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D-5444/2024

D-5444/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2023 in einem Lastwagen und gelangte über ihr unbekannte Länder am 24. Februar 2023 in die Schweiz, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2023 wurde sie zu ihren Personalien befragt und am 2. Mai 2023 einlässlich angehört. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde sie dem erweiterten Verfahren und einem Aufenthaltskanton zugeteilt. Am 9. Juni 2023 mandatierte sie die damalige Rechtsvertreterin und am 9. Februar 2024 wurde sie ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Vater sei Anhänger der Partei (...) gewesen und habe von 1990 bis 2012 als Reporter für die Zeitschrift (...) (früher [...]) gearbeitet. Seit ein paar Monaten sei er auch Vertreter im (...)verein (...). Er veröffentliche immer noch Artikel, verwende aber zur Sicherheit keinen Namen. Im Jahr 1993/1994 - noch vor ihrer Geburt - sei er wegen seiner politischen Gesinnung unter Druck gesetzt, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert worden. Als ihr Vater ihr von seiner Inhaftierung berichtet habe, habe sie in ihrer Gymnasialzeit selbst angefangen, die Partei (...) aufzusuchen. Im zweiten Jahr hätten sie eine eigene Zeitschrift namens (...) herausgebracht. Darin seien zwei Artikel von ihr veröffentlicht worden, einer über die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und die MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung), aber nicht unter ihrem eigenen Namen. Sie habe begonnen, Proteste und Meetings zu besuchen. Das sei während der Proteste für den Gezi-Park gewesen. Nach einem Protestmeeting sei sie mit drei Mitstreitern von der Polizei mitgenommen und bis zum Morgen festgehalten worden. An einer (...) Demonstration sei sie von der Polizei gefilmt worden. Weil ein Mann sich dagegen gewehrt habe, seien sie beide in Gewahrsam genommen worden. Sie sei verhört und wieder freigelassen worden. Sie habe auch bei den Kommunal- und den Nationalwahlen für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) mitgeholfen. Im dritten Jahr des Gymnasiums sei sie bei der Verteilung von Zeitschriften am selben Tag dreimal kontrolliert worden. Am nächsten Tag sei die Polizei zur Schule gekommen, um sie wiederum zu kontrollieren, was die Rektorin verhindert habe. In diesem Jahr habe sie auch als Vertreterin der Partei eine Presseerklärung vorgelesen. Im letzten Gymnasialjahr seien sehr viele junge Menschen verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden, ihre Onkel mütterlicherseits inbegriffen. Sie habe deshalb beschlossen in Izmir zu studieren (2017 bis 2022). Dort habe sie mit ihren Zimmergenossinnen wegen ihres Alevismus Probleme gehabt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, einen Praktikumsplatz zu finden. Einmal sei ihr die Anstellung auch wegen ihrem Vater und einmal wegen ihrer Mitgliedschaft im Verein (...) verweigert worden. Während ihrer Zeit an der Universität seien auch Artikel von ihr, aber ohne ihren Namen, in der Zeitschrift (...) veröffentlicht worden, zuletzt über (...) und (...). Nach ihrer Studienzeit habe sie bis Februar 2023 in Dersim gewohnt. Während dieser Zeit habe sie mehrmals Polizeiautos vor ihrem Haus gesehen und Zivilpolizisten seien in das (...) gekommen, in dem sie gearbeitet habe. Sie habe kein Arbeitsleben und keine Bewegungsfreiheit gehabt und sei ständig unter politischem Druck gestanden. Sie hätten sie so eingeschränkt, dass für sie die Lösung darin bestanden habe, ins Ausland zu flüchten. Auch ihre Brüder und verschiedene weitere Verwandte seien aktiv in der Politik gewesen. Drei Onkel väterlicherseits hätten Strafen wegen Mitgliedschaft in der HDP erhalten. Ihre Tante sei in der HDP als (...) oder in der Sektion (...) gewesen. Sie wisse aber nichts Genaueres darüber. Auch ihr Bruder (D-225/2025) sei zur Partei gegangen und habe an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv und besuche kurdische Demonstrationen und Veranstaltungen. Sie habe am Stand Bücher verkauft und Zeitungen verteilt. Sie sei auch (...) bei (...) was in der Türkei verboten sei. Sie spreche als (...) über Nachrichten der Welt, welche jeden Montag veröffentlicht würden. Für die Nachrichten habe man auch Videos und Fotos veröffentlicht, für die sie auch Recherchearbeit betrieben habe. An der (...)-Feier 2024 habe sie in Zürich eine Erklärung der Partei (...) vorgelesen. Im (...) 2024 sei ein Artikel von ihr zum Thema (...) veröffentlicht worden. Ihre Artikel seien nicht nur in der Zeitung veröffentlicht worden, sondern auch im Nachrichtenportal (...). Auf (...) und (...) habe sie die Veröffentlichungen von (...) und von (...) weitergeleitet. Manchmal habe sie auch die Posts von anderen weitergeleitet und Kommentare hinzugefügt. Es seien Fotos von ihr bei Kundgebungen in verschiedenen Zeitungen, vor allem in der Parteizeitung, in den Accounts von ihren Sozialen Medien und auch im Nachrichtenportal (...) sowie bei (...) ([...]; kurdisches Nachrichtenportal) veröffentlicht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem eine Bestätigung ihrer Vereinsmitgliedschaft, eine Beschwerde gegen eine Mitarbeiterin ihres Wohnheims, ein Dokument der Gemeinde zur Kündigung ihres Vaters sowie drei Zeitungsartikel über diesen, von ihr gepostete Tweets und einen USB-Stick mit der Erklärung, welche sie an der (...)-Feier 2024 in B._______ für die Partei (...) vorgelesen habe, sowie einen Artikel dazu in der Zeitung (...) ein. Zudem reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2024 zu den Akten, wonach sie an Krebs erkrankt sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 - eröffnet am 31. Juli 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre neue Rechtsvertreterin lic. iur. Sonja Nabholz - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund der neuen Beweismittel. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und es werde vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, und stellte fest, ohne Gegenbericht innert derselben werde davon ausgegangen, dass die Beiordnung der von ihr mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt werde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 11. Oktober 2024 nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin lic. iur. Sonja Nabholz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. Mit Replik vom 15. November 2024 liess die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen. J. Auf Antrag der Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2025 und der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2025 wurde die Rechtsvertreterin lic. iur. Sonja Nabholz mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 aus dem amtlichen Mandat entlassen. K. Mit Eingaben vom 20. und 26. Januar 2025, 1. Oktober 2025 und 15. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund der neuen Beweismittel. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Begründungspflicht. Diese ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 3.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die Vorfluchtgründe insbesondere fest, dass diese zum Teil im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell und zum Teil nicht genügend intensiv gewesen seien. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder sei zu verneinen und bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin wies es darauf hin, es seien aus den eingereichten Dokumenten und dem Video von ihrer Rede keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der türkische Staat auf ihr Engagement und ihre Posts in den Sozialen Medien aufmerksam geworden sei oder sie gar identifiziert und als staatsgefährdende Person eingestuft hätte. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, seien dahingehende konkrete Anhaltspunkte jedoch zwingend. Allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, reiche gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe kürzlich von ihrem Anwalt in der Türkei neue Dokumente erhalten. Aus dem 45-seitigen Dossier gehe hervor, dass ihr die Unterstützung der (...) ([...]) vorgeworfen werde. Diese Organisation sei in der Türkei als terroristische Organisation eingestuft und verboten worden. (...) sei deren (...). Die Dokumente seien teilweise neu und zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als sie bereits in der Schweiz gewesen sei. Enthalten sei ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2024 zum Verfahren (...), ein Schreiben der Polizeidirektion per E-Mail zur Festnahme der Beschwerdeführerin vom (...) 2023, ein Dokument vom (...) 2023, aus dem hervorgehe, dass sie anonym bezichtigt worden sei, für die (...) aktiv gewesen zu sein. Enthalten seien auch diverse Berichte/Rapporte zu einzelnen Ereignissen sowie ein Schreiben des türkischen Anwaltes zum Verfahren (...). Es werde auch eine Dokumentation zum Verein (...) eingereicht, in dem sich viele (...)-Anhänger engagieren würden. Der Verein setze sich nicht nur für Belange der (...) ein, sondern auch für andere politische Anliegen. Die neuen Beweismittel würden eine drohende Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheinen lassen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in türkischer Sprache zu ihrem Strafverfahren, in welchen ihr mit Verweis auf ihre Posts in den Sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) vorgeworfen wird, und eine Dokumentation zum Verein (...) zu den Akten.

E. 4.3 Das SEM hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen kein Gerichtsverfahren aufzeigen würden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl handle, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Replik, dass die eingereichten Kopien aus ihrem Strafverfahren echt seien beziehungsweise aufgrund echter Dokumente entstanden seien. Sie offeriere, bei ihrem türkischen Anwalt die Originale zu beschaffen und nachzureichen. Was den eingereichten Vorführbefehl vom (...) 2024 betreffe, weise sie darauf hin, es sei darin vermerkt (am Ende des Dokuments), die Staatsanwaltschaft könne nach stattgefundener Vernehmung die Festnahme anordnen, das heisse, die vernommene Person könne unmittelbar nach der Einvernahme in Haft versetzt werden.

E. 4.5 Nachträglich zur Replik berichtigte die Beschwerdeführerin das Datum des Schreibens der Polizeidirektion zu ihrer Festnahme auf den (...) 2023. In diesem Dokument werde behauptet, dass sie im (...)flügel der (...) aktuell Aktivitäten führe und dass sie bei den Zeitungen (...) und (...) tätig gewesen sei. Zurzeit sammle sie für die Partei (...) finanzielle Beiträge. Dazu werde erwähnt, dass sie während des Studiums Aktivitäten bei der (...) ausgeübt habe. Aus diesen Akten werde ersichtlich, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und finanzieller Unterstützung einer solchen laufe. Zudem reichte sie diverse Beweismittel nach: Zu ihrem Strafverfahren: ein Foto von sich wie sie ein (...) Banner mit der Aufschrift (...) schreibt, welches unter den Akten des Strafverfahrens wegen Propaganda liege, ein Anweisungsformular der Staatsanwaltschaft, einen Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom (...) 2024, ein E-Mail-Anzeigeprotokoll, einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terror über offene Quellen vom (...) 2024, ein Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft, einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terror vom (...) 2023, einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschat vom (...) 2024, einen Vereinigungsbeschluss vom (...) 2025, eine Anweisung der Sicherheitsdirektion vom (...) 2025, Protokolle der Bilderanalyse und der Untersuchung vom (...) und (...) 2025, eine Anweisung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2025, ein Anweisungsformular der Staatsanwaltschaft gleichen Datums, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2025. Aus den Akten werde ersichtlich, dass ihre exilpolitischen Aktivitäten durch türkische Behörden genau beobachtet würden und der Grund für eine neue Ermittlung seien. Die Ermittlung sei zuerst unter dem Aktenzeichen (...) eröffnet und später mit dem Strafverfahren Aktenzeichen (...) vereinigt worden. Es werde in den Akten genau beschrieben, welche Funktion sie, ihr Bruder und weitere Beteiligte in den erwähnten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen hätten. Zu ihren exilpolitischen Aktivitäten die folgenden Beweismittel eingereicht: ein Foto der Beschwerdeführerin als (...), zusammen mit C._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, an einer Veranstaltung zum Gedenken an die Märtyrer der Partei, der Revolution und des Kommunismus vom (...) 2024, ein Foto von der (...)-Demonstration 2024 wie sie ein Banner ihres Parteileaders trage, ein Video von einem Protest vor dem (...) vom (...) 2024, an welchem sie teilgenommen habe, sowie vom (...) 2024 zum Protest der Festnahmen in Taksim/Istanbul, wo sie im Namen von (...) eine Pressemitteilung vorgelesen habe, wobei auch ihr Bruder auf dem Video ersichtlich sei, Fotos von sich beim Bannermalen und Flyer verteilen für den (...) 2024, Video von einer Gedenkveranstaltung für ihren Partei-Führer vom (...) 2024, welche sie organisiert habe, ein Foto von einer Versammlung zum Gedenken des Tages für die Bekämpfung von Gewaltanwendung gegen Frauen vom (...) 2024, wo sie eine der Organisatorinnen der Veranstaltung gewesen sei und zusammen mit C._______ einen Vortrag gehalten habe.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, ihr Vater sei als Mitglied des Vereins (...) am (...) 2026 verhaftet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte sie einen Onlineartikel der (...) und Tweets des Vereins zu den Akten. Gemäss diesen Dokumenten sei er dem Gericht vorgeführt und unter dem Vorwurf der Verbindungen zu einer terroristischen Organisation verhaftet worden. Seine Beteiligung an den Aktivitäten zum (...) seien ebenfalls als strafbar gewertet worden. Er sei in ein Hochsicherheitsgefängnis vom Typ F überstellt worden. Der Verein habe für den (...) 2026 eine Pressekonferenz einberufen, um gegen die Inhaftierung ihres Vaters und anderen Aktivisten zu protestieren. Durch die Verhaftung ihres Vaters seien auch sie als Familienmitglieder gefährdet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte zu Beginn des Beschwerdeverfahrens ein türkisches Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) geltend. Im Laufe des Beschwerdeverfahren macht sie neu auch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Delikt der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation geltend (Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuchs [tStGB]). Zu beiden Verfahren reicht sie zahlreiche Beweismittel ein. Ausserdem werde ihr Vater aktuell politisch verfolgt.

E. 5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gibt das SEM pauschal zu bedenken, die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Zu konkreten Fälschungsmerkmalen in den eingereichten Dokumenten der Beschwerdeführerin macht sie neben diesen allgemeinen Textbausteinen aber keine weiteren Ausführungen. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass die Dokumente immerhin in einen Kontext mit den zahlreichen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz gestellt wurden. Das SEM liess die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, und damit die Frage der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens jedoch schlussendlich offen, weil Ermittlungsverfahren in der Türkei zwar in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann die Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegend jedoch nicht offengelassen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat es nämlich in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Risikoprofil der Beschwerdeführerin und dementsprechend mit einer begründeten Furcht vor Verfolgung auseinanderzusetzen. Zwar reichen Ermittlungsverfahren bezüglich Terrorpropaganda für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer drohenden politmalusbehafteten Strafverfolgung aus. Vielmehr bedarf es dafür zusätzlicher Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In den Erwägungen des SEM bleibt jedoch ein mögliches Risikoprofil gänzlich unberücksichtigt.

E. 5.4 Dies erscheint vorliegend umso gewichtiger, als die Beschwerdeführerin über ein politisches Profil verfügt. Diese hat sich bereits ab dem Zeitpunkt, da sie von der Haft ihres Vaters erfahren hat, bei der Partei (...) engagiert. In ihrer Gymnasialzeit hätten sie eine eigene Zeitschrift namens (...) herausgebracht. Darin seien zwei Artikel von ihr veröffentlicht worden, wenn auch nicht unter ihrem eigenen Namen. Sie hat als Vertreterin der Partei eine Presseerklärung vorgelesen, bei den Kommunal- und den Nationalwahlen für die HDP mitgeholfen, Zeitungen verteilt und Proteste und Meetings besucht. Dabei wurde sie immer wieder kontrolliert und zweimal von der Polizei kurzzeitig mitgenommen. Während ihrer Zeit an der Universität seien weitere Artikel von ihr, wiederum ohne ihren Namen, in der Zeitschrift (...) veröffentlicht worden.

E. 5.5 Zudem habe sie sich auch in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sie besucht gemäss ihren Aussagen kurdische Demonstrationen und Veranstaltungen, verkauft Bücher, verteilt Zeitungen und hat an der (...)-Feier eine Erklärung der Partei (...) vorgelesen. Es seien zahlreiche Fotos von ihr bei Kundgebungen veröffentlicht worden. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auch als (...) bei (...) aktiv, wobei das in der Türkei verboten sei. Im (...) 2024 ist gemäss ihren Angaben zudem ein Artikel von ihr in der Zeitung und im Nachrichtenportal (...) veröffentlicht worden. Auf (...) und (...) habe sie die Veröffentlichungen von (...) und von (...) weitergeleitet. Als (...) sei sie auch immer wieder zusammen mit C._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, zu sehen gewesen und habe mit ihr einen Vortrag gehalten. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Fotografien und Videos von ihren politischen Aktivitäten in der Schweiz ein.

E. 5.6 Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin finden denn auch Niederschlag in den türkischen Strafakten. So reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Polizeidirektion zu ihrer Festnahme vom (...) 2023 ein, in welchem aufgeführt wird, dass sie im (...)flügel der (...) aktuell Aktivitäten führe und dass sie bei den Zeitungen (...) und (...) tätig gewesen sei. Angeblich sammle sie für die Partei (...) finanzielle Beiträge. Dazu werde erwähnt, dass sie während des Studiums Aktivitäten bei der (...) geführt habe. Die Beschwerdeführerin führt denn auch im Nachgang zur Replik aus, in den türkischen Akten werde genau beschrieben, welche Funktion sie, ihr Bruder und weitere Beteiligte in den erwähnten Veranstaltungen hätten. So wird in einem Schreiben der Polizeidirektion vom (...) 2025 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin als (...) bei Versammlungen agiere und bei Demonstrationen Flugblätter vorlese. Es werden entsprechende Videoaufnahmen erwähnt und es finden sich Bilder der Videoaufnahmen in den Berichten der Strafakten, auf welchen die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und beim Vorlesen der Pressemitteilung zu sehen ist. In einem Bericht vom (...) 2024 wird auch Bezug genommen auf Veranstaltungen in der Schweiz, zu denen die Beschwerdeführerin in den Sozialen Medien aufruft.

E. 5.7 Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin werden vom SEM nicht grundsätzlich angezweifelt. Allerdings gilt es anzumerken, dass sie zu ihren verschiedenen Zeitungsartikeln und ihrer Tätigkeit als (...) keine entsprechenden Dokumente einreichte.

E. 5.8 Hinzu kommt, dass auch der politisch aktive und als (...) tätige Vater der Beschwerdeführerin im (...) 2026 wegen seiner Aktivitäten für den Verein (...) verhaftet und in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert worden sei. Er wurde bereits in den 90er-Jahren inhaftiert und misshandelt. Seither wurden immer wieder Razzien durchgeführt und er wurde aus politischen Gründen entlassen, wogegen er sich gerichtlich gewehrt hat. Auch ihr Bruder und weitere Verwandte seien politisch aktiv und teilweise bereits verurteilt worden. Ihre Onkel mütterlicherseits seien in ihrem letzten Gymnasialjahr verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Drei Onkel von der Vaterseite hätten Strafen wegen Mitgliedschaft in der HDP erhalten. Ihre Tante sei in der HDP als (...) oder in der Sektion (...) gewesen.

E. 5.9 Bereits in Bezug auf das Strafverfahren wegen Terrorpropaganda ist damit eine ordentliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz unter diesen Umständen weder für die Beschwerdeführerin noch für das Gericht möglich. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM sowohl den Sachverhalt nicht richtig festgestellt als auch die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt hat.

E. 5.10 Darüber hinaus kommt nun angeblich ein weiteres Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) hinzu, zu welchem sich die Vorinstanz noch in keiner Weise äussern konnte. Diesbezüglich wird zu beachten sein, dass die Strafandrohung für Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ein Vielfaches höher ist, als bei Propaganda oder Präsidentenbeleidigung. Ebenso besteht die ungleich höhere Gefahr einer Untersuchungshaft und möglicher Misshandlungen (vgl. BVGE 2014/21 und 2013/25).

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der früher vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5444/2024 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2023 in einem Lastwagen und gelangte über ihr unbekannte Länder am 24. Februar 2023 in die Schweiz, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2023 wurde sie zu ihren Personalien befragt und am 2. Mai 2023 einlässlich angehört. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde sie dem erweiterten Verfahren und einem Aufenthaltskanton zugeteilt. Am 9. Juni 2023 mandatierte sie die damalige Rechtsvertreterin und am 9. Februar 2024 wurde sie ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Vater sei Anhänger der Partei (...) gewesen und habe von 1990 bis 2012 als Reporter für die Zeitschrift (...) (früher [...]) gearbeitet. Seit ein paar Monaten sei er auch Vertreter im (...)verein (...). Er veröffentliche immer noch Artikel, verwende aber zur Sicherheit keinen Namen. Im Jahr 1993/1994 - noch vor ihrer Geburt - sei er wegen seiner politischen Gesinnung unter Druck gesetzt, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert worden. Als ihr Vater ihr von seiner Inhaftierung berichtet habe, habe sie in ihrer Gymnasialzeit selbst angefangen, die Partei (...) aufzusuchen. Im zweiten Jahr hätten sie eine eigene Zeitschrift namens (...) herausgebracht. Darin seien zwei Artikel von ihr veröffentlicht worden, einer über die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und die MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung), aber nicht unter ihrem eigenen Namen. Sie habe begonnen, Proteste und Meetings zu besuchen. Das sei während der Proteste für den Gezi-Park gewesen. Nach einem Protestmeeting sei sie mit drei Mitstreitern von der Polizei mitgenommen und bis zum Morgen festgehalten worden. An einer (...) Demonstration sei sie von der Polizei gefilmt worden. Weil ein Mann sich dagegen gewehrt habe, seien sie beide in Gewahrsam genommen worden. Sie sei verhört und wieder freigelassen worden. Sie habe auch bei den Kommunal- und den Nationalwahlen für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) mitgeholfen. Im dritten Jahr des Gymnasiums sei sie bei der Verteilung von Zeitschriften am selben Tag dreimal kontrolliert worden. Am nächsten Tag sei die Polizei zur Schule gekommen, um sie wiederum zu kontrollieren, was die Rektorin verhindert habe. In diesem Jahr habe sie auch als Vertreterin der Partei eine Presseerklärung vorgelesen. Im letzten Gymnasialjahr seien sehr viele junge Menschen verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden, ihre Onkel mütterlicherseits inbegriffen. Sie habe deshalb beschlossen in Izmir zu studieren (2017 bis 2022). Dort habe sie mit ihren Zimmergenossinnen wegen ihres Alevismus Probleme gehabt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, einen Praktikumsplatz zu finden. Einmal sei ihr die Anstellung auch wegen ihrem Vater und einmal wegen ihrer Mitgliedschaft im Verein (...) verweigert worden. Während ihrer Zeit an der Universität seien auch Artikel von ihr, aber ohne ihren Namen, in der Zeitschrift (...) veröffentlicht worden, zuletzt über (...) und (...). Nach ihrer Studienzeit habe sie bis Februar 2023 in Dersim gewohnt. Während dieser Zeit habe sie mehrmals Polizeiautos vor ihrem Haus gesehen und Zivilpolizisten seien in das (...) gekommen, in dem sie gearbeitet habe. Sie habe kein Arbeitsleben und keine Bewegungsfreiheit gehabt und sei ständig unter politischem Druck gestanden. Sie hätten sie so eingeschränkt, dass für sie die Lösung darin bestanden habe, ins Ausland zu flüchten. Auch ihre Brüder und verschiedene weitere Verwandte seien aktiv in der Politik gewesen. Drei Onkel väterlicherseits hätten Strafen wegen Mitgliedschaft in der HDP erhalten. Ihre Tante sei in der HDP als (...) oder in der Sektion (...) gewesen. Sie wisse aber nichts Genaueres darüber. Auch ihr Bruder (D-225/2025) sei zur Partei gegangen und habe an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv und besuche kurdische Demonstrationen und Veranstaltungen. Sie habe am Stand Bücher verkauft und Zeitungen verteilt. Sie sei auch (...) bei (...) was in der Türkei verboten sei. Sie spreche als (...) über Nachrichten der Welt, welche jeden Montag veröffentlicht würden. Für die Nachrichten habe man auch Videos und Fotos veröffentlicht, für die sie auch Recherchearbeit betrieben habe. An der (...)-Feier 2024 habe sie in Zürich eine Erklärung der Partei (...) vorgelesen. Im (...) 2024 sei ein Artikel von ihr zum Thema (...) veröffentlicht worden. Ihre Artikel seien nicht nur in der Zeitung veröffentlicht worden, sondern auch im Nachrichtenportal (...). Auf (...) und (...) habe sie die Veröffentlichungen von (...) und von (...) weitergeleitet. Manchmal habe sie auch die Posts von anderen weitergeleitet und Kommentare hinzugefügt. Es seien Fotos von ihr bei Kundgebungen in verschiedenen Zeitungen, vor allem in der Parteizeitung, in den Accounts von ihren Sozialen Medien und auch im Nachrichtenportal (...) sowie bei (...) ([...]; kurdisches Nachrichtenportal) veröffentlicht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem eine Bestätigung ihrer Vereinsmitgliedschaft, eine Beschwerde gegen eine Mitarbeiterin ihres Wohnheims, ein Dokument der Gemeinde zur Kündigung ihres Vaters sowie drei Zeitungsartikel über diesen, von ihr gepostete Tweets und einen USB-Stick mit der Erklärung, welche sie an der (...)-Feier 2024 in B._______ für die Partei (...) vorgelesen habe, sowie einen Artikel dazu in der Zeitung (...) ein. Zudem reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 5. Juni 2024 zu den Akten, wonach sie an Krebs erkrankt sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 - eröffnet am 31. Juli 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre neue Rechtsvertreterin lic. iur. Sonja Nabholz - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund der neuen Beweismittel. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Verfügung vom 3. September 2024 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und es werde vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, und stellte fest, ohne Gegenbericht innert derselben werde davon ausgegangen, dass die Beiordnung der von ihr mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt werde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 11. Oktober 2024 nachgereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin lic. iur. Sonja Nabholz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. Mit Replik vom 15. November 2024 liess die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen. J. Auf Antrag der Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2025 und der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2025 wurde die Rechtsvertreterin lic. iur. Sonja Nabholz mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 aus dem amtlichen Mandat entlassen. K. Mit Eingaben vom 20. und 26. Januar 2025, 1. Oktober 2025 und 15. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund der neuen Beweismittel. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Begründungspflicht. Diese ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 3.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die Vorfluchtgründe insbesondere fest, dass diese zum Teil im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell und zum Teil nicht genügend intensiv gewesen seien. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder sei zu verneinen und bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin wies es darauf hin, es seien aus den eingereichten Dokumenten und dem Video von ihrer Rede keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der türkische Staat auf ihr Engagement und ihre Posts in den Sozialen Medien aufmerksam geworden sei oder sie gar identifiziert und als staatsgefährdende Person eingestuft hätte. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, seien dahingehende konkrete Anhaltspunkte jedoch zwingend. Allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, reiche gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe kürzlich von ihrem Anwalt in der Türkei neue Dokumente erhalten. Aus dem 45-seitigen Dossier gehe hervor, dass ihr die Unterstützung der (...) ([...]) vorgeworfen werde. Diese Organisation sei in der Türkei als terroristische Organisation eingestuft und verboten worden. (...) sei deren (...). Die Dokumente seien teilweise neu und zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als sie bereits in der Schweiz gewesen sei. Enthalten sei ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2024 zum Verfahren (...), ein Schreiben der Polizeidirektion per E-Mail zur Festnahme der Beschwerdeführerin vom (...) 2023, ein Dokument vom (...) 2023, aus dem hervorgehe, dass sie anonym bezichtigt worden sei, für die (...) aktiv gewesen zu sein. Enthalten seien auch diverse Berichte/Rapporte zu einzelnen Ereignissen sowie ein Schreiben des türkischen Anwaltes zum Verfahren (...). Es werde auch eine Dokumentation zum Verein (...) eingereicht, in dem sich viele (...)-Anhänger engagieren würden. Der Verein setze sich nicht nur für Belange der (...) ein, sondern auch für andere politische Anliegen. Die neuen Beweismittel würden eine drohende Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheinen lassen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in türkischer Sprache zu ihrem Strafverfahren, in welchen ihr mit Verweis auf ihre Posts in den Sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) vorgeworfen wird, und eine Dokumentation zum Verein (...) zu den Akten. 4.3 Das SEM hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen kein Gerichtsverfahren aufzeigen würden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl handle, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen, wie dem Dokument entnommen werden könne. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Replik, dass die eingereichten Kopien aus ihrem Strafverfahren echt seien beziehungsweise aufgrund echter Dokumente entstanden seien. Sie offeriere, bei ihrem türkischen Anwalt die Originale zu beschaffen und nachzureichen. Was den eingereichten Vorführbefehl vom (...) 2024 betreffe, weise sie darauf hin, es sei darin vermerkt (am Ende des Dokuments), die Staatsanwaltschaft könne nach stattgefundener Vernehmung die Festnahme anordnen, das heisse, die vernommene Person könne unmittelbar nach der Einvernahme in Haft versetzt werden. 4.5 Nachträglich zur Replik berichtigte die Beschwerdeführerin das Datum des Schreibens der Polizeidirektion zu ihrer Festnahme auf den (...) 2023. In diesem Dokument werde behauptet, dass sie im (...)flügel der (...) aktuell Aktivitäten führe und dass sie bei den Zeitungen (...) und (...) tätig gewesen sei. Zurzeit sammle sie für die Partei (...) finanzielle Beiträge. Dazu werde erwähnt, dass sie während des Studiums Aktivitäten bei der (...) ausgeübt habe. Aus diesen Akten werde ersichtlich, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und finanzieller Unterstützung einer solchen laufe. Zudem reichte sie diverse Beweismittel nach: Zu ihrem Strafverfahren: ein Foto von sich wie sie ein (...) Banner mit der Aufschrift (...) schreibt, welches unter den Akten des Strafverfahrens wegen Propaganda liege, ein Anweisungsformular der Staatsanwaltschaft, einen Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom (...) 2024, ein E-Mail-Anzeigeprotokoll, einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terror über offene Quellen vom (...) 2024, ein Gesprächsprotokoll der Staatsanwaltschaft, einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terror vom (...) 2023, einen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschat vom (...) 2024, einen Vereinigungsbeschluss vom (...) 2025, eine Anweisung der Sicherheitsdirektion vom (...) 2025, Protokolle der Bilderanalyse und der Untersuchung vom (...) und (...) 2025, eine Anweisung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2025, ein Anweisungsformular der Staatsanwaltschaft gleichen Datums, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2025. Aus den Akten werde ersichtlich, dass ihre exilpolitischen Aktivitäten durch türkische Behörden genau beobachtet würden und der Grund für eine neue Ermittlung seien. Die Ermittlung sei zuerst unter dem Aktenzeichen (...) eröffnet und später mit dem Strafverfahren Aktenzeichen (...) vereinigt worden. Es werde in den Akten genau beschrieben, welche Funktion sie, ihr Bruder und weitere Beteiligte in den erwähnten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen hätten. Zu ihren exilpolitischen Aktivitäten die folgenden Beweismittel eingereicht: ein Foto der Beschwerdeführerin als (...), zusammen mit C._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, an einer Veranstaltung zum Gedenken an die Märtyrer der Partei, der Revolution und des Kommunismus vom (...) 2024, ein Foto von der (...)-Demonstration 2024 wie sie ein Banner ihres Parteileaders trage, ein Video von einem Protest vor dem (...) vom (...) 2024, an welchem sie teilgenommen habe, sowie vom (...) 2024 zum Protest der Festnahmen in Taksim/Istanbul, wo sie im Namen von (...) eine Pressemitteilung vorgelesen habe, wobei auch ihr Bruder auf dem Video ersichtlich sei, Fotos von sich beim Bannermalen und Flyer verteilen für den (...) 2024, Video von einer Gedenkveranstaltung für ihren Partei-Führer vom (...) 2024, welche sie organisiert habe, ein Foto von einer Versammlung zum Gedenken des Tages für die Bekämpfung von Gewaltanwendung gegen Frauen vom (...) 2024, wo sie eine der Organisatorinnen der Veranstaltung gewesen sei und zusammen mit C._______ einen Vortrag gehalten habe. 4.6 Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, ihr Vater sei als Mitglied des Vereins (...) am (...) 2026 verhaftet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte sie einen Onlineartikel der (...) und Tweets des Vereins zu den Akten. Gemäss diesen Dokumenten sei er dem Gericht vorgeführt und unter dem Vorwurf der Verbindungen zu einer terroristischen Organisation verhaftet worden. Seine Beteiligung an den Aktivitäten zum (...) seien ebenfalls als strafbar gewertet worden. Er sei in ein Hochsicherheitsgefängnis vom Typ F überstellt worden. Der Verein habe für den (...) 2026 eine Pressekonferenz einberufen, um gegen die Inhaftierung ihres Vaters und anderen Aktivisten zu protestieren. Durch die Verhaftung ihres Vaters seien auch sie als Familienmitglieder gefährdet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte zu Beginn des Beschwerdeverfahrens ein türkisches Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) geltend. Im Laufe des Beschwerdeverfahren macht sie neu auch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Delikt der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation geltend (Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuchs [tStGB]). Zu beiden Verfahren reicht sie zahlreiche Beweismittel ein. Ausserdem werde ihr Vater aktuell politisch verfolgt. 5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gibt das SEM pauschal zu bedenken, die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Zu konkreten Fälschungsmerkmalen in den eingereichten Dokumenten der Beschwerdeführerin macht sie neben diesen allgemeinen Textbausteinen aber keine weiteren Ausführungen. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass die Dokumente immerhin in einen Kontext mit den zahlreichen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz gestellt wurden. Das SEM liess die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, und damit die Frage der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens jedoch schlussendlich offen, weil Ermittlungsverfahren in der Türkei zwar in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann die Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegend jedoch nicht offengelassen werden. 5.3 Die Vorinstanz hat es nämlich in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Risikoprofil der Beschwerdeführerin und dementsprechend mit einer begründeten Furcht vor Verfolgung auseinanderzusetzen. Zwar reichen Ermittlungsverfahren bezüglich Terrorpropaganda für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer drohenden politmalusbehafteten Strafverfolgung aus. Vielmehr bedarf es dafür zusätzlicher Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In den Erwägungen des SEM bleibt jedoch ein mögliches Risikoprofil gänzlich unberücksichtigt. 5.4 Dies erscheint vorliegend umso gewichtiger, als die Beschwerdeführerin über ein politisches Profil verfügt. Diese hat sich bereits ab dem Zeitpunkt, da sie von der Haft ihres Vaters erfahren hat, bei der Partei (...) engagiert. In ihrer Gymnasialzeit hätten sie eine eigene Zeitschrift namens (...) herausgebracht. Darin seien zwei Artikel von ihr veröffentlicht worden, wenn auch nicht unter ihrem eigenen Namen. Sie hat als Vertreterin der Partei eine Presseerklärung vorgelesen, bei den Kommunal- und den Nationalwahlen für die HDP mitgeholfen, Zeitungen verteilt und Proteste und Meetings besucht. Dabei wurde sie immer wieder kontrolliert und zweimal von der Polizei kurzzeitig mitgenommen. Während ihrer Zeit an der Universität seien weitere Artikel von ihr, wiederum ohne ihren Namen, in der Zeitschrift (...) veröffentlicht worden. 5.5 Zudem habe sie sich auch in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sie besucht gemäss ihren Aussagen kurdische Demonstrationen und Veranstaltungen, verkauft Bücher, verteilt Zeitungen und hat an der (...)-Feier eine Erklärung der Partei (...) vorgelesen. Es seien zahlreiche Fotos von ihr bei Kundgebungen veröffentlicht worden. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auch als (...) bei (...) aktiv, wobei das in der Türkei verboten sei. Im (...) 2024 ist gemäss ihren Angaben zudem ein Artikel von ihr in der Zeitung und im Nachrichtenportal (...) veröffentlicht worden. Auf (...) und (...) habe sie die Veröffentlichungen von (...) und von (...) weitergeleitet. Als (...) sei sie auch immer wieder zusammen mit C._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe, zu sehen gewesen und habe mit ihr einen Vortrag gehalten. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Fotografien und Videos von ihren politischen Aktivitäten in der Schweiz ein. 5.6 Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin finden denn auch Niederschlag in den türkischen Strafakten. So reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Polizeidirektion zu ihrer Festnahme vom (...) 2023 ein, in welchem aufgeführt wird, dass sie im (...)flügel der (...) aktuell Aktivitäten führe und dass sie bei den Zeitungen (...) und (...) tätig gewesen sei. Angeblich sammle sie für die Partei (...) finanzielle Beiträge. Dazu werde erwähnt, dass sie während des Studiums Aktivitäten bei der (...) geführt habe. Die Beschwerdeführerin führt denn auch im Nachgang zur Replik aus, in den türkischen Akten werde genau beschrieben, welche Funktion sie, ihr Bruder und weitere Beteiligte in den erwähnten Veranstaltungen hätten. So wird in einem Schreiben der Polizeidirektion vom (...) 2025 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin als (...) bei Versammlungen agiere und bei Demonstrationen Flugblätter vorlese. Es werden entsprechende Videoaufnahmen erwähnt und es finden sich Bilder der Videoaufnahmen in den Berichten der Strafakten, auf welchen die Beschwerdeführerin an Demonstrationen und beim Vorlesen der Pressemitteilung zu sehen ist. In einem Bericht vom (...) 2024 wird auch Bezug genommen auf Veranstaltungen in der Schweiz, zu denen die Beschwerdeführerin in den Sozialen Medien aufruft. 5.7 Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin werden vom SEM nicht grundsätzlich angezweifelt. Allerdings gilt es anzumerken, dass sie zu ihren verschiedenen Zeitungsartikeln und ihrer Tätigkeit als (...) keine entsprechenden Dokumente einreichte. 5.8 Hinzu kommt, dass auch der politisch aktive und als (...) tätige Vater der Beschwerdeführerin im (...) 2026 wegen seiner Aktivitäten für den Verein (...) verhaftet und in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert worden sei. Er wurde bereits in den 90er-Jahren inhaftiert und misshandelt. Seither wurden immer wieder Razzien durchgeführt und er wurde aus politischen Gründen entlassen, wogegen er sich gerichtlich gewehrt hat. Auch ihr Bruder und weitere Verwandte seien politisch aktiv und teilweise bereits verurteilt worden. Ihre Onkel mütterlicherseits seien in ihrem letzten Gymnasialjahr verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Drei Onkel von der Vaterseite hätten Strafen wegen Mitgliedschaft in der HDP erhalten. Ihre Tante sei in der HDP als (...) oder in der Sektion (...) gewesen. 5.9 Bereits in Bezug auf das Strafverfahren wegen Terrorpropaganda ist damit eine ordentliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz unter diesen Umständen weder für die Beschwerdeführerin noch für das Gericht möglich. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM sowohl den Sachverhalt nicht richtig festgestellt als auch die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt hat. 5.10 Darüber hinaus kommt nun angeblich ein weiteres Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) hinzu, zu welchem sich die Vorinstanz noch in keiner Weise äussern konnte. Diesbezüglich wird zu beachten sein, dass die Strafandrohung für Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ein Vielfaches höher ist, als bei Propaganda oder Präsidentenbeleidigung. Ebenso besteht die ungleich höhere Gefahr einer Untersuchungshaft und möglicher Misshandlungen (vgl. BVGE 2014/21 und 2013/25). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der früher vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: