Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 20. April 2012 aus seinem Heimatstaat Guinea-Bissau ausgereist und mit dem Schiff nach Lissabon gelangt. Von dort ist er am 1. August 2012 weiter in die Schweiz gereist, wo er am 3. August 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Er wurde am 23. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am 15. November 2013 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört (EVZ-Protokoll: BFM-Akten A9/10, Anhörungsprotokoll: BFM-Akten A45/15). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2010 und insbesondere nach demjenigen des Vater Ende 2011 von seinen Halbbrüdern schikaniert und gar mit dem Tod bedroht worden, weshalb er am 1. April 2012 von seinem Heimatdorf D._______ in der Provinz E._______ zu seinem [Verwandter] mütterlicherseits in die Hauptstadt Bissau gezogen sei. Dort habe am 12. April 2012 ein Militärputsch stattgefunden. Dagegen habe er mit einer Gruppe junger Männer am 13. und 14. April 2012 demonstriert. Das Militär habe die Demonstrationen gewaltsam aufgelöst, wobei es viele Verletzte gegeben habe und viele Personen in Haft genommen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen zu fliehen, er sei aber nachher wegen der Teilnahme an den Demonstrationen gesucht worden. Sein [Verwandter] habe danach die Ausreise für ihn organisiert und bezahlt. A.c Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 - am 17. Dezember 2013 eröffnet - ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde auf Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen, welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 5. Februar 2014 fristgerecht nachkam. D. Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2014 vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. März 2014 dazu Stellung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom BFM anerkannt, weshalb ihm für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt worden war. Den entsprechenden verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde somit Genüge getan (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1, Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Eltern und anschliessenden Schwierigkeiten mit seinen Halbbrüdern als in wesentlichen Punkten nicht konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Vorgetragene nicht selbst erlebt. So habe er zu den angeblich tödlich verlaufenden Krankheiten der Mutter und des Vater keine substantiierten Angaben machen können, auch nicht zu den eingenommenen Medikamenten und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen. Auch hätten seine Ausführungen zur Art und zum Beweggrund der Drohung der Halbbrüder sich in der wiederholenden Aussage erschöpft, er sei der Lieblingssohn des Vaters gewesen, weshalb die Halbbrüder nach dessen Tod mit den Drohungen begonnen hätten. In Bezug auf den eigentlichen Asylgrund - die Teilnahme an den Demonstrationen gegen den Militärputsch vom 12. April 2012 in Bissau - führte das BFM aus, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits tatsachenwidrig seien, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden: Am 12. April 2012 hätten bewaffnete Armeeangehörige den Wohnsitz des Präsidentschaftskandidaten Carlos Gomes Junior gestürmt und diesen zusammen mit Interimspräsidenten Raimundo Pereira festgenommen. In derselben Nacht habe das Militär dann sämtliche Strassen blockiert, die Stromversorgung der Stadt gekappt und die Kontrolle über das staatliche Fernsehen und Radio übernommen. Berichten zufolge sei es in den zwei folgenden Tagen aufgrund der verordneten Ausgangssperre in der ganzen Stadt ungewöhnlich ruhig gewesen. Die Mehrheit der Stadtbewohner habe Angst gehabt, ihre Häuser überhaupt zu verlassen. Zu einem ersten kleinen Protest sei es erst am Sonntag 15. April 2012 gekommen, als rund 30 Befürworter des Präsidentschaftskandidaten Carlos Gomes Junior vor dem Nationalparlament demonstriert hätten. Die Protestaktion sei jedoch sogleich vom Militär aufgelöst worden. Für den darauffolgenden Tag, den 16. April 2012, habe eine der grössten Gewerkschaften des Landes, die National Union of Workers of Guinea-Bissau (UNTG) ihren Protest angekündigt (vgl. Al Jazeera: "Concern over Guinea-Bissau 'coup'", 13.4.2012, und "Guinea-Bissau moves towards transition deal", 16.4.2012). Also hätten entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers am 13. und 14. April 2012 auf den Strassen Bissaus keine grossen Proteste gegen den Putsch stattgefunden; die diesbezüglichen Vorbringen seien tatsachenwidrig. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen seien zudem widersprüchlich und unkonkret. Während er gemäss Befragung an zwei Demonstrationen teilgenommen haben will, seien es in der Anhörung bereits drei gewesen. Sie hätten manchmal morgens, manchmal nachmittags stattgefunden. Zudem habe er weder überzeugend schildern können, mit wem er demonstriert habe, noch was ihm und seinen Kollegen widerfahren sei. Bezeichnenderweise habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er vom Militär gesucht werde. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, möglich und zumutbar, letzteres nicht zuletzt angesichts seiner Verwandten im Heimatland.
E. 5.2 Diesen Erkenntnissen wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM habe einerseits die familiären Probleme und das soziale Netz, welches ungenügend sei, unvollständig geprüft und damit den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Wegweisungsvollzugshindernisse nicht vollständig erhoben. Anderseits seien die Grundsätze zur Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen vom BFM nicht gebührend beachtet worden, zumal es sich um einen Minderjährigen handle (m.H.a. Urteil BVGer D-4243/2009 vom 3. März 2010).
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die in der Beschwerde geäusserten Rügen würden sich nur auf den Vollzug der Wegweisung beziehen. Im vorinstanzlichen Entscheid seien dagegen die Tatsachenwidrigkeit und die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Verfolgung festgestellt worden. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bissau einen [Verwandten] habe, bei dem er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe und der ihn auch künftig unterstützen und beherbergen könne.
E. 5.4 In der Replik folgten vorab Ausführungen zur familiären und ökonomischen Situation in Guinea-Bissau. So sei der [Verwandte] des Beschwerdeführers seit dem Putsch vom April 2012 arbeitslos und leide an gesundheitlichen Problemen. Er lebe mit rund zwanzig weiteren Familienmitgliedern in einem Haus: Neben zwei Ehefrauen und den eigenen fünf Kindern habe er nach dem Putsch noch zwölf weitere Verwandte bei sich aufgenommen; die Familienmitglieder würden sich jeweils zu viert ein Zimmer teilen. Die finanzielle Situation der ganzen Verwandtschaft sei prekär, zumal der [Verwandte] bedingt durch seine Arbeitslosigkeit und auch durch die Auslagen für die Flucht des Beschwerdeführers, über keine Ersparnisse mehr verfüge. Der [Verwandte] erinnere den Beschwerdeführer bei jedem Telefonat daran, dass er viel Geld bezahlt habe, damit dieser nach Europa habe gehen können, weshalb sich dieser nun erkenntlich zeigen und sich um ihn kümmern solle. Zudem könne der [Verwandte] ihn auch aus Sicherheitsgründen nicht aufnehmen könne, würde er doch als erstes im Haus seines [Verwandten] gesucht, womit die Gefahr bestehe, dass seine Verwandtschaft behelligt werde. Aufgrund der weitverbreiteten Korruption aller Behörden, insbesondere auch der Grenzpolizei, bestehe für den Beschwerdeführer ein konkretes Gefährdungsrisiko im Falle einer Wegweisung. Auch die desolate Menschenrechts- und Sicherheitslage stelle, unter Hinweis auf diverse Berichte, ein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
E. 6.1 Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist vorab festzustellen, dass nicht nur der Wegweisungsvollzug, sondern formell auch die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Asylverweigerung angefochten worden ist. Allerdings beschränkt sich die Begründung weitgehend auf die Wegweisungsvollzugshindernisse.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls als unsubstanziiert, unkonkret und undetailliert. Dies trifft sowohl auf die Umstände seines Wegzuges aus seinem Heimatdorf (Tod der Eltern und Bedrohung durch Halbbrüder) als auch die eigentlichen Fluchtgründe, namentlich die Teilnahme an Demonstrationen gegen den Militärputsch zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche zu bestätigen sind. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer weder zu konkretisieren noch zu belegen vermochte, warum das Militär gerade ihn gesucht habe und immer noch suche und wie diese Suche konkret aussehe. Die quasi vollständige Absenz von Realkennzeichen in all seinen Vorbringen rechtfertigt erste Zweifel am angeblich Vorgefallenen.
E. 6.3 Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiter, dass er sich tatsachenwidrig zu den Geschehnissen rund um den Militärputsch vom 12. April 2012 äusserte. Die von der Vorinstanz angegebenen Texte des Nachrichtensenders Aljazeera (welche auf dem Internet einsehbar sind) bestätigen, dass die Hauptstadt Bissau am Tag nach dem Putsch ruhiger war als sonst, und dass die Leute im Allgemeinen zu Hause blieben. Die grösste nationale Gewerkschaft mit rund 8000 Mitgliedern habe zwar zu einer Grossdemonstration für Montag, 16. April 2012, aufgerufen, und am Sonntag, 15. April 2012, sei eine kleine Demonstration von 30 Personen vom Militär aufgelöst worden. Dagegen gab der Beschwerdeführer an, er habe an diesen beiden Tagen mit "vielen Leuten" an Demonstrationen teilgenommen, welche das Militär aufgelöst habe, wobei es massenhaft Verletzte gegeben habe (vgl. A9 S. 7, A45 F58-62). Der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch (Teilnahme an zwei oder an drei Demonstrationen, vgl. A45 F67 u. 70 ff.) betrifft nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes den wesentlichen Punkt der asylbeachtlichen Verfolgung, und obwohl er allein betrachtet nicht als gravierend bezeichnet werden kann, so fügt er sich doch ins Bild der insgesamt persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen lässt die Formulierung, die Demonstrationen hätten manchmal morgens und manchmal nachmittags stattgefunden, aus sprachlogischen Gründen auf mindestens vier schliessen; nach Darstellung des Beschwerdeführers hat es aber bis zu seiner Ausreise nur deren drei gegeben..
E. 6.4 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegengehalten, dass in Anbetracht seiner Minderjährigkeit bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein anderer Massstab zu gelten habe. Dabei wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4243/2009 vom 3. März 2010 angeführt. In diesem wird indes lediglich auf die nach wie vor geltende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 24 zur Pflicht der Vorinstanz, die persönliche Situation von unbegleiteten Minderjährigen vor Ort bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse spezifisch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl abzuklären, verwiesen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die beschwerdeweise erhobenen Rügen sich lediglich auf den Vollzug der Wegweisung beziehen würden. Auch in der Replik versäumt es der Beschwerdeführer zu konkretisieren, inwiefern seine allfällige kindliche Unreife gegen die vorinstanzlichen, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinenden Erwägungen spricht. Details zu einer konkreten, politisch-motivierten und aktuellen Gefährdung fehlen; seine Ausführungen erschöpfen sich auch hier in unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen. Mit dem blossen Anrufen seiner Minderjährigkeit können objektiv betrachtet weder die Tatsachenwidrigkeit noch die Widersprüche noch die mangelnde Substantiiertheit der Vorbringen erklärt werden, so dass keine für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe erkannt werden können.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die geschilderten Erlebnisse zudem nicht von einer Eingriffsintensität sind, die sie als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer ist es gemäss eigenen Angaben anlässlich der Demonstrationen gelungen zu fliehen. Mithin hat er keine wesentlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten. Dass der Beschwerdeführer in der Folge wegen der angeblichen Suche durch das Militär einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.), ist ebenfalls zu verneinen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbeachtlich.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist festzustellen, dass in Guinea-Bissau keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteil D-5260/2013 vom 11. April 2014 E. 8.5 m.w.H.). An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Replik vom 10. März 2014 eingereichten Berichte nichts zu ändern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 8.2.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt es sich, die gerügte Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz im Sinne von EMARK 2006 Nr. 24 zu prüfen und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz) zu analysieren. Nichtsdestotrotz unterzieht das Gericht angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst vor Kurzem volljährig geworden ist, die im Zusammenhang mit einer Gefährdung des Kindeswohls vorgebrachten Rügen einer genaueren Betrachtung.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt, der Beschwerdeführer sei 17 Jahre alt und bei guter Gesundheit. Die angeblichen Probleme mit den Halbbrüdern seien nicht glaubhaft gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat mit Problemen konfrontiert wäre, die er nicht bewältigen könne und die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass er in seiner Heimat über weitere Verwandte verfüge - nämlich einerseits die [Verwandten] väterlicherseits, die in seinem Heimatdorf leben würden, und anderseits der in Bissau lebende [Verwandte], bei welchem er bis vor seiner Ausreise gelebt und welcher für ihn gesorgt und die Ausreise organisiert habe. Gemäss eigenen Angaben pflege er regelmässig telefonischen Kontakt mit diesem [Verwandten], der sich auch immer nach seinem Wohl erkundige. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat über eine Bezugsperson verfüge, die in der Lage sei, ihn zu beherbergen, aufzunehmen und zu unterstützen. Da in Bissau zahlreiche Bildungsinstitutionen vorhanden seien, sei damit auch die Möglichkeit auf Schul- und Weiterbildung gegeben. Ferner sei seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2012 keine überdurchschnittliche Integration in die schweizerischen Verhältnisse erfolgt, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. Aufgrund der relativ kurzen Landesabwesenheit von seinem Heimatstaat könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Reintegration rasch gelingen werde.
E. 8.2.4 In der Beschwerde bzw. Replik wurde nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen den Anforderungen ihrer speziellen Abklärungspflicht gemäss EMARK 2006 Nr. 24 nicht nachgekommen ist beziehungsweise inwiefern sie damit den Kriterien bezüglich der Beachtung des Kindeswohls bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht (genügend) Rechnung getragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass die Vorinstanz verschiedene Angehörige, insbesondere den [Verwandten] mütterlicherseits, angeführt hat, zu denen der Beschwerdeführer zurückkehren kann, zumal der [Verwandte] ihn schon früher bei sich aufgenommen, seine Ausreise bezahlt und sich auch danach stets um sein Wohlergehen gesorgt habe (vgl. A 45 F90 ff. S. 10 und 11). Damit würdigte das BFM insbesondere die Art der Beziehungen und die Eigenschaften seiner angegebenen Bezugspersonen. Dass dieser [Verwandte] seit dem Militärputsch arbeitslos und gesundheitlich angeschlagen sei und dass er für die Bezahlung seiner Ausreise alle seine Ersparnisse aufgebraucht habe, bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Replik vor. Diese neuen Tatsachen werden in keiner Weise belegt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind und damit unbeachtlich bleiben. Die Vorinstanz würdigte zudem sowohl das Alter als auch den Stand und die Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung. Es verneint auch zu Recht eine (überdurchschnittliche) Integration in der Schweiz. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer, bei der Rückkehr einen sozialen Rückhalt in der Familie finden wird. Selbst wenn seine Eltern tatsächlich verstorben sein sollten, wäre ihm zuzumuten, sich mit Hilfe des [Verwandten] mütterlicherseits, welcher ihm damals zur Flucht verholfen hat, oder der anderen [Verwandten] väterlicherseits, vor Ort wieder einzuleben.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Gesagten erweist sich die vor Erreichung der Volljährigkeit eingereichte Beschwerde indes nicht als von vornherein aussichtslos, weshalb in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist und keine Kosten aufzuerlegen sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und von einer Kostenauflage abgesehen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-242/2014 Urteil vom 7. Januar 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______ (bzw. B.________), geboren (...), Guinea-Bissau, vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben am 20. April 2012 aus seinem Heimatstaat Guinea-Bissau ausgereist und mit dem Schiff nach Lissabon gelangt. Von dort ist er am 1. August 2012 weiter in die Schweiz gereist, wo er am 3. August 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Er wurde am 23. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am 15. November 2013 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört (EVZ-Protokoll: BFM-Akten A9/10, Anhörungsprotokoll: BFM-Akten A45/15). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2010 und insbesondere nach demjenigen des Vater Ende 2011 von seinen Halbbrüdern schikaniert und gar mit dem Tod bedroht worden, weshalb er am 1. April 2012 von seinem Heimatdorf D._______ in der Provinz E._______ zu seinem [Verwandter] mütterlicherseits in die Hauptstadt Bissau gezogen sei. Dort habe am 12. April 2012 ein Militärputsch stattgefunden. Dagegen habe er mit einer Gruppe junger Männer am 13. und 14. April 2012 demonstriert. Das Militär habe die Demonstrationen gewaltsam aufgelöst, wobei es viele Verletzte gegeben habe und viele Personen in Haft genommen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es zwar gelungen zu fliehen, er sei aber nachher wegen der Teilnahme an den Demonstrationen gesucht worden. Sein [Verwandter] habe danach die Ausreise für ihn organisiert und bezahlt. A.c Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 - am 17. Dezember 2013 eröffnet - ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde auf Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen, welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 5. Februar 2014 fristgerecht nachkam. D. Die Vorinstanz liess sich am 17. Februar 2014 vernehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. März 2014 dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom BFM anerkannt, weshalb ihm für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt worden war. Den entsprechenden verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde somit Genüge getan (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1, Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Eltern und anschliessenden Schwierigkeiten mit seinen Halbbrüdern als in wesentlichen Punkten nicht konkret, detailliert und differenziert dargelegt, weshalb der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Vorgetragene nicht selbst erlebt. So habe er zu den angeblich tödlich verlaufenden Krankheiten der Mutter und des Vater keine substantiierten Angaben machen können, auch nicht zu den eingenommenen Medikamenten und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen. Auch hätten seine Ausführungen zur Art und zum Beweggrund der Drohung der Halbbrüder sich in der wiederholenden Aussage erschöpft, er sei der Lieblingssohn des Vaters gewesen, weshalb die Halbbrüder nach dessen Tod mit den Drohungen begonnen hätten. In Bezug auf den eigentlichen Asylgrund - die Teilnahme an den Demonstrationen gegen den Militärputsch vom 12. April 2012 in Bissau - führte das BFM aus, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits tatsachenwidrig seien, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden: Am 12. April 2012 hätten bewaffnete Armeeangehörige den Wohnsitz des Präsidentschaftskandidaten Carlos Gomes Junior gestürmt und diesen zusammen mit Interimspräsidenten Raimundo Pereira festgenommen. In derselben Nacht habe das Militär dann sämtliche Strassen blockiert, die Stromversorgung der Stadt gekappt und die Kontrolle über das staatliche Fernsehen und Radio übernommen. Berichten zufolge sei es in den zwei folgenden Tagen aufgrund der verordneten Ausgangssperre in der ganzen Stadt ungewöhnlich ruhig gewesen. Die Mehrheit der Stadtbewohner habe Angst gehabt, ihre Häuser überhaupt zu verlassen. Zu einem ersten kleinen Protest sei es erst am Sonntag 15. April 2012 gekommen, als rund 30 Befürworter des Präsidentschaftskandidaten Carlos Gomes Junior vor dem Nationalparlament demonstriert hätten. Die Protestaktion sei jedoch sogleich vom Militär aufgelöst worden. Für den darauffolgenden Tag, den 16. April 2012, habe eine der grössten Gewerkschaften des Landes, die National Union of Workers of Guinea-Bissau (UNTG) ihren Protest angekündigt (vgl. Al Jazeera: "Concern over Guinea-Bissau 'coup'", 13.4.2012, und "Guinea-Bissau moves towards transition deal", 16.4.2012). Also hätten entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers am 13. und 14. April 2012 auf den Strassen Bissaus keine grossen Proteste gegen den Putsch stattgefunden; die diesbezüglichen Vorbringen seien tatsachenwidrig. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen seien zudem widersprüchlich und unkonkret. Während er gemäss Befragung an zwei Demonstrationen teilgenommen haben will, seien es in der Anhörung bereits drei gewesen. Sie hätten manchmal morgens, manchmal nachmittags stattgefunden. Zudem habe er weder überzeugend schildern können, mit wem er demonstriert habe, noch was ihm und seinen Kollegen widerfahren sei. Bezeichnenderweise habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er vom Militär gesucht werde. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, möglich und zumutbar, letzteres nicht zuletzt angesichts seiner Verwandten im Heimatland. 5.2 Diesen Erkenntnissen wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM habe einerseits die familiären Probleme und das soziale Netz, welches ungenügend sei, unvollständig geprüft und damit den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Wegweisungsvollzugshindernisse nicht vollständig erhoben. Anderseits seien die Grundsätze zur Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen vom BFM nicht gebührend beachtet worden, zumal es sich um einen Minderjährigen handle (m.H.a. Urteil BVGer D-4243/2009 vom 3. März 2010). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die in der Beschwerde geäusserten Rügen würden sich nur auf den Vollzug der Wegweisung beziehen. Im vorinstanzlichen Entscheid seien dagegen die Tatsachenwidrigkeit und die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Verfolgung festgestellt worden. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bissau einen [Verwandten] habe, bei dem er bereits vor seiner Ausreise gelebt habe und der ihn auch künftig unterstützen und beherbergen könne. 5.4 In der Replik folgten vorab Ausführungen zur familiären und ökonomischen Situation in Guinea-Bissau. So sei der [Verwandte] des Beschwerdeführers seit dem Putsch vom April 2012 arbeitslos und leide an gesundheitlichen Problemen. Er lebe mit rund zwanzig weiteren Familienmitgliedern in einem Haus: Neben zwei Ehefrauen und den eigenen fünf Kindern habe er nach dem Putsch noch zwölf weitere Verwandte bei sich aufgenommen; die Familienmitglieder würden sich jeweils zu viert ein Zimmer teilen. Die finanzielle Situation der ganzen Verwandtschaft sei prekär, zumal der [Verwandte] bedingt durch seine Arbeitslosigkeit und auch durch die Auslagen für die Flucht des Beschwerdeführers, über keine Ersparnisse mehr verfüge. Der [Verwandte] erinnere den Beschwerdeführer bei jedem Telefonat daran, dass er viel Geld bezahlt habe, damit dieser nach Europa habe gehen können, weshalb sich dieser nun erkenntlich zeigen und sich um ihn kümmern solle. Zudem könne der [Verwandte] ihn auch aus Sicherheitsgründen nicht aufnehmen könne, würde er doch als erstes im Haus seines [Verwandten] gesucht, womit die Gefahr bestehe, dass seine Verwandtschaft behelligt werde. Aufgrund der weitverbreiteten Korruption aller Behörden, insbesondere auch der Grenzpolizei, bestehe für den Beschwerdeführer ein konkretes Gefährdungsrisiko im Falle einer Wegweisung. Auch die desolate Menschenrechts- und Sicherheitslage stelle, unter Hinweis auf diverse Berichte, ein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 6. 6.1 Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist vorab festzustellen, dass nicht nur der Wegweisungsvollzug, sondern formell auch die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Asylverweigerung angefochten worden ist. Allerdings beschränkt sich die Begründung weitgehend auf die Wegweisungsvollzugshindernisse. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls als unsubstanziiert, unkonkret und undetailliert. Dies trifft sowohl auf die Umstände seines Wegzuges aus seinem Heimatdorf (Tod der Eltern und Bedrohung durch Halbbrüder) als auch die eigentlichen Fluchtgründe, namentlich die Teilnahme an Demonstrationen gegen den Militärputsch zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche zu bestätigen sind. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer weder zu konkretisieren noch zu belegen vermochte, warum das Militär gerade ihn gesucht habe und immer noch suche und wie diese Suche konkret aussehe. Die quasi vollständige Absenz von Realkennzeichen in all seinen Vorbringen rechtfertigt erste Zweifel am angeblich Vorgefallenen. 6.3 Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiter, dass er sich tatsachenwidrig zu den Geschehnissen rund um den Militärputsch vom 12. April 2012 äusserte. Die von der Vorinstanz angegebenen Texte des Nachrichtensenders Aljazeera (welche auf dem Internet einsehbar sind) bestätigen, dass die Hauptstadt Bissau am Tag nach dem Putsch ruhiger war als sonst, und dass die Leute im Allgemeinen zu Hause blieben. Die grösste nationale Gewerkschaft mit rund 8000 Mitgliedern habe zwar zu einer Grossdemonstration für Montag, 16. April 2012, aufgerufen, und am Sonntag, 15. April 2012, sei eine kleine Demonstration von 30 Personen vom Militär aufgelöst worden. Dagegen gab der Beschwerdeführer an, er habe an diesen beiden Tagen mit "vielen Leuten" an Demonstrationen teilgenommen, welche das Militär aufgelöst habe, wobei es massenhaft Verletzte gegeben habe (vgl. A9 S. 7, A45 F58-62). Der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch (Teilnahme an zwei oder an drei Demonstrationen, vgl. A45 F67 u. 70 ff.) betrifft nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes den wesentlichen Punkt der asylbeachtlichen Verfolgung, und obwohl er allein betrachtet nicht als gravierend bezeichnet werden kann, so fügt er sich doch ins Bild der insgesamt persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen lässt die Formulierung, die Demonstrationen hätten manchmal morgens und manchmal nachmittags stattgefunden, aus sprachlogischen Gründen auf mindestens vier schliessen; nach Darstellung des Beschwerdeführers hat es aber bis zu seiner Ausreise nur deren drei gegeben.. 6.4 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegengehalten, dass in Anbetracht seiner Minderjährigkeit bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein anderer Massstab zu gelten habe. Dabei wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4243/2009 vom 3. März 2010 angeführt. In diesem wird indes lediglich auf die nach wie vor geltende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 24 zur Pflicht der Vorinstanz, die persönliche Situation von unbegleiteten Minderjährigen vor Ort bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse spezifisch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl abzuklären, verwiesen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die beschwerdeweise erhobenen Rügen sich lediglich auf den Vollzug der Wegweisung beziehen würden. Auch in der Replik versäumt es der Beschwerdeführer zu konkretisieren, inwiefern seine allfällige kindliche Unreife gegen die vorinstanzlichen, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinenden Erwägungen spricht. Details zu einer konkreten, politisch-motivierten und aktuellen Gefährdung fehlen; seine Ausführungen erschöpfen sich auch hier in unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen. Mit dem blossen Anrufen seiner Minderjährigkeit können objektiv betrachtet weder die Tatsachenwidrigkeit noch die Widersprüche noch die mangelnde Substantiiertheit der Vorbringen erklärt werden, so dass keine für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe erkannt werden können. 6.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die geschilderten Erlebnisse zudem nicht von einer Eingriffsintensität sind, die sie als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer ist es gemäss eigenen Angaben anlässlich der Demonstrationen gelungen zu fliehen. Mithin hat er keine wesentlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten. Dass der Beschwerdeführer in der Folge wegen der angeblichen Suche durch das Militär einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.), ist ebenfalls zu verneinen. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbeachtlich. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist festzustellen, dass in Guinea-Bissau keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteil D-5260/2013 vom 11. April 2014 E. 8.5 m.w.H.). An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Replik vom 10. März 2014 eingereichten Berichte nichts zu ändern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.2.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt es sich, die gerügte Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz im Sinne von EMARK 2006 Nr. 24 zu prüfen und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz) zu analysieren. Nichtsdestotrotz unterzieht das Gericht angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst vor Kurzem volljährig geworden ist, die im Zusammenhang mit einer Gefährdung des Kindeswohls vorgebrachten Rügen einer genaueren Betrachtung. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt, der Beschwerdeführer sei 17 Jahre alt und bei guter Gesundheit. Die angeblichen Probleme mit den Halbbrüdern seien nicht glaubhaft gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat mit Problemen konfrontiert wäre, die er nicht bewältigen könne und die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass er in seiner Heimat über weitere Verwandte verfüge - nämlich einerseits die [Verwandten] väterlicherseits, die in seinem Heimatdorf leben würden, und anderseits der in Bissau lebende [Verwandte], bei welchem er bis vor seiner Ausreise gelebt und welcher für ihn gesorgt und die Ausreise organisiert habe. Gemäss eigenen Angaben pflege er regelmässig telefonischen Kontakt mit diesem [Verwandten], der sich auch immer nach seinem Wohl erkundige. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat über eine Bezugsperson verfüge, die in der Lage sei, ihn zu beherbergen, aufzunehmen und zu unterstützen. Da in Bissau zahlreiche Bildungsinstitutionen vorhanden seien, sei damit auch die Möglichkeit auf Schul- und Weiterbildung gegeben. Ferner sei seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2012 keine überdurchschnittliche Integration in die schweizerischen Verhältnisse erfolgt, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse. Aufgrund der relativ kurzen Landesabwesenheit von seinem Heimatstaat könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Reintegration rasch gelingen werde. 8.2.4 In der Beschwerde bzw. Replik wurde nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen den Anforderungen ihrer speziellen Abklärungspflicht gemäss EMARK 2006 Nr. 24 nicht nachgekommen ist beziehungsweise inwiefern sie damit den Kriterien bezüglich der Beachtung des Kindeswohls bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht (genügend) Rechnung getragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass die Vorinstanz verschiedene Angehörige, insbesondere den [Verwandten] mütterlicherseits, angeführt hat, zu denen der Beschwerdeführer zurückkehren kann, zumal der [Verwandte] ihn schon früher bei sich aufgenommen, seine Ausreise bezahlt und sich auch danach stets um sein Wohlergehen gesorgt habe (vgl. A 45 F90 ff. S. 10 und 11). Damit würdigte das BFM insbesondere die Art der Beziehungen und die Eigenschaften seiner angegebenen Bezugspersonen. Dass dieser [Verwandte] seit dem Militärputsch arbeitslos und gesundheitlich angeschlagen sei und dass er für die Bezahlung seiner Ausreise alle seine Ersparnisse aufgebraucht habe, bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Replik vor. Diese neuen Tatsachen werden in keiner Weise belegt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind und damit unbeachtlich bleiben. Die Vorinstanz würdigte zudem sowohl das Alter als auch den Stand und die Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung. Es verneint auch zu Recht eine (überdurchschnittliche) Integration in der Schweiz. Insgesamt ist mithin davon auszugehen, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer, bei der Rückkehr einen sozialen Rückhalt in der Familie finden wird. Selbst wenn seine Eltern tatsächlich verstorben sein sollten, wäre ihm zuzumuten, sich mit Hilfe des [Verwandten] mütterlicherseits, welcher ihm damals zur Flucht verholfen hat, oder der anderen [Verwandten] väterlicherseits, vor Ort wieder einzuleben. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Gesagten erweist sich die vor Erreichung der Volljährigkeit eingereichte Beschwerde indes nicht als von vornherein aussichtslos, weshalb in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist und keine Kosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und von einer Kostenauflage abgesehen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: