Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______ (Provinz Al Hassaka), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2012 auf legalem Weg und gelangten zunächst nach Istanbul, Türkei. Von dort im Flugzeug herkommend reisten zunächst die Beschwerdeführerin und der Sohn D._______ am 9. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurden sie und D._______ für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2012 reiste der Sohn C._______ auf dem Luftweg von Istanbul herkommend illegal in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer seinerseits verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge ungefähr am 30. November 2012 auf dem Luftweg und reiste am 2. Dezember 2012 von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 3. Dezember 2012 stellte er im EVZ H._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 17. Dezember 2012 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführerin gebar am (...) den Sohn E._______ und am (...) den Sohn F._______. A.c Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei bereits im Zusammenhang mit den Unruhen in G._______ im Jahr 2004 einmal verhaftet worden. Damals sei er geschlagen worden, wobei sein Arm gebrochen und sein Ohr verletzt worden sei. Im Jahr 2004 sei zudem ein Gesetz erlassen worden, welches dazu geführt habe, dass man ihm im Jahr 2010 ein Grundstück weggenommen habe. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant beziehungsweise Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder A. sowie sein Neffe F. seien Vorsitzende in dieser Partei gewesen. F. sei verhaftet worden und anschliessend an den in der Haft erlittenen Folterungen gestorben. Zuvor habe sich F. bei ihnen versteckt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet worden. Insbesondere sei er im Jahr 2011 zweimal kurze Zeit (einige Stunden beziehungsweise zwei Tage) verhaftet worden. Die Behörden hätten aber nichts gegen ihn in der Hand gehabt, weshalb er jeweils wieder freigelassen worden sei. Sein Bruder habe zudem eine Bestechungssumme bezahlt. Die Polizei habe im Jahr 2011 und 2012 mehrmals bei ihnen zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten G._______ aus diesem Grund verlassen und seien nach J._______, ins Heimatdorf des Beschwerdeführers, gezogen. Aber auch dort habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Dieser habe sich im Dorf respektive der Umgebung versteckt. Aus Furcht vor einer Verhaftung des Beschwerdeführers seien sie schliesslich Anfang Juli 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei nicht direkt verfolgt worden. Sie und die Kinder hätten aber auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei anlässlich der Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer von den Beamten beschimpft und geschlagen worden. Die Kinder seien eingeschüchtert und ebenfalls geschlagen worden. Zudem habe man der Beschwerdeführerin gedroht, man würde sie und die Kinder anstelle des Beschwerdeführers verhaften. Die Beschwerdeführenden brachten im Weiteren vor, sie hätten in Syrien allgemein keine Rechte gehabt und seien unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er engagiere sich in der Schweiz für die PDKS und nehme an Sitzungen teil. Das Foto einer Parteisitzung, auf welchem er erkennbar sei, sei in der Parteizeitung veröffentlicht worden. Diese Zeitung werde auch in Syrien verteilt. Zudem sei er auf Facebook aktiv und schreibe dort über die Unterdrückung seines Volkes. Er sei auch Mitglied des (...); dieser vermittle die kurdischen Werte und biete Deutschkurse für kurdische Asylsuchende an. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: das Familienbüchlein, den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers, einen Registerauszug für "Ausländer" (Ajanib) (Kopie), eine behördliche Anordnung der Beschlagnahme eines Grundstücks aus dem Jahr 2010 (Kopie), Fotos der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Syrien, einen Zeitungsartikel sowie einen Internetartikel betreffend eine Sitzung der PDKS, ein Bestätigungsschreiben der PDKS vom 3. August 2013, Fotos eines Parteianlasses, Ausdrucke von mehreren im Internet veröffentlichten Beiträgen des Beschwerdeführers, Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, Ausdrucke vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers, zwei Bestätigungsschreiben des (...) vom 17. Februar 2014 sowie ein Flugblatt dieses Vereins. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 28. Oktober 2014 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei Einsicht in die Akten A8, A13, A19, A23, A24, A26, A28, A30, A31, A33, A36, A37, A40, A52 und A43 zu gewähren, eventuell sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend das Aktenstück A43 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum dieser Verfügung fortbestünden. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, zudem sei subeventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Oktober 2014, der Führerausweis des Beschwerdeführers betreffend die Erlaubnis zum Führen eines Baggers (beglaubigte Kopie, inkl. Übersetzung), der Führerausweis des Beschwerdeführers (Kopie), der Ajnabi-Ausweis (Original und Kopie), der frühere Ajnabi-Ausweis (Kopie), der Ajnabi-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers (Kopie), eine Kopie des Familienbüchleins, ein Urteil des Einzelmilitärrichters in G._______ vom 28. Juni 2012 (Kopie), eine Bestätigung der PDK-Partei, ein Urteil betreffend Gültigkeit der Heirat und Anerkennung der Vaterschaft vom 22. September 2004 (inkl. Übersetzung), Zeugenaussagen des Bruders sowie weiterer Personen (Kopien), Bestätigungsschreiben von M. (Kopie), Grundstücksunterlagen (Kopie), sowie mehrere Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Internetartikel und mehrere Fotos). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wies der Instruktionsrichter den Antrag, wonach der Fortbestand der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab deren Verfügung im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, ab. Im Weiteren hiess er das Akteneinsichtsgesuch bezüglich A36 (Beweismittelumschlag) gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden den Beweismittelumschlag (samt Inhalt) zu edieren. Soweit weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch sowie die damit einhergehenden Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden ergänzende Akteneinsicht betreffend A36 (Beweismittelumschlag samt Inhalt). F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde machen. Ausserdem wurden folgende Beweismittel nachgereicht: eine Zusammenfassung des Urteils betreffend den Beschwerdeführer (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012 (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben der PDKS (Kopie, inkl. Übersetzung). G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte als weiteres Beweismittel eine Originalquittung von TNT vom 13. November 2014 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Generalvollmacht zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers vom 11. März 2012 (inkl. Übersetzung) einreichen. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben vom 20. April, 23. Juli und 11. September 2015 weitere Beweismittel (Fotos von Demonstrationsteilnahmen sowie ein Arztbericht der integrierten Psychiatrie (...) vom 17. Juli 2015) einreichen. J. Mit Eingabe vom 23. November 2015 regte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem SEM zuzustellen.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM beziehungsweise SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) sowie der Antrag auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dementsprechend ist auch auf die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unplausible Angaben betreffend die Suche der Behörden nach ihm gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, die erste Suche nach ihm sowie seine anschliessende Flucht ins Dorf J._______ konsistent zu schildern. Seine Aussage, wonach er sich im Dorf habe verstecken können, obwohl die Behörden dort viele Male nach ihm gesucht hätten, sei unplausibel. Er habe sich zudem betreffend die Dauer seines Aufenthalts im Dorf widersprochen. Auch seine Ausführungen zur Parteitätigkeit seien nicht glaubhaft. Er habe den ausgeschriebenen Namen der PDKS nicht korrekt wiedergeben können und habe sich bezüglich seines Status (Mitglied oder Sympathisant) widersprochen. Zur Parteistruktur, Aufgabenteilung sowie zu seiner Rolle innerhalb der Partei habe er nur allgemeine, unplausible und widersprüchliche Aussagen gemacht. Ungereimtheiten bestünden auch in Bezug auf die geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2010/2011. Während er in der Befragung im EVZ ausgesagt habe, er sei im Jahr 2010/2011 insgesamt zwei Mal für kurze Zeit inhaftiert worden, weil man ihn verdächtigt habe, seinen Neffen zu verstecken, habe er in der Anhörung im Widerspruch dazu erklärt, er sei insgesamt sechs- oder siebenmal inhaftiert worden. Aufgrund der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden sei indessen zu schliessen, dass die Probleme wegen des Neffen im Zusammenhang mit den Vorfällen in Qamischli im Jahr 2004 gestanden hätten. Diese seien jedoch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Frage, ob er nach dem Jahr 2004 erneut festgenommen worden sei, widersprochen. Er habe zudem den Grund für die angebliche letzte Haft im Jahr 2011 sowie deren Zeitdauer und die Umstände der Freilassung nur pauschal und substanzlos geschildert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm viel angetan worden sei, weshalb er sich teilweise nicht erinnern könne, vermöge die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu erklären. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Mitgliedschaft bei der PDKS oder die Tätigkeit für diese Partei zu belegen. Lediglich die Demonstrationsteilnahmen seien bewiesen; dies belege per se jedoch nicht eine Verfolgung durch die syrischen Behörden und lasse eine solche auch nicht als wahrscheinlich und absehbar erscheinen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geschlagen worden sei, sei angesichts der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal auch sie mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die entsprechenden Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien demnach nicht glaubhaft. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 2004 (Festnahme und Schläge mit Verletzungsfolge) sowie die geschilderte Landenteignung insbesondere infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise respektive infolge fehlender Intensität nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien keine Rechte gehabt hätten und unterdrückt worden seien, sei nicht asylrelevant, zumal daraus keine gezielte staatliche Verfolgung abgeleitet werden könne. Ferner sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft oder nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe mehrfach den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A43) respektive die Zustellung einer schriftlichen Begründung desselben verweigert habe. Das BFM habe auch zu Unrecht die Einsicht in die Akten A8 und A19 ("Übersicht Personendaten"), in die Akten A13, A23, A24, A26, A28, A30, A31, A33, A37, A40 und A52 (Akten von Kantons- und Gemeindebehörden im Zusammenhang mit der Personenerfassung der Kinder der Beschwerdeführenden) sowie in die Akte A36 (Beweismittelumschlag) verweigert. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventuell müsse den Beschwerdeführenden nach nachträglich gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Weiteren dadurch verletzt worden, dass das BFM die eingereichten Beweismittel kaum gewürdigt habe, was überdies eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das BFM habe zudem bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft seien, bereits seit zwei Jahren in der Schweiz lebten, gut integriert seien und dass ihre Kinder hier die Schule besuchten und die Sprache gelernt hätten. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei die Tatsache, dass die Kinder staatenlos seien. Das BFM habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es ohne genügende Begründung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden behauptet habe. Zudem habe es bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Auch sei davon auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Das BFM habe ferner weder erwähnt noch gewürdigt, dass die beiden Neffen des Beschwerdeführers (K._______, N [...], und L._______, N [...]) in der Schweiz Asyl erhalten hätten, obwohl dies im Hinblick auf die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der Frage der Reflexverfolgung wesentlich sei. Im Weiteren habe das BFM in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass der Neffe F. unter Folter ums Leben gekommen sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Rahmen der PDKS ausgeführt habe respektive welche Stellung er innerhalb der Partei innegehabt habe, dass Parteivorgesetzte umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle im Jahr 2004 bis zu seiner Flucht Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass auch die Beschwerdeführerin und die Kinder von den Behörden behelligt worden seien, wie rücksichtslos die Behörden auf der Suche nach ihm vorgegangen seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteizugehörigkeit enteignet und deswegen sowie wegen der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert worden sei, dass ihm durch die Behörden eine Ohrverletzung zugefügt worden sei, welche er habe operieren lassen müssen, und dass er bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet würde. Das BFM habe demnach den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und abgeklärt. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei schliesslich dadurch verletzt worden, dass das BFM die Anhörung erst über ein Jahr nach Einreichung der Asylgesuche durchgeführt habe. Die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesen Gründen kassiert werden. Sodann wird vorgebracht, im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung müssten die Beschwerdeführenden weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene beibehalten können. Zudem sei zu beachten, dass die Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der Unzumutbarkeit vorgehe. In der Beschwerde wird anschliessend vorgebracht, die erwähnten formellen Fehler stellten im Übrigen gleichzeitig eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie von Art. 9 BV (Willkürverbot) dar. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einzig bezüglich des Zeitpunkts der behördlichen Suche nach ihm keine exakten Angaben machen können; hingegen habe er seine Flucht eingehend beschrieben. Seine Vorbringen würden sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin decken, weshalb von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalt im Dorf gemacht habe. Er sei auch nie aufgefordert worden, den vollständigen Namen seiner Partei wiederzugeben. Die PDKS sei bekannt unter dem Namen "Al-Parti", und der Beschwerdeführer habe während der gesamten Anhörung von "der Partei" gesprochen. Er habe sich zudem nie als Sympathisant bezeichnet. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie vom BFM erwogen, nur allgemeine, widersprüchliche und unplausible Aussagen zur Parteistruktur und Aufgabenteilung sowie zu seiner Rolle innerhalb der Partei gemacht habe. Es sei sodann nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer nun zwei oder mehrere Male inhaftiert worden sei, zumal zwischen der Haft und der Befragung durch das BFM mehrere Jahre lägen. Relevant sei nur, dass der Beschwerdeführer mehrfach verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Erlebnisse traumatisiert und habe erklärt, er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern. Insofern, als das BFM behaupte, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Ablaufs des Behördenbesuchs widersprochen, sei darauf hinzuweisen, dass arabische Häuser völlig anders gebaut seien als europäische: Es gebe dort nicht nur einen eigentlichen Hauseingang, sondern einen grossen Innenhof, von wo aus man Zugang habe zu allen Zimmern. Die Beschwerdeführerin habe demnach ihre Schlafzimmertür geöffnet und sei in diesem Moment geohrfeigt worden. Insgesamt, auch in Anbetracht der eingereichten Beweismittel, stehe fest, dass das BFM willkürliche Behauptungen gemacht und zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen ihres politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht, verfolgt und verhaftet worden seien. Es bestehe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden mehrmals aufgesucht und verhaftet worden sei und sein Neffe sogar ermordet worden sei. Im Falle ihrer Wiedereinreise nach Syrien würden die Beschwerdeführenden verhaftet und nicht mehr freigelassen. Damit sei die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht gegeben, und den Beschwerdeführenden sei somit Asyl zu erteilen. In der Beschwerde wird an dieser Stelle angefügt, den Beschwerdeführenden sei ihr Grundstück entzogen worden, weil sie Kurden seien, und vor allem auch, weil der Beschwerdeführer Mitglied der PDKS gewesen sei. Dieser Umstand sei sehr wohl asylrelevant. Sodann wird betreffend die vom syrischen Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die systematischen Gewaltanwendungen gegen Oppositionelle sowie die brutale Behandlung von Gefangenen, auf mehrere Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätte, falls sie Syrien nicht verlassen hätten, ein ähnliches Schicksal ereilt, zumal ihre Teilnahme an der Oppositionsbewegung den syrischen Behörden bekannt gewesen sei und sie deswegen bereits Probleme gehabt hätten. Bei einer Abschiebung nach Syrien würden sie direkt in die Hände der syrischen Behörden getrieben. Auch deswegen sei ihnen Asyl zu gewähren. Vorliegend sei ferner auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") zu berücksichtigen. Darin stelle UNHCR fest, dass sich die Situation in Syrien weiter verschlechtert habe. Alle Kriegsparteien würden schwerwiegende Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen. UNHCR weise darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und stelle fest, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen. Als kurdische Familie, Sympathisanten respektive Mitglieder der PDKS, ins Ausland geflüchtete Regimekritiker und Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz gehörten die Beschwerdeführenden offensichtlich zu einer Risikogruppe. Zu berücksichtigen sei auch die Reflexverfolgung wegen des Neffen des Beschwerdeführers. Zumindest müsse angesichts der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Das BFM sei bei seiner Einschätzung der Verfolgungsgefahr für exilpolitische Aktivisten von falschen Tatsachen ausgegangen und habe aktuelle Expertenberichte ignoriert. Es habe zudem die Quellen für seine fehlerhaften Erkenntnisse nicht offengelegt. Die eingereichten Unterlagen belegten eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer anhaltend, überzeugt und öffentlich für die kurdischen Anliegen, für diejenigen der PDKS und gegen das syrische Regime engagiere. Aufgrund dessen sei er gefährdet. Die exilpolitischen Demonstrationen der Syrer würden sowohl vor Ort als auch in Syrien wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgt würde. Wie der Bericht "Operational Guidance Note - Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014 klar mache, dürften weder die Absichten noch die Möglichkeiten der syrischen Behörden, die Opposition zu überwachen, unterschätzt werden. Der Beschwerdeführer nutze die vorhandenen - beschränkten - Möglichkeiten zum Protest und führe damit sein bereits im Herkunftsstaat begonnenes Engagement für die kurdischen Angelegenheiten und gegen das Regime von Assad fort. In der Beschwerde wird sodann auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2013 und 2014 respektive Auszüge daraus betreffend die (sicherheits-)politische und menschenrechtliche Lage in Syrien, die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme des syrischen Geheimdienstes von einer Asylgesuchstellung in der Schweiz und der Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens exilpolitischer Tätigkeiten im Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Syrien verwiesen und geltend gemacht, im vorliegenden Fall habe es das BFM unterlassen, zur Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ausführlich Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Die Argumentation des BFM sei veraltet und pauschal. Die aktuelle Rechtsprechung gehe eindeutig dahin, dass exilpolitisch tätigen Oppositionellen bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine Überwachung und Verfolgung drohe. In zahlreichen Medienberichten sowie auch in (ausländischen) Urteilen werde von der Überwachung der syrischen Opposition im Exil und deren Konsequenzen berichtet. Das BFM behaupte zwar, die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland durch syrische Geheimdienste habe in der jüngsten Zeit abgenommen, könne dies aber offenbar nicht belegen. Seitens der Beschwerdeführenden wird an dieser Stelle der Beizug von mehreren Asyl-Dossiers beantragt, welche ihre Gefährdung im Falle einer Ausschaffung nach Syrien belegten und zeigten, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Tätigkeit von Syrern im Ausland informiert sei. Diese Fälle würden ausserdem deutlich machen, dass die Kriterien für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien herabgesetzt werden müssten. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Schweiz bei Nachrichten- und Geheimdiensten beliebt sei, zumal sie Standort für verschiedene internationale Organisationen und Veranstaltungen sei. So finde aktuell in der Schweiz die Syrien-Friedenskonferenz statt. Rund um diese Konferenz sei es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern von Assad gekommen, und diese Ereignisse seien im Internet gut dokumentiert. Die Beschwerdeführenden wären nach dem Gesagten in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt, weshalb sie als Flüchtlinge anerkannt werden müssten. Die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr nach Syrien im Weiteren eine Verfolgung durch islamische Gruppen zu befürchten. Die Kurden stellten für die Islamisten ein primäres Feindbild dar, zumal sie von den USA und Israel unterstützt würden, und würden vom IS (sog. Islamischer Staat), aber auch von anderen Islamisten wie beispielsweise der Jabhat al-Nusra aus religiösen, ethnischen und politischen Gründen gezielt verfolgt. Da die Beschwerdeführenden in Europa Asyl beantragt hätten und sich nun schon mehrere Jahre im "Westen" aufgehalten hätten, würden sie umso mehr als Feinde des Islamismus betrachtet. Im Weiteren sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Somit müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Den Beschwerdeführenden sei bereits deswegen Asyl zu gewähren. In der Beschwerde folgen sodann Ausführungen zur Situation in Syrien. Eine Besserung der Lage sei nicht in Sicht. Die syrischen Behörden würden versuchen, die Opposition auszumerzen. Diesbezüglich sei auf den bereits vorstehend erwähnten Bericht von UNHCR vom 27. Oktober 2014 zu verweisen. Assad betrachte insbesondere die (exil-)politischen Aktivisten als Schuldige und intensiviere deren Identifizierung und Verfolgung. Der öffentliche Auftritt der Regimegegner auf der Strasse sowie im Internet werde daher vom syrischen Regime deutlich wahrgenommen, und das Regime gehe gezielt, gewaltsam und willkürlich gegen die Vertreter der Opposition vor. Bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung die Regel, bei Verdacht auf exilpolitische oppositionelle Tätigkeit erfolge eine Überstellung an den Geheimdienst. Dabei sei mit willkürlichem Vorgehen der syrischen Behörden zu rechnen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung schon bestätigt, dass die syrischen Behörden den Kurden misstrauten. Zu beachten sei auch die breite Vernetzung unter den Kurden, wovon die syrischen Behörden bei ihrer Informationsbeschaffung profitierten. Die kurdischen Beschwerdeführenden seien bereits im Juli 2012 aus Syrien ausgereist, und der Beschwerdeführer trete im Ausland öffentlich gegen das syrische Regime auf. Daher müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Verfolgung drohe ihnen nach dem Gesagten durch das syrische Regime, aber auch durch radikale Islamisten. Der bereits erwähnte Bericht "Operational Guidance Note - Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014 bestätige auch für das Jahr 2014 einen Anstieg von Gewalt und Unterdrückung seitens der syrischen Behörden und propagiere die Gewährung von Asyl, falls anzunehmen sei, dass Gesuchsteller vom syrischen Regime verdächtigt würden, mit der Opposition zu sympathisieren oder effektiv zusammenzuarbeiten.
E. 5.3 In der Eingabe vom 24. Dezember 2014 wird seitens der Beschwerdeführenden ergänzt, der Beschwerdeführer verfüge über ein ausserordentliches politisches Profil und habe dies mehrfach öffentlich bekundet. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime und für die kurdischen Anliegen beteiligt. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden damals längst bekannt gewesen und verfolgt worden. Die eingereichten Beweismittel belegten sodann, dass der Beschwerdeführer innerhalb der PDKS eine wichtige Rolle einnehme. Der Beschwerdeführer greife zudem mit selbst verfassten, im Internet publizierten Texten Assad direkt an und kritisiere das syrische Regime. Die Artikel seien mit Namen und Foto des Beschwerdeführers auf evroj.net veröffentlicht worden. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer zusätzlich exponiert. Er engagiere sich auch für die (...) und verfüge über ein Facebook-Profil, welches er für seine exilpolitischen Aktivitäten nutze. Das BFM würdige dies alles nicht. Laut Expertenmeinung würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft klar erfüllen.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der eingereichten Kopie einer Urteilszusammenfassung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung keine derartige Verurteilung erwähnt. Die Dokumente betreffend die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung (Kopien) würden sich offenbar auf die besagte Verurteilung beziehen. Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer an diese Kopien herangekommen sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits früher eingereicht habe. Insgesamt seien die geltend gemachte Verurteilung und damit zusammenhängende Ausschreibung zur Verhaftung als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch bezüglich des Bestätigungsschreibens der Demokratischen Partei Kurdistans und der Kopien von Zeugenaussagen sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht schon früher eingereicht worden seien. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie vor dem Hintergrund der im Asylentscheid dargelegten unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden diese Dokumente ohnehin keinen Beweiswert aufweisen. Betreffend das Schreiben des Dorfvorstehers sei festzustellen, dass die darin dargelegte Verfolgung durch die PYD vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht erwähnt worden sei. Ferner hält das SEM fest, dass es sich bei K._______ und L._______ nicht um nahe Angehörige des Beschwerdeführers handle und der Beschwerdeführer selber keine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend gemacht habe. Daher habe das SEM diesen Sachverhalt zu Recht nicht gewürdigt.
E. 5.5 In der Replik vom 5. Februar 2015 wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bis im Herbst 2014 keine Kenntnis vom Urteil (vgl. Beilagen 9 und 25) respektive seiner Verurteilung gehabt. Das Dokument hätten sein Bruder sowie sein Schwager erhalten. Der Beschwerdeführer habe diesen eine Vollmacht ausgestellt, was ihnen ermöglicht habe, bei den Behörden Akteneinsicht zu erhalten. Im November 2014 sei das Dokument an den Beschwerdeführer geschickt worden. Somit bestehe kein Grund, an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Bezüglich der beiden Neffen sei festzustellen, dass eine Konsultation der entsprechenden Asyldossiers durch das SEM Aufschluss gegeben hätte über das politische Profil der Familie des Märtyrers F. Die sich daraus ergebende Reflexverfolgung stelle eine Grundbelastung dar und führe in Verbindung mit den übrigen Verfolgungsvorbringen zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung.
E. 5.6 In der Eingabe vom 23. November 2015 lässt der Beschwerdeführer anregen, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 verwiesen und ausgeführt, in Beachtung dieses Urteils sei die Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen und seiner Tätigkeiten als Mitglied der PDKS festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich in seinem Urteil auf den Bericht von UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") sowie auf weitere Berichte von internationalen Organisationen und staatlichen Stellen. Daraus ergebe sich, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen im Falle ihrer Identifizierung durch die syrischen Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Diese Situation treffe auch auf die Beschwerdeführenden zu. Insbesondere sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe sodann im erwähnten Urteil einig mit den einschlägigen Organisationen: Die Situation in Syrien habe sich weiter verschlechtert, und eine Besserung sei nicht in Sicht. Nach einer Zusammenfassung des erwähnten Update III von UNHCR - eine Wiederholung von bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen - wird ferner auf die aktuellen Ereignisse in Syrien sowie die Syrien-Konferenz von Ende Oktober 2015 in Wien verwiesen und festgestellt, dass sich Assad offenbar mit Hilfe seiner Verbündeten an der Macht halten wolle, was für seine Gegner und Opfer gefährlich sei. Das Regime von Assad sei hauptverantwortlich für die tragischen Ereignisse in Syrien. Die Verfolgungen durch das Regime hätten sich bis heute intensiviert, und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich auch durch die Vorgehensweisen anderer Kriegsparteien massiv verschlechtert. Dazu trage insbesondere die militärische Unterstützung durch Russland mittels Bombardierungen aus der Luft bei. Aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung müsse eine weitere Verhärtung der Fronten konstatiert werden, was eine nochmalige Intensivierung der Verfolgung von Oppositionellen zur Folge habe. Demnach nehme auch die Verfolgung des Beschwerdeführers weiter zu, was vom SEM zu berücksichtigen sei. In der Eingabe wird schliesslich erneut auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwiesen.
E. 6.1 Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen:
E. 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke respektive die Zustellung einer schriftlichen Begründung (betreffend A43) verweigert habe. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Verfügungen vom 12. Dezember 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.
E. 6.3 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen und dabei insbesondere mehrere Sachverhaltselemente (kurdische Herkunft, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Integration [auch der Kinder], Staatenlosigkeit der Kinder) nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es wohl die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die angebliche Staatenlosigkeit der Kinder der Beschwerdeführenden ist schon deswegen vorliegend nicht zu prüfen, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Daher ist auf diese Rügen nicht mehr näher einzugehen.
E. 6.4 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
E. 6.4.1 So habe das BFM die eingereichten Beweismittel kaum gewürdigt und ohne genügende Begründung die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen behauptet. Weiter habe es nicht gewürdigt, dass zwei Neffen des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Mehrere Sachverhaltselemente seien zudem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2). Das BFM hätte sodann weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung durchführen müssen. Der Umstand, dass die Anhörung erst ein Jahr nach Einreichen der Asylgesuche stattgefunden habe, stelle ebenfalls eine Verletzung der Abklärungspflicht dar.
E. 6.4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 6.4.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des BFM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist, dass das BFM einige der in der Beschwerde aufgezählten, angeblich unterschlagenen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich im Übrigen überwiegend um unbelegte Behauptungen handelt, durchaus aufgeführt hat, so beispielsweise die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch die Behörden am Ohr verletzt worden sei und dass auch die Beschwerdeführerin und die Kinder von den Behörden behelligt worden seien. Auch die wesentlichen Beweismittel, namentlich die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie die Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wurden vom BFM erwähnt und gewürdigt. Entgegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig, dass sich das BFM mit jedem Beweismittel und Argument der Beschwerdeführenden einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen.
E. 6.4.4 Bezüglich des Vorwurfs, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass zwei Neffen des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht, sie hätten im Zusammenhang mit L._______ (N [...]) und/oder K._______ (N [...]) eine Reflexverfolgung erlitten oder eine solche in Zukunft zu befürchten. Betreffend K._______ ist sodann festzustellen, dass dieser entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht Asyl erhalten hat. Vielmehr wurden seine Asylvorbringen vom BFM als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit wurde er jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen. L._______ wurde dagegen mit Verfügung vom 5. September 2014 Asyl gewährt, allerdings gestützt auf Asylgründe, welche überhaupt keine Gemeinsamkeit mit denjenigen der Beschwerdeführenden aufweisen (Verfolgung durch PYD). Aufgrund des Gesagten bestand für das BFM - und aktuell auch für das Bundesverwaltungsgericht - keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu den beiden Neffen des Beschwerdeführers zu äussern.
E. 6.4.5 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM hätte weitere Abklärungen treffen müssen, insbesondere hätte es eine weitere Anhörung durchführen müssen. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgsaussichten das BFM allenfalls noch weitere - in der Beschwerde nicht näher spezifizierte - Abklärungsmassnahmen, namentlich Anhörungen, hätte durchführen sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung indessen nicht, weshalb auf diese pauschale und nicht näher begründete Forderung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, allfällige, für nötig befundene Abklärungen selber in Auftrag zu geben. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die über ein Jahr nach Einreichen der Asylgesuche durchgeführte Anhörung die Abklärungspflicht verletzt wurde. Auch dieser Vorwurf wird in der Beschwerde nicht näher substanziiert.
E. 6.4.6 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist, weshalb auch darauf verzichtet werden kann, das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung aufzufordern (vgl. den entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 23. November 2015).
E. 6.5 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 7.2 In allgemeiner Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten als Kurden in Syrien keine Rechte und seien unterdrückt worden. Dieses pauschale Vorbringen enthält indessen keine Hinweise auf konkrete, gezielt gegen die Beschwerdeführenden ergriffene Verfolgungsmassnahmen, durch welche ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt wurden. Daher ist die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen.
E. 7.3 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Unruhen in Qamischli im Jahr 2004 festgenommen und misshandelt worden (Armbruch und Ohrverletzung). Diesbezüglich ist festzustellen, dass bei den damaligen Unruhen zahlreiche Personen durch die Sicherheitsbehörden angehalten und vorübergehend festgenommen wurden. Diese Festnahme, welche offenbar keine weiteren Konsequenzen hatte, kann sodann insbesondere auch infolge zu geringer Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Da im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge kein relevanter Zusammenhang zwischen der angeblichen Festnahme im Jahr 2004 und seiner Ausreise im Juli 2012 besteht, ist dieser Vorfall insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 7.4 Im Weiteren wird seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht, die Behörden hätten ihnen im Jahr 2010 gestützt auf ein im Jahr 2004 erlassenes Gesetz ein Grundstück weggenommen. Diese Landenteignung ist indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal offensichtlich kein Bezug zwischen diesem Ereignis und der Ausreise im Jahr 2012 besteht.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte sodann in der Befragung im EVZ geltend, er sei zweimal im Zusammenhang mit seinem Neffen F. für die Dauer von zwei Tagen respektive einem Tag verhaftet worden; die Behörden hätten ihn verdächtigt, da sich F. bei ihnen versteckt habe. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer zudem, diese kurzen Inhaftierungen hätten im Jahr 2011 stattgefunden (vgl. A18 S. 8). Da sich die Sache mit F. allerdings im Jahr 2004 zugetragen hat (vgl. dazu insbesondere auch das auf Antrag des Rechtsvertreters beigezogene Dossier N [...] i.S. L._______, z.B. A19 S. 6), ist davon auszugehen, dass sich auch diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen nicht im Jahr 2011, sondern im Jahr 2004 zugetragen haben. Dafür spricht auch die Äusserung des Beschwerdeführers unter A34 S. 5, F37, woraus zu schliessen ist, dass er nach dem Jahr 2004 nicht mehr verhaftet wurde. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2004 neben der geltend gemachten Verhaftung im Zusammenhang mit den Unruhen in Qamischli noch weitere zwei Male (im Zusammenhang mit F.) für jeweils maximal zwei Tage verhaftet worden war, ist diesbezüglich ebenfalls festzuhalten, dass diese Inhaftierungen mangels genügender Intensität sowie infolge fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren wären. Das im Widerspruch dazu stehende - und im Übrigen durch nichts belegte - Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zweimal verhaftet worden sei, erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen unglaubhaft, zumal sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickte, indem er an anderer Stelle erklärte, er sei letztmals im Jahr 2012 verhaftet worden und insgesamt nicht zweimal, sondern ganz oft, nämlich sechs- bis siebenmal (vgl. A34 S. 11). Ausserdem machte er in der Anhörung plötzlich nicht mehr geltend, er sei wegen F. verhaftet worden, sondern nannte als Verhaftungsgrund seine Parteimitgliedschaft sowie die Demonstrationsteilnahmen. Insgesamt ist damit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 oder gar 2012 verhaftet worden war.
E. 7.6 Seitens der Beschwerdeführenden wird ferner ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2011 und 2012 von den Behörden gesucht worden, wobei Sicherheitsbeamte seine Angehörigen eingeschüchtert und geschlagen hätten. Er habe sich dem Zugriff der Behörden durch seine Flucht in sein Herkunftsdorf entzogen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Probleme mit den Behörden hatte und sogar vorübergehend inhaftiert war. Aufgrund der Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass er damals gezielt wegen spezifischer politischer Betätigung festgenommen wurde; seine kurzen Inhaftierungen erfolgten vielmehr im Rahmen der Massenfestnahmen während der Unruhen in Qamischli respektive im Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach seinem Neffen F. Im syrischen Kontext ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals nicht aus der Haft entlassen worden wäre, wenn die Behörden ihn weiterhin verdächtigt hätten, regimefeindliche Aktivitäten zu unterstützen. Den Akten sind sodann keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 wegen seiner angeblichen Parteizugehörigkeit und der (durch Fotos belegten) Teilnahme an Demonstrationen im Visier der Behörden stand. Aus seinen Aussagen sowie den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er bestenfalls ein gewöhnliches Mitglied der PDKS ohne Führungsaufgaben war und sich auch im Rahmen der Demonstrationsteilnahmen nicht exponierte. Sein politisches Engagement muss daher als niederschwellig und massentypisch bezeichnet werden, womit er nicht über ein Profil verfügte, welches das behauptete gesteigerte Interesse der syrischen Behörden an seiner Person als plausibel erscheinen lässt. Auch eine in den Jahren 2011/2012 bestehende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Neffen F. kann aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden, zumal F. bereits im Jahr 2004 verstorben war und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei auch zwischen 2004 und 2011 deswegen von den Behörden behelligt worden. Aus diesen Gründen ist die behauptete mehrfache und intensive Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die damit angeblich einhergehende Behelligung seiner Familie als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer sowie der Flucht ins Heimatdorf stereotype, unsubstanziierte und unstrukturierte Angaben gemacht haben. Zudem finden sich in ihren Vorbringen etliche Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der Lage, auch nur einigermassen präzise anzugeben, wann die Behörden ihn zum ersten Mal gesucht haben sollen, sondern erklärte dazu lediglich, das sei im Juni/Juli oder April/Mai gewesen, es habe im Jahr 2011 begonnen (vgl. A34 S. 7). Im Weiteren machte er geltend, er sei beim ersten Besuch der Behörden nicht zuhause gewesen und danach gleich ins Dorf gegangen (vgl. A34 S. 7). Im Widerspruch dazu sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdeführer sei einmal, als die Behörden gekommen seien, zuhause gewesen, habe sich jedoch rechtzeitig zu den Nachbarn begeben und dort verstecken können (vgl. A35 S. 5). Die Beschwerdeführerin widersprach sich sodann in einem weiteren Punkt, indem sie an einer Stelle geltend machte, drei Tage bevor der Beschwerdeführer ins Dorf gegangen sei, seien die Behörden um zwölf Uhr vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht (vgl. A35 S. 2). Kurz darauf brachte sie indessen vor, drei oder vier Tage, bevor er ins Dorf gegangen sei, seien die Behörden um neun Uhr vorbeigekommen (vgl. A35 S. 5 und 6). Sie führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei dann um zwölf Uhr nach Hause zurückgekehrt, worauf sie ihm vom Besuch der Behörden erzählt habe; daraufhin sei er noch am selben Tag ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 6). Der Beschwerdeführer seinerseits gab in der EVZ-Befragung zu Protokoll, er habe neun Jahre lang in M._______ in G._______ gelebt, sei am 3. Juli 2012 aus Syrien ausgereist und habe zu diesem Zeitpunkt auch sein Haus verlassen (vgl. A18 S. 4). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei aufgrund der Suche nach ihm schon Anfang 2011 weggegangen (d.h. ins Dorf) (vgl. A34 S. 8). Später erklärte er allerdings, er sei im Jahr 2012, im Mai/April, ins Dorf gegangen (vgl. A34 S. 8 und 9). Gleichzeitig brachte er indessen vor, er sei 15-20 Tage im Dorf geblieben (vgl. A34 S. 9 und 14), was im Widerspruch steht mit der Ausreise Anfang Juli 2012. Ferner sagte er aus, ungefähr 20 Tage nachdem er ins Dorf gegangen sei, seien die Kinder nachgekommen. Sie seien 20 Tage dort geblieben (vgl. A34 S. 13). Dies widerspricht seiner an anderer Stelle gemachten Aussage (vgl. vorstehend), wonach er sich nur 15-20 Tage im Dorf aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich widersprüchlich, indem sie zunächst erklärte, der Beschwerdeführer sei drei Tage vor der letzten Suche nach ihm ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 2), später jedoch vorbrachte, er sei 20-30 Tage vor dem letzten Besuch durch die Behörden ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 4). Während die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, die Polizei habe zweimal im Dorf nach dem Beschwerdeführer gesucht (vgl. A7 S. 8), sagte der Beschwerdeführer seinerseits aus, er sei viele Male im Dorf gesucht worden (vgl. A34 S. 13), was klarerweise impliziert, es seien mehr als zweimal gewesen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht fähig, anschaulich und nachvollziehbar zu erklären, wie es ihm gelungen sei, sich im Dorf dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, sondern gab auf die entsprechenden Fragen überwiegend ausweichende und vage Antworten (vgl. A34 S. 13). Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012 ist daher auch aus diesen Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Ausreise aus dem Heimatland erklärten, sie seien legal aus Syrien ausgereist (vgl. A7 S. 6 sowie A18 S. 6). Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, sein Reisepass sei im Jahr 2012 in Al-Hassaka ausgestellt worden. Dieser Umstand widerspricht ebenfalls dem Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Ausreise respektive in den Jahren 2011 und 2012 im geltend gemachten Ausmass nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, da er diesfalls mit Sicherheit behördlich registriert gewesen und ihm demzufolge die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden wäre.
E. 7.7 Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel ein, mittels welcher die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland belegt werden soll. Dabei handelt es sich namentlich um ein Urteil des Militäreinzelrichters in G._______ vom 28. Juni 2012, Bestätigungsschreiben des Bruders sowie einer weiteren Person, ein Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012, ein undatiertes Schreiben des Sohnes des Dorfvorstehers von J._______, ein undatiertes Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien sowie eine Vollmacht vom 11. März 2012. Aus nachfolgenden Gründen sind diese Beweismittel indessen nicht geeignet, die vorstehend für unglaubhaft erachtete Verfolgung der Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt nachträglich glaubhaft zu machen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Urteils vom 28. Juni 2012 auf Beschwerdeebene mit keinem Wort erwähnte, dass er in Syrien verurteilt worden sei. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass er dies schon längst hätte wissen müssen, falls tatsächlich eine Verurteilung erfolgt wäre, da das Urteil angeblich am 30. Juni 2012 an seiner Haustür angebracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte zudem anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2014 mehrere von ihm seit der Befragung im EVZ beschaffte Beweismittel ein, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht spätestens in diesem Zeitpunkt auch die Beweismittel betreffend seine angebliche Verurteilung sowie die weiteren, erst nach Ergehen des abweisenden Asylentscheids nachgereichten Unterlagen hätte einreichen können. Stattdessen wurden die fraglichen Unterlagen erst am 26. November und 24. Dezember 2014 eingereicht, und zwar ohne Vorankündigung. Dieses Vorgehen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Sendung - welche im Übrigen gemäss TNT-Quittung von einer nicht aktenkundigen Person aus dem Irak stammte - keine Ahnung von seiner angeblichen Verurteilung und der Existenz der eingereichten Dokumente hatte, da er diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreichung der Originale Kopien per E-Mail zu den Akten gereicht und die Nachreichung der Originale in Aussicht gestellt hätte. Die mit Eingabe vom 20. Februar 2015 eingereichte Vollmacht, welche der Beschwerdeführer angeblich am 11. März 2012 zugunsten seines Bruders ausgestellt hat, vermag im Übrigen offensichtlich nicht zu erklären, weshalb das angeblich bereits am 30. Juni 2012 eröffnete Urteil erst am 26. November 2014 zu den Akten gereicht wurde. Im eingereichten Urteil wird sodann ein Vorfall vom 25. Februar 2012 erwähnt, welcher zur angeblichen Verurteilung vom 28. Juni 2012 geführt habe. Der Beschwerdeführer verwies indessen weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene auf ein konkretes Ereignis vom 25. Februar 2012. Er machte überdies auch nie geltend, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden, obwohl davon auszugehen ist, dass im Falle einer tatsächlichen Verurteilung zuvor eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hätte, zu welcher der Beschwerdeführer vorgeladen worden wäre oder von welcher er zumindest Kenntnis gehabt hätte. Bezeichnenderweise finden sich auch in der Beschwerde (abgesehen von der Erwähnung des eingereichten Urteils in der Auflistung der Beweismittel) respektive der Eingabe vom 24. Dezember 2014 keine weitergehenden Ausführungen zur angeblichen Verurteilung respektive deren Grund. Da der Beschwerdeführer aktenkundig an keiner Gerichtsverhandlung oder Urteilsverkündung teilgenommen hat, wäre seine Verurteilung im Weiteren in Abwesenheit erfolgt. Im eingereichten Urteil fehlt indessen sowohl der entsprechende Vermerk als auch der damit zusammenhängende Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der Rückkehr des in Abwesenheit Verurteilten. Aufgrund des Gesagten ist insgesamt zu bezweifeln, dass es sich beim eingereichten Gerichtsurteil sowie bei dem angeblich damit zusammenhängenden Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012 um authentische Dokumente handelt. Bezüglich des letztgenannten Dokuments ist zudem zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen in den Besitz dieses behördeninternen Schreibens gelangt sind. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass die eingereichten amtlichen Dokumente nicht fälschungssicher sind, das heisst, es ist ein Leichtes, sie zu fälschen. Bekanntlich können derartige Dokumente auch ohne weiteres käuflich erworben werden, insbesondere zwecks missbräuchlicher Verwendung im Asylverfahren. Aus diesen Gründen sind die eingereichten amtlichen Dokumente insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Dies gelingt auch mit den übrigen nachgereichten Unterlagen nicht: Das undatierte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien, worin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei durch das Regime bedroht und verfolgt worden, weshalb er Syrien aus Angst um sein Leben habe verlassen müssen, ist aufgrund der gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten, ebenso die eingereichten Kopien von Bestätigungsschreiben des Bruders, einer anderen Person sowie des Sohnes des Dorfvorstehers, worin in pauschaler und unsubstanziierter Weise geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft bei der PDKS und Teilnahme an Protesten verfolgt worden. Im Schreiben des Bruders sowie des Sohnes des Dorfvorstehers wird im Übrigen auf Probleme mit der PYD verwiesen respektive eine Verfolgung durch die PYD im Zusammenhang mit deren Rekrutierungsbemühungen geltend gemacht, was indessen von den Beschwerdeführenden gar nie erwähnt worden war.
E. 7.8 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 23. November 2015 nichts zu ändern; insbesondere ist der Verweis auf das Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 unbehelflich, da es in diesem Urteil im Gegensatz zum vorliegenden Fall als glaubhaft erachtet wurde, dass der Asylsuchende von den staatlichen Sicherheitskräften als exponierter Regimegegner individualisiert und identifiziert worden war.
E. 7.9 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zudem vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind (eingebürgerte) syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch sie von Übergriffen seitens des IS betroffen wären. Allerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführenden nicht als gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wären, weil sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, bereits längere Zeit landesabwesend seien und sich der Beschwerdeführer hier exilpolitisch betätige.
E. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Publikationsurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
E. 8.4 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dieser sei Mitglied der PDKS Schweiz (vgl. die eingereichte Bestätigung vom 3. August 2013) und nehme an den Sitzungen der Partei teil (vgl. dazu die eingereichten Fotos sowie der Zeitungsbericht mit Foto). Ausserdem habe er an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen. Im Internet seien Fotos davon, auf welchen er erkennbar sei, öffentlich einsehbar. Er unterhalte im Weiteren ein Facebook-Profil, engagiere sich im (...) und habe im Internet (evroj.net) unter eigenem Namen und mit seinem Foto eigene Beiträge veröffentlicht.
E. 8.5 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass er in Syrien aufgrund seiner Parteizugehörigkeit respektive seiner Teilnahme an Demonstrationen gezielt im Visier der Behörden stand. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne, sondern ist lediglich ein gewöhnliches Mitglied der PDKS. Die Tatsache, dass er ab und zu an Parteisitzungen teilnimmt und dabei offenbar einmal den Parteisekretär getroffen hat, ändert nichts an der Feststellung, dass er innerhalb der PDKS keine besondere oder gar tragende Rolle spielt. Der (...), bei welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied ist, ist politisch neutral und führt primär soziale, kulturelle sowie integrationsfördernde Anlässe durch. Der Beschwerdeführer nimmt sodann wie Tausende anderer Exil-Syrer als gewöhnlicher Mitläufer an Demonstrationen und Mahnwachen gegen das syrische Regime und den Bürgerkrieg in Syrien teil; dass er sich dabei fotografieren lässt, entspricht ebenfalls dem massentypischen Vorgehen von exilpolitischen Aktivisten. Auch das Facebook-Engagement des Beschwerdeführers entspricht bezüglich Art und Umfang denjenigen Aktivitäten, welche bei einer Vielzahl von Asylsuchenden zu beobachten sind. Zwar hat er offensichtlich auch selbst verfasste Beiträge im Internet veröffentlicht (Texte, worin er Kritik an den Regimebefürwortern übt, über die Kultur des Friedens schreibt, welche in Syrien unter dem aktuellen Regime keine Chance habe, die Profitgier der Menschen und die Untätigkeit der Weltgemeinschaft im Angesicht der Gräueltaten der syrischen Regierung kritisiert, sowie ein Gedicht, in welchem er Assad verunglimpft). Damit hat er aber soweit ersichtlich lediglich seiner persönlichen Empörung Luft gemacht, hingegen besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass er durch diese Texte die Exilgemeinschaft in irgendeiner Weise mobilisiert oder anderweitig beeinflusst hat respektive in der Szene der exilpolitisch aktiven Syrer als gewichtige Stimme oder gar Meinungsmacher wahrgenommen wird. Nach dem Gesagten sind die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er auf den eingereichten Fotos der Demonstrationen erkennbar ist und unter eigenem Namen ein Facebook-Profil unterhält und Texte veröffentlicht hat, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht, und es ist somit unwahrscheinlich, dass er seitens der syrischen Behörden als reelle potenzielle Gefahr und damit als verfolgungswürdig betrachtet würde.
E. 8.6 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätte bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten.
E. 8.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder ihrer exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Verweis auf andere Asylverfahren (vgl. S. 34 der Beschwerde) noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Demnach ist auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 17. Juli 2015 nicht mehr einzugehen. Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Eingabe vom 23. November 2015) mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6909/2014/pjn Urteil vom 8. März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______ (Provinz Al Hassaka), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2012 auf legalem Weg und gelangten zunächst nach Istanbul, Türkei. Von dort im Flugzeug herkommend reisten zunächst die Beschwerdeführerin und der Sohn D._______ am 9. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurden sie und D._______ für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 29. Oktober 2012 reiste der Sohn C._______ auf dem Luftweg von Istanbul herkommend illegal in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer seinerseits verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge ungefähr am 30. November 2012 auf dem Luftweg und reiste am 2. Dezember 2012 von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 3. Dezember 2012 stellte er im EVZ H._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 17. Dezember 2012 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführerin gebar am (...) den Sohn E._______ und am (...) den Sohn F._______. A.c Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei bereits im Zusammenhang mit den Unruhen in G._______ im Jahr 2004 einmal verhaftet worden. Damals sei er geschlagen worden, wobei sein Arm gebrochen und sein Ohr verletzt worden sei. Im Jahr 2004 sei zudem ein Gesetz erlassen worden, welches dazu geführt habe, dass man ihm im Jahr 2010 ein Grundstück weggenommen habe. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant beziehungsweise Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder A. sowie sein Neffe F. seien Vorsitzende in dieser Partei gewesen. F. sei verhaftet worden und anschliessend an den in der Haft erlittenen Folterungen gestorben. Zuvor habe sich F. bei ihnen versteckt. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet worden. Insbesondere sei er im Jahr 2011 zweimal kurze Zeit (einige Stunden beziehungsweise zwei Tage) verhaftet worden. Die Behörden hätten aber nichts gegen ihn in der Hand gehabt, weshalb er jeweils wieder freigelassen worden sei. Sein Bruder habe zudem eine Bestechungssumme bezahlt. Die Polizei habe im Jahr 2011 und 2012 mehrmals bei ihnen zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten G._______ aus diesem Grund verlassen und seien nach J._______, ins Heimatdorf des Beschwerdeführers, gezogen. Aber auch dort habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht. Dieser habe sich im Dorf respektive der Umgebung versteckt. Aus Furcht vor einer Verhaftung des Beschwerdeführers seien sie schliesslich Anfang Juli 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei nicht direkt verfolgt worden. Sie und die Kinder hätten aber auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei anlässlich der Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer von den Beamten beschimpft und geschlagen worden. Die Kinder seien eingeschüchtert und ebenfalls geschlagen worden. Zudem habe man der Beschwerdeführerin gedroht, man würde sie und die Kinder anstelle des Beschwerdeführers verhaften. Die Beschwerdeführenden brachten im Weiteren vor, sie hätten in Syrien allgemein keine Rechte gehabt und seien unterdrückt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er engagiere sich in der Schweiz für die PDKS und nehme an Sitzungen teil. Das Foto einer Parteisitzung, auf welchem er erkennbar sei, sei in der Parteizeitung veröffentlicht worden. Diese Zeitung werde auch in Syrien verteilt. Zudem sei er auf Facebook aktiv und schreibe dort über die Unterdrückung seines Volkes. Er sei auch Mitglied des (...); dieser vermittle die kurdischen Werte und biete Deutschkurse für kurdische Asylsuchende an. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: das Familienbüchlein, den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers, einen Registerauszug für "Ausländer" (Ajanib) (Kopie), eine behördliche Anordnung der Beschlagnahme eines Grundstücks aus dem Jahr 2010 (Kopie), Fotos der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Syrien, einen Zeitungsartikel sowie einen Internetartikel betreffend eine Sitzung der PDKS, ein Bestätigungsschreiben der PDKS vom 3. August 2013, Fotos eines Parteianlasses, Ausdrucke von mehreren im Internet veröffentlichten Beiträgen des Beschwerdeführers, Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, Ausdrucke vom Facebook-Profil des Beschwerdeführers, zwei Bestätigungsschreiben des (...) vom 17. Februar 2014 sowie ein Flugblatt dieses Vereins. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 28. Oktober 2014 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei Einsicht in die Akten A8, A13, A19, A23, A24, A26, A28, A30, A31, A33, A36, A37, A40, A52 und A43 zu gewähren, eventuell sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend das Aktenstück A43 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum dieser Verfügung fortbestünden. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, zudem sei subeventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Oktober 2014, der Führerausweis des Beschwerdeführers betreffend die Erlaubnis zum Führen eines Baggers (beglaubigte Kopie, inkl. Übersetzung), der Führerausweis des Beschwerdeführers (Kopie), der Ajnabi-Ausweis (Original und Kopie), der frühere Ajnabi-Ausweis (Kopie), der Ajnabi-Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers (Kopie), eine Kopie des Familienbüchleins, ein Urteil des Einzelmilitärrichters in G._______ vom 28. Juni 2012 (Kopie), eine Bestätigung der PDK-Partei, ein Urteil betreffend Gültigkeit der Heirat und Anerkennung der Vaterschaft vom 22. September 2004 (inkl. Übersetzung), Zeugenaussagen des Bruders sowie weiterer Personen (Kopien), Bestätigungsschreiben von M. (Kopie), Grundstücksunterlagen (Kopie), sowie mehrere Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Internetartikel und mehrere Fotos). D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wies der Instruktionsrichter den Antrag, wonach der Fortbestand der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab deren Verfügung im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, ab. Im Weiteren hiess er das Akteneinsichtsgesuch bezüglich A36 (Beweismittelumschlag) gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführenden den Beweismittelumschlag (samt Inhalt) zu edieren. Soweit weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch sowie die damit einhergehenden Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden ergänzende Akteneinsicht betreffend A36 (Beweismittelumschlag samt Inhalt). F. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zur Beschwerde machen. Ausserdem wurden folgende Beweismittel nachgereicht: eine Zusammenfassung des Urteils betreffend den Beschwerdeführer (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012 (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben der PDKS (Kopie, inkl. Übersetzung). G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte als weiteres Beweismittel eine Originalquittung von TNT vom 13. November 2014 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführenden eine Generalvollmacht zugunsten des Bruders des Beschwerdeführers vom 11. März 2012 (inkl. Übersetzung) einreichen. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben vom 20. April, 23. Juli und 11. September 2015 weitere Beweismittel (Fotos von Demonstrationsteilnahmen sowie ein Arztbericht der integrierten Psychiatrie (...) vom 17. Juli 2015) einreichen. J. Mit Eingabe vom 23. November 2015 regte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem SEM zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM beziehungsweise SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) sowie der Antrag auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Dementsprechend ist auch auf die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unplausible Angaben betreffend die Suche der Behörden nach ihm gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, die erste Suche nach ihm sowie seine anschliessende Flucht ins Dorf J._______ konsistent zu schildern. Seine Aussage, wonach er sich im Dorf habe verstecken können, obwohl die Behörden dort viele Male nach ihm gesucht hätten, sei unplausibel. Er habe sich zudem betreffend die Dauer seines Aufenthalts im Dorf widersprochen. Auch seine Ausführungen zur Parteitätigkeit seien nicht glaubhaft. Er habe den ausgeschriebenen Namen der PDKS nicht korrekt wiedergeben können und habe sich bezüglich seines Status (Mitglied oder Sympathisant) widersprochen. Zur Parteistruktur, Aufgabenteilung sowie zu seiner Rolle innerhalb der Partei habe er nur allgemeine, unplausible und widersprüchliche Aussagen gemacht. Ungereimtheiten bestünden auch in Bezug auf die geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2010/2011. Während er in der Befragung im EVZ ausgesagt habe, er sei im Jahr 2010/2011 insgesamt zwei Mal für kurze Zeit inhaftiert worden, weil man ihn verdächtigt habe, seinen Neffen zu verstecken, habe er in der Anhörung im Widerspruch dazu erklärt, er sei insgesamt sechs- oder siebenmal inhaftiert worden. Aufgrund der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden sei indessen zu schliessen, dass die Probleme wegen des Neffen im Zusammenhang mit den Vorfällen in Qamischli im Jahr 2004 gestanden hätten. Diese seien jedoch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Frage, ob er nach dem Jahr 2004 erneut festgenommen worden sei, widersprochen. Er habe zudem den Grund für die angebliche letzte Haft im Jahr 2011 sowie deren Zeitdauer und die Umstände der Freilassung nur pauschal und substanzlos geschildert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm viel angetan worden sei, weshalb er sich teilweise nicht erinnern könne, vermöge die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu erklären. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Mitgliedschaft bei der PDKS oder die Tätigkeit für diese Partei zu belegen. Lediglich die Demonstrationsteilnahmen seien bewiesen; dies belege per se jedoch nicht eine Verfolgung durch die syrischen Behörden und lasse eine solche auch nicht als wahrscheinlich und absehbar erscheinen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geschlagen worden sei, sei angesichts der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal auch sie mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die entsprechenden Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien demnach nicht glaubhaft. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 2004 (Festnahme und Schläge mit Verletzungsfolge) sowie die geschilderte Landenteignung insbesondere infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise respektive infolge fehlender Intensität nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien keine Rechte gehabt hätten und unterdrückt worden seien, sei nicht asylrelevant, zumal daraus keine gezielte staatliche Verfolgung abgeleitet werden könne. Ferner sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft oder nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe mehrfach den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A43) respektive die Zustellung einer schriftlichen Begründung desselben verweigert habe. Das BFM habe auch zu Unrecht die Einsicht in die Akten A8 und A19 ("Übersicht Personendaten"), in die Akten A13, A23, A24, A26, A28, A30, A31, A33, A37, A40 und A52 (Akten von Kantons- und Gemeindebehörden im Zusammenhang mit der Personenerfassung der Kinder der Beschwerdeführenden) sowie in die Akte A36 (Beweismittelumschlag) verweigert. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventuell müsse den Beschwerdeführenden nach nachträglich gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Weiteren dadurch verletzt worden, dass das BFM die eingereichten Beweismittel kaum gewürdigt habe, was überdies eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das BFM habe zudem bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft seien, bereits seit zwei Jahren in der Schweiz lebten, gut integriert seien und dass ihre Kinder hier die Schule besuchten und die Sprache gelernt hätten. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei die Tatsache, dass die Kinder staatenlos seien. Das BFM habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es ohne genügende Begründung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden behauptet habe. Zudem habe es bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Auch sei davon auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Das BFM habe ferner weder erwähnt noch gewürdigt, dass die beiden Neffen des Beschwerdeführers (K._______, N [...], und L._______, N [...]) in der Schweiz Asyl erhalten hätten, obwohl dies im Hinblick auf die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie der Frage der Reflexverfolgung wesentlich sei. Im Weiteren habe das BFM in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass der Neffe F. unter Folter ums Leben gekommen sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Rahmen der PDKS ausgeführt habe respektive welche Stellung er innerhalb der Partei innegehabt habe, dass Parteivorgesetzte umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle im Jahr 2004 bis zu seiner Flucht Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass auch die Beschwerdeführerin und die Kinder von den Behörden behelligt worden seien, wie rücksichtslos die Behörden auf der Suche nach ihm vorgegangen seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteizugehörigkeit enteignet und deswegen sowie wegen der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert worden sei, dass ihm durch die Behörden eine Ohrverletzung zugefügt worden sei, welche er habe operieren lassen müssen, und dass er bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet würde. Das BFM habe demnach den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und abgeklärt. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei schliesslich dadurch verletzt worden, dass das BFM die Anhörung erst über ein Jahr nach Einreichung der Asylgesuche durchgeführt habe. Die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesen Gründen kassiert werden. Sodann wird vorgebracht, im Falle der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung müssten die Beschwerdeführenden weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene beibehalten können. Zudem sei zu beachten, dass die Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der Unzumutbarkeit vorgehe. In der Beschwerde wird anschliessend vorgebracht, die erwähnten formellen Fehler stellten im Übrigen gleichzeitig eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie von Art. 9 BV (Willkürverbot) dar. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einzig bezüglich des Zeitpunkts der behördlichen Suche nach ihm keine exakten Angaben machen können; hingegen habe er seine Flucht eingehend beschrieben. Seine Vorbringen würden sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin decken, weshalb von der Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalt im Dorf gemacht habe. Er sei auch nie aufgefordert worden, den vollständigen Namen seiner Partei wiederzugeben. Die PDKS sei bekannt unter dem Namen "Al-Parti", und der Beschwerdeführer habe während der gesamten Anhörung von "der Partei" gesprochen. Er habe sich zudem nie als Sympathisant bezeichnet. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie vom BFM erwogen, nur allgemeine, widersprüchliche und unplausible Aussagen zur Parteistruktur und Aufgabenteilung sowie zu seiner Rolle innerhalb der Partei gemacht habe. Es sei sodann nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer nun zwei oder mehrere Male inhaftiert worden sei, zumal zwischen der Haft und der Befragung durch das BFM mehrere Jahre lägen. Relevant sei nur, dass der Beschwerdeführer mehrfach verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Erlebnisse traumatisiert und habe erklärt, er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern. Insofern, als das BFM behaupte, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Ablaufs des Behördenbesuchs widersprochen, sei darauf hinzuweisen, dass arabische Häuser völlig anders gebaut seien als europäische: Es gebe dort nicht nur einen eigentlichen Hauseingang, sondern einen grossen Innenhof, von wo aus man Zugang habe zu allen Zimmern. Die Beschwerdeführerin habe demnach ihre Schlafzimmertür geöffnet und sei in diesem Moment geohrfeigt worden. Insgesamt, auch in Anbetracht der eingereichten Beweismittel, stehe fest, dass das BFM willkürliche Behauptungen gemacht und zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen sei. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen ihres politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht, verfolgt und verhaftet worden seien. Es bestehe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden mehrmals aufgesucht und verhaftet worden sei und sein Neffe sogar ermordet worden sei. Im Falle ihrer Wiedereinreise nach Syrien würden die Beschwerdeführenden verhaftet und nicht mehr freigelassen. Damit sei die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht gegeben, und den Beschwerdeführenden sei somit Asyl zu erteilen. In der Beschwerde wird an dieser Stelle angefügt, den Beschwerdeführenden sei ihr Grundstück entzogen worden, weil sie Kurden seien, und vor allem auch, weil der Beschwerdeführer Mitglied der PDKS gewesen sei. Dieser Umstand sei sehr wohl asylrelevant. Sodann wird betreffend die vom syrischen Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die systematischen Gewaltanwendungen gegen Oppositionelle sowie die brutale Behandlung von Gefangenen, auf mehrere Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätte, falls sie Syrien nicht verlassen hätten, ein ähnliches Schicksal ereilt, zumal ihre Teilnahme an der Oppositionsbewegung den syrischen Behörden bekannt gewesen sei und sie deswegen bereits Probleme gehabt hätten. Bei einer Abschiebung nach Syrien würden sie direkt in die Hände der syrischen Behörden getrieben. Auch deswegen sei ihnen Asyl zu gewähren. Vorliegend sei ferner auch der Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") zu berücksichtigen. Darin stelle UNHCR fest, dass sich die Situation in Syrien weiter verschlechtert habe. Alle Kriegsparteien würden schwerwiegende Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen. UNHCR weise darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und stelle fest, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen. Als kurdische Familie, Sympathisanten respektive Mitglieder der PDKS, ins Ausland geflüchtete Regimekritiker und Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz gehörten die Beschwerdeführenden offensichtlich zu einer Risikogruppe. Zu berücksichtigen sei auch die Reflexverfolgung wegen des Neffen des Beschwerdeführers. Zumindest müsse angesichts der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Das BFM sei bei seiner Einschätzung der Verfolgungsgefahr für exilpolitische Aktivisten von falschen Tatsachen ausgegangen und habe aktuelle Expertenberichte ignoriert. Es habe zudem die Quellen für seine fehlerhaften Erkenntnisse nicht offengelegt. Die eingereichten Unterlagen belegten eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer anhaltend, überzeugt und öffentlich für die kurdischen Anliegen, für diejenigen der PDKS und gegen das syrische Regime engagiere. Aufgrund dessen sei er gefährdet. Die exilpolitischen Demonstrationen der Syrer würden sowohl vor Ort als auch in Syrien wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgt würde. Wie der Bericht "Operational Guidance Note - Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014 klar mache, dürften weder die Absichten noch die Möglichkeiten der syrischen Behörden, die Opposition zu überwachen, unterschätzt werden. Der Beschwerdeführer nutze die vorhandenen - beschränkten - Möglichkeiten zum Protest und führe damit sein bereits im Herkunftsstaat begonnenes Engagement für die kurdischen Angelegenheiten und gegen das Regime von Assad fort. In der Beschwerde wird sodann auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2013 und 2014 respektive Auszüge daraus betreffend die (sicherheits-)politische und menschenrechtliche Lage in Syrien, die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme des syrischen Geheimdienstes von einer Asylgesuchstellung in der Schweiz und der Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens exilpolitischer Tätigkeiten im Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Syrien verwiesen und geltend gemacht, im vorliegenden Fall habe es das BFM unterlassen, zur Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ausführlich Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Die Argumentation des BFM sei veraltet und pauschal. Die aktuelle Rechtsprechung gehe eindeutig dahin, dass exilpolitisch tätigen Oppositionellen bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine Überwachung und Verfolgung drohe. In zahlreichen Medienberichten sowie auch in (ausländischen) Urteilen werde von der Überwachung der syrischen Opposition im Exil und deren Konsequenzen berichtet. Das BFM behaupte zwar, die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland durch syrische Geheimdienste habe in der jüngsten Zeit abgenommen, könne dies aber offenbar nicht belegen. Seitens der Beschwerdeführenden wird an dieser Stelle der Beizug von mehreren Asyl-Dossiers beantragt, welche ihre Gefährdung im Falle einer Ausschaffung nach Syrien belegten und zeigten, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Tätigkeit von Syrern im Ausland informiert sei. Diese Fälle würden ausserdem deutlich machen, dass die Kriterien für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien herabgesetzt werden müssten. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Schweiz bei Nachrichten- und Geheimdiensten beliebt sei, zumal sie Standort für verschiedene internationale Organisationen und Veranstaltungen sei. So finde aktuell in der Schweiz die Syrien-Friedenskonferenz statt. Rund um diese Konferenz sei es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern von Assad gekommen, und diese Ereignisse seien im Internet gut dokumentiert. Die Beschwerdeführenden wären nach dem Gesagten in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt, weshalb sie als Flüchtlinge anerkannt werden müssten. Die Beschwerdeführenden hätten bei einer Rückkehr nach Syrien im Weiteren eine Verfolgung durch islamische Gruppen zu befürchten. Die Kurden stellten für die Islamisten ein primäres Feindbild dar, zumal sie von den USA und Israel unterstützt würden, und würden vom IS (sog. Islamischer Staat), aber auch von anderen Islamisten wie beispielsweise der Jabhat al-Nusra aus religiösen, ethnischen und politischen Gründen gezielt verfolgt. Da die Beschwerdeführenden in Europa Asyl beantragt hätten und sich nun schon mehrere Jahre im "Westen" aufgehalten hätten, würden sie umso mehr als Feinde des Islamismus betrachtet. Im Weiteren sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Somit müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Den Beschwerdeführenden sei bereits deswegen Asyl zu gewähren. In der Beschwerde folgen sodann Ausführungen zur Situation in Syrien. Eine Besserung der Lage sei nicht in Sicht. Die syrischen Behörden würden versuchen, die Opposition auszumerzen. Diesbezüglich sei auf den bereits vorstehend erwähnten Bericht von UNHCR vom 27. Oktober 2014 zu verweisen. Assad betrachte insbesondere die (exil-)politischen Aktivisten als Schuldige und intensiviere deren Identifizierung und Verfolgung. Der öffentliche Auftritt der Regimegegner auf der Strasse sowie im Internet werde daher vom syrischen Regime deutlich wahrgenommen, und das Regime gehe gezielt, gewaltsam und willkürlich gegen die Vertreter der Opposition vor. Bei einer Rückkehr nach längerem Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung die Regel, bei Verdacht auf exilpolitische oppositionelle Tätigkeit erfolge eine Überstellung an den Geheimdienst. Dabei sei mit willkürlichem Vorgehen der syrischen Behörden zu rechnen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung schon bestätigt, dass die syrischen Behörden den Kurden misstrauten. Zu beachten sei auch die breite Vernetzung unter den Kurden, wovon die syrischen Behörden bei ihrer Informationsbeschaffung profitierten. Die kurdischen Beschwerdeführenden seien bereits im Juli 2012 aus Syrien ausgereist, und der Beschwerdeführer trete im Ausland öffentlich gegen das syrische Regime auf. Daher müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen. Verfolgung drohe ihnen nach dem Gesagten durch das syrische Regime, aber auch durch radikale Islamisten. Der bereits erwähnte Bericht "Operational Guidance Note - Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014 bestätige auch für das Jahr 2014 einen Anstieg von Gewalt und Unterdrückung seitens der syrischen Behörden und propagiere die Gewährung von Asyl, falls anzunehmen sei, dass Gesuchsteller vom syrischen Regime verdächtigt würden, mit der Opposition zu sympathisieren oder effektiv zusammenzuarbeiten. 5.3 In der Eingabe vom 24. Dezember 2014 wird seitens der Beschwerdeführenden ergänzt, der Beschwerdeführer verfüge über ein ausserordentliches politisches Profil und habe dies mehrfach öffentlich bekundet. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime und für die kurdischen Anliegen beteiligt. Der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden damals längst bekannt gewesen und verfolgt worden. Die eingereichten Beweismittel belegten sodann, dass der Beschwerdeführer innerhalb der PDKS eine wichtige Rolle einnehme. Der Beschwerdeführer greife zudem mit selbst verfassten, im Internet publizierten Texten Assad direkt an und kritisiere das syrische Regime. Die Artikel seien mit Namen und Foto des Beschwerdeführers auf evroj.net veröffentlicht worden. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer zusätzlich exponiert. Er engagiere sich auch für die (...) und verfüge über ein Facebook-Profil, welches er für seine exilpolitischen Aktivitäten nutze. Das BFM würdige dies alles nicht. Laut Expertenmeinung würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft klar erfüllen. 5.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der eingereichten Kopie einer Urteilszusammenfassung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung keine derartige Verurteilung erwähnt. Die Dokumente betreffend die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung (Kopien) würden sich offenbar auf die besagte Verurteilung beziehen. Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer an diese Kopien herangekommen sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits früher eingereicht habe. Insgesamt seien die geltend gemachte Verurteilung und damit zusammenhängende Ausschreibung zur Verhaftung als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch bezüglich des Bestätigungsschreibens der Demokratischen Partei Kurdistans und der Kopien von Zeugenaussagen sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht schon früher eingereicht worden seien. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie vor dem Hintergrund der im Asylentscheid dargelegten unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden diese Dokumente ohnehin keinen Beweiswert aufweisen. Betreffend das Schreiben des Dorfvorstehers sei festzustellen, dass die darin dargelegte Verfolgung durch die PYD vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht erwähnt worden sei. Ferner hält das SEM fest, dass es sich bei K._______ und L._______ nicht um nahe Angehörige des Beschwerdeführers handle und der Beschwerdeführer selber keine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend gemacht habe. Daher habe das SEM diesen Sachverhalt zu Recht nicht gewürdigt. 5.5 In der Replik vom 5. Februar 2015 wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bis im Herbst 2014 keine Kenntnis vom Urteil (vgl. Beilagen 9 und 25) respektive seiner Verurteilung gehabt. Das Dokument hätten sein Bruder sowie sein Schwager erhalten. Der Beschwerdeführer habe diesen eine Vollmacht ausgestellt, was ihnen ermöglicht habe, bei den Behörden Akteneinsicht zu erhalten. Im November 2014 sei das Dokument an den Beschwerdeführer geschickt worden. Somit bestehe kein Grund, an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Bezüglich der beiden Neffen sei festzustellen, dass eine Konsultation der entsprechenden Asyldossiers durch das SEM Aufschluss gegeben hätte über das politische Profil der Familie des Märtyrers F. Die sich daraus ergebende Reflexverfolgung stelle eine Grundbelastung dar und führe in Verbindung mit den übrigen Verfolgungsvorbringen zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung. 5.6 In der Eingabe vom 23. November 2015 lässt der Beschwerdeführer anregen, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 verwiesen und ausgeführt, in Beachtung dieses Urteils sei die Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen und seiner Tätigkeiten als Mitglied der PDKS festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich in seinem Urteil auf den Bericht von UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") sowie auf weitere Berichte von internationalen Organisationen und staatlichen Stellen. Daraus ergebe sich, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen im Falle ihrer Identifizierung durch die syrischen Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Diese Situation treffe auch auf die Beschwerdeführenden zu. Insbesondere sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe sodann im erwähnten Urteil einig mit den einschlägigen Organisationen: Die Situation in Syrien habe sich weiter verschlechtert, und eine Besserung sei nicht in Sicht. Nach einer Zusammenfassung des erwähnten Update III von UNHCR - eine Wiederholung von bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen - wird ferner auf die aktuellen Ereignisse in Syrien sowie die Syrien-Konferenz von Ende Oktober 2015 in Wien verwiesen und festgestellt, dass sich Assad offenbar mit Hilfe seiner Verbündeten an der Macht halten wolle, was für seine Gegner und Opfer gefährlich sei. Das Regime von Assad sei hauptverantwortlich für die tragischen Ereignisse in Syrien. Die Verfolgungen durch das Regime hätten sich bis heute intensiviert, und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich auch durch die Vorgehensweisen anderer Kriegsparteien massiv verschlechtert. Dazu trage insbesondere die militärische Unterstützung durch Russland mittels Bombardierungen aus der Luft bei. Aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung müsse eine weitere Verhärtung der Fronten konstatiert werden, was eine nochmalige Intensivierung der Verfolgung von Oppositionellen zur Folge habe. Demnach nehme auch die Verfolgung des Beschwerdeführers weiter zu, was vom SEM zu berücksichtigen sei. In der Eingabe wird schliesslich erneut auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwiesen. 6. 6.1 Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen: 6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke respektive die Zustellung einer schriftlichen Begründung (betreffend A43) verweigert habe. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Verfügungen vom 12. Dezember 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 6.3 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen und dabei insbesondere mehrere Sachverhaltselemente (kurdische Herkunft, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Integration [auch der Kinder], Staatenlosigkeit der Kinder) nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es wohl die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die angebliche Staatenlosigkeit der Kinder der Beschwerdeführenden ist schon deswegen vorliegend nicht zu prüfen, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Daher ist auf diese Rügen nicht mehr näher einzugehen. 6.4 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.4.1 So habe das BFM die eingereichten Beweismittel kaum gewürdigt und ohne genügende Begründung die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen behauptet. Weiter habe es nicht gewürdigt, dass zwei Neffen des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Mehrere Sachverhaltselemente seien zudem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2). Das BFM hätte sodann weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung durchführen müssen. Der Umstand, dass die Anhörung erst ein Jahr nach Einreichen der Asylgesuche stattgefunden habe, stelle ebenfalls eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. 6.4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.4.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des BFM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist, dass das BFM einige der in der Beschwerde aufgezählten, angeblich unterschlagenen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich im Übrigen überwiegend um unbelegte Behauptungen handelt, durchaus aufgeführt hat, so beispielsweise die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch die Behörden am Ohr verletzt worden sei und dass auch die Beschwerdeführerin und die Kinder von den Behörden behelligt worden seien. Auch die wesentlichen Beweismittel, namentlich die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie die Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wurden vom BFM erwähnt und gewürdigt. Entgegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig, dass sich das BFM mit jedem Beweismittel und Argument der Beschwerdeführenden einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen. 6.4.4 Bezüglich des Vorwurfs, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass zwei Neffen des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht, sie hätten im Zusammenhang mit L._______ (N [...]) und/oder K._______ (N [...]) eine Reflexverfolgung erlitten oder eine solche in Zukunft zu befürchten. Betreffend K._______ ist sodann festzustellen, dass dieser entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht Asyl erhalten hat. Vielmehr wurden seine Asylvorbringen vom BFM als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit wurde er jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen. L._______ wurde dagegen mit Verfügung vom 5. September 2014 Asyl gewährt, allerdings gestützt auf Asylgründe, welche überhaupt keine Gemeinsamkeit mit denjenigen der Beschwerdeführenden aufweisen (Verfolgung durch PYD). Aufgrund des Gesagten bestand für das BFM - und aktuell auch für das Bundesverwaltungsgericht - keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu den beiden Neffen des Beschwerdeführers zu äussern. 6.4.5 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM hätte weitere Abklärungen treffen müssen, insbesondere hätte es eine weitere Anhörung durchführen müssen. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgsaussichten das BFM allenfalls noch weitere - in der Beschwerde nicht näher spezifizierte - Abklärungsmassnahmen, namentlich Anhörungen, hätte durchführen sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung indessen nicht, weshalb auf diese pauschale und nicht näher begründete Forderung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, allfällige, für nötig befundene Abklärungen selber in Auftrag zu geben. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die über ein Jahr nach Einreichen der Asylgesuche durchgeführte Anhörung die Abklärungspflicht verletzt wurde. Auch dieser Vorwurf wird in der Beschwerde nicht näher substanziiert. 6.4.6 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist, weshalb auch darauf verzichtet werden kann, das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung aufzufordern (vgl. den entsprechenden Antrag in der Eingabe vom 23. November 2015). 6.5 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.6 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 In allgemeiner Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten als Kurden in Syrien keine Rechte und seien unterdrückt worden. Dieses pauschale Vorbringen enthält indessen keine Hinweise auf konkrete, gezielt gegen die Beschwerdeführenden ergriffene Verfolgungsmassnahmen, durch welche ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt wurden. Daher ist die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen. 7.3 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Unruhen in Qamischli im Jahr 2004 festgenommen und misshandelt worden (Armbruch und Ohrverletzung). Diesbezüglich ist festzustellen, dass bei den damaligen Unruhen zahlreiche Personen durch die Sicherheitsbehörden angehalten und vorübergehend festgenommen wurden. Diese Festnahme, welche offenbar keine weiteren Konsequenzen hatte, kann sodann insbesondere auch infolge zu geringer Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Da im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge kein relevanter Zusammenhang zwischen der angeblichen Festnahme im Jahr 2004 und seiner Ausreise im Juli 2012 besteht, ist dieser Vorfall insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 7.4 Im Weiteren wird seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht, die Behörden hätten ihnen im Jahr 2010 gestützt auf ein im Jahr 2004 erlassenes Gesetz ein Grundstück weggenommen. Diese Landenteignung ist indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal offensichtlich kein Bezug zwischen diesem Ereignis und der Ausreise im Jahr 2012 besteht. 7.5 Der Beschwerdeführer machte sodann in der Befragung im EVZ geltend, er sei zweimal im Zusammenhang mit seinem Neffen F. für die Dauer von zwei Tagen respektive einem Tag verhaftet worden; die Behörden hätten ihn verdächtigt, da sich F. bei ihnen versteckt habe. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer zudem, diese kurzen Inhaftierungen hätten im Jahr 2011 stattgefunden (vgl. A18 S. 8). Da sich die Sache mit F. allerdings im Jahr 2004 zugetragen hat (vgl. dazu insbesondere auch das auf Antrag des Rechtsvertreters beigezogene Dossier N [...] i.S. L._______, z.B. A19 S. 6), ist davon auszugehen, dass sich auch diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen nicht im Jahr 2011, sondern im Jahr 2004 zugetragen haben. Dafür spricht auch die Äusserung des Beschwerdeführers unter A34 S. 5, F37, woraus zu schliessen ist, dass er nach dem Jahr 2004 nicht mehr verhaftet wurde. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2004 neben der geltend gemachten Verhaftung im Zusammenhang mit den Unruhen in Qamischli noch weitere zwei Male (im Zusammenhang mit F.) für jeweils maximal zwei Tage verhaftet worden war, ist diesbezüglich ebenfalls festzuhalten, dass diese Inhaftierungen mangels genügender Intensität sowie infolge fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren wären. Das im Widerspruch dazu stehende - und im Übrigen durch nichts belegte - Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 zweimal verhaftet worden sei, erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen unglaubhaft, zumal sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickte, indem er an anderer Stelle erklärte, er sei letztmals im Jahr 2012 verhaftet worden und insgesamt nicht zweimal, sondern ganz oft, nämlich sechs- bis siebenmal (vgl. A34 S. 11). Ausserdem machte er in der Anhörung plötzlich nicht mehr geltend, er sei wegen F. verhaftet worden, sondern nannte als Verhaftungsgrund seine Parteimitgliedschaft sowie die Demonstrationsteilnahmen. Insgesamt ist damit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 oder gar 2012 verhaftet worden war. 7.6 Seitens der Beschwerdeführenden wird ferner ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2011 und 2012 von den Behörden gesucht worden, wobei Sicherheitsbeamte seine Angehörigen eingeschüchtert und geschlagen hätten. Er habe sich dem Zugriff der Behörden durch seine Flucht in sein Herkunftsdorf entzogen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Probleme mit den Behörden hatte und sogar vorübergehend inhaftiert war. Aufgrund der Aktenlage ist aber nicht davon auszugehen, dass er damals gezielt wegen spezifischer politischer Betätigung festgenommen wurde; seine kurzen Inhaftierungen erfolgten vielmehr im Rahmen der Massenfestnahmen während der Unruhen in Qamischli respektive im Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach seinem Neffen F. Im syrischen Kontext ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals nicht aus der Haft entlassen worden wäre, wenn die Behörden ihn weiterhin verdächtigt hätten, regimefeindliche Aktivitäten zu unterstützen. Den Akten sind sodann keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 wegen seiner angeblichen Parteizugehörigkeit und der (durch Fotos belegten) Teilnahme an Demonstrationen im Visier der Behörden stand. Aus seinen Aussagen sowie den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er bestenfalls ein gewöhnliches Mitglied der PDKS ohne Führungsaufgaben war und sich auch im Rahmen der Demonstrationsteilnahmen nicht exponierte. Sein politisches Engagement muss daher als niederschwellig und massentypisch bezeichnet werden, womit er nicht über ein Profil verfügte, welches das behauptete gesteigerte Interesse der syrischen Behörden an seiner Person als plausibel erscheinen lässt. Auch eine in den Jahren 2011/2012 bestehende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Neffen F. kann aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden, zumal F. bereits im Jahr 2004 verstorben war und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei auch zwischen 2004 und 2011 deswegen von den Behörden behelligt worden. Aus diesen Gründen ist die behauptete mehrfache und intensive Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die damit angeblich einhergehende Behelligung seiner Familie als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer sowie der Flucht ins Heimatdorf stereotype, unsubstanziierte und unstrukturierte Angaben gemacht haben. Zudem finden sich in ihren Vorbringen etliche Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der Lage, auch nur einigermassen präzise anzugeben, wann die Behörden ihn zum ersten Mal gesucht haben sollen, sondern erklärte dazu lediglich, das sei im Juni/Juli oder April/Mai gewesen, es habe im Jahr 2011 begonnen (vgl. A34 S. 7). Im Weiteren machte er geltend, er sei beim ersten Besuch der Behörden nicht zuhause gewesen und danach gleich ins Dorf gegangen (vgl. A34 S. 7). Im Widerspruch dazu sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdeführer sei einmal, als die Behörden gekommen seien, zuhause gewesen, habe sich jedoch rechtzeitig zu den Nachbarn begeben und dort verstecken können (vgl. A35 S. 5). Die Beschwerdeführerin widersprach sich sodann in einem weiteren Punkt, indem sie an einer Stelle geltend machte, drei Tage bevor der Beschwerdeführer ins Dorf gegangen sei, seien die Behörden um zwölf Uhr vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht (vgl. A35 S. 2). Kurz darauf brachte sie indessen vor, drei oder vier Tage, bevor er ins Dorf gegangen sei, seien die Behörden um neun Uhr vorbeigekommen (vgl. A35 S. 5 und 6). Sie führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei dann um zwölf Uhr nach Hause zurückgekehrt, worauf sie ihm vom Besuch der Behörden erzählt habe; daraufhin sei er noch am selben Tag ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 6). Der Beschwerdeführer seinerseits gab in der EVZ-Befragung zu Protokoll, er habe neun Jahre lang in M._______ in G._______ gelebt, sei am 3. Juli 2012 aus Syrien ausgereist und habe zu diesem Zeitpunkt auch sein Haus verlassen (vgl. A18 S. 4). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei aufgrund der Suche nach ihm schon Anfang 2011 weggegangen (d.h. ins Dorf) (vgl. A34 S. 8). Später erklärte er allerdings, er sei im Jahr 2012, im Mai/April, ins Dorf gegangen (vgl. A34 S. 8 und 9). Gleichzeitig brachte er indessen vor, er sei 15-20 Tage im Dorf geblieben (vgl. A34 S. 9 und 14), was im Widerspruch steht mit der Ausreise Anfang Juli 2012. Ferner sagte er aus, ungefähr 20 Tage nachdem er ins Dorf gegangen sei, seien die Kinder nachgekommen. Sie seien 20 Tage dort geblieben (vgl. A34 S. 13). Dies widerspricht seiner an anderer Stelle gemachten Aussage (vgl. vorstehend), wonach er sich nur 15-20 Tage im Dorf aufgehalten habe. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich widersprüchlich, indem sie zunächst erklärte, der Beschwerdeführer sei drei Tage vor der letzten Suche nach ihm ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 2), später jedoch vorbrachte, er sei 20-30 Tage vor dem letzten Besuch durch die Behörden ins Dorf gegangen (vgl. A35 S. 4). Während die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, die Polizei habe zweimal im Dorf nach dem Beschwerdeführer gesucht (vgl. A7 S. 8), sagte der Beschwerdeführer seinerseits aus, er sei viele Male im Dorf gesucht worden (vgl. A34 S. 13), was klarerweise impliziert, es seien mehr als zweimal gewesen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht fähig, anschaulich und nachvollziehbar zu erklären, wie es ihm gelungen sei, sich im Dorf dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, sondern gab auf die entsprechenden Fragen überwiegend ausweichende und vage Antworten (vgl. A34 S. 13). Die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012 ist daher auch aus diesen Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Ausreise aus dem Heimatland erklärten, sie seien legal aus Syrien ausgereist (vgl. A7 S. 6 sowie A18 S. 6). Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, sein Reisepass sei im Jahr 2012 in Al-Hassaka ausgestellt worden. Dieser Umstand widerspricht ebenfalls dem Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Ausreise respektive in den Jahren 2011 und 2012 im geltend gemachten Ausmass nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, da er diesfalls mit Sicherheit behördlich registriert gewesen und ihm demzufolge die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden wäre. 7.7 Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel ein, mittels welcher die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland belegt werden soll. Dabei handelt es sich namentlich um ein Urteil des Militäreinzelrichters in G._______ vom 28. Juni 2012, Bestätigungsschreiben des Bruders sowie einer weiteren Person, ein Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012, ein undatiertes Schreiben des Sohnes des Dorfvorstehers von J._______, ein undatiertes Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien sowie eine Vollmacht vom 11. März 2012. Aus nachfolgenden Gründen sind diese Beweismittel indessen nicht geeignet, die vorstehend für unglaubhaft erachtete Verfolgung der Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt nachträglich glaubhaft zu machen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Urteils vom 28. Juni 2012 auf Beschwerdeebene mit keinem Wort erwähnte, dass er in Syrien verurteilt worden sei. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass er dies schon längst hätte wissen müssen, falls tatsächlich eine Verurteilung erfolgt wäre, da das Urteil angeblich am 30. Juni 2012 an seiner Haustür angebracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte zudem anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2014 mehrere von ihm seit der Befragung im EVZ beschaffte Beweismittel ein, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht spätestens in diesem Zeitpunkt auch die Beweismittel betreffend seine angebliche Verurteilung sowie die weiteren, erst nach Ergehen des abweisenden Asylentscheids nachgereichten Unterlagen hätte einreichen können. Stattdessen wurden die fraglichen Unterlagen erst am 26. November und 24. Dezember 2014 eingereicht, und zwar ohne Vorankündigung. Dieses Vorgehen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Sendung - welche im Übrigen gemäss TNT-Quittung von einer nicht aktenkundigen Person aus dem Irak stammte - keine Ahnung von seiner angeblichen Verurteilung und der Existenz der eingereichten Dokumente hatte, da er diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreichung der Originale Kopien per E-Mail zu den Akten gereicht und die Nachreichung der Originale in Aussicht gestellt hätte. Die mit Eingabe vom 20. Februar 2015 eingereichte Vollmacht, welche der Beschwerdeführer angeblich am 11. März 2012 zugunsten seines Bruders ausgestellt hat, vermag im Übrigen offensichtlich nicht zu erklären, weshalb das angeblich bereits am 30. Juni 2012 eröffnete Urteil erst am 26. November 2014 zu den Akten gereicht wurde. Im eingereichten Urteil wird sodann ein Vorfall vom 25. Februar 2012 erwähnt, welcher zur angeblichen Verurteilung vom 28. Juni 2012 geführt habe. Der Beschwerdeführer verwies indessen weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene auf ein konkretes Ereignis vom 25. Februar 2012. Er machte überdies auch nie geltend, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden, obwohl davon auszugehen ist, dass im Falle einer tatsächlichen Verurteilung zuvor eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hätte, zu welcher der Beschwerdeführer vorgeladen worden wäre oder von welcher er zumindest Kenntnis gehabt hätte. Bezeichnenderweise finden sich auch in der Beschwerde (abgesehen von der Erwähnung des eingereichten Urteils in der Auflistung der Beweismittel) respektive der Eingabe vom 24. Dezember 2014 keine weitergehenden Ausführungen zur angeblichen Verurteilung respektive deren Grund. Da der Beschwerdeführer aktenkundig an keiner Gerichtsverhandlung oder Urteilsverkündung teilgenommen hat, wäre seine Verurteilung im Weiteren in Abwesenheit erfolgt. Im eingereichten Urteil fehlt indessen sowohl der entsprechende Vermerk als auch der damit zusammenhängende Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der Rückkehr des in Abwesenheit Verurteilten. Aufgrund des Gesagten ist insgesamt zu bezweifeln, dass es sich beim eingereichten Gerichtsurteil sowie bei dem angeblich damit zusammenhängenden Schreiben der Abteilung für politische Sicherheit an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe vom 29. Juni 2012 um authentische Dokumente handelt. Bezüglich des letztgenannten Dokuments ist zudem zu bemerken, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen in den Besitz dieses behördeninternen Schreibens gelangt sind. An dieser Stelle ist im Übrigen festzuhalten, dass die eingereichten amtlichen Dokumente nicht fälschungssicher sind, das heisst, es ist ein Leichtes, sie zu fälschen. Bekanntlich können derartige Dokumente auch ohne weiteres käuflich erworben werden, insbesondere zwecks missbräuchlicher Verwendung im Asylverfahren. Aus diesen Gründen sind die eingereichten amtlichen Dokumente insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Dies gelingt auch mit den übrigen nachgereichten Unterlagen nicht: Das undatierte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien, worin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei durch das Regime bedroht und verfolgt worden, weshalb er Syrien aus Angst um sein Leben habe verlassen müssen, ist aufgrund der gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten, ebenso die eingereichten Kopien von Bestätigungsschreiben des Bruders, einer anderen Person sowie des Sohnes des Dorfvorstehers, worin in pauschaler und unsubstanziierter Weise geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft bei der PDKS und Teilnahme an Protesten verfolgt worden. Im Schreiben des Bruders sowie des Sohnes des Dorfvorstehers wird im Übrigen auf Probleme mit der PYD verwiesen respektive eine Verfolgung durch die PYD im Zusammenhang mit deren Rekrutierungsbemühungen geltend gemacht, was indessen von den Beschwerdeführenden gar nie erwähnt worden war. 7.8 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Eingabe vom 23. November 2015 nichts zu ändern; insbesondere ist der Verweis auf das Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 unbehelflich, da es in diesem Urteil im Gegensatz zum vorliegenden Fall als glaubhaft erachtet wurde, dass der Asylsuchende von den staatlichen Sicherheitskräften als exponierter Regimegegner individualisiert und identifiziert worden war. 7.9 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zudem vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind (eingebürgerte) syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch sie von Übergriffen seitens des IS betroffen wären. Allerdings geht die IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführenden nicht als gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 8. 8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wären, weil sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, bereits längere Zeit landesabwesend seien und sich der Beschwerdeführer hier exilpolitisch betätige. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Publikationsurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 8.4 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dieser sei Mitglied der PDKS Schweiz (vgl. die eingereichte Bestätigung vom 3. August 2013) und nehme an den Sitzungen der Partei teil (vgl. dazu die eingereichten Fotos sowie der Zeitungsbericht mit Foto). Ausserdem habe er an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen in Bern und Zürich teilgenommen. Im Internet seien Fotos davon, auf welchen er erkennbar sei, öffentlich einsehbar. Er unterhalte im Weiteren ein Facebook-Profil, engagiere sich im (...) und habe im Internet (evroj.net) unter eigenem Namen und mit seinem Foto eigene Beiträge veröffentlicht. 8.5 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass er in Syrien aufgrund seiner Parteizugehörigkeit respektive seiner Teilnahme an Demonstrationen gezielt im Visier der Behörden stand. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne, sondern ist lediglich ein gewöhnliches Mitglied der PDKS. Die Tatsache, dass er ab und zu an Parteisitzungen teilnimmt und dabei offenbar einmal den Parteisekretär getroffen hat, ändert nichts an der Feststellung, dass er innerhalb der PDKS keine besondere oder gar tragende Rolle spielt. Der (...), bei welchem der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied ist, ist politisch neutral und führt primär soziale, kulturelle sowie integrationsfördernde Anlässe durch. Der Beschwerdeführer nimmt sodann wie Tausende anderer Exil-Syrer als gewöhnlicher Mitläufer an Demonstrationen und Mahnwachen gegen das syrische Regime und den Bürgerkrieg in Syrien teil; dass er sich dabei fotografieren lässt, entspricht ebenfalls dem massentypischen Vorgehen von exilpolitischen Aktivisten. Auch das Facebook-Engagement des Beschwerdeführers entspricht bezüglich Art und Umfang denjenigen Aktivitäten, welche bei einer Vielzahl von Asylsuchenden zu beobachten sind. Zwar hat er offensichtlich auch selbst verfasste Beiträge im Internet veröffentlicht (Texte, worin er Kritik an den Regimebefürwortern übt, über die Kultur des Friedens schreibt, welche in Syrien unter dem aktuellen Regime keine Chance habe, die Profitgier der Menschen und die Untätigkeit der Weltgemeinschaft im Angesicht der Gräueltaten der syrischen Regierung kritisiert, sowie ein Gedicht, in welchem er Assad verunglimpft). Damit hat er aber soweit ersichtlich lediglich seiner persönlichen Empörung Luft gemacht, hingegen besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass er durch diese Texte die Exilgemeinschaft in irgendeiner Weise mobilisiert oder anderweitig beeinflusst hat respektive in der Szene der exilpolitisch aktiven Syrer als gewichtige Stimme oder gar Meinungsmacher wahrgenommen wird. Nach dem Gesagten sind die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er auf den eingereichten Fotos der Demonstrationen erkennbar ist und unter eigenem Namen ein Facebook-Profil unterhält und Texte veröffentlicht hat, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht, und es ist somit unwahrscheinlich, dass er seitens der syrischen Behörden als reelle potenzielle Gefahr und damit als verfolgungswürdig betrachtet würde. 8.6 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätte bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten. 8.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder ihrer exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müssten.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Verweis auf andere Asylverfahren (vgl. S. 34 der Beschwerde) noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Demnach ist auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 17. Juli 2015 nicht mehr einzugehen. Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Eingabe vom 23. November 2015) mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: