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D-2236/2015

D-2236/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-06 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 3. Dezember 2014 ersuchten die Gesuchsteller beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Dabei gaben sie hauptsächlich an, sie wollten zu ihrer Cousine, B._______, in die Schweiz reisen. Sie seien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst vor einer Rekrutierung aus Syrien geflohen. Sie hätten sich deswegen in Syrien bei Bekannten versteckt. Würde man sie in ihrem Heimatland in den Militärdienst einziehen, müssten sie als armenische Christen an vorderster Front kämpfen und wären dem sicheren Tod ausgeliefert. Mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführenden hätten sie den Schlepper für die Reise in die Türkei bezahlen können. Dort würden sie aus Angst vor einer Infiltration des syrischen Systems und dem IS (Islamischer Staat) nicht in einem Flüchtlingslager leben. Sie seien in der Türkei auf sich alleine gestellt und von der Hilfe der Beschwerdeführenden abhängig. B. B.a Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul verweigerte am 7. Januar 2015 C._______ und D._______ die Erteilung eines Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Gesuchsteller vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würden. Der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. B.b Mit separater Verfügung vom gleichen Tag und identischer Begründung lehnte das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul den Visumantrag von E._______, ab. C. Am 2. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim SEM Einsprache gegen die Entscheide des Generalkonsulats vom 7. Januar 2015. Sie beantragten, die Verfahren der Gesuchsteller seien zu vereinigen. Es handle sich um besonders verletzliche Personen, da es sich um Christen handle. Als Reservisten würden sie riskieren, in den syrischen Bürgerkrieg eingezogen zu werden. Ein Teil ihrer Familie habe letztes Jahr mit der "erleichterten Aufnahme" einreisen können. Danach hätten die Beschwerdeführenden versucht, auch die Gesuchsteller zu retten. Ein Mitarbeiter des SEM habe ihnen diesbezüglich mit Schreiben vom 8. September 2014 geraten, die Gesuchsteller sollten in einem der Nachbarstaaten bei einer schweizerischen Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines Visums stellen. Die Gesuchsteller hätten diesen Rat befolgt. Diesen sei nun aber die Erteilung eines Visums verweigert worden und sie würden sich illegal in der Türkei befinden. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden die Kopie des erwähnten Schreibens des SEM vom 8. September 2014 sowie die Kopie des Entscheides des schweizerischen Generalkonsulats betreffend E._______ bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 12. März 2015 auf. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, innert der gleichen Frist ihre Einsprache zu ergänzen. Das SEM wies darauf hin, dass eine Kopie des Entscheides der schweizerischen Auslandvertretung fehlen würde. E. Die Beschwerdeführenden wiesen mit Eingabe an das SEM vom 25. Februar 2015 auf einen Beitrag der Rundschau vom 18. Februar 2015 hin, wonach die Flüchtlingshilfe in der Schweiz schneller und unkomplizierter arbeiten könnte. Sie warfen die Frage auf, weshalb ihre Verwandten unterschiedlich behandelt würden. Die Gesuchsteller seien zwar in der Türkei nicht direkt an Leib und Leben bedroht. Eine Chance, sich in der Türkei zu integrieren, bestünde hingegen nicht. Die Türkei ächze selber unter der schieren Anzahl von Flüchtlingen. In den Zeitungen vom 24. Februar 2015 sei zudem von Entführungen von Christen durch IS-Extremisten in Al-Hassaka berichtet worden. Sie würden das SEM daher um wohlwollende Behandlung der Anträge der Gesuchsteller ersuchen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden einen Beleg über den am 26. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss sowie Kopien der Visumverweigerung betreffend C._______ und D._______ bei. F. Mit Verfügung vom 10. März 2015 - eröffnet am 12. März 2015 - wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2015 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten die Gesuchsteller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr dorthin als wahrscheinlich gelten könne. Aufgrund der sehr prekären Situation versuchten viele Personen von Syrien ins Ausland zu reisen. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Die Gesuchsteller hätten nicht dargelegt, dass sie nach Ablauf des Besuchervisums trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Heimatland zurückkehren würden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes, "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Das SEM stützte sich dabei auf Art. 2 Ziff. 3 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Art. 12 VEV [Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung; SR 142.204] und Art. 32 SGK (Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]). Das SEM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines solchen Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Das SEM wies diesbezüglich auf die Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 sowie analog auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, insbesondere auf das Urteil D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f., hin. Die Gesuchteller würden sich einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen seien. Die vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die Erläuterungen dazu vom 4. November 2013) würden nicht zur Anwendung gelangen, da die Visumanträge nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht worden seien und es sich bei den Gesuchstellern um volljährige Neffen der Beschwerdeführenden handle. Die schweizerische Vertretung habe somit die Visa respektive die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert. G. Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Erteilung eines humanitären Visums zwecks Zusammenführung mit ihrer Familie in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, einige ihrer Familienmitglieder hätten vor zirka einem Jahr mit einem erleichterten Visum einreisen können. Diese Erleichterung sei am 30. November 2013 aufgehoben worden. Die Beschwerdeführenden hätten infolge der Bürgerkriegswirren versucht, weitere Familienmitglieder ausser Landes zu bringen. Sie hätten vom BFM den Rat erhalten, diese sollten sich in ein Drittland begeben, um einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. Die Verweigerung der Visa-Erteilung unter Schengen-Voraussetzungen würden sie nicht bestreiten. Hingegen würden sie die willkürliche, politische Definition des "sicheren Drittstaates" anfechten, unter der den Gesuchstellern die Visa verweigert worden seien. Familienmitglieder der Gesuchsteller würden sich im Libanon aufhalten, während sich die Gesuchsteller selber in der Türkei befinden würden. In dieser Konstellation sesshaft und zufrieden zu werden, sei lebensfremd. Eine Familienzusammenführung in einem dieser Länder sei zudem unwahrscheinlich. Es werde daher beantragt, den Gesuchstellern die Einreise mittels eines humanitären Visums zu gestatten. Ausserdem werde um Vereinigung des Verfahrens mit jenem von F._______ (E-7361/2014), einem Bruder der Gesuchsteller, ersucht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben "namens und im Auftrag" der Gesuchsteller beim SEM Einsprache gegen den ablehnenden Visum-Entscheid vom 7. Januar 2015 erhoben. Eine dazugehörige Bevollmächtigung kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden (vgl. SEM-act. 1, S. 1 ff.). Auch der Rechtsmittelschrift liegt keine Vollmacht bei, mit welcher die Gesuchsteller die Beschwerdeführenden als ihre Vertretung ermächtigen würden. Die Beschwerdeführenden handelten somit - entgegen ihrer Annahme - weder vor der Vorinstanz als Vertretende der Gesuchsteller noch liegt eine Vertretung auf Beschwerdeebene vor. Als voraussichtliche Gastgebende der Gesuchsteller in der Schweiz haben sie indes - wie erwähnt - beim SEM Einsprache erhoben. Das SEM bezeichnete sie in der Folge sowohl in dessen Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 als auch in der negativen Verfügung vom 10. März 2015 als Verfügungsadressaten. Sie sind damit als Teilnehmende am Vorverfahren im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zu erachten und somit formell beschwert (vgl. zum Ganzen auch: BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Zudem sind sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Soweit in der Beschwerde die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren von F._______ (E-7361/2014), einem Bruder der Gesuchsteller, ersucht wird, sind die Voraussetzungen der Verfahrensvereinigung nicht gegeben. Erwähntes Beschwerdeverfahren ist nicht mehr beim Bundesverwaltungsgericht hängig, da mit Urteil E-7361/2014 vom 25. März 2014 die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. November 2014 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird daher abgewiesen.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - was vorliegend nicht der Fall ist - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten) benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-e und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Dass sie - wie vom SEM erwogen - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllen, wird durch die Beschwerdeführenden nicht bestritten. Bestritten wird hingegen die Verweigerung der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen.

E. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (dringliche Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359], in Kraft getreten am 29. September 2012) an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen. Am 28. September 2012 hat das BFM - gestützt auf eine Absprache zwischen dem EJPD und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) - die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am 4. September 2013 erliess das BFM zudem die Weisung "über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (nachfolgend: Weisung Syrien). Die Weisung Syrien vom 4. September 2013 gelangte neben der Weisung Nr. 322.126 vom 28. September 2012 zur Anwendung. Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien vom 4. September 2013 mit sofortiger Wirkung auf und erliess die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II. Alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge sind demnach wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln. Die Weisung Nr. 322.126 vom 28. September 2012 wurde in der Folge überarbeitet und mit Erlass der Weisung Nr. 322.123 "Visum aus humanitären Gründen" des BFM vom 25. Februar 2014 (in Kraft seit 1. März 2014) ersetzt. Bei dieser Weisung handelt es sich - wie bei der Weisung Syrien vom 4. September 2013 - um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV respektive um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E.6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.3 Die Gesuchsteller sprachen gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden erstmals anfangs November 2014 auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul vor (vgl. SEM-act. 1 S. 7). Ihre schriftlichen Anträge auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen datieren vom 3. Dezember 2014 (vgl. SEM-act. 3 S. 17, act. 4 S. 27, act. 5 S. 40). Die Weisung Syrien vom 4. September 2013, welche wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, einigen Verwandten der Beschwerdeführenden noch die Einreise in die Schweiz ermöglichte, ist wie besagt, am 29. November 2013 aufgehoben worden. Diese kommt demnach - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht zum Tragen. Vielmehr ist - wie unter E. 5.2 besehen - vorliegend die vom BFM am 25. Februar 2014 überarbeitete Weisung Nr. 322.126, d.h. die Weisung Nr. 322.123 "Visumantrag aus humanitären Gründen", massgebend.

E. 5.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss erwähnter Weisung des BFM erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 5.5.1 Die Gesuchsteller stammen aus Syrien, ein Staat, der sich derzeit im Bürgerkriegszustand befindet. Ein Ende des im März 2011 ausgebrochenen Konflikts ist nicht absehbar. Eine freiwillige Rückkehr der Mehrheit der sich in einem Drittstaat aufhaltenden syrischen Flüchtlinge in ihren Heimatstaat erscheint daher in naher Zukunft nicht wahrscheinlich. 92 % der syrischen Flüchtlinge, deren Zahl derzeit auf insgesamt etwa 9 Millionen geschätzt wird, halten sich in den Staaten Türkei, Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten auf (vgl. Council of Europe, Parliamentary Assembly: Humanitarian consequences of the actions of the terrorist group known as "Islamic State", Doc. 13741, 1. April 2015, S. 3 und 6 [nachfolgend: Bericht des Europarats vom 1. April 2015], gefunden auf: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1428658942_xrefviewpdf.pdf). Um die beanspruchten Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens - so auch jene der Türkei, dem Aufenthaltsstaat der Gesuchsteller - etwas zu entlasten, hatte das UNHCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäische Staaten hatten einen erheblichen Teil dieser Plätze zur Verfügung gestellt, darunter auch die Schweiz mit 500 Plätzen für besonders verletzliche Personen (vgl. Urteil D-4705/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 E. 5.4). Im März 2015 hat der Bundesrat zwei weitere Massnahmen zur zusätzlichen Aufnahme von Personen aus der Krisenregion Syrien vorgesehen. Diese wurden noch nicht umgesetzt, werden sich aber an ganz bestimmte Personengruppen richten, nämlich an besonders Schutzbedürftige sowie an Personen, deren engste Familienangehörige sich mit dem Status der vorläufigen Aufnahme bereits in der Schweiz befinden.

E. 5.5.2 Infolge des anhaltenden Bürgerkrieges in Syrien, dem Heimatland der Gesuchsteller, ist somit das Vorliegen eines akuten kriegerischen Ereignisses (vgl. E. 5.4) ohne Weiteres erfüllt. Indes befinden sie sich derzeit in der Türkei und damit in einem Drittstaat, in dem sie nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden. Sie sind dort grundsätzlich nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet (vgl. dazu statt vieler: Urteil D-197/2015 vom 23. März 2015 E. 6.5). Dieses Land hat bis anhin zwar eine enorm hohe Anzahl an Flüchtlingen aufgenommen und daher mit verschiedentlichen Problemen, insbesondere auch in sozioökonomischer Hinsicht zu kämpfen. Dennoch lässt sich aus der allgemeinen Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei (vgl. E. 5.5.3) nicht auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchsteller schliessen.

E. 5.5.3 Die Türkei hat die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet und ist Mitglied des Exekutivkomitees des UNHCR. Die Schutzzusage der Türkei gestützt auf die FK erfolgte allerdings innerhalb eines zeitlich und räumlich beschränkten Rahmens. Die zeitliche Beschränkung wurde in einem Zusatzprotokoll von 1967 aufgehoben. Die geographische Begrenzung wurde durch die Türkei indes aufrechterhalten, was bedeutet, dass das Asylrecht in der Türkei auf Flüchtlinge aus Europa begrenzt ist. Syrische Flüchtlinge sind daher von der in der Türkei angewandten Asylpraxis und UNHCR-Prozedur an sich ausgeschlossen. Mit der im Oktober 2011 speziell für syrische Flüchtlinge angewandten «temporary protection policy» erhielten syrische Flüchtlinge von der Türkei jedoch de facto einen temporären Schutzstatus. Nebst humanitärer Hilfe in den Lagern gewährt dieser Status unter anderem, dass keine Zwangsrückführungen stattfinden. Für die Dauer der Krise in Syrien besteht ausserdem keine zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsrechts in der Türkei (vgl. Bericht des Europarates vom 1. April 2015, S. 6 f.; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Türkei, Syrische Flüchtlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Julian Moser, Bern, 13. Dezember 2012, S. 2). Im vergangenen Jahr hat die Türkei seine Gesetzgebung geändert und ein neues Gesetz für Ausländer und international Schutzbedürftige geschaffen. Während die Türkei zwar nach wie vor an erwähnter geographischer Beschränkung festhält, beinhaltet das neue Gesetz Schutz und Hilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge und zwar unabhängig von deren Herkunft. Darunter fallen nebst aus Syrien geflohenen Personen syrischer Nationalität auch staatenlose Personen, die aus Syrien stammen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2014 ist in der Türkei die neu geschaffene Generaldirektion für Migrationsmanagement (Directorate General of Migration Managment; DGMM) als einzige Institution für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständig. Die neue Gesetzgebung verfolgt mithin das Ziel der Integration der Flüchtlinge und deren Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu kostenloser medizinischer Hilfe. Schätzungen des UNHCR zufolge wird die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei im Jahr 2015 von derzeit ungefähr 1,5 Millionen auf nahezu 1,7 Millionen steigen. Ungefähr 217'000 Flüchtlinge leben momentan in 22 verschiedenen Flüchtlingscamps, welche die Türkei aufgebaut hat. Zwei zusätzliche Lager sind im Aufbau. Die Lager verfügen über einen hohen Standard, da sie sowohl hinsichtlich Qualität als auch Zugang zu Dienstleistungen gut ausgestattet sind. Die überwiegende Mehrheit der syrischen Flüchtlinge (ca. 85%) lebt jedoch - wie die Gesuchsteller - ausserhalb der Lager, wo sich der Zugang zu Wohnung, Arbeit, Ausbildung und Gesundheitsversorgung als schwierig gestaltet. Das UNHCR wird jedoch auch 2015 seine Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung fortsetzen, um dieser bei der Umsetzung des neuen Asylsystems behilflich zu sein. Nebst grundlegender lokaler Hilfe und Support beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie der Unterstützung besonders verletzlicher Personen ist durch das UNHCR beispielsweise geplant, syrische Flüchtlinge in städtischen Gebieten beim Zugang zu Bildung zu unterstützen. Auch zur Registrierung von Flüchtlingen möchte das UNHCR im Allgemeinen beitragen und sieht dabei sowohl technischen Support, als auch Hilfe bei Einrichtungen, bei der Ausbildung von Personal sowie im Speziellen auch Informationskampagnen für syrische Flüchtlinge über das Registrierungsprozedere vor (vgl. Bericht des Europarats vom 1. April 2015, S. 7 f.; vgl. UNHCR, Global Appeal 2015, Update, Turkey/ http://www.unhcr.org/528a0a34a.html [zuletzt besucht am 27.4.2015], vgl. UNHCR, 2015 UNHCR country operations profile - Turkey/ http://www.unhcr.org/pages/49e48e0fa7f.html [zuletzt besucht am 27.4. 2015]). vgl. auch Urteil D-4705/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 E. 5.4).

E. 5.5.4 Die Gesuchsteller halten sich ihren Angaben zufolge in der Türkei nicht in einem der Flüchtlingslager, sondern in G._______ auf und haben sich dort nicht etwa an internationale Hilfsorganisationen gewandt (vgl. act. 5 S. 43, 33 und 30, act. 4 S. 23, 20, act. 3 S. 10). Es ist mithin davon auszugehen, dass sie sich in der Türkei nicht haben registrieren lassen, zumal in der Einsprache vom 2. Februar 2015 dargelegt wird, sie würden sich "illegal" in der Türkei aufhalten (vgl. act. 1 S. 6). Mangels näherer Konkretisierung sind ihre genauen Lebensumstände nicht bekannt. Fest steht aber, dass sie sich in der Türkei mittels materieller Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, den Beschwerdeführenden, aufhalten und sich aus Angst vor dem syrischen System und der IS nicht in ein Flüchtlingslager begeben wollen (vgl. act. 5, 4 und 3 a.a.O.) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden, werden damit nicht geltend gemacht. In der Eingabe an das SEM vom 25. Februar 2015 wird denn auch explizit verneint, dass sie in der Türkei direkt an Leib und Leben bedroht wären (vgl. act. 6 S. 51). Mit der pauschalen Begründung in der Beschwerde, es werde die willkürliche, politische Definition des "sicheren Drittstaates" angefochten, wird ebenfalls nicht aufgezeigt, inwiefern eine Gefährdung respektive Notlage vorliegen würde, welche eine Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz als zwingend erscheinen liesse. Wie unter E. 5.5.3 dargelegt, bestünde zudem für die Gesuchsteller in der Türkei nunmehr die Möglichkeit, sich bei der DGMM offiziell registrieren lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können.

E. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa (E. 5.4) nicht erfüllt sind. Das SEM hat demzufolge das Vorliegen humanitärer Gründe zu Recht verneint und die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen durch das Generalkonsulat in Istanbul zu Recht abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2236/2015 law/joc Urteil vom 6. Mai 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______ und B._______, (...), Gastgeber und Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von C._______, D._______ und E._______ (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / (...), (...) und (...). Sachverhalt: A. Am 3. Dezember 2014 ersuchten die Gesuchsteller beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Dabei gaben sie hauptsächlich an, sie wollten zu ihrer Cousine, B._______, in die Schweiz reisen. Sie seien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst vor einer Rekrutierung aus Syrien geflohen. Sie hätten sich deswegen in Syrien bei Bekannten versteckt. Würde man sie in ihrem Heimatland in den Militärdienst einziehen, müssten sie als armenische Christen an vorderster Front kämpfen und wären dem sicheren Tod ausgeliefert. Mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführenden hätten sie den Schlepper für die Reise in die Türkei bezahlen können. Dort würden sie aus Angst vor einer Infiltration des syrischen Systems und dem IS (Islamischer Staat) nicht in einem Flüchtlingslager leben. Sie seien in der Türkei auf sich alleine gestellt und von der Hilfe der Beschwerdeführenden abhängig. B. B.a Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul verweigerte am 7. Januar 2015 C._______ und D._______ die Erteilung eines Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Gesuchsteller vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würden. Der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. B.b Mit separater Verfügung vom gleichen Tag und identischer Begründung lehnte das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul den Visumantrag von E._______, ab. C. Am 2. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim SEM Einsprache gegen die Entscheide des Generalkonsulats vom 7. Januar 2015. Sie beantragten, die Verfahren der Gesuchsteller seien zu vereinigen. Es handle sich um besonders verletzliche Personen, da es sich um Christen handle. Als Reservisten würden sie riskieren, in den syrischen Bürgerkrieg eingezogen zu werden. Ein Teil ihrer Familie habe letztes Jahr mit der "erleichterten Aufnahme" einreisen können. Danach hätten die Beschwerdeführenden versucht, auch die Gesuchsteller zu retten. Ein Mitarbeiter des SEM habe ihnen diesbezüglich mit Schreiben vom 8. September 2014 geraten, die Gesuchsteller sollten in einem der Nachbarstaaten bei einer schweizerischen Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines Visums stellen. Die Gesuchsteller hätten diesen Rat befolgt. Diesen sei nun aber die Erteilung eines Visums verweigert worden und sie würden sich illegal in der Türkei befinden. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden die Kopie des erwähnten Schreibens des SEM vom 8. September 2014 sowie die Kopie des Entscheides des schweizerischen Generalkonsulats betreffend E._______ bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 12. März 2015 auf. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, innert der gleichen Frist ihre Einsprache zu ergänzen. Das SEM wies darauf hin, dass eine Kopie des Entscheides der schweizerischen Auslandvertretung fehlen würde. E. Die Beschwerdeführenden wiesen mit Eingabe an das SEM vom 25. Februar 2015 auf einen Beitrag der Rundschau vom 18. Februar 2015 hin, wonach die Flüchtlingshilfe in der Schweiz schneller und unkomplizierter arbeiten könnte. Sie warfen die Frage auf, weshalb ihre Verwandten unterschiedlich behandelt würden. Die Gesuchsteller seien zwar in der Türkei nicht direkt an Leib und Leben bedroht. Eine Chance, sich in der Türkei zu integrieren, bestünde hingegen nicht. Die Türkei ächze selber unter der schieren Anzahl von Flüchtlingen. In den Zeitungen vom 24. Februar 2015 sei zudem von Entführungen von Christen durch IS-Extremisten in Al-Hassaka berichtet worden. Sie würden das SEM daher um wohlwollende Behandlung der Anträge der Gesuchsteller ersuchen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden einen Beleg über den am 26. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss sowie Kopien der Visumverweigerung betreffend C._______ und D._______ bei. F. Mit Verfügung vom 10. März 2015 - eröffnet am 12. März 2015 - wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2015 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten die Gesuchsteller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr dorthin als wahrscheinlich gelten könne. Aufgrund der sehr prekären Situation versuchten viele Personen von Syrien ins Ausland zu reisen. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Die Gesuchsteller hätten nicht dargelegt, dass sie nach Ablauf des Besuchervisums trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Heimatland zurückkehren würden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes, "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Das SEM stützte sich dabei auf Art. 2 Ziff. 3 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Art. 12 VEV [Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung; SR 142.204] und Art. 32 SGK (Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]). Das SEM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im Rahmen eines solchen Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Das SEM wies diesbezüglich auf die Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 sowie analog auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, insbesondere auf das Urteil D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f., hin. Die Gesuchteller würden sich einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen seien. Die vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die Erläuterungen dazu vom 4. November 2013) würden nicht zur Anwendung gelangen, da die Visumanträge nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 eingereicht worden seien und es sich bei den Gesuchstellern um volljährige Neffen der Beschwerdeführenden handle. Die schweizerische Vertretung habe somit die Visa respektive die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert. G. Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Erteilung eines humanitären Visums zwecks Zusammenführung mit ihrer Familie in der Schweiz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, einige ihrer Familienmitglieder hätten vor zirka einem Jahr mit einem erleichterten Visum einreisen können. Diese Erleichterung sei am 30. November 2013 aufgehoben worden. Die Beschwerdeführenden hätten infolge der Bürgerkriegswirren versucht, weitere Familienmitglieder ausser Landes zu bringen. Sie hätten vom BFM den Rat erhalten, diese sollten sich in ein Drittland begeben, um einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. Die Verweigerung der Visa-Erteilung unter Schengen-Voraussetzungen würden sie nicht bestreiten. Hingegen würden sie die willkürliche, politische Definition des "sicheren Drittstaates" anfechten, unter der den Gesuchstellern die Visa verweigert worden seien. Familienmitglieder der Gesuchsteller würden sich im Libanon aufhalten, während sich die Gesuchsteller selber in der Türkei befinden würden. In dieser Konstellation sesshaft und zufrieden zu werden, sei lebensfremd. Eine Familienzusammenführung in einem dieser Länder sei zudem unwahrscheinlich. Es werde daher beantragt, den Gesuchstellern die Einreise mittels eines humanitären Visums zu gestatten. Ausserdem werde um Vereinigung des Verfahrens mit jenem von F._______ (E-7361/2014), einem Bruder der Gesuchsteller, ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben "namens und im Auftrag" der Gesuchsteller beim SEM Einsprache gegen den ablehnenden Visum-Entscheid vom 7. Januar 2015 erhoben. Eine dazugehörige Bevollmächtigung kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden (vgl. SEM-act. 1, S. 1 ff.). Auch der Rechtsmittelschrift liegt keine Vollmacht bei, mit welcher die Gesuchsteller die Beschwerdeführenden als ihre Vertretung ermächtigen würden. Die Beschwerdeführenden handelten somit - entgegen ihrer Annahme - weder vor der Vorinstanz als Vertretende der Gesuchsteller noch liegt eine Vertretung auf Beschwerdeebene vor. Als voraussichtliche Gastgebende der Gesuchsteller in der Schweiz haben sie indes - wie erwähnt - beim SEM Einsprache erhoben. Das SEM bezeichnete sie in der Folge sowohl in dessen Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 als auch in der negativen Verfügung vom 10. März 2015 als Verfügungsadressaten. Sie sind damit als Teilnehmende am Vorverfahren im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zu erachten und somit formell beschwert (vgl. zum Ganzen auch: BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Zudem sind sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Soweit in der Beschwerde die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren von F._______ (E-7361/2014), einem Bruder der Gesuchsteller, ersucht wird, sind die Voraussetzungen der Verfahrensvereinigung nicht gegeben. Erwähntes Beschwerdeverfahren ist nicht mehr beim Bundesverwaltungsgericht hängig, da mit Urteil E-7361/2014 vom 25. März 2014 die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. November 2014 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird daher abgewiesen.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - was vorliegend nicht der Fall ist - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten) benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-e und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Dass sie - wie vom SEM erwogen - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllen, wird durch die Beschwerdeführenden nicht bestritten. Bestritten wird hingegen die Verweigerung der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. 5. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (dringliche Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359], in Kraft getreten am 29. September 2012) an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen. Am 28. September 2012 hat das BFM - gestützt auf eine Absprache zwischen dem EJPD und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) - die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am 4. September 2013 erliess das BFM zudem die Weisung "über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (nachfolgend: Weisung Syrien). Die Weisung Syrien vom 4. September 2013 gelangte neben der Weisung Nr. 322.126 vom 28. September 2012 zur Anwendung. Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien vom 4. September 2013 mit sofortiger Wirkung auf und erliess die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II. Alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge sind demnach wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln. Die Weisung Nr. 322.126 vom 28. September 2012 wurde in der Folge überarbeitet und mit Erlass der Weisung Nr. 322.123 "Visum aus humanitären Gründen" des BFM vom 25. Februar 2014 (in Kraft seit 1. März 2014) ersetzt. Bei dieser Weisung handelt es sich - wie bei der Weisung Syrien vom 4. September 2013 - um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV respektive um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E.6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Die Gesuchsteller sprachen gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden erstmals anfangs November 2014 auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul vor (vgl. SEM-act. 1 S. 7). Ihre schriftlichen Anträge auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen datieren vom 3. Dezember 2014 (vgl. SEM-act. 3 S. 17, act. 4 S. 27, act. 5 S. 40). Die Weisung Syrien vom 4. September 2013, welche wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, einigen Verwandten der Beschwerdeführenden noch die Einreise in die Schweiz ermöglichte, ist wie besagt, am 29. November 2013 aufgehoben worden. Diese kommt demnach - wie vom SEM zu Recht erkannt - nicht zum Tragen. Vielmehr ist - wie unter E. 5.2 besehen - vorliegend die vom BFM am 25. Februar 2014 überarbeitete Weisung Nr. 322.126, d.h. die Weisung Nr. 322.123 "Visumantrag aus humanitären Gründen", massgebend. 5.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss erwähnter Weisung des BFM erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 5.5 5.5.1 Die Gesuchsteller stammen aus Syrien, ein Staat, der sich derzeit im Bürgerkriegszustand befindet. Ein Ende des im März 2011 ausgebrochenen Konflikts ist nicht absehbar. Eine freiwillige Rückkehr der Mehrheit der sich in einem Drittstaat aufhaltenden syrischen Flüchtlinge in ihren Heimatstaat erscheint daher in naher Zukunft nicht wahrscheinlich. 92 % der syrischen Flüchtlinge, deren Zahl derzeit auf insgesamt etwa 9 Millionen geschätzt wird, halten sich in den Staaten Türkei, Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten auf (vgl. Council of Europe, Parliamentary Assembly: Humanitarian consequences of the actions of the terrorist group known as "Islamic State", Doc. 13741, 1. April 2015, S. 3 und 6 [nachfolgend: Bericht des Europarats vom 1. April 2015], gefunden auf: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1428658942_xrefviewpdf.pdf). Um die beanspruchten Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens - so auch jene der Türkei, dem Aufenthaltsstaat der Gesuchsteller - etwas zu entlasten, hatte das UNHCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäische Staaten hatten einen erheblichen Teil dieser Plätze zur Verfügung gestellt, darunter auch die Schweiz mit 500 Plätzen für besonders verletzliche Personen (vgl. Urteil D-4705/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 E. 5.4). Im März 2015 hat der Bundesrat zwei weitere Massnahmen zur zusätzlichen Aufnahme von Personen aus der Krisenregion Syrien vorgesehen. Diese wurden noch nicht umgesetzt, werden sich aber an ganz bestimmte Personengruppen richten, nämlich an besonders Schutzbedürftige sowie an Personen, deren engste Familienangehörige sich mit dem Status der vorläufigen Aufnahme bereits in der Schweiz befinden. 5.5.2 Infolge des anhaltenden Bürgerkrieges in Syrien, dem Heimatland der Gesuchsteller, ist somit das Vorliegen eines akuten kriegerischen Ereignisses (vgl. E. 5.4) ohne Weiteres erfüllt. Indes befinden sie sich derzeit in der Türkei und damit in einem Drittstaat, in dem sie nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden. Sie sind dort grundsätzlich nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet (vgl. dazu statt vieler: Urteil D-197/2015 vom 23. März 2015 E. 6.5). Dieses Land hat bis anhin zwar eine enorm hohe Anzahl an Flüchtlingen aufgenommen und daher mit verschiedentlichen Problemen, insbesondere auch in sozioökonomischer Hinsicht zu kämpfen. Dennoch lässt sich aus der allgemeinen Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei (vgl. E. 5.5.3) nicht auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchsteller schliessen. 5.5.3 Die Türkei hat die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet und ist Mitglied des Exekutivkomitees des UNHCR. Die Schutzzusage der Türkei gestützt auf die FK erfolgte allerdings innerhalb eines zeitlich und räumlich beschränkten Rahmens. Die zeitliche Beschränkung wurde in einem Zusatzprotokoll von 1967 aufgehoben. Die geographische Begrenzung wurde durch die Türkei indes aufrechterhalten, was bedeutet, dass das Asylrecht in der Türkei auf Flüchtlinge aus Europa begrenzt ist. Syrische Flüchtlinge sind daher von der in der Türkei angewandten Asylpraxis und UNHCR-Prozedur an sich ausgeschlossen. Mit der im Oktober 2011 speziell für syrische Flüchtlinge angewandten «temporary protection policy» erhielten syrische Flüchtlinge von der Türkei jedoch de facto einen temporären Schutzstatus. Nebst humanitärer Hilfe in den Lagern gewährt dieser Status unter anderem, dass keine Zwangsrückführungen stattfinden. Für die Dauer der Krise in Syrien besteht ausserdem keine zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsrechts in der Türkei (vgl. Bericht des Europarates vom 1. April 2015, S. 6 f.; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Türkei, Syrische Flüchtlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Julian Moser, Bern, 13. Dezember 2012, S. 2). Im vergangenen Jahr hat die Türkei seine Gesetzgebung geändert und ein neues Gesetz für Ausländer und international Schutzbedürftige geschaffen. Während die Türkei zwar nach wie vor an erwähnter geographischer Beschränkung festhält, beinhaltet das neue Gesetz Schutz und Hilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge und zwar unabhängig von deren Herkunft. Darunter fallen nebst aus Syrien geflohenen Personen syrischer Nationalität auch staatenlose Personen, die aus Syrien stammen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2014 ist in der Türkei die neu geschaffene Generaldirektion für Migrationsmanagement (Directorate General of Migration Managment; DGMM) als einzige Institution für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständig. Die neue Gesetzgebung verfolgt mithin das Ziel der Integration der Flüchtlinge und deren Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu kostenloser medizinischer Hilfe. Schätzungen des UNHCR zufolge wird die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei im Jahr 2015 von derzeit ungefähr 1,5 Millionen auf nahezu 1,7 Millionen steigen. Ungefähr 217'000 Flüchtlinge leben momentan in 22 verschiedenen Flüchtlingscamps, welche die Türkei aufgebaut hat. Zwei zusätzliche Lager sind im Aufbau. Die Lager verfügen über einen hohen Standard, da sie sowohl hinsichtlich Qualität als auch Zugang zu Dienstleistungen gut ausgestattet sind. Die überwiegende Mehrheit der syrischen Flüchtlinge (ca. 85%) lebt jedoch - wie die Gesuchsteller - ausserhalb der Lager, wo sich der Zugang zu Wohnung, Arbeit, Ausbildung und Gesundheitsversorgung als schwierig gestaltet. Das UNHCR wird jedoch auch 2015 seine Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung fortsetzen, um dieser bei der Umsetzung des neuen Asylsystems behilflich zu sein. Nebst grundlegender lokaler Hilfe und Support beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie der Unterstützung besonders verletzlicher Personen ist durch das UNHCR beispielsweise geplant, syrische Flüchtlinge in städtischen Gebieten beim Zugang zu Bildung zu unterstützen. Auch zur Registrierung von Flüchtlingen möchte das UNHCR im Allgemeinen beitragen und sieht dabei sowohl technischen Support, als auch Hilfe bei Einrichtungen, bei der Ausbildung von Personal sowie im Speziellen auch Informationskampagnen für syrische Flüchtlinge über das Registrierungsprozedere vor (vgl. Bericht des Europarats vom 1. April 2015, S. 7 f.; vgl. UNHCR, Global Appeal 2015, Update, Turkey/ http://www.unhcr.org/528a0a34a.html [zuletzt besucht am 27.4.2015], vgl. UNHCR, 2015 UNHCR country operations profile - Turkey/ http://www.unhcr.org/pages/49e48e0fa7f.html [zuletzt besucht am 27.4. 2015]). vgl. auch Urteil D-4705/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 E. 5.4). 5.5.4 Die Gesuchsteller halten sich ihren Angaben zufolge in der Türkei nicht in einem der Flüchtlingslager, sondern in G._______ auf und haben sich dort nicht etwa an internationale Hilfsorganisationen gewandt (vgl. act. 5 S. 43, 33 und 30, act. 4 S. 23, 20, act. 3 S. 10). Es ist mithin davon auszugehen, dass sie sich in der Türkei nicht haben registrieren lassen, zumal in der Einsprache vom 2. Februar 2015 dargelegt wird, sie würden sich "illegal" in der Türkei aufhalten (vgl. act. 1 S. 6). Mangels näherer Konkretisierung sind ihre genauen Lebensumstände nicht bekannt. Fest steht aber, dass sie sich in der Türkei mittels materieller Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, den Beschwerdeführenden, aufhalten und sich aus Angst vor dem syrischen System und der IS nicht in ein Flüchtlingslager begeben wollen (vgl. act. 5, 4 und 3 a.a.O.) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden, werden damit nicht geltend gemacht. In der Eingabe an das SEM vom 25. Februar 2015 wird denn auch explizit verneint, dass sie in der Türkei direkt an Leib und Leben bedroht wären (vgl. act. 6 S. 51). Mit der pauschalen Begründung in der Beschwerde, es werde die willkürliche, politische Definition des "sicheren Drittstaates" angefochten, wird ebenfalls nicht aufgezeigt, inwiefern eine Gefährdung respektive Notlage vorliegen würde, welche eine Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz als zwingend erscheinen liesse. Wie unter E. 5.5.3 dargelegt, bestünde zudem für die Gesuchsteller in der Türkei nunmehr die Möglichkeit, sich bei der DGMM offiziell registrieren lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa (E. 5.4) nicht erfüllt sind. Das SEM hat demzufolge das Vorliegen humanitärer Gründe zu Recht verneint und die Einsprache der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen durch das Generalkonsulat in Istanbul zu Recht abgewiesen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: