Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 gutgeheissen und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den Akten folgt sodann, dass am 17. Dezember 2014 Angehörige der Beschwerdeführerin - B._______ und C._______ sowie deren Kinder D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und K._______ (Schwager/Schwester/Neffen/Nichten der Beschwerdeführerin) - vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren Anträgen machten sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck familiäre Besuchsgründe geltend (Ziff. 21). Mit ihren Anträgen legten sie ein vom 18. November 2013 datierendes Einladungsschreiben vor (inkl. verschiedene Beilagen), in welchem vonseiten der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, sie habe die Gesuchstellenden zu einem Besuchsaufenthalt von drei Monaten zwecks Erholung eingeladen und verpflichte sich, uneingeschränkt für die Reise- und Aufenthaltskosten aufzukommen und für die fristgerechte Ausreise der eingeladenen Personen aus der Schweiz zu sorgen. B. Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 7. Januar 2015 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2015 beim SEM Einsprache. Dabei machte sie geltend, die Gesuchstellenden hätten vom Dienstleistungsempfänger (TLS Contact) am 18. November 2013 die schriftliche Mitteilung erhalten, am 7. Mai 2014 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul vorzusprechen. Aus in der Familie liegenden gesundheitlichen Gründen habe der Termin auf den 17. Dezember 2014 verschoben werden müssen. Ferner wurde ausgeführt, in Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen ersuche sie um Erteilung der Visa. Die Personen seien aus Syrien geflüchtet und befänden sich in einer schlechten gesundheitlichen Lage. D. Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 13. März 2015 - frühestens eröffnet am 14. März 2015 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des SEM [vormals BFM] vom 28. September 2012 vgl. analog auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, unter vielen: Urteil D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f.). Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des SEM lägen keine Elemente vor, welche auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der sich in der Türkei befindlichen Gesuchstellenden schliessen liessen. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Sodann komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Ablauf eingereicht worden seien. Diesbezüglich hätten Abklärungen ergeben, dass für die vorliegenden Anträge die erste Kontaktaufnahme mit dem Dienstleistungserbringer TLS erst am 23. Januar 2014 stattgefunden habe. E. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden zur Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-, zahlbar bis zum 19. Mai 2015, zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Mai 2015 geleistet.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM beziehungsweise des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. Januar 2015 Einsprache erhoben hat und sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
E. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin zugrunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu erteilen (vgl. dazu das vom 18. November 2013 datierende Einladungsschreiben; Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive zur Vermeidung von weitschweifenden Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3 und 4 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. Auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten rechtlichen Grundlagen (Beschwerde S. 2 f.) ist daher nicht einzugehen.
E. 4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den im oberwähnten zur Publikation bestimmten Urteil zitierten Bestimmungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vonseiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem bloss geltend gemacht, im Falle ihrer Angehörigen ersuche sie in Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen um Erteilung der nachgesuchten Visa. Weder im diesbezüglichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wird dem zentralen Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden) begegnet. Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden seien aus Syrien geflüchtet, mithin sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, sie hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen, weshalb die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
E. 4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht".
E. 4.3.2 Von der Beschwerdeführerin wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, die sich in der Türkei befindenden Gesuchstellenden würden sich - entgegen den Ausführungen des SEM im angefochtenen Einspracheentscheid - in einer absolut prekären Notsituation befinden. Sie seien bei den türkischen Behörden nicht eingetragen und würden von diesen keine Unterstützung erhalten. Ferner werden zur Untermauerung dieser Ausführungen ein paar Auszüge aus dem Journal Zaman, Frankreich, zitiert, welche die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden unhaltbaren Verhältnisse zum Inhalt haben. Ihren Angehörigen seien deshalb Einreisevisa zu erteilen. Mit der diesbezüglichen Argumentation beruft sich die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter im Grunde genommen auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch - wie vom SEM sinngemäss erwogen - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss verschiedenen Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend das Kind H._______ geht aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 28. März 2014 hervor, dass dieses am (Organ) operiert wurde. Danach (Datum) habe sich eine (Krankheitsbild 1) gebildet. Aufgrund der (Folgeerscheinung) leide H._______ an einem (Krankheitsbild 2). Ein notwendiger behandlungsbedürftiger Befund wurde in diesem Attest nicht diagnostiziert. Hinsichtlich eines weiteren, nicht näher bezeichneten Kindes der Familie der Gesuchstellenden wird behauptet, dass dieses seit der Flucht aus Syrien an (Krankheitsbild 3) erkrankt sei und bis anhin nicht medizinisch habe behandelt werden können. In der Einsprache vom 10. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin unter anderem aber lediglich in pauschaler Form geltend, ihre Angehörigen seien aus Syrien geflüchtet und befänden sich in einer schlechten gesundheitlichen Lage. Eine Tochter der Familie der Gesuchstellenden habe in der Zwischenzeit ein Kind bekommen. Substanzielle Hinweise zu allfälligen, sich manifestierenden Krankheitsbildern fehlen indes gänzlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Den Ausführungen des SEM betreffend den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei hat die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt.
E. 4.3.3 Im Einspracheentscheid des SEM vom 13. März 2015 wurde vermerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 falle ausser Betracht, da die Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt worden seien. Explizit wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass für die Anträge der nachgesuchten Visa die erste Kontaktaufnahme mit dem Dienstleistungserbringer TLS erst am 23. Januar 2014 stattgefunden habe. Diese Auffassung ist als zutreffend zu erkennen. Insbesondere ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zum entsprechenden Abklärungsergebnis kein Wort verloren wird. Mithin ist von der Anerkennung dieses Sachverhaltselements respektive von der Richtigkeit der in diesem Zusammenhang ergangenen vorinstanzlichen Begründung auszugehen. Auf weitere Erörterungen hierzu kann bei dieser Sachlage daher verzichtet werden.
E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2276/2015 Urteil vom 27. Juli 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und K._______ (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / (...) +(...)+(...)+(...)+(...) +(...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 gutgeheissen und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den Akten folgt sodann, dass am 17. Dezember 2014 Angehörige der Beschwerdeführerin - B._______ und C._______ sowie deren Kinder D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und K._______ (Schwager/Schwester/Neffen/Nichten der Beschwerdeführerin) - vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren Anträgen machten sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck familiäre Besuchsgründe geltend (Ziff. 21). Mit ihren Anträgen legten sie ein vom 18. November 2013 datierendes Einladungsschreiben vor (inkl. verschiedene Beilagen), in welchem vonseiten der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, sie habe die Gesuchstellenden zu einem Besuchsaufenthalt von drei Monaten zwecks Erholung eingeladen und verpflichte sich, uneingeschränkt für die Reise- und Aufenthaltskosten aufzukommen und für die fristgerechte Ausreise der eingeladenen Personen aus der Schweiz zu sorgen. B. Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 7. Januar 2015 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2015 beim SEM Einsprache. Dabei machte sie geltend, die Gesuchstellenden hätten vom Dienstleistungsempfänger (TLS Contact) am 18. November 2013 die schriftliche Mitteilung erhalten, am 7. Mai 2014 bei der Schweizer Vertretung in Istanbul vorzusprechen. Aus in der Familie liegenden gesundheitlichen Gründen habe der Termin auf den 17. Dezember 2014 verschoben werden müssen. Ferner wurde ausgeführt, in Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen ersuche sie um Erteilung der Visa. Die Personen seien aus Syrien geflüchtet und befänden sich in einer schlechten gesundheitlichen Lage. D. Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 13. März 2015 - frühestens eröffnet am 14. März 2015 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des SEM [vormals BFM] vom 28. September 2012 vgl. analog auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, unter vielen: Urteil D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f.). Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des SEM lägen keine Elemente vor, welche auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der sich in der Türkei befindlichen Gesuchstellenden schliessen liessen. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Sodann komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Ablauf eingereicht worden seien. Diesbezüglich hätten Abklärungen ergeben, dass für die vorliegenden Anträge die erste Kontaktaufnahme mit dem Dienstleistungserbringer TLS erst am 23. Januar 2014 stattgefunden habe. E. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden zur Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-, zahlbar bis zum 19. Mai 2015, zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Mai 2015 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM beziehungsweise des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. Januar 2015 Einsprache erhoben hat und sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin zugrunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu erteilen (vgl. dazu das vom 18. November 2013 datierende Einladungsschreiben; Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive zur Vermeidung von weitschweifenden Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3 und 4 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. Auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten rechtlichen Grundlagen (Beschwerde S. 2 f.) ist daher nicht einzugehen. 4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den im oberwähnten zur Publikation bestimmten Urteil zitierten Bestimmungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vonseiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem bloss geltend gemacht, im Falle ihrer Angehörigen ersuche sie in Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen um Erteilung der nachgesuchten Visa. Weder im diesbezüglichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wird dem zentralen Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden) begegnet. Aufgrund der vorliegenden Akten ist mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden seien aus Syrien geflüchtet, mithin sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, sie hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Vor diesem Hintergrund besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen, weshalb die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. 4.3 4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht". 4.3.2 Von der Beschwerdeführerin wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, die sich in der Türkei befindenden Gesuchstellenden würden sich - entgegen den Ausführungen des SEM im angefochtenen Einspracheentscheid - in einer absolut prekären Notsituation befinden. Sie seien bei den türkischen Behörden nicht eingetragen und würden von diesen keine Unterstützung erhalten. Ferner werden zur Untermauerung dieser Ausführungen ein paar Auszüge aus dem Journal Zaman, Frankreich, zitiert, welche die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden unhaltbaren Verhältnisse zum Inhalt haben. Ihren Angehörigen seien deshalb Einreisevisa zu erteilen. Mit der diesbezüglichen Argumentation beruft sich die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter im Grunde genommen auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch - wie vom SEM sinngemäss erwogen - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss verschiedenen Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend das Kind H._______ geht aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 28. März 2014 hervor, dass dieses am (Organ) operiert wurde. Danach (Datum) habe sich eine (Krankheitsbild 1) gebildet. Aufgrund der (Folgeerscheinung) leide H._______ an einem (Krankheitsbild 2). Ein notwendiger behandlungsbedürftiger Befund wurde in diesem Attest nicht diagnostiziert. Hinsichtlich eines weiteren, nicht näher bezeichneten Kindes der Familie der Gesuchstellenden wird behauptet, dass dieses seit der Flucht aus Syrien an (Krankheitsbild 3) erkrankt sei und bis anhin nicht medizinisch habe behandelt werden können. In der Einsprache vom 10. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin unter anderem aber lediglich in pauschaler Form geltend, ihre Angehörigen seien aus Syrien geflüchtet und befänden sich in einer schlechten gesundheitlichen Lage. Eine Tochter der Familie der Gesuchstellenden habe in der Zwischenzeit ein Kind bekommen. Substanzielle Hinweise zu allfälligen, sich manifestierenden Krankheitsbildern fehlen indes gänzlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Den Ausführungen des SEM betreffend den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei hat die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt. 4.3.3 Im Einspracheentscheid des SEM vom 13. März 2015 wurde vermerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 falle ausser Betracht, da die Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt worden seien. Explizit wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass für die Anträge der nachgesuchten Visa die erste Kontaktaufnahme mit dem Dienstleistungserbringer TLS erst am 23. Januar 2014 stattgefunden habe. Diese Auffassung ist als zutreffend zu erkennen. Insbesondere ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zum entsprechenden Abklärungsergebnis kein Wort verloren wird. Mithin ist von der Anerkennung dieses Sachverhaltselements respektive von der Richtigkeit der in diesem Zusammenhang ergangenen vorinstanzlichen Begründung auszugehen. Auf weitere Erörterungen hierzu kann bei dieser Sachlage daher verzichtet werden.
5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: