opencaselaw.ch

D-6019/2017

D-6019/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-06 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM ein Asylgesuch ein und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 9. März 2017 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. April 2017 wurde er zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 16. Mai 2017 statt. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Empfangsbestätigung: 6. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und beauftragte den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte er die Zuweisung an den Kanton C._______. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde gegen seine Zuweisungsentscheid damit, dass im Kanton C._______ seine Eltern leben würden, zu denen er auf Grund seiner psychischen Probleme einen sehr engen Bezug habe und die ihm bei der Gesundung beistehen könnten. Es sei daher sinnvoll und wegen seiner besonderen Abhängigkeit auch unter dem Aspekt der Einheit der Familie sowie im Lichte von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geboten, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen, wo die Eltern leben würden. D. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Juni 2017 dem Kanton B._______ zu. E. Mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juli 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Am 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes, was ihm am 14. Juli 2017 gewährt wurde. G. Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keinen Arztbericht einreichen werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 lud das Gericht die Vorinstanz ein, bis zum 31. August 2017 eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zum Antrag auf Zuweisung an den Kanton C._______ zu äussern. I. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Zuweisungsentscheids fest, aus den Akten sei kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei volljährig, habe mehrere Jahre ohne seine Eltern gelebt und sei imstande gewesen, an einer Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen. Zudem seien auch dem medizinischen Informationsblatt keine anderen Hinweise zu entnehmen. In seinem Falle bestehe weder eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie noch handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Fall mit besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Eltern leben zu wollen, sei mit der Zuteilung in den Kanton B._______, dem Nachbarkanton, Rechnung getragen worden. Weiter stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Kantonswechselgesuch nach Ausländergesetz einzureichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. September 2017 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 13. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt fest, die Vorinstanz habe selber angegeben, dass er gefragt worden sei, wo er leben möchte und er habe gesagt, in der Nähe der Eltern. Dies sei falsch übersetzt worden; möglichst nahe bei den Eltern wäre richtig gewesen. Die Ausführung, dies sei beim Nachbarkanton B._______ der Fall, zeuge nicht von humanitärer Überlegung. Die Haltung des SEM, er könne jederzeit ein Kantonswechselgesuch stellen, sei zynisch. Des Weiteren sei er nicht bereit, sich betreffend seinen psychischen Problemen einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben.

E. 1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten sich vorliegend nach Art. 52 VwVG. Dem Beschwerdeführer wurde die Kantonszuweisung de facto bereits mit dem Asylentscheid vom 6. Juni 2017 (Empfangsbestätigung 6. Juni 2017) bekannt gemacht. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Das vorliegende Gesuch um Zuweisung an den Kanton C._______ ist somit als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 19. Juni 2017 zu behandeln.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer sowohl den Asylentscheid als auch die Kantonszuweisung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Anträge werden getrennt behandelt. Das Gericht führt das Kantonszuweisungsverfahren getrennt vom Beschwerdeverfahren zum Asylentscheid, wobei das Letztere unter der Verfahrensnummer D-3422/2017 weitergeführt wird, während das Begehren auf Änderung der Kantonszuweisung unter der rubrizierten Verfahrensnummer D-6019/2017 separat behandelt wird.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeit und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone verteilt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.4). Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst. Speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person können dabei Hinweise für solche Beziehungen sein (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).

E. 4.4 Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger der Kernfamilie seiner Eltern. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen.

E. 4.5 Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift, er habe im Kanton C._______ seine Eltern, zu denen er auf Grund seiner psychischen Probleme einen sehr engen Bezug habe und die ihm bei der Gesundung beistehen könnten. In der Beschwerde wurde ohne Vorlage eines ärztlichen Berichts auf gesundheitliche Probleme hingewiesen, worauf der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Gesundheitsprobleme mit einem ärztlichen Bericht zu belegen. Dieser Aufforderung hat er keine Folge geleistet und auf die Einreichung ausdrücklich verzichtet. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis müsste substanziiert geltend gemacht werden respektive bestehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Ferner sprechen die Tatsache, dass er in der Anhörung angab, er sei einmal beim Arzt gewesen ([...]) und es gehe ihm seitdem wieder gut (vgl. A24 F 9), als auch der Umstand, dass es seiner Familie gut gehe und er seine Eltern und Brüder schon getroffen habe (vgl. A24 F 10, 12), nicht für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und mindestens einem Elternteil. Es bleibt anzufügen, dass die Vorbringen der Replik, er (der Beschwerdeführer) sei auf die Nähe seiner Eltern angewiesen und dies wäre bei seiner Integration hilfreich, für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1 S. 680). Ebenso wenig genügt die nicht belegte Behauptung, unter psychischen Problemen zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Unterstützung und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Über das amtliche Honorar der Rechtsvertretung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Asylentscheid (D-3422/2017) entschieden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Kantonszuteilung wird vom Hauptverfahren D-3422/2017 betreffend Asylentscheid abgetrennt und unter rubrizierter Verfahrensnummer geführt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Bestimmung des amtlichen Honorars des Rechtsvertreters wird in das Verfahren D-3422/2017 betr. Asylentscheid gewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6019/2017 Urteil vom 6. November 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte am 6. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM ein Asylgesuch ein und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 9. März 2017 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. April 2017 wurde er zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 16. Mai 2017 statt. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Empfangsbestätigung: 6. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und beauftragte den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte er die Zuweisung an den Kanton C._______. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde gegen seine Zuweisungsentscheid damit, dass im Kanton C._______ seine Eltern leben würden, zu denen er auf Grund seiner psychischen Probleme einen sehr engen Bezug habe und die ihm bei der Gesundung beistehen könnten. Es sei daher sinnvoll und wegen seiner besonderen Abhängigkeit auch unter dem Aspekt der Einheit der Familie sowie im Lichte von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geboten, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen, wo die Eltern leben würden. D. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Juni 2017 dem Kanton B._______ zu. E. Mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juli 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Am 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes, was ihm am 14. Juli 2017 gewährt wurde. G. Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keinen Arztbericht einreichen werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 lud das Gericht die Vorinstanz ein, bis zum 31. August 2017 eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zum Antrag auf Zuweisung an den Kanton C._______ zu äussern. I. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Zuweisungsentscheids fest, aus den Akten sei kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei volljährig, habe mehrere Jahre ohne seine Eltern gelebt und sei imstande gewesen, an einer Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen. Zudem seien auch dem medizinischen Informationsblatt keine anderen Hinweise zu entnehmen. In seinem Falle bestehe weder eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie noch handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Fall mit besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Eltern leben zu wollen, sei mit der Zuteilung in den Kanton B._______, dem Nachbarkanton, Rechnung getragen worden. Weiter stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Kantonswechselgesuch nach Ausländergesetz einzureichen. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. September 2017 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 13. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt fest, die Vorinstanz habe selber angegeben, dass er gefragt worden sei, wo er leben möchte und er habe gesagt, in der Nähe der Eltern. Dies sei falsch übersetzt worden; möglichst nahe bei den Eltern wäre richtig gewesen. Die Ausführung, dies sei beim Nachbarkanton B._______ der Fall, zeuge nicht von humanitärer Überlegung. Die Haltung des SEM, er könne jederzeit ein Kantonswechselgesuch stellen, sei zynisch. Des Weiteren sei er nicht bereit, sich betreffend seinen psychischen Problemen einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben. 1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten sich vorliegend nach Art. 52 VwVG. Dem Beschwerdeführer wurde die Kantonszuweisung de facto bereits mit dem Asylentscheid vom 6. Juni 2017 (Empfangsbestätigung 6. Juni 2017) bekannt gemacht. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Das vorliegende Gesuch um Zuweisung an den Kanton C._______ ist somit als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 19. Juni 2017 zu behandeln. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer sowohl den Asylentscheid als auch die Kantonszuweisung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Anträge werden getrennt behandelt. Das Gericht führt das Kantonszuweisungsverfahren getrennt vom Beschwerdeverfahren zum Asylentscheid, wobei das Letztere unter der Verfahrensnummer D-3422/2017 weitergeführt wird, während das Begehren auf Änderung der Kantonszuweisung unter der rubrizierten Verfahrensnummer D-6019/2017 separat behandelt wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeit und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone verteilt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 m.w.H.). 4.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.4). Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst. Speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person können dabei Hinweise für solche Beziehungen sein (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e). 4.4 Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger der Kernfamilie seiner Eltern. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen. 4.5 Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift, er habe im Kanton C._______ seine Eltern, zu denen er auf Grund seiner psychischen Probleme einen sehr engen Bezug habe und die ihm bei der Gesundung beistehen könnten. In der Beschwerde wurde ohne Vorlage eines ärztlichen Berichts auf gesundheitliche Probleme hingewiesen, worauf der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Gesundheitsprobleme mit einem ärztlichen Bericht zu belegen. Dieser Aufforderung hat er keine Folge geleistet und auf die Einreichung ausdrücklich verzichtet. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis müsste substanziiert geltend gemacht werden respektive bestehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Ferner sprechen die Tatsache, dass er in der Anhörung angab, er sei einmal beim Arzt gewesen ([...]) und es gehe ihm seitdem wieder gut (vgl. A24 F 9), als auch der Umstand, dass es seiner Familie gut gehe und er seine Eltern und Brüder schon getroffen habe (vgl. A24 F 10, 12), nicht für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und mindestens einem Elternteil. Es bleibt anzufügen, dass die Vorbringen der Replik, er (der Beschwerdeführer) sei auf die Nähe seiner Eltern angewiesen und dies wäre bei seiner Integration hilfreich, für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen führen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.2.1 S. 680). Ebenso wenig genügt die nicht belegte Behauptung, unter psychischen Problemen zu leiden. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und weshalb ihm die Unterstützung und Kontaktpflege mit den aufgeführten Personen beim Verbleib im Zuweisungskanton versagt bleiben müsste. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6. Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Über das amtliche Honorar der Rechtsvertretung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Asylentscheid (D-3422/2017) entschieden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Verfahren betreffend Kantonszuteilung wird vom Hauptverfahren D-3422/2017 betreffend Asylentscheid abgetrennt und unter rubrizierter Verfahrensnummer geführt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Bestimmung des amtlichen Honorars des Rechtsvertreters wird in das Verfahren D-3422/2017 betr. Asylentscheid gewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand: