Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Februar 2016 am F.________ ein erstes Asylgesuch. Am 18. Februar 2016 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt. Am 29. Februar 2016 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch nicht ein und sie wurde im Rahmen des Dublinverfahrens nach Deutschland weggewiesen. Am (...) kam das erste Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Ab Juli 2016 war ihr Aufenthaltsort unbekannt. A.b Am 23. August 2017 - nachdem die Überstellungsfrist gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) abgelaufen war - stellte sie für sich und ihr Kind ein zweites Asylgesuch. Am 13. September 2017 wurde der Nichteintretensentscheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben und das nationale Asylverfahren aufgenommen. A.c Der Beschwerdeführer kam am 13. Januar 2018 am Flughafen Zürich an und stellte dort am 15. Januar 2018 ein Asylgesuch. Am 24. Januar 2018 wurde ihm die Einreise zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens bewilligt. A.d Als Asylgründe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden aus dem District Jaffna in der Nordprovinz stammen. In Sri Lanka sei ihnen vorgeworfen worden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung zu stehen, und sie seien deshalb verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Kind, welches (...) geboren sei, in Sri Lanka bei ihren Eltern zurückgelassen. Dieses sei durch eine Vergewaltigung durch Angehörige der sri-lankischen Armee gezeugt worden. Sie sei 2008 nach Frankreich gereist, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Seit Kriegsende 2009 habe sie weder mit ihren Eltern und ihrem Kind, noch mit ihren Geschwistern Kontakt gehabt, welche beide bei den LTTE aktiv gewesen und seither verschollen seien. Sie habe zwischen 2008 und 2014 mit dem Beschwerdeführer in Frankreich gelebt, jedoch seien ihre Asylgesuche abgewiesen worden. Sie hätten auch in Deutschland um Asyl ersucht, seien aber nach Frankreich zurückgeschickt worden. Im Juli 2015 seien sie bei dem Versuch, nach Kanada zu reisen, aufgegriffen und nach Sri Lanka zurückgebracht worden. Dort seien sie in ein Camp gebracht worden, wo sie getrennt und befragt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei dabei geschlagen und vergewaltigt worden. Am nächsten Abend seien beide Beschwerdeführenden wieder freigelassen worden. In der Folge hätten sie ihre Ausreise geplant. A.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteilen D-266/2019 und D-268/2019 vom 3. Juni 2021 abgewiesen. B. B.a Am 30. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 27. August 2021 abgewiesen. Auf eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-4291/2021 vom 26. Oktober 2021 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. B.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 ersuchten die Gesuchstellenden sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellten gleichzeitig ein (erneutes) Gesuch um Kostenvorschusserlass. Mit Urteil D-4791/2021 vom 16. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. C. Am 18. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein, wobei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden. Das SEM trat mit Verfügung vom 28. Januar 2022 auf dieses Gesuch nicht ein, da sich seit dem letzten Entscheid keine Umstände ergeben hätten, die bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führen würden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-683/2022 vom 23. März 2022 trat dieses aufgrund Nichtbezahlen des Kostenvorschusses darauf nicht ein. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihnen um eine Familie mit drei kleinen Kindern, wobei die Eltern beide auf medikamentöse Therapie diverser Erkrankungen angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin leide unter Diabetes Mellitus 2 sowie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Flashbacks und Ekzemen. Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Verstimmungen und Schlafstörungen, die mit Antidepressiva behandelt würden, sowie an Asthma. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem letzten Entscheid massiv verändert, so habe sich die wirtschaftliche, politische und humanitäre Lage stark verschlimmert. Deshalb sei eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erforderlich. Den mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, rezidivierende depressive Störung, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), und beim Beschwerdeführer eine Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrere Suizidversuche hinter sich, in Sri Lanka und Deutschland. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. Oktober bis zum 9. November 2021 in stationärer Behandlung, wobei er im Januar 2021 einen Suizidversuch unternommen hatte und seither medikamentös behandelt werde. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 - eröffnet am 26. Oktober 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 18. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und stellte fest, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Weiter ersuchten sie um Gewährung einer kurzen Nachfrist zur Beschwerdebegründung. G. Am 29. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeverbesserung. I. Am 16. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeverbesserung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und machte Ausführungen zur aktuellen Situation betreffend Gesundheitsversorgung in Sri Lanka. K. Die Beschwerdeführenden replizierten am 28. Juni 2023.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 4 Hinsichtlich des Einwandes, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt und gewürdigt worden, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie der Vernehmlassung ausführlich dargelegt und gewürdigt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als die Beschwerdeführenden; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 5.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).
E. 5.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3ff.; 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).
E. 5.4.2 Sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch die Beschwerde werden damit begründet, dass sich die Wirtschaftslage in Sri Lanka und damit auch die Situation betreffend Gesundheitsversorgung stark verändert habe seit dem letzten Entscheid. Da beide Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden würden und sie ausserdem noch drei Kinder hätten, für die sei aufkommen müssten, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten.
E. 5.4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Situation der Familie der Beschwerdeführenden keine neuen Gründe geltend gemacht würden, weshalb für die Kinder die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar sein sollte. Die Kinder seien noch jung und sehr auf die Eltern und deren Umfeld bezogen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz und, trotz Wirtschaftskrise, über eine gutsituierte Familie. Die aktuelle Wirtschafts- und Versorgungslage vermöge an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden wurde festgehalten, die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente seien gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen in Sri Lanka erhältlich. Auch die Diabetes melitus Typ 2 der Beschwerdeführerin sei behandelbar in Sri Lanka. Beide würden sich zudem trotz ihrer psychischen Probleme von einer Eigen- oder Fremdgefährdung distanzieren. Zwar treffe es zu, dass auch das Gesundheitswesen von der Wirtschaftskrise betroffen sei, die staatlichen und privaten Spitäler seien aber weiterhin offen und funktionsfähig. Zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlungen seien verfügbar. Ohnehin sei von einer Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen nur dann auszugehen, wenn eine Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Den Beschwerdeführenden stünde es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 5.4.4 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz schätze die aktuelle Situation falsch ein. Die wirtschaftliche, politische und humanitäre Lage habe sich derart verschlimmert, dass diese direkte Auswirkungen auf die konkrete Gefährdungslage der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr habe - insbesondere aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung, aber auch dem Fehlen von Lebensmitteln und Treibstoff. Dazu komme die Gefährdung durch politische Unruhen. Ausserdem müssten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr auch soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe berücksichtigt werden, insbesondere wenn diese in Kombination auftreten. Im Zentrum würden dabei Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine berufliche und soziale Wiedereingliederung oder dem Vorhandensein eines Beziehungsnetzes im Heimatland stehen.
E. 5.4.5 In der Beschwerdeverbesserung wurde dargelegt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um besonders schutzbedürftige Personen, denen im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka unweigerlich eine Notsituation drohe. Beide Eltern würden an psychischen Erkrankungen leiden, welche in Sri Lanka nicht im erforderlichen Umfang behandelt werden könnten, weshalb die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Insbesondere der Beschwerdeführer leide an schweren depressiven Episoden, welche unter anderem mit Suizidgedanken einhergehen würden, wobei in solchen Situationen eine stationäre Behandlung notwendig sei. Jede zusätzliche Belastung - wie die mit einer Rückkehr verbundene Unsicherheit der Existenzsicherung - habe negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Eltern und damit indirekt auf den Zustand der Kinder. Das Gesundheitssystem in Sri Lanka habe stark unter der Wirtschaftskrise gelitten und sich davon nicht erholt. Ferner werde bestritten, dass die Medikamente oder entsprechende Alternativen für die Beschwerdeführenden in Sir Lanka erhältlich wären, insbesondere auch die Behandlung der Diabetes melitus Typ 2 der Beschwerdeführerin. Der Vollzug der Wegweisung der Familie hätte als direkte Folge die Gefährdung der drei Kinder, da das wahrscheinliche Risiko bestehe, dass entweder ein Elternteil oder beide aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht in der Lage wären, für sie zu sorgen. Auch die gemäss Vorinstanz «gut situierte» Familie des Beschwerdeführers leide massiv unter der andauernden Wirtschaftskrise und könne die Familie nicht (mehr) ausreichend unterstützen.
E. 5.4.6 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das SEM habe einen öffentlichen und zur Publikation vorgesehenen «Focus Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung», vom 14. April 2023, erarbeitet. Daraus ergebe sich, dass der Zugang zu psychiatrischen Gesundheitseinreichtungen sowie zu Psychiatern landesweit gewährleistet sei. Praktisch alle mittelgrossen und grossen Spitäler in fast allen Bezirken Sri Lankas hätten Abteilungen für Psychiatrie, die von diplomierten Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie geführt würden. Es gebe psychiatrische Abteilungen für stationäre Akut- und Langzeitbehandlungen sowie psychiatrische Ambulatorien. In vielen Bezirken gebe es Zentren für Rehabilitation und Wiedereingliederung für chronisch psychisch kranke Personen. Die Beschwerdeführenden würden aus G._______ im District Jaffna stammen. Neben diversen psychiatrischen Ambulatorien im Bezirk bestehe mit der psychiatrischen Universitätsklinik in H._______ eine auch der tamilischen Kultur angepasste Institution. Gemäss Abklärungen seien die notwendigen Medikamente sodann verfügbar. Es werde deshalb vollumfänglich an der Verfügung festgehalten.
E. 5.4.7 In der Replik wurde dem entgegnet, die Einschätzung des SEM sei nicht richtig, es sei gerade das öffentliche Gesundheitswesen, welches in Sri Lanka nicht funktioniere. Dieses stehe vor einem katastrophalen Zusammenbruch, da es an Ärztinnen und Ärzten sowie anderem Personal, wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und grundlegenden Einrichtungen mangle. Das medizinische Personal sehe sich mit grossen Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten und Patientinnen konfrontiert: Stationen müssten geschlossen und Operationen verschoben werden, es fehle an grundlegenden Arzneimitteln. Die Vorinstanz lasse ferner ausser Acht, dass beide Eltern an psychischen und physischen Erkrankungen leiden würden. Selbst wenn eine Behandlung, auch stationär, möglich wäre, wäre möglicherweise die ausreichende Versorgung der Kinder nicht gewährleistet. Die Eltern würden aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sein, für diese in der aktuellen schweren Wirtschaftskrise zu sorgen. Der Wegweisungsvollzug stelle deshalb für die Kinder eine konkrete Gefährdung dar. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes melitus Typ 2 leide und gerade Insulin eines der Medikamente sei, bei denen konkret ein schwerer Mangel herrsche. Eine unzureichende Versorgung mit Insulin sei lebensbedrohlich.
E. 6.1 Die Vorinstanz hält die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel nicht für geeignet, die früheren Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen, da sich aus diesen keine deutlich veränderte Situation ergebe. Die aktuelle Wirtschaftslage in Sri Lanka führe nicht zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit und auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden, welche weitgehend bereits zum Zeitpunkt der früheren Entscheide bekannt gewesen sei, vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Anschauung kann das Gericht jedoch gemäss den nachfolgenden Erwägungen nicht folgen.
E. 6.2 Gemäss aktueller länderspezifischer Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 [insb. 10.2.5.3 f.] und 10.2.6) stellt sich die gesundheitliche Versorgungslage in Sri Lanka wie folgt dar, wobei sich die betreffenden Feststellungen insbesondere auch auf psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten beziehen: Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise ist auch das Gesundheitssystem Sri Lankas stark belastet. Die Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behandlungen und Operationen, aber auch das erforderliche medizinische Personal, stehen oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente sind knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand ist als volatil einzuschätzen. Zwar ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist. Es ist aber sorgfältig abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedarf. Für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen medizinischer Probleme ist im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, dass und weshalb die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke - unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe - nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen muss. Am Bedarf einer Einzelfallprüfung der Gesamtsituation vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Lage des sri-lankischen Gesundheitswesens stabilisiert und sich die medizinische Versorgungslage wieder deutlich verbessert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-617/2025 vom 10. Februar 2025).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat in ihren Ausführung die schwierige Lage in Sri Lanka sowie die für die Annahme der Zumutbarkeit notwendigen positiven Faktoren nicht (genügend) berücksichtigt. Insbesondere lässt die Begründung der Vorinstanz eine Einschätzung der Gesamtsituation vermissen - so ist nicht nur auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, dass sie, sollten sie denn alle notwendigen Medikamente sowie die psychologische Behandlung erhalten, in der Lage sein müssten, sich um ihre fünfköpfige Familie zu kümmern, das heisst die Familie muss im Stande sein, sich bei einer Rückkehr eine Existenz aufzubauen und nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die Familie wäre, mit drei noch relativ jungen Kindern und zwei gesundheitlich stark angeschlagenen Eltern, auf eine besonders starke Unterstützung angewiesen. Dabei ist neben dem finanziellen Aufwand für Medikamente, psychologische Behandlung und Familie auch die psychische Belastung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit bereits von seiner Familie finanziell unterstützt worden, welche wohlhabend sei, während die Beschwerdeführenden darlegen, auch diese würde unter der Wirtschaftskrise leiden. Tatsächlich kann das von ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) genannte monatliche Einkommen von drei Personen (Beschwerdeführer sowie dessen Bruder und Vater zusammen) von 100'000 Sri Lanka Rupien (ca. 271 Franken) als Indikator für eine gut situierte Familie ohne finanzielle Probleme angesehen werden, jedoch nicht für eine reiche Familie, die ohne Weiteres für fünf zusätzliche Personen aufkommen könnte. Da die Familie des Beschwerdeführers ihr Einkommen ferner aus dem Goldschmiedgeschäft schöpft, welches typischerweise von einer Wirtschaftskrise aufgrund der gesunkenen Kaufkraft der Bevölkerung betroffen sein wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese könne für eine fünfköpfige Familie aufkommen. Zwar erhole sich das Land seit 2022 gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von der schweren Wirtschaftskrise, dies allerdings nur langsam. Die hohe Inflation und sinkende Einkommen bedrohen weiterhin den Lebensunterhalt vieler Menschen. Noch sei ungewiss, ob sich die Lage unter der neuen Regierung nachhaltig verbessern werde (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/laenderinformationen/herkunftslaender/sri-lanka, [zuletzt abgerufen am 23. Juni 2025]). Dem Länderbericht des Asylum Research Centre (ARC) von Januar 2025 ist zu entnehmen, dass viele Menschen nach wie vor ihren Lebensunterhalt gefährdet sehen, was sich auf fast alle Bereiche der Gesellschaft auswirke. Geringere Arbeitsmöglichkeiten hätten zu sinkenden Einkommen geführt, während gleichzeitig die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen seien. Diese Kombination habe zur Folge, dass Menschen gezwungen seien, schwierige Entscheidungen zu treffen, z. B. negative Bewältigungsmechanismen auf der Grundlage von Nahrungsmitteln oder die Entscheidung, Kinder nicht mehr in die Schule zu schicken aufgrund der hohen Kosten für Transport, Lehrmaterial und Schuluniformen (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2120253/FINAL+ARC+report_Sri+Lanka_January+2025.pdf, S. 198, [zuletzt abgerufen am 23. Juni 2025]). Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführenden sich bereits seit beinahe zehn Jahren beziehungsweise die Kinder seit Geburt in der Schweiz und auch davor schon viele Jahre ausserhalb ihres Heimatstaats befinden, was die psychische Belastung im Falle einer Rückkehr über alle sonstigen Aspekte hinaus zusätzlich erhöhen dürfte. Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls muss daher in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführenden in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die für die Familie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - wenn auch im Sinn eines Grenzfalls - als unzumutbar.
E. 6.4 Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2022 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offenbleiben.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2018) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5428/2022 Urteil vom 8. Mai 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Februar 2016 am F.________ ein erstes Asylgesuch. Am 18. Februar 2016 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt. Am 29. Februar 2016 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch nicht ein und sie wurde im Rahmen des Dublinverfahrens nach Deutschland weggewiesen. Am (...) kam das erste Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Ab Juli 2016 war ihr Aufenthaltsort unbekannt. A.b Am 23. August 2017 - nachdem die Überstellungsfrist gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) abgelaufen war - stellte sie für sich und ihr Kind ein zweites Asylgesuch. Am 13. September 2017 wurde der Nichteintretensentscheid vom 29. Februar 2016 aufgehoben und das nationale Asylverfahren aufgenommen. A.c Der Beschwerdeführer kam am 13. Januar 2018 am Flughafen Zürich an und stellte dort am 15. Januar 2018 ein Asylgesuch. Am 24. Januar 2018 wurde ihm die Einreise zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens bewilligt. A.d Als Asylgründe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden aus dem District Jaffna in der Nordprovinz stammen. In Sri Lanka sei ihnen vorgeworfen worden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung zu stehen, und sie seien deshalb verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Kind, welches (...) geboren sei, in Sri Lanka bei ihren Eltern zurückgelassen. Dieses sei durch eine Vergewaltigung durch Angehörige der sri-lankischen Armee gezeugt worden. Sie sei 2008 nach Frankreich gereist, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Seit Kriegsende 2009 habe sie weder mit ihren Eltern und ihrem Kind, noch mit ihren Geschwistern Kontakt gehabt, welche beide bei den LTTE aktiv gewesen und seither verschollen seien. Sie habe zwischen 2008 und 2014 mit dem Beschwerdeführer in Frankreich gelebt, jedoch seien ihre Asylgesuche abgewiesen worden. Sie hätten auch in Deutschland um Asyl ersucht, seien aber nach Frankreich zurückgeschickt worden. Im Juli 2015 seien sie bei dem Versuch, nach Kanada zu reisen, aufgegriffen und nach Sri Lanka zurückgebracht worden. Dort seien sie in ein Camp gebracht worden, wo sie getrennt und befragt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei dabei geschlagen und vergewaltigt worden. Am nächsten Abend seien beide Beschwerdeführenden wieder freigelassen worden. In der Folge hätten sie ihre Ausreise geplant. A.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteilen D-266/2019 und D-268/2019 vom 3. Juni 2021 abgewiesen. B. B.a Am 30. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 27. August 2021 abgewiesen. Auf eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-4291/2021 vom 26. Oktober 2021 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. B.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 ersuchten die Gesuchstellenden sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellten gleichzeitig ein (erneutes) Gesuch um Kostenvorschusserlass. Mit Urteil D-4791/2021 vom 16. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. C. Am 18. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein, wobei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden. Das SEM trat mit Verfügung vom 28. Januar 2022 auf dieses Gesuch nicht ein, da sich seit dem letzten Entscheid keine Umstände ergeben hätten, die bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führen würden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-683/2022 vom 23. März 2022 trat dieses aufgrund Nichtbezahlen des Kostenvorschusses darauf nicht ein. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihnen um eine Familie mit drei kleinen Kindern, wobei die Eltern beide auf medikamentöse Therapie diverser Erkrankungen angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin leide unter Diabetes Mellitus 2 sowie Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Flashbacks und Ekzemen. Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Verstimmungen und Schlafstörungen, die mit Antidepressiva behandelt würden, sowie an Asthma. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem letzten Entscheid massiv verändert, so habe sich die wirtschaftliche, politische und humanitäre Lage stark verschlimmert. Deshalb sei eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erforderlich. Den mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, rezidivierende depressive Störung, sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), und beim Beschwerdeführer eine Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrere Suizidversuche hinter sich, in Sri Lanka und Deutschland. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. Oktober bis zum 9. November 2021 in stationärer Behandlung, wobei er im Januar 2021 einen Suizidversuch unternommen hatte und seither medikamentös behandelt werde. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 - eröffnet am 26. Oktober 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 18. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und stellte fest, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Weiter ersuchten sie um Gewährung einer kurzen Nachfrist zur Beschwerdebegründung. G. Am 29. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Beschwerdeverbesserung. I. Am 16. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeverbesserung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und machte Ausführungen zur aktuellen Situation betreffend Gesundheitsversorgung in Sri Lanka. K. Die Beschwerdeführenden replizierten am 28. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
4. Hinsichtlich des Einwandes, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig erstellt und gewürdigt worden, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie der Vernehmlassung ausführlich dargelegt und gewürdigt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als die Beschwerdeführenden; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). 5.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3ff.; 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). 5.4.2 Sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch die Beschwerde werden damit begründet, dass sich die Wirtschaftslage in Sri Lanka und damit auch die Situation betreffend Gesundheitsversorgung stark verändert habe seit dem letzten Entscheid. Da beide Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden würden und sie ausserdem noch drei Kinder hätten, für die sei aufkommen müssten, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. 5.4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Situation der Familie der Beschwerdeführenden keine neuen Gründe geltend gemacht würden, weshalb für die Kinder die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar sein sollte. Die Kinder seien noch jung und sehr auf die Eltern und deren Umfeld bezogen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz und, trotz Wirtschaftskrise, über eine gutsituierte Familie. Die aktuelle Wirtschafts- und Versorgungslage vermöge an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden wurde festgehalten, die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente seien gemäss den dem SEM vorliegenden Informationen in Sri Lanka erhältlich. Auch die Diabetes melitus Typ 2 der Beschwerdeführerin sei behandelbar in Sri Lanka. Beide würden sich zudem trotz ihrer psychischen Probleme von einer Eigen- oder Fremdgefährdung distanzieren. Zwar treffe es zu, dass auch das Gesundheitswesen von der Wirtschaftskrise betroffen sei, die staatlichen und privaten Spitäler seien aber weiterhin offen und funktionsfähig. Zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlungen seien verfügbar. Ohnehin sei von einer Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen nur dann auszugehen, wenn eine Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Den Beschwerdeführenden stünde es zudem offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.4.4 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz schätze die aktuelle Situation falsch ein. Die wirtschaftliche, politische und humanitäre Lage habe sich derart verschlimmert, dass diese direkte Auswirkungen auf die konkrete Gefährdungslage der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr habe - insbesondere aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung, aber auch dem Fehlen von Lebensmitteln und Treibstoff. Dazu komme die Gefährdung durch politische Unruhen. Ausserdem müssten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr auch soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe berücksichtigt werden, insbesondere wenn diese in Kombination auftreten. Im Zentrum würden dabei Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine berufliche und soziale Wiedereingliederung oder dem Vorhandensein eines Beziehungsnetzes im Heimatland stehen. 5.4.5 In der Beschwerdeverbesserung wurde dargelegt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um besonders schutzbedürftige Personen, denen im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka unweigerlich eine Notsituation drohe. Beide Eltern würden an psychischen Erkrankungen leiden, welche in Sri Lanka nicht im erforderlichen Umfang behandelt werden könnten, weshalb die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Insbesondere der Beschwerdeführer leide an schweren depressiven Episoden, welche unter anderem mit Suizidgedanken einhergehen würden, wobei in solchen Situationen eine stationäre Behandlung notwendig sei. Jede zusätzliche Belastung - wie die mit einer Rückkehr verbundene Unsicherheit der Existenzsicherung - habe negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Eltern und damit indirekt auf den Zustand der Kinder. Das Gesundheitssystem in Sri Lanka habe stark unter der Wirtschaftskrise gelitten und sich davon nicht erholt. Ferner werde bestritten, dass die Medikamente oder entsprechende Alternativen für die Beschwerdeführenden in Sir Lanka erhältlich wären, insbesondere auch die Behandlung der Diabetes melitus Typ 2 der Beschwerdeführerin. Der Vollzug der Wegweisung der Familie hätte als direkte Folge die Gefährdung der drei Kinder, da das wahrscheinliche Risiko bestehe, dass entweder ein Elternteil oder beide aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht in der Lage wären, für sie zu sorgen. Auch die gemäss Vorinstanz «gut situierte» Familie des Beschwerdeführers leide massiv unter der andauernden Wirtschaftskrise und könne die Familie nicht (mehr) ausreichend unterstützen. 5.4.6 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, das SEM habe einen öffentlichen und zur Publikation vorgesehenen «Focus Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung», vom 14. April 2023, erarbeitet. Daraus ergebe sich, dass der Zugang zu psychiatrischen Gesundheitseinreichtungen sowie zu Psychiatern landesweit gewährleistet sei. Praktisch alle mittelgrossen und grossen Spitäler in fast allen Bezirken Sri Lankas hätten Abteilungen für Psychiatrie, die von diplomierten Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie geführt würden. Es gebe psychiatrische Abteilungen für stationäre Akut- und Langzeitbehandlungen sowie psychiatrische Ambulatorien. In vielen Bezirken gebe es Zentren für Rehabilitation und Wiedereingliederung für chronisch psychisch kranke Personen. Die Beschwerdeführenden würden aus G._______ im District Jaffna stammen. Neben diversen psychiatrischen Ambulatorien im Bezirk bestehe mit der psychiatrischen Universitätsklinik in H._______ eine auch der tamilischen Kultur angepasste Institution. Gemäss Abklärungen seien die notwendigen Medikamente sodann verfügbar. Es werde deshalb vollumfänglich an der Verfügung festgehalten. 5.4.7 In der Replik wurde dem entgegnet, die Einschätzung des SEM sei nicht richtig, es sei gerade das öffentliche Gesundheitswesen, welches in Sri Lanka nicht funktioniere. Dieses stehe vor einem katastrophalen Zusammenbruch, da es an Ärztinnen und Ärzten sowie anderem Personal, wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und grundlegenden Einrichtungen mangle. Das medizinische Personal sehe sich mit grossen Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten und Patientinnen konfrontiert: Stationen müssten geschlossen und Operationen verschoben werden, es fehle an grundlegenden Arzneimitteln. Die Vorinstanz lasse ferner ausser Acht, dass beide Eltern an psychischen und physischen Erkrankungen leiden würden. Selbst wenn eine Behandlung, auch stationär, möglich wäre, wäre möglicherweise die ausreichende Versorgung der Kinder nicht gewährleistet. Die Eltern würden aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sein, für diese in der aktuellen schweren Wirtschaftskrise zu sorgen. Der Wegweisungsvollzug stelle deshalb für die Kinder eine konkrete Gefährdung dar. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes melitus Typ 2 leide und gerade Insulin eines der Medikamente sei, bei denen konkret ein schwerer Mangel herrsche. Eine unzureichende Versorgung mit Insulin sei lebensbedrohlich. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält die von den Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel nicht für geeignet, die früheren Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen, da sich aus diesen keine deutlich veränderte Situation ergebe. Die aktuelle Wirtschaftslage in Sri Lanka führe nicht zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit und auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden, welche weitgehend bereits zum Zeitpunkt der früheren Entscheide bekannt gewesen sei, vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Anschauung kann das Gericht jedoch gemäss den nachfolgenden Erwägungen nicht folgen. 6.2 Gemäss aktueller länderspezifischer Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 [insb. 10.2.5.3 f.] und 10.2.6) stellt sich die gesundheitliche Versorgungslage in Sri Lanka wie folgt dar, wobei sich die betreffenden Feststellungen insbesondere auch auf psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten beziehen: Angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise ist auch das Gesundheitssystem Sri Lankas stark belastet. Die Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behandlungen und Operationen, aber auch das erforderliche medizinische Personal, stehen oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente sind knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand ist als volatil einzuschätzen. Zwar ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist. Es ist aber sorgfältig abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedarf. Für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen medizinischer Probleme ist im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, dass und weshalb die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke - unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe - nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen muss. Am Bedarf einer Einzelfallprüfung der Gesamtsituation vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Lage des sri-lankischen Gesundheitswesens stabilisiert und sich die medizinische Versorgungslage wieder deutlich verbessert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-617/2025 vom 10. Februar 2025). 6.3 Die Vorinstanz hat in ihren Ausführung die schwierige Lage in Sri Lanka sowie die für die Annahme der Zumutbarkeit notwendigen positiven Faktoren nicht (genügend) berücksichtigt. Insbesondere lässt die Begründung der Vorinstanz eine Einschätzung der Gesamtsituation vermissen - so ist nicht nur auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, dass sie, sollten sie denn alle notwendigen Medikamente sowie die psychologische Behandlung erhalten, in der Lage sein müssten, sich um ihre fünfköpfige Familie zu kümmern, das heisst die Familie muss im Stande sein, sich bei einer Rückkehr eine Existenz aufzubauen und nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die Familie wäre, mit drei noch relativ jungen Kindern und zwei gesundheitlich stark angeschlagenen Eltern, auf eine besonders starke Unterstützung angewiesen. Dabei ist neben dem finanziellen Aufwand für Medikamente, psychologische Behandlung und Familie auch die psychische Belastung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz argumentiert, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit bereits von seiner Familie finanziell unterstützt worden, welche wohlhabend sei, während die Beschwerdeführenden darlegen, auch diese würde unter der Wirtschaftskrise leiden. Tatsächlich kann das von ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) genannte monatliche Einkommen von drei Personen (Beschwerdeführer sowie dessen Bruder und Vater zusammen) von 100'000 Sri Lanka Rupien (ca. 271 Franken) als Indikator für eine gut situierte Familie ohne finanzielle Probleme angesehen werden, jedoch nicht für eine reiche Familie, die ohne Weiteres für fünf zusätzliche Personen aufkommen könnte. Da die Familie des Beschwerdeführers ihr Einkommen ferner aus dem Goldschmiedgeschäft schöpft, welches typischerweise von einer Wirtschaftskrise aufgrund der gesunkenen Kaufkraft der Bevölkerung betroffen sein wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese könne für eine fünfköpfige Familie aufkommen. Zwar erhole sich das Land seit 2022 gemäss Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von der schweren Wirtschaftskrise, dies allerdings nur langsam. Die hohe Inflation und sinkende Einkommen bedrohen weiterhin den Lebensunterhalt vieler Menschen. Noch sei ungewiss, ob sich die Lage unter der neuen Regierung nachhaltig verbessern werde (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/themen/laenderinformationen/herkunftslaender/sri-lanka, [zuletzt abgerufen am 23. Juni 2025]). Dem Länderbericht des Asylum Research Centre (ARC) von Januar 2025 ist zu entnehmen, dass viele Menschen nach wie vor ihren Lebensunterhalt gefährdet sehen, was sich auf fast alle Bereiche der Gesellschaft auswirke. Geringere Arbeitsmöglichkeiten hätten zu sinkenden Einkommen geführt, während gleichzeitig die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen seien. Diese Kombination habe zur Folge, dass Menschen gezwungen seien, schwierige Entscheidungen zu treffen, z. B. negative Bewältigungsmechanismen auf der Grundlage von Nahrungsmitteln oder die Entscheidung, Kinder nicht mehr in die Schule zu schicken aufgrund der hohen Kosten für Transport, Lehrmaterial und Schuluniformen (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2120253/FINAL+ARC+report_Sri+Lanka_January+2025.pdf, S. 198, [zuletzt abgerufen am 23. Juni 2025]). Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführenden sich bereits seit beinahe zehn Jahren beziehungsweise die Kinder seit Geburt in der Schweiz und auch davor schon viele Jahre ausserhalb ihres Heimatstaats befinden, was die psychische Belastung im Falle einer Rückkehr über alle sonstigen Aspekte hinaus zusätzlich erhöhen dürfte. Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten besonderen Umstände sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls muss daher in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat die Beschwerdeführenden in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die für die Familie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - wenn auch im Sinn eines Grenzfalls - als unzumutbar. 6.4 Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2022 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2018 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offenbleiben.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2018) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: