Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er den (...) als Geburtsdatum an, im Laufe des Verfahrens nannte er den (...). A.b Das vom SEM am 12. Oktober 2021 in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten vom 20. Oktober 2021 kam zum Schluss, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre. A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. April 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem lehnte es den Antrag auf medizinische und psychologische Abklärungen ab. In seinen Erwägungen hielt das SEM fest, angesichts der Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten werde auf eine Anpassung des Geburtsdatums verzichtet. A.d Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte die Zentralstelle MNA (Mineurs Non Accompagnés) des B._______ im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ das SEM um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom (...) auf den (...). Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit verschiedenen Vorfällen befassten Strafbehörden gingen - unter anderem aufgrund des beigezogenen rechtsmedizinischen Gutachtens - davon aus, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei nicht korrekt. B.b In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beziehungsweise mittels der Zentralstelle MNA dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 31. Juli 2023 Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. August 2023 - eröffnet am 9. August 2023 - stellte das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A._______, geboren (...) (bisher: [...]), Afghanistan. Gleichzeitig erfasste es im ZEMIS betreffend Geburtsdatum einen Bestreitungsvermerk. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. August 2023 und die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vom (...) auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Kopie des im Asylverfahren erstellen rechtsmedizinischen Gutachtens vom (...) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. August 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 zur Beschwerde Stellung. In der Replik vom 19. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. H. H.a Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 ein, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er angesichts des nunmehr auch mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) die Volljährigkeit erreicht wäre, am vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS festhalten wolle. H.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit, er würde seine Beschwerde nur dann zurückziehen, wenn im ZEMIS der (...) als sein Geburtstag eingetragen würde. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Am 10. Juni 2026 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Sozialsekretariat der Gemeinde Rüschlikon ausgestellte, auf den gleichen Tag datierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. J. Mit Urteil D-2202/2022 vom 4. August 2026 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2022 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ab.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. August 2023, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das früher geltende Recht (vgl. Art. 70 DSG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylrecht dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richtet sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG - vorliegend dem aDSG - und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten: Strittige Tatsachen sind zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) - glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4).
E. 3.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen oder die eigenen Angaben der betroffenen Person (statt vieler Urteile des BVGer D-532/2023 vom 3. März 2025 E. 4.7, E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1. und D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 7.3. und E-7427/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2, alle mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. und E. 6.4.1).
E. 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist.
E. 4.1 In seiner Verfügung vom 8. August 2023 wies das SEM vorab darauf hin, das Altersgutachten vom (...) sei von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und basiere auf mehreren Einzeluntersuchungen. Auch wenn es keine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern lediglich eine Altersschätzung erlaube, so liefere es zumindest bezüglich des Geburtsjahrs (...) einen starken Hinweis. Dem Altersgutachten stehe zwar die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Tazkira gegenüber. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale gelte eine Tazkira jedoch nicht als fälschungssicheres Identitätsdokument, weswegen ihr von vornherein nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Dies gelte umso mehr, als vorliegend nur eine Kopie des Dokuments eingereicht worden sei. Auch die weiteren, ebenfalls in Kopie zu den Akten gegebenen Beweismittel (Impfausweis, Schulzeugnis und Arbeitszeugnisse betreffend den Bruder) vermöchten die Identität beziehungsweise das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht nachzuweisen. Im Weiteren bemerkte das SEM, dem Protokoll der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in verschiedenen Drittstaaten aufgehalten und im Rahmen der dortigen Asylverfahren sein Geburtsdatum mit (...), (...) und (...) angegeben habe. Das SEM komme aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass das durch das Altersgutachten ausgewiesene Geburtsjahr (...) als wahrscheinlicher einzustufen sei als das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahren angegebene Geburtsjahr (...).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst ausgeführt, es gehe um die Frage, ob der Beschwerdeführer immer noch als minderjährig erachtet werden müsse, oder ob er plötzlich als Volljähriger behandelt werden dürfe. Es wird sodann darauf hingewiesen, dass sich Menschen in biologischer Hinsicht sehr unterschiedlich schnell entwickelten. Gerügt wird zum einen, dass sich das SEM auf ein im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung fast zwei Jahre altes Altersgutachten abstütze, und zum anderen, dass es erst im Nachhinein eine Anpassung im ZEMIS verfügt habe.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 aus, aufgrund der Akten sei zwar nicht mehr restlos nachvollziehbar, weshalb im Rahmen des Asylverfahrens trotz Vorliegens des Altersgutachtens keine Anpassung zumindest des Geburtsjahres des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei. Dass eine Anpassung aus Gründen der «Verfahrensfairness» unterblieben sein solle, erscheine aus heutiger Sicht sachfremd, verbiete es dem SEM jedoch nicht, diese Berichtigung nun nachzuholen. Der Umstand, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf ein bereits vor zwei Jahren erstelltes Altersgutachten abstütze, sei nicht zu beanstanden, seien doch die aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse weiterhin gültig und sei nicht davon auszugehen, dass ein aktuelles Altersgutachten diesbezüglich zu anderen Ergebnissen gelangen würde. Schliesslich merkte das SEM an, der Beschwerdeführer habe gemäss Schreiben des B.______ vom 10. Juli 2023 selbst gegenüber mehreren Personen jeweils angegeben habe, volljährig zu sein, was die Feststellungen im Altersgutachten vom (...) zusätzlich untermauere.
E. 4.4 In seiner Replik vom 19. Oktober 2023 rügt der Beschwerdeführer vorab, indem das SEM ihn plötzlich als Volljährigen behandelt habe, habe es der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, bei welchem die Beschwerde gegen den Entscheid (betreffend Asyl; Anmerkung des Gerichts) hängig sei, vorgegriffen; dies, obwohl sich die Angelegenheit durch die auch gemäss seinen eigenen Angaben demnächst eintretende Volljährigkeit von selbst gelöst hätte. Das vorliegende Verfahren sei dadurch letztlich sinnlos geworden. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer die bereits in der Beschwerdeschrift angebrachten Rügen, er beanstandet die willkürliche Setzung des Geburtstages und die willkürliche Bestimmung des Geburtstages «1. Januar»; dieses Geburtsdatum trage in Fällen, in denen der Geburtstag tatsächlich nicht eruiert werden könne, ein stigmatisierendes Element in sich, während ihm das Datum des von ihm angegebenen Geburtstags, der (...), sehr wichtig sei.
E. 5 Vorab ist einerseits festzuhalten, dass - wie unter E. 3.2 dargelegt - eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrages von Amtes wegen gesetzlich vorgesehen ist. Das SEM hat denn dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, aufgrund welcher Umstände es sein Geburtsdatum anzupassen gedenke. Dieses Vorgehen ist - selbst wenn im Asylverfahren auf eine Anpassung verzichtet wurde - nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und die von ihm dazu geäusserten Einwendungen fanden Eingang in die Verfügung vom 8. August 2023. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm aus dem Verzicht auf die Anpassung des Geburtsdatums im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens ein Nachteil entstanden wäre. Die Vorinstanz hat mit ihrer Vorgehensweise weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch ihre Begründungspflicht verletzt. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage des einzutragenden Geburtsdatums zu klären ist. Ob sich daraus eine Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt, ist für die Frage des ZEMIS-Eintrages ohne Belang.
E. 6.1 Das SEM kann für das von ihm genannte Geburtsdatum keinen Beweis vorlegen, ebenso wenig hat der Beschwerdeführer für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum Identitätspapiere im vorgenannten Sinn (vgl. E. 3.4) beigebracht. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu erachten ist (vgl. E. 3.3).
E. 6.2.1 Das SEM stützt sich zunächst auf das rechtsmedizinische Altersgutachten. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 VI/3 in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. Wenn nun aber das Mindestalter bei der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person - also darüber, was wahrscheinlicher ist - machen. Dann ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 6.2.2 Die rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers des D.______ stützt sich auf eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses und einer forensischen Untersuchung, wobei sämtliche Untersuchungen am (...) durchgeführt worden waren. Das Mindestalter liegt gemäss der radiologischen Altersschätzung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke des IRM bei (...) Jahren und das mittlere Alter bei (...) (+/- 2 Jahren) Jahren, während die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne) ergab. Dieses Ergebnis vermochte im damaligen Zeitpunkt im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers klar zu belegen. Hingegen ergibt sich aus dem feststellten Mindestalter von (...) Jahren zum Zeitpunkt der Erstellung des Altersgutachtens im (...), dass der Beschwerdeführer (spätestens) im Jahr (...) geboren wurde.
E. 6.2.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, sich für die Altersanpassung auf ein beinahe zwei Jahre altes Gutachten abzustützen sei «mehr als unseriös», vielmehr hätte das SEM - falls es «im heutigen Zeitpunkt» auf sein biologisches Alter hätte abstützen wollen - ein neues Gutachten erstellen müssen (vgl. Beschwerde S. 4 und Replik S. 4), kann nicht gefolgt werden; dabei hinkt insbesondere auch der Vergleich mit einem zwei Jahre alten psychiatrischen Gutachten, auf welches sich wohl auch keine Behörde abstützen würde (vgl. Replik S. 4). Das Altersgutachten ergab - wie vorstehend festgehalten - bereits im Untersuchungszeitpunkt (...) ein Mindestalter von (...) beziehungsweise (...) Jahren, und es ist nicht ersichtlich, weshalb aus einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. August 2023 neu erstellten Gutachten ein deutlich tieferes Alter hätte hervorgehen sollen. Ebenfalls erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso - wie in der Replik (vgl. S. 3) behauptet wird - aus der Feststellung der Vorinstanz, die Erkenntnisse des Gutachtens seien «weiterhin gültig», der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwerdeführe sei «nach wie vor als mindestens (...) Jahre alt zu erachten und seine Volljährigkeit nicht belegt».
E. 6.2.4 Sodann ist festzuhalten, dass Dokumenten aus Afghanistan oftmals selbst dann nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2, ebenfalls etwa Urteil des BVGer D-9581/2025 vom 6. März 2026 E. 5.2.1). Zwar gab der Beschwerdeführer im BeschwerdeverfahrenD-2202/2022 die Originale des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Impfausweises und der Schulzeugnisse zu den Akten. Die übrigen eingereichten Dokumente und Beweismittel (eine neue Tazkira mit Foto und eine alte Tazkira ohne Foto, Identitätsdokumente der Schwester und ihrer Familie in der Schweiz sowie verschiedene Unterlagen betreffend Arbeitstätigkeit und Visumsantrag des Bruders) sind indes nach wie vor lediglich als Kopien vorhanden, wodurch der Beweiswert derselben weiter reduziert wird. Aus den (Schweizer) Dokumenten der Schwester und ihrer Familie ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise auf die Identität und insbesondere auch nicht auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
E. 6.2.5 Gemäss den Angaben auf den beiden Tazkiras soll der Beschwerdeführer im Jahr (...) beziehungsweise (...) ein Jahr alt gewesen sein; auch die Angaben auf dem Impfausweis und auf dem Schulzeugnis lassen auf ein Geburtsjahr (...) oder (...) schliessen. Wie indes bereits vorstehend bemerkt wurde, kommt den vom Beschwerdeführer eingereichten afghanischen Dokumenten nur ein reduzierter Beweiswert zu. Zudem kann dem Protokoll der EB UMA entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in verschiedenen Drittstaaten aufgehalten und im Rahmen der dortigen Asylverfahren sein Geburtsdatum mit (...), (...), (...) und (...) angegeben hatte (vgl. SEM-Akten ...). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zwar nicht angegeben, bewusst andere Altersangaben gemacht, um nicht ausgeschafft zu werden, sondern, weil er in jenen Ländern nicht habe bleiben wollen (vgl. SEM-Akten ...). Diese Erklärung erscheint indes ebenfalls wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer muss sich angesichts der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entgegenhalten lassen.
E. 6.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung führen die vorstehenden Ausführungen entsprechend der Auffassung des SEM zum Schluss, das neu im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum erscheine insgesamt als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer gewünschte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der verfügte ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5741/2023 vom 9. Juli 2026 E. 7 m.w.H.). Die Bemerkung, der «(...)» sei ein «stigmatisierendes Geburtsdatum» (vgl. Eingaben vom 9. Oktober 2025 S. 2 und vom 24. Oktober 2025 S. 2 unten) vermag daran nichts zu ändern. Der verfügte ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum «(...)» (mit Bestreitungsvermerk) ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bemängeln ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 22. September 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und - trotz gut dreimonatiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (im Jahre 2025 im Gastgewerbe) - weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2023 als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. Dominik Löhrer reichte am 20. Oktober 2023 eine Honorarrechnung ein, in welcher ein Aufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Porti, Telefonspesen und Kopien in der Höhe von Fr. 40.- ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben als zu hoch und wird auf 8 Stunden reduziert, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren vertreten hat und über entsprechende Vorkenntnisse verfügte. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf Fr. 1'240.- im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'240.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4624/2023 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er den (...) als Geburtsdatum an, im Laufe des Verfahrens nannte er den (...). A.b Das vom SEM am 12. Oktober 2021 in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten vom 20. Oktober 2021 kam zum Schluss, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre. A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. April 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem lehnte es den Antrag auf medizinische und psychologische Abklärungen ab. In seinen Erwägungen hielt das SEM fest, angesichts der Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten werde auf eine Anpassung des Geburtsdatums verzichtet. A.d Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte die Zentralstelle MNA (Mineurs Non Accompagnés) des B._______ im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ das SEM um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom (...) auf den (...). Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit verschiedenen Vorfällen befassten Strafbehörden gingen - unter anderem aufgrund des beigezogenen rechtsmedizinischen Gutachtens - davon aus, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei nicht korrekt. B.b In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beziehungsweise mittels der Zentralstelle MNA dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 31. Juli 2023 Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. August 2023 - eröffnet am 9. August 2023 - stellte das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A._______, geboren (...) (bisher: [...]), Afghanistan. Gleichzeitig erfasste es im ZEMIS betreffend Geburtsdatum einen Bestreitungsvermerk. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. August 2023 und die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vom (...) auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Kopie des im Asylverfahren erstellen rechtsmedizinischen Gutachtens vom (...) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. August 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 zur Beschwerde Stellung. In der Replik vom 19. Oktober 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. H. H.a Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 ein, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er angesichts des nunmehr auch mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) die Volljährigkeit erreicht wäre, am vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS festhalten wolle. H.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit, er würde seine Beschwerde nur dann zurückziehen, wenn im ZEMIS der (...) als sein Geburtstag eingetragen würde. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Am 10. Juni 2026 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Sozialsekretariat der Gemeinde Rüschlikon ausgestellte, auf den gleichen Tag datierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. J. Mit Urteil D-2202/2022 vom 4. August 2026 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2022 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. August 2023, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das früher geltende Recht (vgl. Art. 70 DSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylrecht dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richtet sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG - vorliegend dem aDSG - und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten: Strittige Tatsachen sind zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) - glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4). 3.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen oder die eigenen Angaben der betroffenen Person (statt vieler Urteile des BVGer D-532/2023 vom 3. März 2025 E. 4.7, E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1. und D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 7.3. und E-7427/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2, alle mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. und E. 6.4.1). 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 8. August 2023 wies das SEM vorab darauf hin, das Altersgutachten vom (...) sei von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und basiere auf mehreren Einzeluntersuchungen. Auch wenn es keine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern lediglich eine Altersschätzung erlaube, so liefere es zumindest bezüglich des Geburtsjahrs (...) einen starken Hinweis. Dem Altersgutachten stehe zwar die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Tazkira gegenüber. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale gelte eine Tazkira jedoch nicht als fälschungssicheres Identitätsdokument, weswegen ihr von vornherein nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Dies gelte umso mehr, als vorliegend nur eine Kopie des Dokuments eingereicht worden sei. Auch die weiteren, ebenfalls in Kopie zu den Akten gegebenen Beweismittel (Impfausweis, Schulzeugnis und Arbeitszeugnisse betreffend den Bruder) vermöchten die Identität beziehungsweise das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht nachzuweisen. Im Weiteren bemerkte das SEM, dem Protokoll der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in verschiedenen Drittstaaten aufgehalten und im Rahmen der dortigen Asylverfahren sein Geburtsdatum mit (...), (...) und (...) angegeben habe. Das SEM komme aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass das durch das Altersgutachten ausgewiesene Geburtsjahr (...) als wahrscheinlicher einzustufen sei als das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahren angegebene Geburtsjahr (...). 4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst ausgeführt, es gehe um die Frage, ob der Beschwerdeführer immer noch als minderjährig erachtet werden müsse, oder ob er plötzlich als Volljähriger behandelt werden dürfe. Es wird sodann darauf hingewiesen, dass sich Menschen in biologischer Hinsicht sehr unterschiedlich schnell entwickelten. Gerügt wird zum einen, dass sich das SEM auf ein im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung fast zwei Jahre altes Altersgutachten abstütze, und zum anderen, dass es erst im Nachhinein eine Anpassung im ZEMIS verfügt habe. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 aus, aufgrund der Akten sei zwar nicht mehr restlos nachvollziehbar, weshalb im Rahmen des Asylverfahrens trotz Vorliegens des Altersgutachtens keine Anpassung zumindest des Geburtsjahres des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei. Dass eine Anpassung aus Gründen der «Verfahrensfairness» unterblieben sein solle, erscheine aus heutiger Sicht sachfremd, verbiete es dem SEM jedoch nicht, diese Berichtigung nun nachzuholen. Der Umstand, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf ein bereits vor zwei Jahren erstelltes Altersgutachten abstütze, sei nicht zu beanstanden, seien doch die aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse weiterhin gültig und sei nicht davon auszugehen, dass ein aktuelles Altersgutachten diesbezüglich zu anderen Ergebnissen gelangen würde. Schliesslich merkte das SEM an, der Beschwerdeführer habe gemäss Schreiben des B.______ vom 10. Juli 2023 selbst gegenüber mehreren Personen jeweils angegeben habe, volljährig zu sein, was die Feststellungen im Altersgutachten vom (...) zusätzlich untermauere. 4.4 In seiner Replik vom 19. Oktober 2023 rügt der Beschwerdeführer vorab, indem das SEM ihn plötzlich als Volljährigen behandelt habe, habe es der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, bei welchem die Beschwerde gegen den Entscheid (betreffend Asyl; Anmerkung des Gerichts) hängig sei, vorgegriffen; dies, obwohl sich die Angelegenheit durch die auch gemäss seinen eigenen Angaben demnächst eintretende Volljährigkeit von selbst gelöst hätte. Das vorliegende Verfahren sei dadurch letztlich sinnlos geworden. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer die bereits in der Beschwerdeschrift angebrachten Rügen, er beanstandet die willkürliche Setzung des Geburtstages und die willkürliche Bestimmung des Geburtstages «1. Januar»; dieses Geburtsdatum trage in Fällen, in denen der Geburtstag tatsächlich nicht eruiert werden könne, ein stigmatisierendes Element in sich, während ihm das Datum des von ihm angegebenen Geburtstags, der (...), sehr wichtig sei.
5. Vorab ist einerseits festzuhalten, dass - wie unter E. 3.2 dargelegt - eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrages von Amtes wegen gesetzlich vorgesehen ist. Das SEM hat denn dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, aufgrund welcher Umstände es sein Geburtsdatum anzupassen gedenke. Dieses Vorgehen ist - selbst wenn im Asylverfahren auf eine Anpassung verzichtet wurde - nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und die von ihm dazu geäusserten Einwendungen fanden Eingang in die Verfügung vom 8. August 2023. Er legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm aus dem Verzicht auf die Anpassung des Geburtsdatums im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens ein Nachteil entstanden wäre. Die Vorinstanz hat mit ihrer Vorgehensweise weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch ihre Begründungspflicht verletzt. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage des einzutragenden Geburtsdatums zu klären ist. Ob sich daraus eine Minder- oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt, ist für die Frage des ZEMIS-Eintrages ohne Belang. 6. 6.1 Das SEM kann für das von ihm genannte Geburtsdatum keinen Beweis vorlegen, ebenso wenig hat der Beschwerdeführer für das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum Identitätspapiere im vorgenannten Sinn (vgl. E. 3.4) beigebracht. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu erachten ist (vgl. E. 3.3). 6.2 6.2.1 Das SEM stützt sich zunächst auf das rechtsmedizinische Altersgutachten. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 VI/3 in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. Wenn nun aber das Mindestalter bei der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person - also darüber, was wahrscheinlicher ist - machen. Dann ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 6.2.2 Die rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers des D.______ stützt sich auf eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses und einer forensischen Untersuchung, wobei sämtliche Untersuchungen am (...) durchgeführt worden waren. Das Mindestalter liegt gemäss der radiologischen Altersschätzung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke des IRM bei (...) Jahren und das mittlere Alter bei (...) (+/- 2 Jahren) Jahren, während die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne) ergab. Dieses Ergebnis vermochte im damaligen Zeitpunkt im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers klar zu belegen. Hingegen ergibt sich aus dem feststellten Mindestalter von (...) Jahren zum Zeitpunkt der Erstellung des Altersgutachtens im (...), dass der Beschwerdeführer (spätestens) im Jahr (...) geboren wurde. 6.2.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, sich für die Altersanpassung auf ein beinahe zwei Jahre altes Gutachten abzustützen sei «mehr als unseriös», vielmehr hätte das SEM - falls es «im heutigen Zeitpunkt» auf sein biologisches Alter hätte abstützen wollen - ein neues Gutachten erstellen müssen (vgl. Beschwerde S. 4 und Replik S. 4), kann nicht gefolgt werden; dabei hinkt insbesondere auch der Vergleich mit einem zwei Jahre alten psychiatrischen Gutachten, auf welches sich wohl auch keine Behörde abstützen würde (vgl. Replik S. 4). Das Altersgutachten ergab - wie vorstehend festgehalten - bereits im Untersuchungszeitpunkt (...) ein Mindestalter von (...) beziehungsweise (...) Jahren, und es ist nicht ersichtlich, weshalb aus einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. August 2023 neu erstellten Gutachten ein deutlich tieferes Alter hätte hervorgehen sollen. Ebenfalls erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso - wie in der Replik (vgl. S. 3) behauptet wird - aus der Feststellung der Vorinstanz, die Erkenntnisse des Gutachtens seien «weiterhin gültig», der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwerdeführe sei «nach wie vor als mindestens (...) Jahre alt zu erachten und seine Volljährigkeit nicht belegt». 6.2.4 Sodann ist festzuhalten, dass Dokumenten aus Afghanistan oftmals selbst dann nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2, ebenfalls etwa Urteil des BVGer D-9581/2025 vom 6. März 2026 E. 5.2.1). Zwar gab der Beschwerdeführer im BeschwerdeverfahrenD-2202/2022 die Originale des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Impfausweises und der Schulzeugnisse zu den Akten. Die übrigen eingereichten Dokumente und Beweismittel (eine neue Tazkira mit Foto und eine alte Tazkira ohne Foto, Identitätsdokumente der Schwester und ihrer Familie in der Schweiz sowie verschiedene Unterlagen betreffend Arbeitstätigkeit und Visumsantrag des Bruders) sind indes nach wie vor lediglich als Kopien vorhanden, wodurch der Beweiswert derselben weiter reduziert wird. Aus den (Schweizer) Dokumenten der Schwester und ihrer Familie ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise auf die Identität und insbesondere auch nicht auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. 6.2.5 Gemäss den Angaben auf den beiden Tazkiras soll der Beschwerdeführer im Jahr (...) beziehungsweise (...) ein Jahr alt gewesen sein; auch die Angaben auf dem Impfausweis und auf dem Schulzeugnis lassen auf ein Geburtsjahr (...) oder (...) schliessen. Wie indes bereits vorstehend bemerkt wurde, kommt den vom Beschwerdeführer eingereichten afghanischen Dokumenten nur ein reduzierter Beweiswert zu. Zudem kann dem Protokoll der EB UMA entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in verschiedenen Drittstaaten aufgehalten und im Rahmen der dortigen Asylverfahren sein Geburtsdatum mit (...), (...), (...) und (...) angegeben hatte (vgl. SEM-Akten ...). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zwar nicht angegeben, bewusst andere Altersangaben gemacht, um nicht ausgeschafft zu werden, sondern, weil er in jenen Ländern nicht habe bleiben wollen (vgl. SEM-Akten ...). Diese Erklärung erscheint indes ebenfalls wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer muss sich angesichts der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entgegenhalten lassen. 6.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung führen die vorstehenden Ausführungen entsprechend der Auffassung des SEM zum Schluss, das neu im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum erscheine insgesamt als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer gewünschte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der verfügte ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5741/2023 vom 9. Juli 2026 E. 7 m.w.H.). Die Bemerkung, der «(...)» sei ein «stigmatisierendes Geburtsdatum» (vgl. Eingaben vom 9. Oktober 2025 S. 2 und vom 24. Oktober 2025 S. 2 unten) vermag daran nichts zu ändern. Der verfügte ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum «(...)» (mit Bestreitungsvermerk) ist nicht zu beanstanden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bemängeln ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 22. September 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und - trotz gut dreimonatiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (im Jahre 2025 im Gastgewerbe) - weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2023 als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. Dominik Löhrer reichte am 20. Oktober 2023 eine Honorarrechnung ein, in welcher ein Aufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Porti, Telefonspesen und Kopien in der Höhe von Fr. 40.- ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben als zu hoch und wird auf 8 Stunden reduziert, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren vertreten hat und über entsprechende Vorkenntnisse verfügte. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf Fr. 1'240.- im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'240.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)