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D-6089/2022

D-6089/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6089/2022 law/blp Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 21. September 2022 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 - eröffnet am 22. Dezember 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass ihre Rechtsvertretung am 22. Dezember 2022 das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am (...) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, dass bei seiner Ehefrau, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Abgleich der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) aufgrund der schlechten Qualität ohne Ergebnis blieb, sie jedoch anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigte, die gesamte Reise vom Iran in die Schweiz mit ihrem Ehemann und ihrem Kind unternommen zu haben (vgl. SEM act. [...]-23/3), dass das SEM am 6. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass diese das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden überdies am 19. Dezember 2022 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten, dass sie in dieser nachträglichen Zustimmung nebst Erwähnung der einzelnen Familienmitglieder zudem bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in einer dem Alter ihres Kindes gerechten Unterkunft des italienischen Zweitaufnahmesystems (SAI) unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht würden und mitteilten, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden über den Flughafen Mailand zu erfolgen habe, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und ihnen, soweit sie sinngemäss geltend machen, sie hätten nicht in Italien, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, entgegenzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass daran auch der Hinweis in der Beschwerde auf zwei Urteil deutscher Gerichte und entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, vgl. die in der Beschwerde zitierten Berichte vom 25. April 2022 und 6. Mai 2022 und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen), nichts ändert, zumal die italienischen Behörden im vorliegenden Fall volle Kenntnis der genannten Familienkonstellation haben und explizit das ausgefüllte Formular «nucleo familiare» übermittelt haben (vgl. SEM act. [...]-41/1), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hinweist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und sich aus ihrer möglichen Anwesenheit hierzulande keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, sie in Italien nicht in Sicherheit gewesen seien, sie befürchten würden, niemand fühle sich in Italien für sie zuständig, sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu unterstützen, sie zudem die Kosten für die Medikamente und auch für die Behandlungen bereits nach wenigen Monaten selbst tragen müssten, und sie im Zuge des Ukraine-Kriegs als Dublin-Rückkehrende ohne Unterkunft bleiben würden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass an dieser Einschätzung entgegen der in der Beschwerde formulierten Befürchtungen weder der Umstand, dass Italien zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen hat, noch der Wahlsieg der rechtsnationalistischen Parteien etwas ändert (vgl. Urteil des BVGer D-5266/2022 vom 22. November 2022 E. 5.5), dass die Vermutung, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, durch konkrete und erhebliche Vorbringen im Einzelfall erschüttert werden kann (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 5; BVGE 2011/9 E. 6, 2010/45 E. 7.5 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - diagnostizierte sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis (Magen-Darm-Grippe, Anmerkung BVGer) und Kolitis (Darmentzündung, Anmerkung BVGer) infektiösen und nicht näher bezeichneten Ursprungs, Nieren- und Ureterstein sowie Vitamin-D-Mangel (vgl. SEM act. [...]-37/3) - und der Beschwerdeführerin - diagnostizierter Verdacht auf Anpassungsstörungen, reaktive Depression und sonstige nicht näher bezeichnete unregelmässige Menstruation (vgl. SEM act. [...]-35/3) - nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste, zumal Italien über eine für die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 m.w.H.), und keine Hinweise vorliegen, Italien würde ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, dass es sich beim Kind der Beschwerdeführenden gemäss Arztbericht der Pädiatrie im Stadtspital (..) vom 30. November 2022 um ein gesundes Kind handle, welchem lediglich die Abgabe von Vitamin-D sowie Impfungen gemäss Nachholschema zur weiteren Therapie empfohlen worden ist (vgl. SEM act. [...]-40/6), dass der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer F-3493/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 8.5; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7), dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden hinreichend erstellt ist und sich diesbezüglich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine weiteren - in der Beschwerde ohnehin nicht weiter substantiierten -Abklärungen aufdrängen, dass im Übrigen die mit der Überstellung nach Italien beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO), und dies vorliegend geschehen ist, sind doch die Hauptdia-gnosen, dies unter Hinweis auf die sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis infektiösen und nicht näher bezeichneten Ursprungs, auf den Nieren- und Ureterstein beim Beschwerdeführer, sowie auf den Verdacht auf Anpassungsstörungen - reaktive Depression sowie sonstige nicht näher bezeichnete unregelmässige Menstruation bei der Beschwerdeführerin, bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-47/1), dass ergänzend festzuhalten ist, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1 und F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2), die Beschwerdeführenden dies in der Beschwerde erstmals andeuten, wohingegen dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) kein Hinweis auf eine aktuelle Suizidalität zu entnehmen ist (vgl. SEM act. [...]-38/3), dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, und auch nichts darauf hindeutet, das Land werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Schweiz somit völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und sich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden für zuständig zu erklären, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen enthält, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 30. Dezember 2022 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer