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E-5351/2022

E-5351/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss den vorliegenden Eurodac-Daten am (...) August 2022 in Italien aufgegriffen und am (...) August 2022 ebenda registriert worden (vgl. SEM-act. 6). Dies deckt sich auch mit seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. 14). Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 13. September 2022 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 16 und 25). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung seines Asylgesuches sei grundsätzlich gegeben. Es wird am Beschwerdeführer liegen, das Gesuch bei den italienischen Behörden einzureichen.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, Asylsuchende mit psychischen Problemen erhielten in Italien keine angemessene Behandlung. Zudem würde das italienische Asylsystem aufgrund der Ukrainekrise gefordert und überfordert. Diese Krise erhöhe sein Risiko, keine Unterbringung zu erhalten. Ferner sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr nach Italien Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren haben werde, obwohl ihm in seinem Herkunftsland unmenschliche Behandlung drohen und eine Ausschaffung ohne korrektes Asylverfahren dem Non-Refoulement-Gebot widersprechen würde. Zur medizinischen Situation führt er aus, er habe (...). Zudem bestehe der Verdacht einer (...).

E. 7 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weist demnach - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 m.w.H.). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt nicht zur Anwendung.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.

E. 8.2 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und ei-nen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 8.3 Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin väterlicherseits im Sinne der Rechtsprechung ist zu verneinen. Sein Cousin fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der oben genannten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe seinen Cousin seit zirka fünf Jahren (gemäss Beschwerde) respektive seit zirka elf Jahren (gemäss Dublin-Gespräch, vgl. SEM-act. 14) nicht gesehen und diesen erst in B._______ wieder getroffen. Gemäss seinen Ausführungen hätten die beiden auch in Afghanistan nicht zusammengewohnt. Es erscheint somit ebenfalls offensichtlich, dass sein Cousin in dieser Zeit ohne die Hilfe des Beschwerdeführers ausgekommen zu sein scheint. Ferner hat der Beschwerdeführer in den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerdeschrift, erstmals mit Eingabe vom 20. September 2022, wiederholt erwähnt, psychiatrische Arztberichte seines Cousins einreichen zu wollen (vgl. SEM-act. 19, 21, Beschwerde). Bis dato wurden aber keine diesbezüglichen Berichte nachgereicht. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keinen Bericht über den Zustand seines Cousins einreichen können, da die Psychologin im Urlaub sei, überzeugt nicht, da seit seiner ersten Ankündigung, einen solchen einzureichen, schon mehr als zwei Monate verstrichen sind. Ferner führt er in der Beschwerde aus, sein Cousin befinde sich «seit langem» in psychotherapeutischer Behandlung. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass aus dieser langen Behandlungszeit kein Bericht vorliegt, welcher eingereicht werden konnte.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer kann in Hinblick auf die Unterbringung aus dem Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Urteile ausländischer Gerichte nicht bindend sind. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen ist er alsdann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das geltend gemachte verwandtschaftliche Verhältnis zum Cousin bildet keinen Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen. Des Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. Auf seine (...) sowie den Verdacht auf (...) kann einerseits bei der Überstellung Rücksicht genommen werden und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer behauptete einzig generell beziehungsweise mit Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen (Berichte SFH), die medizinische Versorgung in Italien sei ungenügend, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu bestätigen ist. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Situation in Italien fortlaufend (vgl. beispielsweise das Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zur Einholung individueller Garantien) und hat bisher - entgegen der blossen Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine Überbelastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekrieges festgestellt (vgl. Urteil des BVGer D-5266/2022 vom 22. November 2022 E. 5.5).

E. 9.3 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

E. 10 Was die Rüge der falschen Sachverhaltserstellung betrifft, ist festzuhalten, dass der Cousin nicht unter diejenigen Personen fällt, welche ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obengenannten Rechtsprechung begründen können (vgl. E. 8.3). Auch wenn die Vorinstanz gemäss den unbelegten Angaben in der Beschwerde von einer falschen Person ausgegangen sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ein Cousin nicht unter die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO fällt. Ebenso wenig spielt letztlich eine Rolle, ob der Beschwerdeführer den Cousin fünf oder elf Jahre nicht gesehen hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen in dieser Sache hätten sich daher in jedem Fall erübrigt. Der Untersuchungsgrundsatz wurde offensichtlich nicht verletzt, das Eventualbegehren ist folglich abzuweisen.

E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung des Vollzugs während des Beschwerdeverfahrens und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5351/2022 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1191749 [nachfolgend: SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) August 2022 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war (vgl. SEM-act. 6). A.b Am 30. August 2022 fand die Personalienaufnahme (vgl. SEM-act. 11) und am 13. September 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 14) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, es stimme, dass er am (...) August 2022 in Italien illegal eingereist sei. Weder habe er in der Vergangenheit über einen Aufenthaltstitel eines europäischen Landes verfügt, noch würde er zurzeit über einen solchen verfügen. Sein Cousin väterlicherseits - welcher über eine F-Bewilligung verfüge - halte sich in der Schweiz auf. Es gehe ihm sehr schlecht. So habe dieser einen Suizidversuch hinter sich und sei auf seine Hilfe angewiesen. Deshalb würde er, der Beschwerdeführer, gerne in der Schweiz bleiben. Auf Nachfrage führte er aus, sein Cousin lebe seit (...) in der Schweiz. Bevor er, der Beschwerdeführer, sich in der Schweiz angemeldet habe, habe er seinen Cousin in B._______ getroffen und würde am liebsten bei ihm in B._______ bleiben. Ferner führte er aus, er habe seinen Cousin das letzte Mal vor zirka elf Jahren gesehen. Sein Cousin sei auf ihn angewiesen, da sie beinahe dieselben Lebenslaufbahnen hätten, sich sehr nahe gewesen seien und sich immer gut verstanden hätten. Ihre Beziehung sei sehr freundlich und gut. Sein Cousin habe sich bei ihm bei vielen Sachen nach seiner Meinung erkundigt. Er sei beinahe seit dem 13. Lebensjahr alleine mit seiner Schwester gewesen, sein Vater habe sie im Stich gelassen. Er habe daher bereits in sehr jungem Alter in Restaurants oder in Autoreinigungen gearbeitet. Aufgrund dieser grossen Lebenserfahrung habe sein Cousin ihn oft konsultiert, wenn er Fragen gehabt habe. Bevor sein Cousin aus Afghanistan ausgereist sei, habe dieser in C._______ mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengelebt. Er, der Beschwerdeführer, habe mit jenen zwar - aus finanziellen Gründen - nicht im gleichen Haushalt in Afghanistan gelebt, aber sie hätten sich immer telefonisch kontaktiert. Zu Italien befragt führte er aus, Italien sei kein schlechtes Land, für ihn sei es aber nicht das richtige Land, da er bei einer Rückkehr nach Italien von seinem Cousin getrennt würde. Sein Cousin sei wie ein Bruder für ihn. Ausser ihm habe er niemanden. Zudem erwähnte er, eine Frau und ein Kind in Afghanistan zu haben. In medizinischer Hinsicht gab er an, an (...) zu leiden. Körperlich gehe es ihm gut, aber er habe bereits mehrere Suizidversuche hinter sich. Zudem leide er an (...). A.c Am 13. September 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 16). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. 25). A.d Mit Eingabe vom 20. September 2022 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, er werde psychiatrische Arztberichte seines Cousins nachreichen. Dieser habe schon einen Suizidversuch hinter sich, sei in sehr schlechtem psychischen Zustand und auf seine, des Beschwerdeführers, Hilfe angewiesen (vgl. SEM-act. 19). A.e Am 28. September 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der D._______, ihn betreffend, vom 26. September 2022 zu den Akten (vgl. SEM-act. 20). Ferner gab er einen weiteren ärztlichen Kurzbericht derselben Fachstelle, wiederum ihn betreffend, vom 5. Oktober 2022 zu den Akten (vgl. SEM-act. 22). Ebenfalls findet sich ein Bericht, datiert auf den 5. Oktober 2022, betreffend psychiatrisches Konsilium durch den E._______ bei den Akten (vgl. SEM-act. 24). B. Mit Verfügung vom 15. November 2022 (eröffnet am Folgetag) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 27). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er eine Kopie des F-Ausweises von G._______ und einen Bericht über das psychiatrische Konsilium des E._______ vom 5. Oktober 2022 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss den vorliegenden Eurodac-Daten am (...) August 2022 in Italien aufgegriffen und am (...) August 2022 ebenda registriert worden (vgl. SEM-act. 6). Dies deckt sich auch mit seinen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. 14). Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 13. September 2022 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 16 und 25). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung seines Asylgesuches sei grundsätzlich gegeben. Es wird am Beschwerdeführer liegen, das Gesuch bei den italienischen Behörden einzureichen. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, Asylsuchende mit psychischen Problemen erhielten in Italien keine angemessene Behandlung. Zudem würde das italienische Asylsystem aufgrund der Ukrainekrise gefordert und überfordert. Diese Krise erhöhe sein Risiko, keine Unterbringung zu erhalten. Ferner sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr nach Italien Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren haben werde, obwohl ihm in seinem Herkunftsland unmenschliche Behandlung drohen und eine Ausschaffung ohne korrektes Asylverfahren dem Non-Refoulement-Gebot widersprechen würde. Zur medizinischen Situation führt er aus, er habe (...). Zudem bestehe der Verdacht einer (...).

7. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weist demnach - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 m.w.H.). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 8.2 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und ei-nen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.). 8.3 Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin väterlicherseits im Sinne der Rechtsprechung ist zu verneinen. Sein Cousin fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der oben genannten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe seinen Cousin seit zirka fünf Jahren (gemäss Beschwerde) respektive seit zirka elf Jahren (gemäss Dublin-Gespräch, vgl. SEM-act. 14) nicht gesehen und diesen erst in B._______ wieder getroffen. Gemäss seinen Ausführungen hätten die beiden auch in Afghanistan nicht zusammengewohnt. Es erscheint somit ebenfalls offensichtlich, dass sein Cousin in dieser Zeit ohne die Hilfe des Beschwerdeführers ausgekommen zu sein scheint. Ferner hat der Beschwerdeführer in den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerdeschrift, erstmals mit Eingabe vom 20. September 2022, wiederholt erwähnt, psychiatrische Arztberichte seines Cousins einreichen zu wollen (vgl. SEM-act. 19, 21, Beschwerde). Bis dato wurden aber keine diesbezüglichen Berichte nachgereicht. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keinen Bericht über den Zustand seines Cousins einreichen können, da die Psychologin im Urlaub sei, überzeugt nicht, da seit seiner ersten Ankündigung, einen solchen einzureichen, schon mehr als zwei Monate verstrichen sind. Ferner führt er in der Beschwerde aus, sein Cousin befinde sich «seit langem» in psychotherapeutischer Behandlung. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass aus dieser langen Behandlungszeit kein Bericht vorliegt, welcher eingereicht werden konnte. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Italien würde ihn dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer kann in Hinblick auf die Unterbringung aus dem Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Urteile ausländischer Gerichte nicht bindend sind. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen ist er alsdann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das geltend gemachte verwandtschaftliche Verhältnis zum Cousin bildet keinen Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen. Des Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde. Auf seine (...) sowie den Verdacht auf (...) kann einerseits bei der Überstellung Rücksicht genommen werden und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer behauptete einzig generell beziehungsweise mit Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen (Berichte SFH), die medizinische Versorgung in Italien sei ungenügend, was gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu bestätigen ist. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Situation in Italien fortlaufend (vgl. beispielsweise das Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zur Einholung individueller Garantien) und hat bisher - entgegen der blossen Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine Überbelastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekrieges festgestellt (vgl. Urteil des BVGer D-5266/2022 vom 22. November 2022 E. 5.5). 9.3 Es ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.

10. Was die Rüge der falschen Sachverhaltserstellung betrifft, ist festzuhalten, dass der Cousin nicht unter diejenigen Personen fällt, welche ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obengenannten Rechtsprechung begründen können (vgl. E. 8.3). Auch wenn die Vorinstanz gemäss den unbelegten Angaben in der Beschwerde von einer falschen Person ausgegangen sein sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ein Cousin nicht unter die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO fällt. Ebenso wenig spielt letztlich eine Rolle, ob der Beschwerdeführer den Cousin fünf oder elf Jahre nicht gesehen hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen in dieser Sache hätten sich daher in jedem Fall erübrigt. Der Untersuchungsgrundsatz wurde offensichtlich nicht verletzt, das Eventualbegehren ist folglich abzuweisen.

11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung des Vollzugs während des Beschwerdeverfahrens und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: