schliesslich habe er sich gemeinsam mit seiner Familie zum Flughafen in Kabul begeben. Dort habe er seine Familienmitglieder aufgrund der chaotischen Verhältnisse verloren. Er habe jedoch gemeinsam mit einem Kollegen seines Vaters in ein Flugzeug, das in Richtung Italien geflogen sei, einsteigen können. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater und einer seiner Brüder ebenfalls von den Taliban mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden seien. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte) und seines afghanischen Impfausweises, einen psychiatrischen Bericht der Praxis (...) vom 6. Januar 2023 sowie Fotografien einer Bauchverletzung und eines mit Blut befleckten und beschädigten Kleidungsstücks zu den Akten. C. Am 7. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 15. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zudem verfügte es die Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 und hielt fest, dass im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziff. 1-3 aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und es sei sein im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenes Geburtsdatum auf den 2. Oktober 2007 zu berichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren getrennt vom Beschwerdeverfahren D-5741/2023 betreffend Datenbereinigung im ZEMIS geführt werde, sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM reichte am 14. November 2023 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 eine Replik ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 entliess die Instruktionsrichterin auf Antrag die damalige Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer seine jetzige Rechtsbeiständin bei. I. Am 9. April 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. J. Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Der Beschwerdeführer sei aktuell im zweiten Lehrjahr der Ausbildung zum Solar-installateur EFZ. Da das Lehrlingsgehalt seine monatlichen Ausgaben nicht decke, sei er bis zum Abschluss der Lehre im Sommer 2027 weiterhin bedürftig. K. Am 21. Mai 2026 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vom vorliegenden Asylverfahren abgetrennte Verfahren D-5741/2023 eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert durch dasselbe Spruchgremium.

E. 4.1 Das SEM erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitnahme und Misshandlungen durch die Taliban nicht als glaubhaft gemacht. Sie enthielten zwar vereinzelt Realkennzeichen, etwa in Form von Einzelheiten wie beispielsweise, dass er während der Festhaltung bei den Taliban jeweils einen hellen Schein bemerkt habe, wenn die Tür aufgegangen sei, oder dass ihm nicht klar gewesen sei, wann der Tag begonnen und wieder geendet habe. Jedoch basierten seine Schilderungen grösstenteils nicht auf seiner eigenen Perspektive, sondern auf der Sichtweise anderer Personen. Dies betreffe beispielsweise die Situation, als der Beschwerdeführer angeblich von den Taliban bei sich zuhause mitgenommen worden sei. Diesen Moment habe er nur aus der Perspektive seines Bruders erzählt, obwohl er anwesend gewesen sein wolle. Er habe hierzu angegeben, alle seien zuhause gewesen, als es eines Tages an die Tür geklopft und sein kleiner Bruder das Tor geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass die Besucher seinem Bruder eine Fotografie von ihm gezeigt und die Personen ihn daraufhin identifiziert haben müssten. Dies sei aber eine reine Vermutung, die der Beschwerdeführer aus der Sicht seines Bruders wiedergeben habe anstatt, wie aufgefordert, möglichst genau zu berichten, was er selbst erlebt habe. Gleiches gelte für die Schilderung seiner Freilassung. So habe er zwar darüber berichtet, was seine Eltern vermeintlich unternommen hätten, um ihn freizubekommen. Wie er selbst seine Freilassung erlebt habe, sei hingegen unklar. Dies zeige beispielsweise die von ihm geäusserte Vermutung, ein zweiter Kommandant habe den Kommandanten M. angewiesen, ihn freizulassen. Weiter habe der Beschwerdeführer angenommen, dass sich M. dagegen gewehrt habe, weswegen ein weiterer Tag vergangen sei, bis er schliesslich freigelassen worden sei. Auch hier lasse seine Erzählweise vermuten, dass er die Ereignisse aus der Perspektive anderer Personen geschildert habe, oder aber in einem anderen Kontext erlebt habe als angegeben. Die Rechtsvertretung habe sich zudem nicht darum bemüht, dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der dreitägigen Festhaltung zu verdeutlichen, obwohl es sich dabei um einen zentralen Aspekt der vorgebrachten Verfolgung handle. Trotz mehrfach gebotener Gelegenheit, sich eingehend zur Situation nach der angeblichen Vergewaltigung zu äussern, habe der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Das SEM bezweifle deshalb, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Im Vergleich dazu wiesen die Erzählungen über die Ausreise aus Afghanistan verschiedene Realkennzeichen und erlebnisbasierte Schilderungen auf. Insgesamt hätten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Qualität, die von einer Person zu erwarten wäre, wenn diese ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Das junge Alter des Beschwerdeführers und sein psychischer Zustand vermöchten diese Annahmen nicht zu relativieren. Mittels offener Fragestellungen sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei und detailliert zu schildern. Es sei ihm erklärt worden, weshalb eine ausführliche Schilderung für das SEM und dessen Entscheidfindung zentral sei, und es sei ihm nebst den regelmässigen, stündlichen Pausen auf Wunsch eine ausserordentliche Pause gestattet und ihm die Möglichkeit gegeben worden, für die Anhörungen eine Teamzusammensetzung mit Geschlechtern seines Wunsches zu wählen. Zu Beginn der Anhörungen sei ihm jeweils der Ablauf der Anhörung erklärt worden, und es sei ihm angeboten worden, sich jederzeit melden zu können, falls er etwas nicht verstehe oder eine Pause benötigen würde. Sowohl seine Minderjährigkeit als auch einen damals vorliegenden Verdacht auf eine vorhandene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) seien von den befragenden Personen berücksichtigt worden. Insbesondere sei auch die ergänzende Anhörung in einer angemessenen Atmosphäre durchgeführt worden. Die Befragerin habe eine empathische Haltung eingenommen, Gefühlsreaktionen ernstgenommen und dem Beschwerdeführer die benötigte Zeit für dessen Ausführungen gegeben. Des Weiteren habe sie kurze und prägnante Fragen, angepasst an Bildungsstand und Alter, gestellt, die der Beschwerdeführer offenbar mehrheitlich verstanden habe. Bei Rückfragen sei die entsprechende Frage umformuliert und sichergestellt worden, dass der Beschwerdeführer ihr Anliegen verstanden habe. Die Rechtsvertretung habe demnach zu Unrecht eingewendet, dass der Nachmittag der ergänzenden Anhörung nicht altersgerecht abgelaufen sei und der Befrager zu wenig Rücksicht auf sensible Themen genommen habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die Vor-instanz nicht nachvollziehbar ausgeführt habe, weshalb sie ihm nicht geglaubt habe. Seinen Schilderungen zum Besuch der Taliban bei sich zuhause aus Sicht seines Bruders hätten Ausführungen zur Reaktion seiner Mutter, deren Behandlung durch die Taliban sowie zum Weg an seinen Festhaltungsort gefolgt. Dass die Erzählungen über seine Ausreise aus Afghanistan im Gegensatz zu den Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Taliban verschiedene Realkennzeichen und erlebnisbasierte Schilderungen aufweisen würden und ein Bruch im Erzählstil zu erkennen sei, treffe nicht zu. Vom Gewahrsam bei den Taliban habe er realitätsnah berichtet, und teilweise über längere Zeit frei von seinen Asylgründen gesprochen. Die in den Protokollen festgehaltene emotionale Rührung und die non-verbale Kommunikation seien ebenfalls Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Insgesamt seien die Beweisregeln zu streng angewandt worden, und seine Minderjährigkeit und die geringe Bildung seien nicht berücksichtigt worden. Gemäss Rechtsprechung könne von einer minderjährigen Person nicht die gleiche Erzähldichte erwartet werden wie von einer volljährigen Person. Von der Vergewaltigung habe er in einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der zahlreichen Realkennzeichen betreffend die emotionalen Folgen des Vorfalls sowie die stimmige Schilderung des Geschehensablaufs lebensnah und substantiiert berichtet, auch wenn seine Aussagen in Bezug darauf, was konkret geschehen sei, nur wenige Realkennzeichen aufweisen würden. Demgegenüber erscheine die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vor-instanz einseitig. Alle erwähnten Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, seien ausser Acht gelassen und nur solche Elemente gewürdigt worden, die angeblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Es seien nur jene Aussagen berücksichtigt worden, welche aus Sicht der Vorinstanz widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder substanzarm erschienen. Dass er Messerstiche erlitten und Narben davongetragen habe, sei vom SEM nicht in Frage gestellt worden, und dies sei, gemeinsam mit seinen psychischen Beschwerden, als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten. Er habe somit glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer Theatergruppe von den Taliban gesucht worden sei. Die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Vorbringen aber nicht geprüft und diese Unterlassung auch nicht begründet. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rolle eines Taliban mit einer kritischen Darstellung in einem Theaterstück sei Ausdruck einer religiösen oder politischen Gesinnung, und die darauffolgende Festnahme zeige, dass dies auch so von den Taliban wahrgenommen worden sei. Seine Meinung zu den Taliban laufe den Wertvorstellungen und Weltanschauungen in seinem Heimatstaat diametral zuwider, und es bestehe sowohl eine Vorverfolgung als auch eine Gefährdung an Leib und Leben wegen politischer Anschauung, sofern er nach Afghanistan zurückkehren müsste. Des Weiteren sei sein psychischer Zustand im Hinblick auf seine Aussagefähigkeit nicht berücksichtigt worden. Er leide an einer PTBS und sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dass seine Schilderungen über die Ereignisse wenig erlebnisbasiert wirkten, dürfe vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, dass seine Aussagen als unglaubhaft eingestuft würden. Sollten nach wie vor Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder an den Auswirkungen der PTBS auf sein Aussageverhalten bestehen, wären hierzu ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer brachte weiter Kritik an der Organisation und Durchführung der Anhörungen vor. Einerseits bemängelte er, dass die drei Befragungen jeweils von unterschiedlichen Personen durchgeführt und die Verfügung darauf von einer vierten Person verfasst worden sei. Dies sei insbesondere bei psychisch angeschlagenen und minderjährigen Asylsuchenden stossend, da die Person, welche aufgrund der ihr vorliegenden Protokolle über die Glaubhaftigkeit entscheiden müsse, keinen persönlichen Eindruck erhalten habe. Aus der Verfügung gehe zudem nicht hervor, dass der entscheidenden Person bewusst war, dass er von verschiedenen Personen befragt worden sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt worden sei. Zudem seien die Anhörungen nicht der Situation adäquat angepasst durchgeführt worden. Weil er seine Erlebnisse jeweils unterschiedlichen Personen habe schildern müssen, hätte zu Beginn jeder Anhörung jeweils ein Klima des Vertrauens aufgebaut werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Fragestellungen seien zudem, insbesondere in der ergänzenden Anhörung, nicht offen gewesen, sondern er sei lediglich aufgefordert worden zu erzählen. Dabei sei es ihm offensichtlich schwergefallen, über die Ereignisse in Gewahrsam zu sprechen. Die befragende Person hätte deshalb das Thema wechseln müssen und erst später darauf zurückkommen dürfen. Bei einer Frage sei aufgrund seiner non-verbalen Kommunikation ersichtlich geworden, dass er nur mit Mühe habe weitererzählen können. Anstatt eine Pause zu machen und später nochmals auf dieses Thema zurückzukommen, habe ihn die befragende Person aufgefordert, weiter zu erzählen. Auch weitere Hinweise auf eine benötigte Pause habe sie ignoriert, worauf sie vom Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie kein Verständnis habe. Trotzdem habe sie weiterhin insistiert, dass der Beschwerdeführer weitersprechen solle. Erst nach der Intervention der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer benötige eine Pause, sei die Befragung unterbrochen worden. Dieses Vorgehen sei nicht altersgerecht. Es sei offensichtlich, dass die befragende Person keine wohlwollende und neutrale Haltung eingenommen habe, um einen freien Bericht zu fördern. Dies habe direkte Auswirkungen auf die Aussagequalität des Beschwerdeführers gehabt, weshalb die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch aus diesem Grund gesenkt werden müssten.

E. 4.3 In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es nicht grundsätzlich in Abrede stelle, dass der Beschwerdeführer sexuelle und physische Gewalt erlebt habe. Allerdings sei davon auszugehen, dass er seine Vorbringen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht so erlebt habe wie angegeben. Die Aussagen zur Mitnahme und Festhaltung durch die Taliban sowie diejenigen zu seiner Freilassung hätte er auch ohne tatsächliches Erleben machen können. Des Weiteren sei das Vorgehen, dass eine Verfügung von einer anderen Person als der befragenden Person verfasst werde, beim SEM üblich und organisationstechnisch notwendig. Von der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz von Asylvorbringen könne abgesehen werden, wenn die Vorbringen wie vorliegend als unglaubhaft erachtet würden.

E. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe keine Gesamtbewertung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Elemente vorgenommen. Zu prüfen gewesen wären dabei insbesondere seine Minderjährigkeit, sein Gesundheitszustand und ferner die diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente wie die Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises sowie die eingereichten Fotografien. Die Dokumente bestätigten seine Schilderungen. Es bestehe demnach kein Anlass, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hätte die Vorinstanz aIIe Risikofaktoren berücksichtigt, hätte sie zu keinem anderen Ergebnis kommen können, als dass im vorliegenden Fall die Schwelle der Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan eindeutig überschritten sei. Er sei sowohl wegen seiner Rolle im Theaterstück als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer diskriminierten ethnischen Minderheit der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Der Aussage der Vorinstanz, es sei üblich, dass nicht dieselben Personen die Befragung durchführen und die Verfügung verfassen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass aus den Wortprotokollen trotz festgehaltener non-verbaler Verhaltensweisen nie gänzlich die Stimmung, in welcher sich der Befragte befunden habe, sowie die Anhörungsatmosphäre hervorgehe. Aus diesem Grund wäre es gerade bei vulnerablen Gesuchstellenden wünschenswert, dass die befragende Person auch den Entscheid redigiere. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass bei Minderjährigen aufgrund einer notwendigen vertrauensvollen Atmosphäre aIIe Befragungen von derselben Person durchgeführt würden. Kindsgerechte Befragungen, insbesondere bei psychischen Beschwerden, bedürften besonderer Kompetenzen und Fähigkeiten sowie ein hohes Mass an Empathie, was die befragende Person habe vermissen lassen. Die Art und Weise der Durchführung habe eine wenig förderliche Distanz erzeugt, keine vertrauensfördernde Atmosphäre geschaffen und insgesamt für Unwohlsein und psychische Belastung seinerseits gesorgt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Bestätigung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe die Anhörungen, insbesondere die ergänzende Anhörung vom 18. Februar 2022, nicht in einer Art und Weise durchgeführt, die einerseits seinem psychischen Zustand und andererseits seinem damals jungen (minderjährigen) Alter gerecht worden sei.

E. 5.3.2 Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen zu entnehmen. Zu Beginn der beiden Anhörungen wurde er jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, dass er sich wohlfühle und er sich mitteilen solle, sofern Verständigungsschwierigkeiten, Pausenbedarf oder weitere Gründe für ein Unwohlsein seinerseits vorlägen (vgl. SEM-Akten A28 F5 und A41 einleitende Fragen, S. 2). Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Mühe hatte, über die Ereignisse in Gewahrsam der Taliban zu sprechen (vgl. SEM-Akte A41 F77 ff.). Die Befragerin reagierte darauf aber, wie dem entsprechenden Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, jeweils mit der gebotenen Einfühlsamkeit. So teilte sie dem Beschwerdeführer beispielsweise mit, er könne sich für seine Ausführungen so viel Zeit nehmen, wie er benötige. Zudem bot sie ihm an, andere Fragen zu stellen, "wenn es nicht gehe". Nach der Erwiderung des Beschwerdeführers, ob sie dazu noch Fragen habe, bat sie ihn, noch genauer zu erzählen, was während seines Gewahrsams geschehen sei. Aufgrund der offensichtlichen Mühe, die der Beschwerdeführer beim darauffolgenden Versuch, von den Vorkommnissen zu erzählen, bekundete, stellte die Befragerin in Aussicht, eine erneute Anhörung mit einem reinen Männer-Team durchzuführen, sofern sich der Beschwerdeführer damit wohler fühlen würde. Weil der Beschwerdeführer geantwortet hatte, es sei kein Problem und "ok so", bat sie ihn, weiterzuerzählen. Kurze Zeit später teilte der Beschwerdeführer mit, er glaube, dass die Befragerin aufgrund ihrer Fragestellungen (ob die Augen des Beschwerdeführers verbunden gewesen seien und wie viele Personen sich mit ihm in einem Raum befunden hätten) kein Verständnis habe. Darauf erklärte die Befragerin wiederum, sie verstehe die mit der Darlegung dieser Ereignisse verbundenen Schwierigkeiten, stelle aber diese unangenehmen Fragen deshalb, weil es für das SEM wichtig sei nachzuvollziehen, was mit ihm in seinem Heimatstaat geschehen sei (vgl. zum Ganzen SEM-Akte A41 F77-F85). Inwiefern der Befragerin in dieser offenkundig schwierigen Befragungssituation das erforderliche Mass ein Einfühlungsvermögen gefehlt hätte, ist aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich.

E. 5.3.3 Des Weiteren bestehen entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Hinweise dafür, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer eine Pause verweigert hätte; vielmehr gestattete sie ihm und seiner Rechtsvertreterin auf die Frage nach einer Pause, den Anhörungsraum zu verlassen. Den darauffolgenden Einwand der Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer könne fortan nicht mehr über die zuvor behandelten Themen sprechen, berücksichtigte die Befragerin umgehend und wechselte das Thema vom Gewahrsam (dem vor der Pause erfragten Vorkommnis) zu der Situation seiner Mitnahme, der Reaktion seiner Familie und der Videoaufnahme (vgl. SEM-Akte A41 F86 f.). Auch zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem der Beschwerdeführer angemerkt hatte, er könne nicht mehr so detaillierte Angaben machen, weil er müde sei, bot sie ihm eine Pause an (vgl. SEM-Akte A41 F109).

E. 5.3.4 Anlässlich beider Befragungen hatte der Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit, sich frei zu äussern, wobei die befragende Person nach der ersten freien Rede des Beschwerdeführers jeweils vertiefende Fragen stellte (vgl. insb. SEM-Akten A28 F60 ff., F74 f.; A41 F59, F76). Das protokollierte Aussageverhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Da die befragende Person die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen. Die Anhörung dient dazu, die Asylgründe so detailliert wie möglich zu erfragen, und es entspricht der gängigen Praxis, dass auch für die asylsuchenden Personen belastende Ereignisse thematisiert werden (müssen). Dass die befragenden Personen und insbesondere die Befragerin in der ergänzenden Anhörung keine wohlwollende und neutrale Haltung eingenommen hätte, ist den entsprechenden Protokollen nicht zu entnehmen. Es ergeben sich somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus der Vorgehensweise der befragenden Personen keine Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung oder gar auf willkürliches Handeln der befragenden Personen.

E. 5.3.5 Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern es - der Vorgehensweise der Befragerin geschuldet - während der Befragungen objektiv an einer vertrauensfördernden Atmosphäre gemangelt haben soll. Sofern der Beschwerdeführer die ergänzende Anhörung - wie dem Protokoll zu entnehmen ist - als Belastung empfunden hat, dürfte dies demnach mehr an den für ihn belastenden darzulegenden Themen als an einer nicht adäquaten Art und Weise der Anhörungsleitung gelegen haben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach alle erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als für die nachfolgend gewonnene Erkenntnis betreffend die Verfolgungsvorbringen als verwertbar.

E. 5.4 Sofern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die organisatorische Durchführung der Befragungen rügt, diese hätten von ein und derselben Person durchgeführt und auch die Verfügung hätte von dieser Person verfasst werden müssen, ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach begründet der Umstand, dass verschiedene Personen die Befragungen durchführen und die Verfügung danach nicht durch die gleiche Person verfasst wird, welche die Anhörung durchgeführt hat, keinen verfahrensrechtlichen Mangel (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer E-5208/2019 vom 21. Januar 2025 E. 7.2 m.w.H.).

E. 5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Vorbringen nicht geprüft und diese Unterlassung auch nicht begründet. Macht eine asylsuchende Person geltend, sie habe ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten, nimmt die zuständige Asylbehörde zuerst eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Sofern die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet werden, liegen aus Sicht der Behörde keine tauglichen Gründe vor, die unter den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG geprüft werden müssten. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. SEM-Akte A51 II a)). Das SEM hat demnach zu Recht darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aufgrund der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht vor.

E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.4 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz vorliegend bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an der vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren orientiert hat (vgl. BGE 128 I 81 E.2; BGE 129 I 49 E.5; BGE 133 I 33 E.4.3). Der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren ist - schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) - höher anzusetzen als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-2120/2020 vom 5. Januar 2023). Während im Strafverfahren die Anklage erhebende Behörde die Schuld der angeklagten Person beweisen muss, obliegt es im Asylverfahren grundsätzlich der asylsuchenden Person, eine begründete Furcht vor Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen (Art. 3 und 7 AsylG). In der Folge kann das im Strafverfahren geforderte Beweismass für Zeugenaussagen nicht auf die Glaubhaftmachung im Asylverfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu erinnern, der das Gericht auch vorliegend folgt (vgl. E. 7.1).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch nach den Massstäben der asylrechtlichen Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch das Gericht überzeugen (vgl. E. 4.1).

E. 7.2.1 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zum zentralen Ereignis - der Mitnahme aus dem Haus der Eltern durch die Taliban - das seinen Angaben zufolge zu seiner Flucht aus Afghanistan geführt habe, nicht substanziiert, detailliert und lebendig hat schildern können. So konnte der Beschwerdeführer, obwohl die Befragerin ihn wiederholt aufforderte, möglichst genau zu erzählen, was geschehen sei, als er von den Taliban mitgenommen worden sei (vgl. SEM-Akten A28 F69 f.; A41 F76 und F91), keine persönlichen Eindrücke der Mitnahme zu Protokoll geben. Er schilderte pauschale Handlungsabläufe wie dass er gepackt worden sei, seine Mutter geweint und geschrien habe, die Männer mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien und ihm die Augen zugebunden worden seien. Wie er aber an seinen Festhaltungsort gelangt war oder was sich während der Zeit seiner Festhaltung, die immerhin drei bis vier Tage gedauert hat, abgespielt habe, kann - abgesehen von den körperlichen Misshandlungen sowie dass ihm die Taliban seine Teilnahme am Theater vorgehalten hätten - seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Dass sich in den Aussagen auch Angaben zum Weg bis zu seinem Festhaltungsort finden lassen, trifft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) nicht zu; hierzu führte er lediglich aus, es seien ihm die Augen verbunden gewesen (vgl. SEM-Akte A28 F69). Er lieferte zu der Mitnahme und der mehrtägigen Festhaltung, was wohl einer der prägendsten Momente und eines der einschneidendsten Erlebnisse seines bisherigen Lebens gewesen sein dürfte, nur sehr oberflächliche Angaben und gab keinerlei Details wie Nebensächlichkeiten oder spezifische Erlebnisse zu Protokoll (vgl. SEM-Akten A28 F62, F69 f.; A41 F76, F79, F91 ff.). Dass sich in der Zeitspanne von drei oder vier Tagen nicht mehr abgespielt haben soll als der Beschwerdeführer geschildert hat, ist unter diesen für einen Jugendlichen dramatischen Umständen als realitätsfremd zu erachten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sich diese Vorkommnisse nicht wie von ihm geschildert ereignet haben.

E. 7.2.2 Auch die Umstände betreffend die Intervention der Eltern des Beschwerdeführers bei den beiden Taliban-Kommandanten zwecks Freilassung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es auch diesem Aspekt des Sachverhalts an plausiblen und detaillierten Angaben mangelt. So sind verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, verglichen mit seinen eigenen, an andere Stelle der Befragung gemachten Ausführungen, nicht konsistent. In der Anhörung gab er beispielsweise betreffend die von ihm existierenden Fotografien und Videoaufnahmen seines Auftritts als Taliban an, er könne solche im vorliegenden Asylverfahren nicht einreichen, da seine Eltern alles gelöscht sowie die Eintrittskarte des Theaters zerrissen hätten (zu der Zeit, als sich der Beschwerdeführer in Gewahrsam der Taliban befunden habe, vgl. SEM-Akte A28 F94). Wenig zuvor hatte er aber angegeben, die Eltern hätten dem Kommandanten der Taliban, als sie diesen hilfesuchend aufgesucht hätten, "seine Fotografien gezeigt" (vgl. SEM-Akte A28 F75). Dass die Eltern jegliches Bild- und Videomaterial sowie die Eintrittskarte vernichtet hätten, erscheint vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen zumindest zweifelhaft. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass den Eltern spätestens nach dem Gespräch mit den Kommandanten bewusst gewesen sein müsste, dass sich entsprechendes Beweismaterial bereits in den Händen der Taliban befunden hat, beziehungsweise diese über die Theaterrolle des Beschwerdeführers informiert gewesen waren. Demzufolge überzeugt auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb die Eltern diese Aufnahmen und die Eintrittskarte vernichtet hätten, nicht, wonach diese als Beweismittel gegen ihn hätten fungieren können und die Taliban ihnen geschadet hätten, sofern sie diese in die Hände bekommen hätten (vgl. SEM-Akte A28 F95).

E. 7.2.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, sofern sie ausführt, dass der Beschwerdeführer in grossen Teilen über den Ablauf von Situationen mutmasst, anstatt die Ereignisse aus seiner eigenen Perspektive darzulegen. Dies trifft insbesondere für den Moment zu, als die Taliban an der Türe geklopft hätten und der kleine Bruder die Türe geöffnet habe (vgl. SEM-Akten A28 F69; A41 F76 und F91). Des Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer die Konversation seiner Eltern mit den Taliban, als sie versucht hätten, diese zu seiner Freilassung zu bewegen, in einer deskriptiven Weise, und gibt nicht an, inwiefern er selbst die Momente, als seine Freilassung stattgefunden hat beziehungsweise über diese diskutiert oder sie in die Wege geleitet wurde, erlebt habe (vgl. SEM-Akten A28 F75 f. und F90). Bei der Aussage, dass die Taliban so lange mit seiner Festnahme gewartet hätten, bis sie ihn hätten identifizieren können und seine Adresse herausgefunden hätten (vgl. SEM-Akte A28 F72), handelt es sich wiederum nur um eine Vermutung.

E. 7.2.4 Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die oberflächlichen und unpersönlichen Schilderungen können entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht durch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers oder seine psychischen Beschwerden relativiert werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der beiden Anhörungen (knapp) 15 Jahre alt (vgl. dazu den am selben Tag ergehende Urteil betreffend Datenänderung ZEMIS D-5741/2023 vom 9. Juli 2026) und damit noch sehr jung. Das von ihm beschriebene Ereignis müsste somit im Alter von 14 Jahren stattgefunden haben. Es wird aber auch von minderjährigen Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet, dass sie so detaillierte Aussagen wie möglich und wahrheitsgemässe Angaben machen (vgl. Urteil des BVGer E-3244/2020 vom 3. August 2023 E. 5.1.2). Dass das SEM diesen Aspekten im Rahmen der Würdigung der behaupteten Verfolgungslage keine Beachtung geschenkt und bei den Befragungen weder der altersgemässen persönlichen Entwicklung noch der psychischen und emotionalen Belastung des Beschwerdeführers Rechnung getragen habe, kann wie bereits erwähnt in der geltend gemachten Form aufgrund der Akten nicht gestützt werden (vgl. dazu auch oben E. 5). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund Alter oder Gesundheitszustand den Anhörungsverläufen nicht hätte folgen oder die Fragen nicht hätte verstehen können. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er psychisch erkrankt ist und über längere Zeit eine Psychotherapie besuchte (vgl. dazu SEM-Akten A45 [psychiatrischen Bericht der Praxis (...) vom 6. Januar 2023]) ist nicht erkennbar, weshalb er (zumindest von den Umständen vor oder nach dem von ihm genannten belastenden Ereignis) nicht detailliert und aus eigener Perspektive hätte erzählen können. Entsprechend erübrigen sich hierzu auch weitere ergänzende medizinische Abklärungen, womit dieser Antrag abzuweisen ist.

E. 7.2.5 Angesichts der obigen Erwägungen zur Art der Unglaubhaftigkeitsmerkmale ist ferner darauf zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Asylgründe zurückzuführen ist. Das Gericht stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass er möglicherweise Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könnte, beziehungsweise in Afghanistan traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Vor dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht aufgrund mangelnder Plausibilität nicht überzeugt, hält es das Gericht aber für überwiegend wahrscheinlich, dass er allfällige sexuelle Gewalt nicht in dem von ihm geschilderten Kontext erfahren hat. In dieser Weise müssen demnach auch seine sichtbaren Narben eingeordnet werden. Des Weiteren gilt dies für die in den Protokollen ersichtliche emotionale Rührung und die non-verbale Kommunikation, die zwar auf einen in dieser Situation vorliegenden (für den Beschwerdeführer zweifellos schwierigen) Gefühlszustand hindeuten, hingegen kein Real-kennzeichen für die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage darstellen. Damit ist das fluchtauslösende Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Theater-Aufführung, in der er einen Taliban auf negative Art und Weise dargestellt habe, während mehrerer Tage von Taliban festgehalten und körperlich und insbesondere sexuell misshandelt worden, als nicht glaubhaft gemacht zu erachten.

E. 7.3 Schliesslich stellt das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Nachteile aufgrund seiner Ethnie (Hazara) erlitten, indem ihm beispielsweise beim Bäcker kein Brot verkauft worden sei, mangels Intensität und mangels Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Angehörigen dieser Ethnie keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. Urteil des BVGer E-322/2026 vom 29. Januar 2026 S. 7 m.w.H.).

E. 7.4 Diesen Ausführungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und der Beschwerdeführer angesichts der vorgelegten Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen auch weiterhin als mittellos zu betrachten ist (vgl. Sachverhalt Bst. J), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer seine ehemalige Rechtsvertreterin bei. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechtsvertreterin eine neue Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreter/innen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da sowohl die ehemalige als auch die aktuelle Rechtsvertreterin bei der ZBA angestellt war beziehungsweise ist, ist der aktuellen Rechtsbeiständin ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Honorarnote vom 12. Oktober 2023 werden ein Arbeitsaufwand von 12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 30.- ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeeingabe (nach Abzug der Ausführungen zum vom folgenden Verfahren abgetrennten Verfahrensgegenstand der Datenänderung im ZEMIS) sowie unter Berücksichtigung der nach der Beschwerde erfolgten Eingaben an das Gericht als angemessen. Spesen werden grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Die vorliegend pauschal veranschlagten Spesen von Fr. 30.- werden nicht ausgewiesen, weshalb sie als nicht als notwendiger Aufwand betrachtet werden und nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.- zu kürzen sind. Der Rechtsvertreterin ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'290.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'290.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5626/2023

Urteil vom 9. Juli 2026

Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch.

B. Am 11. Oktober 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und am 30. November 2021 und 18. Februar 2022 die Anhörung und die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt.

Der Beschwerdeführer brachte dabei zu seinen persönlichen Umständen vor, er sei ethnischer Hazara. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern habe er in B._______, einem Stadtteil von Kabul, der hauptsächlich von afghanischen Staatsangehörigen der Ethnie Hazara bevölkert sei, in einem eigenen Haus gelebt. Bis ungefähr ein bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er die staatliche islamische Schule besucht. Aus finanziellen Gründen habe er nebenher auch in einem Geschäft defekte Batterien repariert, sowie für ungefähr zwei Jahre ein staatliches Ausbildungszentrum im Bereich Elektronik besucht.

Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban behelligt worden sei. Er habe an einem Kurs betreffend "Bildung und Arbeit" teilgenommen. Dort habe er in einem Theaterstück einen Taliban gespielt. In dieser Rolle habe er den Zuschauern gezeigt, wie furchtbar und erbarmungslos sich die Taliban den Frauen gegenüber verhalten. Er habe die Taliban mit seinem Spiel als Terroristen dargestellt. Ausserdem sei es im Stück auch darum gegangen, dass sich die Amerikaner demnächst aus Afghanistan zurückziehen würden. Das Stück sei vor den Schülern, den Lehrpersonen und Mädchen aus anderen Schulen sowie anderen Leuten aufgeführt worden. Es seien viele Zuschauer da gewesen, alle hätten sich gut unterhalten. Es seien auch Paschtunen anwesend gewesen, diese hätten das Theaterstück gefilmt. Auch sein Auftritt sei gefilmt worden, diese Aufnahme sei nach der Machtübernahme in die Hände der Taliban gelangt und habe ihm Probleme bereitet. Deshalb sowie auch wegen seiner Ethnie habe er Probleme bekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er, der Beschwerdeführer, auf der Strasse von Taliban seltsam angeschaut worden, und diese hätten, nachdem sie ihn erblickt hätten, ihre Mobiltelefone hervorgenommen, worauf er Angst bekommen habe. Wenig später hätten sie ihn bei sich zuhause abgeholt und mitgenommen. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht und während drei Tagen festgehalten worden. Dort hätten sie ihm seine Augenbinde abgenommen, worauf er gesehen habe, dass an den Wänden Wappen der Taliban gehangen hätten. Er sei befragt worden und es seien ihm Fotografien des Theaters gezeigt worden. Er habe beteuert, unschuldig zu sein und nichts Böses getan zu haben, worauf er eine Ohrfeige bekommen habe. Nachdem er einen Tag und eine Nacht nichts zu essen bekommen habe, habe er den dort anwesenden Taliban-Kommandanten M. gebeten, ihm zu verzeihen, worauf er wieder etwas zu Essen erhalten habe. Die Taliban hätten versucht ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich anfänglich gewehrt habe. Nachdem er aber durch drei Messerstiche in den Bauch schwer verletzt worden sei, sei es schliesslich doch zu einer Vergewaltigung gekommen.

In der Zwischenzeit hätten seine Eltern einen Kommandanten der Taliban aufgesucht und um Hilfe gebeten. Nachdem sie ihm die Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich der Theateraufführung gezeigt hätten, habe dieser ihnen Hilfe verweigert und den Beschwerdeführer als "Abtrünnigen" bezeichnet. Seine Eltern hätten sich darauf an einen anderen Kommandanten gewandt, der mit seiner weinenden Mutter Mitleid gehabt und versprochen habe, für die Freilassung des Beschwerdeführers zu sorgen. Er habe den Eltern aber angedroht, den Beschwerdeführer zu enthaupten, sollte er nochmals eine solche Tat begehen. Nach einem weiteren Tag sei der Beschwerdeführer schliesslich freigelassen worden.

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner Ethnie von Paschtunen belästigt und benachteiligt worden. Dies habe sich beispielsweise dadurch gezeigt, dass er in einer Bäckerei, die von einem Paschtunen geführt worden sei, kein Brot erhalten habe. Zudem seien Hazara auf dem Bazar jeweils böse angeschaut worden.

Schliesslich habe er sich gemeinsam mit seiner Familie zum Flughafen in Kabul begeben. Dort habe er seine Familienmitglieder aufgrund der chaotischen Verhältnisse verloren. Er habe jedoch gemeinsam mit einem Kollegen seines Vaters in ein Flugzeug, das in Richtung Italien geflogen sei, einsteigen können. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater und einer seiner Brüder ebenfalls von den Taliban mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden seien.

Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte) und seines afghanischen Impfausweises, einen psychiatrischen Bericht der Praxis (...) vom 6. Januar 2023 sowie Fotografien einer Bauchverletzung und eines mit Blut befleckten und beschädigten Kleidungsstücks zu den Akten.

C. Am 7. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.

D. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 15. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zudem verfügte es die Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 und hielt fest, dass im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde.

E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziff. 1-3 aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und es sei sein im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenes Geburtsdatum auf den 2. Oktober 2007 zu berichtigen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren getrennt vom Beschwerdeverfahren D-5741/2023 betreffend Datenbereinigung im ZEMIS geführt werde, sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G. Das SEM reichte am 14. November 2023 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 eine Replik ein.

H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 entliess die Instruktionsrichterin auf Antrag die damalige Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer seine jetzige Rechtsbeiständin bei.

I. Am 9. April 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

J. Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Der Beschwerdeführer sei aktuell im zweiten Lehrjahr der Ausbildung zum Solar-installateur EFZ. Da das Lehrlingsgehalt seine monatlichen Ausgaben nicht decke, sei er bis zum Abschluss der Lehre im Sommer 2027 weiterhin bedürftig.

K. Am 21. Mai 2026 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vom vorliegenden Asylverfahren abgetrennte Verfahren D-5741/2023 eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert durch dasselbe Spruchgremium.

4.

4.1 Das SEM erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitnahme und Misshandlungen durch die Taliban nicht als glaubhaft gemacht. Sie enthielten zwar vereinzelt Realkennzeichen, etwa in Form von Einzelheiten wie beispielsweise, dass er während der Festhaltung bei den Taliban jeweils einen hellen Schein bemerkt habe, wenn die Tür aufgegangen sei, oder dass ihm nicht klar gewesen sei, wann der Tag begonnen und wieder geendet habe. Jedoch basierten seine Schilderungen grösstenteils nicht auf seiner eigenen Perspektive, sondern auf der Sichtweise anderer Personen. Dies betreffe beispielsweise die Situation, als der Beschwerdeführer angeblich von den Taliban bei sich zuhause mitgenommen worden sei. Diesen Moment habe er nur aus der Perspektive seines Bruders erzählt, obwohl er anwesend gewesen sein wolle. Er habe hierzu angegeben, alle seien zuhause gewesen, als es eines Tages an die Tür geklopft und sein kleiner Bruder das Tor geöffnet habe. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass die Besucher seinem Bruder eine Fotografie von ihm gezeigt und die Personen ihn daraufhin identifiziert haben müssten. Dies sei aber eine reine Vermutung, die der Beschwerdeführer aus der Sicht seines Bruders wiedergeben habe anstatt, wie aufgefordert, möglichst genau zu berichten, was er selbst erlebt habe. Gleiches gelte für die Schilderung seiner Freilassung. So habe er zwar darüber berichtet, was seine Eltern vermeintlich unternommen hätten, um ihn freizubekommen. Wie er selbst seine Freilassung erlebt habe, sei hingegen unklar. Dies zeige beispielsweise die von ihm geäusserte Vermutung, ein zweiter Kommandant habe den Kommandanten M. angewiesen, ihn freizulassen. Weiter habe der Beschwerdeführer angenommen, dass sich M. dagegen gewehrt habe, weswegen ein weiterer Tag vergangen sei, bis er schliesslich freigelassen worden sei. Auch hier lasse seine Erzählweise vermuten, dass er die Ereignisse aus der Perspektive anderer Personen geschildert habe, oder aber in einem anderen Kontext erlebt habe als angegeben.

Die Rechtsvertretung habe sich zudem nicht darum bemüht, dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der dreitägigen Festhaltung zu verdeutlichen, obwohl es sich dabei um einen zentralen Aspekt der vorgebrachten Verfolgung handle. Trotz mehrfach gebotener Gelegenheit, sich eingehend zur Situation nach der angeblichen Vergewaltigung zu äussern, habe der Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Das SEM bezweifle deshalb, dass der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Im Vergleich dazu wiesen die Erzählungen über die Ausreise aus Afghanistan verschiedene Realkennzeichen und erlebnisbasierte Schilderungen auf. Insgesamt hätten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Qualität, die von einer Person zu erwarten wäre, wenn diese ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.

Das junge Alter des Beschwerdeführers und sein psychischer Zustand vermöchten diese Annahmen nicht zu relativieren. Mittels offener Fragestellungen sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei und detailliert zu schildern. Es sei ihm erklärt worden, weshalb eine ausführliche Schilderung für das SEM und dessen Entscheidfindung zentral sei, und es sei ihm nebst den regelmässigen, stündlichen Pausen auf Wunsch eine ausserordentliche Pause gestattet und ihm die Möglichkeit gegeben worden, für die Anhörungen eine Teamzusammensetzung mit Geschlechtern seines Wunsches zu wählen. Zu Beginn der Anhörungen sei ihm jeweils der Ablauf der Anhörung erklärt worden, und es sei ihm angeboten worden, sich jederzeit melden zu können, falls er etwas nicht verstehe oder eine Pause benötigen würde. Sowohl seine Minderjährigkeit als auch einen damals vorliegenden Verdacht auf eine vorhandene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) seien von den befragenden Personen berücksichtigt worden. Insbesondere sei auch die ergänzende Anhörung in einer angemessenen Atmosphäre durchgeführt worden. Die Befragerin habe eine empathische Haltung eingenommen, Gefühlsreaktionen ernstgenommen und dem Beschwerdeführer die benötigte Zeit für dessen Ausführungen gegeben. Des Weiteren habe sie kurze und prägnante Fragen, angepasst an Bildungsstand und Alter, gestellt, die der Beschwerdeführer offenbar mehrheitlich verstanden habe. Bei Rückfragen sei die entsprechende Frage umformuliert und sichergestellt worden, dass der Beschwerdeführer ihr Anliegen verstanden habe. Die Rechtsvertretung habe demnach zu Unrecht eingewendet, dass der Nachmittag der ergänzenden Anhörung nicht altersgerecht abgelaufen sei und der Befrager zu wenig Rücksicht auf sensible Themen genommen habe.

4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die Vor-instanz nicht nachvollziehbar ausgeführt habe, weshalb sie ihm nicht geglaubt habe. Seinen Schilderungen zum Besuch der Taliban bei sich zuhause aus Sicht seines Bruders hätten Ausführungen zur Reaktion seiner Mutter, deren Behandlung durch die Taliban sowie zum Weg an seinen Festhaltungsort gefolgt. Dass die Erzählungen über seine Ausreise aus Afghanistan im Gegensatz zu den Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Taliban verschiedene Realkennzeichen und erlebnisbasierte Schilderungen aufweisen würden und ein Bruch im Erzählstil zu erkennen sei, treffe nicht zu. Vom Gewahrsam bei den Taliban habe er realitätsnah berichtet, und teilweise über längere Zeit frei von seinen Asylgründen gesprochen. Die in den Protokollen festgehaltene emotionale Rührung und die non-verbale Kommunikation seien ebenfalls Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Insgesamt seien die Beweisregeln zu streng angewandt worden, und seine Minderjährigkeit und die geringe Bildung seien nicht berücksichtigt worden. Gemäss Rechtsprechung könne von einer minderjährigen Person nicht die gleiche Erzähldichte erwartet werden wie von einer volljährigen Person. Von der Vergewaltigung habe er in einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der zahlreichen Realkennzeichen betreffend die emotionalen Folgen des Vorfalls sowie die stimmige Schilderung des Geschehensablaufs lebensnah und substantiiert berichtet, auch wenn seine Aussagen in Bezug darauf, was konkret geschehen sei, nur wenige Realkennzeichen aufweisen würden.

Demgegenüber erscheine die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vor-instanz einseitig. Alle erwähnten Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, seien ausser Acht gelassen und nur solche Elemente gewürdigt worden, die angeblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Es seien nur jene Aussagen berücksichtigt worden, welche aus Sicht der Vorinstanz widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder substanzarm erschienen. Dass er Messerstiche erlitten und Narben davongetragen habe, sei vom SEM nicht in Frage gestellt worden, und dies sei, gemeinsam mit seinen psychischen Beschwerden, als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu werten. Er habe somit glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer Theatergruppe von den Taliban gesucht worden sei. Die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Vorbringen aber nicht geprüft und diese Unterlassung auch nicht begründet. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rolle eines Taliban mit einer kritischen Darstellung in einem Theaterstück sei Ausdruck einer religiösen oder politischen Gesinnung, und die darauffolgende Festnahme zeige, dass dies auch so von den Taliban wahrgenommen worden sei. Seine Meinung zu den Taliban laufe den Wertvorstellungen und Weltanschauungen in seinem Heimatstaat diametral zuwider, und es bestehe sowohl eine Vorverfolgung als auch eine Gefährdung an Leib und Leben wegen politischer Anschauung, sofern er nach Afghanistan zurückkehren müsste.

Des Weiteren sei sein psychischer Zustand im Hinblick auf seine Aussagefähigkeit nicht berücksichtigt worden. Er leide an einer PTBS und sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dass seine Schilderungen über die Ereignisse wenig erlebnisbasiert wirkten, dürfe vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, dass seine Aussagen als unglaubhaft eingestuft würden. Sollten nach wie vor Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder an den Auswirkungen der PTBS auf sein Aussageverhalten bestehen, wären hierzu ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen.

Der Beschwerdeführer brachte weiter Kritik an der Organisation und Durchführung der Anhörungen vor. Einerseits bemängelte er, dass die drei Befragungen jeweils von unterschiedlichen Personen durchgeführt und die Verfügung darauf von einer vierten Person verfasst worden sei. Dies sei insbesondere bei psychisch angeschlagenen und minderjährigen Asylsuchenden stossend, da die Person, welche aufgrund der ihr vorliegenden Protokolle über die Glaubhaftigkeit entscheiden müsse, keinen persönlichen Eindruck erhalten habe. Aus der Verfügung gehe zudem nicht hervor, dass der entscheidenden Person bewusst war, dass er von verschiedenen Personen befragt worden sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt worden sei.

Zudem seien die Anhörungen nicht der Situation adäquat angepasst durchgeführt worden. Weil er seine Erlebnisse jeweils unterschiedlichen Personen habe schildern müssen, hätte zu Beginn jeder Anhörung jeweils ein Klima des Vertrauens aufgebaut werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Fragestellungen seien zudem, insbesondere in der ergänzenden Anhörung, nicht offen gewesen, sondern er sei lediglich aufgefordert worden zu erzählen. Dabei sei es ihm offensichtlich schwergefallen, über die Ereignisse in Gewahrsam zu sprechen. Die befragende Person hätte deshalb das Thema wechseln müssen und erst später darauf zurückkommen dürfen. Bei einer Frage sei aufgrund seiner non-verbalen Kommunikation ersichtlich geworden, dass er nur mit Mühe habe weitererzählen können. Anstatt eine Pause zu machen und später nochmals auf dieses Thema zurückzukommen, habe ihn die befragende Person aufgefordert, weiter zu erzählen. Auch weitere Hinweise auf eine benötigte Pause habe sie ignoriert, worauf sie vom Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie kein Verständnis habe. Trotzdem habe sie weiterhin insistiert, dass der Beschwerdeführer weitersprechen solle. Erst nach der Intervention der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer benötige eine Pause, sei die Befragung unterbrochen worden. Dieses Vorgehen sei nicht altersgerecht. Es sei offensichtlich, dass die befragende Person keine wohlwollende und neutrale Haltung eingenommen habe, um einen freien Bericht zu fördern. Dies habe direkte Auswirkungen auf die Aussagequalität des Beschwerdeführers gehabt, weshalb die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch aus diesem Grund gesenkt werden müssten.

4.3 In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es nicht grundsätzlich in Abrede stelle, dass der Beschwerdeführer sexuelle und physische Gewalt erlebt habe. Allerdings sei davon auszugehen, dass er seine Vorbringen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht so erlebt habe wie angegeben. Die Aussagen zur Mitnahme und Festhaltung durch die Taliban sowie diejenigen zu seiner Freilassung hätte er auch ohne tatsächliches Erleben machen können. Des Weiteren sei das Vorgehen, dass eine Verfügung von einer anderen Person als der befragenden Person verfasst werde, beim SEM üblich und organisationstechnisch notwendig. Von der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz von Asylvorbringen könne abgesehen werden, wenn die Vorbringen wie vorliegend als unglaubhaft erachtet würden.

4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe keine Gesamtbewertung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Elemente vorgenommen. Zu prüfen gewesen wären dabei insbesondere seine Minderjährigkeit, sein Gesundheitszustand und ferner die diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente wie die Kopien seiner Tazkira und seines Impfausweises sowie die eingereichten Fotografien. Die Dokumente bestätigten seine Schilderungen. Es bestehe demnach kein Anlass, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hätte die Vorinstanz aIIe Risikofaktoren berücksichtigt, hätte sie zu keinem anderen Ergebnis kommen können, als dass im vorliegenden Fall die Schwelle der Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan eindeutig überschritten sei. Er sei sowohl wegen seiner Rolle im Theaterstück als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer diskriminierten ethnischen Minderheit der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Der Aussage der Vorinstanz, es sei üblich, dass nicht dieselben Personen die Befragung durchführen und die Verfügung verfassen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass aus den Wortprotokollen trotz festgehaltener non-verbaler Verhaltensweisen nie gänzlich die Stimmung, in welcher sich der Befragte befunden habe, sowie die Anhörungsatmosphäre hervorgehe. Aus diesem Grund wäre es gerade bei vulnerablen Gesuchstellenden wünschenswert, dass die befragende Person auch den Entscheid redigiere. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass bei Minderjährigen aufgrund einer notwendigen vertrauensvollen Atmosphäre aIIe Befragungen von derselben Person durchgeführt würden. Kindsgerechte Befragungen, insbesondere bei psychischen Beschwerden, bedürften besonderer Kompetenzen und Fähigkeiten sowie ein hohes Mass an Empathie, was die befragende Person habe vermissen lassen. Die Art und Weise der Durchführung habe eine wenig förderliche Distanz erzeugt, keine vertrauensfördernde Atmosphäre geschaffen und insgesamt für Unwohlsein und psychische Belastung seinerseits gesorgt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Bestätigung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2

5.2.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe die Anhörungen, insbesondere die ergänzende Anhörung vom 18. Februar 2022, nicht in einer Art und Weise durchgeführt, die einerseits seinem psychischen Zustand und andererseits seinem damals jungen (minderjährigen) Alter gerecht worden sei.

5.3.2 Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen zu entnehmen. Zu Beginn der beiden Anhörungen wurde er jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, dass er sich wohlfühle und er sich mitteilen solle, sofern Verständigungsschwierigkeiten, Pausenbedarf oder weitere Gründe für ein Unwohlsein seinerseits vorlägen (vgl. SEM-Akten A28 F5 und A41 einleitende Fragen, S. 2). Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Mühe hatte, über die Ereignisse in Gewahrsam der Taliban zu sprechen (vgl. SEM-Akte A41 F77 ff.). Die Befragerin reagierte darauf aber, wie dem entsprechenden Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, jeweils mit der gebotenen Einfühlsamkeit. So teilte sie dem Beschwerdeführer beispielsweise mit, er könne sich für seine Ausführungen so viel Zeit nehmen, wie er benötige. Zudem bot sie ihm an, andere Fragen zu stellen, "wenn es nicht gehe". Nach der Erwiderung des Beschwerdeführers, ob sie dazu noch Fragen habe, bat sie ihn, noch genauer zu erzählen, was während seines Gewahrsams geschehen sei. Aufgrund der offensichtlichen Mühe, die der Beschwerdeführer beim darauffolgenden Versuch, von den Vorkommnissen zu erzählen, bekundete, stellte die Befragerin in Aussicht, eine erneute Anhörung mit einem reinen Männer-Team durchzuführen, sofern sich der Beschwerdeführer damit wohler fühlen würde. Weil der Beschwerdeführer geantwortet hatte, es sei kein Problem und "ok so", bat sie ihn, weiterzuerzählen. Kurze Zeit später teilte der Beschwerdeführer mit, er glaube, dass die Befragerin aufgrund ihrer Fragestellungen (ob die Augen des Beschwerdeführers verbunden gewesen seien und wie viele Personen sich mit ihm in einem Raum befunden hätten) kein Verständnis habe. Darauf erklärte die Befragerin wiederum, sie verstehe die mit der Darlegung dieser Ereignisse verbundenen Schwierigkeiten, stelle aber diese unangenehmen Fragen deshalb, weil es für das SEM wichtig sei nachzuvollziehen, was mit ihm in seinem Heimatstaat geschehen sei (vgl. zum Ganzen SEM-Akte A41 F77-F85). Inwiefern der Befragerin in dieser offenkundig schwierigen Befragungssituation das erforderliche Mass ein Einfühlungsvermögen gefehlt hätte, ist aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich.

5.3.3 Des Weiteren bestehen entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Hinweise dafür, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer eine Pause verweigert hätte; vielmehr gestattete sie ihm und seiner Rechtsvertreterin auf die Frage nach einer Pause, den Anhörungsraum zu verlassen. Den darauffolgenden Einwand der Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer könne fortan nicht mehr über die zuvor behandelten Themen sprechen, berücksichtigte die Befragerin umgehend und wechselte das Thema vom Gewahrsam (dem vor der Pause erfragten Vorkommnis) zu der Situation seiner Mitnahme, der Reaktion seiner Familie und der Videoaufnahme (vgl. SEM-Akte A41 F86 f.). Auch zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem der Beschwerdeführer angemerkt hatte, er könne nicht mehr so detaillierte Angaben machen, weil er müde sei, bot sie ihm eine Pause an (vgl. SEM-Akte A41 F109).

5.3.4 Anlässlich beider Befragungen hatte der Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit, sich frei zu äussern, wobei die befragende Person nach der ersten freien Rede des Beschwerdeführers jeweils vertiefende Fragen stellte (vgl. insb. SEM-Akten A28 F60 ff., F74 f.; A41 F59, F76). Das protokollierte Aussageverhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Da die befragende Person die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen. Die Anhörung dient dazu, die Asylgründe so detailliert wie möglich zu erfragen, und es entspricht der gängigen Praxis, dass auch für die asylsuchenden Personen belastende Ereignisse thematisiert werden (müssen). Dass die befragenden Personen und insbesondere die Befragerin in der ergänzenden Anhörung keine wohlwollende und neutrale Haltung eingenommen hätte, ist den entsprechenden Protokollen nicht zu entnehmen. Es ergeben sich somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus der Vorgehensweise der befragenden Personen keine Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung oder gar auf willkürliches Handeln der befragenden Personen.

5.3.5 Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern es - der Vorgehensweise der Befragerin geschuldet - während der Befragungen objektiv an einer vertrauensfördernden Atmosphäre gemangelt haben soll. Sofern der Beschwerdeführer die ergänzende Anhörung - wie dem Protokoll zu entnehmen ist - als Belastung empfunden hat, dürfte dies demnach mehr an den für ihn belastenden darzulegenden Themen als an einer nicht adäquaten Art und Weise der Anhörungsleitung gelegen haben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach alle erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als für die nachfolgend gewonnene Erkenntnis betreffend die Verfolgungsvorbringen als verwertbar.

5.4 Sofern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die organisatorische Durchführung der Befragungen rügt, diese hätten von ein und derselben Person durchgeführt und auch die Verfügung hätte von dieser Person verfasst werden müssen, ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach begründet der Umstand, dass verschiedene Personen die Befragungen durchführen und die Verfügung danach nicht durch die gleiche Person verfasst wird, welche die Anhörung durchgeführt hat, keinen verfahrensrechtlichen Mangel (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer E-5208/2019 vom 21. Januar 2025 E. 7.2 m.w.H.).

5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Vorbringen nicht geprüft und diese Unterlassung auch nicht begründet. Macht eine asylsuchende Person geltend, sie habe ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten, nimmt die zuständige Asylbehörde zuerst eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Sofern die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet werden, liegen aus Sicht der Behörde keine tauglichen Gründe vor, die unter den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG geprüft werden müssten. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. SEM-Akte A51 II a)). Das SEM hat demnach zu Recht darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aufgrund der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht vor.

5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.4 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz vorliegend bei ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an der vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren orientiert hat (vgl. BGE 128 I 81 E.2; BGE 129 I 49 E.5; BGE 133 I 33 E.4.3). Der beweisrechtliche Massstab im Strafverfahren ist - schon nur aufgrund des verfahrensrechtlichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) - höher anzusetzen als in der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-2120/2020 vom 5. Januar 2023). Während im Strafverfahren die Anklage erhebende Behörde die Schuld der angeklagten Person beweisen muss, obliegt es im Asylverfahren grundsätzlich der asylsuchenden Person, eine begründete Furcht vor Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen (Art. 3 und 7 AsylG). In der Folge kann das im Strafverfahren geforderte Beweismass für Zeugenaussagen nicht auf die Glaubhaftmachung im Asylverfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu erinnern, der das Gericht auch vorliegend folgt (vgl. E. 7.1).

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch nach den Massstäben der asylrechtlichen Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch das Gericht überzeugen (vgl. E. 4.1).

7.2

7.2.1 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zum zentralen Ereignis - der Mitnahme aus dem Haus der Eltern durch die Taliban - das seinen Angaben zufolge zu seiner Flucht aus Afghanistan geführt habe, nicht substanziiert, detailliert und lebendig hat schildern können. So konnte der Beschwerdeführer, obwohl die Befragerin ihn wiederholt aufforderte, möglichst genau zu erzählen, was geschehen sei, als er von den Taliban mitgenommen worden sei (vgl. SEM-Akten A28 F69 f.; A41 F76 und F91), keine persönlichen Eindrücke der Mitnahme zu Protokoll geben. Er schilderte pauschale Handlungsabläufe wie dass er gepackt worden sei, seine Mutter geweint und geschrien habe, die Männer mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien und ihm die Augen zugebunden worden seien. Wie er aber an seinen Festhaltungsort gelangt war oder was sich während der Zeit seiner Festhaltung, die immerhin drei bis vier Tage gedauert hat, abgespielt habe, kann - abgesehen von den körperlichen Misshandlungen sowie dass ihm die Taliban seine Teilnahme am Theater vorgehalten hätten - seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Dass sich in den Aussagen auch Angaben zum Weg bis zu seinem Festhaltungsort finden lassen, trifft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) nicht zu; hierzu führte er lediglich aus, es seien ihm die Augen verbunden gewesen (vgl. SEM-Akte A28 F69). Er lieferte zu der Mitnahme und der mehrtägigen Festhaltung, was wohl einer der prägendsten Momente und eines der einschneidendsten Erlebnisse seines bisherigen Lebens gewesen sein dürfte, nur sehr oberflächliche Angaben und gab keinerlei Details wie Nebensächlichkeiten oder spezifische Erlebnisse zu Protokoll (vgl. SEM-Akten A28 F62, F69 f.; A41 F76, F79, F91 ff.). Dass sich in der Zeitspanne von drei oder vier Tagen nicht mehr abgespielt haben soll als der Beschwerdeführer geschildert hat, ist unter diesen für einen Jugendlichen dramatischen Umständen als realitätsfremd zu erachten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sich diese Vorkommnisse nicht wie von ihm geschildert ereignet haben.

7.2.2 Auch die Umstände betreffend die Intervention der Eltern des Beschwerdeführers bei den beiden Taliban-Kommandanten zwecks Freilassung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es auch diesem Aspekt des Sachverhalts an plausiblen und detaillierten Angaben mangelt. So sind verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, verglichen mit seinen eigenen, an andere Stelle der Befragung gemachten Ausführungen, nicht konsistent. In der Anhörung gab er beispielsweise betreffend die von ihm existierenden Fotografien und Videoaufnahmen seines Auftritts als Taliban an, er könne solche im vorliegenden Asylverfahren nicht einreichen, da seine Eltern alles gelöscht sowie die Eintrittskarte des Theaters zerrissen hätten (zu der Zeit, als sich der Beschwerdeführer in Gewahrsam der Taliban befunden habe, vgl. SEM-Akte A28 F94). Wenig zuvor hatte er aber angegeben, die Eltern hätten dem Kommandanten der Taliban, als sie diesen hilfesuchend aufgesucht hätten, "seine Fotografien gezeigt" (vgl. SEM-Akte A28 F75). Dass die Eltern jegliches Bild- und Videomaterial sowie die Eintrittskarte vernichtet hätten, erscheint vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen zumindest zweifelhaft. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass den Eltern spätestens nach dem Gespräch mit den Kommandanten bewusst gewesen sein müsste, dass sich entsprechendes Beweismaterial bereits in den Händen der Taliban befunden hat, beziehungsweise diese über die Theaterrolle des Beschwerdeführers informiert gewesen waren. Demzufolge überzeugt auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb die Eltern diese Aufnahmen und die Eintrittskarte vernichtet hätten, nicht, wonach diese als Beweismittel gegen ihn hätten fungieren können und die Taliban ihnen geschadet hätten, sofern sie diese in die Hände bekommen hätten (vgl. SEM-Akte A28 F95).

7.2.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, sofern sie ausführt, dass der Beschwerdeführer in grossen Teilen über den Ablauf von Situationen mutmasst, anstatt die Ereignisse aus seiner eigenen Perspektive darzulegen. Dies trifft insbesondere für den Moment zu, als die Taliban an der Türe geklopft hätten und der kleine Bruder die Türe geöffnet habe (vgl. SEM-Akten A28 F69; A41 F76 und F91). Des Weiteren beschreibt der Beschwerdeführer die Konversation seiner Eltern mit den Taliban, als sie versucht hätten, diese zu seiner Freilassung zu bewegen, in einer deskriptiven Weise, und gibt nicht an, inwiefern er selbst die Momente, als seine Freilassung stattgefunden hat beziehungsweise über diese diskutiert oder sie in die Wege geleitet wurde, erlebt habe (vgl. SEM-Akten A28 F75 f. und F90). Bei der Aussage, dass die Taliban so lange mit seiner Festnahme gewartet hätten, bis sie ihn hätten identifizieren können und seine Adresse herausgefunden hätten (vgl. SEM-Akte A28 F72), handelt es sich wiederum nur um eine Vermutung.

7.2.4 Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die oberflächlichen und unpersönlichen Schilderungen können entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht durch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers oder seine psychischen Beschwerden relativiert werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der beiden Anhörungen (knapp) 15 Jahre alt (vgl. dazu den am selben Tag ergehende Urteil betreffend Datenänderung ZEMIS D-5741/2023 vom 9. Juli 2026) und damit noch sehr jung. Das von ihm beschriebene Ereignis müsste somit im Alter von 14 Jahren stattgefunden haben. Es wird aber auch von minderjährigen Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet, dass sie so detaillierte Aussagen wie möglich und wahrheitsgemässe Angaben machen (vgl. Urteil des BVGer E-3244/2020 vom 3. August 2023 E. 5.1.2). Dass das SEM diesen Aspekten im Rahmen der Würdigung der behaupteten Verfolgungslage keine Beachtung geschenkt und bei den Befragungen weder der altersgemässen persönlichen Entwicklung noch der psychischen und emotionalen Belastung des Beschwerdeführers Rechnung getragen habe, kann wie bereits erwähnt in der geltend gemachten Form aufgrund der Akten nicht gestützt werden (vgl. dazu auch oben E. 5). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund Alter oder Gesundheitszustand den Anhörungsverläufen nicht hätte folgen oder die Fragen nicht hätte verstehen können. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er psychisch erkrankt ist und über längere Zeit eine Psychotherapie besuchte (vgl. dazu SEM-Akten A45 [psychiatrischen Bericht der Praxis (...) vom 6. Januar 2023]) ist nicht erkennbar, weshalb er (zumindest von den Umständen vor oder nach dem von ihm genannten belastenden Ereignis) nicht detailliert und aus eigener Perspektive hätte erzählen können. Entsprechend erübrigen sich hierzu auch weitere ergänzende medizinische Abklärungen, womit dieser Antrag abzuweisen ist.

7.2.5 Angesichts der obigen Erwägungen zur Art der Unglaubhaftigkeitsmerkmale ist ferner darauf zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Asylgründe zurückzuführen ist. Das Gericht stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass er möglicherweise Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könnte, beziehungsweise in Afghanistan traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Vor dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht aufgrund mangelnder Plausibilität nicht überzeugt, hält es das Gericht aber für überwiegend wahrscheinlich, dass er allfällige sexuelle Gewalt nicht in dem von ihm geschilderten Kontext erfahren hat. In dieser Weise müssen demnach auch seine sichtbaren Narben eingeordnet werden. Des Weiteren gilt dies für die in den Protokollen ersichtliche emotionale Rührung und die non-verbale Kommunikation, die zwar auf einen in dieser Situation vorliegenden (für den Beschwerdeführer zweifellos schwierigen) Gefühlszustand hindeuten, hingegen kein Real-kennzeichen für die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage darstellen. Damit ist das fluchtauslösende Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Theater-Aufführung, in der er einen Taliban auf negative Art und Weise dargestellt habe, während mehrerer Tage von Taliban festgehalten und körperlich und insbesondere sexuell misshandelt worden, als nicht glaubhaft gemacht zu erachten.

7.3 Schliesslich stellt das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Nachteile aufgrund seiner Ethnie (Hazara) erlitten, indem ihm beispielsweise beim Bäcker kein Brot verkauft worden sei, mangels Intensität und mangels Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Angehörigen dieser Ethnie keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. Urteil des BVGer E-322/2026 vom 29. Januar 2026 S. 7 m.w.H.).

7.4 Diesen Ausführungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und der Beschwerdeführer angesichts der vorgelegten Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen auch weiterhin als mittellos zu betrachten ist (vgl. Sachverhalt Bst. J), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer seine ehemalige Rechtsvertreterin bei. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechtsvertreterin eine neue Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreter/innen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da sowohl die ehemalige als auch die aktuelle Rechtsvertreterin bei der ZBA angestellt war beziehungsweise ist, ist der aktuellen Rechtsbeiständin ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Honorarnote vom 12. Oktober 2023 werden ein Arbeitsaufwand von 12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 30.- ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeeingabe (nach Abzug der Ausführungen zum vom folgenden Verfahren abgetrennten Verfahrensgegenstand der Datenänderung im ZEMIS) sowie unter Berücksichtigung der nach der Beschwerde erfolgten Eingaben an das Gericht als angemessen. Spesen werden grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Die vorliegend pauschal veranschlagten Spesen von Fr. 30.- werden nicht ausgewiesen, weshalb sie als nicht als notwendiger Aufwand betrachtet werden und nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.- zu kürzen sind. Der Rechtsvertreterin ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'290.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'290.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann

Irina Wyss

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