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D-2202/2022

D-2202/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei erklärte er, am (...) beziehungsweise am (...) geboren zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Datenbank Eurodac ergab, dass er am 8. November 2019 in Griechenland und am 26. November 2020 in Rumänien Asylgesuche eingereicht hatte. A.c Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson fand am 17. September 2021 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 10. November 2021 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei paschtunischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 bei seiner Familie in B._______ gelebt. Nach der Schule, die er bis zur (...). Klasse besucht habe, habe er gelegentlich in der (...) des Ehemannes seiner Tante (nachfolgend: Onkel) mitgeholfen. Einmal sei er Zeuge eines Streits zwischen dem Onkel und einem Unbekannten geworden. Dieser Unbekannte, wohl ein Taleb, habe zunächst vom Onkel und dann von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, einen Karton in das der (...) gegenüberliegende «C._______» der (...) zu schleusen; dabei habe er ihn am (...) gezogen (und ihn dabei verletzt) und gesagt, er habe gesehen, wie er - der Beschwerdeführer - das Camp betreten habe. Tatsächlich habe er in der Vergangenheit mehrfach seinen älteren Bruder D._______ (nachfolgend D.), der als (...) im Camp gearbeitet habe, dorthin begleitet. Als er sich dem Auftrag, den Karton ins Camp zu bringen, widersetzt habe, habe der Unbekannte ihn geschlagen und ihn bedroht. Etwa eine Stunde später habe es in der Nähe eine Explosion gegeben. Auf Geheiss des Onkels sei er in einem Taxi nach Hause gefahren, wo D._______ seinem Vater geraten habe, ihn - den Beschwerdeführer - ins Ausland zu schicken. Am folgenden Morgen sei er dann in Richtung Iran aufgebrochen. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er in Serbien von einem Schlepper festgehalten und sexuell missbraucht worden; er benötige deshalb eine Behandlung durch einen Psychologen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Probleme mit den Taliban. Seit deren Machtübernahme seien alle Menschen in seiner Heimat in Gefahr; es gebe gezielte Tötungen und Selbstmordanschläge. Von seiner seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaften Schwester habe er erfahren, dass D._______ Afghanistan nun auch verlassen habe und sich in den USA befinde; ausserdem sei sein Elternhaus in B._______, in dem seine übrigen Familienangehörigen nach wie vor lebten, überfallen worden. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine neue Tazkira mit Foto, eine alte Tazkira ohne Foto, Schulzeugnisse, einen Impfausweis, Identitätskokumente seiner Schwester und ihrer Familie in der Schweiz sowie verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seines Bruders K. und dessen Beantragung eines US-Visums zu den Akten. A.e In Bezug auf den von der damaligen Rechtsvertretung anlässlich der EB UMA beantragten Termin bei einem Psychologen oder einer Psychologin sowie auf das Gesuch um medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit (...) wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Stelle (Medic Help) der Asylunterkunft verwiesen. A.f Das E._______ erstellte im Auftrag des SEM am 20. Oktober (...) ein rechtsmedizinisches Gutachten. B. Mit Verfügung vom 19. April 2022 - eröffnet am 20. April 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem lehnte es - vor dem Hintergrund der vorläufigen Aufnahme und der Möglichkeit, die Gesundheitsversorgung in der Schweiz in Anspruch zu nehmen - den Antrag auf medizinische und psychologische Abklärungen ab. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die SEM-Verfügung vom 19. April 2022 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie - ein am 2. Mai 2022 ausgestellter Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______, eine Unterstützungsbestätigung sowie Unterlagen betreffend Visumserteilung und Aufenthaltsbewilligung des Bruders D._______ in den USA zu den Akten gegeben. D. Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer die Originale des im vorin-stanzlichen Verfahren abgegebenen Impfausweises und des Schulzeugnisses samt englischen Übersetzungen ein. E. E.a Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann lud sie den Beschwerdeführer ein, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Zentralstelle MNA (Mineurs Non Accompagnés) und der ZBA stattfinde; über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf dieser Frist entschieden. E.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht durch den rubrizierten Rechtsvertreter mitteilen, Beschwerden gegen abschlägige SEM-Entscheide würden durch die ZBA, welche sich dafür von der gesuchstellenden Person bevollmächtigen lasse, erhoben, wobei die ZBA und die Zentralstelle MNA sich trotz der Zusammenarbeit gegenseitig nicht für ihre Aufwände entschädigen würden. E.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. F. F.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. August 2023 fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A._______, geboren (...) (bisher: ...), Afghanistan. Gleichzeitig erfasste es im ZEMIS betreffend Geburtsdatum einen Bestreitungsvermerk. F.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. August 2023 gegen die SEM-Verfügung vom 8. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS unter der Verfahrensnummer D-4624/2023. Dieses Verfahren ist noch hängig. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 wurde eine vom gleichen Tag datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich aus heutiger Sicht um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihres Eingangs - kurze Zeit nach dem Machtwechsel in Afghanistan - nicht als aussichtslos beurteilt wurde, steht dem nicht entgegen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.1.2 Vorab hält sie fest, es sei gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wieso er persönlich aus einem asylbeachtlichen Motiv in den Fokus der genannten fremden Person hätte gelangt sein können. Auch wenn der Umstand, dass sich die genauen Handlungsmotive einer Drittperson der eigenen Kenntnis entziehen könnten, nicht generell in Frage gestellt werde, so lasse die geschilderte Reaktion des Unbekannten auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers (dieser solle gedroht haben, wiederzukommen, um nochmals mit dem Onkel zu reden) noch das anschliessende Verhalten des Onkels (dieser habe sein verletztes (...) versorgt und gesagt, der Unbekannte sei ein dummer Mann) noch von ihm selber (er sei «rumgestanden» und habe sich mit dem Onkel unterhalten) auf eine massgebliche intensive Gefährdungssituation oder auf eine begründete Furcht vor einer solchen schliessen.

E. 6.1.3 Im Weiteren führt das SEM aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Mutmassungen betreffend den erwähnten Fremden (es sei wohl ein Taleb gewesen, doch könnten auch Mitglieder der Daesh Anschläge verüben) oder den Inhalt des Kartons (Sprengstoff oder auch Heroin oder Geld) besser hätte begründen können, wenn diese Umstände für seine Flucht massgeblich gewesen wären. An dieser Einschätzung ändere auch die Angabe, wonach sich rund eine Stunde später in der Nähe eine Explosion ereignet habe, nichts. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Bruder im C._______ niemandem von dem potenziell sicherheitsrelevanten Vorfall erzählt habe.

E. 6.1.4 Ferner weist das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Ereignisses erst (...) Jahre alt gewesen. Auch wenn erhebliche Zweifel an der Altersangabe bestünden, werde der Beschwerdeführer auf dieser Angabe behaftet, und es erscheine nicht begründet, wieso gerade ihm allein - und nicht etwa dem Onkel oder seinem Bruder - ein massgebliches Gefährdungsprofil hätte zukommen sollen. Zwar habe er erklärt, dass nach seiner Ausreise auch sein Elternhaus überfallen worden sei, wobei er - nach den betreffenden Umständen gefragt - erklärt habe, keine Einzelheiten zu wissen, weil seine Familie ihn nicht beunruhigen wolle, auch wolle er selber gar nicht viel wissen. Dies stelle indes angesichts des Umstandes, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe, keine überzeugende Argumentation dar.

E. 6.1.5 Sodann setzt sich die Vorinstanz eingehend mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit seiner Bruders im «C._______» auseinander. Dabei kommt es zum Schluss, vorliegend seien die erforderlichen besonderen Umstände für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers zumindest bis ins Jahr 2017 für das weltweit im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe als Partner der US-Regierung tätigen Unternehmen «G._______» als (...) beziehungsweise (...) beschäftigt gewesen sei. Die Taliban hätten indes bislang keine generellen Regeln im Umgang mit ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern internationaler Organisationen aufgestellt, wobei die Bedingungen für solche Mitarbeiter regional unterschiedlich seien und auch davon abhängen würden, in welchem Bereich sich die betreffende Organisation engagiert habe. Weiter werde die Zahl von Personen, welche in Afghanistan für internationale Organisationen tätig gewesen seien, als derart hoch eingeschätzt, dass nicht davon auszugehen sei, dass es den Taliban gelingen könnte, sämtliche Personen ins Visier zu nehmen. Zwar könnten auch Familienangehörige von Personen, welche vom Regime als missliebig angesehen würden, Übergriffen ausgesetzt sein (etwa in Form von Drohungen oder Gewaltanwendung bei Hausdurchsuchungen). Ein systematisches Vorgehen sei jedoch nicht erkennbar, wobei auch nicht erstellt sei, dass es sich beim Bruder um eine missliebige Person gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, als etwa dem mit «Statement of Threat» betitelten Schreiben des Bruders vom 25. September 2013 mangels fälschungssicherer Merkmale kein hoher Beweiswert zukomme und der Bruder gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 weiterhin im «C.________» tätig gewesen sei, ohne dass für die Zeit zwischen 2013 und 2019 eine massgebliche Behelligung aktenkundig oder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre. Im Übrigen bestünden auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Überfall auf sein Elternhaus oder zum weiteren Schicksal seiner Familie habe machen können, keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Familie aktuell in relevantem Visier stehen könnte. Dabei vermöge auch einem allgemeinen Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien in Anbetracht des Machtwechsels in Afghanistan keine Asylrelevanz zuzukommen.

E. 6.1.6 Die vom Beschwerdeführer ausserdem erwähnte Gefahr, aufgrund des in Serbien erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Heimat getötet zu werden, erachtet das SEM als unwahrscheinlich und daher ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Heimat niemand über dieses Vorkommnis informiert sei.

E. 6.1.7 Schliesslich bemerkt das SEM in seiner angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe zu massgeblichen Umständen und Geschehnissen (etwa wie das «C._______» aussehe oder wie er in dieses hineingekommen sei) keine substanziierten, einen eigenen Erlebnisbezug aufweisenden Angaben machen können, doch werde mangels Asylrelevanz der Vorbringen darauf verzichtet, im Detail auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der EB UMA und der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Misshandlung in Serbien wird gerügt, dass der Asylentscheid nicht von der Person, die ihn befragt und dabei sehr viel Einfühlungsvermögen sowie Verständnis gezeigt habe, verfasst worden sei. Entgegen der in der SEM-Verfügung vertretenen Auffassung müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorfall in Serbien der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan und den Taliban nunmehr bekannt sei, wodurch er bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Da ihm in der Schweiz lediglich eine - bei verbesserter Sicherheitslage wieder aufhebbare - vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, müsse ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden. Sodann wird ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe mit einem speziellen Visum für gefährdete Personen in die USA einreisen können, was beweise, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe und einer ernsthaften Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Dieser Bruder bestätige die Bedrohung durch die Taliban, wobei die in Afghanistan verbliebene, nach dem Überfall auf ihr Haus jedoch umgezogene Familie dem Beschwerdeführer keine weiteren Informationen übermittle, um ihn nicht weiter zu verunsichern oder zu belasten. Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich unter anderem in Erinnerungslücken sowie in Schwierigkeiten, vergangene Ereignisse chronologisch und inhaltlich adäquat wiederzugeben, zeige. Umso notwendiger wäre es gewesen, dass das SEM den Sachverhalt vertiefter geprüft und etwa eine weitere Anhörung durchgeführt oder mit dem Bruder Kontakt aufgenommen hätte.

E. 7 Den Protokollen der EB UMA sowie der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass psychische Probleme zu Lücken im Erinnerungsvermögen sowie zu grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Wiedergabe der Erlebnisse geführt haben könnten, woran auch der mit der Beschwerde zu den Akten gegebene Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2022 nichts zu ändern vermag. Insgesamt ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Insbesondere bestehen keine Anzeichen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine andere als die ihm gegenüber angeblich «sehr viel Einfühlungsvermögen» zeigende befragende Person die angefochtene Verfügung redigiert hat, irgendwelche Nachteile erwachsen sein könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein mangelhafte Verfahrensführung durch das SEM vor.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1.1 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - mit den nachfolgenden Bemerkungen beziehungsweise Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E. 8.1.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten die Identität des Beschwerdeführers und damit auch die Verwandtschaft zu D._______ nicht eindeutig erstellt ist. Daran vermögen die eingereichten Unterlagen betreffend Arbeitstätigkeit und Visums-Beantragung von D.________, aber auch das von D.________ verfasste «Statement of Threat» vom 15. März 2013 nichts zu ändern. Im Schreiben von D._______ vom 15. März 2013 werden die nächsten Angehörigen erwähnt, wobei allerdings keine Namen oder Wohnorte genannt werden und es auffällt, dass nur von einem Bruder die Rede ist, obschon der Beschwerdeführer in der EB UMA erklärt hatte, nebst D._______ noch einen weiteren Bruder namens H.________ zu haben (vgl. SEM-Akten 1107078-27 Ziff. 3.01).

E. 8.1.2 Dessen ungeachtet lässt sich allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil nicht in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa Urteil BVGer D-771/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4.1 m.w.H.). Aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen geht zwar hervor, dass K. beim «G._______» angestellt war, nicht aber, dass er jemals im «C._______» in B._______ gearbeitet hatte. Weiter fällt auf, dass die in den fraglichen Unterlagen erwähnten Probleme beziehungsweise die Furcht vor Leuten der Taliban und der al-Qaida das Jahr 2013 betreffen und somit in keinem Zusammenhang mit den angeblich für die Ausreise des Beschwerdeführers kausalen Ereignisse stehen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine auf das Jahr 2019 angesetzte Verfolgungsgeschichte auf die Arbeitstätigkeit seines Bruders D._______. in einem (...) Militärlager abgestützt und auch behauptet, erst nach seiner Einreise in die Schweiz von seiner Schwester erfahren zu haben, dass D._______ Afghanistan mittlerweile ebenfalls verlassen habe und in I._______ lebe. Die als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten Kopien des Visums und der Aufenthaltsbewilligung für D.______ lassen einen Kausalzusammenhang zwischen dessen Tätigkeit im Heimatland und dem fluchtauslösenden Ereignis unwahrscheinlich erscheinen. D._______ ist gemäss den besagten Unterlagen offensichtlich mit einem bereits am (...) 2017 von der (...)-Botschaft in B.______ ausgestellten, bis zum (...) 2017 gültigen «Immigrant Visa» I.______ gereist, wo er seit dem (...) 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung (als «permanent resident») verfügt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses im Jahr 2019 wegen seiner höchstens bis im Jahr 2017 erfolgten Besuche bei seinem Bruder noch im Fokus der Taliban gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Entsprechend hat das SEM zutreffend erkannt, dass sich aus der behaupteten Weigerung, ein Paket in das Militärlager zu bringen, keine begründete Verfolgungsfurcht ableiten lässt.

E. 8.1.3 Damit ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sowie zu einer allfälligen Reflexverfolgung nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.

E. 8.2 Hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe in Serbien ist Folgendes zu ergänzen: Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 m.w.N).

E. 8.3 Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer könnte die behauptete, in Serbien erlebte Gewalt bei hypothetischer Rückkehr gegenüber niemandem erwähnen, weil er sonst Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme begründeter Verfolgungsfurcht nicht, zumal es sich um ein theoretisches Szenarium handelt. Lediglich eine entfernte, hypothetische Möglichkeit genügt nicht.

E. 8.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht daher aktuell auch keine Veranlassung, sich mit den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen, dass seit dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F.______ vom 2. Mai 2022 keine neuen diesbezüglichen Unterlagen zu den Akten gegeben wurden.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aus den nachgeforderten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - obwohl für kurze Zeit erwerbstätig - nach wie vor mittellos ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. Es sind ihm deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Es wurde indes keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 700.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2202/2022 Urteil vom 4. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei erklärte er, am (...) beziehungsweise am (...) geboren zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Datenbank Eurodac ergab, dass er am 8. November 2019 in Griechenland und am 26. November 2020 in Rumänien Asylgesuche eingereicht hatte. A.c Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson fand am 17. September 2021 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 10. November 2021 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei paschtunischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 bei seiner Familie in B._______ gelebt. Nach der Schule, die er bis zur (...). Klasse besucht habe, habe er gelegentlich in der (...) des Ehemannes seiner Tante (nachfolgend: Onkel) mitgeholfen. Einmal sei er Zeuge eines Streits zwischen dem Onkel und einem Unbekannten geworden. Dieser Unbekannte, wohl ein Taleb, habe zunächst vom Onkel und dann von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, einen Karton in das der (...) gegenüberliegende «C._______» der (...) zu schleusen; dabei habe er ihn am (...) gezogen (und ihn dabei verletzt) und gesagt, er habe gesehen, wie er - der Beschwerdeführer - das Camp betreten habe. Tatsächlich habe er in der Vergangenheit mehrfach seinen älteren Bruder D._______ (nachfolgend D.), der als (...) im Camp gearbeitet habe, dorthin begleitet. Als er sich dem Auftrag, den Karton ins Camp zu bringen, widersetzt habe, habe der Unbekannte ihn geschlagen und ihn bedroht. Etwa eine Stunde später habe es in der Nähe eine Explosion gegeben. Auf Geheiss des Onkels sei er in einem Taxi nach Hause gefahren, wo D._______ seinem Vater geraten habe, ihn - den Beschwerdeführer - ins Ausland zu schicken. Am folgenden Morgen sei er dann in Richtung Iran aufgebrochen. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er in Serbien von einem Schlepper festgehalten und sexuell missbraucht worden; er benötige deshalb eine Behandlung durch einen Psychologen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Probleme mit den Taliban. Seit deren Machtübernahme seien alle Menschen in seiner Heimat in Gefahr; es gebe gezielte Tötungen und Selbstmordanschläge. Von seiner seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaften Schwester habe er erfahren, dass D._______ Afghanistan nun auch verlassen habe und sich in den USA befinde; ausserdem sei sein Elternhaus in B._______, in dem seine übrigen Familienangehörigen nach wie vor lebten, überfallen worden. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine neue Tazkira mit Foto, eine alte Tazkira ohne Foto, Schulzeugnisse, einen Impfausweis, Identitätskokumente seiner Schwester und ihrer Familie in der Schweiz sowie verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seines Bruders K. und dessen Beantragung eines US-Visums zu den Akten. A.e In Bezug auf den von der damaligen Rechtsvertretung anlässlich der EB UMA beantragten Termin bei einem Psychologen oder einer Psychologin sowie auf das Gesuch um medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit (...) wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Stelle (Medic Help) der Asylunterkunft verwiesen. A.f Das E._______ erstellte im Auftrag des SEM am 20. Oktober (...) ein rechtsmedizinisches Gutachten. B. Mit Verfügung vom 19. April 2022 - eröffnet am 20. April 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem lehnte es - vor dem Hintergrund der vorläufigen Aufnahme und der Möglichkeit, die Gesundheitsversorgung in der Schweiz in Anspruch zu nehmen - den Antrag auf medizinische und psychologische Abklärungen ab. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die SEM-Verfügung vom 19. April 2022 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie - ein am 2. Mai 2022 ausgestellter Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______, eine Unterstützungsbestätigung sowie Unterlagen betreffend Visumserteilung und Aufenthaltsbewilligung des Bruders D._______ in den USA zu den Akten gegeben. D. Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer die Originale des im vorin-stanzlichen Verfahren abgegebenen Impfausweises und des Schulzeugnisses samt englischen Übersetzungen ein. E. E.a Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann lud sie den Beschwerdeführer ein, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Zentralstelle MNA (Mineurs Non Accompagnés) und der ZBA stattfinde; über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf dieser Frist entschieden. E.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht durch den rubrizierten Rechtsvertreter mitteilen, Beschwerden gegen abschlägige SEM-Entscheide würden durch die ZBA, welche sich dafür von der gesuchstellenden Person bevollmächtigen lasse, erhoben, wobei die ZBA und die Zentralstelle MNA sich trotz der Zusammenarbeit gegenseitig nicht für ihre Aufwände entschädigen würden. E.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. F. F.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. August 2023 fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A._______, geboren (...) (bisher: ...), Afghanistan. Gleichzeitig erfasste es im ZEMIS betreffend Geburtsdatum einen Bestreitungsvermerk. F.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. August 2023 gegen die SEM-Verfügung vom 8. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS unter der Verfahrensnummer D-4624/2023. Dieses Verfahren ist noch hängig. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 wurde eine vom gleichen Tag datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich aus heutiger Sicht um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihres Eingangs - kurze Zeit nach dem Machtwechsel in Afghanistan - nicht als aussichtslos beurteilt wurde, steht dem nicht entgegen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.1.2 Vorab hält sie fest, es sei gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wieso er persönlich aus einem asylbeachtlichen Motiv in den Fokus der genannten fremden Person hätte gelangt sein können. Auch wenn der Umstand, dass sich die genauen Handlungsmotive einer Drittperson der eigenen Kenntnis entziehen könnten, nicht generell in Frage gestellt werde, so lasse die geschilderte Reaktion des Unbekannten auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers (dieser solle gedroht haben, wiederzukommen, um nochmals mit dem Onkel zu reden) noch das anschliessende Verhalten des Onkels (dieser habe sein verletztes (...) versorgt und gesagt, der Unbekannte sei ein dummer Mann) noch von ihm selber (er sei «rumgestanden» und habe sich mit dem Onkel unterhalten) auf eine massgebliche intensive Gefährdungssituation oder auf eine begründete Furcht vor einer solchen schliessen. 6.1.3 Im Weiteren führt das SEM aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Mutmassungen betreffend den erwähnten Fremden (es sei wohl ein Taleb gewesen, doch könnten auch Mitglieder der Daesh Anschläge verüben) oder den Inhalt des Kartons (Sprengstoff oder auch Heroin oder Geld) besser hätte begründen können, wenn diese Umstände für seine Flucht massgeblich gewesen wären. An dieser Einschätzung ändere auch die Angabe, wonach sich rund eine Stunde später in der Nähe eine Explosion ereignet habe, nichts. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Bruder im C._______ niemandem von dem potenziell sicherheitsrelevanten Vorfall erzählt habe. 6.1.4 Ferner weist das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Ereignisses erst (...) Jahre alt gewesen. Auch wenn erhebliche Zweifel an der Altersangabe bestünden, werde der Beschwerdeführer auf dieser Angabe behaftet, und es erscheine nicht begründet, wieso gerade ihm allein - und nicht etwa dem Onkel oder seinem Bruder - ein massgebliches Gefährdungsprofil hätte zukommen sollen. Zwar habe er erklärt, dass nach seiner Ausreise auch sein Elternhaus überfallen worden sei, wobei er - nach den betreffenden Umständen gefragt - erklärt habe, keine Einzelheiten zu wissen, weil seine Familie ihn nicht beunruhigen wolle, auch wolle er selber gar nicht viel wissen. Dies stelle indes angesichts des Umstandes, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe, keine überzeugende Argumentation dar. 6.1.5 Sodann setzt sich die Vorinstanz eingehend mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit seiner Bruders im «C._______» auseinander. Dabei kommt es zum Schluss, vorliegend seien die erforderlichen besonderen Umstände für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers zumindest bis ins Jahr 2017 für das weltweit im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe als Partner der US-Regierung tätigen Unternehmen «G._______» als (...) beziehungsweise (...) beschäftigt gewesen sei. Die Taliban hätten indes bislang keine generellen Regeln im Umgang mit ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern internationaler Organisationen aufgestellt, wobei die Bedingungen für solche Mitarbeiter regional unterschiedlich seien und auch davon abhängen würden, in welchem Bereich sich die betreffende Organisation engagiert habe. Weiter werde die Zahl von Personen, welche in Afghanistan für internationale Organisationen tätig gewesen seien, als derart hoch eingeschätzt, dass nicht davon auszugehen sei, dass es den Taliban gelingen könnte, sämtliche Personen ins Visier zu nehmen. Zwar könnten auch Familienangehörige von Personen, welche vom Regime als missliebig angesehen würden, Übergriffen ausgesetzt sein (etwa in Form von Drohungen oder Gewaltanwendung bei Hausdurchsuchungen). Ein systematisches Vorgehen sei jedoch nicht erkennbar, wobei auch nicht erstellt sei, dass es sich beim Bruder um eine missliebige Person gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, als etwa dem mit «Statement of Threat» betitelten Schreiben des Bruders vom 25. September 2013 mangels fälschungssicherer Merkmale kein hoher Beweiswert zukomme und der Bruder gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 weiterhin im «C.________» tätig gewesen sei, ohne dass für die Zeit zwischen 2013 und 2019 eine massgebliche Behelligung aktenkundig oder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre. Im Übrigen bestünden auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Überfall auf sein Elternhaus oder zum weiteren Schicksal seiner Familie habe machen können, keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Familie aktuell in relevantem Visier stehen könnte. Dabei vermöge auch einem allgemeinen Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien in Anbetracht des Machtwechsels in Afghanistan keine Asylrelevanz zuzukommen. 6.1.6 Die vom Beschwerdeführer ausserdem erwähnte Gefahr, aufgrund des in Serbien erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Heimat getötet zu werden, erachtet das SEM als unwahrscheinlich und daher ebenfalls nicht als asylrechtlich relevant, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Heimat niemand über dieses Vorkommnis informiert sei. 6.1.7 Schliesslich bemerkt das SEM in seiner angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe zu massgeblichen Umständen und Geschehnissen (etwa wie das «C._______» aussehe oder wie er in dieses hineingekommen sei) keine substanziierten, einen eigenen Erlebnisbezug aufweisenden Angaben machen können, doch werde mangels Asylrelevanz der Vorbringen darauf verzichtet, im Detail auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der EB UMA und der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Misshandlung in Serbien wird gerügt, dass der Asylentscheid nicht von der Person, die ihn befragt und dabei sehr viel Einfühlungsvermögen sowie Verständnis gezeigt habe, verfasst worden sei. Entgegen der in der SEM-Verfügung vertretenen Auffassung müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorfall in Serbien der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan und den Taliban nunmehr bekannt sei, wodurch er bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Da ihm in der Schweiz lediglich eine - bei verbesserter Sicherheitslage wieder aufhebbare - vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, müsse ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden. Sodann wird ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe mit einem speziellen Visum für gefährdete Personen in die USA einreisen können, was beweise, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe und einer ernsthaften Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Dieser Bruder bestätige die Bedrohung durch die Taliban, wobei die in Afghanistan verbliebene, nach dem Überfall auf ihr Haus jedoch umgezogene Familie dem Beschwerdeführer keine weiteren Informationen übermittle, um ihn nicht weiter zu verunsichern oder zu belasten. Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich unter anderem in Erinnerungslücken sowie in Schwierigkeiten, vergangene Ereignisse chronologisch und inhaltlich adäquat wiederzugeben, zeige. Umso notwendiger wäre es gewesen, dass das SEM den Sachverhalt vertiefter geprüft und etwa eine weitere Anhörung durchgeführt oder mit dem Bruder Kontakt aufgenommen hätte. 7. Den Protokollen der EB UMA sowie der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass psychische Probleme zu Lücken im Erinnerungsvermögen sowie zu grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Wiedergabe der Erlebnisse geführt haben könnten, woran auch der mit der Beschwerde zu den Akten gegebene Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 2. Mai 2022 nichts zu ändern vermag. Insgesamt ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Insbesondere bestehen keine Anzeichen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine andere als die ihm gegenüber angeblich «sehr viel Einfühlungsvermögen» zeigende befragende Person die angefochtene Verfügung redigiert hat, irgendwelche Nachteile erwachsen sein könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein mangelhafte Verfahrensführung durch das SEM vor. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8.1.1 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - mit den nachfolgenden Bemerkungen beziehungsweise Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. 8.1.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten die Identität des Beschwerdeführers und damit auch die Verwandtschaft zu D._______ nicht eindeutig erstellt ist. Daran vermögen die eingereichten Unterlagen betreffend Arbeitstätigkeit und Visums-Beantragung von D.________, aber auch das von D.________ verfasste «Statement of Threat» vom 15. März 2013 nichts zu ändern. Im Schreiben von D._______ vom 15. März 2013 werden die nächsten Angehörigen erwähnt, wobei allerdings keine Namen oder Wohnorte genannt werden und es auffällt, dass nur von einem Bruder die Rede ist, obschon der Beschwerdeführer in der EB UMA erklärt hatte, nebst D._______ noch einen weiteren Bruder namens H.________ zu haben (vgl. SEM-Akten 1107078-27 Ziff. 3.01). 8.1.2 Dessen ungeachtet lässt sich allein aufgrund einer familiären Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil nicht in jedem Fall eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa Urteil BVGer D-771/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4.1 m.w.H.). Aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen geht zwar hervor, dass K. beim «G._______» angestellt war, nicht aber, dass er jemals im «C._______» in B._______ gearbeitet hatte. Weiter fällt auf, dass die in den fraglichen Unterlagen erwähnten Probleme beziehungsweise die Furcht vor Leuten der Taliban und der al-Qaida das Jahr 2013 betreffen und somit in keinem Zusammenhang mit den angeblich für die Ausreise des Beschwerdeführers kausalen Ereignisse stehen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine auf das Jahr 2019 angesetzte Verfolgungsgeschichte auf die Arbeitstätigkeit seines Bruders D._______. in einem (...) Militärlager abgestützt und auch behauptet, erst nach seiner Einreise in die Schweiz von seiner Schwester erfahren zu haben, dass D._______ Afghanistan mittlerweile ebenfalls verlassen habe und in I._______ lebe. Die als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten Kopien des Visums und der Aufenthaltsbewilligung für D.______ lassen einen Kausalzusammenhang zwischen dessen Tätigkeit im Heimatland und dem fluchtauslösenden Ereignis unwahrscheinlich erscheinen. D._______ ist gemäss den besagten Unterlagen offensichtlich mit einem bereits am (...) 2017 von der (...)-Botschaft in B.______ ausgestellten, bis zum (...) 2017 gültigen «Immigrant Visa» I.______ gereist, wo er seit dem (...) 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung (als «permanent resident») verfügt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses im Jahr 2019 wegen seiner höchstens bis im Jahr 2017 erfolgten Besuche bei seinem Bruder noch im Fokus der Taliban gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Entsprechend hat das SEM zutreffend erkannt, dass sich aus der behaupteten Weigerung, ein Paket in das Militärlager zu bringen, keine begründete Verfolgungsfurcht ableiten lässt. 8.1.3 Damit ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sowie zu einer allfälligen Reflexverfolgung nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder - für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat - eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. 8.2 Hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe in Serbien ist Folgendes zu ergänzen: Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 m.w.N). 8.3 Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer könnte die behauptete, in Serbien erlebte Gewalt bei hypothetischer Rückkehr gegenüber niemandem erwähnen, weil er sonst Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme begründeter Verfolgungsfurcht nicht, zumal es sich um ein theoretisches Szenarium handelt. Lediglich eine entfernte, hypothetische Möglichkeit genügt nicht. 8.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht daher aktuell auch keine Veranlassung, sich mit den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen, dass seit dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F.______ vom 2. Mai 2022 keine neuen diesbezüglichen Unterlagen zu den Akten gegeben wurden. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aus den nachgeforderten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - obwohl für kurze Zeit erwerbstätig - nach wie vor mittellos ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. Es sind ihm deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Es wurde indes keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 700.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: