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D-5266/2022

D-5266/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.2.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 26. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestätigte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, und der Einwand der diesbezüglichen «Unüberlegtheit» vermag an der daraus folgenden Zuständigkeit nichts zu ändern. Er ist unbestritten in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates eingereist und hat damit die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Aus seiner vorgebrachten Sensitivität gegenüber Umweltverschmutzung sowie aus ideologischen Überlegungen (Aufklärung) kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich staatsvertraglicher Zuständigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.3 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene - nebst der Wiederholung seiner bei der Vorinstanz vorgebrachten Gründen - hauptsächlich systemische Mängel in Italien geltend. Er habe weder Unterstützung gegen den erfahrenen Rassismus noch einen Unterbringungsplatz erhalten. Bei einer Überstellung nach Italien werde ihm Obdachlosigkeit drohen und er werde trotz benötigter psychotherapeutischer Behandlung, auftretender Schlafstörungen und Rückenschmerzen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Seine Beschwerden würden auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hinweisen, jedoch hätten noch keine genaueren Abklärungen stattgefunden. Die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid nicht bis zum Ergebnis seines Arzttermins vom 21. November 2022 zugewartet, weshalb der medizinische Sachverhalt auch nicht ausreichend erstellt worden sei. Zudem habe sie sich unzureichend mit den Umständen in Italien hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung der Asylsuchenden auseinandergesetzt. Diesbezüglich sei auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25.April 2022 und 6. Mai 2022 sowie auf die deutsche Rechtsprechung (VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2021) zu verweisen. Das Aufnahmesystem für Asylsuchende sei aufgrund des Ukraine-Krieges zusätzlich überfordert und infolge des Wahlsieges der rechtsnationalistischen Parteien in Italien bestehe das Risiko einer zukünftigen Verschärfung der Situation.

E. 5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weist demnach - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 m.w.H.). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt nicht zur Anwendung.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer kann sich einerseits hinsichtlich Unterbringung aus dem Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Urteile ausländischer Gerichte nicht bindend sind. Andererseits nahm er die Unterbringung in einem Asylzentrum nicht in Anspruch, sondern wohnte gemäss eigenen Angaben bei einem Landsmann (A14/1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen ist er alsdann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm auch zuzumuten, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen (rassistische Behandlung) an die zuständigen Behörden (Polizei) zu wenden. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. Selbst angesichts seiner Schlafstörungen und Rückenschmerzen und falls er zukünftig eine psychotherapeutische oder medizinische Behandlung benötigen sollte, kann einerseits bei der Überstellung darauf Rücksicht genommen werden und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er bisher in Italien medizinisch nicht behandelt beziehungsweise ihm eine medizinische Behandlung verweigert worden sei, sondern er behauptete einzig generell beziehungsweise mit Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen (Berichte SFH), die dortige medizinische Versorgung sei ungenügend, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu bestätigen ist. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Seine gesundheitliche Situation hat sich gemäss den Akten zudem mit Hilfe von Medikamenten verbessert und es handelt sich bei den anstehenden Arztterminen um Impfungen (A19/2; Arztbericht vom 2. November 2022: Rückenschmerzen, Krampfadern und psychische Probleme in Form von Einschlaf-/Schlafstörungen; Albträume infolge erlebte Ausgrenzung in der Türkei). Weiter ist den Akten ein geplanter, aber nicht weiter substantiierter Termin beim Psychiater vom 21. November 2022 zu entnehmen (A20/1). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz von einem genügend erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.5 Im Weiteren beobachtet das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Italien fortlaufend (vgl. beispielsweise Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zur Einholung individueller Garantien) und hat bisher - entgegen der blossen Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Überbelastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekrieges festgestellt. Aus dem unsubstantiierten Einwand einer mutmasslichen, zukünftigen Verschärfung der Situation aufgrund der politischen Wahlen in Italien kann er sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.6 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 5.7 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5266/2022 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. Mai 2022 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 zu seiner Person (PA) und am 26. Oktober 2022 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, von der Türkei per Flugzeug nach Bosnien und mit dem Auto nach Italien gereist zu sein, wo er bei einem türkischen Staatsangehörigen gewohnt und (unüberlegt) ein Asylgesuch gestellt habe, obwohl er aufgrund fehlender italienischer Sprachkenntnisse rassistische Behandlungen erlebt habe. Es würden zwar keine besonderen Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, aber dort «sei es hinsichtlich Umwelt und Aufklärung wie in seinem Heimatland» und er sei bezüglich des überall herumliegenden Mülls sehr sensibel. Auf Nachfrage erklärte er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung, an Rückenschmerzen zu leiden, Schlafmedikamente zu nehmen und psychisch belastet zu sein. C. Am 26. Oktober 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 17. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. November 2022 und die Anweisung der Vorinstanz sich für das materielle Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 26. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestätigte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben, und der Einwand der diesbezüglichen «Unüberlegtheit» vermag an der daraus folgenden Zuständigkeit nichts zu ändern. Er ist unbestritten in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates eingereist und hat damit die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Aus seiner vorgebrachten Sensitivität gegenüber Umweltverschmutzung sowie aus ideologischen Überlegungen (Aufklärung) kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich staatsvertraglicher Zuständigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene - nebst der Wiederholung seiner bei der Vorinstanz vorgebrachten Gründen - hauptsächlich systemische Mängel in Italien geltend. Er habe weder Unterstützung gegen den erfahrenen Rassismus noch einen Unterbringungsplatz erhalten. Bei einer Überstellung nach Italien werde ihm Obdachlosigkeit drohen und er werde trotz benötigter psychotherapeutischer Behandlung, auftretender Schlafstörungen und Rückenschmerzen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Seine Beschwerden würden auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hinweisen, jedoch hätten noch keine genaueren Abklärungen stattgefunden. Die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid nicht bis zum Ergebnis seines Arzttermins vom 21. November 2022 zugewartet, weshalb der medizinische Sachverhalt auch nicht ausreichend erstellt worden sei. Zudem habe sie sich unzureichend mit den Umständen in Italien hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung der Asylsuchenden auseinandergesetzt. Diesbezüglich sei auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25.April 2022 und 6. Mai 2022 sowie auf die deutsche Rechtsprechung (VG Berlin, Beschluss vom 27. April 2021) zu verweisen. Das Aufnahmesystem für Asylsuchende sei aufgrund des Ukraine-Krieges zusätzlich überfordert und infolge des Wahlsieges der rechtsnationalistischen Parteien in Italien bestehe das Risiko einer zukünftigen Verschärfung der Situation. 5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weist demnach - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 m.w.H.). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt nicht zur Anwendung. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer kann sich einerseits hinsichtlich Unterbringung aus dem Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Urteile ausländischer Gerichte nicht bindend sind. Andererseits nahm er die Unterbringung in einem Asylzentrum nicht in Anspruch, sondern wohnte gemäss eigenen Angaben bei einem Landsmann (A14/1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen ist er alsdann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm auch zuzumuten, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen (rassistische Behandlung) an die zuständigen Behörden (Polizei) zu wenden. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. Selbst angesichts seiner Schlafstörungen und Rückenschmerzen und falls er zukünftig eine psychotherapeutische oder medizinische Behandlung benötigen sollte, kann einerseits bei der Überstellung darauf Rücksicht genommen werden und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er bisher in Italien medizinisch nicht behandelt beziehungsweise ihm eine medizinische Behandlung verweigert worden sei, sondern er behauptete einzig generell beziehungsweise mit Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen (Berichte SFH), die dortige medizinische Versorgung sei ungenügend, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu bestätigen ist. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Seine gesundheitliche Situation hat sich gemäss den Akten zudem mit Hilfe von Medikamenten verbessert und es handelt sich bei den anstehenden Arztterminen um Impfungen (A19/2; Arztbericht vom 2. November 2022: Rückenschmerzen, Krampfadern und psychische Probleme in Form von Einschlaf-/Schlafstörungen; Albträume infolge erlebte Ausgrenzung in der Türkei). Weiter ist den Akten ein geplanter, aber nicht weiter substantiierter Termin beim Psychiater vom 21. November 2022 zu entnehmen (A20/1). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz von einem genügend erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 5.5 Im Weiteren beobachtet das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Italien fortlaufend (vgl. beispielsweise Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zur Einholung individueller Garantien) und hat bisher - entgegen der blossen Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Überbelastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekrieges festgestellt. Aus dem unsubstantiierten Einwand einer mutmasslichen, zukünftigen Verschärfung der Situation aufgrund der politischen Wahlen in Italien kann er sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltserstellung erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5.7 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: