Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2023 und gelangte am 20. Oktober 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 31. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 29. Januar 2024 führte das SEM die Erstbefragung und -anhörung sowie am 26. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus einer politischen Familie und es seien bei ihnen immer wieder Razzien durchgeführt worden. Sie selbst habe an Versammlungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen und Konzerte der Grup Yorum besucht. Dabei sei sie mehrmals von den Sicherheitskräften mitgenommen und belästigt sowie bedroht worden. Nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, habe die Polizei zuhause nach ihr gefragt. B. Am 4. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Entscheidentwurf zugestellt und sie nahm gleichentags dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug, D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 15. März 2024 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte-nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und eventualiter die Sistierung ihres Asylverfahrens bis zum Asylentscheid über ihren Verlobten (B._______; N [...]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen, der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Replikeingabe vom 5. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Es wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Am 8. Juni 2024 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Verlobten. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2024 wurde das SEM eingeladen, sich nochmals zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Duplik vom 18. Juli 2024 verwies das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. K. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Triplik vom 30. Juli 2024 auf ihre bisherigen Ausführungen. L. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel gutgeheissen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird zeitgleich mit demjenigen ihres Ehemanns (Verfahren D-225/2025) abgeschlossen, womit dem Antrag um Koordination Rechnung getragen wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss langjähriger Praxis kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen geprüft werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 oder etwa auch D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.3). Eine verfahrensmässige Auftrennung der Verfahren von Ehegatten kommt nur in Frage kommt, wenn sachliche Gründe eine separate Behandlung als zwingend erscheinen lassen (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 1.3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Juni 2024 mit B._______ (Verfahren D-225/2025) verheiratet. Dessen Beschwerdeverfahren wird mit gleichzeitig ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen und die Sache ans SEM zurückgewiesen. Das die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerdeverfahren kann nicht weitergeführt werden, solange über das Asylgesuch ihres Ehemannes nicht entschieden wurde. Eine eigentlich sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination ist vorliegend nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine separate Behandlung als zwingend erscheinen lassen.
E. 4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zu neuer Entscheidung unter Koordination mit dem Verfahren des Ehemanns (B._______; N [...] / D-225/2025) ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde eine Kostennote eingereicht in der ein Aufwand von 17.5 Stunden und Spesen von Fr. 20.- geltend gemacht wurden. Der zeitliche Aufwand ist jedoch angesichts des wenig komplexen Verfahrens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich überhöht zu qualifizieren und entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache wird zu neuer Entscheidung unter Koordination mit dem Verfahren des Ehemanns (B._______; N [...] / D-225/2025) ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1689/2024 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2023 und gelangte am 20. Oktober 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 31. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 29. Januar 2024 führte das SEM die Erstbefragung und -anhörung sowie am 26. Februar 2024 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus einer politischen Familie und es seien bei ihnen immer wieder Razzien durchgeführt worden. Sie selbst habe an Versammlungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen und Konzerte der Grup Yorum besucht. Dabei sei sie mehrmals von den Sicherheitskräften mitgenommen und belästigt sowie bedroht worden. Nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, habe die Polizei zuhause nach ihr gefragt. B. Am 4. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Entscheidentwurf zugestellt und sie nahm gleichentags dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug, D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 15. März 2024 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochte-nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und eventualiter die Sistierung ihres Asylverfahrens bis zum Asylentscheid über ihren Verlobten (B._______; N [...]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen, der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Replikeingabe vom 5. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Es wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. H. Am 8. Juni 2024 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Verlobten. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2024 wurde das SEM eingeladen, sich nochmals zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Duplik vom 18. Juli 2024 verwies das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. K. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Triplik vom 30. Juli 2024 auf ihre bisherigen Ausführungen. L. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird zeitgleich mit demjenigen ihres Ehemanns (Verfahren D-225/2025) abgeschlossen, womit dem Antrag um Koordination Rechnung getragen wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss langjähriger Praxis kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen geprüft werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 oder etwa auch D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 9.3). Eine verfahrensmässige Auftrennung der Verfahren von Ehegatten kommt nur in Frage kommt, wenn sachliche Gründe eine separate Behandlung als zwingend erscheinen lassen (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 1.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Juni 2024 mit B._______ (Verfahren D-225/2025) verheiratet. Dessen Beschwerdeverfahren wird mit gleichzeitig ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen und die Sache ans SEM zurückgewiesen. Das die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerdeverfahren kann nicht weitergeführt werden, solange über das Asylgesuch ihres Ehemannes nicht entschieden wurde. Eine eigentlich sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination ist vorliegend nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine separate Behandlung als zwingend erscheinen lassen.
4. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zu neuer Entscheidung unter Koordination mit dem Verfahren des Ehemanns (B._______; N [...] / D-225/2025) ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde eine Kostennote eingereicht in der ein Aufwand von 17.5 Stunden und Spesen von Fr. 20.- geltend gemacht wurden. Der zeitliche Aufwand ist jedoch angesichts des wenig komplexen Verfahrens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als deutlich überhöht zu qualifizieren und entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache wird zu neuer Entscheidung unter Koordination mit dem Verfahren des Ehemanns (B._______; N [...] / D-225/2025) ans SEM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: