Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2022 in einem Lastwagen und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl nachsuchte. Sein Gesuch wurde im Bundesasylzentrum Zürich behandelt, wo am 17. Oktober 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert wurde. Am 2. November 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 29. April 2024 wurde er vom SEM zu seiner Person befragt und seinen Gesuchsgründen angehört. Eine Woche später wies das SEM die Behandlung seines Gesuches dem erweiterten Verfahren zu, worauf die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet erklärte. Am 15. Mai 2024 zeigte eine neue Rechtsvertretung ihre Mandatierung an. Am (...) 2024 heiratete der Beschwerdeführer C._______ nun D._______ (N [...]). Am 22. August 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus Dersim und sei alevitischer Kurde. Aufgrund seiner politisch aktiven Familie sei er bereits im Kindesalter durch Diskriminierung und Übergriffe seitens der Behörden geprägt worden. Er habe auch eine Razzia bei ihnen zu Hause miterlebt. Dabei sei sein Vater geschlagen und bedroht worden. Während des Studiums habe er Probleme mit Mitstudenten gehabt und sei einmal wegen seinen politischen Aktivitäten zusammengeschlagen worden. Er habe sich seit seiner Jugend politisch engagiert insbesondere für die Organisation (...), wobei er an verschiedenen Aktionen teilgenommen, bei Wahlarbeiten mitgemacht, Plakate geklebt oder Zeitschriften verteilt habe. Er habe auch an Aktivitäten eines alevitischen Vereins teilgenommen. Ausserdem sei er bereits seit der Schulzeit in den sozialen Medien aktiv gewesen und habe politische Inhalte gepostet (etwa Fotos von sich bei einem Newroz-Fest im Jahr 2015 oder Fotos bezüglich des Massakers von Dersim). Bei Berichterstattungen sei er gebrandmarkt worden, bei den News-Webseiten, in Sozialen Medien und in WhatsApp-Gruppen sei über seine Aktivitäten berichtet worden. Auch im Militärdienst sei er unterdrückt, zu Unrecht bestraft und für Zusatzarbeiten eingesetzt worden, was bei ihm zu Angstzuständen geführt habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er anlässlich einer allgemeinen Kontrolle aufgehalten und ihm sei signalisiert worden, dass er im Fokus der Behörden stehe. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschieden und das Land am 4. Oktober 2022 illegal verlassen. Nach der Ausreise sei sein Vater informiert worden, dass gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen angehoben worden seien und ein Vorführbeschluss erlassen worden sei. Die Polizei beobachte sein Haus. Er werde beschuldigt, das Volk zu Hass und Feindschaft aufgerufen zu haben. Er sei auch in der Schweiz politisch aktiv und habe an einer Pressemitteilung, Märschen und Veranstaltungen teilgenommen. Verschiedene Familienmitglieder würden sich ebenfalls aus politischen Gründen in der Schweiz aufhalten, darunter insbesondere seine Schwester (D-5444/2024) und zwei Tanten. Sein Vater sei als Reporter bei der Zeitung (...) tätig. Er sei früher im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Er sei weiterhin als Parteianhänger aktiv und Vertreter des Vereins (...). Während des erstinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer Beiträge von ihm in den Sozialen Medien (Teilnahme an einer Newroz-Demonstration, Kritik am Massaker in Dersim und an Unzuverlässigkeit der Behörden beim Erdbeben), eine Zeitungsnachricht und Fotos von ihm an Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz, Zeitungsnachrichten und Strafakten betreffend seinen Vater, seinen Onkel und seine Tante, einen Haftbefehl vom (...) 2023 wegen Aufruf zum Hass, zwecks Einvernahme, einen Ermittlungsbericht vom (...) 2023, eine Ermittlungsakte, ein Dokument aus der Ermittlungsakte, ein Schreiben der Gendarmerie betreffend Aufruf zu Hass vom (...) 2023, ein Schreiben der Polizei vom (...) 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024, ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2023, ein Anweisungsprotokoll, eine Anzeige, ein Beschluss über die Verfahrensvereinigung betreffend Aufruf zu Hass vom (...) 2023 (Dossier [...] und [...] vereinigt zu [...]), ein Schreiben der Polizei vom (...) 2023, eine Adressanfrage und ein Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 über die Verfahrensvereinigung betreffend Präsidentenbeleidigung zu den Akten reichen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (eröffnet am 13. Dezember 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. C. Am 17. Dezember 2024 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, und für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Auskunft zur geltend gemachten Prozessarmut zu erteilen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde derweil verzichtet. Das SEM wurde sodann unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift zur Vernehmlassung eingeladen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Verfügung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgeschickt. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte Verfügung sowie die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde zur Replik bis zum 3. März 2025 eingeladen. H. Mit Eingaben vom 25. April 2025 und 20. Oktober 2025 wurden weitere Beweismittel zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei und zur Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei verhaftet worden, und reichte hierzu Beweismittel zu den Akten. K. In seiner Duplik vom 21. Mai 2026 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. L. Mit Triplik vom 12. Juni 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird zeitgleich mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (Verfahren D-1689/2024) abgeschlossen, womit dem Antrag um Koordination Rechnung getragen wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Hauptantrag geltend, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er davon ausgehe, gegen ihn seien wohl zusätzliche Strafverfahren insbesondere auch wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation hängig und es bedürfe diesbezüglich weiterer Abklärungen.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Begründungspflicht. Diese ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem ablehnenden Entscheid zum türkischen Ermittlungsverfahren wegen Aufhetzung zu Hass und Feindschaft oder Herabwürdigung (Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuchs [tStGB]) sowie dem ergangenen Haftbefehl fest, die eingereichten Dokumente seien einfach fälschbar und in der Türkei leicht erhältlich. Sie hätten deshalb einen geringen Beweiswert. Die Frage könne jedoch ohnehin offenbleiben. Zwar würden die Dokumente ein hängiges Ermittlungsverfahren und einen Vorführbefehlt aufzeigen. Solche Verfahren würden in der Türkei jedoch in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Der Beschwerdeführer habe denn auch keinen aktuellen UYAP-Auszug eingereicht. Beim geltend gemachten Vorführbefehl handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss mit dem Zweck der Einvernahme und anschliessenden Freilassung. Es sei denn auch aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. So sei er nur einmal festgehalten worden und nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Auch in der Schweiz sei er nicht besonders exponiert politisch tätig. Zwar sei der Vater politisch aktiv und auch als (...) tätig und gegen diesen sei erwiesenermassen bereits aus politischen Gründen ermittelt worden. Ebenso seien die Schwester und weitere Verwandte des Beschwerdeführers politisch aktiv und teilweise bereits verurteilt worden. Dennoch seien die Kernfamilie und das erweiterte familiäre Umfeld nicht derart exponiert, dass von einer relevanten Schärfung des Profils des Beschwerdeführers auszugehen sei. So steche die Familie nicht mit besonders hochprofiliertem politischem Engagement heraus und der Vater sei denn auch weiterhin in Dersim wohnhaft.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass Sicherheitsmerkmale auf solchen Dokumenten nicht üblich seien. Auf dem Haftbefehl stehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, dass er nach der Befragung nicht freigelassen werden dürfe, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft zu kontaktieren sei. Sein Anwalt in der Türkei habe seine Arbeit nicht korrekt gemacht. Es sei ihm nicht gelungen, einen UYAP-Auszug weiterzuleiten. Zudem habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass in letzter Zeit Antiterroreinheiten nach ihm gefragt und behauptet hätten, er sei bei einer Terrororganisation aktiv. Schliesslich habe die Vorinstanz auch übersehen, dass zusätzlich wegen Beleidigung des Staatpräsidenten gegen ihn ermittelt werde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei im eingereichten Vorführbefehl der Baustein enthalten «... um ihn/sie einzuvernehmen und nach der Einvernahme wieder freizulassen». Damit handle es sich klar um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Bei den geltend gemachten weiteren Ermittlungen und Besuchen der Antiterroreinheiten bei seiner Mutter handle es sich um reine Mutmassungen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Behörden ihn der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verdächtigen würden. Bezüglich des Vorwurfs wegen Präsidentenbeleidigung sei diesem bereits in der angefochtenen Verfügung genügend Rechnung getragen worden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik innert Frist, liess jedoch weitere Beweismittel (inklusive Übersetzung) zu den Akten reichen. Dabei handle es sich um einen Haftbefehl vom (...) 2023 wegen «öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit» gemäss Art. 216 tStGB. Der Haftbefehl sei gemäss Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung ausgestellt worden und mache das Risiko einer Verhaftung besonders deutlich. Eine Folgekorrespondenz der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 bestätige sodann, dass der Haftbefehl weiter aktiv sei. Weiter wurden eine Anweisung der Sicherheitsdirektion Provinz (...) an die Sicherheitsdirektion Bezirk (...) vom (...) 2025, Protokolle zu Bilderanalysen vom (...) 2025 und (...) 2025, eine Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (...) 2025, ein Anweisungsformular vom gleichen Datum und ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Generalanwaltschaft vom (...) 2025 zu den Akten gereicht. Daraus sei ersichtlich, dass seine exilpolitischen Aktivitäten im Fokus der Behörden stünden. Der Straftatbestand der Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffneten Terrororganisation werde unter Art. 314 tStGB geregelt und es drohe Misshandlung und Folter sowie eine langjährige Haftstrafe.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei als Mitglied des Vereins (...) am (...) 2026 verhaftet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er einen Onlineartikel der (...) und Tweets des Vereins zu den Akten. Gemäss diesen Dokumenten sei der Vater dem Gericht vorgeführt und unter dem Vorwurf der Verbindungen zu einer terroristischen Organisation verhaftet worden. Er sei in ein Hochsicherheitsgefängnis vom Typ F überstellt worden.
E. 4.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM fest, ergänzend zum bereits eingereichten Vorführbeschluss werde nun auch noch der dazugehörige Vorführbefehl eingereicht. Wie bereits aufgeführt, könne daraus eine Inhaftierung nach der Einvernahme nicht abgeleitet werden. In den Bildanalyseprotokollen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, woraus er Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ableite, werde er nur erwähnt und bilde nicht die Hauptperson. Die Beweismittel würden zwar Ermittlungen in Zusammenhang mit Terrorbekämpfung zeigen. Es liege jedoch weder ein Vorführbefehl noch ein Haftbefehl vor. Wie erwähnt, könnten Dokumente wie die eingereichten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden und würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet und wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Es werde jedoch angemerkt, dass ein Teil der Dokumente in sehr schlechter Qualität eingereicht worden sei und dem SEM nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer an die Dokumente gelangt sein solle, welche mit «geheim» beschriftet seien. Mit dem Schreiben vom 15. Mai 2026 habe der Beschwerdeführer dem SEM zur Kenntnis gebracht, dass sein Vater am (...) 2026 festgenommen worden und in ein Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden sei. Das politische Profil der Familie, insbesondere des Vaters, sei bereits ausführlich im Asylentscheid erläutert worden. Seine Verhaftung stelle nach Ansicht des SEM kein genügend risikoschärfender Faktor dar.
E. 4.7 In seiner Triplik führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei, entspreche nicht dem expliziten Zweck des Dokuments auf Festnahme zum Zweck der Aussageentnahme oder zur Verhaftung/Untersuchungshaft. Das SEM blende den Passus "veya tutuklanmaya yönelik" (oder zur Verhaftung) und die Anweisung zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft schlicht aus. Dass die türkischen Behörden seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aktiv überwachen, bildlich analysieren und die Akten explizit an das Büro für Terrorbekämpfung weiterleiten würden, beweise zweifelsfrei, dass er persönlich im Fokus stehe. Die eingereichten Dokumente würden ohne genaue Prüfung pauschal als Fälschungen bezeichnet. Durch die Inhaftierung des Vaters und die Drohungen der Antiterroreinheiten gegen die Mutter seien sie als Familie im System offen als Terror-Netzwerk markiert. Das Argument des SEM, sein Vater habe bislang dort leben dürfen, ignoriere, dass die Verhaftungswelle gegen ihre Familie erst im (...) 2026 begonnen habe. Die Einschätzung des SEM, wonach er kein politisches Profil habe, ignoriere seine langjährige Aktivität bei (...), die aktive Überwachung seiner Exil-Aktivitäten, die Überweisung der Akten an die Anti-Terror-Einheit und die systematische Verfolgung der Familie.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren und zu Beginn des Beschwerdeverfahrens ein türkisches Strafverfahren wegen Aufhetzung zu Hass und Feindschaft oder Herabwürdigung (Art. 216 tStGB) und Präsidentenbeleidigung geltend. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens macht er nun neu auch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Delikt der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) geltend. Zu beiden Verfahren reicht er zahlreiche Beweismittel ein. Ausserdem sei sein Vater aus politischen Gründen inhaftiert worden.
E. 5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der türkischen Ermittlungsverfahren hat das SEM in seiner Verfügung und der zweiten Vernehmlassung festgehalten, die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Sie merkte zudem an, dass ein Teil der Dokumente in sehr schlechter Qualität eingereicht worden sei und dem SEM nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer an die Dokumente gelangt sein solle, welche mit «geheim» beschriftet seien. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass die Dokumente immerhin in einen Kontext mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz gestellt wurden. Das SEM liess die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, und damit die Frage der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens schlussendlich jedoch offen, weil solche in der Türkei zwar in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend jedoch nicht offengelassen werden.
E. 5.3 So stellt sich vorliegend angesichts der deutlich veränderten Sachlage insbesondere die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angehoben worden ist und inwiefern im Zuge einer Reflexverfolgung von einer allfälligen Verfolgung enger Familienangehöriger betroffen wäre. So macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Mai 2026 neu geltend, sein Vater sei wegen seiner Aktivitäten für den Verein (...) verhaftet und in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert worden. Weder in dieser Eingabe noch in der Duplik werden hierzu jedoch nähere Angaben gemacht. Der Sachverhalt ist damit in diesem Zusammenhang, insbesondere im Lichte der geltend gemachten Strafverfahren nicht genügend geklärt, zumal eine aktuelle Verfolgung des Vaters durchaus Einfluss auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers haben kann.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2015/30 E. 8.1; Urteil des BVGer D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird sodann Sache der Vorinstanz sein, zu klären, inwiefern dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) ein Politmalus droht. Diesbezüglich wird zu beachten sein, dass die Strafandrohung für Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ein Vielfaches höher ist, als bei Propaganda oder Präsidentenbeleidigung. Ebenso besteht die ungleich höhere Gefahr einer Untersuchungshaft und möglicher Misshandlungen (vgl. BVGE 2014/21 und 2013/25).
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung auch in Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau D._______ (N [...]/ D-1689/2024) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er im Verfahren jedoch nicht vertreten wurde und ihm somit keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung in Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau D._______ (N [...]/ D-1689/2024) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-225/2025 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2022 in einem Lastwagen und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl nachsuchte. Sein Gesuch wurde im Bundesasylzentrum Zürich behandelt, wo am 17. Oktober 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und die zugewiesene Rechtsvertretung mandatiert wurde. Am 2. November 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 29. April 2024 wurde er vom SEM zu seiner Person befragt und seinen Gesuchsgründen angehört. Eine Woche später wies das SEM die Behandlung seines Gesuches dem erweiterten Verfahren zu, worauf die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet erklärte. Am 15. Mai 2024 zeigte eine neue Rechtsvertretung ihre Mandatierung an. Am (...) 2024 heiratete der Beschwerdeführer C._______ nun D._______ (N [...]). Am 22. August 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus Dersim und sei alevitischer Kurde. Aufgrund seiner politisch aktiven Familie sei er bereits im Kindesalter durch Diskriminierung und Übergriffe seitens der Behörden geprägt worden. Er habe auch eine Razzia bei ihnen zu Hause miterlebt. Dabei sei sein Vater geschlagen und bedroht worden. Während des Studiums habe er Probleme mit Mitstudenten gehabt und sei einmal wegen seinen politischen Aktivitäten zusammengeschlagen worden. Er habe sich seit seiner Jugend politisch engagiert insbesondere für die Organisation (...), wobei er an verschiedenen Aktionen teilgenommen, bei Wahlarbeiten mitgemacht, Plakate geklebt oder Zeitschriften verteilt habe. Er habe auch an Aktivitäten eines alevitischen Vereins teilgenommen. Ausserdem sei er bereits seit der Schulzeit in den sozialen Medien aktiv gewesen und habe politische Inhalte gepostet (etwa Fotos von sich bei einem Newroz-Fest im Jahr 2015 oder Fotos bezüglich des Massakers von Dersim). Bei Berichterstattungen sei er gebrandmarkt worden, bei den News-Webseiten, in Sozialen Medien und in WhatsApp-Gruppen sei über seine Aktivitäten berichtet worden. Auch im Militärdienst sei er unterdrückt, zu Unrecht bestraft und für Zusatzarbeiten eingesetzt worden, was bei ihm zu Angstzuständen geführt habe. Kurz vor seiner Ausreise sei er anlässlich einer allgemeinen Kontrolle aufgehalten und ihm sei signalisiert worden, dass er im Fokus der Behörden stehe. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschieden und das Land am 4. Oktober 2022 illegal verlassen. Nach der Ausreise sei sein Vater informiert worden, dass gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen angehoben worden seien und ein Vorführbeschluss erlassen worden sei. Die Polizei beobachte sein Haus. Er werde beschuldigt, das Volk zu Hass und Feindschaft aufgerufen zu haben. Er sei auch in der Schweiz politisch aktiv und habe an einer Pressemitteilung, Märschen und Veranstaltungen teilgenommen. Verschiedene Familienmitglieder würden sich ebenfalls aus politischen Gründen in der Schweiz aufhalten, darunter insbesondere seine Schwester (D-5444/2024) und zwei Tanten. Sein Vater sei als Reporter bei der Zeitung (...) tätig. Er sei früher im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Er sei weiterhin als Parteianhänger aktiv und Vertreter des Vereins (...). Während des erstinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer Beiträge von ihm in den Sozialen Medien (Teilnahme an einer Newroz-Demonstration, Kritik am Massaker in Dersim und an Unzuverlässigkeit der Behörden beim Erdbeben), eine Zeitungsnachricht und Fotos von ihm an Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz, Zeitungsnachrichten und Strafakten betreffend seinen Vater, seinen Onkel und seine Tante, einen Haftbefehl vom (...) 2023 wegen Aufruf zum Hass, zwecks Einvernahme, einen Ermittlungsbericht vom (...) 2023, eine Ermittlungsakte, ein Dokument aus der Ermittlungsakte, ein Schreiben der Gendarmerie betreffend Aufruf zu Hass vom (...) 2023, ein Schreiben der Polizei vom (...) 2023, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024, ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2023, ein Anweisungsprotokoll, eine Anzeige, ein Beschluss über die Verfahrensvereinigung betreffend Aufruf zu Hass vom (...) 2023 (Dossier [...] und [...] vereinigt zu [...]), ein Schreiben der Polizei vom (...) 2023, eine Adressanfrage und ein Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 über die Verfahrensvereinigung betreffend Präsidentenbeleidigung zu den Akten reichen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (eröffnet am 13. Dezember 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. C. Am 17. Dezember 2024 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, und für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Auskunft zur geltend gemachten Prozessarmut zu erteilen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde derweil verzichtet. Das SEM wurde sodann unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift zur Vernehmlassung eingeladen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Verfügung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgeschickt. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte Verfügung sowie die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde zur Replik bis zum 3. März 2025 eingeladen. H. Mit Eingaben vom 25. April 2025 und 20. Oktober 2025 wurden weitere Beweismittel zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei und zur Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei verhaftet worden, und reichte hierzu Beweismittel zu den Akten. K. In seiner Duplik vom 21. Mai 2026 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. L. Mit Triplik vom 12. Juni 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird zeitgleich mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (Verfahren D-1689/2024) abgeschlossen, womit dem Antrag um Koordination Rechnung getragen wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer macht im Hauptantrag geltend, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er davon ausgehe, gegen ihn seien wohl zusätzliche Strafverfahren insbesondere auch wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation hängig und es bedürfe diesbezüglich weiterer Abklärungen. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Begründungspflicht. Diese ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem ablehnenden Entscheid zum türkischen Ermittlungsverfahren wegen Aufhetzung zu Hass und Feindschaft oder Herabwürdigung (Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuchs [tStGB]) sowie dem ergangenen Haftbefehl fest, die eingereichten Dokumente seien einfach fälschbar und in der Türkei leicht erhältlich. Sie hätten deshalb einen geringen Beweiswert. Die Frage könne jedoch ohnehin offenbleiben. Zwar würden die Dokumente ein hängiges Ermittlungsverfahren und einen Vorführbefehlt aufzeigen. Solche Verfahren würden in der Türkei jedoch in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Der Beschwerdeführer habe denn auch keinen aktuellen UYAP-Auszug eingereicht. Beim geltend gemachten Vorführbefehl handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss mit dem Zweck der Einvernahme und anschliessenden Freilassung. Es sei denn auch aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. So sei er nur einmal festgehalten worden und nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Auch in der Schweiz sei er nicht besonders exponiert politisch tätig. Zwar sei der Vater politisch aktiv und auch als (...) tätig und gegen diesen sei erwiesenermassen bereits aus politischen Gründen ermittelt worden. Ebenso seien die Schwester und weitere Verwandte des Beschwerdeführers politisch aktiv und teilweise bereits verurteilt worden. Dennoch seien die Kernfamilie und das erweiterte familiäre Umfeld nicht derart exponiert, dass von einer relevanten Schärfung des Profils des Beschwerdeführers auszugehen sei. So steche die Familie nicht mit besonders hochprofiliertem politischem Engagement heraus und der Vater sei denn auch weiterhin in Dersim wohnhaft. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass Sicherheitsmerkmale auf solchen Dokumenten nicht üblich seien. Auf dem Haftbefehl stehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, dass er nach der Befragung nicht freigelassen werden dürfe, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft zu kontaktieren sei. Sein Anwalt in der Türkei habe seine Arbeit nicht korrekt gemacht. Es sei ihm nicht gelungen, einen UYAP-Auszug weiterzuleiten. Zudem habe der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, dass in letzter Zeit Antiterroreinheiten nach ihm gefragt und behauptet hätten, er sei bei einer Terrororganisation aktiv. Schliesslich habe die Vorinstanz auch übersehen, dass zusätzlich wegen Beleidigung des Staatpräsidenten gegen ihn ermittelt werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei im eingereichten Vorführbefehl der Baustein enthalten «... um ihn/sie einzuvernehmen und nach der Einvernahme wieder freizulassen». Damit handle es sich klar um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme. Bei den geltend gemachten weiteren Ermittlungen und Besuchen der Antiterroreinheiten bei seiner Mutter handle es sich um reine Mutmassungen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Behörden ihn der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verdächtigen würden. Bezüglich des Vorwurfs wegen Präsidentenbeleidigung sei diesem bereits in der angefochtenen Verfügung genügend Rechnung getragen worden. 4.4 Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik innert Frist, liess jedoch weitere Beweismittel (inklusive Übersetzung) zu den Akten reichen. Dabei handle es sich um einen Haftbefehl vom (...) 2023 wegen «öffentlicher Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit» gemäss Art. 216 tStGB. Der Haftbefehl sei gemäss Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung ausgestellt worden und mache das Risiko einer Verhaftung besonders deutlich. Eine Folgekorrespondenz der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 bestätige sodann, dass der Haftbefehl weiter aktiv sei. Weiter wurden eine Anweisung der Sicherheitsdirektion Provinz (...) an die Sicherheitsdirektion Bezirk (...) vom (...) 2025, Protokolle zu Bilderanalysen vom (...) 2025 und (...) 2025, eine Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (...) 2025, ein Anweisungsformular vom gleichen Datum und ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Generalanwaltschaft vom (...) 2025 zu den Akten gereicht. Daraus sei ersichtlich, dass seine exilpolitischen Aktivitäten im Fokus der Behörden stünden. Der Straftatbestand der Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffneten Terrororganisation werde unter Art. 314 tStGB geregelt und es drohe Misshandlung und Folter sowie eine langjährige Haftstrafe. 4.5 Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei als Mitglied des Vereins (...) am (...) 2026 verhaftet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er einen Onlineartikel der (...) und Tweets des Vereins zu den Akten. Gemäss diesen Dokumenten sei der Vater dem Gericht vorgeführt und unter dem Vorwurf der Verbindungen zu einer terroristischen Organisation verhaftet worden. Er sei in ein Hochsicherheitsgefängnis vom Typ F überstellt worden. 4.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM fest, ergänzend zum bereits eingereichten Vorführbeschluss werde nun auch noch der dazugehörige Vorführbefehl eingereicht. Wie bereits aufgeführt, könne daraus eine Inhaftierung nach der Einvernahme nicht abgeleitet werden. In den Bildanalyseprotokollen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, woraus er Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ableite, werde er nur erwähnt und bilde nicht die Hauptperson. Die Beweismittel würden zwar Ermittlungen in Zusammenhang mit Terrorbekämpfung zeigen. Es liege jedoch weder ein Vorführbefehl noch ein Haftbefehl vor. Wie erwähnt, könnten Dokumente wie die eingereichten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden und würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet und wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Es werde jedoch angemerkt, dass ein Teil der Dokumente in sehr schlechter Qualität eingereicht worden sei und dem SEM nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer an die Dokumente gelangt sein solle, welche mit «geheim» beschriftet seien. Mit dem Schreiben vom 15. Mai 2026 habe der Beschwerdeführer dem SEM zur Kenntnis gebracht, dass sein Vater am (...) 2026 festgenommen worden und in ein Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden sei. Das politische Profil der Familie, insbesondere des Vaters, sei bereits ausführlich im Asylentscheid erläutert worden. Seine Verhaftung stelle nach Ansicht des SEM kein genügend risikoschärfender Faktor dar. 4.7 In seiner Triplik führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei, entspreche nicht dem expliziten Zweck des Dokuments auf Festnahme zum Zweck der Aussageentnahme oder zur Verhaftung/Untersuchungshaft. Das SEM blende den Passus "veya tutuklanmaya yönelik" (oder zur Verhaftung) und die Anweisung zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft schlicht aus. Dass die türkischen Behörden seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aktiv überwachen, bildlich analysieren und die Akten explizit an das Büro für Terrorbekämpfung weiterleiten würden, beweise zweifelsfrei, dass er persönlich im Fokus stehe. Die eingereichten Dokumente würden ohne genaue Prüfung pauschal als Fälschungen bezeichnet. Durch die Inhaftierung des Vaters und die Drohungen der Antiterroreinheiten gegen die Mutter seien sie als Familie im System offen als Terror-Netzwerk markiert. Das Argument des SEM, sein Vater habe bislang dort leben dürfen, ignoriere, dass die Verhaftungswelle gegen ihre Familie erst im (...) 2026 begonnen habe. Die Einschätzung des SEM, wonach er kein politisches Profil habe, ignoriere seine langjährige Aktivität bei (...), die aktive Überwachung seiner Exil-Aktivitäten, die Überweisung der Akten an die Anti-Terror-Einheit und die systematische Verfolgung der Familie. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren und zu Beginn des Beschwerdeverfahrens ein türkisches Strafverfahren wegen Aufhetzung zu Hass und Feindschaft oder Herabwürdigung (Art. 216 tStGB) und Präsidentenbeleidigung geltend. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens macht er nun neu auch Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Delikt der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) geltend. Zu beiden Verfahren reicht er zahlreiche Beweismittel ein. Ausserdem sei sein Vater aus politischen Gründen inhaftiert worden. 5.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der türkischen Ermittlungsverfahren hat das SEM in seiner Verfügung und der zweiten Vernehmlassung festgehalten, die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien einfach fälschbar und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten solche Dokumente in der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Sie merkte zudem an, dass ein Teil der Dokumente in sehr schlechter Qualität eingereicht worden sei und dem SEM nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer an die Dokumente gelangt sein solle, welche mit «geheim» beschriftet seien. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass die Dokumente immerhin in einen Kontext mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz gestellt wurden. Das SEM liess die Frage, ob es sich um echte Verfahrensakten handle, und damit die Frage der Glaubhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens schlussendlich jedoch offen, weil solche in der Türkei zwar in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend jedoch nicht offengelassen werden. 5.3 So stellt sich vorliegend angesichts der deutlich veränderten Sachlage insbesondere die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angehoben worden ist und inwiefern im Zuge einer Reflexverfolgung von einer allfälligen Verfolgung enger Familienangehöriger betroffen wäre. So macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Mai 2026 neu geltend, sein Vater sei wegen seiner Aktivitäten für den Verein (...) verhaftet und in einem Hochsicherheitsgefängnis inhaftiert worden. Weder in dieser Eingabe noch in der Duplik werden hierzu jedoch nähere Angaben gemacht. Der Sachverhalt ist damit in diesem Zusammenhang, insbesondere im Lichte der geltend gemachten Strafverfahren nicht genügend geklärt, zumal eine aktuelle Verfolgung des Vaters durchaus Einfluss auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers haben kann. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2015/30 E. 8.1; Urteil des BVGer D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird sodann Sache der Vorinstanz sein, zu klären, inwiefern dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) ein Politmalus droht. Diesbezüglich wird zu beachten sein, dass die Strafandrohung für Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ein Vielfaches höher ist, als bei Propaganda oder Präsidentenbeleidigung. Ebenso besteht die ungleich höhere Gefahr einer Untersuchungshaft und möglicher Misshandlungen (vgl. BVGE 2014/21 und 2013/25). 6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung auch in Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau D._______ (N [...]/ D-1689/2024) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er im Verfahren jedoch nicht vertreten wurde und ihm somit keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegründung in Koordination mit dem Verfahren der Ehefrau D._______ (N [...]/ D-1689/2024) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: