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D-5156/2012

D-5156/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der im vorliegenden Verfahren als deren Rechtsvertreter auftritt, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss am 1. Mai 2008 und suchte in der Schweiz am 12. August 2008 um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2010 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben an das BFM vom 6. Januar 2012 beantragte der Rechtsvertreter im Namen seiner Ehefrau (die Beschwerdeführerin), es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. In der Eingabe wurde ausgeführt, dass sie bereits in Somalia befreundet gewesen seien. Als der Norden Mogadischus im Jahr 2009 in die Hand der Al-Shabab gefallen sei, sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Angehörigen nach B._______ geflohen. Kurz danach sei sie entführt und mit einem Al-Shabab-Anhänger zwangsverheiratet worden. Sie sei von mehreren Al-Shabab-Leuten vergewaltigt worden und leide noch heute unter den Folgen. Am 10. Juni 2010 sei ihr die Flucht gelungen, später habe sie sich nach Äthiopien begeben. Zurzeit lebe sie zusammen mit anderen Somalierinnen in Addis Abeba in einer Privatwohnung. Sie könne nicht nach Somalia zurückkehren und ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihr nicht zumutbar. Sie habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, weil sie Äthiopien nicht um Schutz ersuche. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel bei. B.b Das BFM forderte den Rechtsvertreter am 21. März 2012 auf, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen und einen Fragenkatalog zu beantworten. Zudem wurde ihm Gelegenheit zur Anbringung weiterer Bemerkungen und von Einwänden gegeben. B.c Am 5. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und die Antworten zum unterbreiteten Fragenkatalog. B.d Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Be­stätigung der Beschwerdeführerin ein, gemäss der sie die Schweiz um Asylgewährung bitte. B.e Das BFM fällte am 10. Mai 2012 einen Abschreibungsbeschluss, da aus den eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, inwiefern die Beschwerdeführerin in Somalia oder Äthiopien gefährdet sei. Es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor. B.f Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM mit Schreiben vom 30. Mai 2012 persönlich um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 6. September 2012 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

E. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht unmittelbar gefährdet sei, weshalb eine sofortige Einreise in die Schweiz nicht notwendig sei. Die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben liessen darauf schliessen, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM befänden sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien, deren Lage nicht einfach sei. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin halte sich seit einem Jahr in Äthiopien auf, ohne dort um Schutz nachgesucht zu haben. Sie weise im persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30. Mai 2012 darauf hin, dass sie traumatisiert sei und an Schmerzen leide. Das BFM habe sich am 21. März 2012 beim Rechts­vertreter erkundigt, ob sie in medizinischer Behandlung sei, was verneint worden sei. Es lägen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürfe, die in Äthiopien nicht gewährt werden könnte. Wäre ihre Situation derart dramatisch wie geschildert, sei es ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung nachzusuchen. Es falle auf, dass sie sich den Angaben des Rechtsvertreters gemäss seit dem 22. Oktober 2011 in Addis Abeba aufhalte, bereits zwei Tage später jedoch im Besitz eines neuen Passes und einer neuen Identitätskarte gewesen sei. Der Rechtsvertreter sei bereits zehn Tage später nach Äthiopien gereist, um die Beschwerdeführerin dort zu heiraten. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sie als Mitglied einer somalischen Gemeinschaft dort auf keinerlei Unterstützung zählen könne, zumal sie mit weiteren somalischen Personen in einer Privatwohnung lebe. Die Beschwerdeführerin benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht; es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu bleiben. Sie verfüge in der Schweiz zwar über einen Anknüpfungspunkt, da ihr Ehemann hier vorläufig aufgenommen worden sei. Für den weiteren Verbleib in Äthiopien spreche hingegen die grosse somalische Diaspora in Addis Abeba, das schützende Beziehungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft sowie ihre Selbständigkeit, die dadurch zum Ausdruck komme, dass sie innerhalb weniger Tage neue Identitätspapiere sowie Vorbereitungen zur Eheschliessung organisiert habe. Die Beziehungsnähe zum Ehemann vermöge die für einen weiteren Verbleib im Sudan (recte: Äthiopien) sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal sie erst kürzlich geheiratet und nie zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, der aber nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien nicht gegeben.

E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM übersehe, dass Äthiopien infolge der Flüchtlingswelle aus Somalia nicht in der Lage sei, asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht erachte in Fällen, in denen alleinstehende Frauen sich in einem Drittstaat aufhielten, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei erst 22 Jahre alt und habe in Äthiopien weder Verwandte noch Bekannte. Sie verstehe weder die Sprache noch kenne sie die Umgangsformen. Sie müsse sich dort selber durchschlagen und habe niemanden, der sie schütze. Sie lebe in Angst und Schrecken und ihrem Ehemann sei es nicht möglich, zu ihr nach Äthiopien zu reisen. Durch das Erlebte sei sie schwer traumatisiert und ihre Angst, erneut Opfer von Gewalt zu werden, sei gross. Die finanziellen Mittel zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung habe sie nicht. Sie habe keinen festen Platz zum Übernachten und frage immer wieder neue Leute, ob sie bei ihnen übernachten könne, was ihr jeweils für kurze Zeit erlaubt werde. Sie lebe illegal in Äthiopien und laufe Gefahr, inhaftiert und deportiert oder von äthiopischen Sicherheitskräften gefangen genommen und erpresst zu werden. Ihr in der Schweiz lebender Ehemann gehöre zur Kernfamilie, zu Äthiopien habe sie keinerlei Bezug. Selbst wenn sie es schaffen würde, in ein Flüchtlingslager zu gelangen, wäre ihre Situation prekär. Ein Verbleib in diesem Land sei ihr nicht zuzumuten.

E. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen mit Zweifeln behaftet seien, die dadurch bestärkt würden, dass die Beschwerdeführerin von den Al-Shabab nach C._______ gebracht worden sei, das nie unter deren Kontrolle gestanden habe. Von dort aus sei sie nach B._______ geflohen, das sich mehrere hundert Kilometer entfernt befinde und sich damals im Einflussgebiet der Al-Shabab befunden habe. Die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben liessen darauf schliessen, dass sie Somalia unter anderen Umständen und bereits früher verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt und die Heirat habe im November 2011 und damit drei Jahre nach dessen Flucht aus Somalia in Äthiopien stattgefunden.

E. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei von Mogadischu nach B._______ geflohen, wo sie entführt worden sei. Sie sei in ein naheliegendes Dorf gebracht worden, von wo aus sie habe fliehen können. Sie habe in der Tat nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt, was bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung eines Asylgesuchs aus dem Ausland aber nicht massgebend sei.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingaben vom 6. Januar 2012 und 30. Mai 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba begründete das BFM mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Ihr Rechtsvertreter nahm in der Eingabe vom 5. April 2012 zu den vom BFM mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 gestellten Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe über ihren Ehemann als Vertreter darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.

E. 5.1 Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin machte eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, indem sie vorbrachte, Somalia verlassen zu haben, weil sie mit einem Anhänger der Al-Shabab zwangsverheiratet und von Anhängern dieser Gruppierung vergewaltigt worden sei. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung zwar davon aus, die Beschwerdeführerin dürfte in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt haben, erachtete jedoch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG für gegeben, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihr ein weiterer Verbleib in Äthiopien zuzumuten sei.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie befinde sich seit dem 22. Oktober 2011 in Äthiopien und habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, da sie dort nicht um Schutz nachsuchen wolle (act. B3/15 S. 2 f.). Die Reise von Somalia nach Äthiopien sei ihr von guten Samaritern bezahlt worden, die sie auf der Strasse um Unterstützung angegangen habe; sie habe die Reise bewerkstelligt, ohne im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen zu sein. Sie sei auf sich alleine gestellt und von der Unterstützung von ihr fremden Landsleuten abhängig. Sie wisse nicht, ob ihre Angehörigen in Somalia noch am Leben seien und wo sich diese aufhielten. Ihr in der Schweiz lebender Ehemann könne sie nicht direkt kontaktieren, er könne sie nur sehr schwer erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft. So soll sie unter schwierigen Umständen und ohne im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen zu sein, am 22. Oktober 2011 in Addis Abeba eingetroffen sein. Bereits zwei Tage später liess sie sich von der Botschaft Somalias in Addis Abeba einen Reisepass und eine Identitätskarte ausstellen (act. B1/19 S. 5 ff.). Kurze Zeit darauf reiste ihr in der Schweiz lebender Ehemann nach Äthiopien - er habe sich vom 3. bis 17. November 2011 dort aufgehalten (act. B3/15 S. 3) -, um sie zu heiraten. Die Heirat erfolgte gemäss den eingereichten Beweismitteln am 11. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des zeitlichen Ablaufs davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit längerer Zeit in Äthiopien aufhält als geltend gemacht. Erfahrungsgemäss müsste sie der somalischen Botschaft in Addis Abeba zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte Dokumente vorgelegt und einen Passantrag gestellt haben, dessen Bearbeitung wohl mehr als zwei Tage gedauert hat. Wäre sie derart unbedarft wie geltend gemacht und ohne im Besitz von Identitätspapieren zu sein erst am 22. Oktober 2011 in Addis Abeba angelangt, wäre es ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen, bereits zwei Tage später von der Botschaft ihres Heimatlandes, mit der sie noch nie zuvor in Kontakt getreten sein soll, einen Reisepass und eine Identitätskarte zu erhalten. Des Weiteren sind auch die Angaben zur Situation, in der sie sich in Addis Abeba befindet, widersprüchlich. So machte ihr Ehemann in der Eingabe vom 6. Januar 2012 geltend, sie lebe zurzeit mit anderen somalischen Frauen, die sich gegenseitig helfen würden, in Addis Abeba in einer Privatwohnung. In der Stellungnahme vom 5. April 2012 wurde ausgeführt, sie lebe zusammen mit anderen somalischen Familien, arbeite oft 24 Stunden am Tag und könne knapp überleben. Im von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30. Mai 2012 wird wiederum behauptet, sie lebe zusammen mit anderen Frauen in einer Privatwohnung. Dies wird auch in der Beschwerde vom 1. Oktober 2012 wiederholt. Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde aber auch vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Addis Abeba keinen festen Übernachtungsplatz und sei von fremden Leuten abhängig, die sie einige Nächte bei sich übernachten liessen. Aufgrund der gesamten Aktenlage hegt das Bundesverwaltungsgericht überwiegende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Angesichts der erheblichen Widersprüche zu ihren Lebensumständen in Addis Abeba und des Umstandes, dass sie imstande war, sich bei der somalischen Botschaft in Addis Abeba die notwendigen Identitätspapiere zu beschaffen und die Heirat mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann vorzubereiten, ist davon auszugehen, dass sie dort nicht auf sich alleine gestellt und entgegen den Angaben in der Beschwerde mit den dortigen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Auch der Umstand, dass sie sich bisher angeblich nicht beim UNHCR registrieren liess und dieses nicht um Hilfe ersuchte, belegt eine gewisse Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und lässt auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz schliessen. Der Beschwerdeführerin wäre es bei Bedarf objektiv gesehen zumutbar, den in Äthiopien gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz (weiterhin) in Anspruch zu nehmen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz grundsätzlich gewährt wird; dieser ist bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie dies als notwendig erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - der Rechtsvertreter und Ehemann ist der einzige hiesige Bezugspunkt - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführerin und er nie zusammengelebt und sich nach seiner Flucht aus Somalia am 1. Mai 2008 dreieinhalb Jahre lang - bis zur Trauung im November 2011 - nicht mehr gesehen haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar.

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur Vernehmlassung weiter einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu seither nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5156/2012/mel Urteil vom 9. November 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der im vorliegenden Verfahren als deren Rechtsvertreter auftritt, verliess Somalia eigenen Angaben gemäss am 1. Mai 2008 und suchte in der Schweiz am 12. August 2008 um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2010 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben an das BFM vom 6. Januar 2012 beantragte der Rechtsvertreter im Namen seiner Ehefrau (die Beschwerdeführerin), es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. In der Eingabe wurde ausgeführt, dass sie bereits in Somalia befreundet gewesen seien. Als der Norden Mogadischus im Jahr 2009 in die Hand der Al-Shabab gefallen sei, sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Angehörigen nach B._______ geflohen. Kurz danach sei sie entführt und mit einem Al-Shabab-Anhänger zwangsverheiratet worden. Sie sei von mehreren Al-Shabab-Leuten vergewaltigt worden und leide noch heute unter den Folgen. Am 10. Juni 2010 sei ihr die Flucht gelungen, später habe sie sich nach Äthiopien begeben. Zurzeit lebe sie zusammen mit anderen Somalierinnen in Addis Abeba in einer Privatwohnung. Sie könne nicht nach Somalia zurückkehren und ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihr nicht zumutbar. Sie habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, weil sie Äthiopien nicht um Schutz ersuche. Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel bei. B.b Das BFM forderte den Rechtsvertreter am 21. März 2012 auf, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin nachzureichen und einen Fragenkatalog zu beantworten. Zudem wurde ihm Gelegenheit zur Anbringung weiterer Bemerkungen und von Einwänden gegeben. B.c Am 5. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und die Antworten zum unterbreiteten Fragenkatalog. B.d Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Be­stätigung der Beschwerdeführerin ein, gemäss der sie die Schweiz um Asylgewährung bitte. B.e Das BFM fällte am 10. Mai 2012 einen Abschreibungsbeschluss, da aus den eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, inwiefern die Beschwerdeführerin in Somalia oder Äthiopien gefährdet sei. Es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor. B.f Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM mit Schreiben vom 30. Mai 2012 persönlich um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens. C. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 6. September 2012 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 3. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht unmittelbar gefährdet sei, weshalb eine sofortige Einreise in die Schweiz nicht notwendig sei. Die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben liessen darauf schliessen, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM befänden sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien, deren Lage nicht einfach sei. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin halte sich seit einem Jahr in Äthiopien auf, ohne dort um Schutz nachgesucht zu haben. Sie weise im persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30. Mai 2012 darauf hin, dass sie traumatisiert sei und an Schmerzen leide. Das BFM habe sich am 21. März 2012 beim Rechts­vertreter erkundigt, ob sie in medizinischer Behandlung sei, was verneint worden sei. Es lägen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürfe, die in Äthiopien nicht gewährt werden könnte. Wäre ihre Situation derart dramatisch wie geschildert, sei es ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung nachzusuchen. Es falle auf, dass sie sich den Angaben des Rechtsvertreters gemäss seit dem 22. Oktober 2011 in Addis Abeba aufhalte, bereits zwei Tage später jedoch im Besitz eines neuen Passes und einer neuen Identitätskarte gewesen sei. Der Rechtsvertreter sei bereits zehn Tage später nach Äthiopien gereist, um die Beschwerdeführerin dort zu heiraten. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sie als Mitglied einer somalischen Gemeinschaft dort auf keinerlei Unterstützung zählen könne, zumal sie mit weiteren somalischen Personen in einer Privatwohnung lebe. Die Beschwerdeführerin benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht; es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu bleiben. Sie verfüge in der Schweiz zwar über einen Anknüpfungspunkt, da ihr Ehemann hier vorläufig aufgenommen worden sei. Für den weiteren Verbleib in Äthiopien spreche hingegen die grosse somalische Diaspora in Addis Abeba, das schützende Beziehungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft sowie ihre Selbständigkeit, die dadurch zum Ausdruck komme, dass sie innerhalb weniger Tage neue Identitätspapiere sowie Vorbereitungen zur Eheschliessung organisiert habe. Die Beziehungsnähe zum Ehemann vermöge die für einen weiteren Verbleib im Sudan (recte: Äthiopien) sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal sie erst kürzlich geheiratet und nie zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, der aber nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien nicht gegeben. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM übersehe, dass Äthiopien infolge der Flüchtlingswelle aus Somalia nicht in der Lage sei, asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht erachte in Fällen, in denen alleinstehende Frauen sich in einem Drittstaat aufhielten, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei erst 22 Jahre alt und habe in Äthiopien weder Verwandte noch Bekannte. Sie verstehe weder die Sprache noch kenne sie die Umgangsformen. Sie müsse sich dort selber durchschlagen und habe niemanden, der sie schütze. Sie lebe in Angst und Schrecken und ihrem Ehemann sei es nicht möglich, zu ihr nach Äthiopien zu reisen. Durch das Erlebte sei sie schwer traumatisiert und ihre Angst, erneut Opfer von Gewalt zu werden, sei gross. Die finanziellen Mittel zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung habe sie nicht. Sie habe keinen festen Platz zum Übernachten und frage immer wieder neue Leute, ob sie bei ihnen übernachten könne, was ihr jeweils für kurze Zeit erlaubt werde. Sie lebe illegal in Äthiopien und laufe Gefahr, inhaftiert und deportiert oder von äthiopischen Sicherheitskräften gefangen genommen und erpresst zu werden. Ihr in der Schweiz lebender Ehemann gehöre zur Kernfamilie, zu Äthiopien habe sie keinerlei Bezug. Selbst wenn sie es schaffen würde, in ein Flüchtlingslager zu gelangen, wäre ihre Situation prekär. Ein Verbleib in diesem Land sei ihr nicht zuzumuten. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Asylvorbringen mit Zweifeln behaftet seien, die dadurch bestärkt würden, dass die Beschwerdeführerin von den Al-Shabab nach C._______ gebracht worden sei, das nie unter deren Kontrolle gestanden habe. Von dort aus sei sie nach B._______ geflohen, das sich mehrere hundert Kilometer entfernt befinde und sich damals im Einflussgebiet der Al-Shabab befunden habe. Die Ausführungen in den verschiedenen Eingaben liessen darauf schliessen, dass sie Somalia unter anderen Umständen und bereits früher verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt und die Heirat habe im November 2011 und damit drei Jahre nach dessen Flucht aus Somalia in Äthiopien stattgefunden. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei von Mogadischu nach B._______ geflohen, wo sie entführt worden sei. Sie sei in ein naheliegendes Dorf gebracht worden, von wo aus sie habe fliehen können. Sie habe in der Tat nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt, was bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung eines Asylgesuchs aus dem Ausland aber nicht massgebend sei. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingaben vom 6. Januar 2012 und 30. Mai 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba begründete das BFM mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Ihr Rechtsvertreter nahm in der Eingabe vom 5. April 2012 zu den vom BFM mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 gestellten Fragen Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt somit die Möglichkeit, ihre Asylgründe über ihren Ehemann als Vertreter darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin machte eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, indem sie vorbrachte, Somalia verlassen zu haben, weil sie mit einem Anhänger der Al-Shabab zwangsverheiratet und von Anhängern dieser Gruppierung vergewaltigt worden sei. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung zwar davon aus, die Beschwerdeführerin dürfte in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt haben, erachtete jedoch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG für gegeben, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihr ein weiterer Verbleib in Äthiopien zuzumuten sei. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie befinde sich seit dem 22. Oktober 2011 in Äthiopien und habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen, da sie dort nicht um Schutz nachsuchen wolle (act. B3/15 S. 2 f.). Die Reise von Somalia nach Äthiopien sei ihr von guten Samaritern bezahlt worden, die sie auf der Strasse um Unterstützung angegangen habe; sie habe die Reise bewerkstelligt, ohne im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen zu sein. Sie sei auf sich alleine gestellt und von der Unterstützung von ihr fremden Landsleuten abhängig. Sie wisse nicht, ob ihre Angehörigen in Somalia noch am Leben seien und wo sich diese aufhielten. Ihr in der Schweiz lebender Ehemann könne sie nicht direkt kontaktieren, er könne sie nur sehr schwer erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft. So soll sie unter schwierigen Umständen und ohne im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen zu sein, am 22. Oktober 2011 in Addis Abeba eingetroffen sein. Bereits zwei Tage später liess sie sich von der Botschaft Somalias in Addis Abeba einen Reisepass und eine Identitätskarte ausstellen (act. B1/19 S. 5 ff.). Kurze Zeit darauf reiste ihr in der Schweiz lebender Ehemann nach Äthiopien - er habe sich vom 3. bis 17. November 2011 dort aufgehalten (act. B3/15 S. 3) -, um sie zu heiraten. Die Heirat erfolgte gemäss den eingereichten Beweismitteln am 11. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des zeitlichen Ablaufs davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit längerer Zeit in Äthiopien aufhält als geltend gemacht. Erfahrungsgemäss müsste sie der somalischen Botschaft in Addis Abeba zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses und einer Identitätskarte Dokumente vorgelegt und einen Passantrag gestellt haben, dessen Bearbeitung wohl mehr als zwei Tage gedauert hat. Wäre sie derart unbedarft wie geltend gemacht und ohne im Besitz von Identitätspapieren zu sein erst am 22. Oktober 2011 in Addis Abeba angelangt, wäre es ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen, bereits zwei Tage später von der Botschaft ihres Heimatlandes, mit der sie noch nie zuvor in Kontakt getreten sein soll, einen Reisepass und eine Identitätskarte zu erhalten. Des Weiteren sind auch die Angaben zur Situation, in der sie sich in Addis Abeba befindet, widersprüchlich. So machte ihr Ehemann in der Eingabe vom 6. Januar 2012 geltend, sie lebe zurzeit mit anderen somalischen Frauen, die sich gegenseitig helfen würden, in Addis Abeba in einer Privatwohnung. In der Stellungnahme vom 5. April 2012 wurde ausgeführt, sie lebe zusammen mit anderen somalischen Familien, arbeite oft 24 Stunden am Tag und könne knapp überleben. Im von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30. Mai 2012 wird wiederum behauptet, sie lebe zusammen mit anderen Frauen in einer Privatwohnung. Dies wird auch in der Beschwerde vom 1. Oktober 2012 wiederholt. Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde aber auch vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in Addis Abeba keinen festen Übernachtungsplatz und sei von fremden Leuten abhängig, die sie einige Nächte bei sich übernachten liessen. Aufgrund der gesamten Aktenlage hegt das Bundesverwaltungsgericht überwiegende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Angesichts der erheblichen Widersprüche zu ihren Lebensumständen in Addis Abeba und des Umstandes, dass sie imstande war, sich bei der somalischen Botschaft in Addis Abeba die notwendigen Identitätspapiere zu beschaffen und die Heirat mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann vorzubereiten, ist davon auszugehen, dass sie dort nicht auf sich alleine gestellt und entgegen den Angaben in der Beschwerde mit den dortigen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Auch der Umstand, dass sie sich bisher angeblich nicht beim UNHCR registrieren liess und dieses nicht um Hilfe ersuchte, belegt eine gewisse Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und lässt auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz schliessen. Der Beschwerdeführerin wäre es bei Bedarf objektiv gesehen zumutbar, den in Äthiopien gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz (weiterhin) in Anspruch zu nehmen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz grundsätzlich gewährt wird; dieser ist bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010 und E-2545/2011 vom 7. Juni 2011). Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie dies als notwendig erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - der Rechtsvertreter und Ehemann ist der einzige hiesige Bezugspunkt - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführerin und er nie zusammengelebt und sich nach seiner Flucht aus Somalia am 1. Mai 2008 dreieinhalb Jahre lang - bis zur Trauung im November 2011 - nicht mehr gesehen haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur Vernehmlassung weiter einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu seither nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: