Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Am 16. Mai 2018 anerkannte das SEM die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Die Flughafenpolizei C._______ übermittelte dem SEM betreffend beide Beschwerdeführende Grenzkontrollrapporte vom 28. September 2025, gemäss welchen sie bei der Ausreisepasskontrolle des Flughafens C._______ überprüft worden seien. Dabei seien sie in Besitz von Reiseausweisen für Flüchtlinge, von syrischen Reisepässen sowie von Flugtickets nach Syrien gewesen, welche beschlagnahmt worden seien. C. Am 8. Dezember 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, innert Frist zu diesem Sachverhalt sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 führten die Beschwerdeführenden durch eine als "juristischer Vertreter" bezeichnete Person aus, dass sie sich am 28. September 2025 an den Flughafen C._______ begeben hätten, wo ihr Flug nach Damaskus über D._______ vor dem Abflug storniert worden sei. Sie seien deshalb weder am 29. September 2025 noch zu einem späteren Zeitpunkt nach Syrien gereist. Ihre Reisepässe hätten sie sich nur deshalb ausstellen lassen, um eine religiöse Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien antreten zu können, was mit dem schweizerischen Reisedokument für Flüchtlinge nicht möglich gewesen wäre. Sie hätten über drei Jahre erfolglos versucht, eine solche Pilgerreise zu organisieren. Die Passbeschaffung stelle keine freiwillige Schutzunterstellung dar. Die kurzfristige Umbuchung ihrer Reise nach Damaskus sei deshalb erfolgt, weil ihre Tochter schwer erkrankt und der jüngere Bruder verstorben sei. Aufgrund dieser familiären Notlage seien ihre Handlungen aus Zwang erfolgt. Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Ausführungen Kopien ihrer Reiseausweise für Flüchtlinge (wobei auf einer Kopie ein Stempel betreffend Ausreise aus der Schweiz vom 28. September 2025 und auf der anderen Kopie je ein Stempel betreffend Ein- und Ausreise in die beziehungsweise aus der Schweiz zu erkennen ist), von Flugtickets, ein ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie aus Damaskus vom 12. August 2025, ein Totenschein vom 14. August 2025 sowie einen Auszug einer Eintragung im Internet der Firma "(...) Travel" zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 (eröffnet am 1. Juli 2026) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief ihr Asyl. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Attest betreffend eine Person mit Namen "E._______" von Dr. F._______ vom 12. August 2025, ein Bestätigungsschreiben ihres Sohnes vom 26. Juli 2026, ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 29. Juli 2026 betreffend den Beschwerdeführer, Bestätigungen der syrischen Einwanderungsbehörde vom 23. Juli 2026, elektronische Flugtickets betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden sowie betreffend den Beschwerdeführer (Flugreisen am 28. und 29. September 2025 von C._______ nach Damaskus via D._______ sowie am 20. und 21. Oktober 2025 von Damaskus nach C._______ via D._______) sowie die Kopie des Schweizerischen Reisedokuments für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2026 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
E. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, sich unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer D-785/2022 vom 20. April 2022 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. An der Freiwilligkeit fehlt es namentlich dann, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder wenn die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6312/2017 vom 6. Juni 2019 E. 6.1.1; BVGE 2010/17 E. 5.2.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8a). Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-8982/2025 vom 2. Februar 2026 E. 4.2 m.w.H.). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4).
E. 4.4 Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zur Beantragung eines neuen Passes gilt grundsätzlich als "Unterschutzstellung" und stellt einen Tatbestand dar, der unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2, m.w.H.). Sofern ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Genf, Dezember 2011, deutsche Version: 2013 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise nicht länger ein Flüchtling ist (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gilt daher nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Nutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Urteil des BVGer D-1654/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 7.4. m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.).
E. 4.5 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer E-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 4.5 m.w.H.; BVGE 2013/23 E. 3.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich diese nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie zumindest überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden zwar hätten belegen können, nicht nach Syrien eingereist zu sein. Hingegen hätten sie selbst bestätigt, dass sie sich zur Beschaffung der syrischen Reisepässe an die syrischen Behörden gewandt hätten. Der von ihnen geltend gemachte Zweck der Passbeschaffung - die Durchführung einer Pilgerreise - ändere daran nichts, dass sie tatsächlich und bewusst mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen hätten. Mit ihrem Verhalten hätten sie sich wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Somit sei ihr Asylstatus zu widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
E. 5.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, dass ihr Sohn nach Damaskus gereist sei, um ihre von einem weiteren Familienangehörigen beantragten Reisepässe abzuholen, ohne dass sie dort oder an einem anderen Ort persönlich vor den syrischen Behörden hätten erscheinen müssen. Dies sei möglich gewesen, weil sie bereits vor ihrer erstmaligen Ausreise aus Syrien über syrische Reisepässe verfügt hätten und ohne Weiteres deren Erneuerung hätten beantragen können. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihnen ein Anliegen gewesen, ihre in Syrien zurückgebliebene Familie mindestens noch einmal zu sehen. Wiederholte Gesuche um Erteilung von Touristenvisa für die Schweiz für ihre Familienmitglieder seien abgewiesen worden. Die Beschaffung eines syrischen Reisepasses sei, zumal eine Einreise nach Jordanien mit den schweizerischen Reisedokumenten für Flüchtlinge nicht möglich sei, der einzige Weg gewesen, ihre Verwandten treffen zu können. Beim geplanten Treffen mit ihren Verwandten in Jordanien hätten diese von Damaskus herkommend mit dem Auto anreisen wollen, und die Beschwerdeführenden hätten, da sie einen Flug über D._______ / Jordanien mit längerem dortigem Aufenthalt gebucht hätten, dort kurzfristig ein für 72 Stunden gültiges Transitvisum erwerben können. Damit hätten sie nach Jordanien einreisen können, und dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie durch ihren Sohn hätten Flugtickets nach Damaskus über D._______ buchen lassen. Gemäss Abklärungen eines mit solchen Situationen vertrauten Hotels in der Nähe des Flughafens in D._______ könnten solche Visa für Transitaufenthalte verlängert werden, wenn eine Person den Anschlussflug nicht antreten könne oder verpasse. Damit hätten sie trotz der zeitlich auf 72 Stunden begrenzten Dauer der Transitvisa weiterhin für den Besuch ihrer Familie in D._______ bleiben können, bis sie ihren Rückflug am 21. Oktober 2025 hätten antreten können. Es gehe aus dem schweizerischen Reisedokument der Beschwerdeführerin aufgrund der Ein- und Ausreisestempel eindeutig hervor, dass sie ihre Reise abgebrochen hätten und den Flughafen C._______ am selben Tag wieder verlassen hätten. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die gesamten Reiseformalitäten sowie die Reisepassbeschaffung durch ihren Sohn initiiert und geplant worden seien. Sie selbst hätten sich in keiner Weise daran beteiligt und keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. Diesbezüglich habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beschaffung der Reisepapiere sei auch nicht freiwillig erfolgt. Zudem wären sie aufgrund ihres Alters und der gesundheitlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen, ihre Situation und die rechtlichen Konsequenzen einer Reisepassbeschaffung zu überblicken. Sie hätten diesbezüglich nur den logistischen Anweisungen ihres Sohnes Folge geleistet. Ferner sei auch nicht korrekt, dass das SEM davon ausgegangen sei, dass die Reisepapierbeschaffung einzig zum Zweck einer Pilgerreise erfolgt sei. Vielmehr sei im Vordergrund gestanden, dass sie noch einmal ihre Familie treffen könnten. Sie hätten nie in der Absicht gehandelt, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen, nach Syrien zu reisen oder diplomatischen Schutz zu beanspruchen. Vielmehr hätten sie lediglich beabsichtigt, ihre Verwandten, unter anderem ihre Tochter, die sich (wie auch der Beschwerdeführer selbst) in einer medizinischen Notlage befinde, zu treffen. Aufgrund der einzigen Möglichkeit, ihre Verwandten zu treffen, und wegen ihres hohen Alters und ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, sowie des Handelns durch Familienmitglieder sei die Passbeschaffung unter Zwang erfolgt und nicht Ausdruck einer Absicht zur Unterschutzstellung. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, eine Reisepassausstellung wäre aufgrund der heutigen politischen Umstände wohl gar nicht mehr möglich, weshalb mit Blick auf die aktuelle Situation die Ausstellung eines Reisepasses kein objektiver Anhaltspunkt für die Schutzmöglichkeit in Syrien darstelle.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden liessen sich am 13. März 2025 nachweislich syrische Reisepässe, gültig bis 12. März 2031, ausstellen. Zudem trugen sie anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen C._______ Flugtickets ("Boarding Pass") für die Reisestrecke C._______ - D._______ sowie D.________ - Damaskus für eine Reise vom 28. bis am 29. September 2025 auf sich. Eine Überprüfung der syrischen Reisepässe durch die Kantonspolizei C._______ ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Der Zweck dieser geplanten Flugreise wird in den beiden aktenkundigen Stellungnahmen (an das SEM und an das Bundesverwaltungsgericht, vgl. SEM-Akte A7 und Beschwerdeeingabe) unterschiedlich beschrieben. Während die Beschwerdeführenden beim SEM angegeben hatten, die Ausstellung der syrischen Reisepässe sei aufgrund einer geplanten Pilgerreise nach Saudi-Arabien erfolgt und sie hätten ihren Reiseweg spontan nach Damaskus umgebucht, weil sie ihre schwerkranke Tochter in Syrien hätten besuchen wollen beziehungsweise der jüngere Bruder in Syrien verstorben sei, geben sie auf Beschwerdeebene im Widerspruch dazu an, sie hätten sich syrische Reisepässe ausstellen lassen, damit sie nach Jordanien zu einem Familientreffen reisen könnten. Eine Pilgerreise erwähnen sie hingegen nur noch am Rande ("auch eine von den Beschwerdeführenden dereinst angestrebte Pilgerreise nach Mekka in Saudi-Arabien wäre ohne die Beschaffung eines syrischen Reisepasses nicht möglich"; vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 35). Entsprechend kann die Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden, die beantragte Reisepassausstellung sowie der (versuchte) Antritt einer Flugreise nach Jordanien und eventuell nach Damaskus mangels Plausibilität nicht nachvollzogen werden, beziehungsweise müssen die tatsächlichen Beweggründe offengelassen werden.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden sich ihre Reisepässe aufgrund einer Aufforderung von schweizerischen Behörden haben ausstellen lassen. Vielmehr geben sie dafür unterschiedliche (private) Gründe an, wie das Antreten einer Pilgerreise oder den Besuch von (kranken) Verwandten im Heimatstaat beziehungsweise in Jordanien. Die Argumentation, die Pässe seien ihrerseits deshalb nicht freiwillig ausgestellt worden, weil die erforderlichen Handlungen durch Familienangehörige vorgenommen worden seien, und sie, die Beschwerdeführenden, lediglich den "logistischen Anweisungen gefolgt seien" und ein Treffen der Verwandtschaft andernfalls nicht möglich gewesen wäre, überzeugt nicht und steht dem Kriterium der Freiwilligkeit nicht entgegen. Vielmehr führen die Beschwerdeführenden wiederholt aus, sie hätten sich deshalb Reisepässe ausstellen lassen, weil sie eine Pilgerreise beziehungsweise ein Treffen mit Verwandten hätten vornehmen wollen. Von einem Zwang im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3), der gegen die Freiwilligkeit der Handlungen der Beschwerdeführenden spricht, ist demnach nicht auszugehen.
E. 6.3.1 Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt wie beispielsweise eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils (vgl. Urteil des BVGer D-785/2022 vom 20. April 2022 E. 6.3.1). Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen daher eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Bei solchen Sachverhalten lässt sich - da ein überwiegendes schützenswertes Privatinteresse besteht - nicht auf eine eigentliche Absicht des Flüchtlings, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen.
E. 6.3.2 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6.1), bleibt vorliegend unklar, mit welcher Absicht sich die Beschwerdeführenden syrische Reisepässe haben ausstellen lassen und sich mit Flugtickets nach D._______ und Damaskus an den Flughafen C._______ begeben haben. Die gegenüber der Vorinstanz geäusserte Begründung, sie hätten "ihre Flugreise kurzfristig nach Damaskus umgebucht", weil ihre Tochter schwer erkrankt sei und ein Bruder verstorben sei, ist einerseits nicht belegt worden (beispielsweise durch die Einreichung von entsprechenden Reiseunterlagen, welche eine spontane Umbuchung darlegen würden). Der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Kurzbericht betreffend eine Person mit Namen "E._______" attestiert zudem keine schwere Krankheit im Sinne eines absoluten gesundheitlichen Notfalls (Epilepsie, Diabetes, Bluthochdruck sowie depressiver Zustand). Andererseits wird das Vorbringen der familiären Notfälle auf Beschwerdeebene auch gar nicht mehr (beziehungsweise nur am Rande) wiederholt, sondern durch angebliche andere Beweggründe für das Antreten einer Reise (Familientreffen in Jordanien) ersetzt. Trotz gegenteiliger Argumente ist die Möglichkeit demnach nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden eine Heimatreise (aus ungeklärten Gründen) geplant haben und eine solche nur durch ihre Aufhaltung und die Einziehung der syrischen Reisepässe am Flughafen C._______ beim versuchten Antritt ihrer Flugreise verhindert worden ist. Ob sie tatsächlich zum Ziel gehabt haben, ihre Reise in D._______/Jordanien zu beenden und sich dort aufzuhalten, oder aber, wie auf den eingezogenen Boarding-Karten ersichtlich, eine Reise nach Damaskus angestrebt haben, kann aber vorliegend ohnehin offenbleiben, zumal die von ihnen angegebenen Gründe für die Ausstellung von syrischen Reisepässen keine beachtlichen Gründe im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darstellen, welche die Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren zu rechtfertigen vermögen, beziehungsweise solche Gründe aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels Belegen nicht ersichtlich sind. Aus ihrem Verhalten - dem Ausstellenlassen von syrischen Reisepässen sowie der Benutzung derselben für eine Flugreise mit unklarem Zweck - ist demnach die Absicht oder zumindest die Inkaufnahme zu erkennen, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen, zumal diese Handlungen nicht von einem schützenswerten Interesse gerechtfertigt sind.
E. 6.4 Schliesslich bestehen durch die Aushändigung der syrischen Reisepässe an die Beschwerdeführenden und deren offensichtliche Benutzung für eine Flugreise objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht mehr gefährdet wären (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-8982/2025 vom 2. Februar 2026 E. 7.5). Somit ist auch das Kriterium der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt.
E. 6.5 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die Beschwerdeführenden unverhältnismässig stark treffen würde, zumal damit einhergehend nicht auch eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden dürfte. Von der Beendigung des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage der weiteren fremdenpolizeilichen Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu trennen, und eine solche kann nur nach Massgabe der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) genannten Gründe erlöschen oder widerrufen werden (Art. 61 ff. AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegend erfüllt sind.
E. 7 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte. Hierzu wird in der Beschwerde weder Näheres ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die angefochtene Verfügung des SEM den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht genügen sollte. Der Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass das SEM die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden selbst keinen Kontakt zu den syrischen Behörden aufgenommen haben, verkannt und gestützt auf diese falsche Annahme entschieden hätte. Wie oben festgestellt (vgl. E. 6.2) müssen sich die Beschwerdeführenden die Handlungen ihrer Familienangehörigen zwecks Beschaffung ihrer Reisepässe anrechnen lassen. Wenn das SEM diesen Sachverhalt anders wertet als von den Beschwerdeführenden gefordert, spricht dies noch nicht für die Annahme eines Verfahrensfehlers, sondern beschlägt die materielle Würdigung der Vorbringen. Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aberkannt und das Asyl widerrufen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5328/2026 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch MLaw Christian Müller, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Am 16. Mai 2018 anerkannte das SEM die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Die Flughafenpolizei C._______ übermittelte dem SEM betreffend beide Beschwerdeführende Grenzkontrollrapporte vom 28. September 2025, gemäss welchen sie bei der Ausreisepasskontrolle des Flughafens C._______ überprüft worden seien. Dabei seien sie in Besitz von Reiseausweisen für Flüchtlinge, von syrischen Reisepässen sowie von Flugtickets nach Syrien gewesen, welche beschlagnahmt worden seien. C. Am 8. Dezember 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, innert Frist zu diesem Sachverhalt sowie zu einer beabsichtigten Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 führten die Beschwerdeführenden durch eine als "juristischer Vertreter" bezeichnete Person aus, dass sie sich am 28. September 2025 an den Flughafen C._______ begeben hätten, wo ihr Flug nach Damaskus über D._______ vor dem Abflug storniert worden sei. Sie seien deshalb weder am 29. September 2025 noch zu einem späteren Zeitpunkt nach Syrien gereist. Ihre Reisepässe hätten sie sich nur deshalb ausstellen lassen, um eine religiöse Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien antreten zu können, was mit dem schweizerischen Reisedokument für Flüchtlinge nicht möglich gewesen wäre. Sie hätten über drei Jahre erfolglos versucht, eine solche Pilgerreise zu organisieren. Die Passbeschaffung stelle keine freiwillige Schutzunterstellung dar. Die kurzfristige Umbuchung ihrer Reise nach Damaskus sei deshalb erfolgt, weil ihre Tochter schwer erkrankt und der jüngere Bruder verstorben sei. Aufgrund dieser familiären Notlage seien ihre Handlungen aus Zwang erfolgt. Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Ausführungen Kopien ihrer Reiseausweise für Flüchtlinge (wobei auf einer Kopie ein Stempel betreffend Ausreise aus der Schweiz vom 28. September 2025 und auf der anderen Kopie je ein Stempel betreffend Ein- und Ausreise in die beziehungsweise aus der Schweiz zu erkennen ist), von Flugtickets, ein ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie aus Damaskus vom 12. August 2025, ein Totenschein vom 14. August 2025 sowie einen Auszug einer Eintragung im Internet der Firma "(...) Travel" zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 (eröffnet am 1. Juli 2026) aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief ihr Asyl. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Attest betreffend eine Person mit Namen "E._______" von Dr. F._______ vom 12. August 2025, ein Bestätigungsschreiben ihres Sohnes vom 26. Juli 2026, ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______ vom 29. Juli 2026 betreffend den Beschwerdeführer, Bestätigungen der syrischen Einwanderungsbehörde vom 23. Juli 2026, elektronische Flugtickets betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden sowie betreffend den Beschwerdeführer (Flugreisen am 28. und 29. September 2025 von C._______ nach Damaskus via D._______ sowie am 20. und 21. Oktober 2025 von Damaskus nach C._______ via D._______) sowie die Kopie des Schweizerischen Reisedokuments für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2026 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziffn. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, sich unter den Schutz seines Heimatstaats zu stellen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer D-785/2022 vom 20. April 2022 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Die Voraussetzung der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschehen ist. An der Freiwilligkeit fehlt es namentlich dann, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder wenn die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandsrechtlichen Angelegenheiten erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer D-6312/2017 vom 6. Juni 2019 E. 6.1.1; BVGE 2010/17 E. 5.2.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8a). Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-8982/2025 vom 2. Februar 2026 E. 4.2 m.w.H.). Für die Erfüllung der Voraussetzung der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3). Die Voraussetzung des effektiven Schutzes ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.2 f.). Zudem ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.2, 4.3 und 5.4). 4.4 Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates zur Beantragung eines neuen Passes gilt grundsätzlich als "Unterschutzstellung" und stellt einen Tatbestand dar, der unter Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2, m.w.H.). Sofern ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage, Genf, Dezember 2011, deutsche Version: 2013 [nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise nicht länger ein Flüchtling ist (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123). Als Unterschutzstellung gilt daher nicht nur die tatsächliche Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Nutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. Urteil des BVGer D-1654/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 7.4. m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.5 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen (vgl. Urteil des BVGer E-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 4.5 m.w.H.; BVGE 2013/23 E. 3.3). Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich diese nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie zumindest überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden zwar hätten belegen können, nicht nach Syrien eingereist zu sein. Hingegen hätten sie selbst bestätigt, dass sie sich zur Beschaffung der syrischen Reisepässe an die syrischen Behörden gewandt hätten. Der von ihnen geltend gemachte Zweck der Passbeschaffung - die Durchführung einer Pilgerreise - ändere daran nichts, dass sie tatsächlich und bewusst mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen hätten. Mit ihrem Verhalten hätten sie sich wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. Somit sei ihr Asylstatus zu widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. 5.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, dass ihr Sohn nach Damaskus gereist sei, um ihre von einem weiteren Familienangehörigen beantragten Reisepässe abzuholen, ohne dass sie dort oder an einem anderen Ort persönlich vor den syrischen Behörden hätten erscheinen müssen. Dies sei möglich gewesen, weil sie bereits vor ihrer erstmaligen Ausreise aus Syrien über syrische Reisepässe verfügt hätten und ohne Weiteres deren Erneuerung hätten beantragen können. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihnen ein Anliegen gewesen, ihre in Syrien zurückgebliebene Familie mindestens noch einmal zu sehen. Wiederholte Gesuche um Erteilung von Touristenvisa für die Schweiz für ihre Familienmitglieder seien abgewiesen worden. Die Beschaffung eines syrischen Reisepasses sei, zumal eine Einreise nach Jordanien mit den schweizerischen Reisedokumenten für Flüchtlinge nicht möglich sei, der einzige Weg gewesen, ihre Verwandten treffen zu können. Beim geplanten Treffen mit ihren Verwandten in Jordanien hätten diese von Damaskus herkommend mit dem Auto anreisen wollen, und die Beschwerdeführenden hätten, da sie einen Flug über D._______ / Jordanien mit längerem dortigem Aufenthalt gebucht hätten, dort kurzfristig ein für 72 Stunden gültiges Transitvisum erwerben können. Damit hätten sie nach Jordanien einreisen können, und dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie durch ihren Sohn hätten Flugtickets nach Damaskus über D._______ buchen lassen. Gemäss Abklärungen eines mit solchen Situationen vertrauten Hotels in der Nähe des Flughafens in D._______ könnten solche Visa für Transitaufenthalte verlängert werden, wenn eine Person den Anschlussflug nicht antreten könne oder verpasse. Damit hätten sie trotz der zeitlich auf 72 Stunden begrenzten Dauer der Transitvisa weiterhin für den Besuch ihrer Familie in D._______ bleiben können, bis sie ihren Rückflug am 21. Oktober 2025 hätten antreten können. Es gehe aus dem schweizerischen Reisedokument der Beschwerdeführerin aufgrund der Ein- und Ausreisestempel eindeutig hervor, dass sie ihre Reise abgebrochen hätten und den Flughafen C._______ am selben Tag wieder verlassen hätten. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die gesamten Reiseformalitäten sowie die Reisepassbeschaffung durch ihren Sohn initiiert und geplant worden seien. Sie selbst hätten sich in keiner Weise daran beteiligt und keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. Diesbezüglich habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beschaffung der Reisepapiere sei auch nicht freiwillig erfolgt. Zudem wären sie aufgrund ihres Alters und der gesundheitlichen Situation gar nicht in der Lage gewesen, ihre Situation und die rechtlichen Konsequenzen einer Reisepassbeschaffung zu überblicken. Sie hätten diesbezüglich nur den logistischen Anweisungen ihres Sohnes Folge geleistet. Ferner sei auch nicht korrekt, dass das SEM davon ausgegangen sei, dass die Reisepapierbeschaffung einzig zum Zweck einer Pilgerreise erfolgt sei. Vielmehr sei im Vordergrund gestanden, dass sie noch einmal ihre Familie treffen könnten. Sie hätten nie in der Absicht gehandelt, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen, nach Syrien zu reisen oder diplomatischen Schutz zu beanspruchen. Vielmehr hätten sie lediglich beabsichtigt, ihre Verwandten, unter anderem ihre Tochter, die sich (wie auch der Beschwerdeführer selbst) in einer medizinischen Notlage befinde, zu treffen. Aufgrund der einzigen Möglichkeit, ihre Verwandten zu treffen, und wegen ihres hohen Alters und ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, sowie des Handelns durch Familienmitglieder sei die Passbeschaffung unter Zwang erfolgt und nicht Ausdruck einer Absicht zur Unterschutzstellung. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, eine Reisepassausstellung wäre aufgrund der heutigen politischen Umstände wohl gar nicht mehr möglich, weshalb mit Blick auf die aktuelle Situation die Ausstellung eines Reisepasses kein objektiver Anhaltspunkt für die Schutzmöglichkeit in Syrien darstelle. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden liessen sich am 13. März 2025 nachweislich syrische Reisepässe, gültig bis 12. März 2031, ausstellen. Zudem trugen sie anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen C._______ Flugtickets ("Boarding Pass") für die Reisestrecke C._______ - D._______ sowie D.________ - Damaskus für eine Reise vom 28. bis am 29. September 2025 auf sich. Eine Überprüfung der syrischen Reisepässe durch die Kantonspolizei C._______ ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Der Zweck dieser geplanten Flugreise wird in den beiden aktenkundigen Stellungnahmen (an das SEM und an das Bundesverwaltungsgericht, vgl. SEM-Akte A7 und Beschwerdeeingabe) unterschiedlich beschrieben. Während die Beschwerdeführenden beim SEM angegeben hatten, die Ausstellung der syrischen Reisepässe sei aufgrund einer geplanten Pilgerreise nach Saudi-Arabien erfolgt und sie hätten ihren Reiseweg spontan nach Damaskus umgebucht, weil sie ihre schwerkranke Tochter in Syrien hätten besuchen wollen beziehungsweise der jüngere Bruder in Syrien verstorben sei, geben sie auf Beschwerdeebene im Widerspruch dazu an, sie hätten sich syrische Reisepässe ausstellen lassen, damit sie nach Jordanien zu einem Familientreffen reisen könnten. Eine Pilgerreise erwähnen sie hingegen nur noch am Rande ("auch eine von den Beschwerdeführenden dereinst angestrebte Pilgerreise nach Mekka in Saudi-Arabien wäre ohne die Beschaffung eines syrischen Reisepasses nicht möglich"; vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 35). Entsprechend kann die Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden, die beantragte Reisepassausstellung sowie der (versuchte) Antritt einer Flugreise nach Jordanien und eventuell nach Damaskus mangels Plausibilität nicht nachvollzogen werden, beziehungsweise müssen die tatsächlichen Beweggründe offengelassen werden. 6.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden sich ihre Reisepässe aufgrund einer Aufforderung von schweizerischen Behörden haben ausstellen lassen. Vielmehr geben sie dafür unterschiedliche (private) Gründe an, wie das Antreten einer Pilgerreise oder den Besuch von (kranken) Verwandten im Heimatstaat beziehungsweise in Jordanien. Die Argumentation, die Pässe seien ihrerseits deshalb nicht freiwillig ausgestellt worden, weil die erforderlichen Handlungen durch Familienangehörige vorgenommen worden seien, und sie, die Beschwerdeführenden, lediglich den "logistischen Anweisungen gefolgt seien" und ein Treffen der Verwandtschaft andernfalls nicht möglich gewesen wäre, überzeugt nicht und steht dem Kriterium der Freiwilligkeit nicht entgegen. Vielmehr führen die Beschwerdeführenden wiederholt aus, sie hätten sich deshalb Reisepässe ausstellen lassen, weil sie eine Pilgerreise beziehungsweise ein Treffen mit Verwandten hätten vornehmen wollen. Von einem Zwang im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3), der gegen die Freiwilligkeit der Handlungen der Beschwerdeführenden spricht, ist demnach nicht auszugehen. 6.3 6.3.1 Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt wie beispielsweise eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils (vgl. Urteil des BVGer D-785/2022 vom 20. April 2022 E. 6.3.1). Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen daher eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Bei solchen Sachverhalten lässt sich - da ein überwiegendes schützenswertes Privatinteresse besteht - nicht auf eine eigentliche Absicht des Flüchtlings, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen. 6.3.2 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6.1), bleibt vorliegend unklar, mit welcher Absicht sich die Beschwerdeführenden syrische Reisepässe haben ausstellen lassen und sich mit Flugtickets nach D._______ und Damaskus an den Flughafen C._______ begeben haben. Die gegenüber der Vorinstanz geäusserte Begründung, sie hätten "ihre Flugreise kurzfristig nach Damaskus umgebucht", weil ihre Tochter schwer erkrankt sei und ein Bruder verstorben sei, ist einerseits nicht belegt worden (beispielsweise durch die Einreichung von entsprechenden Reiseunterlagen, welche eine spontane Umbuchung darlegen würden). Der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Kurzbericht betreffend eine Person mit Namen "E._______" attestiert zudem keine schwere Krankheit im Sinne eines absoluten gesundheitlichen Notfalls (Epilepsie, Diabetes, Bluthochdruck sowie depressiver Zustand). Andererseits wird das Vorbringen der familiären Notfälle auf Beschwerdeebene auch gar nicht mehr (beziehungsweise nur am Rande) wiederholt, sondern durch angebliche andere Beweggründe für das Antreten einer Reise (Familientreffen in Jordanien) ersetzt. Trotz gegenteiliger Argumente ist die Möglichkeit demnach nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden eine Heimatreise (aus ungeklärten Gründen) geplant haben und eine solche nur durch ihre Aufhaltung und die Einziehung der syrischen Reisepässe am Flughafen C._______ beim versuchten Antritt ihrer Flugreise verhindert worden ist. Ob sie tatsächlich zum Ziel gehabt haben, ihre Reise in D._______/Jordanien zu beenden und sich dort aufzuhalten, oder aber, wie auf den eingezogenen Boarding-Karten ersichtlich, eine Reise nach Damaskus angestrebt haben, kann aber vorliegend ohnehin offenbleiben, zumal die von ihnen angegebenen Gründe für die Ausstellung von syrischen Reisepässen keine beachtlichen Gründe im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darstellen, welche die Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren zu rechtfertigen vermögen, beziehungsweise solche Gründe aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels Belegen nicht ersichtlich sind. Aus ihrem Verhalten - dem Ausstellenlassen von syrischen Reisepässen sowie der Benutzung derselben für eine Flugreise mit unklarem Zweck - ist demnach die Absicht oder zumindest die Inkaufnahme zu erkennen, sich unter den Schutz des syrischen Staates zu stellen, zumal diese Handlungen nicht von einem schützenswerten Interesse gerechtfertigt sind. 6.4 Schliesslich bestehen durch die Aushändigung der syrischen Reisepässe an die Beschwerdeführenden und deren offensichtliche Benutzung für eine Flugreise objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht mehr gefährdet wären (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-8982/2025 vom 2. Februar 2026 E. 7.5). Somit ist auch das Kriterium der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt. 6.5 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls die Beschwerdeführenden unverhältnismässig stark treffen würde, zumal damit einhergehend nicht auch eine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden dürfte. Von der Beendigung des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage der weiteren fremdenpolizeilichen Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu trennen, und eine solche kann nur nach Massgabe der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) genannten Gründe erlöschen oder widerrufen werden (Art. 61 ff. AIG). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK vorliegend erfüllt sind.
7. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte. Hierzu wird in der Beschwerde weder Näheres ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die angefochtene Verfügung des SEM den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht genügen sollte. Der Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass das SEM die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden selbst keinen Kontakt zu den syrischen Behörden aufgenommen haben, verkannt und gestützt auf diese falsche Annahme entschieden hätte. Wie oben festgestellt (vgl. E. 6.2) müssen sich die Beschwerdeführenden die Handlungen ihrer Familienangehörigen zwecks Beschaffung ihrer Reisepässe anrechnen lassen. Wenn das SEM diesen Sachverhalt anders wertet als von den Beschwerdeführenden gefordert, spricht dies noch nicht für die Annahme eines Verfahrensfehlers, sondern beschlägt die materielle Würdigung der Vorbringen. Der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden aberkannt und das Asyl widerrufen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: