Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2012. Er gelangte über die Türkei, wo er sich etwa vier Jahre aufhielt, und über Griechenland am 3. März 2017 in die Schweiz, wo er am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch einreichte. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2017 zu den Personalien und am 26. April 2017 summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er ein ethnischer Kurde aus C._______ sei und wiederholt beobachtet und verfolgt worden sei. Aus Angst, zur Rechenschaft gezogen zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten der beiden Brüder D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]). Diesen wurde mit Verfügungen des SEM vom (...) 2014 beziehungsweise (...) 2017 Asyl gewährt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 machte die zugewiesene Rechtsvertretung geltend, die Vorinstanz sei gehalten, eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden Brüder zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gericht lud den Beschwerdeführer ein, bis zum 12. Juli 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen. G. Am 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes, was ihm am 14. Juli 2017 gewährt wurde. H. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11. August 2017 mit, dass er keinen Arztbericht einreichen werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 lud das Gericht die Vorinstanz ein, bis zum 31. August 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach ergänzenden Bemerkungen zur Reflexverfolgung - auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. September 2017 eine Replik einzureichen. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. September 2017 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote. M. Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2017 hatte der Beschwerdeführer sowohl den Asylentscheid als auch die Kantonszuweisung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Anträge wurden getrennt in zwei separaten Verfahren behandelt. Das Gericht wies die Beschwerde betreffend die Zuweisung an den Kanton F._______ mit Urteil vom 6. November 2017 ab (Verfahren D-6019/2017).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten.
E. 1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Kurde aus C.______ in der Provinz G._______ sei. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2004 habe er zuerst erfolglos die Berufsmaturaprüfung als (...) absolviert und später die Maturaprüfung im Bereich (...) nicht bestanden. Während der Schulzeit bis ins Jahr 2004 habe er im (...)-Laden seines Bruders gearbeitet. Von 2004 bis 2009 sei er im (...)-Laden des selben Bruders tätig gewesen. Danach habe er seine Heimatstadt C._______ verlassen und sei nach H._______ gegangen, wo er bis zum Ausbruch der Unruhen zuerst in einem (...), dann in einem (...) und zuletzt als (...) auf (...) gearbeitet habe. Nach etwa eineinhalb Jahren sei die Revolution ausgebrochen, und es habe in H._______ weniger Arbeitsmöglichkeiten gegeben; deshalb sei er nach C._______ zurückgekehrt. Bereits während der Schulzeit habe er das Gefühl gehabt, ständig beobachtet und von unbekannten Personen, die ihn zur Rechenschaft ziehen wollten, verfolgt zu werden. Es seien immer wieder "unerklärliche Sachen" vorgefallen. Es sei auch "schwarze Magie" gegen ihn verwendet worden. Leute vom (...)-Stamm, die teilweise mit der (...)-Partei zusammengearbeitet hätten, hätten ihm schaden wollen. Er habe nie verstanden, weshalb man ihn ins Visier genommen habe. Diese Leute hätten auch Probleme mit seinem Onkel gehabt, weil dieser eine Affäre mit einer Frau des (...)-Stammes gehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe vermutet, man habe ihm schaden wollen, um sich an seinem Onkel zu rächen. Zudem habe es auch Streitigkeiten um Landbesitz gegeben, wobei die Leute des (...)-Stammes seiner Familie Land wegnehmen wollten. Ausserdem habe er als Kurde an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Er sei lediglich Mitläufer gewesen und habe sich nicht fotografieren lassen. Vor seiner Ausreise sei er von Unbekannten telefonisch bedroht beziehungsweise beschimpft worden. An die ausgesprochenen Drohungen könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Da sich zudem Kollegen und Nachbarn von ihm ferngehalten hätten, habe er sich schliesslich entschieden, Syrien zu verlassen.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Leute des (...)-Stammes glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien vage, allgemein und mangelhaft an persönlichen Details gewesen. Insgesamt habe er keine konkreten Angaben über die Verfolgungsgründe machen können. Andererseits habe er verneint, in Syrien jemals Gewalt erlitten zu haben. Es könne berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass jeder Mensch, gleich welchen kulturellen Ursprungs, imstande sei, detaillierte Angaben über erlittene Nachteile und deren Begleitumstände zu machen. Anlässlich der Anhörung sei nie der Eindruck entstanden, dass er die gestellten Fragen nicht verstehen würde. Auf die Fragen zu den geltend gemachten Vorbringen habe er jeweils nicht nachvollziehbare und nicht begründete Antworten gegeben. Aufgrund dieser unsubstantiierten, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Vorbringen, als Kurde vor und nach dem Ausbruch der Revolution an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Alleine die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da gemäss schweizerischer Asylpraxis Kurden in Syrien nicht einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die dadurch erlittenen Benachteiligungen könnten folglich nicht als asylrelevant eingestuft werden. Auf die Frage, ob er aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder jemals Probleme bekommen habe, habe er erklärt, dass im Laden seines Bruders, wo er gearbeitet habe, "unerklärliche Sachen" vorgekommen seien, ohne die Geschehnisse zu präzisieren. Da er zudem angegeben habe, dass weder sein Vater noch seine Brüder Probleme mit dem (...)-Stamm gehabt hätten und er nicht gewusst habe, aus welchen Gründen seine Brüder Syrien verlassen hätten, sei nicht davon auszugehen, dass er in die politischen Aktivitäten seiner Brüder verwickelt gewesen sei und aufgrund dessen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Ferner habe er verneint, jemals Probleme mit den syrischen Behörden, ob vor oder nach Ausbruch der Revolution, gehabt zu haben, beziehungsweise habe er von Belästigungen während der Schulzeit gesprochen. Er habe ausschliesslich eigene Vorbringen als Grund für seine Ausreise angegeben, die in keiner Weise mit den Vorbringen seiner Brüder in Verbindung stehen würden; folglich habe er keine Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung geltend gemacht. Dem Anhörungsprotokoll seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er in Verbindung mit den Angelegenheiten seiner Brüder oder nach seiner Rückkehr nach C._______ Probleme gehabt habe. Es sei dem SEM nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit im (...)-Laden seines Bruders, die er im Jahr 2004 beendet habe, bezüglich einer möglichen Reflexverfolgung von Belang sein solle. Eine Exponierung aufgrund familiärer Verbindung zu Kritikern des syrischen Regimes sei vorliegend nicht gegeben. Die Demonstrationsteilnahmen seien nicht als asylrelevant einzustufen, da er (der Beschwerdeführer) in der Anhörung angegeben habe, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch der Revolution niemals irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ausserdem habe er angegeben, lediglich als Mitläufer dabei gewesen zu sein. Folglich gelte vorliegend keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, da sein politisches Engagement als nicht bedeutend betrachtet werden könne. Die Vorbringen betreffend die wirtschaftlichen Probleme - fehlende Arbeitsmöglichkeiten in H._______ und C._______ nach 2011 - würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Insgesamt seien seine Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant einzustufen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Reflexverfolgung, es seien ihm in Syrien verschiedene Erlebnisse widerfahren, die ihn insgesamt zur Überzeugung gebracht hätten, dass er seitens des Assad-Regimes überwacht worden sei und zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Obwohl er seine Schilderungen nicht direkt mit dem politischen Engagement seiner Brüder in Verbindung gebracht habe, sondern vordergründig die Probleme mit dem (...)-Stamm genannt habe, könne nicht behauptet werden, es läge keine Exponierung aufgrund seiner familiären Verbindung (zu D.______ und E._______) vor. Er habe explizit gesagt, dass er seinen beiden Brüdern bei ihrer Tätigkeit als (...) an Demonstrationen geholfen und das Gefühl gehabt habe, an diesen Demonstrationen überwacht worden zu sein. Zudem sei er bei dieser Tätigkeit mit dem (...) seines Bruders in Kontakt gekommen. Ferner sei er bereits während der Schulzeit aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration negativ aufgefallen und vorübergehend vom Schulunterricht ausgeschlossen worden. Die erlittenen Vorfälle habe er zwar mehrmals auf die Leute des (...)-Stammes zurückgeführt. Gleichzeitig habe er auch geltend gemacht, dass seine Probleme auf Personen zurückzuführen seien, die Anhänger der (...)-Partei gewesen seien und mit der Regierung zusammen gearbeitet hätten. Somit habe er die ihm widerfahrene Überwachung in Zusammenhang mit dem Assad-Regime gestellt. Aufgrund der Exponiertheit seiner Brüder als Oppositionelle sei klar, dass auch er überwacht worden sei. Bei der Ausreise und auch gleich nach der Einreise im Testzentrum habe er nicht gewusst, welches die Hintergründe beziehungsweise das Ausmass der Verfolgung seines Bruders und dessen Aktivitäten gewesen seien. Erst mit der Wiedervereinigung mit seinen Brüdern in der Schweiz sei ihm klarer geworden, dass die erlebte Verfolgung auf die politische Opposition seiner Brüder zurückzuführen sei. Er sei in Syrien einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer zukünftigen Reflexverfolgung ausgesetzt. Des Weiteren brachte er vor, aufgrund der geschilderten Überwachungssituation während seinen Demonstrationsteilnahmen insbesondere seit Ausbruch der Revolution seitens der Behörden als Regimekritiker identifiziert worden und folglich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte geltend, dass die reale Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des Assad-Regimes eine fast schon paranoide Züge annehmende psychische Störung hervorgerufen habe, so dass er (der Beschwerdeführer) nicht in der Lage gewesen sei, die ihm widerfahrenen Erlebnisse verständlich und kohärent zu erklären. So rügte der Rechtsvertreter weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, den entsprechenden Sachverhalt unter Beizug einer (...) sachverständigen Person abzuklären und somit die Untersuchungsmaxime verletzt. Des Weiteren habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Reflexverfolgung fest, da von Asylgesuchstellern in der Schilderung ihrer Fluchtgründe lediglich die Darlegung von selber Erlebtem erwartet werde, dürfe von ihnen in den wesentlichen Sachverhaltselementen mithin durchaus eine wiederholte widerspruchsfreie Darlegung ihrer Vorbringen erwartet werden. Dem Anhörungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals konkret Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Nach seinen Angaben habe er nur bis ins Jahr 2009 im (...)-Laden (gemäss Anhörungsprotokoll "(...)-Laden" [vgl. SEM act. A21 F15 f.]) seines Bruders gearbeitet. Daraus könne jedoch nicht auf eine gezielte und persönliche Verfolgung durch das syrische Regime geschlossen werden; dies habe er auch nicht geltend gemacht. Ausser der familiären Beziehung mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern ständen seine Vorbringen in keiner Verbindung zu jenen seiner Brüder. Es lägen keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Sippenhaft seitens des syrischen Regimes vor. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung.
E. 4.5 In der Replik wurde erwidert, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ebenfalls, wie sein Bruder, in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten sei und dies umso mehr, indem er zu seinem Bruder ausgereist sei. Er selber habe den Grund der Verfolgung nicht gekannt beziehungsweise sei halb verrückt geworden und habe eine (...) entwickelt, die als psychischer Druck zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer leide an (...) Problemen, es fehle ihm jedoch an der Krankheitseinsicht. Die Anhörungsprotokolle läsen sich aber im Ergebnis als eindrücklicher Beweis für den psychischen Druck und die Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers, der in diesem Sinne bereits Opfer der Reflexverfolgung geworden sei.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhaltes. So habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die vorinstanzliche Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel dieser Bestimmung. Die Vorinstanz habe der (...) Verfassung des Beschwerdeführers bzw. dessen offensichtlich (...) im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu wenig Beachtung geschenkt und die Vorbringen voreilig als unglaubhaft qualifiziert. Insbesondere wäre sie zum Beizug einer medizinisch sachverständigen Person verpflichtet gewesen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Verunmöglichen sie durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Sachverhaltsabklärung, haben sie die Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung durch das SEM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
E. 5.4 Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der Personalienaufnahme als auch in den Anhörungen zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei lediglich Arztbesuche wegen (...) (vgl. SEM act. A21 F60 f.) und (...) (vgl. SEM act. A24 F9), hielt ansonsten aber fest, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM act. A24 F8). Im eingereichten Formular "Medizinische Informationen (vgl. SEM act. A19 S. 2) werden (...) attestiert. Auch sonst finden sich in den Protokollen keine Hinweise auf eine beeinträchtigte (...) Verfassung. Die zugewiesene Rechtsvertreterin hat weder in den Protokollen eine entsprechende Anmerkung angebracht noch hat sie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 (vgl. SEM act. A29) irgendwelche psychische Probleme erwähnt.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Probleme vorzubringen und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Im Beschwerdeverfahren wurde er aufgefordert, Beweismittel (aktueller ärztlicher Bericht) für seine Vorbringen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Er teilte dem Gericht mit, dass er nicht mehr dazu bereit sei, sich begutachten zu lassen und auf die Einreichung eines solchen Berichtes verzichte. Die Tatsache, dass er gemäss Schreiben vom 12. Juli 2017 bereits einen Termin mit einem (...) Arzt vereinbart habe, zeigt, dass die Einreichung eines ärztlichen Berichtes sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre. Das Gericht ist nicht gehalten, Nachforschungen zu nicht näher substantiierten Parteibehauptungen zu tätigen, zumal er angab, nicht bereit zu sein, sich einer ärztlichen Begutachtung unterziehen zu lassen. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen können. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.
E. 6 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe wegen der Verfolgung seiner Brüder durch die syrische Regierung eine Reflexverfolgung.
E. 6.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. etwa EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.
E. 6.2 Vorliegend ist von einer behördlichen Suche nach den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern des Beschwerdeführers auszugehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge von Aktivitäten seiner Familienangehörigen entnehmen. Er hat im Rahmen seiner Asylbegründung an keiner Stelle vorgebracht, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner beiden Brüder zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden behelligt worden zu sein. Er sei einzig einmal während seiner Schulzeit aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme (...) vom Nationalen Sicherheitsdienst verfolgt, jedoch nicht festgenommen, und von der Schule ausgeschlossen worden (vgl. SEM act. A21 F47 f.; SEM act. A24 F72, F78). Dieser Vorfall beziehe sich jedoch auf einen Zeitraum vor 2004. Von 2004 bis 2009 habe er im (...)-Laden seines Bruders gearbeitet. Deswegen hat er, wie in den Anhörungsprotokollen ausgeführt, keine Nachteile seitens der Regierung erfahren. In Bezug auf die "unerklärlichen Sachen", die manchmal im Laden vorgekommen seien, brachte er vor, dass Leute mit angeblichen Beziehungen zum (...)-Stamm in den Laden gekommen seien und ihn verfolgt hätten. Hingegen hat er nicht gewusst, weshalb sie ihn verfolgt hätten und hat keine konkreten Probleme oder erlittene Nachteile vorgebracht. Weder seine Brüder noch sein Vater hätten Probleme mit dem (...)-Stamm gehabt (vgl. SEM act. A24 F28, F59 ff.). Er (der Beschwerdeführer) selbst hat weder eine Verhaftung noch ein Aufgebot für den Militärdienst oder eine Parteimitgliedschaft geltend gemacht (vgl. SEM act. A21 F37, F44 ff.). Zudem ist er nicht in bedeutender Weise politisch tätig gewesen. Auch nach seiner Rückkehr von H._______ nach C._______ habe er keine Behelligungen seitens der Regierung erlebt (vgl. SEM act. A24 F36). Es liegen deshalb keine Anzeichen vor, dass er befürchten muss, deswegen von den syrischen Behörden verfolgt zu werden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der Situation seiner Brüder kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Es ist folglich nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung auszugehen.
E. 6.4 Ferner bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn der Unruhen das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist, zumal sich sein persönliches politisches Engagement nur auf die Demonstrationsteilnahme als "Mitläufer" beschränkt hat und er sich nicht habe fotografieren lassen. Er machte zwar geltend, er habe das Gefühl gehabt an Demonstrationen überwacht und beobachtet worden zu sein, sagte aber gleichzeitig aus, dass er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt oder Gewalt erlebt habe (vgl. SEM act. A24 F39, F44, F70 ff.). Nach diesen Aussagen kann aufgrund der erwähnten Suspendierung von der Schule, vor dem Jahr 2004, zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr mehr abgeleitet werden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als eine oppositionelle, regimekritische Person eingestuft haben und er deswegen asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte.
E. 6.5 Die Vorinstanz erwägt ferner, die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Leute des (...)-Stammes sei unglaubhaft. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer brachte vor, einerseits bei Stromausfall in einem Geschäft in einen Keller gefallen zu sein, andererseits habe jemand "schwarze Magie" gegen ihn verwendet oder ihn am Telefon bedroht beziehungsweise beschimpft. Die von ihm dargelegten Ereignisse erreichen aber mangels Verfolgungsintensität entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der Asylrelevanz nicht (vgl. SEM act. A24 F14, F45 f.). Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sind nicht erfüllt.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Seine Gefährdungslage ist aber ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 9.3 Der in der Kostennote vom 13. September 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von 11.85 Stunden erweist sich als angemessen. In der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 hielt das Gericht fest, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Somit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 2'870.- (11.85 x Fr. 220.- plus Fr. 50.- [Auslagen] plus Fr. 213.- [MWSt]).
E. 9.4 Dem amtlichen Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'870.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 2'870.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3422/2017 Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2012. Er gelangte über die Türkei, wo er sich etwa vier Jahre aufhielt, und über Griechenland am 3. März 2017 in die Schweiz, wo er am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch einreichte. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2017 zu den Personalien und am 26. April 2017 summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er ein ethnischer Kurde aus C._______ sei und wiederholt beobachtet und verfolgt worden sei. Aus Angst, zur Rechenschaft gezogen zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten der beiden Brüder D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]). Diesen wurde mit Verfügungen des SEM vom (...) 2014 beziehungsweise (...) 2017 Asyl gewährt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 machte die zugewiesene Rechtsvertretung geltend, die Vorinstanz sei gehalten, eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden Brüder zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gericht lud den Beschwerdeführer ein, bis zum 12. Juli 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen. G. Am 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes, was ihm am 14. Juli 2017 gewährt wurde. H. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 11. August 2017 mit, dass er keinen Arztbericht einreichen werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 lud das Gericht die Vorinstanz ein, bis zum 31. August 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach ergänzenden Bemerkungen zur Reflexverfolgung - auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. September 2017 eine Replik einzureichen. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. September 2017 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote. M. Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2017 hatte der Beschwerdeführer sowohl den Asylentscheid als auch die Kantonszuweisung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Anträge wurden getrennt in zwei separaten Verfahren behandelt. Das Gericht wies die Beschwerde betreffend die Zuweisung an den Kanton F._______ mit Urteil vom 6. November 2017 ab (Verfahren D-6019/2017). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten. 1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethnischer Kurde aus C.______ in der Provinz G._______ sei. Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2004 habe er zuerst erfolglos die Berufsmaturaprüfung als (...) absolviert und später die Maturaprüfung im Bereich (...) nicht bestanden. Während der Schulzeit bis ins Jahr 2004 habe er im (...)-Laden seines Bruders gearbeitet. Von 2004 bis 2009 sei er im (...)-Laden des selben Bruders tätig gewesen. Danach habe er seine Heimatstadt C._______ verlassen und sei nach H._______ gegangen, wo er bis zum Ausbruch der Unruhen zuerst in einem (...), dann in einem (...) und zuletzt als (...) auf (...) gearbeitet habe. Nach etwa eineinhalb Jahren sei die Revolution ausgebrochen, und es habe in H._______ weniger Arbeitsmöglichkeiten gegeben; deshalb sei er nach C._______ zurückgekehrt. Bereits während der Schulzeit habe er das Gefühl gehabt, ständig beobachtet und von unbekannten Personen, die ihn zur Rechenschaft ziehen wollten, verfolgt zu werden. Es seien immer wieder "unerklärliche Sachen" vorgefallen. Es sei auch "schwarze Magie" gegen ihn verwendet worden. Leute vom (...)-Stamm, die teilweise mit der (...)-Partei zusammengearbeitet hätten, hätten ihm schaden wollen. Er habe nie verstanden, weshalb man ihn ins Visier genommen habe. Diese Leute hätten auch Probleme mit seinem Onkel gehabt, weil dieser eine Affäre mit einer Frau des (...)-Stammes gehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe vermutet, man habe ihm schaden wollen, um sich an seinem Onkel zu rächen. Zudem habe es auch Streitigkeiten um Landbesitz gegeben, wobei die Leute des (...)-Stammes seiner Familie Land wegnehmen wollten. Ausserdem habe er als Kurde an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Er sei lediglich Mitläufer gewesen und habe sich nicht fotografieren lassen. Vor seiner Ausreise sei er von Unbekannten telefonisch bedroht beziehungsweise beschimpft worden. An die ausgesprochenen Drohungen könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Da sich zudem Kollegen und Nachbarn von ihm ferngehalten hätten, habe er sich schliesslich entschieden, Syrien zu verlassen. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Leute des (...)-Stammes glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien vage, allgemein und mangelhaft an persönlichen Details gewesen. Insgesamt habe er keine konkreten Angaben über die Verfolgungsgründe machen können. Andererseits habe er verneint, in Syrien jemals Gewalt erlitten zu haben. Es könne berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass jeder Mensch, gleich welchen kulturellen Ursprungs, imstande sei, detaillierte Angaben über erlittene Nachteile und deren Begleitumstände zu machen. Anlässlich der Anhörung sei nie der Eindruck entstanden, dass er die gestellten Fragen nicht verstehen würde. Auf die Fragen zu den geltend gemachten Vorbringen habe er jeweils nicht nachvollziehbare und nicht begründete Antworten gegeben. Aufgrund dieser unsubstantiierten, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen könnten seine Vorbringen nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Vorbringen, als Kurde vor und nach dem Ausbruch der Revolution an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Alleine die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da gemäss schweizerischer Asylpraxis Kurden in Syrien nicht einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die dadurch erlittenen Benachteiligungen könnten folglich nicht als asylrelevant eingestuft werden. Auf die Frage, ob er aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder jemals Probleme bekommen habe, habe er erklärt, dass im Laden seines Bruders, wo er gearbeitet habe, "unerklärliche Sachen" vorgekommen seien, ohne die Geschehnisse zu präzisieren. Da er zudem angegeben habe, dass weder sein Vater noch seine Brüder Probleme mit dem (...)-Stamm gehabt hätten und er nicht gewusst habe, aus welchen Gründen seine Brüder Syrien verlassen hätten, sei nicht davon auszugehen, dass er in die politischen Aktivitäten seiner Brüder verwickelt gewesen sei und aufgrund dessen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Ferner habe er verneint, jemals Probleme mit den syrischen Behörden, ob vor oder nach Ausbruch der Revolution, gehabt zu haben, beziehungsweise habe er von Belästigungen während der Schulzeit gesprochen. Er habe ausschliesslich eigene Vorbringen als Grund für seine Ausreise angegeben, die in keiner Weise mit den Vorbringen seiner Brüder in Verbindung stehen würden; folglich habe er keine Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung geltend gemacht. Dem Anhörungsprotokoll seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er in Verbindung mit den Angelegenheiten seiner Brüder oder nach seiner Rückkehr nach C._______ Probleme gehabt habe. Es sei dem SEM nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit im (...)-Laden seines Bruders, die er im Jahr 2004 beendet habe, bezüglich einer möglichen Reflexverfolgung von Belang sein solle. Eine Exponierung aufgrund familiärer Verbindung zu Kritikern des syrischen Regimes sei vorliegend nicht gegeben. Die Demonstrationsteilnahmen seien nicht als asylrelevant einzustufen, da er (der Beschwerdeführer) in der Anhörung angegeben habe, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch der Revolution niemals irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Ausserdem habe er angegeben, lediglich als Mitläufer dabei gewesen zu sein. Folglich gelte vorliegend keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, da sein politisches Engagement als nicht bedeutend betrachtet werden könne. Die Vorbringen betreffend die wirtschaftlichen Probleme - fehlende Arbeitsmöglichkeiten in H._______ und C._______ nach 2011 - würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Insgesamt seien seine Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant einzustufen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Reflexverfolgung, es seien ihm in Syrien verschiedene Erlebnisse widerfahren, die ihn insgesamt zur Überzeugung gebracht hätten, dass er seitens des Assad-Regimes überwacht worden sei und zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Obwohl er seine Schilderungen nicht direkt mit dem politischen Engagement seiner Brüder in Verbindung gebracht habe, sondern vordergründig die Probleme mit dem (...)-Stamm genannt habe, könne nicht behauptet werden, es läge keine Exponierung aufgrund seiner familiären Verbindung (zu D.______ und E._______) vor. Er habe explizit gesagt, dass er seinen beiden Brüdern bei ihrer Tätigkeit als (...) an Demonstrationen geholfen und das Gefühl gehabt habe, an diesen Demonstrationen überwacht worden zu sein. Zudem sei er bei dieser Tätigkeit mit dem (...) seines Bruders in Kontakt gekommen. Ferner sei er bereits während der Schulzeit aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration negativ aufgefallen und vorübergehend vom Schulunterricht ausgeschlossen worden. Die erlittenen Vorfälle habe er zwar mehrmals auf die Leute des (...)-Stammes zurückgeführt. Gleichzeitig habe er auch geltend gemacht, dass seine Probleme auf Personen zurückzuführen seien, die Anhänger der (...)-Partei gewesen seien und mit der Regierung zusammen gearbeitet hätten. Somit habe er die ihm widerfahrene Überwachung in Zusammenhang mit dem Assad-Regime gestellt. Aufgrund der Exponiertheit seiner Brüder als Oppositionelle sei klar, dass auch er überwacht worden sei. Bei der Ausreise und auch gleich nach der Einreise im Testzentrum habe er nicht gewusst, welches die Hintergründe beziehungsweise das Ausmass der Verfolgung seines Bruders und dessen Aktivitäten gewesen seien. Erst mit der Wiedervereinigung mit seinen Brüdern in der Schweiz sei ihm klarer geworden, dass die erlebte Verfolgung auf die politische Opposition seiner Brüder zurückzuführen sei. Er sei in Syrien einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer zukünftigen Reflexverfolgung ausgesetzt. Des Weiteren brachte er vor, aufgrund der geschilderten Überwachungssituation während seinen Demonstrationsteilnahmen insbesondere seit Ausbruch der Revolution seitens der Behörden als Regimekritiker identifiziert worden und folglich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte geltend, dass die reale Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des Assad-Regimes eine fast schon paranoide Züge annehmende psychische Störung hervorgerufen habe, so dass er (der Beschwerdeführer) nicht in der Lage gewesen sei, die ihm widerfahrenen Erlebnisse verständlich und kohärent zu erklären. So rügte der Rechtsvertreter weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, den entsprechenden Sachverhalt unter Beizug einer (...) sachverständigen Person abzuklären und somit die Untersuchungsmaxime verletzt. Des Weiteren habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Reflexverfolgung fest, da von Asylgesuchstellern in der Schilderung ihrer Fluchtgründe lediglich die Darlegung von selber Erlebtem erwartet werde, dürfe von ihnen in den wesentlichen Sachverhaltselementen mithin durchaus eine wiederholte widerspruchsfreie Darlegung ihrer Vorbringen erwartet werden. Dem Anhörungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals konkret Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Nach seinen Angaben habe er nur bis ins Jahr 2009 im (...)-Laden (gemäss Anhörungsprotokoll "(...)-Laden" [vgl. SEM act. A21 F15 f.]) seines Bruders gearbeitet. Daraus könne jedoch nicht auf eine gezielte und persönliche Verfolgung durch das syrische Regime geschlossen werden; dies habe er auch nicht geltend gemacht. Ausser der familiären Beziehung mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern ständen seine Vorbringen in keiner Verbindung zu jenen seiner Brüder. Es lägen keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Sippenhaft seitens des syrischen Regimes vor. Somit bestehe keine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. 4.5 In der Replik wurde erwidert, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ebenfalls, wie sein Bruder, in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten sei und dies umso mehr, indem er zu seinem Bruder ausgereist sei. Er selber habe den Grund der Verfolgung nicht gekannt beziehungsweise sei halb verrückt geworden und habe eine (...) entwickelt, die als psychischer Druck zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer leide an (...) Problemen, es fehle ihm jedoch an der Krankheitseinsicht. Die Anhörungsprotokolle läsen sich aber im Ergebnis als eindrücklicher Beweis für den psychischen Druck und die Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers, der in diesem Sinne bereits Opfer der Reflexverfolgung geworden sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhaltes. So habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die vorinstanzliche Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel dieser Bestimmung. Die Vorinstanz habe der (...) Verfassung des Beschwerdeführers bzw. dessen offensichtlich (...) im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu wenig Beachtung geschenkt und die Vorbringen voreilig als unglaubhaft qualifiziert. Insbesondere wäre sie zum Beizug einer medizinisch sachverständigen Person verpflichtet gewesen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Verunmöglichen sie durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Sachverhaltsabklärung, haben sie die Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.3 Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung durch das SEM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). 5.4 Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl bei der Personalienaufnahme als auch in den Anhörungen zu seinem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei lediglich Arztbesuche wegen (...) (vgl. SEM act. A21 F60 f.) und (...) (vgl. SEM act. A24 F9), hielt ansonsten aber fest, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM act. A24 F8). Im eingereichten Formular "Medizinische Informationen (vgl. SEM act. A19 S. 2) werden (...) attestiert. Auch sonst finden sich in den Protokollen keine Hinweise auf eine beeinträchtigte (...) Verfassung. Die zugewiesene Rechtsvertreterin hat weder in den Protokollen eine entsprechende Anmerkung angebracht noch hat sie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 (vgl. SEM act. A29) irgendwelche psychische Probleme erwähnt. 5.5 Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Probleme vorzubringen und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Im Beschwerdeverfahren wurde er aufgefordert, Beweismittel (aktueller ärztlicher Bericht) für seine Vorbringen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Er teilte dem Gericht mit, dass er nicht mehr dazu bereit sei, sich begutachten zu lassen und auf die Einreichung eines solchen Berichtes verzichte. Die Tatsache, dass er gemäss Schreiben vom 12. Juli 2017 bereits einen Termin mit einem (...) Arzt vereinbart habe, zeigt, dass die Einreichung eines ärztlichen Berichtes sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre. Das Gericht ist nicht gehalten, Nachforschungen zu nicht näher substantiierten Parteibehauptungen zu tätigen, zumal er angab, nicht bereit zu sein, sich einer ärztlichen Begutachtung unterziehen zu lassen. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen können. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet.
6. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ihm drohe wegen der Verfolgung seiner Brüder durch die syrische Regierung eine Reflexverfolgung. 6.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. etwa EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. 6.2 Vorliegend ist von einer behördlichen Suche nach den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern des Beschwerdeführers auszugehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge von Aktivitäten seiner Familienangehörigen entnehmen. Er hat im Rahmen seiner Asylbegründung an keiner Stelle vorgebracht, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seiner beiden Brüder zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden behelligt worden zu sein. Er sei einzig einmal während seiner Schulzeit aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme (...) vom Nationalen Sicherheitsdienst verfolgt, jedoch nicht festgenommen, und von der Schule ausgeschlossen worden (vgl. SEM act. A21 F47 f.; SEM act. A24 F72, F78). Dieser Vorfall beziehe sich jedoch auf einen Zeitraum vor 2004. Von 2004 bis 2009 habe er im (...)-Laden seines Bruders gearbeitet. Deswegen hat er, wie in den Anhörungsprotokollen ausgeführt, keine Nachteile seitens der Regierung erfahren. In Bezug auf die "unerklärlichen Sachen", die manchmal im Laden vorgekommen seien, brachte er vor, dass Leute mit angeblichen Beziehungen zum (...)-Stamm in den Laden gekommen seien und ihn verfolgt hätten. Hingegen hat er nicht gewusst, weshalb sie ihn verfolgt hätten und hat keine konkreten Probleme oder erlittene Nachteile vorgebracht. Weder seine Brüder noch sein Vater hätten Probleme mit dem (...)-Stamm gehabt (vgl. SEM act. A24 F28, F59 ff.). Er (der Beschwerdeführer) selbst hat weder eine Verhaftung noch ein Aufgebot für den Militärdienst oder eine Parteimitgliedschaft geltend gemacht (vgl. SEM act. A21 F37, F44 ff.). Zudem ist er nicht in bedeutender Weise politisch tätig gewesen. Auch nach seiner Rückkehr von H._______ nach C._______ habe er keine Behelligungen seitens der Regierung erlebt (vgl. SEM act. A24 F36). Es liegen deshalb keine Anzeichen vor, dass er befürchten muss, deswegen von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der Situation seiner Brüder kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Es ist folglich nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung auszugehen. 6.4 Ferner bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn der Unruhen das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist, zumal sich sein persönliches politisches Engagement nur auf die Demonstrationsteilnahme als "Mitläufer" beschränkt hat und er sich nicht habe fotografieren lassen. Er machte zwar geltend, er habe das Gefühl gehabt an Demonstrationen überwacht und beobachtet worden zu sein, sagte aber gleichzeitig aus, dass er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt oder Gewalt erlebt habe (vgl. SEM act. A24 F39, F44, F70 ff.). Nach diesen Aussagen kann aufgrund der erwähnten Suspendierung von der Schule, vor dem Jahr 2004, zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr mehr abgeleitet werden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als eine oppositionelle, regimekritische Person eingestuft haben und er deswegen asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. 6.5 Die Vorinstanz erwägt ferner, die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch unbekannte Leute des (...)-Stammes sei unglaubhaft. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer brachte vor, einerseits bei Stromausfall in einem Geschäft in einen Keller gefallen zu sein, andererseits habe jemand "schwarze Magie" gegen ihn verwendet oder ihn am Telefon bedroht beziehungsweise beschimpft. Die von ihm dargelegten Ereignisse erreichen aber mangels Verfolgungsintensität entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der Asylrelevanz nicht (vgl. SEM act. A24 F14, F45 f.). Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sind nicht erfüllt. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Seine Gefährdungslage ist aber ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. 9.3 Der in der Kostennote vom 13. September 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von 11.85 Stunden erweist sich als angemessen. In der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 hielt das Gericht fest, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Somit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistandes auf Fr. 2'870.- (11.85 x Fr. 220.- plus Fr. 50.- [Auslagen] plus Fr. 213.- [MWSt]). 9.4 Dem amtlichen Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'870.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 2'870.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand: