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D-5531/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5531/2024

U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (…).

D-5531/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Mai 2023 respektive 26. Februar 2024 zu seinen Gesuchs- gründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin B._______ gemeinsam mit den minderjähri- gen Beschwerdeführenden (sowie ihren volljährigen Kindern [Verfahrens- nummer D-5532/2024 und D-5534/2024]) am 11. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder D._______ und C._______ am 16. Januar 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien kurdischer Eth- nie und stammten aus der Provinz F._______, sie hätten jedoch mehrheit- lich im Irak – teilweise in Flüchtlingslagern – gelebt, dass die volljährigen Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige und ihre Kinder staatenlos seien, dass der volljährige Beschwerdeführer Imker sei und gemeinsam mit sei- nem Bruder ein Möbelgeschäft betrieben habe, während die volljährige Be- schwerdeführerin ausgebildete Krankenschwester sei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach- ten, der volljährige Beschwerdeführer habe sich für die Arbeiterpartei Kur- distans (PKK) engagiert, weshalb er unter anderem im Jahr 2013 in der Türkei für einige Monate inhaftiert und gefoltert worden sei, dass aktuell weitere Strafverfahren in der Türkei gegen ihn hängig seien, wobei sie der Geheimhaltung unterlägen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, wegen seiner Ver- bindungen zur PKK inhaftiert zu werden, zudem sei er dem türkischen Mi- litärdienst unerlaubt ferngeblieben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. August 2024 – tags darauf eröff- net – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-5531/2024 Seite 3 dass es zudem die Änderung der Personendaten der minderjährigen Be- schwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «ohne Nationalität» zu «türkische Staatsangehörigkeit» verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2024 ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung zum amtli- chen Rechtsbeistand ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 5. September 2024 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung der Personendaten im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) vorlie- gend nicht angefochten wurde, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwer- dewille ergibt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-5531/2024 Seite 4 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Kassationsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be- gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre- chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge- stützt werden (Art. 7 AsylG) unglaubhaft sind, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbrin- gen zu wiederholen, und den vorinstanzlichen Erwägungen damit nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass die Beschwerdeführenden ihr Hauptvorbringen, der volljährige Be- schwerdeführer habe sich während sechs Monaten in G._______ in Haft befunden und gegen ihn seien in der Türkei mehrere Strafverfahren hän- gig, nicht glaubhaft zu machen vermochten,

D-5531/2024 Seite 5 dass die Vorinstanz überzeugend darlegte, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung im Widerspruch zu den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismitteln

– insbesondere die Haftdauer betreffend – stehen (vgl. SEM act. 1204215- 39/38 S. 14 ff.), zumal die aufgezeigten Diskrepanzen auf Beschwerde- ebene weder bestritten noch aufgeklärt werden, dass seine Vorbringen zur angeblichen Folter – welche er erstmals wäh- rend der ergänzenden Anhörung geltend machte – sehr knapp, auswei- chend und stereotypisch ausfielen (vgl. SEM act. 1204215-32/20 F97 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt, dass auch seine Aussagen zu den Umständen seiner Haftentlassung und der angeblich damit verbundenen Kautions-/Schmiergeldzahlung sehr vage und wenig überzeugend ausgefallen sind (vgl. SEM act. 1204215- 32/20 F82 ff. und F108 f.), zumal er dazu keinerlei Beweismittel vorzulegen vermochte, dass die sich bei den Akten befindende Fotografie, welche den volljährigen Beschwerdeführer angeblich während eines Verwandtenbesuchs in der Haft zeigt, daran nichts zu ändern vermag, ist sie doch undatiert und lässt keinerlei Rückschlüsse auf den Ort und die Umstände ihrer Entstehung zu (vgl. BM 15), dass ebendieses Beweismittel – seine Authentizität vorausgesetzt – denn ohnehin gegen die behauptungsweise schlechten Haftbedingungen spricht, zeigt es doch den Beschwerdeführer ordentlich gekleidet und in allgemein guten Zustand (a.a.O.), dass das Gericht angesichts der offensichtlich ausweichenden Aussagen zum Stand der angeblich in der Türkei hängigen Strafverfahren sowie den in Frage stehenden Taten (vgl. SEM act. 1204215-32/20 F111 ff.) erhebli- che Zweifel an deren tatsächlichem Vorliegen hat, zumal auch auf Be- schwerdeebene keinerlei Beweismittel dazu vorgelegt werden, dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach die Beschwerde- führenden keinen Zugang zu UYAP hätten, die Staatsanwaltschaft entspre- chende Akten nur gegen die Bezahlung eines hohen Geldbetrages heraus- gebe und die Verfahren zudem der Geheimhaltung unterlägen (vgl. a.a.O.), ausweichend erscheinen und nicht zu überzeugen vermögen,

D-5531/2024 Seite 6 dass auch die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Ko- pien mehrerer Anwaltsschreiben – ihre Authentizität vorausgesetzt – dies- bezüglich nicht zu überzeugen vermögen, sind sie doch als reine Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren, (vgl. BM 14, 17 und 18), dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, die Beschwerde- führenden hätten die angebliche Rechtshängigkeit der nunmehr geltend gemachten Strafverfahren bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass es sich auch bei den behaupteten Verhaftungen des volljährigen Be- schwerdeführers durch die KDP, welche im Auftrag der türkischen Behör- den gehandelt habe, um unbelegte Parteibehauptungen handelt, die ange- sichts dessen, dass die Beschwerdeführenden sich erst mehr als einein- halb Jahre nach dem angeblich letzten dieser Vorfälle zur Ausreise ent- schlossen (vgl. SEM act. 1204215-18/14 F22 und SEM act. 1204215- 32/20 F122), kaum wahrscheinlich erscheinen, dass die augenscheinlich problemlose Beschaffung heimatlicher Identitäts- dokumente im Jahr 2021 darüber hinaus gegen die behauptete Bedro- hungslage spricht (vgl. SEM act. 1287172-51/13 F27 ff.), dass kaum anzunehmen ist, die türkischen Behörden hätten ebendiese ausgestellt, würde der volljährige Beschwerdeführer, wie er dies geltend macht, tatsächlich gesucht, dass denn auch der zweijährige Aufenthalt im Flüchtlingslager H._______ vor rund 25 Jahren respektive weitere kurzzeitige Aufenthalte ebendort, die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und – bei Wahrunterstellung – der Umstand, dass längst verstorbene Verwandte der Beschwerdeführenden der PKK angehörten (vgl. SEM act.1204215 32/20 F35, F135 ff. und SEM act. 1287172 51/13 F12, F58 ff.), nicht dazu führen, dass von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden in der Türkei auszugehen ist, dass der Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in der Türkei zu- dem der Militärdienstverweigerung beschuldigt, keine asylrechtliche Rele- vanz beizumessen ist, da die militärische Einberufung in der Türkei auf- grund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6167/2024 vom 19. November 2024 m.w.H.),

D-5531/2024 Seite 7 dass die minderjährigen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A50/12 S. 9 f.), welche die Be- schwerdeführenden – abgesehen von pauschalen Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren bereits Vorgebrachten – nicht substantiiert be- streiten,

D-5531/2024 Seite 8 dass sie denn auch aus ihrem Vorbringen, sie seien der türkischen Spra- che teilweise nicht mächtig, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über eine Vielzahl von Verwandten verfügen (vgl. SEM. act. 1287172, Akte A51/13, F38), welche im Bedarfsfall bei der Integration Unterstützung leisten können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5531/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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