Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten am 4. (Beschwerdeführerin mit dem älteren Kind) beziehungs- weise 5. Februar 2019 (Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags um Asyl ersuchten. Am 7. Februar 2019 wurden sie zur Per- son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 31. Januar 2020 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 28. Februar 2020 (Beschwerdeführerin) eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Sulaymaniya und habe ihren Mann am 13. August 2016 oder 2015 in Erbil geheiratet. In der Folge habe sie mit ihm in Erbil gelebt. Sie habe die Schule während sieben Jahren be- sucht, danach sei sie zu Hause geblieben um ihre Mutter zu pflegen, wel- che krank geworden sei. Vor ihrer Heirat sei sie ausserdem während 13 Jahren in einem Frisörsalon sowie als Stickerin tätig gewesen. Nach der Heirat sei sie Hausfrau gewesen. Ihr Vater sei schon vor Jahren verstor- ben, ihre Mutter und eine Schwester würden nach wie vor in Sulaymaniya leben. Von drei weiteren Brüdern lebe einer seit längerem und ein zweiter seit ungefähr vier Jahren in der Schweiz, ein dritter Bruder habe hier ein Asylgesuch gestellt. Ihr ältester Bruder lebe in Athen. Sie sei ausgereist, da sie Probleme mit ihrem Schwager E._______ gehabt habe. Dessen Frau habe gesehen, dass die Beschwerdeführerin Nachrichten von einem Mann auf ihrem Handy erhalten habe und dies dem Schwager erzählt. Die- ser sei ein glühender Islamist und habe von ihrem Mann verlangt, dass er sich scheiden lasse oder sie umbringen solle, andernfalls würde er sie und auch ihn töten. Er habe ihm 15 Tage Zeit gegeben, um zu entscheiden, was geschehen solle, danach werde er die Sache in die Hand nehmen. Ihr Mann habe weder die Scheidung noch ihren Tod gewollt, weshalb sie nach diesen 15 Tagen, am 25. August 2018, in die Türkei ausgereist seien. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend wie seine Ehefrau. Er stamme aus Erbil und habe im August 2015 geheiratet. Seine Mutter und fünf Geschwister würden noch dort leben. Der Vater sei im Jahr 2015 verstorben. Sein Bruder E._______ sei Peschmerga und habe ihn und seine Frau bedroht, da diese Nachrichten mit einem Mann ausgetauscht habe. Er habe das Thema mit seiner Frau geklärt, wel- che ihm versprochen habe, nie persönlichen Kontakt mit diesem Mann
D-5438/2020 Seite 3 gehabt zu haben. Dies habe er seinem Bruder E._______ mitgeteilt, jedoch habe dieser dennoch darauf bestanden, er müsse sich von seiner Frau scheiden lassen oder sie töten, da die Ehre der Familie befleckt sei. E._______s Frau habe nämlich bereits Dritten von den Kontakten der Be- schwerdeführerin erzählt. Er habe deshalb keinen anderen Ausweg gefun- den um seine Familie zu schützen als die Ausreise. Als sie in der Türkei gewesen seien, habe er von anderen Familienmitgliedern erfahren, dass E._______ damit drohe, sie beide zu töten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2020 – eröffnet am 5. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wur- den die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Novem- ber 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventu- aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzuneh- men, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Fest- stellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien keine Ver- fahrenskosten zu erheben und das SEM anzuweisen, ihnen für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung aus- zurichten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Verbeistän- dung durch den Unterzeichneten beantragt. Schliesslich sei ihnen das Replikrecht gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 stellte die Instruktions- richterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 hielt das SEM im
D-5438/2020 Seite 4 Wesentlichen an seinen Erwägungen fest. Am 15. Dezember 2020 repli- zierten die Beschwerdeführenden; sie hielten dabei an ihren Rechtsbegeh- ren fest. F. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, zur Welt. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, Angaben zu ihrer aktuellen Situa- tion zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Ge- legenheit nahmen sie mit Eingabe vom 2. Mai 2020 wahr und reichten ver- schiedene Referenzschreiben von Nachbarn und Lehrerinnen, einen Arzt- bericht vom 30. April 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Schrei- ben vom 26. April 2023 des Schulpsychologen betreffend das ältere Kind sowie diverse Fotografien des Hochwassers vom 21. Juli 2021 in G._______ als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden ferner die Gelegenheit, aktuelle und detaillierte medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen. Am 10. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein und informierte über seine neue Selbständigkeit, mit der Bitte, das Honorar für den bisherigen Aufwand an die Advokatur Roth auszuzahlen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass die Beschwerdeführenden bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Härtefall- gesuch gestellt haben und bat um grosszügige Erstreckung der Frist sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Här- tefallgesuch nach Einreichung einer Kopie desselben. Mit Eingabe vom
13. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom
9. März 2024 bezüglich die Beschwerdeführerin zu den Akten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D-5438/2020 Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das am (…) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdever- fahren einbezogen.
E. 1.6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beantragte am 15. Feb- ruar 2024, das Beschwerdeverfahren sei nach Erhalt der Kopie des bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Härtefallge- suchs zu sistieren. Bis zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Ur- teils wurde keine Kopie eines Härtefallgesuchs zu den Akten gereicht.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese
D-5438/2020 Seite 6 sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die erste Anhörung der Be- schwerdeführerin habe zu lange gedauert und ihr sei es nicht gut gegan- gen, weshalb ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Sachverhalt sei aufgrund der mangelhaften Anhörung nicht richtig festgestellt worden. Die Sache müsse deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen werden zwecks Durchführung einer geset- zeskonformen Anhörung.
E. 3.1.2 Betreffend Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzu- halten, dass sie zu Beginn gefragt wurde, ob sie in der Lage sei, die Anhö- rung durchzuführen, was sie bejahte (vgl. vorinstanzliche Akten N 714 163 act. A29, F5). Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand war, der ihr Ver- mögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, in relevanter Weise eingeschränkt haben könnte. Die Ant- worten der Beschwerdeführerin lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte keiner- lei entsprechende Bemerkungen oder Einwände an. Erst um 16 Uhr, wäh- rend der Rückübersetzung, habe sich die Beschwerdeführerin über hohe Zuckerwerte und Probleme mit dem Sehen beklagt, auf mehrmalige Rück- frage jedoch bestätigt, die Rückübersetzung fortführen zu können. Auch wurde ihr mitgeteilt, dass die Rückübersetzung wichtig sei und sie bei Be- schwerden eine Pause verlangen könne. Um 16.20 Uhr war die Anhörung beendet. Betreffend Länge der Anhörung ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese durch mehrere Pausen unterbrochen wurde. Die Dauer der An- hörung mag zwar relativ lang erscheinen, jedoch besteht seitens der Be- schwerdeführerin kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhö- rung, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8) nicht länger als vier Stunden dauern sollte und abgebrochen werden müsse, wenn sich ab- zeichne, dass ein höherer Zeitbedarf bestehe. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rah- men einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist
D-5438/2020 Seite 7 (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorlie- gend sind dem Anhörungsprotokoll wie gesagt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, dieser zu folgen oder sich zu äussern. Es ist vor diesem Hintergrund weder von einer unverwertbaren Anhörung auszugehen noch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E. 3.2 Ferner wird vorgebracht, der Dolmetscher bei der BzP habe einen an- deren Dialekt als die Beschwerdeführenden gesprochen, weshalb Über- setzungsfehler entstanden seien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer haben zum Schluss der BzP angegeben, den Dol- metscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A17 S. 10 sowie act. A18 S. 8). Die geltend gemachten Verständigungsprobleme finden auch sonst in den Akten keine Stütze. Das SEM durfte somit auf diese protokollierten Anga- ben uneingeschränkt abstellen.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5438/2020 Seite 8
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Beginn aus, grundsätzlich würden Verfügungen in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsu- chenden Amtssprache sei. Von diesem Grundsatz könne aber abgewichen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesucheingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Ge- sucherledigung erforderlich sei. Aufgrund ausserordentlich vieler Asylgesu- che in den Jahren 2015 und 2016 und den daraus resultierenden perso- nellen Engpässen seien beim SEM noch viele Asylgesuche hängig, die vor dem 1. März 2019 eingereicht worden seien. Das SEM habe den Auftrag, diese bis Herbst 2020 zu erledigen. Da die betroffenen asylsuchenden Per- sonen über die drei Sprachregionen nicht proportional verteilt seien und um die vorgesehenen erstinstanzlichen Verfahrensfristen nicht weiter zu verzögern, verfasse es basierend auf der erwähnten Ausnahmeregelung vermehrt Gesuche von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen auf Französisch oder Italienisch. Das Verfügungsdispositiv fasse das Wesentliche des Entscheides zusammen und werde zur besseren Ver- ständlichkeit auf Deutsch übersetzt. Rechtlich verbindlich sei jedoch vorlie- gend einzig der italienische Haupttext. Zur Begründung des Entscheides legte das SEM im Wesentlichen dar, es erachte die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft. So er- gebe das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Sinn. Er habe geltend gemacht, lediglich den Namen des Mannes zu kennen, mit welchem seine Frau Nachrichten ausgetauscht habe, er habe die Nachrichten weder ge- lesen noch sonst etwas über diesen wissen wollen. Würden seine Vorbrin- gen und damit die Bedrohung durch seinen Bruder E._______ der Wahr- heit entsprechen, sei davon auszugehen, dass er versucht hätte, mehr zu erfahren, um so seine Frau zu verteidigen und die Familienehre wiederher- stellen zu können. Ausserdem erscheine es unlogisch, dass sich die Be- schwerdeführenden bis zur Ausreise bei der Mutter der Beschwerdeführe- rin aufgehalten haben. Hätten sie tatsächlich um ihr Leben gefürchtet, wä- ren sie nicht an einem E._______ bekannten Ort geblieben, sondern hätten sich versteckt. Ferner würden sich aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers Widersprüche ergeben, insbesondere betreffend die angeblichen Dro- hungen durch seinen Bruder E._______. Als er aufgefordert worden sei, das fragliche Gespräch im Detail zu schildern, habe er sich damit begnügt, in sehr allgemeiner, knapper und stereotyper Weise zu erklären, er habe mit seinem Bruder gesprochen und dieser habe ihm gesagt, er solle das Richtige tun und seine Frau und seine Tochter seiner Familie überlassen. Er habe ihn mit dem Tod bedroht. Wäre dieser Vorfall tatsächlich
D-5438/2020 Seite 9 geschehen, hätte er diesen zweifellos auf eine viel persönlichere und über- zeugendere Weise dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussa- gen ferner in einem Masse verändert, dass der Kontext der Flucht völlig konstruiert wirke. So habe sie behauptet, sie habe viele männliche Freunde mit denen sie geschrieben habe, dieser Austausch sei rein freundschaftli- cher Natur gewesen. Später habe sie sich korrigiert und angegeben, sie habe nur mit einem Mann geschrieben, dies aber ohne Hintergedanken. Wiederum später, in der zweiten Anhörung, habe sie angegeben, diese Nachrichten seien so verliebt gewesen, dass sie dafür gesorgt habe, dass die Nachrichten nach dem Lesen automatisch gelöscht worden seien. Da- neben gebe es zahlreiche weitere Elemente, die für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Es könne unter diesen Umständen da- rauf verzichtet werden, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Be- schwerdeführer habe sich sehr wohl für die Nachrichten interessiert und seine Frau deshalb zur Rede gestellt. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst gehabt nach der Entdeckung der Nachrichten, da sie wisse, welche Folgen so etwas haben könne. Zehn Tage davor habe nämlich der Onkel des Beschwerdeführers seine Ehefrau umgebracht, weil diese untreu ge- wesen sei. Er habe sich in der Folge der Polizei gestellt und befinde sich nun im Gefängnis. Nachdem die Beschwerdeführerin zugegeben habe, dass sie per SMS Kontakt mit dem Mann gehabt, ihn aber nie getroffen habe, sei die Sache für den Beschwerdeführer erledigt gewesen. Er habe ihr vergeben, unter anderem auch aufgrund der gemeinsamen Tochter; er wolle nicht, dass diese ohne Mutter aufwachse. Die Beschwerdeführerin habe seit Langem Probleme mit E._______ und dessen Ehefrau gehabt, da dieser ein sehr religiöser Mensch sei, der seine Kinder nicht rauslasse und keine Mobiltelefone kaufe, weil darauf unsittliche Bilder, Videos oder Spiele konsumiert werden könnten. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, sich die Nachrichten selber anzuschauen, da E._______ ihm bereits alles gesagt und die Beschwerdeführerin alles zugegeben habe. Ausserdem hätte E._______ das Mobiltelefon gar nicht herausgege- ben, da er dieses als Beweis für ihre Untreue gebraucht hätte, hätte er sie getötet. Allfällige Widersprüche in den Anhörungen liessen sich damit be- gründen, dass der Zuckerwert der Beschwerdeführerin plötzlich hoch ge- wesen und es ihr nicht gut gegangen sei, die Anhörung aber nicht unter- brochen worden sei. Zudem sei für die BzP ein Kurdisch-Dolmetscher mit einem anderen Dialekt aufgeboten worden, weshalb Übersetzungsfehler entstanden seien. Im Falle einer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin getötet werde, um die Ehre der Familie
D-5438/2020 Seite 10 wiederherzustellen. Auch der Beschwerdeführer sei gefährdet. E._______ habe gesagt, er werde einen Auftragsmörder anheuern, der ihn umbringen werde, da aufgrund seiner Flucht mit der Beschwerdeführerin die Familien- ehre noch nicht habe wiederhergestellt werden können. Die Familie schäme sich, an sozialen Anlässen teilzunehmen. Solche Vorfälle würden sich schnell verbreiten. Die Beschwerdeführenden könnten auch keinen Schutz von den staatlichen Behörden erhalten, da E._______ gute Kon- takte zur Familie des Präsidenten der Autonomen Region Kurdistans, Ma- zoud Barzani, habe. Aus diesem Grund sei auch ein in anderer Sache ge- gen E._______ eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden. Die Be- schwerdeführenden würden somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wes- halb ihnen Asyl zu gewähren sei.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine Elemente, die zu einer anderen Einschätzung als der in der Verfügung dargelegten führen würden. Dennoch sei festzu- halten, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe. So habe man anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2020 verschiedene Pausen vor- genommen und in dem Moment, als sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gut gefühlt habe, also 20 Minuten vor Ende der Rückübersetzung, habe die befragende Person eine Pause vorgeschlagen, die abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit klar ausgedrückt, die An- hörung weiterführen zu wollen. Ferner seien die vorgebrachten sprachli- chen Probleme gänzlich unfundiert. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen und dies durch ihre Unterschrift bestä- tigt. Im Weiteren werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde.
E. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengesetzt, eine knapp siebenstündige Anhörung sei zu lange. Der Zuckerwert der Beschwerdeführerin sei plötz- lich zu hoch gewesen, wobei sie sich aus Scham oder Furcht vor negativen Folgen nicht gemeldet habe. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage gewe- sen, der Anhörung zu folgen. Die Anhörung hätte abgebrochen werden müssen. Allfällige zu knappe Antworten oder Unklarheiten könnten ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sollte die Beschwerde nicht gutgeheissen wer- den, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung einer gesetzeskonformen Anhörung. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher bei der ersten Anhörung nicht genügend verstan- den. Er habe dies nicht sogleich gemerkt und deshalb zu Beginn erklärt, er verstehe ihn gut; erst später habe er Schwierigkeiten bekommen. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Flecks im Gehirn eine
D-5438/2020 Seite 11 geringe Lebenserwartung und verkrampfe immer wieder. Zur Untermaue- rung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine CD des Spi- tals F._______, Institut für Radiologie, eine Sozialhilfebestätigung sowie verschiedene Referenzschreiben zu den Akten.
E. 5.5 Anlässlich ihrer Eingabe vom 2. Mai 2023 legten die Beschwerdefüh- renden dar, ihr älteres Kind habe seit dem Hochwasser, welches am
25. Juli 2021 ihre damalige Wohnung in G._______ überschwemmt habe, Ängste und werde sich deshalb bald ärztlich untersuchen lassen. Sie sowie die Beschwerdeführerin hätten seit diesem Erlebnis unter anderem Angst, wenn es regne. Die Beschwerdeführerin klage ferner über gesundheitliche Probleme. Sie sei bereits zweimal bewusstlos geworden, weshalb ein MRI geplant sei. Ausserdem habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Tod ihrer Mutter verschlechtert; diese sei in einem Krankenhaus auf- grund eines Herzinfarktes gestorben. Daneben habe sie Probleme mit dem Blutdruck und dem Blutzuckerwert, leide unter starken Kopfschmerzen und Nasenbluten. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden sehr bemüht um ihre Integration. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Schulpsy- chologen vom 26. April 2023 betreffend das ältere Kind, diverse Fotogra- fien des Hochwassers, ein Arztbericht vom 30. April 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie verschiedene Referenzschreiben zu den Akten gereicht.
E. 5.6 Dem am 13. April 2024 eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit drei Jahren wegen unklaren, uner- träglichen Kopfschmerzen in regelmässiger allgemeinmedizinischer und neurologischer Behandlung befinde. Da man keine organische Ursache gefunden habe, würden die Kopfschmerzen als psychogen und als Folge von zu häufigem Gebrauch von Schmerzmitteln beurteilt. Die Beschwerde- führerin sei aufgrund verschiedener Erlebnisse psychisch sehr belastet. Ferner benötige sie wegen erhöhten Blutdruckes und eines Diabetes mel- litus, der seit der Geburt des zweiten Kindes aufgetreten sei, regelmässige medizinische Kontrollen und Medikamente. Die Augenkontrollen würden eine leichte Veränderung im Augenhintergrund zeigen. Der Rechtsvertreter führte ergänzend an, die behandelnde Hausärztin habe die Beschwerde- führerin aufgrund der psychischen Belastungen an eine Fachärztin für Psy- chiatrie überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe davor von einer Be- handlung durch eine Fachärztin für Psychiatrie abgesehen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie die Kosten selber tragen müsste, dies aufgrund eines Missverständnisses. Ein psychiatrischer Bericht liege noch nicht vor, werde aber nachgereicht, sobald er vorliege. Angesicht der komplexen
D-5438/2020 Seite 12 medizinischen Situation der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit ei- ner kontinuierlichen und spezialisierten medizinischen Versorgung, die im Heimatland nicht gewährleistet werden könne, werde darum gebeten, die gesundheitlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we- sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs- schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit- tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach- verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 6.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung nachvollziehbar dar, weshalb sie die Schilderungen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtet. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Tatsächlich fällt bei den Aussagen der Beschwerdeführerin auf, dass sich diese in einem Mass ver- ändert haben, welches sie unglaubhaft erscheinen lassen. Während sie zu Beginn behauptete, viele männliche Freunde zu haben, mit welchen sie in Kontakt stehe, und dass dies in Sulaymaniya in ihrem Umfeld offener ge- handhabt würde als im Umfeld ihres Mannes, gab sie später an, sie habe nur mit einem Mann geschrieben. Anlässlich der zweiten Anhörung er- gänzte sie sogar, die Nachrichten seien so verliebt gewesen, dass sie dafür
D-5438/2020 Seite 13 gesorgt habe, dass diese nach dem Lesen automatisch gelöscht würden. Da es sich dabei um einen Bestandteil des Hauptvorbringens beziehungs- weise den Grund für die geltend gemachten Probleme handelt, ist eine solch ausschlaggebende Anpassung der Aussagen nicht nachvollziehbar und lässt an den gesamten Vorbringen zweifeln. Weiter erscheint auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wenn dieser sich mit der Situation nur so marginal auseinandergesetzt haben will, dass er über den anderen Mann und die gesendeten und empfangenen Nachrich- ten nichts habe wissen wollen. Wie bereits von der Vorinstanz angeführt, wäre bei einem Sachverhalt wie dem beschriebenen zu erwarten gewesen, dass er versuchen würde, alles zu erfahren, um seine Frau verteidigen und die Familienehre wiederherstellen zu können. Auch fällt auf, dass die Ge- spräche mit dem Bruder und die ausgesprochenen Drohungen nur in sehr allgemeiner, knapper und stereotyper Weise geschildert wurden. Insge- samt vermitteln die Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht den Eindruck, diese hätten sie tatsächlich so erlebt, weshalb ihre Vorbringen damit als unglaubhaft erschienen. Es kann im Weiteren auf die diesbezüg- lichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Argumentation in der Beschwerde vermag indessen nicht zu überzeugen und ändert nichts an dieser Einschätzung.
E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl- rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-5438/2020 Seite 14 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al- ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be- troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.).
E. 9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 9.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Wegweisungsvollzug in die Autonomen Regionen Kurdistans (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelte nach wie vor und in Über- einstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als grundsätz- lich zumutbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden seien jung und würden über Arbeitserfahrung verfügen. Der Beschwerde- führer erfreue sich guter Gesundheit und habe bis zur Ausreise als Taxifah- rer und Friseur gearbeitet. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen liege ferner kein Grund vor, weshalb ihre Familienmitglieder sie bei einer Rückkehr nicht unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch geltend gemacht, ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie zu pflegen. Auch der Diabetes der Beschwerdeführerin spreche nicht ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal diese auch in ihrer Heimat behandelt werden könne.
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E. 9.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das ältere Kind würde in der Schweiz den Kindergarten besuchen. Eine Rückführung ins Heimat- land würde eine Verletzung des Kindswohls darstellen. Anlässlich der wei- teren Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ferner darge- legt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Flecks im Gehirn eine geringe Lebenserwartung und verkrampfe immer wieder. Ferner sei sie be- reits zweimal bewusstlos geworden, weshalb ein MRI geplant sei. Ausser- dem habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Tod ihrer Mut- ter verschlechtert; diese sei in einem Krankenhaus an einem Herzinfarkt gestorben. Daneben habe sie Probleme mit dem Blutdruck und dem Blut- zuckerwert, leide unter starken Kopfschmerzen und Nasenbluten. Gemäss Arztbericht vom 30. April 2023 wurden der Beschwerdeführerin Hypertonie, anhaltende Kopfschmerzen, Diabetes melitus sowie eine Depression diag- nostiziert. Das Schädel-MRI zeige eine solitäre hyperintense Marklager- läsion im temporalen Marklager links, wobei eine Verlaufskontrolle diesbe- züglich empfohlen sei. Aufgrund des Bluthochdrucks sowie des Diabetes mellitus benötige sie regelmässige Kontrollen. Sie leide ferner seit drei Jah- ren an anhaltenden Kopfschmerzen, wofür keine krankhafte neurologische Ursache habe gefunden werden können. Im Vordergrund stehe dafür die schwere psychische Belastungssituation. Eine Psychotherapie sei nun be- gonnen worden, wobei diesbezüglich noch kein Bericht hat eingereicht werden können. Das ältere Kind der Beschwerdeführenden habe seit dem Hochwasser, welches am 25. Juli 2021 ihre damalige Wohnung über- schwemmt habe, Ängste. Dem Bericht des Schulpsychologen vom 26. Ap- ril 2023 ist zu entnehmen, das Kind zeige seit dem Unwetter Verhaltens- auffälligkeiten, namentlich Albträume und erhebliche Konzentrations- schwierigkeiten, weshalb eine differenzierte Abklärung indiziert sei und eine Überweisung an die Kinder- und Jugendpsychiatrie empfohlen werde.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah- men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar- keit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provin- zen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorge- nommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber
D-5438/2020 Seite 16 über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Für alleinste- hende Frauen und für Familien mit Kinder sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
E. 9.3.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver- waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem- ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden sogenannten Islami- schen Staats (IS), der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte – neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der ak- tuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorlie- gens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen ei- nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht bei- zumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5).
E. 9.3.3 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Gericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis erneut überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter an- derem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftli- chen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften ge- sundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisier- tem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung ge- währleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10).
E. 9.4 Die Vorinstanz scheint in ihren Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu verkennen, dass gemäss gerichtlicher Praxis der
D-5438/2020 Seite 17 Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere bei Familien mit Kindern wird der Vollzug nur als zumutbar erachtet, wenn ein ausreichendes Einkommen sowie adäquater Wohnraum in Aussicht stehen beziehungsweise davon ausgegangen werden kann, dass die Familie sich bei einer Rückkehr eine Existenz aufbauen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vorliegend handelt es sich um eine vierköpfige Familie, wobei die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen ist (und das ältere Kind anscheinend ebenfalls gesundheitliche Probleme hat, wobei diese nur teilweise ausgewiesen wurden). Hierbei gilt es nicht in erster Linie die Fra- gen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet oder das Vorliegen einer allfälligen medizinischen Notsituation zu klären, sondern eben, ob begünstigende individuelle Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind. Die Familie wäre mit zwei klei- nen Kindern und einer gesundheitlich stark angeschlagenen Mutter auf eine besonders starke Unterstützung angewiesen. So wird die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht nur nicht arbeits- fähig sein, sondern es muss aufgrund der Akten auch davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht alleine um ihre beiden Kinder kümmern kann. Dies schränkt wiederum die Möglichkeiten des Beschwerdeführers ein, für seine Familie zu sorgen, wobei auch hier die Kosten der gesundheitlichen Versorgung insbesondere der Beschwerdeführerin zu bedenken sind. Die Tragfähigkeit des erforderlichen Beziehungsnetzes kann somit weder mit derjenigen einer alleinstehenden rückkehrenden Person verglichen wer- den, noch mit jener einer Familie, bei der keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Vielmehr ist ein stabiles, engmaschiges Umfeld von nahestehen- den engen Familienmitgliedern notwendig, die selbst in der Lage sind, die vierköpfige Familie bei deren Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätzlich begünsti- gende individuelle Faktoren voraussetzen, welche die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbar- keitsindizien liegen nicht vor. Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, einen guten Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen, allerdings sind mittlerweile beide Eltern verstorben und sie verfügt lediglich noch über eine Schwester in Sulaymaniya. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angehörige, die wahrscheinlich über eine eigene Familie verfügt, ein
D-5438/2020 Seite 18 ausreichend tragfähiges Netz für eine vierköpfige Familie darstellt. Ein sol- ches wäre aber gerade für die Beschwerdeführerin sehr wichtig. Für die Angehörigen des Beschwerdeführers in Erbil gilt dasselbe, sofern entge- gen dessen Aussagen davon ausgegangen würde, diese wären bereit, ihn in irgendeiner Form zu unterstützen. So ist sein Vater seit längerem ver- storben und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ge- schwister, welche ihre eigenen Familien haben, in der Lage wären, eine vierköpfige Familie mit den Schwierigkeiten, wie sie bei den Beschwerde- führenden vorliegen, zu unterstützen.
E. 9.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz im aktuellen Zeit- punkt als unzumutbar zu qualifizieren ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen, betreffend Wegweisungsvoll- zug aber gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 30. September 2020 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 18. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge- heissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.
E. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit seiner Eingabe vom 10. Ja- nuar 2024 eine Kostennote eingereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 1'727.50 ausgewiesen (6.67 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 250.– (Anwalt) beziehungsweise Fr. 166.– (Juristin) plus Auslagen von 126.30 Franken).
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E. 12.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertre- tungsaufwand erscheint angemessen. Die Advokatur Roth ist in diesem Sinne zu entschädigen. Dazu kommt eine weitere Eingabe während des Verfahrens durch den Rechtsvertreter nachdem dieser selbständig tätig wurde. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der ver- rechnete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); soweit die Beschwerdeführenden (im Asylpunkt) unterliegen, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze.
E. 12.4 In Würdigung aller dieser massgebenden Faktoren und der relevan- ten Stundenansätze ist das Honorar, welches der Advokatur Roth auszu- zahlen ist, auf insgesamt Fr. 1'727.50, jenes, welches dem Rechtsvertreter als selbständiger Anwalt auszuzahlen ist, auf Fr. 400.– festzusetzen, womit von einem Gesamthonorar von Fr. 2'127.50 auszugehen ist. Der Einfach- heit halber sind diese Beträge je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg- weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfügung vom 30. September 2020 wird im Wegweisungsvollzug- punkt aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf insgesamt Fr. 2'127.50 festgesetzt. 4.2 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 863.75 an die Advokatur Roth sowie eine Parteientschädigung von Fr 200.– auszurichten. 4.3 Der Advokatur Roth wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 863.75 zugesprochen, dem amtlichen Rechtsbeistand, Ozan Polatli, Advokatur Polatli, eines von Fr 200.–.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 15.07.2024 (D-3873/2024) Abteilung IV D-5438/2020 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic.iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten am 4. (Beschwerdeführerin mit dem älteren Kind) beziehungsweise 5. Februar 2019 (Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags um Asyl ersuchten. Am 7. Februar 2019 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 31. Januar 2020 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 28. Februar 2020 (Beschwerdeführerin) eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Sulaymaniya und habe ihren Mann am 13. August 2016 oder 2015 in Erbil geheiratet. In der Folge habe sie mit ihm in Erbil gelebt. Sie habe die Schule während sieben Jahren besucht, danach sei sie zu Hause geblieben um ihre Mutter zu pflegen, welche krank geworden sei. Vor ihrer Heirat sei sie ausserdem während 13 Jahren in einem Frisörsalon sowie als Stickerin tätig gewesen. Nach der Heirat sei sie Hausfrau gewesen. Ihr Vater sei schon vor Jahren verstorben, ihre Mutter und eine Schwester würden nach wie vor in Sulaymaniya leben. Von drei weiteren Brüdern lebe einer seit längerem und ein zweiter seit ungefähr vier Jahren in der Schweiz, ein dritter Bruder habe hier ein Asylgesuch gestellt. Ihr ältester Bruder lebe in Athen. Sie sei ausgereist, da sie Probleme mit ihrem Schwager E._______ gehabt habe. Dessen Frau habe gesehen, dass die Beschwerdeführerin Nachrichten von einem Mann auf ihrem Handy erhalten habe und dies dem Schwager erzählt. Dieser sei ein glühender Islamist und habe von ihrem Mann verlangt, dass er sich scheiden lasse oder sie umbringen solle, andernfalls würde er sie und auch ihn töten. Er habe ihm 15 Tage Zeit gegeben, um zu entscheiden, was geschehen solle, danach werde er die Sache in die Hand nehmen. Ihr Mann habe weder die Scheidung noch ihren Tod gewollt, weshalb sie nach diesen 15 Tagen, am 25. August 2018, in die Türkei ausgereist seien. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend wie seine Ehefrau. Er stamme aus Erbil und habe im August 2015 geheiratet. Seine Mutter und fünf Geschwister würden noch dort leben. Der Vater sei im Jahr 2015 verstorben. Sein Bruder E._______ sei Peschmerga und habe ihn und seine Frau bedroht, da diese Nachrichten mit einem Mann ausgetauscht habe. Er habe das Thema mit seiner Frau geklärt, welche ihm versprochen habe, nie persönlichen Kontakt mit diesem Mann gehabt zu haben. Dies habe er seinem Bruder E._______ mitgeteilt, jedoch habe dieser dennoch darauf bestanden, er müsse sich von seiner Frau scheiden lassen oder sie töten, da die Ehre der Familie befleckt sei. E._______s Frau habe nämlich bereits Dritten von den Kontakten der Beschwerdeführerin erzählt. Er habe deshalb keinen anderen Ausweg gefunden um seine Familie zu schützen als die Ausreise. Als sie in der Türkei gewesen seien, habe er von anderen Familienmitgliedern erfahren, dass E._______ damit drohe, sie beide zu töten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2020 - eröffnet am 5. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und das SEM anzuweisen, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Verbeiständung durch den Unterzeichneten beantragt. Schliesslich sei ihnen das Replikrecht gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest. Am 15. Dezember 2020 replizierten die Beschwerdeführenden; sie hielten dabei an ihren Rechtsbegehren fest. F. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, zur Welt. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, Angaben zu ihrer aktuellen Situation zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Gelegenheit nahmen sie mit Eingabe vom 2. Mai 2020 wahr und reichten verschiedene Referenzschreiben von Nachbarn und Lehrerinnen, einen Arztbericht vom 30. April 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, ein Schreiben vom 26. April 2023 des Schulpsychologen betreffend das ältere Kind sowie diverse Fotografien des Hochwassers vom 21. Juli 2021 in G._______ als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden ferner die Gelegenheit, aktuelle und detaillierte medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen. Am 10. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein und informierte über seine neue Selbständigkeit, mit der Bitte, das Honorar für den bisherigen Aufwand an die Advokatur Roth auszuzahlen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 informierte der Rechtsvertreter darüber, dass die Beschwerdeführenden bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Härtefallgesuch gestellt haben und bat um grosszügige Erstreckung der Frist sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Härtefallgesuch nach Einreichung einer Kopie desselben. Mit Eingabe vom 13. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 9. März 2024 bezüglich die Beschwerdeführerin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.6 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beantragte am 15. Februar 2024, das Beschwerdeverfahren sei nach Erhalt der Kopie des bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Härtefallgesuchs zu sistieren. Bis zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Urteils wurde keine Kopie eines Härtefallgesuchs zu den Akten gereicht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die erste Anhörung der Beschwerdeführerin habe zu lange gedauert und ihr sei es nicht gut gegangen, weshalb ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Sachverhalt sei aufgrund der mangelhaften Anhörung nicht richtig festgestellt worden. Die Sache müsse deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen werden zwecks Durchführung einer gesetzeskonformen Anhörung. 3.1.2 Betreffend Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie zu Beginn gefragt wurde, ob sie in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen, was sie bejahte (vgl. vorinstanzliche Akten N 714 163 act. A29, F5). Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand war, der ihr Vermögen, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, in relevanter Weise eingeschränkt haben könnte. Die Antworten der Beschwerdeführerin lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte keinerlei entsprechende Bemerkungen oder Einwände an. Erst um 16 Uhr, während der Rückübersetzung, habe sich die Beschwerdeführerin über hohe Zuckerwerte und Probleme mit dem Sehen beklagt, auf mehrmalige Rückfrage jedoch bestätigt, die Rückübersetzung fortführen zu können. Auch wurde ihr mitgeteilt, dass die Rückübersetzung wichtig sei und sie bei Beschwerden eine Pause verlangen könne. Um 16.20 Uhr war die Anhörung beendet. Betreffend Länge der Anhörung ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese durch mehrere Pausen unterbrochen wurde. Die Dauer der Anhörung mag zwar relativ lang erscheinen, jedoch besteht seitens der Beschwerdeführerin kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8) nicht länger als vier Stunden dauern sollte und abgebrochen werden müsse, wenn sich abzeichne, dass ein höherer Zeitbedarf bestehe. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll wie gesagt keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, dieser zu folgen oder sich zu äussern. Es ist vor diesem Hintergrund weder von einer unverwertbaren Anhörung auszugehen noch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 3.2 Ferner wird vorgebracht, der Dolmetscher bei der BzP habe einen anderen Dialekt als die Beschwerdeführenden gesprochen, weshalb Übersetzungsfehler entstanden seien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer haben zum Schluss der BzP angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A17 S. 10 sowie act. A18 S. 8). Die geltend gemachten Verständigungsprobleme finden auch sonst in den Akten keine Stütze. Das SEM durfte somit auf diese protokollierten Angaben uneingeschränkt abstellen. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Beginn aus, grundsätzlich würden Verfügungen in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache sei. Von diesem Grundsatz könne aber abgewichen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesucheingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesucherledigung erforderlich sei. Aufgrund ausserordentlich vieler Asylgesuche in den Jahren 2015 und 2016 und den daraus resultierenden personellen Engpässen seien beim SEM noch viele Asylgesuche hängig, die vor dem 1. März 2019 eingereicht worden seien. Das SEM habe den Auftrag, diese bis Herbst 2020 zu erledigen. Da die betroffenen asylsuchenden Personen über die drei Sprachregionen nicht proportional verteilt seien und um die vorgesehenen erstinstanzlichen Verfahrensfristen nicht weiter zu verzögern, verfasse es basierend auf der erwähnten Ausnahmeregelung vermehrt Gesuche von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen auf Französisch oder Italienisch. Das Verfügungsdispositiv fasse das Wesentliche des Entscheides zusammen und werde zur besseren Verständlichkeit auf Deutsch übersetzt. Rechtlich verbindlich sei jedoch vorliegend einzig der italienische Haupttext. Zur Begründung des Entscheides legte das SEM im Wesentlichen dar, es erachte die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft. So ergebe das Verhalten des Beschwerdeführers keinen Sinn. Er habe geltend gemacht, lediglich den Namen des Mannes zu kennen, mit welchem seine Frau Nachrichten ausgetauscht habe, er habe die Nachrichten weder gelesen noch sonst etwas über diesen wissen wollen. Würden seine Vorbringen und damit die Bedrohung durch seinen Bruder E._______ der Wahrheit entsprechen, sei davon auszugehen, dass er versucht hätte, mehr zu erfahren, um so seine Frau zu verteidigen und die Familienehre wiederherstellen zu können. Ausserdem erscheine es unlogisch, dass sich die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise bei der Mutter der Beschwerdeführerin aufgehalten haben. Hätten sie tatsächlich um ihr Leben gefürchtet, wären sie nicht an einem E._______ bekannten Ort geblieben, sondern hätten sich versteckt. Ferner würden sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben, insbesondere betreffend die angeblichen Drohungen durch seinen Bruder E._______. Als er aufgefordert worden sei, das fragliche Gespräch im Detail zu schildern, habe er sich damit begnügt, in sehr allgemeiner, knapper und stereotyper Weise zu erklären, er habe mit seinem Bruder gesprochen und dieser habe ihm gesagt, er solle das Richtige tun und seine Frau und seine Tochter seiner Familie überlassen. Er habe ihn mit dem Tod bedroht. Wäre dieser Vorfall tatsächlich geschehen, hätte er diesen zweifellos auf eine viel persönlichere und überzeugendere Weise dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen ferner in einem Masse verändert, dass der Kontext der Flucht völlig konstruiert wirke. So habe sie behauptet, sie habe viele männliche Freunde mit denen sie geschrieben habe, dieser Austausch sei rein freundschaftlicher Natur gewesen. Später habe sie sich korrigiert und angegeben, sie habe nur mit einem Mann geschrieben, dies aber ohne Hintergedanken. Wiederum später, in der zweiten Anhörung, habe sie angegeben, diese Nachrichten seien so verliebt gewesen, dass sie dafür gesorgt habe, dass die Nachrichten nach dem Lesen automatisch gelöscht worden seien. Daneben gebe es zahlreiche weitere Elemente, die für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Es könne unter diesen Umständen darauf verzichtet werden, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich sehr wohl für die Nachrichten interessiert und seine Frau deshalb zur Rede gestellt. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst gehabt nach der Entdeckung der Nachrichten, da sie wisse, welche Folgen so etwas haben könne. Zehn Tage davor habe nämlich der Onkel des Beschwerdeführers seine Ehefrau umgebracht, weil diese untreu gewesen sei. Er habe sich in der Folge der Polizei gestellt und befinde sich nun im Gefängnis. Nachdem die Beschwerdeführerin zugegeben habe, dass sie per SMS Kontakt mit dem Mann gehabt, ihn aber nie getroffen habe, sei die Sache für den Beschwerdeführer erledigt gewesen. Er habe ihr vergeben, unter anderem auch aufgrund der gemeinsamen Tochter; er wolle nicht, dass diese ohne Mutter aufwachse. Die Beschwerdeführerin habe seit Langem Probleme mit E._______ und dessen Ehefrau gehabt, da dieser ein sehr religiöser Mensch sei, der seine Kinder nicht rauslasse und keine Mobiltelefone kaufe, weil darauf unsittliche Bilder, Videos oder Spiele konsumiert werden könnten. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, sich die Nachrichten selber anzuschauen, da E._______ ihm bereits alles gesagt und die Beschwerdeführerin alles zugegeben habe. Ausserdem hätte E._______ das Mobiltelefon gar nicht herausgegeben, da er dieses als Beweis für ihre Untreue gebraucht hätte, hätte er sie getötet. Allfällige Widersprüche in den Anhörungen liessen sich damit begründen, dass der Zuckerwert der Beschwerdeführerin plötzlich hoch gewesen und es ihr nicht gut gegangen sei, die Anhörung aber nicht unterbrochen worden sei. Zudem sei für die BzP ein Kurdisch-Dolmetscher mit einem anderen Dialekt aufgeboten worden, weshalb Übersetzungsfehler entstanden seien. Im Falle einer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin getötet werde, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Auch der Beschwerdeführer sei gefährdet. E._______ habe gesagt, er werde einen Auftragsmörder anheuern, der ihn umbringen werde, da aufgrund seiner Flucht mit der Beschwerdeführerin die Familienehre noch nicht habe wiederhergestellt werden können. Die Familie schäme sich, an sozialen Anlässen teilzunehmen. Solche Vorfälle würden sich schnell verbreiten. Die Beschwerdeführenden könnten auch keinen Schutz von den staatlichen Behörden erhalten, da E._______ gute Kontakte zur Familie des Präsidenten der Autonomen Region Kurdistans, Mazoud Barzani, habe. Aus diesem Grund sei auch ein in anderer Sache gegen E._______ eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden. Die Beschwerdeführenden würden somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine Elemente, die zu einer anderen Einschätzung als der in der Verfügung dargelegten führen würden. Dennoch sei festzuhalten, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe. So habe man anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2020 verschiedene Pausen vorgenommen und in dem Moment, als sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gut gefühlt habe, also 20 Minuten vor Ende der Rückübersetzung, habe die befragende Person eine Pause vorgeschlagen, die abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit klar ausgedrückt, die Anhörung weiterführen zu wollen. Ferner seien die vorgebrachten sprachlichen Probleme gänzlich unfundiert. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen und dies durch ihre Unterschrift bestätigt. Im Weiteren werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengesetzt, eine knapp siebenstündige Anhörung sei zu lange. Der Zuckerwert der Beschwerdeführerin sei plötzlich zu hoch gewesen, wobei sie sich aus Scham oder Furcht vor negativen Folgen nicht gemeldet habe. Sie sei jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die Anhörung hätte abgebrochen werden müssen. Allfällige zu knappe Antworten oder Unklarheiten könnten ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sollte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden, sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung einer gesetzeskonformen Anhörung. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher bei der ersten Anhörung nicht genügend verstanden. Er habe dies nicht sogleich gemerkt und deshalb zu Beginn erklärt, er verstehe ihn gut; erst später habe er Schwierigkeiten bekommen. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Flecks im Gehirn eine geringe Lebenserwartung und verkrampfe immer wieder. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine CD des Spitals F._______, Institut für Radiologie, eine Sozialhilfebestätigung sowie verschiedene Referenzschreiben zu den Akten. 5.5 Anlässlich ihrer Eingabe vom 2. Mai 2023 legten die Beschwerdeführenden dar, ihr älteres Kind habe seit dem Hochwasser, welches am 25. Juli 2021 ihre damalige Wohnung in G._______ überschwemmt habe, Ängste und werde sich deshalb bald ärztlich untersuchen lassen. Sie sowie die Beschwerdeführerin hätten seit diesem Erlebnis unter anderem Angst, wenn es regne. Die Beschwerdeführerin klage ferner über gesundheitliche Probleme. Sie sei bereits zweimal bewusstlos geworden, weshalb ein MRI geplant sei. Ausserdem habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Tod ihrer Mutter verschlechtert; diese sei in einem Krankenhaus aufgrund eines Herzinfarktes gestorben. Daneben habe sie Probleme mit dem Blutdruck und dem Blutzuckerwert, leide unter starken Kopfschmerzen und Nasenbluten. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden sehr bemüht um ihre Integration. Als Beweismittel wurden ein Schreiben des Schulpsychologen vom 26. April 2023 betreffend das ältere Kind, diverse Fotografien des Hochwassers, ein Arztbericht vom 30. April 2023 betreffend die Beschwerdeführerin sowie verschiedene Referenzschreiben zu den Akten gereicht. 5.6 Dem am 13. April 2024 eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit drei Jahren wegen unklaren, unerträglichen Kopfschmerzen in regelmässiger allgemeinmedizinischer und neurologischer Behandlung befinde. Da man keine organische Ursache gefunden habe, würden die Kopfschmerzen als psychogen und als Folge von zu häufigem Gebrauch von Schmerzmitteln beurteilt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund verschiedener Erlebnisse psychisch sehr belastet. Ferner benötige sie wegen erhöhten Blutdruckes und eines Diabetes mellitus, der seit der Geburt des zweiten Kindes aufgetreten sei, regelmässige medizinische Kontrollen und Medikamente. Die Augenkontrollen würden eine leichte Veränderung im Augenhintergrund zeigen. Der Rechtsvertreter führte ergänzend an, die behandelnde Hausärztin habe die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Belastungen an eine Fachärztin für Psychiatrie überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe davor von einer Behandlung durch eine Fachärztin für Psychiatrie abgesehen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie die Kosten selber tragen müsste, dies aufgrund eines Missverständnisses. Ein psychiatrischer Bericht liege noch nicht vor, werde aber nachgereicht, sobald er vorliege. Angesicht der komplexen medizinischen Situation der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen und spezialisierten medizinischen Versorgung, die im Heimatland nicht gewährleistet werden könne, werde darum gebeten, die gesundheitlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 6.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung nachvollziehbar dar, weshalb sie die Schilderungen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtet. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Tatsächlich fällt bei den Aussagen der Beschwerdeführerin auf, dass sich diese in einem Mass verändert haben, welches sie unglaubhaft erscheinen lassen. Während sie zu Beginn behauptete, viele männliche Freunde zu haben, mit welchen sie in Kontakt stehe, und dass dies in Sulaymaniya in ihrem Umfeld offener gehandhabt würde als im Umfeld ihres Mannes, gab sie später an, sie habe nur mit einem Mann geschrieben. Anlässlich der zweiten Anhörung ergänzte sie sogar, die Nachrichten seien so verliebt gewesen, dass sie dafür gesorgt habe, dass diese nach dem Lesen automatisch gelöscht würden. Da es sich dabei um einen Bestandteil des Hauptvorbringens beziehungsweise den Grund für die geltend gemachten Probleme handelt, ist eine solch ausschlaggebende Anpassung der Aussagen nicht nachvollziehbar und lässt an den gesamten Vorbringen zweifeln. Weiter erscheint auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wenn dieser sich mit der Situation nur so marginal auseinandergesetzt haben will, dass er über den anderen Mann und die gesendeten und empfangenen Nachrichten nichts habe wissen wollen. Wie bereits von der Vorinstanz angeführt, wäre bei einem Sachverhalt wie dem beschriebenen zu erwarten gewesen, dass er versuchen würde, alles zu erfahren, um seine Frau verteidigen und die Familienehre wiederherstellen zu können. Auch fällt auf, dass die Gespräche mit dem Bruder und die ausgesprochenen Drohungen nur in sehr allgemeiner, knapper und stereotyper Weise geschildert wurden. Insgesamt vermitteln die Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht den Eindruck, diese hätten sie tatsächlich so erlebt, weshalb ihre Vorbringen damit als unglaubhaft erschienen. Es kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Argumentation in der Beschwerde vermag indessen nicht zu überzeugen und ändert nichts an dieser Einschätzung. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). 9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Wegweisungsvollzug in die Autonomen Regionen Kurdistans (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) gelte nach wie vor und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als grundsätzlich zumutbar. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden seien jung und würden über Arbeitserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer erfreue sich guter Gesundheit und habe bis zur Ausreise als Taxifahrer und Friseur gearbeitet. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen liege ferner kein Grund vor, weshalb ihre Familienmitglieder sie bei einer Rückkehr nicht unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch geltend gemacht, ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie zu pflegen. Auch der Diabetes der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal diese auch in ihrer Heimat behandelt werden könne. 9.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das ältere Kind würde in der Schweiz den Kindergarten besuchen. Eine Rückführung ins Heimatland würde eine Verletzung des Kindswohls darstellen. Anlässlich der weiteren Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ferner dargelegt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Flecks im Gehirn eine geringe Lebenserwartung und verkrampfe immer wieder. Ferner sei sie bereits zweimal bewusstlos geworden, weshalb ein MRI geplant sei. Ausserdem habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem Tod ihrer Mutter verschlechtert; diese sei in einem Krankenhaus an einem Herzinfarkt gestorben. Daneben habe sie Probleme mit dem Blutdruck und dem Blutzuckerwert, leide unter starken Kopfschmerzen und Nasenbluten. Gemäss Arztbericht vom 30. April 2023 wurden der Beschwerdeführerin Hypertonie, anhaltende Kopfschmerzen, Diabetes melitus sowie eine Depression diagnostiziert. Das Schädel-MRI zeige eine solitäre hyperintense Marklager-läsion im temporalen Marklager links, wobei eine Verlaufskontrolle diesbezüglich empfohlen sei. Aufgrund des Bluthochdrucks sowie des Diabetes mellitus benötige sie regelmässige Kontrollen. Sie leide ferner seit drei Jahren an anhaltenden Kopfschmerzen, wofür keine krankhafte neurologische Ursache habe gefunden werden können. Im Vordergrund stehe dafür die schwere psychische Belastungssituation. Eine Psychotherapie sei nun begonnen worden, wobei diesbezüglich noch kein Bericht hat eingereicht werden können. Das ältere Kind der Beschwerdeführenden habe seit dem Hochwasser, welches am 25. Juli 2021 ihre damalige Wohnung überschwemmt habe, Ängste. Dem Bericht des Schulpsychologen vom 26. April 2023 ist zu entnehmen, das Kind zeige seit dem Unwetter Verhaltensauffälligkeiten, namentlich Albträume und erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb eine differenzierte Abklärung indiziert sei und eine Überweisung an die Kinder- und Jugendpsychiatrie empfohlen werde. 9.3 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kinder sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 9.3.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden sogenannten Islamischen Staats (IS), der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). 9.3.3 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Gericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis erneut überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10). 9.4 Die Vorinstanz scheint in ihren Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu verkennen, dass gemäss gerichtlicher Praxis der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere bei Familien mit Kindern wird der Vollzug nur als zumutbar erachtet, wenn ein ausreichendes Einkommen sowie adäquater Wohnraum in Aussicht stehen beziehungsweise davon ausgegangen werden kann, dass die Familie sich bei einer Rückkehr eine Existenz aufbauen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vorliegend handelt es sich um eine vierköpfige Familie, wobei die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen ist (und das ältere Kind anscheinend ebenfalls gesundheitliche Probleme hat, wobei diese nur teilweise ausgewiesen wurden). Hierbei gilt es nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet oder das Vorliegen einer allfälligen medizinischen Notsituation zu klären, sondern eben, ob begünstigende individuelle Faktoren im Sinn der erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind. Die Familie wäre mit zwei kleinen Kindern und einer gesundheitlich stark angeschlagenen Mutter auf eine besonders starke Unterstützung angewiesen. So wird die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht nur nicht arbeitsfähig sein, sondern es muss aufgrund der Akten auch davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht alleine um ihre beiden Kinder kümmern kann. Dies schränkt wiederum die Möglichkeiten des Beschwerdeführers ein, für seine Familie zu sorgen, wobei auch hier die Kosten der gesundheitlichen Versorgung insbesondere der Beschwerdeführerin zu bedenken sind. Die Tragfähigkeit des erforderlichen Beziehungsnetzes kann somit weder mit derjenigen einer alleinstehenden rückkehrenden Person verglichen werden, noch mit jener einer Familie, bei der keine gesundheitlichen Probleme vorliegen. Vielmehr ist ein stabiles, engmaschiges Umfeld von nahestehen-den engen Familienmitgliedern notwendig, die selbst in der Lage sind, die vierköpfige Familie bei deren Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die Frage der Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil davon zu qualifizieren. Unter den gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätzlich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzen, welche die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen nicht vor. Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, einen guten Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen, allerdings sind mittlerweile beide Eltern verstorben und sie verfügt lediglich noch über eine Schwester in Sulaymaniya. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angehörige, die wahrscheinlich über eine eigene Familie verfügt, ein ausreichend tragfähiges Netz für eine vierköpfige Familie darstellt. Ein solches wäre aber gerade für die Beschwerdeführerin sehr wichtig. Für die Angehörigen des Beschwerdeführers in Erbil gilt dasselbe, sofern entgegen dessen Aussagen davon ausgegangen würde, diese wären bereit, ihn in irgendeiner Form zu unterstützen. So ist sein Vater seit längerem verstorben und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwister, welche ihre eigenen Familien haben, in der Lage wären, eine vierköpfige Familie mit den Schwierigkeiten, wie sie bei den Beschwerdeführenden vorliegen, zu unterstützen. 9.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz im aktuellen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen, betreffend Wegweisungsvollzug aber gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 30. September 2020 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 18. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 12. 12.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen wird, ist praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten. 12.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit seiner Eingabe vom 10. Januar 2024 eine Kostennote eingereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 1'727.50 ausgewiesen (6.67 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 250.- (Anwalt) beziehungsweise Fr. 166.- (Juristin) plus Auslagen von 126.30 Franken). 12.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Die Advokatur Roth ist in diesem Sinne zu entschädigen. Dazu kommt eine weitere Eingabe während des Verfahrens durch den Rechtsvertreter nachdem dieser selbständig tätig wurde. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist auch der verrechnete Stundenansatz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); soweit die Beschwerdeführenden (im Asylpunkt) unterliegen, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze. 12.4 In Würdigung aller dieser massgebenden Faktoren und der relevanten Stundenansätze ist das Honorar, welches der Advokatur Roth auszuzahlen ist, auf insgesamt Fr. 1'727.50, jenes, welches dem Rechtsvertreter als selbständiger Anwalt auszuzahlen ist, auf Fr. 400.- festzusetzen, womit von einem Gesamthonorar von Fr. 2'127.50 auszugehen ist. Der Einfachheit halber sind diese Beträge je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfügung vom 30. September 2020 wird im Wegweisungsvollzugpunkt aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf insgesamt Fr. 2'127.50 festgesetzt. 4.2 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 863.75 an die Advokatur Roth sowie eine Parteientschädigung von Fr 200.- auszurichten. 4.3 Der Advokatur Roth wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 863.75 zugesprochen, dem amtlichen Rechtsbeistand, Ozan Polatli, Advokatur Polatli, eines von Fr 200.-.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: