Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie (D-5386/2006, D-5387/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006) eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______) ein Asylgesuch, zu dem sie am 21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 24. August 2004 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Beide Male gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sudanesische Staatsangehörige, gehöre dem arabischen Stamm Bani Halba an und habe in F._______ in Darfur gelebt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen die Ermordung ihres Vaters geltend. Ihr Vater sei Viehhändler im grossen Stil gewesen. Er habe das Vieh von F._______ nach L._______ in I._______ gebracht. Zwischen diesen beiden Ortschaften sei er getötet und das Vieh sei gestohlen worden. In F._______ habe es keine Sicherheit mehr gegeben, man hätte jederzeit sterben können. Schliesslich habe ihre Mutter ihnen gesagt, sie würden ausreisen und einen sicheren Ort suchen. Wegen der Krise in Darfur habe es auf dem Markt nichts zu kaufen gegeben, auch keine Lebensmittel. B.b Bei der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin erstmals, eine Woche nach dem Tod ihres Vaters hätten die Behörden von seinem Engagement für die Opposition erfahren. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter, ihre Brüder und ihre ältere Schwester G._______ seien deshalb verhaftet und über ihren Vater befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und mit Vergewaltigung und dem Tode bedroht worden. Nach zwei Tagen seien sie und ihre übrigen Familienangehörigen wieder freigelassen worden (vgl. A9/ S. 14 ff.). Ausserdem machte sie erstmals geltend, sie habe mit einem Onkel Probleme gehabt, welcher sie und ihre Schwestern habe zwangsverheiraten wollen (vgl. A9/ S. 22). Sie wisse allerdings nicht, weshalb er sie habe zwangsverheiraten wollen (vgl. a.a.O.). Wegen der in Darfur herrschenden Probleme habe sie in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise die Schule nicht mehr besuchen können. Es habe keine Lebensmittel mehr zu kaufen gegeben und die Lage in F._______ habe sich zusehends verschlechtert. Es sei auch zu Plünderungen gekommen und ihr ältere Schwester G._______ sei nur knapp einem Entführungsversuch entkommen. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Angehörigen litten unter gesundheitlichen Problemen und sie benötige eine ärztliche Untersuchung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Bericht einzureichen. Weder innert Frist noch auf Beschwerdeebene wurde ein solcher Bericht zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, richtige und genauere Angaben zum angeblichen Herkunftsort F._______ zu machen. So stimme es beispielsweise nicht, dass sich F._______ im Süden Darfurs befinde und über kein Flüchtlingslager verfüge beziehungsweise verfügt habe (vgl. A1/ S. 1; A9/ S. 24). Auch befänden sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Verfolgungen etliche Widersprüche. So habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle auf die Fragen, warum ihr Vater getötet worden sei und wann sie und ihre Angehörigen den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten, zu Protokoll gegeben, es habe Krieg geherrscht und es sei zu grundlosen Tötungen gekommen. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie nach den Plünderungen im Quartier (...) gefasst (vgl. A1/S. 4). Demgegenüber habe sie bei der kantonalen Anhörung erklärt, ihr Vater sei von Janjaweeds getötet worden. Für die Ausreisevorbereitungen habe ihre Familie lediglich einen Tag aufgewendet, die Idee dazu sei aber schon früher dagewesen (vgl. A9/ S. 5 f.). Vor ihrer Ausreise habe es in F._______ keine Überfälle gegeben, man habe aber damit gerechnet. Es habe Gerüchte gegeben, wonach der Markt im Quartier (...) überfallen worden sei, doch sie sei sich da nicht sicher (vgl. A9/ S. 6. S. 20 f., S. 23). Im Verlauf der kantonalen Anhörung sei die Beschwerdeführerin auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht worden, ihre diesbezüglichen Erklärungen hätten die Widersprüche aber nicht aufzulösen vermocht (vgl. A9/ S. 23 f.). Solche Widersprüche bewirkten zusätzlich, dass der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, dass sie eine Woche nach dem Tod ihres Vaters festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei und ihr Onkel sie habe zwangsverheiraten wollen. Als Erklärung für das Verschweigen der Festnahme bei der Kurzbefragung habe sie angegeben, sie und ihre übrigen Familienangehörigen hätten dies so abgemacht, aus Furcht, die sudanesischen Behörden könnten von dem politischen Engagement ihres Vaters erfahren (vgl. A9/ S. 17 f.). Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen worden sei und die sudanesischen Behörden von den politischen Tätigkeiten ihres verstorbenen Vaters bereits Kenntnis gehabt hätten. Diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde. E. Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November 2006) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss beantragte sie ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es ausführlich dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin sowie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer übrigen Angehörigen zu ihrem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränkten sich die Beschwerdeführerin, aber auch ihre übrigen Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingegangen werde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2006 schriftlich zu äussern. H.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom 27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Schwestern C._______ und D._______ abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.
E. 6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der jungen und gemäss Aktenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin sowie ihre übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die medizinische Betreuung ihrer Schwester D._______ von ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die Beschwerdeführerin, aber auch ihre Geschwister (Verfahren D-5386/2006, D-5387/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006), verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es der gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin möglich sein, eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen Wohnort zurückzukehren.
E. 6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5388/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien H._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie (D-5386/2006, D-5387/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006) eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______) ein Asylgesuch, zu dem sie am 21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 24. August 2004 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Beide Male gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sudanesische Staatsangehörige, gehöre dem arabischen Stamm Bani Halba an und habe in F._______ in Darfur gelebt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen die Ermordung ihres Vaters geltend. Ihr Vater sei Viehhändler im grossen Stil gewesen. Er habe das Vieh von F._______ nach L._______ in I._______ gebracht. Zwischen diesen beiden Ortschaften sei er getötet und das Vieh sei gestohlen worden. In F._______ habe es keine Sicherheit mehr gegeben, man hätte jederzeit sterben können. Schliesslich habe ihre Mutter ihnen gesagt, sie würden ausreisen und einen sicheren Ort suchen. Wegen der Krise in Darfur habe es auf dem Markt nichts zu kaufen gegeben, auch keine Lebensmittel. B.b Bei der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin erstmals, eine Woche nach dem Tod ihres Vaters hätten die Behörden von seinem Engagement für die Opposition erfahren. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter, ihre Brüder und ihre ältere Schwester G._______ seien deshalb verhaftet und über ihren Vater befragt worden. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und mit Vergewaltigung und dem Tode bedroht worden. Nach zwei Tagen seien sie und ihre übrigen Familienangehörigen wieder freigelassen worden (vgl. A9/ S. 14 ff.). Ausserdem machte sie erstmals geltend, sie habe mit einem Onkel Probleme gehabt, welcher sie und ihre Schwestern habe zwangsverheiraten wollen (vgl. A9/ S. 22). Sie wisse allerdings nicht, weshalb er sie habe zwangsverheiraten wollen (vgl. a.a.O.). Wegen der in Darfur herrschenden Probleme habe sie in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise die Schule nicht mehr besuchen können. Es habe keine Lebensmittel mehr zu kaufen gegeben und die Lage in F._______ habe sich zusehends verschlechtert. Es sei auch zu Plünderungen gekommen und ihr ältere Schwester G._______ sei nur knapp einem Entführungsversuch entkommen. C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Angehörigen litten unter gesundheitlichen Problemen und sie benötige eine ärztliche Untersuchung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Bericht einzureichen. Weder innert Frist noch auf Beschwerdeebene wurde ein solcher Bericht zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, richtige und genauere Angaben zum angeblichen Herkunftsort F._______ zu machen. So stimme es beispielsweise nicht, dass sich F._______ im Süden Darfurs befinde und über kein Flüchtlingslager verfüge beziehungsweise verfügt habe (vgl. A1/ S. 1; A9/ S. 24). Auch befänden sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Verfolgungen etliche Widersprüche. So habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle auf die Fragen, warum ihr Vater getötet worden sei und wann sie und ihre Angehörigen den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten, zu Protokoll gegeben, es habe Krieg geherrscht und es sei zu grundlosen Tötungen gekommen. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie nach den Plünderungen im Quartier (...) gefasst (vgl. A1/S. 4). Demgegenüber habe sie bei der kantonalen Anhörung erklärt, ihr Vater sei von Janjaweeds getötet worden. Für die Ausreisevorbereitungen habe ihre Familie lediglich einen Tag aufgewendet, die Idee dazu sei aber schon früher dagewesen (vgl. A9/ S. 5 f.). Vor ihrer Ausreise habe es in F._______ keine Überfälle gegeben, man habe aber damit gerechnet. Es habe Gerüchte gegeben, wonach der Markt im Quartier (...) überfallen worden sei, doch sie sei sich da nicht sicher (vgl. A9/ S. 6. S. 20 f., S. 23). Im Verlauf der kantonalen Anhörung sei die Beschwerdeführerin auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht worden, ihre diesbezüglichen Erklärungen hätten die Widersprüche aber nicht aufzulösen vermocht (vgl. A9/ S. 23 f.). Solche Widersprüche bewirkten zusätzlich, dass der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, dass sie eine Woche nach dem Tod ihres Vaters festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei und ihr Onkel sie habe zwangsverheiraten wollen. Als Erklärung für das Verschweigen der Festnahme bei der Kurzbefragung habe sie angegeben, sie und ihre übrigen Familienangehörigen hätten dies so abgemacht, aus Furcht, die sudanesischen Behörden könnten von dem politischen Engagement ihres Vaters erfahren (vgl. A9/ S. 17 f.). Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen worden sei und die sudanesischen Behörden von den politischen Tätigkeiten ihres verstorbenen Vaters bereits Kenntnis gehabt hätten. Diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde. E. Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November 2006) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss beantragte sie ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es ausführlich dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin sowie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer übrigen Angehörigen zu ihrem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränkten sich die Beschwerdeführerin, aber auch ihre übrigen Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingegangen werde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2006 schriftlich zu äussern. H.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom 27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Schwestern C._______ und D._______ abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgung nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar. 6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der jungen und gemäss Aktenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin sowie ihre übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die medizinische Betreuung ihrer Schwester D._______ von ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die Beschwerdeführerin, aber auch ihre Geschwister (Verfahren D-5386/2006, D-5387/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006), verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es der gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin möglich sein, eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen Wohnort zurückzukehren. 6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: