Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. April 2012 und reiste via Senegal, Mauretanien und Italien am 5. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo er am 6. Juni 2012 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 26. Juni 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. April 2013 statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er komme aus B._______ und lebe, da seine Eltern gestorben seien, bei seiner Tante und deren beiden Kindern. Von 2008 bis zu seiner Ausreise habe er sein Geld als selbständiger (...)händler in B._______ verdient. Nachdem er Ende April 2012 bei einem seiner Kunden den Schuldbetrag für 200 bzw. 100 (...) (...) eingefordert habe, sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Der Kunde, ein Militärangehöriger und Neffe des (...) der Streitkräfte, sei dabei gestürzt. Nachdem er, der Beschwerdeführer, nach diesem Vorfall wieder an seinen Arbeitsplatz auf den Markt zurückgekehrt sei, habe ihn seine Tante telefonisch darüber informiert, dass der besagte Kunde zwischenzeitlich in Begleitung vieler bewaffneter Soldaten ihr Haus durchsucht und sie geschlagen habe. Die Tante habe ihm geraten zu fliehen, da der Kunde gedroht habe, ihn umzubringen. Daraufhin habe er Guinea-Bissau noch am selben Tag in Richtung Senegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. August 2013 (eröffnet am 19. August 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM erachtete die Vorbringen als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt weiter an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügungen vom 10. beziehungsweise 24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 7. November 2013 nach.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, der Beschwerdeführer würde eine Verfolgung durch Dritte vorbringen, welche nur asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei Guinea-Bissau sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme und der Schutz durch die zivilen Institutionen der Strafverfolgung gewährleistet sei, obwohl auch bekannt sei, dass Armeeeinheiten in B._______ teilweise nicht mit den zivilen Behörden zusammen arbeiten würden und höhere Offiziere ihre Stellung missbräuchten. Der Beschwerdeführer hätte Schutz bei staatlichen Stellen suchen müssen. Da er dies nicht getan habe, hielten seine Vorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
E. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäss dem Bericht des US Department of State vom 19. April 2013 seien die zivile Polizei und die Strafverfolgungsbehörden in Guinea-Bissau fast nicht mehr handlungsfähig. Sie hätten kaum finanzielle Mittel, um die Polizisten und die notwendige Infrastruktur zu bezahlen. Die Behörden seien zudem korrupt und die Beeinflussung des Militärs sei allgegenwärtig. Auch in weiteren Berichten sei die fehlende Schutzmöglichkeit der Behörden Guinea-Bissaus beschrieben, weshalb die Darstellung des BFM unzutreffend und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei. Weiter habe auch seine Tante, bei der er vor seiner Flucht gewohnt habe, das Land verlassen. Sein Verfolger habe ihn mehrfach zu Hause gesucht und hierbei seine Tante wiederholt bedroht. Ausserdem sei er, der Beschwerdeführer, für den Unterhalt der Tante zuständig gewesen. Aufgrund der Notlage sei seine Tante in den Senegal geflohen, wo sie bei einer Bekannten lebe, von welcher sie unterstützt werde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 führte das BFM aus, dass die Flucht der Tante in den Senegal zum Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen ausgesagt, keinen Kontakt zur Tante zu haben. Weiter wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese veränderte Sachlage gegenüber dem BFM vorzubringen, insbesondere da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er dies erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine pauschale Behauptung handle, die nachgeschoben werde, um den Sachverhalt an die ablehnende Verfügung anzupassen. Zudem habe das BFM in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2013 lediglich auf die Asylrelevanz abgestellt und sei nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen, was nunmehr nachgeholt werde. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein so zentrales Beweismittel wie seine Identitätskarte nicht mit auf die Flucht genommen habe, zumal er angegeben habe, am Tage seiner Flucht einige persönliche Sachen aus dem Lager, wo sich auch seine Identitätskarte befunden habe, mitgenommen zu haben. Zum andern habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der (...) widersprochen, für welche ihm der Betrag geschuldet werde. Bei der Erstbefragung habe er von 100 (...) gesprochen, an der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, es handle sich um 200 (...). Diese Ungereimtheiten liessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Schliesslich hielt das BFM an den weiteren Erwägungen der Verfügung vom 15. August 2013 fest, wonach der Beschwerdeführer den Schutz des Staates in Anspruch hätte nehmen können. Zudem hätte es ihm offen gestanden, sich an seinen im Heimatland lebenden Onkel väterlicherseits zu wenden.
E. 4.4 Mit Eingabe vom 7. November 2013 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung zu den Vorbringen des BFM. Hierbei kritisierte er, dass das BFM keine Ausführungen bezüglich der fehlenden funktionierenden Schutzfähigkeit der Staatsgewalt gemacht habe. Auch sei nicht erklärt worden, inwiefern sein Onkel ihm hätte Schutz bieten können. Weiter sei es naheliegend, dass er infolge des negativen Asylentscheids mit Personen aus seinem früheren Umfeld Kontakt aufgenommen habe. Er habe bereits in den Befragungen darauf hingewiesen, dass er direkten Kontakt zu seiner bedrohten Tante vermieden habe, um sie zu schützen. Auch jetzt habe er keinen direkten Kontakt zu ihr, sondern die entsprechenden Informationen von einem Bekannten erhalten. Schliesslich führte er bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus, dass er die Identitätskarte, wie er es schon in den Anhörungen gesagt habe, nicht mitgenommen habe, da sie abgelaufen und folglich für die Flucht nicht von grosser Bedeutung gewesen sei.
E. 5.1 Fraglich ist, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 5.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vorliegend lediglich auf die im Heimatstaat vorhandene Schutzgewährung abgestellt und den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt als Streit unter Zivilpersonen bewertet, der mangels fehlenden Schutzersuchens des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzuordnen sei. Diese pauschale Begründung erweist sich als offensichtlich ungenügend, zumal unter dem Punkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht geprüft wurde, ob dem Beschwerdeführer, der immerhin Todesdrohungen geltend macht, eine Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzende Strafe oder Behandlung drohe.
E. 5.3 Hierbei handelt es sich um wesentliche Gesichtspunkte, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auch nicht von einer schwerwiegenden, auszugehen ist. Da das BFM jedoch in der Vernehmlassung eine ausführliche Begründung des Entscheids nachgeholt hat, indem es auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit eingeht und ausführt, warum es von der Unglaubhaftigkeit ausgeht, kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten geringfügigen Verfahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Dies auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 respektive 24. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, von welcher er mit Eingabe vom 7. November 2013 Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
E. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit. Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sind hierbei nicht verletzt, da sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen geäussert hat und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 beziehungsweise 24. Oktober 2013 im Rahmen des Schriftenwechsels rechtliches Gehör zur Frage der Glaubhaftigkeit gewährt wurde.
E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr detailliert sind (vgl. act. A16, S. 5, 6) und gewisse Realkennzeichen in Bezug zu lokalen Eigenheiten haben (vgl. beispielsweise act. A16, S. 6 zum "landestypischen Respekt gegenüber Älteren"), sind doch zahlreiche Widersprüche bei zentralen Punkten vorhanden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründen. So hat das BFM in seiner Vernehmlassung auf den Widerspruch in Bezug auf die Anzahl der (...), für welche der Betrag geschuldet sei, hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Replik unterlassen, sich zu diesem zentralen Widerspruch (100 [...] gemäss act. A4, S. 10, aber 200 [...] gemäss act. A16, S. 5) zu äussern. Für einen (...)händler, der auf den geschuldeten Betrag angewiesen gewesen sein und trotz Bedrohung versucht haben will, die Summe einzufordern, handelt es sich bei der Anzahl der (...) um eine entscheidende Frage aus dem Kernbereich seines Arbeitsfeldes. Von einem selbständigen (...)händler hätten zudem widerspruchsfreie Aussagen zum Preis pro (...) erwartet werden können. Allerdings macht er auch diesbezüglich unterschiedliche Aussagen, heisst es zuerst, ein (...) koste 4000 CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique) (vgl. act. A4, S. 10), später ist jedoch von 3500 CFA die Rede (vgl. act. A16, S. 6). Er vermag erstaunlicherweise auch nicht zu sagen, wie hoch der insgesamt geschuldete Betrag sein soll (vgl. A4, S. 7), was vor dem Hintergrund, dass er trotz Angst vor dem Militärangehörigen (vgl. act. A16, S. 7) versucht habe, das Geld zu bekommen, nicht überzeugt. Auch die Anzahl der insgesamt vom Schuldner gekauften (...) variiert je nach Befragung. Nach der Schilderung in der Erstbefragung kauft der Kunde erst 100 (...), die er bezahlt, später 100 weitere, deren Betrag er schuldig bleibt (vgl. act. A4, S. 10). Nach der Version der Bundesanhörung kauft der Militärangehörige erst 50, später dann 100 (...), zuletzt noch 200 (...), wobei er den Betrag der 200 zuletzt gekauften (...) nicht begleicht (vgl. act. A16, S. 4, 5). Die Schilderung des Übergriffes des Militärangehörigen bei der Hausdursuchung im Haus der Tante variiert zudem hinsichtlich der Frage, welche Personen die Soldaten hierbei körperlich angegriffen hätten. In der Erstbefragung bringt er vor, die Tante und die beiden Cousins seien verprügelt worden (vgl. act. A4, S. 10). Gemäss der Schilderung der Bundesanhörung ist ausschliesslich die Tante geschlagen worden, den Cousins sei nichts angetan worden, da sie sofort in Panik weggelaufen seien (vgl. act. A16, S. 7).
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteile E-6722/2012 vom 21. Februar 2013, D-5608/2012 vom 11. Januar 2013, E-5310/2012 vom 23. Oktober 2012 und E-273/2012 vom 19. Januar 2012). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 8.6 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise über mehrere Jahre als (...)verkäufer gearbeitet (vgl. act. A16, S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er eine Arbeit finden wird und seinen Lebensunterhalt, wie zuvor, selbst verdienen kann. Unterstützung hierbei könnte ihm gewiss auch sein in der Heimatstadt lebender Onkel väterlicherseits (vgl. act. A16, S. 4) gewähren. Mit seinem Onkel vor Ort und den sicherlich durch seine selbständige berufliche Tätigkeit vorhandenen Sozialkontakten (siehe auch Kontaktperson im Heimatland, die sich für ihn nach einem Strafregisterauszug erkundigt habe, act. A16, S. 2) wird er über ein soziales, intaktes Beziehungsnetz im Heimatland verfügen, welches ihm Unterstützung hinsichtlich Arbeit und Unterkunft gewähren könnte. Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Tante nicht mehr im Heimatland lebe, sondern in den Senegal geflohen sei, um eine unbewiesene pauschale Behauptung handelt, wie das BFM in der Vernehmlassung vorbringt. Es sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden. Mithin lassen weder die aktuelle allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, allerdings wegen der Verletzung formellen Rechts durch das BFM nur in ermässigtem Umfang (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. September 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 11 Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich wegen teilweisen Obsiegens in der Beschwerdesache einen Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht vertreten ist, sind ihm auch keine entsprechenden Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5260/2013 Urteil vom 11. April 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. April 2012 und reiste via Senegal, Mauretanien und Italien am 5. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo er am 6. Juni 2012 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 26. Juni 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. April 2013 statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er komme aus B._______ und lebe, da seine Eltern gestorben seien, bei seiner Tante und deren beiden Kindern. Von 2008 bis zu seiner Ausreise habe er sein Geld als selbständiger (...)händler in B._______ verdient. Nachdem er Ende April 2012 bei einem seiner Kunden den Schuldbetrag für 200 bzw. 100 (...) (...) eingefordert habe, sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Der Kunde, ein Militärangehöriger und Neffe des (...) der Streitkräfte, sei dabei gestürzt. Nachdem er, der Beschwerdeführer, nach diesem Vorfall wieder an seinen Arbeitsplatz auf den Markt zurückgekehrt sei, habe ihn seine Tante telefonisch darüber informiert, dass der besagte Kunde zwischenzeitlich in Begleitung vieler bewaffneter Soldaten ihr Haus durchsucht und sie geschlagen habe. Die Tante habe ihm geraten zu fliehen, da der Kunde gedroht habe, ihn umzubringen. Daraufhin habe er Guinea-Bissau noch am selben Tag in Richtung Senegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. August 2013 (eröffnet am 19. August 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM erachtete die Vorbringen als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt weiter an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügungen vom 10. beziehungsweise 24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 7. November 2013 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, der Beschwerdeführer würde eine Verfolgung durch Dritte vorbringen, welche nur asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei Guinea-Bissau sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme und der Schutz durch die zivilen Institutionen der Strafverfolgung gewährleistet sei, obwohl auch bekannt sei, dass Armeeeinheiten in B._______ teilweise nicht mit den zivilen Behörden zusammen arbeiten würden und höhere Offiziere ihre Stellung missbräuchten. Der Beschwerdeführer hätte Schutz bei staatlichen Stellen suchen müssen. Da er dies nicht getan habe, hielten seine Vorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäss dem Bericht des US Department of State vom 19. April 2013 seien die zivile Polizei und die Strafverfolgungsbehörden in Guinea-Bissau fast nicht mehr handlungsfähig. Sie hätten kaum finanzielle Mittel, um die Polizisten und die notwendige Infrastruktur zu bezahlen. Die Behörden seien zudem korrupt und die Beeinflussung des Militärs sei allgegenwärtig. Auch in weiteren Berichten sei die fehlende Schutzmöglichkeit der Behörden Guinea-Bissaus beschrieben, weshalb die Darstellung des BFM unzutreffend und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei. Weiter habe auch seine Tante, bei der er vor seiner Flucht gewohnt habe, das Land verlassen. Sein Verfolger habe ihn mehrfach zu Hause gesucht und hierbei seine Tante wiederholt bedroht. Ausserdem sei er, der Beschwerdeführer, für den Unterhalt der Tante zuständig gewesen. Aufgrund der Notlage sei seine Tante in den Senegal geflohen, wo sie bei einer Bekannten lebe, von welcher sie unterstützt werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 führte das BFM aus, dass die Flucht der Tante in den Senegal zum Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen ausgesagt, keinen Kontakt zur Tante zu haben. Weiter wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese veränderte Sachlage gegenüber dem BFM vorzubringen, insbesondere da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er dies erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine pauschale Behauptung handle, die nachgeschoben werde, um den Sachverhalt an die ablehnende Verfügung anzupassen. Zudem habe das BFM in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2013 lediglich auf die Asylrelevanz abgestellt und sei nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen, was nunmehr nachgeholt werde. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein so zentrales Beweismittel wie seine Identitätskarte nicht mit auf die Flucht genommen habe, zumal er angegeben habe, am Tage seiner Flucht einige persönliche Sachen aus dem Lager, wo sich auch seine Identitätskarte befunden habe, mitgenommen zu haben. Zum andern habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der (...) widersprochen, für welche ihm der Betrag geschuldet werde. Bei der Erstbefragung habe er von 100 (...) gesprochen, an der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, es handle sich um 200 (...). Diese Ungereimtheiten liessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Schliesslich hielt das BFM an den weiteren Erwägungen der Verfügung vom 15. August 2013 fest, wonach der Beschwerdeführer den Schutz des Staates in Anspruch hätte nehmen können. Zudem hätte es ihm offen gestanden, sich an seinen im Heimatland lebenden Onkel väterlicherseits zu wenden. 4.4 Mit Eingabe vom 7. November 2013 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung zu den Vorbringen des BFM. Hierbei kritisierte er, dass das BFM keine Ausführungen bezüglich der fehlenden funktionierenden Schutzfähigkeit der Staatsgewalt gemacht habe. Auch sei nicht erklärt worden, inwiefern sein Onkel ihm hätte Schutz bieten können. Weiter sei es naheliegend, dass er infolge des negativen Asylentscheids mit Personen aus seinem früheren Umfeld Kontakt aufgenommen habe. Er habe bereits in den Befragungen darauf hingewiesen, dass er direkten Kontakt zu seiner bedrohten Tante vermieden habe, um sie zu schützen. Auch jetzt habe er keinen direkten Kontakt zu ihr, sondern die entsprechenden Informationen von einem Bekannten erhalten. Schliesslich führte er bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus, dass er die Identitätskarte, wie er es schon in den Anhörungen gesagt habe, nicht mitgenommen habe, da sie abgelaufen und folglich für die Flucht nicht von grosser Bedeutung gewesen sei. 5. 5.1 Fraglich ist, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 5.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vorliegend lediglich auf die im Heimatstaat vorhandene Schutzgewährung abgestellt und den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt als Streit unter Zivilpersonen bewertet, der mangels fehlenden Schutzersuchens des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzuordnen sei. Diese pauschale Begründung erweist sich als offensichtlich ungenügend, zumal unter dem Punkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht geprüft wurde, ob dem Beschwerdeführer, der immerhin Todesdrohungen geltend macht, eine Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzende Strafe oder Behandlung drohe. 5.3 Hierbei handelt es sich um wesentliche Gesichtspunkte, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auch nicht von einer schwerwiegenden, auszugehen ist. Da das BFM jedoch in der Vernehmlassung eine ausführliche Begründung des Entscheids nachgeholt hat, indem es auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit eingeht und ausführt, warum es von der Unglaubhaftigkeit ausgeht, kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten geringfügigen Verfahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Dies auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 respektive 24. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, von welcher er mit Eingabe vom 7. November 2013 Gebrauch gemacht hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit. Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sind hierbei nicht verletzt, da sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen geäussert hat und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 beziehungsweise 24. Oktober 2013 im Rahmen des Schriftenwechsels rechtliches Gehör zur Frage der Glaubhaftigkeit gewährt wurde. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.3 Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr detailliert sind (vgl. act. A16, S. 5, 6) und gewisse Realkennzeichen in Bezug zu lokalen Eigenheiten haben (vgl. beispielsweise act. A16, S. 6 zum "landestypischen Respekt gegenüber Älteren"), sind doch zahlreiche Widersprüche bei zentralen Punkten vorhanden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen begründen. So hat das BFM in seiner Vernehmlassung auf den Widerspruch in Bezug auf die Anzahl der (...), für welche der Betrag geschuldet sei, hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Replik unterlassen, sich zu diesem zentralen Widerspruch (100 [...] gemäss act. A4, S. 10, aber 200 [...] gemäss act. A16, S. 5) zu äussern. Für einen (...)händler, der auf den geschuldeten Betrag angewiesen gewesen sein und trotz Bedrohung versucht haben will, die Summe einzufordern, handelt es sich bei der Anzahl der (...) um eine entscheidende Frage aus dem Kernbereich seines Arbeitsfeldes. Von einem selbständigen (...)händler hätten zudem widerspruchsfreie Aussagen zum Preis pro (...) erwartet werden können. Allerdings macht er auch diesbezüglich unterschiedliche Aussagen, heisst es zuerst, ein (...) koste 4000 CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique) (vgl. act. A4, S. 10), später ist jedoch von 3500 CFA die Rede (vgl. act. A16, S. 6). Er vermag erstaunlicherweise auch nicht zu sagen, wie hoch der insgesamt geschuldete Betrag sein soll (vgl. A4, S. 7), was vor dem Hintergrund, dass er trotz Angst vor dem Militärangehörigen (vgl. act. A16, S. 7) versucht habe, das Geld zu bekommen, nicht überzeugt. Auch die Anzahl der insgesamt vom Schuldner gekauften (...) variiert je nach Befragung. Nach der Schilderung in der Erstbefragung kauft der Kunde erst 100 (...), die er bezahlt, später 100 weitere, deren Betrag er schuldig bleibt (vgl. act. A4, S. 10). Nach der Version der Bundesanhörung kauft der Militärangehörige erst 50, später dann 100 (...), zuletzt noch 200 (...), wobei er den Betrag der 200 zuletzt gekauften (...) nicht begleicht (vgl. act. A16, S. 4, 5). Die Schilderung des Übergriffes des Militärangehörigen bei der Hausdursuchung im Haus der Tante variiert zudem hinsichtlich der Frage, welche Personen die Soldaten hierbei körperlich angegriffen hätten. In der Erstbefragung bringt er vor, die Tante und die beiden Cousins seien verprügelt worden (vgl. act. A4, S. 10). Gemäss der Schilderung der Bundesanhörung ist ausschliesslich die Tante geschlagen worden, den Cousins sei nichts angetan worden, da sie sofort in Panik weggelaufen seien (vgl. act. A16, S. 7). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteile E-6722/2012 vom 21. Februar 2013, D-5608/2012 vom 11. Januar 2013, E-5310/2012 vom 23. Oktober 2012 und E-273/2012 vom 19. Januar 2012). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.6 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise über mehrere Jahre als (...)verkäufer gearbeitet (vgl. act. A16, S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er eine Arbeit finden wird und seinen Lebensunterhalt, wie zuvor, selbst verdienen kann. Unterstützung hierbei könnte ihm gewiss auch sein in der Heimatstadt lebender Onkel väterlicherseits (vgl. act. A16, S. 4) gewähren. Mit seinem Onkel vor Ort und den sicherlich durch seine selbständige berufliche Tätigkeit vorhandenen Sozialkontakten (siehe auch Kontaktperson im Heimatland, die sich für ihn nach einem Strafregisterauszug erkundigt habe, act. A16, S. 2) wird er über ein soziales, intaktes Beziehungsnetz im Heimatland verfügen, welches ihm Unterstützung hinsichtlich Arbeit und Unterkunft gewähren könnte. Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Tante nicht mehr im Heimatland lebe, sondern in den Senegal geflohen sei, um eine unbewiesene pauschale Behauptung handelt, wie das BFM in der Vernehmlassung vorbringt. Es sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden. Mithin lassen weder die aktuelle allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, allerdings wegen der Verletzung formellen Rechts durch das BFM nur in ermässigtem Umfang (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. September 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
11. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich wegen teilweisen Obsiegens in der Beschwerdesache einen Anspruch auf eine anteilsmässige Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht vertreten ist, sind ihm auch keine entsprechenden Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: