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E-6391/2023

E-6391/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Am 30. August 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 13. September 2022 führte das SEM mit ihm ein sogenanntes Dub- linGespräch durch. In der Folge führte das SEM ein Dublin-Verfahren durch. Am 15. November 2022 trat es nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien an, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Eine gegen diese Verfü- gung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil E-5351/2022 vom 24. November 2022 letztinstanzlich ab. Zufolge Ver- fristung der Überstellungsfrist nahm das SEM auf Ersuchen der zuständi- gen kantonalen Behörde vom 25. Mai 2023 das nationale Asyl- und Weg- weisungsverfahren wieder auf. B. B.a Am 11. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer einge- hend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie und in der Provinz Kunduz geboren. Als Kind sei er mit der Familie nach Kabul gezo- gen, wo er bis zur Ausreise eine offizielle Adresse gehabt habe; er habe sich seinerzeit mit der Familie auch etwa vier Jahre in Pakistan aufgehal- ten, die Daten habe er vergessen. Er habe insgesamt vier Jahre die Schule besucht und anschliessend mit (…) und (…) sein Auskommen erzielt. B.b Die letzten zwei Jahre bis zur Machtübernahme der Taliban sei er ein- facher Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Deswegen sei er vom Cousin seiner verstorbenen Mutter, einem Kommandanten der Taliban, mit dem Tod bedroht und gesucht worden. Dieser habe ihn bereits vor der Ein- tritt in die Armee zum Mitmachen in seiner Gruppe aufgefordert, was er abgelehnt habe. In der Folge sei er von diesen Leuten angerufen und ge- fragt worden, warum er sich ihnen nicht anschliesse. Bei einem späteren Anruf sei ihm gedroht worden, wenn man ihn finde, werde man ihn als Un- gläubigen betrachten und enthaupten. Bis zur Machtübernahme durch die Taliban sei er dennoch Soldat im Dienst des Staates geblieben. Im August 2021 habe er Afghanistan auf illegalem Weg verlassen und sei über Pakis- tan, Belutschistan, die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt. Ein Jahr nach der Machtübernahme hätten jene Leute respektive der Cousin mit seinen Soldaten in seinem (Beschwerdeführer) Haus nach seinem Verbleib gefragt. Seine Frau habe ihnen gesagt, er sei nicht zu Hause. Ein paar

E-6391/2023 Seite 3 Tage später habe die Gruppe dort erneut nach ihm gefragt. Daraufhin habe seine Ehefrau mit dem Kind die Wohnung gewechselt. Die Gruppe habe seine Angehörigen dort ausfindig gemacht, weshalb seine Familie zwei weitere Male umgezogen sei; aktuell lebe sie in Kabul. B.c Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Nationalpass im Original, eine Bescheinigung seiner früheren beruflichen Tätigkeit sowie ein Foto, das ihn als Soldaten zeigt, zu den Akten. B.d In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, er leide an einer Depression, an schweren Kopfschmerzen sowie Erinnerungslücken und befinde sich derzeit in psychologischer Behandlung. Dazu wurde ein Bericht eines psy- chiatrischen Konsiliums vom 5. Oktober 2022 zu den Akten gereicht. C. Am 18. Oktober 2023 wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf zur Stellungnahme sowie die entscheidrelevanten Akten zugestellt. Die Rechtsvertretung reichte glei- chentags ihre Stellungnahme zu den Akten. D. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 20. Oktober 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar quali- fiziert und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Am 20. November 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 20. Oktober 2023 seien auf- zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, insbe- sondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, der bereits vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten.

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Über- gangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz verlangt. Der Dolmetscher an der Anhörung habe nur bis 17 Uhr Zeit gehabt, was zu einem Zeitdruck sowie dazu geführt habe, dass der Rechtsvertretung Fragen verwehrt worden seien. Weiter sei der Be- schwerdeführer bei der freien Rede nicht aufgefordert worden, detailliert und auch Nebensächlichkeiten zu schildern. Ihm sei nur gesagt worden, er solle seine Asylgründe schildern und angeben, weshalb er aus- gereist sei. Bei Zweifel der Glaubhaftigkeit hätte die Vorinstanz eine weitere Befragung ansetzen müssen. So hätte der Beschwerdeführer beispiels- weise ausführlich zu seinen Aufgaben in der Armee befragt und zur Tätig- keit beim Projekt des afghanischen (…)ministeriums befragt werden kön- nen und sollen. Diese Tätigkeit sei kurz thematisiert, aber nicht weiter be- sprochen worden. Im Rahmen einer ausgewogenen Glaubhaftigkeitsprü- fung hätte er auch erneut nach dem Inhalt der Drohanrufe befragt werden können, nach denen die Vorinstanz nur ein einziges Mal gefragt habe.

E. 4.2 Die Verfahrensleitung obliegt im erstinstanzlichen Verfahren der dafür zuständigen Behörde. Der zeitliche Ablauf einer Anhörung ergibt sich in der Regel durch die jeweilige Fallkonstellation. Dies hat (wie in der Be- schwerde dargelegt) Einfluss auf die Dauer der Anhörung. Massgebend ist, dass der entscheidrelevante Sachverhalt während der Anhörung vollstän- dig ermittelt wird. Dem vorliegenden Protokoll ist nicht zu entnehmen, die Sachbearbeiterin habe den Beschwerdeführer wegen des zeitlichen Hin- weises des Dolmetschers unterbrochen oder gar Antworten abgeblockt. Dieser konnte (auf eine offene Frage hin) frei seine Fluchtgründe vor- tragen. Anschliessend wurde er nach weiteren Asylgründen gefragt, deren Existenz er verneinte er (vgl. Protokoll Anhörung F69 f.). Die folgenden er- gänzenden Fragen gaben ihm die Möglichkeit zu Ergänzungen und Kon- kretisierungen. Die Fragen 122 ff. stellte die Rechtsvertreterin; diese dreh- ten sich um Geschehnisse nach der Machtübernahme der Taliban sowie darum, was der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gemacht und wann die Familie zuletzt die Adresse gewechselt habe. Die Rechtsvertreterin wurde hier zwar unterbrochen, jedoch wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach weiteren Gründen gegen eine Rückkehr gefragt. Er antwortete hier- bei, nicht nach seinem aktuellen Problem gefragt worden zu sein. Das Problem sei, dass es ihm wegen der Trennung von seinem Kind schlecht gehe; es gehe ihm in der Schweiz nicht besser, sondern schlechter (vgl. a.a.O. F125 f. und 127). Die abschliessende Frage wurde an die Rechts- vertreterin gerichtet: "Gibt es aus Ihrer Sicht noch Fragen oder Themen- bereiche, die noch nicht angesprochen wurden und die für die

E-6391/2023 Seite 6 Sachverhaltsermittlung wesentlich sind?" A: "Es wurde alles angespro- chen. Sollte das SEM Zweifel haben, kann der Gesuchsteller noch detail- lierter Ausführungen machen"; vgl. a.a.O. F129). In der Rechtsbelehrung wurde kommuniziert, dass die Optionen einer zweiten Befragung sowie der direkten Entscheidfällung bestünden (vgl. a.a.O. S. 15). Nach Rücküber- setzung bestätigte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrekt- heit des Protokollinhalts und die Rechtsvertretung erklärte, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. a.a.O. S. 17). Dass die Vorinstanz anschliessend – von einem genügend erstellten Sachverhalt ausgehend – ihren Entscheid gefällt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie ist ihrer Abklärungspflicht rechts- genüglich nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und hat ihre Verfügung rechtsgenüglich begründet.

E. 4.3 Eine Rückweisung ist mithin nicht angezeigt; der diesbezügliche Even- tualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen zufolge unsubstanziierter, vage gebliebener und teilweise nicht nachvollziehbarer Schilderungen als unglaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, als Soldat in der af- ghanischen Armee gedient zu haben, würden diese Schilderungen nicht zum Schluss führen, ihm drohten bei einer Heimkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante

E-6391/2023 Seite 7 Verfolgungsmassnahmen drohen. Die Stellungnahme seiner Rechtsvertre- tung zum Entscheidentwurf könne keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinem Rechtsmittel, die Glaub- haftigkeitsprüfung des SEM sei einseitig, die Realkennzeichen respektive Ausführungen zu seinen Gunsten seien nicht gewürdigt worden.

E. 6.2.2 Er habe einen Drohanruf inhaltlich geschildert, aber nie gesagt, nur einmal angerufen worden zu sein. Dies habe er auf Nachfrage hin präzi- siert. Zudem habe er durchaus Details zu den Drohanrufen genannt, die als Realitätskennzeichen zu werten seien. Im Übrigen habe die Vorinstanz nur einmal nach den Drohanrufen gefragt. Bei Zweifeln wäre sie verpflich- tet gewesen, erneut nachzufragen, zumal die schlechte psychische Verfas- sung des Beschwerdeführers Einfluss auf die Aussagequalität gehabt ha- ben könnte. Der Vorwurf, er habe keine näheren Angaben zum Besuch der Taliban machen können, sei nicht nachvollziehbar, zumal er nicht persön- lich anwesend gewesen sei. Vielmehr scheine realitätsnah, dass er ent- sprechend weniger detailliert erzählt habe. Dennoch habe er substanziiert über den Telefonanruf sowie darüber berichtet, dass seine Frau ihn ange- rufen, nach seinem Befinden gefragt und ihm erklärt habe, was geschehen sei und dass die nach ihm fragende Person sich letztlich als Cousin seiner Mutter vorgestellt habe. Er habe auch detailliert seine Gefühlslage wäh- rend dieses Telefonats beschrieben und angegeben, dabei in der Türkei gewesen zu sein. Was den Zeitpunkt des Besuchs der Taliban betreffe, könne deren möglicherweise unlogisches oder unplausibles Verhalten nicht ihm angelastet werden. Der späte Besuch könnte damit begründet werden, dass die Taliban nach der Machtübernahme zunächst Wichtigeres zu erledigten gehabt hätten. Aufgrund der allgemeinen chaotischen Lage in Afghanistan scheine deren Verhalten jedenfalls nicht per se unplausibel.

E. 6.2.3 Die erste Wohnung habe die Ehefrau mit Hilfe von Nachbarn selber gefunden. Bei den weiteren Wohnortwechseln habe der Beschwerdeführer einen Freund mit guten Beziehungen zu Wohnungsmaklern kontaktiert, der eine Wohnung gesucht und für die Ehefrau gebürgt habe. Den Mietvertrag habe sie jeweils selber unterzeichnet; dies sei in Afghanistan nicht unüb- lich, zumal viele Frauen verwitwet seien. Diese Ausführungen in der Stel- lungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf seien mit den in der Anhörung protokollierten Aussagen vereinbar.

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E. 6.2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als Soldat nicht nur Material transportiert, sondern sei, wie in der Entwurf- besprechung dargelegt, sehr wohl an Auseinandersetzungen und Kampf- handlungen mit den Taliban beteiligt gewesen; er habe dabei auch von der Waffe Gebrauch gemacht. Der Nahrungsmitteltransport sei nur ein kleiner Teil seiner Tätigkeit beim Militär gewesen. Zudem sei er nur einmal nach der Tätigkeit als Soldat gefragt und jene Frage sei mit einer Frage nach dem Einsatzort verbunden worden. Dabei habe er Ausführungen zur Bri- gade und zum Einsatzort gemacht. Die Aufgabenbereiche seien nur einmal angesprochen worden. Die Befragerin habe dann realisiert, dass der Be- schwerdeführer sich wiederholt an den Kopf gefasst habe und die Anhö- rung für zehn Minuten unterbrochen, damit er seine Medikamente habe einnehmen können. Danach seien seine Aufgabenbereiche im afghani- schen Militär nicht mehr angesprochen und es seien keine offenen Fragen gestellt worden, bei denen er von sich aus die Kampfhandlungen hätte schildern können. Ohnehin hätten für ihn als Soldaten Kampfhandlungen zum Alltag gehört. Die Frage nach den Sicherheitsmassnahmen habe er offensichtlich falsch verstanden und von seinen Fahrten nach Kandahar, nach Farah und in andere Distrikte gesprochen. Jedenfalls sei er weder mehrfach zu seiner Tätigkeit als Soldat noch dazu befragt worden, was die einzelnen Aufgaben im Detail gewesen seien. Dass er an Kampfhandlun- gen teilgenommen habe, ergebe sich aus dem Tragen der Waffe und sei- nem Hinweis, sie hätten sich als Soldaten schützen müssen.

E. 6.2.5 Er habe seine Tätigkeit im Militär detailliert, konsistent und mit der Nennung von Nebensächlichkeiten beantwortet sowie (eigene und fremde) psychische Vorgänge geschildert, so etwa, wie er trotz der Drohanrufe zur Armee gegangen sei und wie sein Kind Angst vor den Taliban gehabt habe. Er habe die Worte wiedergegeben, mit denen die Taliban ihn am Telefon bedroht hätten, und er habe Wissenslücken eingeräumt (etwa wie die Tali- ban zu der neuen Adresse gekommen seien oder in welcher Taliban-Ein- heit und Tätigkeit der Cousin gewesen sei). Er habe von sich aus Neben- sächlichkeiten genannt, Fotos eingereicht und glaubhaft erklärt, warum er keine weiteren Beweismittel vorlegen könne. Seine Aussagen würden sich mit Berichten der Country of Origin Information (COI) decken. Für Armee- angehörige habe bereits vor der Machtübernahme der Taliban ein hohes Risiko für Verfolgung durch diese bestanden. Die Drohanrufe des Taliban- Kommandanten seien damit plausibel und würden auch in Einklang mit den Länder-informationen stehen. Dass auch Familienangehörige von Angehö- rigen der Sicherheitskräfte mitunter starkem Druck bis hin zur Verfolgung ausgesetzt würden, sei eine bekannte Praxis der Taliban.

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E. 6.2.6 Bei der Würdigung der Aussagequalität habe das SEM die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht beachtet. Dieser habe seine Depression, starke Kopfschmerzen und seine resultierende Vergesslichkeit sowie dargelegt, dass er in psychiatrischer Therapie sei und täglich Medikamente nehme. Er habe die Geburtsdaten von Frau und Tochter nicht auswendig gewusst und gesagt, wie sehr er unter der Tren- nung von seiner Tochter leide und wie sich seine gesundheitliche Situation verschlimmere. Der Psychiatriebericht vom 5. Oktober 2022 erwähne unter anderem einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und empfehle namentlich eine regelmässige psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung. Im Arztbericht von Dr. C._______ vom 24. No- vember 2022 werde das Bestehen eines sehr angespannten, nervösen Zu- stands sowie ein autoaggressives Verhalten ohne klare Suizidgedanken benannt und eine rasche psychiatrische Anbindung empfohlen. Im Aus- trittsbericht der Integrierten Psychiatrie D._______ vom 9. Mai 2023 wür- den eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Selbstgefährdung sowie eine PTBS diagnostiziert und festgehalten, er sei notfallmässig in die D._______ eingetreten. Ein Bericht der aktuell zustän- digen Psychiaterin von der D._______ werde so bald als möglich nachge- reicht. Diese psychischen Beschwerden und die Medikamente hätten die Aus- sagequalität negativ beeinflusst, was zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Das SEM habe dies nicht getan, sondern die an ihn gestellten Erwartungen der eigenständigen Schilderung seiner Asylgründe vor dem Hintergrund seines psychischen Zustands überspannt. Damit seien die vom SEM genannten Unglaubhaftigkeitsmerkmale entkräftet.

E. 6.2.7 Die Ausführungen seiner Tätigkeit als Soldat im afghanischen Militär, und der Teilnahme an Kampfhandlungen gegen die Taliban habe er ebenso glaubhaft gemacht wie das gesteigerte Interesse der Taliban an ihm. Er habe damit objektive Gründe für seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban darzulegen vermocht. Er erfülle die Flücht- lingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Be- zug auf seine Asylgründe zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und als unglaubhaft qualifiziert hat.

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E. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre als einfacher Soldat in der afghanischen Armee gedient hat. Seine diesbezüglich resultierende Furcht vor Verfolgung hat sie dabei zutreffend als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt; diesbezüglich kann auf die Erwägungen in Ziffer 2 der Verfügung verwiesen werden.

E. 7.3.1 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ist einleitend festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Anhörung (wie auch in der Beschwerde erwähnt) der psychischen Situation Rechnung getragen und dies in der Verfügung thematisiert hat. Es entsteht bei Durchsicht der Protokolle auch nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht zu adäquater Beantwortung im- stande gewesen. In der Beschwerde wird einerseits bemängelt, es seien namentlich betreffend Teilnahme an Kampfhandlungen keine offenen Fra- gen gestellt worden; andererseits wird im Zusammenhang mit der psychi- schen Situation gerügt, die Erwartungen des SEM an die eigenständige Schilderung der Asylgründe seien zu hoch gewesen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Schliesslich wurde das Protokoll der Anhörung vom Be- schwerdeführer am Ende im Beisein der Rechtsvertreterin, welche ihrer- seits hierzu nichts Konkretes vermerken liess, als korrekt und vollständig unterzeichnet. Es ist nach dem Gesagten für die Beurteilung der Glaub- haftigkeit uneingeschränkt verwertbar.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die Vorbringen wirkten in we- sentlichen Aspekten unplausibel und konstruiert. Die gegenteiligen Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer in der freien Rede von einem Anruf vor Antritt des Militärdienstes sowie davon gesprochen, danach sei er noch einmal telefonisch bedroht worden (vgl. Protokoll Anhörung F69). Erst auf Nach- fragen hin sprach er von weiteren Drohanrufen, wobei er nicht in der Lage war, diese erlebnisnah zu schildern. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der besagte Cousin den Beschwerdeführer zunächst vor der Macht- übernahme der Taliban gewarnt haben soll, um ihn dann ein Jahr nach der Ausreise zu Hause zu suchen. Weiter hat der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aufgaben als einfacher Soldat jeweils nur von Material-Lieferungen gesprochen. Eine – offenkundig viel einprägsamere – Teilnahme an Kampf- handlungen hat er nicht erwähnt. Allein die Aussage, er habe eine Waffe zur allfällig notwendigen Selbstverteidigung getragen, lässt jedenfalls noch nicht den Schluss zu, er habe diese auch einsetzen müssen. Im Kontext dieses Fragenbereichs wäre zu erwarten gewesen, dass er den allfälligen

E-6391/2023 Seite 11 Gebrauch seiner Waffe respektive die Teilnahme an Kampfhandlungen von sich aus erwähnt hätte. Dass erst im Nachhinein in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und erneut in Beschwerde von einer Teilnahme an Kampfhandlungen die Rede ist, wirkt nachgeschoben. Soweit es bei der Frage nach Sicherheitsvorkehrungen zu einem Missverständnis gekom- men sein könnte, ist festzuhalten, dass dies von der Befragerin durchaus bemerkt worden und von ihr entsprechend unmittelbar nachgefragt worden ist (vgl. a.a.O. F94–97).

E. 7.3.3 In Bezug auf die angeblich dreimal notwendig gewordenen Wohnungswechsel der Ehefrau hat der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, das erste Mal hätten Nachbarn geholfen, ansonsten gebe es in Afghanistan viele Büros, die eine Mietwohnung vermitteln könnten (vgl. a.a.O. F114 f.). Erst im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerde erklärte er, er habe die Hilfe eines Freundes bean- sprucht, der gute Beziehungen zu Wohnungsmaklern unterhalte und für die Ehefrau gebürgt habe. Diese nachträglichen Vorbringen erweisen sich als unglaubhaft.

E. 7.3.4 Weiter wird beispielsweise gerügt, seine Tätigkeit beim Projekt des afghanischen (…)ministeriums sei nicht vertieft thematisiert respektive hin- sichtlich einer allfälligen asylrechtlichen Bedeutung beleuchtet worden. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss seinen Angaben vor dem Eintreten in die afghanische Armee ausgeübt und dabei klar festgehalten hat, er habe nur eine Beobachterstellung einge- nommen. Damit sind weder zeitlich noch inhaltlich asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkte vorhanden, die nach weiteren Abklärungen verlangt hätten (vgl. a.a.O. F60 f. und die Korrektur bei der Rückübersetzung S. 17).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung und zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-6391/2023 Seite 12 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- gestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Der Beschwerdeführer kann seine psychiatrisch-medizini- sche Therapie in der Schweiz fortführen, weshalb sich weitere Ausführun- gen zu diesen Beschwerdevorbringen erübrigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil in der Sache als gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6391/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6391/2023 Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 30. August 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 13. September 2022 führte das SEM mit ihm ein sogenanntes DublinGespräch durch. In der Folge führte das SEM ein Dublin-Verfahren durch. Am 15. November 2022 trat es nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien an, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5351/2022 vom 24. November 2022 letztinstanzlich ab. Zufolge Verfristung der Überstellungsfrist nahm das SEM auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Behörde vom 25. Mai 2023 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf. B. B.a Am 11. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie und in der Provinz Kunduz geboren. Als Kind sei er mit der Familie nach Kabul gezogen, wo er bis zur Ausreise eine offizielle Adresse gehabt habe; er habe sich seinerzeit mit der Familie auch etwa vier Jahre in Pakistan aufgehalten, die Daten habe er vergessen. Er habe insgesamt vier Jahre die Schule besucht und anschliessend mit (...) und (...) sein Auskommen erzielt. B.b Die letzten zwei Jahre bis zur Machtübernahme der Taliban sei er einfacher Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Deswegen sei er vom Cousin seiner verstorbenen Mutter, einem Kommandanten der Taliban, mit dem Tod bedroht und gesucht worden. Dieser habe ihn bereits vor der Eintritt in die Armee zum Mitmachen in seiner Gruppe aufgefordert, was er abgelehnt habe. In der Folge sei er von diesen Leuten angerufen und gefragt worden, warum er sich ihnen nicht anschliesse. Bei einem späteren Anruf sei ihm gedroht worden, wenn man ihn finde, werde man ihn als Ungläubigen betrachten und enthaupten. Bis zur Machtübernahme durch die Taliban sei er dennoch Soldat im Dienst des Staates geblieben. Im August 2021 habe er Afghanistan auf illegalem Weg verlassen und sei über Pakistan, Belutschistan, die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt. Ein Jahr nach der Machtübernahme hätten jene Leute respektive der Cousin mit seinen Soldaten in seinem (Beschwerdeführer) Haus nach seinem Verbleib gefragt. Seine Frau habe ihnen gesagt, er sei nicht zu Hause. Ein paar Tage später habe die Gruppe dort erneut nach ihm gefragt. Daraufhin habe seine Ehefrau mit dem Kind die Wohnung gewechselt. Die Gruppe habe seine Angehörigen dort ausfindig gemacht, weshalb seine Familie zwei weitere Male umgezogen sei; aktuell lebe sie in Kabul. B.c Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Nationalpass im Original, eine Bescheinigung seiner früheren beruflichen Tätigkeit sowie ein Foto, das ihn als Soldaten zeigt, zu den Akten. B.d In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, er leide an einer Depression, an schweren Kopfschmerzen sowie Erinnerungslücken und befinde sich derzeit in psychologischer Behandlung. Dazu wurde ein Bericht eines psychiatrischen Konsiliums vom 5. Oktober 2022 zu den Akten gereicht. C. Am 18. Oktober 2023 wurden der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf zur Stellungnahme sowie die entscheidrelevanten Akten zugestellt. Die Rechtsvertretung reichte gleichentags ihre Stellungnahme zu den Akten. D. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 20. Oktober 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifiziert und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Am 20. November 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 20. Oktober 2023 seien auf-zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, der bereits vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz verlangt. Der Dolmetscher an der Anhörung habe nur bis 17 Uhr Zeit gehabt, was zu einem Zeitdruck sowie dazu geführt habe, dass der Rechtsvertretung Fragen verwehrt worden seien. Weiter sei der Beschwerdeführer bei der freien Rede nicht aufgefordert worden, detailliert und auch Nebensächlichkeiten zu schildern. Ihm sei nur gesagt worden, er solle seine Asylgründe schildern und angeben, weshalb er ausgereist sei. Bei Zweifel der Glaubhaftigkeit hätte die Vorinstanz eine weitere Befragung ansetzen müssen. So hätte der Beschwerdeführer beispielsweise ausführlich zu seinen Aufgaben in der Armee befragt und zur Tätigkeit beim Projekt des afghanischen (...)ministeriums befragt werden können und sollen. Diese Tätigkeit sei kurz thematisiert, aber nicht weiter besprochen worden. Im Rahmen einer ausgewogenen Glaubhaftigkeitsprüfung hätte er auch erneut nach dem Inhalt der Drohanrufe befragt werden können, nach denen die Vorinstanz nur ein einziges Mal gefragt habe. 4.2 Die Verfahrensleitung obliegt im erstinstanzlichen Verfahren der dafür zuständigen Behörde. Der zeitliche Ablauf einer Anhörung ergibt sich in der Regel durch die jeweilige Fallkonstellation. Dies hat (wie in der Beschwerde dargelegt) Einfluss auf die Dauer der Anhörung. Massgebend ist, dass der entscheidrelevante Sachverhalt während der Anhörung vollständig ermittelt wird. Dem vorliegenden Protokoll ist nicht zu entnehmen, die Sachbearbeiterin habe den Beschwerdeführer wegen des zeitlichen Hinweises des Dolmetschers unterbrochen oder gar Antworten abgeblockt. Dieser konnte (auf eine offene Frage hin) frei seine Fluchtgründe vor-tragen. Anschliessend wurde er nach weiteren Asylgründen gefragt, deren Existenz er verneinte er (vgl. Protokoll Anhörung F69 f.). Die folgenden ergänzenden Fragen gaben ihm die Möglichkeit zu Ergänzungen und Konkretisierungen. Die Fragen 122 ff. stellte die Rechtsvertreterin; diese drehten sich um Geschehnisse nach der Machtübernahme der Taliban sowie darum, was der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gemacht und wann die Familie zuletzt die Adresse gewechselt habe. Die Rechtsvertreterin wurde hier zwar unterbrochen, jedoch wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach weiteren Gründen gegen eine Rückkehr gefragt. Er antwortete hierbei, nicht nach seinem aktuellen Problem gefragt worden zu sein. Das Problem sei, dass es ihm wegen der Trennung von seinem Kind schlecht gehe; es gehe ihm in der Schweiz nicht besser, sondern schlechter (vgl. a.a.O. F125 f. und 127). Die abschliessende Frage wurde an die Rechtsvertreterin gerichtet: "Gibt es aus Ihrer Sicht noch Fragen oder Themen-bereiche, die noch nicht angesprochen wurden und die für die Sachverhaltsermittlung wesentlich sind?" A: "Es wurde alles angesprochen. Sollte das SEM Zweifel haben, kann der Gesuchsteller noch detaillierter Ausführungen machen"; vgl. a.a.O. F129). In der Rechtsbelehrung wurde kommuniziert, dass die Optionen einer zweiten Befragung sowie der direkten Entscheidfällung bestünden (vgl. a.a.O. S. 15). Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokollinhalts und die Rechtsvertretung erklärte, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. a.a.O. S. 17). Dass die Vorinstanz anschliessend - von einem genügend erstellten Sachverhalt ausgehend - ihren Entscheid gefällt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie ist ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und hat ihre Verfügung rechtsgenüglich begründet. 4.3 Eine Rückweisung ist mithin nicht angezeigt; der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen zufolge unsubstanziierter, vage gebliebener und teilweise nicht nachvollziehbarer Schilderungen als unglaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, als Soldat in der afghanischen Armee gedient zu haben, würden diese Schilderungen nicht zum Schluss führen, ihm drohten bei einer Heimkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf könne keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinem Rechtsmittel, die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei einseitig, die Realkennzeichen respektive Ausführungen zu seinen Gunsten seien nicht gewürdigt worden. 6.2.2 Er habe einen Drohanruf inhaltlich geschildert, aber nie gesagt, nur einmal angerufen worden zu sein. Dies habe er auf Nachfrage hin präzisiert. Zudem habe er durchaus Details zu den Drohanrufen genannt, die als Realitätskennzeichen zu werten seien. Im Übrigen habe die Vorinstanz nur einmal nach den Drohanrufen gefragt. Bei Zweifeln wäre sie verpflichtet gewesen, erneut nachzufragen, zumal die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers Einfluss auf die Aussagequalität gehabt haben könnte. Der Vorwurf, er habe keine näheren Angaben zum Besuch der Taliban machen können, sei nicht nachvollziehbar, zumal er nicht persönlich anwesend gewesen sei. Vielmehr scheine realitätsnah, dass er entsprechend weniger detailliert erzählt habe. Dennoch habe er substanziiert über den Telefonanruf sowie darüber berichtet, dass seine Frau ihn angerufen, nach seinem Befinden gefragt und ihm erklärt habe, was geschehen sei und dass die nach ihm fragende Person sich letztlich als Cousin seiner Mutter vorgestellt habe. Er habe auch detailliert seine Gefühlslage während dieses Telefonats beschrieben und angegeben, dabei in der Türkei gewesen zu sein. Was den Zeitpunkt des Besuchs der Taliban betreffe, könne deren möglicherweise unlogisches oder unplausibles Verhalten nicht ihm angelastet werden. Der späte Besuch könnte damit begründet werden, dass die Taliban nach der Machtübernahme zunächst Wichtigeres zu erledigten gehabt hätten. Aufgrund der allgemeinen chaotischen Lage in Afghanistan scheine deren Verhalten jedenfalls nicht per se unplausibel. 6.2.3 Die erste Wohnung habe die Ehefrau mit Hilfe von Nachbarn selber gefunden. Bei den weiteren Wohnortwechseln habe der Beschwerdeführer einen Freund mit guten Beziehungen zu Wohnungsmaklern kontaktiert, der eine Wohnung gesucht und für die Ehefrau gebürgt habe. Den Mietvertrag habe sie jeweils selber unterzeichnet; dies sei in Afghanistan nicht unüblich, zumal viele Frauen verwitwet seien. Diese Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf seien mit den in der Anhörung protokollierten Aussagen vereinbar. 6.2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als Soldat nicht nur Material transportiert, sondern sei, wie in der Entwurfbesprechung dargelegt, sehr wohl an Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen mit den Taliban beteiligt gewesen; er habe dabei auch von der Waffe Gebrauch gemacht. Der Nahrungsmitteltransport sei nur ein kleiner Teil seiner Tätigkeit beim Militär gewesen. Zudem sei er nur einmal nach der Tätigkeit als Soldat gefragt und jene Frage sei mit einer Frage nach dem Einsatzort verbunden worden. Dabei habe er Ausführungen zur Brigade und zum Einsatzort gemacht. Die Aufgabenbereiche seien nur einmal angesprochen worden. Die Befragerin habe dann realisiert, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt an den Kopf gefasst habe und die Anhörung für zehn Minuten unterbrochen, damit er seine Medikamente habe einnehmen können. Danach seien seine Aufgabenbereiche im afghanischen Militär nicht mehr angesprochen und es seien keine offenen Fragen gestellt worden, bei denen er von sich aus die Kampfhandlungen hätte schildern können. Ohnehin hätten für ihn als Soldaten Kampfhandlungen zum Alltag gehört. Die Frage nach den Sicherheitsmassnahmen habe er offensichtlich falsch verstanden und von seinen Fahrten nach Kandahar, nach Farah und in andere Distrikte gesprochen. Jedenfalls sei er weder mehrfach zu seiner Tätigkeit als Soldat noch dazu befragt worden, was die einzelnen Aufgaben im Detail gewesen seien. Dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe, ergebe sich aus dem Tragen der Waffe und seinem Hinweis, sie hätten sich als Soldaten schützen müssen. 6.2.5 Er habe seine Tätigkeit im Militär detailliert, konsistent und mit der Nennung von Nebensächlichkeiten beantwortet sowie (eigene und fremde) psychische Vorgänge geschildert, so etwa, wie er trotz der Drohanrufe zur Armee gegangen sei und wie sein Kind Angst vor den Taliban gehabt habe. Er habe die Worte wiedergegeben, mit denen die Taliban ihn am Telefon bedroht hätten, und er habe Wissenslücken eingeräumt (etwa wie die Taliban zu der neuen Adresse gekommen seien oder in welcher Taliban-Einheit und Tätigkeit der Cousin gewesen sei). Er habe von sich aus Nebensächlichkeiten genannt, Fotos eingereicht und glaubhaft erklärt, warum er keine weiteren Beweismittel vorlegen könne. Seine Aussagen würden sich mit Berichten der Country of Origin Information (COI) decken. Für Armeeangehörige habe bereits vor der Machtübernahme der Taliban ein hohes Risiko für Verfolgung durch diese bestanden. Die Drohanrufe des Taliban-Kommandanten seien damit plausibel und würden auch in Einklang mit den Länder-informationen stehen. Dass auch Familienangehörige von Angehörigen der Sicherheitskräfte mitunter starkem Druck bis hin zur Verfolgung ausgesetzt würden, sei eine bekannte Praxis der Taliban. 6.2.6 Bei der Würdigung der Aussagequalität habe das SEM die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht beachtet. Dieser habe seine Depression, starke Kopfschmerzen und seine resultierende Vergesslichkeit sowie dargelegt, dass er in psychiatrischer Therapie sei und täglich Medikamente nehme. Er habe die Geburtsdaten von Frau und Tochter nicht auswendig gewusst und gesagt, wie sehr er unter der Trennung von seiner Tochter leide und wie sich seine gesundheitliche Situation verschlimmere. Der Psychiatriebericht vom 5. Oktober 2022 erwähne unter anderem einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und empfehle namentlich eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Im Arztbericht von Dr. C._______ vom 24. November 2022 werde das Bestehen eines sehr angespannten, nervösen Zustands sowie ein autoaggressives Verhalten ohne klare Suizidgedanken benannt und eine rasche psychiatrische Anbindung empfohlen. Im Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie D._______ vom 9. Mai 2023 würden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Selbstgefährdung sowie eine PTBS diagnostiziert und festgehalten, er sei notfallmässig in die D._______ eingetreten. Ein Bericht der aktuell zuständigen Psychiaterin von der D._______ werde so bald als möglich nachgereicht. Diese psychischen Beschwerden und die Medikamente hätten die Aus-sagequalität negativ beeinflusst, was zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Das SEM habe dies nicht getan, sondern die an ihn gestellten Erwartungen der eigenständigen Schilderung seiner Asylgründe vor dem Hintergrund seines psychischen Zustands überspannt. Damit seien die vom SEM genannten Unglaubhaftigkeitsmerkmale entkräftet. 6.2.7 Die Ausführungen seiner Tätigkeit als Soldat im afghanischen Militär, und der Teilnahme an Kampfhandlungen gegen die Taliban habe er ebenso glaubhaft gemacht wie das gesteigerte Interesse der Taliban an ihm. Er habe damit objektive Gründe für seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban darzulegen vermocht. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und als unglaubhaft qualifiziert hat. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre als einfacher Soldat in der afghanischen Armee gedient hat. Seine diesbezüglich resultierende Furcht vor Verfolgung hat sie dabei zutreffend als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt; diesbezüglich kann auf die Erwägungen in Ziffer 2 der Verfügung verwiesen werden. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit ist einleitend festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Anhörung (wie auch in der Beschwerde erwähnt) der psychischen Situation Rechnung getragen und dies in der Verfügung thematisiert hat. Es entsteht bei Durchsicht der Protokolle auch nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht zu adäquater Beantwortung imstande gewesen. In der Beschwerde wird einerseits bemängelt, es seien namentlich betreffend Teilnahme an Kampfhandlungen keine offenen Fragen gestellt worden; andererseits wird im Zusammenhang mit der psychischen Situation gerügt, die Erwartungen des SEM an die eigenständige Schilderung der Asylgründe seien zu hoch gewesen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Schliesslich wurde das Protokoll der Anhörung vom Beschwerdeführer am Ende im Beisein der Rechtsvertreterin, welche ihrerseits hierzu nichts Konkretes vermerken liess, als korrekt und vollständig unterzeichnet. Es ist nach dem Gesagten für die Beurteilung der Glaub-haftigkeit uneingeschränkt verwertbar. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die Vorbringen wirkten in wesentlichen Aspekten unplausibel und konstruiert. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. So hat der Beschwerdeführer in der freien Rede von einem Anruf vor Antritt des Militärdienstes sowie davon gesprochen, danach sei er noch einmal telefonisch bedroht worden (vgl. Protokoll Anhörung F69). Erst auf Nachfragen hin sprach er von weiteren Drohanrufen, wobei er nicht in der Lage war, diese erlebnisnah zu schildern. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der besagte Cousin den Beschwerdeführer zunächst vor der Machtübernahme der Taliban gewarnt haben soll, um ihn dann ein Jahr nach der Ausreise zu Hause zu suchen. Weiter hat der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aufgaben als einfacher Soldat jeweils nur von Material-Lieferungen gesprochen. Eine - offenkundig viel einprägsamere - Teilnahme an Kampfhandlungen hat er nicht erwähnt. Allein die Aussage, er habe eine Waffe zur allfällig notwendigen Selbstverteidigung getragen, lässt jedenfalls noch nicht den Schluss zu, er habe diese auch einsetzen müssen. Im Kontext dieses Fragenbereichs wäre zu erwarten gewesen, dass er den allfälligen Gebrauch seiner Waffe respektive die Teilnahme an Kampfhandlungen von sich aus erwähnt hätte. Dass erst im Nachhinein in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und erneut in Beschwerde von einer Teilnahme an Kampfhandlungen die Rede ist, wirkt nachgeschoben. Soweit es bei der Frage nach Sicherheitsvorkehrungen zu einem Missverständnis gekommen sein könnte, ist festzuhalten, dass dies von der Befragerin durchaus bemerkt worden und von ihr entsprechend unmittelbar nachgefragt worden ist (vgl. a.a.O. F94-97). 7.3.3 In Bezug auf die angeblich dreimal notwendig gewordenen Wohnungswechsel der Ehefrau hat der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, das erste Mal hätten Nachbarn geholfen, ansonsten gebe es in Afghanistan viele Büros, die eine Mietwohnung vermitteln könnten (vgl. a.a.O. F114 f.). Erst im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerde erklärte er, er habe die Hilfe eines Freundes beansprucht, der gute Beziehungen zu Wohnungsmaklern unterhalte und für die Ehefrau gebürgt habe. Diese nachträglichen Vorbringen erweisen sich als unglaubhaft. 7.3.4 Weiter wird beispielsweise gerügt, seine Tätigkeit beim Projekt des afghanischen (...)ministeriums sei nicht vertieft thematisiert respektive hinsichtlich einer allfälligen asylrechtlichen Bedeutung beleuchtet worden. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss seinen Angaben vor dem Eintreten in die afghanische Armee ausgeübt und dabei klar festgehalten hat, er habe nur eine Beobachterstellung eingenommen. Damit sind weder zeitlich noch inhaltlich asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkte vorhanden, die nach weiteren Abklärungen verlangt hätten (vgl. a.a.O. F60 f. und die Korrektur bei der Rückübersetzung S. 17). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung und zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-gestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Der Beschwerdeführer kann seine psychiatrisch-medizinische Therapie in der Schweiz fortführen, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesen Beschwerdevorbringen erübrigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: