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D-5386/2006

D-5386/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie (ihrer Mutter und ihren fünf Geschwistern/D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006, D-5390/2006) eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______) ihr Asylgesuch, zu dem sie am 21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 26. August 2004 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Beide Male gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sudanesische Staatsangehörige, gehöre dem arabischen Stamm der Bani Halba an, und habe in F._______, in der Provinz X._______, in Darfur gelebt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei am 4. April 2004 getötet worden. Er habe zwischen F._______ und I._______ mit Vieh gehandelt und sei von Plünderern aus dem Hinterhalt getötet worden. Ein Hirte, der ihren Vater begleitet habe, habe ihnen die Nachricht überbracht. In ihrer Heimat habe es viele Probleme und keine Sicherheit gegeben. Es sei zu Plünderungen gekommen und Menschen hätten ihr Leben verloren. Am 18. Juni 2004 hätten bewaffnete Männer ein benachbartes Quartier angegriffen, woraufhin die Einwohner dieses Quartiers in ihr Quartier (...), welches sich ganz in der Nähe befunden habe, geflüchtet seien. Da sie sowie ihre übrigen Familienangehörigen von den dortigen Problemen gewusst und die Schüsse gehört hätten, hätten sie befürchtet, dass auch [ihr Quartier] bedroht sei. Vor diesem Hintergrund habe sie sich gemeinsam mit ihrer Familie zur Ausreise entschlossen. B.b Bei der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin erstmals, nach dem Tod ihres Vaters seien sie, ihre Mutter, ihre Brüder und ihre ältere Schwester verhaftet und über den Vater befragt worden. Sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit der Hinrichtung gedroht. Sie hätten auch Drohbriefe in der Form von "Steinpost" erhalten (Man habe die Briefe um Steine gewickelt und in ihr Haus geworfen). Sie wisse allerdings nicht, was in den Drohbriefen gestanden und wer sie geschrieben habe. Die Drohbriefe hätten im Zusammenhang mit der erfolgten Festnahme gestanden (vgl. A9/ S. 16). Sie vermute, dass ein Kind beziehungsweise Kinder aus der Nachbarschaft die Briefe geschrieben hätten, die über ihre Festnahme informiert gewesen wären (vgl. A9/ S. 17). Auf den Vorhalt des Befragers, ihr Bruder J._______ (D-5389/2006) habe zu Protokoll gegeben, nur er und seine Mutter hätten von den Drohbriefen gewusst, die sie vor der Hausdurchsuchung und der Festnahme erhalten hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, einmal sei ein solches Papier zu Boden gefallen, woraufhin ihr Bruder J._______ ihr, ihrem Bruder K._______ (D-5390/2006) und ihrer Schwester H._______ (D-5388/2006) alles erzählt habe. J._______ habe dann auch erzählt, die Drohbriefe enthielten die Forderung, man müsse melden, mit wem ihr Vater Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, wem man es melden müsse, habe er gesagt, den Soldaten. Diese hätten dann auch die Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. a.a.O). Im Übrigen wisse sie nicht, ob es noch weitere Papiere (Briefe) gegeben habe. Sie sei nicht immer zu Hause gewesen. Im fünften Monat 2004 hätten fünf Männer versucht, sie zu entführen. Sie vermute, der Entführungsversuch habe im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei der Gruppierung (...) gestanden, sie habe nämlich drei Monate lang ab dem elften Monats in deren Alphabetisierungsprogramm gearbeitet (vgl. A9/ S. 21). Sie wisse allerdings nicht mehr, weshalb sie damit aufgehört habe (vgl. A9/ S. 18). Der Entführungsversuch, die grundlose Festnahme und die Schläge während der Haft seien ihre wichtigsten Gründe für die Ausreise gewesen (vgl. A9/ S. 16). Ausserdem habe sie und auch ihre Geschwister wegen der in ihrer Heimat herrschenden Situation die Schule abbrechen müssen. Niemand habe für sie und ihre Familie gesorgt, weder ihre Mutter noch ihr Bruder J._______ hätten arbeiten können und ihre Schwester D._______ habe gesundheitliche Probleme gehabt (vgl. A9/ S. 14). Als Folge des Krieges sei ein Jahr vor ihrer Ausreise der Markt im Quartier (...) ausgeraubt worden (vgl. A9/ S. 20). Als die Behörden ausgerückt seien, sei es zwischen ihnen und den Janjaweeds zu Kämpfen gekommen. Ungefähr am Morgen ihres Abreisetages sei es in einem benachbarten Quartier in ihrer Nähe zu Diebstählen gekommen (vgl. a.a.O). C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Angehörigen litten unter gesundheitlichen Problemen und sie benötigten eine ärztliche Untersuchung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. August 2006 einen allfälligen ärztlichen Bericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Beschwerdeführerin habe weder die Einwohnerzahl von F._______ beziffern, noch die Namen zweier Stämme korrekt angeben können (vgl. A1/ S. 1, 4 f.; A9/ S. 18). Ausserdem habe sie unzutreffender Weise erklärt, Darfur habe kein "Wilaya" und verfüge über kein Flüchtlingslager (vgl. a.a.O.). Ausserdem habe sie erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, dass sie einige Tage nach dem Tod ihres Vaters während einer Hausdurchsuchung verhaftet und dabei geschlagen worden sei, und sie und ihre Familie Drohbriefe erhalten hätten. Auch ihre Mitarbeit bei einer politischen Gruppierung und dass sie wahrscheinlich deswegen fast entführt worden sein wolle, habe sie erstmals bei der kantonalen Einvernahme zu Protokoll gegeben. Da sie das Empfangsstellenprotokoll als vollständig und richtig erachtet und unterschrieben habe (vgl. A1/ S. 5 und 7), seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Darüber hinaus stünden die Vorbringen der Beschwerdeführerin in etlichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen ihrer Angehörigen. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen. So könne beispielsweise ihr Vorbringen, sie sei nicht immer zu Hause gewesen, die zeitlich divergierenden Angaben zum Erhalt der Drohbriefe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder J._______ nicht erklären. Vielmehr bewirkten solche Widersprüche zusätzlich, dass der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde. E. Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November 2006) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss beantragte sie ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es ausführlich dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin sowie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränke sich die Beschwerdeführerin, aber auch ihre übrigen Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingegangen werde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2006 schriftlich zu äussern. H.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom 27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Schwestern C._______ und D._______ abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar.

E. 6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der jungen und gemäss Aktenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin sowie ihre übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die medizinische Betreuung ihrer Schwester D._______ von ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die Beschwerdeführerin, aber auch ihre Geschwister (Verfahren D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006), verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es der gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin möglich sein, eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen Wohnort zurückzukehren.

E. 6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5386/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien G._______, geboren 30. Juni 1984, Sudan, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie (ihrer Mutter und ihren fünf Geschwistern/D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006, D-5390/2006) eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vormals Empfangsstelle E._______) ihr Asylgesuch, zu dem sie am 21. Juli 2004 summarisch befragt wurde. Am 26. August 2004 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Beide Male gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sudanesische Staatsangehörige, gehöre dem arabischen Stamm der Bani Halba an, und habe in F._______, in der Provinz X._______, in Darfur gelebt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung in der Empfangsstelle im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei am 4. April 2004 getötet worden. Er habe zwischen F._______ und I._______ mit Vieh gehandelt und sei von Plünderern aus dem Hinterhalt getötet worden. Ein Hirte, der ihren Vater begleitet habe, habe ihnen die Nachricht überbracht. In ihrer Heimat habe es viele Probleme und keine Sicherheit gegeben. Es sei zu Plünderungen gekommen und Menschen hätten ihr Leben verloren. Am 18. Juni 2004 hätten bewaffnete Männer ein benachbartes Quartier angegriffen, woraufhin die Einwohner dieses Quartiers in ihr Quartier (...), welches sich ganz in der Nähe befunden habe, geflüchtet seien. Da sie sowie ihre übrigen Familienangehörigen von den dortigen Problemen gewusst und die Schüsse gehört hätten, hätten sie befürchtet, dass auch [ihr Quartier] bedroht sei. Vor diesem Hintergrund habe sie sich gemeinsam mit ihrer Familie zur Ausreise entschlossen. B.b Bei der kantonalen Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin erstmals, nach dem Tod ihres Vaters seien sie, ihre Mutter, ihre Brüder und ihre ältere Schwester verhaftet und über den Vater befragt worden. Sie sei geschlagen worden und man habe ihr mit der Hinrichtung gedroht. Sie hätten auch Drohbriefe in der Form von "Steinpost" erhalten (Man habe die Briefe um Steine gewickelt und in ihr Haus geworfen). Sie wisse allerdings nicht, was in den Drohbriefen gestanden und wer sie geschrieben habe. Die Drohbriefe hätten im Zusammenhang mit der erfolgten Festnahme gestanden (vgl. A9/ S. 16). Sie vermute, dass ein Kind beziehungsweise Kinder aus der Nachbarschaft die Briefe geschrieben hätten, die über ihre Festnahme informiert gewesen wären (vgl. A9/ S. 17). Auf den Vorhalt des Befragers, ihr Bruder J._______ (D-5389/2006) habe zu Protokoll gegeben, nur er und seine Mutter hätten von den Drohbriefen gewusst, die sie vor der Hausdurchsuchung und der Festnahme erhalten hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, einmal sei ein solches Papier zu Boden gefallen, woraufhin ihr Bruder J._______ ihr, ihrem Bruder K._______ (D-5390/2006) und ihrer Schwester H._______ (D-5388/2006) alles erzählt habe. J._______ habe dann auch erzählt, die Drohbriefe enthielten die Forderung, man müsse melden, mit wem ihr Vater Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, wem man es melden müsse, habe er gesagt, den Soldaten. Diese hätten dann auch die Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. a.a.O). Im Übrigen wisse sie nicht, ob es noch weitere Papiere (Briefe) gegeben habe. Sie sei nicht immer zu Hause gewesen. Im fünften Monat 2004 hätten fünf Männer versucht, sie zu entführen. Sie vermute, der Entführungsversuch habe im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei der Gruppierung (...) gestanden, sie habe nämlich drei Monate lang ab dem elften Monats in deren Alphabetisierungsprogramm gearbeitet (vgl. A9/ S. 21). Sie wisse allerdings nicht mehr, weshalb sie damit aufgehört habe (vgl. A9/ S. 18). Der Entführungsversuch, die grundlose Festnahme und die Schläge während der Haft seien ihre wichtigsten Gründe für die Ausreise gewesen (vgl. A9/ S. 16). Ausserdem habe sie und auch ihre Geschwister wegen der in ihrer Heimat herrschenden Situation die Schule abbrechen müssen. Niemand habe für sie und ihre Familie gesorgt, weder ihre Mutter noch ihr Bruder J._______ hätten arbeiten können und ihre Schwester D._______ habe gesundheitliche Probleme gehabt (vgl. A9/ S. 14). Als Folge des Krieges sei ein Jahr vor ihrer Ausreise der Markt im Quartier (...) ausgeraubt worden (vgl. A9/ S. 20). Als die Behörden ausgerückt seien, sei es zwischen ihnen und den Janjaweeds zu Kämpfen gekommen. Ungefähr am Morgen ihres Abreisetages sei es in einem benachbarten Quartier in ihrer Nähe zu Diebstählen gekommen (vgl. a.a.O). C. C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Angehörigen litten unter gesundheitlichen Problemen und sie benötigten eine ärztliche Untersuchung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 14. August 2006 einen allfälligen ärztlichen Bericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 - eröffnet am 11. Oktober 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Beschwerdeführerin habe weder die Einwohnerzahl von F._______ beziffern, noch die Namen zweier Stämme korrekt angeben können (vgl. A1/ S. 1, 4 f.; A9/ S. 18). Ausserdem habe sie unzutreffender Weise erklärt, Darfur habe kein "Wilaya" und verfüge über kein Flüchtlingslager (vgl. a.a.O.). Ausserdem habe sie erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, dass sie einige Tage nach dem Tod ihres Vaters während einer Hausdurchsuchung verhaftet und dabei geschlagen worden sei, und sie und ihre Familie Drohbriefe erhalten hätten. Auch ihre Mitarbeit bei einer politischen Gruppierung und dass sie wahrscheinlich deswegen fast entführt worden sein wolle, habe sie erstmals bei der kantonalen Einvernahme zu Protokoll gegeben. Da sie das Empfangsstellenprotokoll als vollständig und richtig erachtet und unterschrieben habe (vgl. A1/ S. 5 und 7), seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Darüber hinaus stünden die Vorbringen der Beschwerdeführerin in etlichen Punkten im Widerspruch zu denjenigen ihrer Angehörigen. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen. So könne beispielsweise ihr Vorbringen, sie sei nicht immer zu Hause gewesen, die zeitlich divergierenden Angaben zum Erhalt der Drohbriefe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder J._______ nicht erklären. Vielmehr bewirkten solche Widersprüche zusätzlich, dass der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Darüber hinaus befänden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitere Ungereimtheiten, auf die jedoch aufgrund der bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen werde. E. Mit Eingabe vom 10. November 2006 (Poststempel 12. November 2006) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Sinngemäss beantragte sie ferner, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. November 2006 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. In der angefochtenen Verfügung habe es ausführlich dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin sowie den übrigen Familienangehörigen nicht gelungen sei, die geltend gemachte Herkunft aus F._______ sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werde versucht, die in den angefochtenen Verfügungen aufgezeigten mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort zu erklären. Dabei beschränke sich die Beschwerdeführerin, aber auch ihre übrigen Familienangehörigen auf ganz wenige Punkte, wobei es ihnen nicht gelinge, das fehlende Wissen zu erklären. Im Weiteren falle auf, dass in der Beschwerdeeingabe auch nicht zu den in den vorinstanzlichen Verfügungen aufgezeigten zahlreich vorhandenen Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eingegangen werde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich innert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 7. Dezember 2006 schriftlich zu äussern. H.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5387/2006 vom 27. April 2009 wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Schwestern C._______ und D._______ abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Darfur sowie die damit verknüpfte Verfolgungssituation zu schliessen sei. Bei dieser Sachlage kann auch der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Herkunft aus Darfur und die davon abgeleitete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Zudem wird auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin verwiesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme auf Beschwerdeebene kann darauf verzichtet werden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu machen, und es wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimatregion Darfur in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Darfur unglaubhaft ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan ausserhalb Darfur lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in einen ausserhalb Darfur gelegenen Teil des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsungsvollzug in den Sudan erweist sich somit als generell zumutbar. 6.6 Es sind auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der jungen und gemäss Aktenlage offensichtlich gesunden Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) in den Sudan zurückzukehren und sich dort erneut eine Lebensgrundlage zu schaffen. Es ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin sowie ihre übrigen Angehörigen keine Identitätspapiere eingereicht haben, mithin ihre Identität nicht sicher feststeht und sie auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtet haben, ihren tatsächlichen Herkunftsort anzugeben, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu forschen. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis sind die Asylbehörden nicht gehalten, in Fällen, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2. S. 5 f.), nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachte Herkunft aus Darfur nicht glaubhaft machen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie ihren wahren Herkunftsort dissimulieren will, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der kostspieligen Ausreise und der Kosten für die medizinische Betreuung ihrer Schwester D._______ von ausreichenden finanziellen Quellen im Heimatland auszugehen. Die Beschwerdeführerin, aber auch ihre Geschwister (Verfahren D-5387/2006, D-5388/2006, D-5389/2006 und D-5390/2006), verfügen gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung. Die ganze Familie gehört dem arabischen Stamm Bani Halba an, dessen Angehörigen im Sudan nichts zu befürchten haben. Unter diesen Umständen sollte es der gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführerin möglich sein, eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz in einer sudanesischen Grossstadt, wie zum Beispiel Khartoum, aufzubauen beziehungsweise an ihren tatsächlichen Wohnort zurückzukehren. 6.7 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald fünfjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: