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D-5353/2020

D-5353/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 9. Oktober beziehungsweise 3. Dezember 2012 für sich und ihre damals (…) Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerde- führer sei Ajnabi gewesen und dann syrischer Staatsangehöriger gewor- den. Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Ihr letzter Wohnsitz habe sich in H._______ (Gouvernement I._______) befunden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zusammen- hang mit den Unruhen in H._______ im Jahr 2004 einmal verhaftet und dabei geschlagen und verletzt worden. Im Jahr 2010 habe man ihm ein (…) weggenommen. Er sei Sympathisant beziehungsweise Mitglied der (…) ([…]) gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder J._______ sowie sein Neffe K._______ seien Vorsitzende in dieser Partei gewesen. K._______ sei an in der Haft erlittenen Folterungen gestorben. Zuvor habe sich K._______ bei ihnen versteckt gehabt. Der Beschwerde- führer sei mehrmals verhaftet worden. Die Behörden hätten aber nichts ge- gen ihn in der Hand gehabt, weshalb er jeweils wieder freigelassen worden sei. Sein Bruder habe zudem eine Bestechungssumme bezahlt. Die Polizei habe im Jahr 2011 und 2012 mehrmals bei ihnen zuhause nach dem Be- schwerdeführer gesucht. Sie hätten H._______ aus diesem Grund verlas- sen und seien nach L._______, ins (…), gezogen. Aber auch dort habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Aus Furcht vor einer Verhaf- tung des Beschwerdeführers seien die Beschwerdeführenden schliesslich Anfang (…) 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Die Beschwerde- führerin sei nicht direkt verfolgt worden. Sie und die Kinder hätten aber auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie und die Kinder seien anläss- lich der Suche der Polizei nach ihrem Ehemann von den Beamten be- schimpft und geschlagen worden. Die Beschwerdeführenden brachten im Weiteren vor, sie hätten in Syrien allgemein keine Rechte gehabt und seien unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Schweiz exil- politisch tätig. Er engagiere sich in der Schweiz für die (…) und nehme an Sitzungen teil. Das Foto einer Parteisitzung, auf welchem er erkennbar sei, sei in der Parteizeitung veröffentlicht worden. Diese Zeitung werde auch in Syrien verteilt. Zudem sei er auf Facebook aktiv und schreibe dort über die Unterdrückung seines Volkes. Er sei auch Mitglied des (…)-Vereins; dieser vermittle die kurdischen Werte und biete (…) an.

D-5353/2020 Seite 3 A.b Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6909/2014 vom

8. März 2016 ab. B. B.a Am 3. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragten sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Vollzugs der bereits unzumutbaren Wegweisung festzustellen. Sie seien im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.

B.a.a Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine exilpolitischen Aktivitäten weitergeführt und sei inzwischen keines- wegs mehr bloss ein einfaches Parteimitglied. Jüngstes Beispiel sei die Teilnahme an einer am (…) 2018 unter seinem Vorsitz (…) abgehaltenen Parteisitzung. Seine Verdienste und seine aktuelle Funktion würden in ei- nem aktuellen Schreiben der Parteiführung ausführlich geschildert. Darin werde bestätigt, dass er heute Parteiverantwortlicher für den Kanton M._______ sei. In den bisherigen Entscheiden seien seine Aktivitäten als nicht von einer Art und Weise beurteilt worden, die die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gelenkt haben müsste. Heute verhalte sich dies jedoch eindeutig anders. Bei seinem herausragenden Profil stelle sich die Frage, wie die bisher geltend gemachten Vorfluchtgründe zu wür- digen seien. Diese seien vom (damaligen) Bundesamt für Migration (BFM) und vom Bundesverwaltungsgericht zwar bisher nicht geglaubt worden. Al- lerdings seien bereits Beweise vorgelegen – wie ein in seiner Abwesenheit ergangenes Gerichtsurteil. Einzig weil dieses Dokument leicht fälschbar sei, und weil er damals nichts über dieses Verfahren gewusst habe, habe man ihm nicht geglaubt. Da nun eine neue Anhörung zwingend erfolgen müsse, sei er hierzu noch einmal zu befragen. Falls sich im Lichte der ge- samten Umstände des Falles genügend Gründe ergeben sollten, um aus

D-5353/2020 Seite 4 heutiger Sicht ein Interesse des syrischen Staates an ihm zu begründen, würden diese mit den – teilweise durchaus geglaubten, aber nicht als ge- nügend schwerwiegend betrachteten – Vorfluchtgründen in Verbindung zu setzen sein. So seien die bei einer Festnahme während den H._______- Unruhen erlittenen Verletzungen zwar geglaubt, aber als nicht asylrelevant betrachtet worden. Im Zusammenhang mit den Nachfluchtgründen seien solche früheren Ereignisse, unter anderem die (…), durchaus flüchtlings- rechtlich bedeutsam. Jedenfalls müssten Reflexverfolgungsgründe, die nahe Verwandtschaft zu Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, berücksichtigt werden. So nebst den bereits im vorausgegan- genen Verfahren genannten Personen auch jüngst bezüglich des Neffen N._______ des Beschwerdeführers und Familie (N […]). Deren Entscheide fussten wiederum auf der nahen Verwandtschaft mit dem Neffen O._______ (N […]), dem Bruder von N._______ Die beiden Brüder (Söhne des Bruders des Beschwerdeführers) hätten in Syrien an (…) über den im Jahre 2005 vermutlich durch syrische Sicherheitskräfte getöteten P._______ (ein berühmter kurdischer […]) gearbeitet. O._______ habe über (…) Jahre als (…) der (…) gearbeitet. Inzwischen sei eine weitere Verwandte ([…] von O._______) mit demselben Familiennamen im Aus- land als Flüchtling anerkannt worden. Zudem sei in Syrien am (…) 2017 ein Mann getötet worden, welcher der Familie des Beschwerdeführers sei- nerzeit zur Flucht verholfen habe. Dabei handle es um den Schwager Q._______ des Beschwerdeführers, den man beim Auffinden in H._______ getötet habe. Mutmasslich sei er getötet worden, weil man nach dem Beschwerdeführer gesucht und von seinen Aktivitäten im Ausland Kenntnis habe. Der Mann habe seinerzeit mit dem verschollenen Bruder R._______ des Beschwerdeführers zusammengearbeitet, zu dem er ver- schiedene Unterlagen zu den Akten gereicht habe. Zu all diesen Gründen und genauen Beziehungen zwischen den genannten anerkannten Flücht- lingen müsse der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung detailliert befragt werden. Es sei nicht möglich gewesen, mit Behelfsdolmetschern die Details genauer zu erfragen. Diese Gründe seien vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung in Syrien zu würdigen. Heute würden Mitglieder, erst recht Kader der (…), bei einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlich- keit schwerer Folter und unfairen Verfahren ausgesetzt. Die dargestellten und bewiesenen Aktivitäten seien vor dem Hintergrund der Asylpraxis der- gestalt, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit zu politisch motivierter Verfolgung im Heimatstaat führen würden. Damit sei eine begründete Furcht vor künftiger schwerer Verfolgung dargetan. Der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Im vorliegenden Sachzusammenhang hätten sich seit dem letzten Urteil die Verhältnisse in

D-5353/2020 Seite 5 Syrien auch objektiv verändert. Die Gefahr der Verfolgung von Kadern der Exil-(…) sei heute gross, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen. Daher sei in erster Linie Asyl zu gewähren. Es werde um eine baldige Be- fragung ersucht.

B.a.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide aktuell stark unter den Folgen des Verlusts ihres Bruders und sei daher in (…) Behandlung.

B.b Dem zweiten Asylgesuch vom 3. September 2018 lagen verschiedene Beweismittel bei. Mit Eingaben vom 21. November 2018, 9. April 2020 und

21. April 2020 reichten sie weitere Beweismittel nach. So brachte der Be- schwerdeführer in der Eingabe vom 9. April 2020 unter Beilage einer Vor- ladung beziehungsweise eines Suchbefehls vor, er werde in Syrien ge- sucht, und reichte auf Aufforderung des SEM hin am 4. September 2020 ein Schreiben eines Parteiverantwortlichen in der Schweiz vom (…) 2020 mit Angaben über die (…) zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Fer- ner hielt es fest, die am 20. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Auf- nahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab.

D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren als Beweismittel eine Bestätigung der Präsidenten der (…) in der Schweiz vom 4. August 2020, eine Sammelbeilage mit Fotos von einem Anlass vom (…) 2020 zum Todestag des (…), S._______ (mit

D-5353/2020 Seite 6 Angabe der diversen daran teilnehmenden internationalen Parteiführungs- mitglieder) und eine Facebook-Dokumentation mit einer Liste exemplari- scher Freunde beigelegt. E. Am 2. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Zudem wurden die Beschwerdefüh- renden unter Fristansetzung aufgefordert, ein fehlendes Beweismittel (Schreiben Rechtsanwalt und Auskunft syrische Behörde) nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter das feh- lende Beweismittel nach. H. Am 7. Dezember 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2020 hielt das SEM vollum- fänglich an seiner Verfügung fest.

J. Am 24. Dezember 2020 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh- renden Gelegenheit, bis zum 8. Januar 2021 eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen. K. Mit Replik vom 6. Januar 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 22. Dezember 2020.

D-5353/2020 Seite 7 L. Mit Eingabe vom 14. April 2021 reichte der Rechtsvertreter bezüglich des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten (Bestätigung der […] betreffend Mitgliedschaft in der Führung der […] in der Schweiz sowie früherer Aktivitäten vom […] 2021, Memory-Stick mit Aufzeichnungen von vom Beschwerdeführer geleiteten Sitzungen, Beleg betreffend online-Ab- rufbarkeit solcher Sitzungen auf […] und Kopie des aktuellen […]-Mitglied- schaftsausweises). M. Am 24. November 2021 gingen beim Bundesverwaltungsgericht nebst ei- ner aktualisierten Honorarnote weitere Beweismittel ein (Kopie des Regis- tereintrags als Ajnabi in Syrien, Parteiausweis 2021, Fotos anlässlich von Versammlungen live und online mit Parteikadern und Wikipedia-Eintrag zu S._______).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden bereits mit Verfügung des SEM vom

16. Oktober 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme bestätigte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung. Hätten die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen unter Ziff. 4.4 der Be- schwerde sinngemäss die eventuelle (selbstständige) Feststellung der Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen wollen, wäre dieser An- trag unzulässig, da es angesichts der Alternativität der Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.) an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) fehlte. Dementsprechend ist auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen.

E. 4 Das SEM hat die Eingabe vom 3. September 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen, soweit darin geltend ge- macht wurde, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Rückkehr von Reflexverfolgung bedroht und das exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers habe dermassen zugenommen, dass nun subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Soweit vorgebracht wurde, die Beschwerde- führenden seien trotz gegenteiliger Einschätzung des SEM und des Bun- desverwaltungsgerichts bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in flüchtlings- relevanter Weise verfolgt worden, ist die Eingabe als qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch entgegengenommen worden. Die Beschwerdeführen- den zweifeln diese rechtliche Qualifikation nicht an und auch das Bundes- verwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, davon abzuweichen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-5353/2020 Seite 9 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken- nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob- jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih- ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur dro- henden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in die- sen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz verwies zur Frage der Reflexverfolgung zunächst auf das Urteil D-6909/2014 vom 8. März 2016, worin festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens

D-5353/2020 Seite 10 nie geltend gemacht, im Zusammenhang mit den Söhnen seiner Schwes- ter eine Reflexverfolgung erlitten zu haben oder eine solche in Zukunft zu befürchten. Nun stütze er seine angebliche Reflexverfolgung auf zwei an- dere Neffen. Ausserdem zeige eine Konsultation von Referenzdossiers, dass mehrere Verwandte der beiden Neffen N._______ und O._______ gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche keine Beschwerde erhoben hät- ten. Zudem hätten zwei ebenfalls nahe Verwandte erfolglos Beschwerde erhoben. Auch die Asylgesuche der Eltern sowie einer Schwester von N._______ und O._______ seien erstinstanzlich abgelehnt worden. Ange- sichts der Aktenlage liessen sich aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu den zwei nun erwähnten Neffen N._______ und O._______ des Be- schwerdeführers mit Flüchtlingsstatus keine konkreten Anzeichen für eine den Beschwerdeführenden deswegen drohende Gefährdung im Sinne ei- ner Reflexverfolgung ableiten. Die entsprechenden Vorbringen seien somit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht bedeutsam.

Bezüglich der dargelegten exilpolitischen Aktivitäten ergebe eine Konsul- tation des Urteils D-6909/2014, dass das Gericht festgestellt habe, beim Beschwerdeführer handle es sich offensichtlich nicht um eine für die exil- politische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Um- fang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Re- gimegegner aufgefallen sein könnte. Damit übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exil- politischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht. So- mit sei es unwahrscheinlich, dass er seitens der syrischen Behörden als reelle potenzielle Gefahr und damit als verfolgungswürdig betrachtet würde. Den Akten lasse sich nun nicht entnehmen, dass sich sein politi- sches Engagement in der Zwischenzeit derartig verstärkt oder verändert habe, dass es ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen habe. Zwar bringe er vor, er sei nun Parteiverantwortlicher für den Kanton M._______ und rapportiere als solcher sämtliche Sitzungsergebnisse und Informationen an die nächsthöhere Stelle, mithin direkt der Parteiführung in der Schweiz. Zudem habe er mit zahlreichen anerkannten Flüchtlingen und bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition im Ausland Kon- takt und trete auch öffentlich neben ihnen auf. Er habe sich sinngemäss als Parteikader bezeichnet. Halte man sich indes vor Augen, dass seine Kantonalsektion der Partei mit ihm zusammen gerade mal aus (…) Mitglie- dern bestehe, so gelange man zur Einschätzung, dass er keine bedeu- tende und herausragende Kaderfunktion innehabe. Zu den Kontakten mit Parteipersönlichkeiten gelte es zu bemerken, dass er am 21. April 2020 diverse Fotos dazu nachgereicht habe. Allerdings befinde sich darunter nur

D-5353/2020 Seite 11 ein Foto von einer Sitzung mit Kaderangehörigen (Parteispitze der […] in der Schweiz). Dieses Foto sei bereits auf einem Auszug vom (…) 2013 enthalten und könne somit nicht als neu bezeichnet werden. Die anderen Fotos, in denen er mit mutmasslich bekannten Oppositionellen abgebildet sei, vermöchten bestenfalls ein Zusammentreffen mit diesen Personen zu belegen. Allein daraus könne noch kein exponiertes exilpolitisches Enga- gement seinerseits abgeleitet werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, er habe in der Schweiz unermüdlich und sehr exponiert seine Partei unterstützt und sein Engagement sei mit Sicherheit von einer Art und Weise, die den Spitzeln des Regimes bekannt geworden sei. Dies zeige auch der Umstand, dass er inzwischen persönlich gesucht werde, was durch eine zu den Akten gereichte Vorladung beziehungsweise einen Suchbefehl dokumentiert werde. Dieses Dokument – so das SEM – enthalte einerseits einen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdefüh- rers in Syrien vom (…) 2019, gemäss welchem diesem und den beiden Söhnen C._______ und D._______, die im Ausland lebten, (…) auszustel- len seien, anderseits die abschlägige Antwort der Behörden, wobei als Be- gründung angeführt werde, sie müssten sich bei der Abteilung für politische Sicherheit melden, weil sie vom Generalnachrichtendienst gesucht wür- den. Dieses Dokument sei am (…) 2019 in der Schweiz übersetzt worden. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Doku- menten käuflich erworben werden könnten. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepässe u.a.) gemäss Rechtsprechung einzustufen. So seien nicht nur Fälschungen unterschied- lichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Deshalb könne selbst einem formell echten amtli- chen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen wer- den, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhalts- vortrag eingereicht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb das bereits am (…) 2019 übersetzte Beweis- mittel den Asylbehörden erst am (…) 2020 nachgereicht worden sei. Zu- sammenfassend sei zu schliessen, dass die geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führ- ten. Gemäss Rechtsprechung sei auch die Mitgliedschaft in der (…) als solche nicht geeignet, auf eine Verfolgungssituation zu schliessen.

Betreffend das Vorbringen, der Bruder T._______ der Beschwerdeführerin sei am (…) 2017 in Syrien mutmasslich im Zusammenhang mit den exilpo- litischen Aktivitäten getötet worden, hielt das SEM fest, bei den Bestäti-

D-5353/2020 Seite 12 gungsschreiben der nahen Verwandten handle es sich angesichts der Ak- tenlage um Gefälligkeitsschreiben, denen kein genügender Beweiswert zu- komme. Zudem erstaune, dass diese Dokumente bereits am 2. Mai 2018 in der Schweiz übersetzt, aber erst am (…) 2018 eingereicht worden seien. Auch bei den drei Bestätigungsschreiben der (…) in der Schweiz vom (…) 2018, (…) 2018 und (…) 2020 handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ersten Schrei- ben erst Ende (…) 2015, rund (…) Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz, Parteimitglied geworden sein solle. Mit den eingereichten Be- weismitteln vermöchten die Beschwerdeführenden die damalige Einschät- zung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe unglaubhaft seien, nicht zu wider- legen.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Anhörung wurde im We- sentlichen ausgeführt, dass das Gesetz im Rahmen von Nachfolgeverfah- ren keine weitere Anhörung vorsehe. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asyl- gründen) komme bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht zur Anwen- dung (BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Beschwerdeführenden würden durch ei- nen im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Damit seien ihnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter die massgeblichen verfahrens- rechtlichen Bestimmungen bestens bekannt. Es sei ihre Pflicht gewesen, alles ihnen zumutbare zu unternehmen, um die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen.

Zusammenfassend genügten die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nicht. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde zunächst bemängelt, die Vorinstanz meine zu Unrecht den Schluss ziehen zu können, auch die Anerkennung von zwei neuen Angehörigen der gleichen Grossfamilie ziehe keine Reflexverfol- gungsgefahr nach sich, weil schon das Bundesverwaltungsgericht festge- stellt habe, dass die fehlende Vorfluchtverfolgung wegen Angehörigen be- deute, dass diese Reflexverfolgungsgefahr unbeachtlich sei. So sei der Beizug der Akten der beiden zusätzlich anerkannten Flüchtlinge verlangt worden. Ohne das rechtliche Gehör zu diesem Aktenbeizug zu gewähren, habe die Vorinstanz allein aus der Tatsache, dass andere Verwandte sich nicht gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche gewehrt hätten, gefolgert, dass nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden könne. Dabei habe sie nicht zwischen der Nähe der Verwandtschaft zu Personen, die

D-5353/2020 Seite 13 sehr delikate Aktivtäten in Syrien ausgeübt hätten ([…] über Ermordung eines Kurdenführers), und Fällen von weiter entfernter Verwandtschaft zu diesen differenziert. Sie habe auch nicht offengelegt, aus welchen Akten- stellen der beigezogenen Akten sich ergeben soll, dass keine Reflexverfol- gung vorliege. So könne der Beschwerdeführer nicht dazu Stellung neh- men und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Ohnehin verwei- gere die Vorinstanz vor allem die Gesamtbetrachtung, die unbedingt vor- zunehmen sei, wenn ein unbestimmter Begriff wie ein Risikoprofil richtig ausgelegt und angewendet werden soll. Im Lichte aller hinzu gekommenen Tatsachen – der Tötung eines Fluchthelfers, der früher bereits belegten Verurteilung im Exil, der Karriere innerhalb der Partei im Exil, der Exposi- tion an der Seite höchster Kader der Partei, die als Widersacherin der mit der Regierung bisweilen paktierenden PKK/PYG anzusehen sei – ergebe sich beim Beschwerdeführer ohne Zweifel ein solches Profil, das das Inte- resse des Regimes auf sich ziehe beziehungsweise längst gezogen habe. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sei sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers an sich gar nicht widerspreche. Damit seien alle geltend gemachten Tatsachen als erstellt zu betrachten. Jedenfalls sei die Glaubhaftigkeit aller Vorbringen zu beja- hen. Der Beschwerdeführer habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland bereits vor der Ausreise wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet gewesen sei, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Jedenfalls erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach- fluchtgründe, weshalb die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG zu verfügen wäre. Für die Familienangehörigen bedeute dies, dass deren Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft erfolgen müsse und ihnen Asyl zu gewähren sei. Ihre Verfolgung ergebe sich aus dem Engagement des Beschwerdeführers und sie würden dadurch zwar sur place zu Flücht- lingen, aber sie würden dies aus objektiven Gründen der Reflexverfolgung und nicht aus subjektiven.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die neu eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit den angegebenen Persönlich- keiten zusammen abgebildet sei, vermöchten ein Zusammentreffen mit diesen Personen zu belegen. Allein daraus könne indes noch kein expo- niertes exilpolitisches Engagement abgeleitet werden. Hinsichtlich der als Beweisdokument eingereichten Anfrage eines Rechtsanwalts in Syrien

D-5353/2020 Seite 14 ([…]) mitsamt der Auskunft der syrischen Behörden weise die Aktenlage darauf hin, dass diese Dokumente bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien und denn auch schon im Entscheid auf die fehlende Beweiskraft solcher Dokumente hingewiesen worden sei. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei eng befreundet mit nahezu der gesamten Parteiführung und zahlreichen Aktivisten, Publizisten und anderen Parteiexponenten, wovon seine Facebook-Profilseite, die über mehr als (…) Freundschaftseinträge verfüge, darunter die gesamte Parteielite, eindrückliches Zeugnis ablege, merkte die Vorinstanz an, dass Facebook-Freundschaftseinträge nicht zwingend "re- alen" Freundschaften entsprächen. Facebook mache bekanntlich keinen Unterschied zwischen engen und entfernten Bekannten. Folglich seien diese Freundschaftseinträge kein ausreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit nahezu der gesamten Parteiführung eng befreundet sei.

E. 6.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, es treffe zu, dass das strittige Beweismittel (Anfrage des Rechtsanwalts in Syrien und Ant- wort der Behörden) bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht worden sei. Den Feststellungen zum angeblich fehlenden Beweiswert sei in der Beschwerde bereits entgegnet worden. Es sei allerdings nicht zuläs- sig, bloss generelle Aussagen zur allgemeinen Beweistauglichkeit anzu- führen, wenn ein derart spezifisches Dokument und Abklärungen eines ein- getragenen Rechtsanwalts aus Syrien zu einem Einzelfall vorlägen. Ohne zumindest Abklärungen vor Ort – etwa über Vertrauensanwälte der Bot- schaft – vorzunehmen, sei davon auszugehen, dass es sich um einen taug- lichen Beweis, zumindest um einen starken Hinweis auf Verfolgung handle, der für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG genüge. Und dass damit auch die Gründe, die zur Ausreise geführt hätten, glaubhaft gemacht seien, weshalb den Beschwerdeführen- den Asyl zu gewähren sei. Die Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Freundschaften und Kontakten zur obersten Führungsriege der verfolg- ten Opposition werde von der Vorinstanz ebenfalls mit einem pauschalen Gemeinplatz beantwortet. Dabei sei es zwar selbstverständlich, dass Fa- cebook-Freundschaften nicht vergleichbar mit persönlichen Beziehungen seien. Aber hier lägen nicht nur isoliert beziehungsweise ausschliesslich solche Facebook-Freundschaften vor. Nur dann wäre dem Argument der Vorinstanz ein Gewicht beizumessen. Vorliegend seien diese Facebook- Kontakte und Freundschaften, die vom syrischen Regime gemäss zahlrei- chen Urteilen des Gerichts beobachtet und interpretiert würden, in untrenn-

D-5353/2020 Seite 15 barem Zusammenhang mit den bestens dokumentierten eigenen Aktivitä- ten und den öffentlichen Auftritten an der Seite von Führungspersönlichkei- ten zu würdigen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person von herausragendem Profil, die insgesamt, nebst der Verwandtschaft zu anerkannten Flüchtlingen und den eigenen Aktivitäten, eben auch wegen ihres öffentlich einsehbaren Facebook-Profils künftig eindeutig Verfolgung aus politischen Motiven fürchten müsse. Er und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz verweigere weiterhin die erforderli- che Gesamtbetrachtung und verkenne daher dieses politische Profil wei- terhin.

E. 6.5 Auf die weiteren Beweismitteleingaben vom 14. April und 24. Novem- ber 2021 wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Mehrfachgesuche der Beschwerdefüh- renden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochte- nen Asylentscheid verwiesen werden. Folgendes bleibt festzuhalten:

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vortragen (vgl. Beschwerde S. 7), kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene wurde im Asylgesuch vom 3. September 2018 der Beizug der Asylakten von N._______ und O._______ nicht beantragt. Es wurde lediglich ausgeführt, die beiden seien Brüder und es handle sich bei ihnen um Neffen des Be- schwerdeführers. Sie hätten in Syrien an (…) über (…) P._______, welcher im Jahr 2005 vermutlich durch syrische Sicherheitskräfte ermordet worden sei, gearbeitet. O._______ habe über (…) Jahre als (…) der (…) gearbeitet (vgl. Eingabe vom 3. September 2018 an das SEM, S. 5 f.). Aus der ange- fochtenen Verfügung ergibt sich indessen ohnehin eine umfangreiche vo- rinstanzliche Aktenkonsultation. Das SEM hat nämlich aufgeführt, welche Dossiers von Verwandten der Beschwerdeführenden es vor Verfügungser- lass konsultiert hatte. Zu welchen Aktenstellen das SEM sodann das recht- liche Gehör hätte gewähren müssen, ist nicht ersichtlich. Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu Recht verneint hat, ist schliesslich eine Frage des materiellen Rechts, welche nachfolgend zu prüfen sein

D-5353/2020 Seite 16 wird. Dasselbe gilt in Bezug auf die Kritik, es sei keine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden.

E. 7.3.1 In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, den Beschwerdeführenden sei es mittels der neu eingereichten Beweismittel nicht gelungen, eine bereits im Zeit- punkt der Ausreise erlittene Verfolgung oder bestehende Verfolgungsfurcht zumindest glaubhaft zu machen. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. IV.2 S. 10 f.) wird auf Be- schwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der behördlichen Antwort auf eine Passan- frage angesichts der leichten Erhältlichkeit jeglicher Dokumente keine re- levante Beweiskraft zugesprochen werden könne. Sodann fehlt dem frag- lichen Dokument jeglicher Hinweis darauf, weshalb sich der Beschwerde- führer und seine beiden älteren Kinder bei den syrischen Behörden melden sollten. Weitere Abklärungen hierzu, wie im Rahmen der Replik gefordert, waren und sind nicht erforderlich. Soweit im Schreiben (…) vom (...) 2021 behauptet wird, der Beschwerdeführer sei bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen, wird weder dargelegt, worauf diese Kenntnisse beruhen, noch weshalb eine solche Bestätigung erst zu diesem Zeitpunkt einge- reicht werden konnte. Zudem ist auch diesbezüglich die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens in Betracht zu ziehen. Im Zusammenhang mit dem bedauerlichen Tod des Bruders der Beschwerdeführerin kann vollumfäng- lich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermochten nicht glaubhaft zu machen, dass ein Zusammenhang zwischen der Tötung im Jahr 2017 und ihren Vorfluchtgründen besteht. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe zu widerlegen.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Mehrfachgesuch geltend, aufgrund seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Neffen N._______ und O._______ (Söhne des Bruders des Beschwerdeführers) beziehungs- weise deren Tätigkeiten im Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführenden ist insoweit beizupflichten, dass sich aus dem Umstand, dass einzelne Familienangehörige gegen den sie be- treffenden, auf eine vorläufige Aufnahme lautenden erstinstanzlichen Asyl- entscheid nicht angefochten haben, nichts Entscheidendes in Bezug auf eine dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung abgeleitet lässt.

D-5353/2020 Seite 17 Dies ändert indessen nichts daran, dass das Bestehen einer Reflexverfol- gung im Ergebnis zu Recht verneint wurde. Im Rahmen des ersten Asyl- verfahrens sind die nun erwähnten beiden Neffen vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt worden. O._______ stellte sein Asylgesuch in der Schweiz im Februar 2012, dieses wurde im November 2014 gutgeheissen. N._______ stellte das Asylgesuch im März 2015. Weshalb der Beschwer- deführer die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen dieser beiden Nef- fen nicht im ordentlichen Verfahren oder im anschliessenden Beschwerde- verfahren hätte vorbringen können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer keine erlebte Verfolgung, also auch keine erlebte Reflexverfolgung, im Heimatland geltend machte bezie- hungsweise glaubhaft machen konnte, ist von einer solchen auch aus heu- tiger Sicht nicht auszugehen. Schliesslich ist auch das Verwandtschafts- verhältnis nicht als derart nah zu erachten, dass sich daraus eine Verfol- gungsgefahr ergeben würde. Dies umso weniger, als das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Urteil D-3422/2017 auch für den Bruder von O._______ und N._______ eine Reflexverfolgungsgefahr verneinte. Selbst wenn für den Bruder des Beschwerdeführers und Vater von O._______ und N._______ im noch hängigen Beschwerdeverfahren eine Reflexverfol- gungsgefahr bejaht würde, wäre in Bezug auf den Beschwerdeführer be- ziehungsweise die Beschwerdeführenden nicht anders zu entscheiden.

E. 7.3.3 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdefüh- rers trifft die Darstellung in der Beschwerde, die Aktivitäten würden vom SEM nicht bestritten, zu. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, am Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln. In- dessen ist die Einschätzung des SEM, dass kein für die Annahme subjek- tiver Nachfluchtgründe genügendes exponiertes Verhalten vorliege, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich- ten Beweismittel vermögen an der Schlussfolgerung des SEM nichts zu ändern. So wurde die Bestätigung des Verantwortlichen der (…) in der Schweiz vom (…) 2020 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und gewürdigt. Die Unterlagen betreffend den Anlass (…) S._______ vom (…) 2020 und (…) 2021 in U._______ sowie die Fotos und Videos von real oder online abgehaltenen Versammlungen mit mutmasslich bekannten Op- positionellen vermögen bestenfalls ein Zusammentreffen mit diesen Per- sonen zu belegen, ohne dass daraus ein exponiertes exilpolitisches Enga- gement des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Allein aus der Be- stätigung der (…) vom (…) 2021, wonach der Beschwerdeführer Mitglied in der Führung der (…) in der Schweiz und als solches hierzulande zustän-

D-5353/2020 Seite 18 dig für die Organisation der (…) sei, vermag er keine bedeutende und her- ausragende Kaderfunktion für sich zu beanspruchen. Der Parteiausweis 2021 betrifft nicht den Beschwerdeführer, sondern V._______, geboren (…). Der kommentarlos eingereichten Kopie eines Registerauszugs als Ajnabi ist nicht zu entnehmen, inwiefern dieses Dokument für das vorlie- gende Verfahren von Relevanz sein soll, zumal von den Asylbehörden nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Ajnabi handelt. Bezüglich der an dieser Stelle nicht er- wähnten Beweismittel ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfü- gung und der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 6.1 und 6.3).

E. 7.3.4 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe bezüglich des Risikoprofils keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, ist im Ergebnis unberechtigt. Das SEM behandelte in der angefochtenen Verfügung zunächst die Frage der gel- tend gemachten Reflexverfolgung und im Anschluss die Frage der exilpo- litischen Aktivitäten. Dies lässt den Schluss zu, dass sie auch vor dem Hin- tergrund der familiären Verhältnisse zum Schluss gelangte, es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Auch wenn es zu begrüssen gewesen wäre, dass diese Überlegungen explizit festgehalten worden wären, liegen weder Gründe für eine Rückweisung der Sache vor, noch gelangt das Bun- desverwaltungsgericht zu einer abweichenden Schlussfolgerung.

E. 7.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Mehrfachgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer C._______ und D._______ verfügen seit dem

25. Juli 2019 über eine Aufenthaltsbewilligung (Gutheissung Härtefallrege- lung). Ihnen gegenüber hat das SEM (wohl irrtümlich) zu Unrecht formell eine Wegweisung verfügt, diese ist aufzuheben. Die übrigen Beschwerde- führenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Weg- weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5353/2020 Seite 19

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die – unter vorstehender E. 8.2 erwähnte und von den Beschwerdeführenden nicht beantragte – Korrektur der ange- fochtenen Verfügung ändert daran nichts. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 25. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5353/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird in Bezug auf C._______ und D._______ aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5353/2020 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), und G._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 9. Oktober beziehungsweise 3. Dezember 2012 für sich und ihre damals (...) Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Ajnabi gewesen und dann syrischer Staatsangehöriger geworden. Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Ihr letzter Wohnsitz habe sich in H._______ (Gouvernement I._______) befunden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zusammenhang mit den Unruhen in H._______ im Jahr 2004 einmal verhaftet und dabei geschlagen und verletzt worden. Im Jahr 2010 habe man ihm ein (...) weggenommen. Er sei Sympathisant beziehungsweise Mitglied der (...) ([...]) gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder J._______ sowie sein Neffe K._______ seien Vorsitzende in dieser Partei gewesen. K._______ sei an in der Haft erlittenen Folterungen gestorben. Zuvor habe sich K._______ bei ihnen versteckt gehabt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet worden. Die Behörden hätten aber nichts gegen ihn in der Hand gehabt, weshalb er jeweils wieder freigelassen worden sei. Sein Bruder habe zudem eine Bestechungssumme bezahlt. Die Polizei habe im Jahr 2011 und 2012 mehrmals bei ihnen zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten H._______ aus diesem Grund verlassen und seien nach L._______, ins (...), gezogen. Aber auch dort habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Aus Furcht vor einer Verhaftung des Beschwerdeführers seien die Beschwerdeführenden schliesslich Anfang (...) 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei nicht direkt verfolgt worden. Sie und die Kinder hätten aber auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie und die Kinder seien anlässlich der Suche der Polizei nach ihrem Ehemann von den Beamten beschimpft und geschlagen worden. Die Beschwerdeführenden brachten im Weiteren vor, sie hätten in Syrien allgemein keine Rechte gehabt und seien unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er engagiere sich in der Schweiz für die (...) und nehme an Sitzungen teil. Das Foto einer Parteisitzung, auf welchem er erkennbar sei, sei in der Parteizeitung veröffentlicht worden. Diese Zeitung werde auch in Syrien verteilt. Zudem sei er auf Facebook aktiv und schreibe dort über die Unterdrückung seines Volkes. Er sei auch Mitglied des (...)-Vereins; dieser vermittle die kurdischen Werte und biete (...) an. A.b Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6909/2014 vom 8. März 2016 ab. B. B.a Am 3. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei derVorinstanz eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragten sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Vollzugs der bereits unzumutbaren Wegweisung festzustellen. Sie seien im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. B.a.a Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine exilpolitischen Aktivitäten weitergeführt und sei inzwischen keineswegs mehr bloss ein einfaches Parteimitglied. Jüngstes Beispiel sei die Teilnahme an einer am (...) 2018 unter seinem Vorsitz (...) abgehaltenen Parteisitzung. Seine Verdienste und seine aktuelle Funktion würden in einem aktuellen Schreiben der Parteiführung ausführlich geschildert. Darin werde bestätigt, dass er heute Parteiverantwortlicher für den Kanton M._______ sei. In den bisherigen Entscheiden seien seine Aktivitäten als nicht von einer Art und Weise beurteilt worden, die die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gelenkt haben müsste. Heute verhalte sich dies jedoch eindeutig anders. Bei seinem herausragenden Profil stelle sich die Frage, wie die bisher geltend gemachten Vorfluchtgründe zu würdigen seien. Diese seien vom (damaligen) Bundesamt für Migration (BFM) und vom Bundesverwaltungsgericht zwar bisher nicht geglaubt worden. Allerdings seien bereits Beweise vorgelegen - wie ein in seiner Abwesenheit ergangenes Gerichtsurteil. Einzig weil dieses Dokument leicht fälschbar sei, und weil er damals nichts über dieses Verfahren gewusst habe, habe man ihm nicht geglaubt. Da nun eine neue Anhörung zwingend erfolgen müsse, sei er hierzu noch einmal zu befragen. Falls sich im Lichte der gesamten Umstände des Falles genügend Gründe ergeben sollten, um aus heutiger Sicht ein Interesse des syrischen Staates an ihm zu begründen, würden diese mit den - teilweise durchaus geglaubten, aber nicht als genügend schwerwiegend betrachteten - Vorfluchtgründen in Verbindung zu setzen sein. So seien die bei einer Festnahme während den H._______-Unruhen erlittenen Verletzungen zwar geglaubt, aber als nicht asylrelevant betrachtet worden. Im Zusammenhang mit den Nachfluchtgründen seien solche früheren Ereignisse, unter anderem die (...), durchaus flüchtlingsrechtlich bedeutsam. Jedenfalls müssten Reflexverfolgungsgründe, die nahe Verwandtschaft zu Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, berücksichtigt werden. So nebst den bereits im vorausgegangenen Verfahren genannten Personen auch jüngst bezüglich des Neffen N._______ des Beschwerdeführers und Familie (N [...]). Deren Entscheide fussten wiederum auf der nahen Verwandtschaft mit dem Neffen O._______ (N [...]), dem Bruder von N._______ Die beiden Brüder (Söhne des Bruders des Beschwerdeführers) hätten in Syrien an (...) über den im Jahre 2005 vermutlich durch syrische Sicherheitskräfte getöteten P._______ (ein berühmter kurdischer [...]) gearbeitet. O._______ habe über (...) Jahre als (...) der (...) gearbeitet. Inzwischen sei eine weitere Verwandte ([...] von O._______) mit demselben Familiennamen im Ausland als Flüchtling anerkannt worden. Zudem sei in Syrien am (...) 2017 ein Mann getötet worden, welcher der Familie des Beschwerdeführers seinerzeit zur Flucht verholfen habe. Dabei handle es um den Schwager Q._______ des Beschwerdeführers, den man beim Auffinden in H._______ getötet habe. Mutmasslich sei er getötet worden, weil man nach dem Beschwerdeführer gesucht und von seinen Aktivitäten im Ausland Kenntnis habe. Der Mann habe seinerzeit mit dem verschollenen Bruder R._______ des Beschwerdeführers zusammengearbeitet, zu dem er verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht habe. Zu all diesen Gründen und genauen Beziehungen zwischen den genannten anerkannten Flüchtlingen müsse der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung detailliert befragt werden. Es sei nicht möglich gewesen, mit Behelfsdolmetschern die Details genauer zu erfragen. Diese Gründe seien vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung in Syrien zu würdigen. Heute würden Mitglieder, erst recht Kader der (...), bei einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit schwerer Folter und unfairen Verfahren ausgesetzt. Die dargestellten und bewiesenen Aktivitäten seien vor dem Hintergrund der Asylpraxis dergestalt, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit zu politisch motivierter Verfolgung im Heimatstaat führen würden. Damit sei eine begründete Furcht vor künftiger schwerer Verfolgung dargetan. Der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Im vorliegenden Sachzusammenhang hätten sich seit dem letzten Urteil die Verhältnisse in Syrien auch objektiv verändert. Die Gefahr der Verfolgung von Kadern der Exil-(...) sei heute gross, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen. Daher sei in erster Linie Asyl zu gewähren. Es werde um eine baldige Befragung ersucht. B.a.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide aktuell stark unter den Folgen des Verlusts ihres Bruders und sei daher in (...) Behandlung. B.b Dem zweiten Asylgesuch vom 3. September 2018 lagen verschiedene Beweismittel bei. Mit Eingaben vom 21. November 2018, 9. April 2020 und 21. April 2020 reichten sie weitere Beweismittel nach. So brachte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. April 2020 unter Beilage einer Vorladung beziehungsweise eines Suchbefehls vor, er werde in Syrien gesucht, und reichte auf Aufforderung des SEM hin am 4. September 2020 ein Schreiben eines Parteiverantwortlichen in der Schweiz vom (...) 2020 mit Angaben über die (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner hielt es fest, die am 20. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren als Beweismittel eine Bestätigung der Präsidenten der (...) in der Schweiz vom 4. August 2020, eine Sammelbeilage mit Fotos von einem Anlass vom (...) 2020 zum Todestag des (...), S._______ (mit Angabe der diversen daran teilnehmenden internationalen Parteiführungsmitglieder) und eine Facebook-Dokumentation mit einer Liste exemplarischer Freunde beigelegt. E. Am 2. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden unter Fristansetzung aufgefordert, ein fehlendes Beweismittel (Schreiben Rechtsanwalt und Auskunft syrische Behörde) nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter das fehlende Beweismittel nach. H. Am 7. Dezember 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Am 24. Dezember 2020 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 8. Januar 2021 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Mit Replik vom 6. Januar 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des SEM vom 22. Dezember 2020. L. Mit Eingabe vom 14. April 2021 reichte der Rechtsvertreter bezüglich des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten (Bestätigung der [...] betreffend Mitgliedschaft in der Führung der [...] in der Schweiz sowie früherer Aktivitäten vom [...] 2021, Memory-Stick mit Aufzeichnungen von vom Beschwerdeführer geleiteten Sitzungen, Beleg betreffend online-Abrufbarkeit solcher Sitzungen auf [...] und Kopie des aktuellen [...]-Mitgliedschaftsausweises). M. Am 24. November 2021 gingen beim Bundesverwaltungsgericht nebst einer aktualisierten Honorarnote weitere Beweismittel ein (Kopie des Registereintrags als Ajnabi in Syrien, Parteiausweis 2021, Fotos anlässlich von Versammlungen live und online mit Parteikadern und Wikipedia-Eintrag zu S._______). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerdeführenden wurden bereits mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme bestätigte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung. Hätten die Beschwerdeführenden mit den Ausführungen unter Ziff. 4.4 der Beschwerde sinngemäss die eventuelle (selbstständige) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen wollen, wäre dieser Antrag unzulässig, da es angesichts der Alternativität der Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.) an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) fehlte. Dementsprechend ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen.

4. Das SEM hat die Eingabe vom 3. September 2018 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen, soweit darin geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Rückkehr von Reflexverfolgung bedroht und das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers habe dermassen zugenommen, dass nun subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Soweit vorgebracht wurde, die Beschwerdeführenden seien trotz gegenteiliger Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt worden, ist die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden. Die Beschwerdeführenden zweifeln diese rechtliche Qualifikation nicht an und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, davon abzuweichen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz verwies zur Frage der Reflexverfolgung zunächst auf das Urteil D-6909/2014 vom 8. März 2016, worin festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht, im Zusammenhang mit den Söhnen seiner Schwester eine Reflexverfolgung erlitten zu haben oder eine solche in Zukunft zu befürchten. Nun stütze er seine angebliche Reflexverfolgung auf zwei andere Neffen. Ausserdem zeige eine Konsultation von Referenzdossiers, dass mehrere Verwandte der beiden Neffen N._______ und O._______ gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche keine Beschwerde erhoben hätten. Zudem hätten zwei ebenfalls nahe Verwandte erfolglos Beschwerde erhoben. Auch die Asylgesuche der Eltern sowie einer Schwester von N._______ und O._______ seien erstinstanzlich abgelehnt worden. Angesichts der Aktenlage liessen sich aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu den zwei nun erwähnten Neffen N._______ und O._______ des Beschwerdeführers mit Flüchtlingsstatus keine konkreten Anzeichen für eine den Beschwerdeführenden deswegen drohende Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung ableiten. Die entsprechenden Vorbringen seien somit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht bedeutsam. Bezüglich der dargelegten exilpolitischen Aktivitäten ergebe eine Konsultation des Urteils D-6909/2014, dass das Gericht festgestellt habe, beim Beschwerdeführer handle es sich offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Damit übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht. Somit sei es unwahrscheinlich, dass er seitens der syrischen Behörden als reelle potenzielle Gefahr und damit als verfolgungswürdig betrachtet würde. Den Akten lasse sich nun nicht entnehmen, dass sich sein politisches Engagement in der Zwischenzeit derartig verstärkt oder verändert habe, dass es ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen habe. Zwar bringe er vor, er sei nun Parteiverantwortlicher für den Kanton M._______ und rapportiere als solcher sämtliche Sitzungsergebnisse und Informationen an die nächsthöhere Stelle, mithin direkt der Parteiführung in der Schweiz. Zudem habe er mit zahlreichen anerkannten Flüchtlingen und bekannten Persönlichkeiten der syrischen Opposition im Ausland Kontakt und trete auch öffentlich neben ihnen auf. Er habe sich sinngemäss als Parteikader bezeichnet. Halte man sich indes vor Augen, dass seine Kantonalsektion der Partei mit ihm zusammen gerade mal aus (...) Mitgliedern bestehe, so gelange man zur Einschätzung, dass er keine bedeutende und herausragende Kaderfunktion innehabe. Zu den Kontakten mit Parteipersönlichkeiten gelte es zu bemerken, dass er am 21. April 2020 diverse Fotos dazu nachgereicht habe. Allerdings befinde sich darunter nur ein Foto von einer Sitzung mit Kaderangehörigen (Parteispitze der [...] in der Schweiz). Dieses Foto sei bereits auf einem Auszug vom (...) 2013 enthalten und könne somit nicht als neu bezeichnet werden. Die anderen Fotos, in denen er mit mutmasslich bekannten Oppositionellen abgebildet sei, vermöchten bestenfalls ein Zusammentreffen mit diesen Personen zu belegen. Allein daraus könne noch kein exponiertes exilpolitisches Engagement seinerseits abgeleitet werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Sodann gebe der Beschwerdeführer an, er habe in der Schweiz unermüdlich und sehr exponiert seine Partei unterstützt und sein Engagement sei mit Sicherheit von einer Art und Weise, die den Spitzeln des Regimes bekannt geworden sei. Dies zeige auch der Umstand, dass er inzwischen persönlich gesucht werde, was durch eine zu den Akten gereichte Vorladung beziehungsweise einen Suchbefehl dokumentiert werde. Dieses Dokument - so das SEM - enthalte einerseits einen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in Syrien vom (...) 2019, gemäss welchem diesem und den beiden Söhnen C._______ und D._______, die im Ausland lebten, (...) auszustellen seien, anderseits die abschlägige Antwort der Behörden, wobei als Begründung angeführt werde, sie müssten sich bei der Abteilung für politische Sicherheit melden, weil sie vom Generalnachrichtendienst gesucht würden. Dieses Dokument sei am (...) 2019 in der Schweiz übersetzt worden. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepässe u.a.) gemäss Rechtsprechung einzustufen. So seien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Deshalb könne selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb das bereits am (...) 2019 übersetzte Beweismittel den Asylbehörden erst am (...) 2020 nachgereicht worden sei. Zusammenfassend sei zu schliessen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Gemäss Rechtsprechung sei auch die Mitgliedschaft in der (...) als solche nicht geeignet, auf eine Verfolgungssituation zu schliessen. Betreffend das Vorbringen, der Bruder T._______ der Beschwerdeführerin sei am (...) 2017 in Syrien mutmasslich im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten getötet worden, hielt das SEM fest, bei den Bestätigungsschreiben der nahen Verwandten handle es sich angesichts der Aktenlage um Gefälligkeitsschreiben, denen kein genügender Beweiswert zukomme. Zudem erstaune, dass diese Dokumente bereits am 2. Mai 2018 in der Schweiz übersetzt, aber erst am (...) 2018 eingereicht worden seien. Auch bei den drei Bestätigungsschreiben der (...) in der Schweiz vom (...) 2018, (...) 2018 und (...) 2020 handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ersten Schreiben erst Ende (...) 2015, rund (...) Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz, Parteimitglied geworden sein solle. Mit den eingereichten Beweismitteln vermöchten die Beschwerdeführenden die damalige Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe unglaubhaft seien, nicht zu widerlegen. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Anhörung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesetz im Rahmen von Nachfolgeverfahren keine weitere Anhörung vorsehe. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) komme bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich nicht zur Anwendung (BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Beschwerdeführenden würden durch einen im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Damit seien ihnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter die massgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bestens bekannt. Es sei ihre Pflicht gewesen, alles ihnen zumutbare zu unternehmen, um die Asylvorbringen bereits bei der Gesuchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen. Zusammenfassend genügten die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nicht. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 In der Beschwerde wurde zunächst bemängelt, die Vorinstanz meine zu Unrecht den Schluss ziehen zu können, auch die Anerkennung von zwei neuen Angehörigen der gleichen Grossfamilie ziehe keine Reflexverfolgungsgefahr nach sich, weil schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass die fehlende Vorfluchtverfolgung wegen Angehörigen bedeute, dass diese Reflexverfolgungsgefahr unbeachtlich sei. So sei der Beizug der Akten der beiden zusätzlich anerkannten Flüchtlinge verlangt worden. Ohne das rechtliche Gehör zu diesem Aktenbeizug zu gewähren, habe die Vorinstanz allein aus der Tatsache, dass andere Verwandte sich nicht gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche gewehrt hätten, gefolgert, dass nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden könne. Dabei habe sie nicht zwischen der Nähe der Verwandtschaft zu Personen, die sehr delikate Aktivtäten in Syrien ausgeübt hätten ([...] über Ermordung eines Kurdenführers), und Fällen von weiter entfernter Verwandtschaft zu diesen differenziert. Sie habe auch nicht offengelegt, aus welchen Aktenstellen der beigezogenen Akten sich ergeben soll, dass keine Reflexverfolgung vorliege. So könne der Beschwerdeführer nicht dazu Stellung nehmen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Ohnehin verweigere die Vorinstanz vor allem die Gesamtbetrachtung, die unbedingt vorzunehmen sei, wenn ein unbestimmter Begriff wie ein Risikoprofil richtig ausgelegt und angewendet werden soll. Im Lichte aller hinzu gekommenen Tatsachen - der Tötung eines Fluchthelfers, der früher bereits belegten Verurteilung im Exil, der Karriere innerhalb der Partei im Exil, der Exposition an der Seite höchster Kader der Partei, die als Widersacherin der mit der Regierung bisweilen paktierenden PKK/PYG anzusehen sei - ergebe sich beim Beschwerdeführer ohne Zweifel ein solches Profil, das das Interesse des Regimes auf sich ziehe beziehungsweise längst gezogen habe. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sei sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers an sich gar nicht widerspreche. Damit seien alle geltend gemachten Tatsachen als erstellt zu betrachten. Jedenfalls sei die Glaubhaftigkeit aller Vorbringen zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland bereits vor der Ausreise wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet gewesen sei, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Jedenfalls erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG zu verfügen wäre. Für die Familienangehörigen bedeute dies, dass deren Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft erfolgen müsse und ihnen Asyl zu gewähren sei. Ihre Verfolgung ergebe sich aus dem Engagement des Beschwerdeführers und sie würden dadurch zwar sur place zu Flüchtlingen, aber sie würden dies aus objektiven Gründen der Reflexverfolgung und nicht aus subjektiven. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die neu eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit den angegebenen Persönlichkeiten zusammen abgebildet sei, vermöchten ein Zusammentreffen mit diesen Personen zu belegen. Allein daraus könne indes noch kein exponiertes exilpolitisches Engagement abgeleitet werden. Hinsichtlich der als Beweisdokument eingereichten Anfrage eines Rechtsanwalts in Syrien ([...]) mitsamt der Auskunft der syrischen Behörden weise die Aktenlage darauf hin, dass diese Dokumente bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden seien und denn auch schon im Entscheid auf die fehlende Beweiskraft solcher Dokumente hingewiesen worden sei. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei eng befreundet mit nahezu der gesamten Parteiführung und zahlreichen Aktivisten, Publizisten und anderen Parteiexponenten, wovon seine Facebook-Profilseite, die über mehr als (...) Freundschaftseinträge verfüge, darunter die gesamte Parteielite, eindrückliches Zeugnis ablege, merkte dieVorinstanz an, dass Facebook-Freundschaftseinträge nicht zwingend "realen" Freundschaften entsprächen. Facebook mache bekanntlich keinen Unterschied zwischen engen und entfernten Bekannten. Folglich seien diese Freundschaftseinträge kein ausreichender Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit nahezu der gesamten Parteiführung eng befreundet sei. 6.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, es treffe zu, dass das strittige Beweismittel (Anfrage des Rechtsanwalts in Syrien und Antwort der Behörden) bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht worden sei. Den Feststellungen zum angeblich fehlenden Beweiswert sei in der Beschwerde bereits entgegnet worden. Es sei allerdings nicht zulässig, bloss generelle Aussagen zur allgemeinen Beweistauglichkeit anzuführen, wenn ein derart spezifisches Dokument und Abklärungen eines eingetragenen Rechtsanwalts aus Syrien zu einem Einzelfall vorlägen. Ohne zumindest Abklärungen vor Ort - etwa über Vertrauensanwälte der Botschaft - vorzunehmen, sei davon auszugehen, dass es sich um einen tauglichen Beweis, zumindest um einen starken Hinweis auf Verfolgung handle, der für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG genüge. Und dass damit auch die Gründe, die zur Ausreise geführt hätten, glaubhaft gemacht seien, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei. Die Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Freundschaften und Kontakten zur obersten Führungsriege der verfolgten Opposition werde von der Vorinstanz ebenfalls mit einem pauschalen Gemeinplatz beantwortet. Dabei sei es zwar selbstverständlich, dass Facebook-Freundschaften nicht vergleichbar mit persönlichen Beziehungen seien. Aber hier lägen nicht nur isoliert beziehungsweise ausschliesslich solche Facebook-Freundschaften vor. Nur dann wäre dem Argument der Vorinstanz ein Gewicht beizumessen. Vorliegend seien diese Facebook-Kontakte und Freundschaften, die vom syrischen Regime gemäss zahlreichen Urteilen des Gerichts beobachtet und interpretiert würden, in untrennbarem Zusammenhang mit den bestens dokumentierten eigenen Aktivitäten und den öffentlichen Auftritten an der Seite von Führungspersönlichkeiten zu würdigen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person von herausragendem Profil, die insgesamt, nebst der Verwandtschaft zu anerkannten Flüchtlingen und den eigenen Aktivitäten, eben auch wegen ihres öffentlich einsehbaren Facebook-Profils künftig eindeutig Verfolgung aus politischen Motiven fürchten müsse. Er und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz verweigere weiterhin die erforderliche Gesamtbetrachtung und verkenne daher dieses politische Profil weiterhin. 6.5 Auf die weiteren Beweismitteleingaben vom 14. April und 24. November 2021 wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Folgendes bleibt festzuhalten: 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vortragen (vgl. Beschwerde S. 7), kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene wurde im Asylgesuch vom 3. September 2018 der Beizug der Asylakten von N._______ und O._______ nicht beantragt. Es wurde lediglich ausgeführt, die beiden seien Brüder und es handle sich bei ihnen um Neffen des Beschwerdeführers. Sie hätten in Syrien an (...) über (...) P._______, welcher im Jahr 2005 vermutlich durch syrische Sicherheitskräfte ermordet worden sei, gearbeitet. O._______ habe über (...) Jahre als (...) der (...) gearbeitet (vgl. Eingabe vom 3. September 2018 an das SEM, S. 5 f.). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich indessen ohnehin eine umfangreiche vorinstanzliche Aktenkonsultation. Das SEM hat nämlich aufgeführt, welche Dossiers von Verwandten der Beschwerdeführenden es vor Verfügungserlass konsultiert hatte. Zu welchen Aktenstellen das SEM sodann das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, ist nicht ersichtlich. Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu Recht verneint hat, ist schliesslich eine Frage des materiellen Rechts, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Dasselbe gilt in Bezug auf die Kritik, es sei keine Gesamtbetrachtung vorgenommen worden. 7.3 7.3.1 In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, den Beschwerdeführenden sei es mittels der neu eingereichten Beweismittel nicht gelungen, eine bereits im Zeitpunkt der Ausreise erlittene Verfolgung oder bestehende Verfolgungsfurcht zumindest glaubhaft zu machen. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. IV.2 S. 10 f.) wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der behördlichen Antwort auf eine Passanfrage angesichts der leichten Erhältlichkeit jeglicher Dokumente keine relevante Beweiskraft zugesprochen werden könne. Sodann fehlt dem fraglichen Dokument jeglicher Hinweis darauf, weshalb sich der Beschwerdeführer und seine beiden älteren Kinder bei den syrischen Behörden melden sollten. Weitere Abklärungen hierzu, wie im Rahmen der Replik gefordert, waren und sind nicht erforderlich. Soweit im Schreiben (...) vom (...) 2021 behauptet wird, der Beschwerdeführer sei bereits im Heimatland politisch aktiv gewesen, wird weder dargelegt, worauf diese Kenntnisse beruhen, noch weshalb eine solche Bestätigung erst zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden konnte. Zudem ist auch diesbezüglich die Möglichkeit eines Gefälligkeitsschreibens in Betracht zu ziehen. Im Zusammenhang mit dem bedauerlichen Tod des Bruders der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermochten nicht glaubhaft zu machen, dass ein Zusammenhang zwischen der Tötung im Jahr 2017 und ihren Vorfluchtgründen besteht. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe zu widerlegen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Mehrfachgesuch geltend, aufgrund seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Neffen N._______ und O._______ (Söhne des Bruders des Beschwerdeführers) beziehungsweise deren Tätigkeiten im Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführenden ist insoweit beizupflichten, dass sich aus dem Umstand, dass einzelne Familienangehörige gegen den sie betreffenden, auf eine vorläufige Aufnahme lautenden erstinstanzlichen Asylentscheid nicht angefochten haben, nichts Entscheidendes in Bezug auf eine dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung abgeleitet lässt. Dies ändert indessen nichts daran, dass das Bestehen einer Reflexverfolgung im Ergebnis zu Recht verneint wurde. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sind die nun erwähnten beiden Neffen vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt worden. O._______ stellte sein Asylgesuch in der Schweiz im Februar 2012, dieses wurde im November 2014 gutgeheissen. N._______ stellte das Asylgesuch im März 2015. Weshalb der Beschwerdeführer die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen dieser beiden Neffen nicht im ordentlichen Verfahren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer keine erlebte Verfolgung, also auch keine erlebte Reflexverfolgung, im Heimatland geltend machte beziehungsweise glaubhaft machen konnte, ist von einer solchen auch aus heutiger Sicht nicht auszugehen. Schliesslich ist auch das Verwandtschaftsverhältnis nicht als derart nah zu erachten, dass sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben würde. Dies umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3422/2017 auch für den Bruder von O._______ und N._______ eine Reflexverfolgungsgefahr verneinte. Selbst wenn für den Bruder des Beschwerdeführers und Vater von O._______ und N._______ im noch hängigen Beschwerdeverfahren eine Reflexverfolgungsgefahr bejaht würde, wäre in Bezug auf den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden nicht anders zu entscheiden. 7.3.3 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers trifft die Darstellung in der Beschwerde, die Aktivitäten würden vom SEM nicht bestritten, zu. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, am Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln. Indessen ist die Einschätzung des SEM, dass kein für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe genügendes exponiertes Verhalten vorliege, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an der Schlussfolgerung des SEM nichts zu ändern. So wurde die Bestätigung des Verantwortlichen der (...) in der Schweiz vom (...) 2020 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und gewürdigt. Die Unterlagen betreffend den Anlass (...) S._______ vom (...) 2020 und (...) 2021 in U._______ sowie die Fotos und Videos von real oder online abgehaltenen Versammlungen mit mutmasslich bekannten Oppositionellen vermögen bestenfalls ein Zusammentreffen mit diesen Personen zu belegen, ohne dass daraus ein exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Allein aus der Bestätigung der (...) vom (...) 2021, wonach der Beschwerdeführer Mitglied in der Führung der (...) in der Schweiz und als solches hierzulande zuständig für die Organisation der (...) sei, vermag er keine bedeutende und herausragende Kaderfunktion für sich zu beanspruchen. Der Parteiausweis 2021 betrifft nicht den Beschwerdeführer, sondern V._______, geboren (...). Der kommentarlos eingereichten Kopie eines Registerauszugs als Ajnabi ist nicht zu entnehmen, inwiefern dieses Dokument für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein soll, zumal von den Asylbehörden nicht in Zweifel gezogen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Ajnabi handelt. Bezüglich der an dieser Stelle nicht erwähnten Beweismittel ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung und der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 6.1 und 6.3). 7.3.4 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe bezüglich des Risikoprofils keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, ist im Ergebnis unberechtigt. Das SEM behandelte in der angefochtenen Verfügung zunächst die Frage der geltend gemachten Reflexverfolgung und im Anschluss die Frage der exilpolitischen Aktivitäten. Dies lässt den Schluss zu, dass sie auch vor dem Hintergrund der familiären Verhältnisse zum Schluss gelangte, es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Auch wenn es zu begrüssen gewesen wäre, dass diese Überlegungen explizit festgehalten worden wären, liegen weder Gründe für eine Rückweisung der Sache vor, noch gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu einer abweichenden Schlussfolgerung. 7.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Mehrfachgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer C._______ und D._______ verfügen seit dem 25. Juli 2019 über eine Aufenthaltsbewilligung (Gutheissung Härtefallregelung). Ihnen gegenüber hat das SEM (wohl irrtümlich) zu Unrecht formell eine Wegweisung verfügt, diese ist aufzuheben. Die übrigen Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die - unter vorstehender E. 8.2 erwähnte und von den Beschwerdeführenden nicht beantragte - Korrektur der angefochtenen Verfügung ändert daran nichts. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird in Bezug auf C._______ und D._______ aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: