Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein am 23. September 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) und dem Zentralen Visum-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum C erteilt wurde und er am selben Tag in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Ebenfalls am 23. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen betreffend die persönlichen Daten und Identitätsdokumente, mit denen der Beschwerdeführer in Italien registriert worden war, sowie zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien. D. Am 4. Oktober 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter anderem Namen und Geburtsdatum (...) registriert worden und unmittelbar nach der Asylgesuchstellung verschwunden sei. E. Am 11. Oktober 2021 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjährige Asylsuchender (EB UMA) statt, wobei der Beschwerdeführer angab, er sei im Jahr 2007 im zehnten Monat geboren. Anlässlich dieser Befragung reichte er die Kopie eines afghanischen Impfausweises zu den Akten, auf dem das Geburtsdatum des (...) vermerkt ist. F. Am 10. November 2021 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin des (...) ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise. G. Am 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Tazkira zu den Akten. Darin ist - nach Rückrechnung des angegebenen Alters des Beschwerdeführers - das Jahr (...) als sein Geburtsjahr vermerkt. H. Am 30. November 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis des altersdiagnostischen Gutachtens gewährt. Betreffend seine Angaben in Italien machte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wie es dazu gekommen sei, dass sein Geburtstag in Italien auf den (...) 2005 festgelegt und registriert worden sei, geltend, dass der Soldat, der seine Personalien aufgenommen habe, ihn mit einem anderen Jungen verwechselt und fälschlicherweise dessen Personalien notiert habe. In Bezug auf Aussagen des Altersgutachtens, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Papiere bereits abgegeben, und er halte an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum des (...) fest. I. Am 7. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. J. Am 18. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. K. Am 14. Februar 2023 änderte das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS vom (...) auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. L. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 15. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispositiv-Ziffn. 1-7). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde (Dispositiv-Ziff. 8). M. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziff. 1-3 aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und es sei sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. N. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren D-5626/2023 betreffend Asyl abgetrennt und separat geführt werde; sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Das SEM reichte am 14. November 2023 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 eine Replik ein. P. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2026 forderte die Instruktionsrichter-in den Beschwerdeführer auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Q. Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Der Beschwerdeführer sei aktuell im zweiten Lehrjahr der Ausbildung zum Solarinstallateur EFZ. Da das Lehrlingsgehalt seine monatlichen Ausgaben nicht decke, sei er bis zum Abschluss der Lehre im Sommer 2027 weiterhin bedürftig. R. Am 21. Mai 2026 reichte der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es überprüft die angefochtene Verfügung somit hinsichtlich Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vorliegende vom Asylverfahren (D-5626/2023) abgetrennte Verfahren eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert durch dasselbe Spruchgremium.
E. 4 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. September 2023 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 5.3 Kann bei einer verlangten, beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 5.4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, am (...) geboren worden zu sein. Das genaue Geburtsdatum nach afghanischem Kalender sei ihm nicht bekannt; indessen sei er sich sicher gewesen, dass er im Jahr 1386 (2007/2008) geboren worden sei. Seine Angaben zum Alter respektive zum Geburtsdatum seien während der Erstbefragung ungenau und wenig substantiiert geblieben. Auch hätten sie nicht mit der eingereichten Kopie des Impfausweises übereingestimmt. Zwar entspreche der zehnte Tag im siebten Monat des afghanischen Jahres 1386 dem (...). Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, im zehnten Monat nach afghanischem Kalender geboren zu sein. Dieser entspreche wiederum nicht dem Oktober nach europäischem Kalender. Darüber hinaus kämen dem eingereichten Impfausweis und der Tazkira, die beide nur in Kopie vorlägen, aufgrund der fehlenden Fälschungssicherheit nur ein verminderter Beweiswert zu. Da er in Italien zudem mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden sei, habe das SEM Zweifel am von ihm angegebenen Alter. Das auf Basis einer durchgeführten forensischen Altersabklärung erstellte Altersgutachten habe ein durchschnittliches Lebensalter von 16 Jahren zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am 5. November 2021 ergeben, und das festgestellte Mindestalter betrage (...) Jahre. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und einem Monat) könne folglich gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Im ZEMIS sei dasjenige Geburtsdatum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Beim im Altersgutachten festgestellten Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche, nicht aber um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Sowohl die eingereichten Dokumente aufgrund des verminderten Beweiswerts als auch die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien ungeeignet, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM habe praxisgemäss den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, als Geburtstag im ZEMIS eingetragen, da das exakte Geburtsdatum nicht habe bestimmt werden könne. Damit betrage das Alter im Zeitpunkt der Untersuchung (...) Jahre und (...) Monate und sei damit näher am Ergebnis des Altersgutachtens ([...] Jahre) als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum. Die bereits erfolgte Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar (...) ändere insbesondere nichts an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er wegen dieser Anpassung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden respektive erlitten habe. Er werde in den Strukturen des SEM (weiterhin) als Minderjähriger betreut und könne sämtliche Gesundheits- und Betreuungsdienstleistungen, die Minderjährigen zustehen, beanspruchen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeeingabe, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen sei. Die Vorinstanz habe aber ausschliesslich auf das durchgeführte Altersgutachten abgestellt und die von ihr erwähnte Gesamtwürdigung der Umstände sowie der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe sprechen, nicht vorgenommen. Sie habe aufgrund der einseitigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nur diejenigen Anhaltspunkte berücksichtigt, die gegen das von ihm angegebene Geburtsdatum sprächen. Altersbestimmungen, die nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung beruhten, stellten eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in grundsätzlicher Weise festgestellt, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien für die Beurteilung des Alters in erster Linie für als echt befundene Identitätspapiere entscheidend. In diesem Zusammenhang halte die Vorinstanz ihm vor, dass der von ihm eingereichten Tazkira und dem Impfausweis ein verminderter Beweiswert zukomme. Er sei aber seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität nachgekommen, was positiv zu werten sei und in die Glaubhaftigkeitsprüfung hätte einfliessen müssen. In dieser Hinsicht sei zudem zu berücksichtigen, dass er minderjährig und psychisch angeschlagen sei. Die Aussagekraft des Altersgutachtens sei im vorliegenden Einzelfall aus verschiedenen Gründen vermindert. Für die Richtigkeit des unwahrscheinlichen Geburtsdatums 1. Januar (...) spreche nur, dass dieses gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sein Alter überhaupt angepasst worden sei. Nach beiden Geburtsdaten sei er ein minderjähriges Kind. Mit dem angepassten Geburtsdatum vom 1. Januar (...) werde er jedoch als Person abgestempelt, deren Angaben von den Asylbehörden nicht geglaubt worden seien.
E. 6.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2), obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).
E. 6.2 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem exakten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht hingegen die Frage nach dessen Voll- oder Minderjährigkeit. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - soweit in der Beschwerde der Grundsatz "in dubio pro minore" angerufen wird, - eine solche Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dem Datenschutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 4873/2022 vom 7. November 2022 E. 8.2 m.H. auf Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demnach.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der EB UMA an, er sei im Jahr 2007 im zehnten Monat geboren, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Auf die Frage, woher er seinen Geburtsmonat kenne, berief er sich auf die handschriftliche Eintragung in seinem Impfausweis (vgl. SEM-Akte A17 1.06 S. 3). Zudem gab er an, vor Erhalt dieses Dokuments habe er sein Geburtsdatum nicht gekannt, da das Alter in Afghanistan nicht relevant sei. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Angaben zu seinem Alter machen und berief sich dabei, wie nachfolgend dargelegt, ausschliesslich auf Dokumente mit geringem Beweiswert.
E. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer kann sein Geburtsdatum nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Kopien eines Impfausweises und einer Tazkira [amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde; Anmerkung des Gerichts]) sind nur als schwacher Hinweis für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters zu werten. Die eingereichte Tazkira ist grundsätzlich nicht geeignet, das von ihm angegebene Geburtsdatum zu belegen. Zum einen liegt sie nur in Kopie vor, weshalb ihr gemäss Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da sie nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Ferner enthält sie kein Geburtsdatum, sondern nur eine Angabe des Alters im Zeitpunkt der Ausstellung, so dass lediglich das Geburtsjahr errechnet werden kann. Letzteres (das Geburtsjahr [...]) stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber keinen Streitpunkt dar, da beide im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Geburtsdaten in diesem Jahr liegen. Auf dem in Kopie eingereichten Impfausweis ist zwar ein Geburtsdatum eingetragen. Dieser Ausweis stellt jedoch keinen Identitätsausweis beziehungsweise kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtstagsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann.
E. 6.3.3 Die eingereichten Dokumente vermögen somit in Bezug auf das Alter respektive Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten und stellen lediglich ein sehr schwaches Indiz für sein Alter dar. Anderweitige Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums sprechen, sind - abgesehen von seinen mündlichen und schriftlichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren - den Vorakten nicht zu entnehmen. Allerdings kann auch die Vorinstanz das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht eindeutig belegen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und auf das Gutachten zur Altersabklärung des (...) vom 10. November 2021. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen, weshalb im Folgenden im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln ist.
E. 6.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da-bei grundsätzlich, anders als die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 6.4.2 Das SEM ordnete aufgrund seiner Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an (vgl. SEM-Akte A24). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine Röntgenuntersuchung der Hand (Handknochenanalyse) sowie eine Panorama-röntgenuntersuchung des Ober- und des Unterkiefers (zahnärztliche Untersuchung) durchgeführt. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Skelettwachstums der Hand war die Indikation zur Durchführung einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse nicht gegeben und es wurde darauf verzichtet.
E. 6.4.3 Die Handknochenanalyse ergab für die linke Hand des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 14,9 Jahren. In der zahnärztlichen Untersuchung konnte an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums hat festgestellt werden. Daraus resultiere ein Durchschnittsalter von 16 Jahren (Stadium "E" gemäss Demirijian), wobei für dieses Mineralisationsstadium kein Mindestalter angegeben sei. Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung waren aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ersichtlich. Eine Zusammenlegung der Befunde ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 16 Jahren und ein im Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. November 2021 vorliegendes Mindestalter von 14 (14,9) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit einem Lebensalter von 14 Jahren und 1 Monat könne demnach gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Lage nicht zutreffen.
E. 6.4.4 Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich das darin angegebene Mindestalter zum einen auf die Handknochenanalyse stützt. Gemäss den Aussagen dieser Untersuchung war das Knochenwachstum des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, der Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall minderjährig (vgl. Methodendokument der Arbeitsgruppe "Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin" der Sektion Medizin der "Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" [SGRM], Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 10; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter, jedoch ein Durchschnittsalter von 16 Jahren. Bei diesem Ergebnis lässt sich gestützt auf das Altersgutachten zwar festhalten, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, jedoch kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse kein genaues Geburtsdatum festgestellt werden. In Hinblick auf das genaue Geburtsdatum liefert das Gutachten nur schwache Indizien.
E. 6.5.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine geeigneten Beweismittel vorlegen kann, um sein Geburtsdatum nachzuweisen (vgl. E. 6.3.2), kommt seinen Aussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum in der Gesamtwürdigung der Beweislage besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil D-7836/2024 / D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.5.2 Wie bereits erwähnt, kannte der Beschwerdeführer seinen Geburtstag nicht, sondern stützte sich betreffend seinen Geburtsmonat sowie den genauen Tag ausschliesslich auf die Eintragung in seinem Impfausweis. Dabei bezog er sich, wie vom SEM in der Verfügung zu Recht ausgeführt, auf dieses Dokument, gab hingegen auf Nachfrage an, mit dem zehnten Monat sei derjenige nach afghanischem Kalender gemeint, was nach europäischer Zeitrechnung (gregorianischem Kalender) entweder Dezember oder Januar bedeuten würde. Diese beiden kurz nacheinander getroffenen Aussagen in der EB UMA lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Eine Nachfrage seitens der Befragerin brachte keine Klärung, sondern der Beschwerdeführer gab hierauf lediglich an, das Alter sei in Afghanistan nicht relevant. Zudem gab der Beschwerdeführer an, im (...) Monat 2007 geboren worden zu sein, und er glaube, vor (...) (vor der EB UMA, d.h. am [...]) Geburtstag gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A17 1.06 S. 3). Der Umstand, dass er kürzlich Geburtstag gehabt habe, sei ihm erst in den Sinn gekommen, nachdem er mit seiner damaligen Rechtsvertretung gesprochen habe. Zuvor habe er sich 13 oder 14 Jahre alt geschätzt. Der Beschwerdeführer konnte nicht genau angeben, mit welchem Alter er in die Schule gegangen sei oder wann er diese beendet hatte (mit sechs oder sieben Jahren beziehungsweise 13 oder 14 Jahren, vgl. SEM-Akte A17 1.17.04). Im Weiteren wusste er nicht, wie lange der Abschluss der sechsten Klasse zurückliegt (vgl. a.a.O., "vielleicht 2 oder 3 Monate"). Auch betreffend das Alter seiner Brüder konnte er nur ungefähre Angaben machen, mit jeweils einer möglichen Abweichung von einem oder zwei Jahren (vgl. SEM-Akte A17 7.01). Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter entweder nicht kennt oder nicht kennen will, beziehungsweise er sich erst ab Erhalt seines Impfausweises auf ein konkretes Datum festgelegt hat. Die in der Beschwerde vertretene Argumentation, wonach er seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität nachgekommen sei, was als positives Element in die Glaubhaftigkeitsprüfung einfliessen müsse, vermag daran nichts zu ändern. Die Einreichung aller vorhandenen beziehungsweise erhältlich zu machenden Dokumente zum Nachweis der Identität führt entgegen der Argumentation in der Beschwerde noch nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen beziehungsweise von Altersangaben, sondern stellt Teil der Mitwirkungspflicht dar, die auch bei Minderjährigen erwartet und vorausgesetzt werden (vgl. den am selben Tag ergehenden Asylentscheid D-5626/2023 vom 9. Juli 2026 E. 6.2.4). Inwiefern der psychische Zustand des Beschwerdeführers (vgl. dazu SEM-Akte A45) einen Einfluss auf seine fehlende Kenntnis über sein Alter haben sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde explizit ausgeführt. Demnach ergibt sich auch aus dem pauschalen Verweis auf seine psychische Erkrankung im Hinblick auf seine unklare Identität nichts zu seinen Gunsten.
E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien unter einer anderen Identität und somit auch mit einem anderen Geburtsdatum erfasst ([...]; vgl. oben Sachverhalt D). Auch hierzu lieferte der Beschwerdeführer unterschiedliche Erklärungen. So gab er in der EB UMA auf Vorhalt dieses Geburtsdatums, das sich von dem in der Schweiz angegebenen unterscheidet, an, er habe "bei seinem Alter irgendetwas geschrieben", damit er möglichst schnell vom Flughafenterminal in die Unterkunft habe gelangen können (vgl. SEM-Akte A17 2.05). In der Anhörung hingegen führte er aus, sein Name und sein Geburtsdatum seien von einem Soldaten, der ihn und einen anderen Jungen verwechselt habe, falsch aufgenommen worden (vgl. SEM-Akte A28 F54), wobei er aufgrund seiner zeitnahen Weiterreise in die Schweiz keine Möglichkeit mehr gehabt habe, diesen Fehler korrigieren zu lassen. Angesichts dieser widersprüchlichen Erklärungen erscheint eine falsche Erfassung durch die italienischen Behörden wenig wahrscheinlich. Da es sich beim Flug von Kabul nach Rom offenbar um einen Evakuierungsflug gehandelt hat, wobei der Beschwerdeführer diesen Flug wahrscheinlich ohne Identitätsdokumente hat antreten können, und ihm den Akten zufolge erst in Italien und somit nachträglich ein Schengen-Visum erteilt wurde (vgl. SEM-Akte A6 sowie oben Sachverhalt B), lässt sich angesichts dieser unübersichtlichen Reisesituation aber auch nicht gänzlich ausschliessen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Italien nicht korrekt erfasst wurde.
E. 7 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien - insbesondere des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters, der ungenauen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie der in Italien erfolgten Registrierung mit einem anderen (verglichen mit dem in der Schweiz angegebenen um zwei Jahre früheren) Geburtsdatum ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar [...]) als wahrscheinlicher anzusehen, als das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist; dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist - und stattdessen praxisgemäss der jeweilige 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird -, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5; Urteil des BVGer D-7481/2025 vom 7. Januar 2026 E. 6.4). Der bestehende Eintrag im ZEMIS mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) mit Bestreitungsvermerk ist demnach unverändert zu belassen.
E. 8 Nachdem das SEM - wie auch das Gericht im vorliegenden Beschwerdeurteil - sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und bekannten Beurteilungspunkte in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat einfliessen lassen (vgl. SEM-Akte A51 III.), ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt hätte. Die entsprechende Rüge ist demnach unbegründet und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und er gemäss der dem Gericht vorgelegten Dokumentation auch weiterhin als mittellos zu betrachten ist (vgl. Sachverhalt Bst. J), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar [...]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5741/2023 Urteil vom 9. Juli 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein am 23. September 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) und dem Zentralen Visum-Informationssystem (C-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum C erteilt wurde und er am selben Tag in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Ebenfalls am 23. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen betreffend die persönlichen Daten und Identitätsdokumente, mit denen der Beschwerdeführer in Italien registriert worden war, sowie zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien. D. Am 4. Oktober 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien unter anderem Namen und Geburtsdatum (...) registriert worden und unmittelbar nach der Asylgesuchstellung verschwunden sei. E. Am 11. Oktober 2021 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjährige Asylsuchender (EB UMA) statt, wobei der Beschwerdeführer angab, er sei im Jahr 2007 im zehnten Monat geboren. Anlässlich dieser Befragung reichte er die Kopie eines afghanischen Impfausweises zu den Akten, auf dem das Geburtsdatum des (...) vermerkt ist. F. Am 10. November 2021 liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin des (...) ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen, welches ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise. G. Am 18. November 2021 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Tazkira zu den Akten. Darin ist - nach Rückrechnung des angegebenen Alters des Beschwerdeführers - das Jahr (...) als sein Geburtsjahr vermerkt. H. Am 30. November 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis des altersdiagnostischen Gutachtens gewährt. Betreffend seine Angaben in Italien machte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wie es dazu gekommen sei, dass sein Geburtstag in Italien auf den (...) 2005 festgelegt und registriert worden sei, geltend, dass der Soldat, der seine Personalien aufgenommen habe, ihn mit einem anderen Jungen verwechselt und fälschlicherweise dessen Personalien notiert habe. In Bezug auf Aussagen des Altersgutachtens, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Papiere bereits abgegeben, und er halte an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum des (...) fest. I. Am 7. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. J. Am 18. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. K. Am 14. Februar 2023 änderte das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS vom (...) auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. L. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 15. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispositiv-Ziffn. 1-7). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde (Dispositiv-Ziff. 8). M. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Ziff. 1-3 aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und es sei sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. N. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren D-5626/2023 betreffend Asyl abgetrennt und separat geführt werde; sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Das SEM reichte am 14. November 2023 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 eine Replik ein. P. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2026 forderte die Instruktionsrichter-in den Beschwerdeführer auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Q. Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Der Beschwerdeführer sei aktuell im zweiten Lehrjahr der Ausbildung zum Solarinstallateur EFZ. Da das Lehrlingsgehalt seine monatlichen Ausgaben nicht decke, sei er bis zum Abschluss der Lehre im Sommer 2027 weiterhin bedürftig. R. Am 21. Mai 2026 reichte der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es überprüft die angefochtene Verfügung somit hinsichtlich Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vorliegende vom Asylverfahren (D-5626/2023) abgetrennte Verfahren eröffnet wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert durch dasselbe Spruchgremium.
4. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. September 2023 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 5.3 Kann bei einer verlangten, beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5.4 5.4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, am (...) geboren worden zu sein. Das genaue Geburtsdatum nach afghanischem Kalender sei ihm nicht bekannt; indessen sei er sich sicher gewesen, dass er im Jahr 1386 (2007/2008) geboren worden sei. Seine Angaben zum Alter respektive zum Geburtsdatum seien während der Erstbefragung ungenau und wenig substantiiert geblieben. Auch hätten sie nicht mit der eingereichten Kopie des Impfausweises übereingestimmt. Zwar entspreche der zehnte Tag im siebten Monat des afghanischen Jahres 1386 dem (...). Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, im zehnten Monat nach afghanischem Kalender geboren zu sein. Dieser entspreche wiederum nicht dem Oktober nach europäischem Kalender. Darüber hinaus kämen dem eingereichten Impfausweis und der Tazkira, die beide nur in Kopie vorlägen, aufgrund der fehlenden Fälschungssicherheit nur ein verminderter Beweiswert zu. Da er in Italien zudem mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden sei, habe das SEM Zweifel am von ihm angegebenen Alter. Das auf Basis einer durchgeführten forensischen Altersabklärung erstellte Altersgutachten habe ein durchschnittliches Lebensalter von 16 Jahren zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am 5. November 2021 ergeben, und das festgestellte Mindestalter betrage (...) Jahre. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und einem Monat) könne folglich gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Im ZEMIS sei dasjenige Geburtsdatum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Beim im Altersgutachten festgestellten Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche, nicht aber um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Sowohl die eingereichten Dokumente aufgrund des verminderten Beweiswerts als auch die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien ungeeignet, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM habe praxisgemäss den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheine, als Geburtstag im ZEMIS eingetragen, da das exakte Geburtsdatum nicht habe bestimmt werden könne. Damit betrage das Alter im Zeitpunkt der Untersuchung (...) Jahre und (...) Monate und sei damit näher am Ergebnis des Altersgutachtens ([...] Jahre) als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum. Die bereits erfolgte Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar (...) ändere insbesondere nichts an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er wegen dieser Anpassung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden respektive erlitten habe. Er werde in den Strukturen des SEM (weiterhin) als Minderjähriger betreut und könne sämtliche Gesundheits- und Betreuungsdienstleistungen, die Minderjährigen zustehen, beanspruchen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeeingabe, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen sei. Die Vorinstanz habe aber ausschliesslich auf das durchgeführte Altersgutachten abgestellt und die von ihr erwähnte Gesamtwürdigung der Umstände sowie der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe sprechen, nicht vorgenommen. Sie habe aufgrund der einseitigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nur diejenigen Anhaltspunkte berücksichtigt, die gegen das von ihm angegebene Geburtsdatum sprächen. Altersbestimmungen, die nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung beruhten, stellten eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in grundsätzlicher Weise festgestellt, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien für die Beurteilung des Alters in erster Linie für als echt befundene Identitätspapiere entscheidend. In diesem Zusammenhang halte die Vorinstanz ihm vor, dass der von ihm eingereichten Tazkira und dem Impfausweis ein verminderter Beweiswert zukomme. Er sei aber seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität nachgekommen, was positiv zu werten sei und in die Glaubhaftigkeitsprüfung hätte einfliessen müssen. In dieser Hinsicht sei zudem zu berücksichtigen, dass er minderjährig und psychisch angeschlagen sei. Die Aussagekraft des Altersgutachtens sei im vorliegenden Einzelfall aus verschiedenen Gründen vermindert. Für die Richtigkeit des unwahrscheinlichen Geburtsdatums 1. Januar (...) spreche nur, dass dieses gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sein Alter überhaupt angepasst worden sei. Nach beiden Geburtsdaten sei er ein minderjähriges Kind. Mit dem angepassten Geburtsdatum vom 1. Januar (...) werde er jedoch als Person abgestempelt, deren Angaben von den Asylbehörden nicht geglaubt worden seien. 6. 6.1 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2), obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar [...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem exakten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht hingegen die Frage nach dessen Voll- oder Minderjährigkeit. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - soweit in der Beschwerde der Grundsatz "in dubio pro minore" angerufen wird, - eine solche Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dem Datenschutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 4873/2022 vom 7. November 2022 E. 8.2 m.H. auf Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demnach. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der EB UMA an, er sei im Jahr 2007 im zehnten Monat geboren, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Auf die Frage, woher er seinen Geburtsmonat kenne, berief er sich auf die handschriftliche Eintragung in seinem Impfausweis (vgl. SEM-Akte A17 1.06 S. 3). Zudem gab er an, vor Erhalt dieses Dokuments habe er sein Geburtsdatum nicht gekannt, da das Alter in Afghanistan nicht relevant sei. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Angaben zu seinem Alter machen und berief sich dabei, wie nachfolgend dargelegt, ausschliesslich auf Dokumente mit geringem Beweiswert. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer kann sein Geburtsdatum nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Kopien eines Impfausweises und einer Tazkira [amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde; Anmerkung des Gerichts]) sind nur als schwacher Hinweis für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters zu werten. Die eingereichte Tazkira ist grundsätzlich nicht geeignet, das von ihm angegebene Geburtsdatum zu belegen. Zum einen liegt sie nur in Kopie vor, weshalb ihr gemäss Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da sie nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Ferner enthält sie kein Geburtsdatum, sondern nur eine Angabe des Alters im Zeitpunkt der Ausstellung, so dass lediglich das Geburtsjahr errechnet werden kann. Letzteres (das Geburtsjahr [...]) stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber keinen Streitpunkt dar, da beide im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Geburtsdaten in diesem Jahr liegen. Auf dem in Kopie eingereichten Impfausweis ist zwar ein Geburtsdatum eingetragen. Dieser Ausweis stellt jedoch keinen Identitätsausweis beziehungsweise kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtstagsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. 6.3.3 Die eingereichten Dokumente vermögen somit in Bezug auf das Alter respektive Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten und stellen lediglich ein sehr schwaches Indiz für sein Alter dar. Anderweitige Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums sprechen, sind - abgesehen von seinen mündlichen und schriftlichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren - den Vorakten nicht zu entnehmen. Allerdings kann auch die Vorinstanz das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht eindeutig belegen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und auf das Gutachten zur Altersabklärung des (...) vom 10. November 2021. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen, weshalb im Folgenden im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln ist. 6.4 6.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da-bei grundsätzlich, anders als die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.4.2 Das SEM ordnete aufgrund seiner Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an (vgl. SEM-Akte A24). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine Röntgenuntersuchung der Hand (Handknochenanalyse) sowie eine Panorama-röntgenuntersuchung des Ober- und des Unterkiefers (zahnärztliche Untersuchung) durchgeführt. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Skelettwachstums der Hand war die Indikation zur Durchführung einer Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse nicht gegeben und es wurde darauf verzichtet. 6.4.3 Die Handknochenanalyse ergab für die linke Hand des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 14,9 Jahren. In der zahnärztlichen Untersuchung konnte an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums hat festgestellt werden. Daraus resultiere ein Durchschnittsalter von 16 Jahren (Stadium "E" gemäss Demirijian), wobei für dieses Mineralisationsstadium kein Mindestalter angegeben sei. Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung waren aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ersichtlich. Eine Zusammenlegung der Befunde ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 16 Jahren und ein im Zeitpunkt der Untersuchung vom 5. November 2021 vorliegendes Mindestalter von 14 (14,9) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit einem Lebensalter von 14 Jahren und 1 Monat könne demnach gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Lage nicht zutreffen. 6.4.4 Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich das darin angegebene Mindestalter zum einen auf die Handknochenanalyse stützt. Gemäss den Aussagen dieser Untersuchung war das Knochenwachstum des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, der Beschwerdeführer war daher zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall minderjährig (vgl. Methodendokument der Arbeitsgruppe "Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin" der Sektion Medizin der "Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" [SGRM], Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 10; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter, jedoch ein Durchschnittsalter von 16 Jahren. Bei diesem Ergebnis lässt sich gestützt auf das Altersgutachten zwar festhalten, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, jedoch kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse kein genaues Geburtsdatum festgestellt werden. In Hinblick auf das genaue Geburtsdatum liefert das Gutachten nur schwache Indizien. 6.5 6.5.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine geeigneten Beweismittel vorlegen kann, um sein Geburtsdatum nachzuweisen (vgl. E. 6.3.2), kommt seinen Aussagen in Bezug auf sein Geburtsdatum in der Gesamtwürdigung der Beweislage besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil D-7836/2024 / D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.2 m.w.H.). 6.5.2 Wie bereits erwähnt, kannte der Beschwerdeführer seinen Geburtstag nicht, sondern stützte sich betreffend seinen Geburtsmonat sowie den genauen Tag ausschliesslich auf die Eintragung in seinem Impfausweis. Dabei bezog er sich, wie vom SEM in der Verfügung zu Recht ausgeführt, auf dieses Dokument, gab hingegen auf Nachfrage an, mit dem zehnten Monat sei derjenige nach afghanischem Kalender gemeint, was nach europäischer Zeitrechnung (gregorianischem Kalender) entweder Dezember oder Januar bedeuten würde. Diese beiden kurz nacheinander getroffenen Aussagen in der EB UMA lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Eine Nachfrage seitens der Befragerin brachte keine Klärung, sondern der Beschwerdeführer gab hierauf lediglich an, das Alter sei in Afghanistan nicht relevant. Zudem gab der Beschwerdeführer an, im (...) Monat 2007 geboren worden zu sein, und er glaube, vor (...) (vor der EB UMA, d.h. am [...]) Geburtstag gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A17 1.06 S. 3). Der Umstand, dass er kürzlich Geburtstag gehabt habe, sei ihm erst in den Sinn gekommen, nachdem er mit seiner damaligen Rechtsvertretung gesprochen habe. Zuvor habe er sich 13 oder 14 Jahre alt geschätzt. Der Beschwerdeführer konnte nicht genau angeben, mit welchem Alter er in die Schule gegangen sei oder wann er diese beendet hatte (mit sechs oder sieben Jahren beziehungsweise 13 oder 14 Jahren, vgl. SEM-Akte A17 1.17.04). Im Weiteren wusste er nicht, wie lange der Abschluss der sechsten Klasse zurückliegt (vgl. a.a.O., "vielleicht 2 oder 3 Monate"). Auch betreffend das Alter seiner Brüder konnte er nur ungefähre Angaben machen, mit jeweils einer möglichen Abweichung von einem oder zwei Jahren (vgl. SEM-Akte A17 7.01). Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter entweder nicht kennt oder nicht kennen will, beziehungsweise er sich erst ab Erhalt seines Impfausweises auf ein konkretes Datum festgelegt hat. Die in der Beschwerde vertretene Argumentation, wonach er seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität nachgekommen sei, was als positives Element in die Glaubhaftigkeitsprüfung einfliessen müsse, vermag daran nichts zu ändern. Die Einreichung aller vorhandenen beziehungsweise erhältlich zu machenden Dokumente zum Nachweis der Identität führt entgegen der Argumentation in der Beschwerde noch nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen beziehungsweise von Altersangaben, sondern stellt Teil der Mitwirkungspflicht dar, die auch bei Minderjährigen erwartet und vorausgesetzt werden (vgl. den am selben Tag ergehenden Asylentscheid D-5626/2023 vom 9. Juli 2026 E. 6.2.4). Inwiefern der psychische Zustand des Beschwerdeführers (vgl. dazu SEM-Akte A45) einen Einfluss auf seine fehlende Kenntnis über sein Alter haben sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde explizit ausgeführt. Demnach ergibt sich auch aus dem pauschalen Verweis auf seine psychische Erkrankung im Hinblick auf seine unklare Identität nichts zu seinen Gunsten. 6.5.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien unter einer anderen Identität und somit auch mit einem anderen Geburtsdatum erfasst ([...]; vgl. oben Sachverhalt D). Auch hierzu lieferte der Beschwerdeführer unterschiedliche Erklärungen. So gab er in der EB UMA auf Vorhalt dieses Geburtsdatums, das sich von dem in der Schweiz angegebenen unterscheidet, an, er habe "bei seinem Alter irgendetwas geschrieben", damit er möglichst schnell vom Flughafenterminal in die Unterkunft habe gelangen können (vgl. SEM-Akte A17 2.05). In der Anhörung hingegen führte er aus, sein Name und sein Geburtsdatum seien von einem Soldaten, der ihn und einen anderen Jungen verwechselt habe, falsch aufgenommen worden (vgl. SEM-Akte A28 F54), wobei er aufgrund seiner zeitnahen Weiterreise in die Schweiz keine Möglichkeit mehr gehabt habe, diesen Fehler korrigieren zu lassen. Angesichts dieser widersprüchlichen Erklärungen erscheint eine falsche Erfassung durch die italienischen Behörden wenig wahrscheinlich. Da es sich beim Flug von Kabul nach Rom offenbar um einen Evakuierungsflug gehandelt hat, wobei der Beschwerdeführer diesen Flug wahrscheinlich ohne Identitätsdokumente hat antreten können, und ihm den Akten zufolge erst in Italien und somit nachträglich ein Schengen-Visum erteilt wurde (vgl. SEM-Akte A6 sowie oben Sachverhalt B), lässt sich angesichts dieser unübersichtlichen Reisesituation aber auch nicht gänzlich ausschliessen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Italien nicht korrekt erfasst wurde.
7. Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien - insbesondere des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters, der ungenauen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowie der in Italien erfolgten Registrierung mit einem anderen (verglichen mit dem in der Schweiz angegebenen um zwei Jahre früheren) Geburtsdatum ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar [...]) als wahrscheinlicher anzusehen, als das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist; dies lässt sich in Fällen, bei denen das genaue Geburtsdatum unbekannt ist - und stattdessen praxisgemäss der jeweilige 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird -, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5; Urteil des BVGer D-7481/2025 vom 7. Januar 2026 E. 6.4). Der bestehende Eintrag im ZEMIS mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) mit Bestreitungsvermerk ist demnach unverändert zu belassen.
8. Nachdem das SEM - wie auch das Gericht im vorliegenden Beschwerdeurteil - sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und bekannten Beurteilungspunkte in die Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat einfliessen lassen (vgl. SEM-Akte A51 III.), ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt hätte. Die entsprechende Rüge ist demnach unbegründet und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und er gemäss der dem Gericht vorgelegten Dokumentation auch weiterhin als mittellos zu betrachten ist (vgl. Sachverhalt Bst. J), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar [...]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: