Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat in Begleitung seiner Familie (Verfahren D-5386/2006, D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006) und gelangte am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______) ein Asylgesuch, zu dem er am 21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 24. August 2004 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Beide Male gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre dem arabischen Stamm der Bani Halba an, und habe in F._______, in Westdarfur gelebt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen geltend, die Lage im Sudan sei wegen der Konflikte zwischen den Milizen, den Stämmen und der Regierung unsicher. Die letzten zwei Jahre habe er nicht mehr das Haus verlassen können. Es gebe immer wieder Diebe und Soldaten, welche die Leute töten würden. In den benachbarten Quartieren sei es zu Diebstählen und Angriffen gekommen und deren Bewohner seien in ihr Quartier geflüchtet. Sein Vater, welcher Viehhändler gewesen sei, sei [unterwegs] getötet worden. Sein Vieh habe man ihm gestohlen. Ausserdem habe man versucht, seine Schwester zu entführen. B.b Bei der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, etwa eine Woche nach dem Tod seines Vaters seien Soldaten gekommen und hätten ihn sowie seine Angehörigen aufgefordert, zum Verhör mitzukommen. Die Soldaten hätten ihn, seinen Bruder, seine Schwestern G._______ und H._______ und seine Mutter in eine geschlossene Stellung abgeführt. Sie seien in Einzelzellen gebracht und über den Vater befragt worden. Bei den Verhören sei gegen seinen Vater der Vorwurf erhoben worden, dieser habe eine Organisation unterstützt. Ein Mann habe ihn in seiner Zelle verhört und ihm die Freilassung in Aussicht gestellt, wenn er ihm sage, wen sein Vater unterstützt habe. Sollten er und seine Familie sich weigern, werde man sie misshandeln oder gar töten (vgl. A9/ S. 16). Da er und seine Familie nichts gewusst hätten, sei er während der zweitägigen Haft immer wieder in seiner Zelle geschlagen worden. Ausserdem sei ihm immer wieder vorgeworfen worden, er verschweige etwas. Bei der Freilassung habe man ihnen mit der Ermordung gedroht, falls Angehörige der Opposition oder der anderen Seite zu ihnen nach Hause kommen sollten. Auch habe man ihnen klar gemacht, dass man die ganze Familie für Rebellen und Verräter halte. Im Mai 2004 hätten Unbekannte versucht, seine Schwester G._______ zu entführen. Diese hätten versucht, seine Schwester in ihr Auto zu zerren. Da sie sich gewehrt habe, seien Passanten herbeigeeilt, um ihr zu helfen. Daraufhin hätten die Entführer die Flucht ergriffen. Den Behörden beziehungsweise einem Mukhtar hätten sie den Entführungsversuch nicht gemeldet, da die Situation in diesem Zeitpunkt schwierig gewesen sei und niemand Zeit gehabe habe, sich darum zu kümmern (vgl. A9/ S. 20). C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er wie auch seine Angehörigen hätten gesundheitliche Probleme. Er benötige eine ärztliche Untersuchung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Bericht einzureichen. Weder innert Frist noch auf Beschwerdeebene wurde ein solcher Bericht zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus F._______ zu stammen und dort Verfolgungen erlebt zu haben, die ihn zu Ausreise veranlasst hätten. Seine Aussagen zu F._______ sowie diejenigen zur der von ihm geltend gemachten Verfolgung enthielten jedoch etliche schwer wiegende Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer zwar angeben können, dass es sich bei F._______ um eine Stadt handle, jedoch habe er die Einwohneranzahl nicht beziffern können (vgl. A9/ S. 5, "Ich kann das nicht genau angeben, jedoch viele."). Ebensowenig habe er die Bombardierungen F._______s datieren oder angeben können, wann und in welchen Quartieren es zu Kämpfen gekommen sei (A9/ S. 20 f.). Seine Angabe, bei den Janjaweeds habe es keine Anhörigen des Stammes der Bani Halba, stimme nicht mit den Tatsachen überein. Von einem im Zeitpunkt der Ausreise 22jährigen Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge während zehn Jahren Schulen besucht haben wolle, könne jedoch erwartet werden, dass er über solche Kenntnisse zu seinem Herkunftsort verfügen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer als politische Gruppierungen in seiner Gegend (...) und (...) genannt und erklärt, es gebe eine Opposition. Wer genau die Opposition sei, habe er jedoch nicht angeben können beziehungsweise habe er nicht gewusst, welche "Seite" sein Vater unterstützt habe (Vgl. A9/ S. 15 ff.). Aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle und Drohungen dürften aber solche Kenntnisse vorausgesetzt werden. Schliesslich seien seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Entführungsversuch seiner Schwester G._______ nicht mit der im Sudan beziehungsweise in Darfur herrschenden Situation zu vereinbaren. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, er sei etwa eine Woche nach dem Tod seines Vaters verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden (vgl. A9/ S. 15 ff.). Seine Erklärung, wonach er auf Anraten seiner Mutter und seiner Geschwister die Festnahme zuerst verschwiegen habe, aus Furcht, die sudanesischen Behörden könnten von den Schweizer Asylbehörden davon in Kenntnis gesetzt werden (vgl. A9/ S. 18), vermöge nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen worden sei und die sudanesischen Behörden von dem Vorfall bereits Kenntnis gehabt hätten. Diese Vorbringen seien als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Überdies entsprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers in etlichen Punkten nicht den Aussagen seiner Angehörigen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Festnahme detailliert zu schildern (vgl. A9/ S. 16), habe er im Gegensatz zu seiner Mutter und den meisten seiner Geschwister die Hausdurchsuchung, die der Festnahme vorausgegangen sein solle, nicht erwähnt. Auch stimmten seine Angaben über den Verbleib seines Geburtsscheines (er habe ihn in der Eile des Aufbruchs nicht mitnehmen können, vgl. A9/ S. 9) nicht mit denjenigen seiner Angehörigen überein (diese hätten zu Protokoll gegeben, die Dokumente seien bei der Hausdurchsuchung konfisziert worden, vgl. A9/ S. 29). Auf entsprechenden Vorhalt hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu erklären und aufzulösen (vgl. A9/ S. 29 ff.). So sei insbesondere nicht einsichtig, weshalb ihm die Hausdurchsuchung "nicht in den Sinne gekommen" sein solle (vgl. A9/S. 29). Solche Widersprüche bewirkten zusätzlich, dass dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde. E. Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November 2006) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss beantragte er ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es ausführlich dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer sowie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränke sich der Beschwerdeführer, aber auch seine übrigen Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegangen werde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2006 schriftlich zu äussern. H.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom 27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Schwestern C._______ und D._______ abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in seiner Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.
E. 6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem jungen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer sowie seine übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er seinen wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die medizinische Betreuung seiner Schwester D._______ von ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Der Beschwerdeführer, aber auch seine Geschwister (Verfahren D-5386/2006, D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006), verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es dem gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer möglich sein, eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an seinen tatsächlichen Wohnort zurückzukehren.
E. 6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5390/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien K._______, geboren_______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat in Begleitung seiner Familie (Verfahren D-5386/2006, D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006) und gelangte am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______) ein Asylgesuch, zu dem er am 21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 24. August 2004 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Beide Male gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre dem arabischen Stamm der Bani Halba an, und habe in F._______, in Westdarfur gelebt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen geltend, die Lage im Sudan sei wegen der Konflikte zwischen den Milizen, den Stämmen und der Regierung unsicher. Die letzten zwei Jahre habe er nicht mehr das Haus verlassen können. Es gebe immer wieder Diebe und Soldaten, welche die Leute töten würden. In den benachbarten Quartieren sei es zu Diebstählen und Angriffen gekommen und deren Bewohner seien in ihr Quartier geflüchtet. Sein Vater, welcher Viehhändler gewesen sei, sei [unterwegs] getötet worden. Sein Vieh habe man ihm gestohlen. Ausserdem habe man versucht, seine Schwester zu entführen. B.b Bei der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, etwa eine Woche nach dem Tod seines Vaters seien Soldaten gekommen und hätten ihn sowie seine Angehörigen aufgefordert, zum Verhör mitzukommen. Die Soldaten hätten ihn, seinen Bruder, seine Schwestern G._______ und H._______ und seine Mutter in eine geschlossene Stellung abgeführt. Sie seien in Einzelzellen gebracht und über den Vater befragt worden. Bei den Verhören sei gegen seinen Vater der Vorwurf erhoben worden, dieser habe eine Organisation unterstützt. Ein Mann habe ihn in seiner Zelle verhört und ihm die Freilassung in Aussicht gestellt, wenn er ihm sage, wen sein Vater unterstützt habe. Sollten er und seine Familie sich weigern, werde man sie misshandeln oder gar töten (vgl. A9/ S. 16). Da er und seine Familie nichts gewusst hätten, sei er während der zweitägigen Haft immer wieder in seiner Zelle geschlagen worden. Ausserdem sei ihm immer wieder vorgeworfen worden, er verschweige etwas. Bei der Freilassung habe man ihnen mit der Ermordung gedroht, falls Angehörige der Opposition oder der anderen Seite zu ihnen nach Hause kommen sollten. Auch habe man ihnen klar gemacht, dass man die ganze Familie für Rebellen und Verräter halte. Im Mai 2004 hätten Unbekannte versucht, seine Schwester G._______ zu entführen. Diese hätten versucht, seine Schwester in ihr Auto zu zerren. Da sie sich gewehrt habe, seien Passanten herbeigeeilt, um ihr zu helfen. Daraufhin hätten die Entführer die Flucht ergriffen. Den Behörden beziehungsweise einem Mukhtar hätten sie den Entführungsversuch nicht gemeldet, da die Situation in diesem Zeitpunkt schwierig gewesen sei und niemand Zeit gehabe habe, sich darum zu kümmern (vgl. A9/ S. 20). C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er wie auch seine Angehörigen hätten gesundheitliche Probleme. Er benötige eine ärztliche Untersuchung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen allfälligen ärztlichen Bericht einzureichen. Weder innert Frist noch auf Beschwerdeebene wurde ein solcher Bericht zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus F._______ zu stammen und dort Verfolgungen erlebt zu haben, die ihn zu Ausreise veranlasst hätten. Seine Aussagen zu F._______ sowie diejenigen zur der von ihm geltend gemachten Verfolgung enthielten jedoch etliche schwer wiegende Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer zwar angeben können, dass es sich bei F._______ um eine Stadt handle, jedoch habe er die Einwohneranzahl nicht beziffern können (vgl. A9/ S. 5, "Ich kann das nicht genau angeben, jedoch viele."). Ebensowenig habe er die Bombardierungen F._______s datieren oder angeben können, wann und in welchen Quartieren es zu Kämpfen gekommen sei (A9/ S. 20 f.). Seine Angabe, bei den Janjaweeds habe es keine Anhörigen des Stammes der Bani Halba, stimme nicht mit den Tatsachen überein. Von einem im Zeitpunkt der Ausreise 22jährigen Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge während zehn Jahren Schulen besucht haben wolle, könne jedoch erwartet werden, dass er über solche Kenntnisse zu seinem Herkunftsort verfügen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer als politische Gruppierungen in seiner Gegend (...) und (...) genannt und erklärt, es gebe eine Opposition. Wer genau die Opposition sei, habe er jedoch nicht angeben können beziehungsweise habe er nicht gewusst, welche "Seite" sein Vater unterstützt habe (Vgl. A9/ S. 15 ff.). Aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle und Drohungen dürften aber solche Kenntnisse vorausgesetzt werden. Schliesslich seien seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Entführungsversuch seiner Schwester G._______ nicht mit der im Sudan beziehungsweise in Darfur herrschenden Situation zu vereinbaren. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, er sei etwa eine Woche nach dem Tod seines Vaters verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden (vgl. A9/ S. 15 ff.). Seine Erklärung, wonach er auf Anraten seiner Mutter und seiner Geschwister die Festnahme zuerst verschwiegen habe, aus Furcht, die sudanesischen Behörden könnten von den Schweizer Asylbehörden davon in Kenntnis gesetzt werden (vgl. A9/ S. 18), vermöge nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen worden sei und die sudanesischen Behörden von dem Vorfall bereits Kenntnis gehabt hätten. Diese Vorbringen seien als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Überdies entsprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers in etlichen Punkten nicht den Aussagen seiner Angehörigen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Festnahme detailliert zu schildern (vgl. A9/ S. 16), habe er im Gegensatz zu seiner Mutter und den meisten seiner Geschwister die Hausdurchsuchung, die der Festnahme vorausgegangen sein solle, nicht erwähnt. Auch stimmten seine Angaben über den Verbleib seines Geburtsscheines (er habe ihn in der Eile des Aufbruchs nicht mitnehmen können, vgl. A9/ S. 9) nicht mit denjenigen seiner Angehörigen überein (diese hätten zu Protokoll gegeben, die Dokumente seien bei der Hausdurchsuchung konfisziert worden, vgl. A9/ S. 29). Auf entsprechenden Vorhalt hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu erklären und aufzulösen (vgl. A9/ S. 29 ff.). So sei insbesondere nicht einsichtig, weshalb ihm die Hausdurchsuchung "nicht in den Sinne gekommen" sein solle (vgl. A9/S. 29). Solche Widersprüche bewirkten zusätzlich, dass dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde. E. Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November 2006) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss beantragte er ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es ausführlich dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer sowie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränke sich der Beschwerdeführer, aber auch seine übrigen Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegangen werde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2006 schriftlich zu äussern. H.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom 27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Schwestern C._______ und D._______ abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in seiner Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar. 6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem jungen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Beschwerdeführer sowie seine übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er seinen wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die medizinische Betreuung seiner Schwester D._______ von ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Der Beschwerdeführer, aber auch seine Geschwister (Verfahren D-5386/2006, D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006), verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es dem gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer möglich sein, eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an seinen tatsächlichen Wohnort zurückzukehren. 6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: