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F-7755/2015

F-7755/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-21 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (geb. 1984), ersuchte am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl. In der Folge lehnte das SEM mit Entscheid vom 7. Januar 2014 dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen nicht ein (vgl. Urteil des BVGer D-701/2014 vom 6. März 2014). Am 27. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu beauftragten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchen. Mit Verfügung vom 16. November 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erachtete die Verfügung vom 7. Januar 2014 als rechtskräftig und hielt im Weitern fest, die vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 22. November 2016 Beschwerde erhoben, welche zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (vgl. Beschwerdeverfahren D-7194/2016). B. Am 1. April 2015 ersuchte C._______ (geb. 1980; nachfolgend: Gesuchsteller), syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und Bruder des Beschwerdeführers, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines humanitären Visums zur Einreise in die Schweiz. Gleichentags wandte sich der Beschwerdeführer mit einem ausführlich begründeten Gesuch zugunsten seines Bruders an die Auslandvertretung in Istanbul. C. Mit Formularentscheid vom 28. August 2015 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. D. Gegen diesen negativen Visumsentscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. September 2015 Beschwerde (recte: Einsprache) erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei seit seiner Kindheit körperlich behindert; namentlich sein linkes Bein sei aufgrund von Kinderlähmung gelähmt. Er leide nicht nur an die Lähmung begleitenden schmerzhaften Krämpfen, sondern seit einigen Jahren auch an Polyneuropathie (Erkrankung des peripheren Nervensystems mit Bewegungs- und Empfindungsstörungen), welche er aufgrund einer in unmittelbarer Nähe explodierenden Granate in Aleppo (Nordsyrien) erlitten habe. Des Weiteren verwies der Gesuchsteller auf seinen pazifistischen Einsatz für die Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) als Repräsentant von Raqu und Aleppo sowie auf seine Beziehung mit einer kurdischen Aktivistin, welche er trotz Verbots seitens der PKK am 15. September 2013 geheiratet habe. Neben den Problemen mit der PKK aufgrund unterschiedlicher politischer Vorstellungen sowie der erfolgten Eheschliessung werde er auch vom Islamischen Staat (IS) gesucht. In der Folge sei er nach Suruç (Südtürkei) geflohen. Seine Ehefrau hingegen habe den Treffpunkt nie erreicht und er verfüge über keine Anhaltspunkte, wo sie sich befinden könnte. Mittlerweilen lebe er unter bescheidenen Umständen in einer kleinen Wohnung in der türkischen Region Urfa, wo er sich vor der PKK, dem IS und den türkischen Behörden verstecken müsse. Da er in Syrien gesucht werde, könne er sich nicht bei den türkischen Behörden und somit auch nicht beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Aufgrund seiner Behinderung sei es ihm ausserdem nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen; er sei deshalb auf die Hilfe von Geldzuwendungen von Verwandten angewiesen. Der Einsprache beigelegt waren Kopien diverser Dokumente (u.a. zwei ärztliche Zeugnisse, Behindertenausweis, Geburtsurkunden des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, Auszüge aus dem syrischen Zivilstandsregister, Schreiben des "Islamic State of Iraq und the Levant", zahlreiche Fotos betreffend den Einsatz für die "kurdische Sache"). E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für syrische Familienangehörige (verpasste Frist, nicht Kernfamilienmitglieder) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde er über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. F. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das SEM die Einsprache vom 21. September 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Erteilung des ersuchten Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, halte sich doch der Gesuchsteller zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung vor einer Verfolgung durch die PKK oder den IS seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Bezüglich der gesundheitlichen Gebrechen gelte es festzuhalten, dass die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich verfügbar sei. Insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul sei ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem vorhanden. Zudem drohe dem Gesuchsteller in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien. Wohl sei dessen Gesundheitszustand angeschlagen, aus der gesamten Aktenlage seien jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Der Gesuchsteller habe nicht hinreichend darlegen können, wieso für ihn die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihm nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhaltenoder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestehe für ihn in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Directorate General of Migration Management"; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützt werde. In casu bestünden somit keine qualifizierten Hinweise, wonach der Gesuchsteller in der Türkei wegen seiner Herkunft oder gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 komme nicht in Frage, da der Gesuchsteller nicht zum begünstigten Personenkreis (Ehegatten und minderjährige Kinder) zähle. Zudem falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht, da der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingaben die Absicht eines längerfristigen bzw. dauerhaften Verbleibs in der Schweiz manifestiert habe. G. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des beantragten humanitären Visums zugunsten seines Bruders. In seiner Begründung (nahezu identisch mit derjenigen in seiner Einsprache; vgl. Bst. D. des Sachverhalts) wird erneut in Abrede gestellt, dass sich der Gesuchsteller in der Türkei in Sicherheit befinde. Aufgrund seiner PKK-Mitgliedschaft müsse er sich vor den türkischen Behörden versteckt halten. Dementsprechend erhalte er auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung seines Bruders in der Türkei geltend. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen.

E. 3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird bzw. Gewähr für seine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da vom Gesuchsteller aufgrund seines Gesuches für ein humanitäres Visum offenkundig ein längerfristiger bzw. dauerhafter Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden.

E. 4.1 In casu gilt es demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind. Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Eventualität, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BBl 2010 4455, S. 4490); am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum).

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde für das EDA und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen ein Einreisevisum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer F-3828/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 4.2).

E. 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft hingewiesen (BBl 2010 4455, S. 4468 und 4490).

E. 5.1 Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das SEM (damaliges BFM) bereits Ende Juli 2012 bzw. anfangs September 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien (in Kraft getreten am 4. September 2013; aufgehoben am 29. November 2013) erlassen, um die erleichterte Visaerteilung einem grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte.

E. 5.2 Gesuche von Personen syrischer Nationalität, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch gestellt haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung Syrien zu bearbeiten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Gastgeber in der Schweiz über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen müssen. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz (Ausweis F), womit schon aus diesem Grunde die Weisung Syrien keine Anwendung findet. Des Weiteren hat der Gesuchsteller seinen Visumsantrag erst am 1. April 2015 gestellt, also nachdem die Weisung Syrien aufgehoben worden ist, womit auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notsituation, in der sich sein Bruder befinde, mit dessen angeblicher Verfolgung durch die PKK, den IS sowie die türkischen Behörden. Zudem sei dieser aufgrund von Kinderlähmung seit seiner Kindheit körperlich behindert und leide seit einigen Jahren auch an Polyneuropathie (vgl. ausführlich dazu Bst. D. des Sachverhalts).

E. 6.2 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.

E. 6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung hielt das SEM in seinem Einspracheentscheid fest, der Gesuchsteller halte sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, womit die Regelvermutung greife, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung vor einer Verfolgung durch die PKK oder den IS seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. An dieser Beurteilung gilt es nach wie vor festzuhalten, zumal auch im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Ausführungen gemacht wurden. Abgesehen davon sind die Vorbringen bezüglich der angeblichen Gefährdung des Gesuchstellers lediglich pauschaler Natur und nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verfolgung des Gesuchstellers in der Türkei hinweisen würden. Zudem wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass dem Gesuchsteller, welcher wiederholt auf seinen rein pazifistischen Einsatz für die "kurdische Sache" hingewiesen hat, in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. zur Situation registrierter und nicht registrierter Flüchtlinge in der Türkei statt vieler Urteil des BVGer D-2236/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.5.3 ff. m.H.).

E. 6.2.2 Was die physische Behinderung des Gesuchstellers anbelangt, so befinden sich in den Akten zwei kurze ärztliche Berichte. Aus dem syrischen Arztzeugnis aus dem Jahre 2006 geht hervor, dass der Patient an Kinderlähmung erkrankt ist. Beim zweiten Dokument handelt es sich um einen türkischen Arztbericht eines (nicht näher bezeichneten) "Private Sante Life Medical Center" vom 3. Januar 2015, welches auf eine offenbar vor rund sieben Jahren erlittene Verletzung des rechten Beines verweist und ausserdem beim Patienten Anzeichen einer Depression feststellt. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Gesuchsteller in der Türkei keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten könne, ist somit erwiesen, dass dieser auch in seinem jetzigen Aufenthaltsstaat Zugang zur Grundversorgung erhalten hat und nötigenfalls dort auch weiterhin medizinisch behandelt werden kann. Mit der Vorinstanz gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers zweifellos angeschlagen ist, aus der gesamten Aktenlage jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Das SEM hat denn auch in seinem Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gesuchsteller an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden könne, sollte er weitergehende Unterstützung in der Türkei benötigen. Gemäss den beigezogenen Asylakten des Beschwerdeführers ist ohnehin davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller nicht alleine, sondern zumindest zusammen mit seinen Eltern in der Türkei aufhält (vgl. Stellungnahme von B._______ vom 30. Januar 2017 im erwähnten Beschwerdeverfahren D-7194/2016). Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Schweiz vom SEM erst kürzlich ein schweizerisches Ersatzreisepapier mit Rückreisevisum ausgestellt, um vom 12. November 2016 bis 3. Dezember 2016 seine Eltern - und wohl auch seinen Bruder - in der Türkei besuchen zu können.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten keine qualifizierten Hinweise, wonach der Gesuchsteller in der Türkei wegen seiner Herkunft oder gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Demnach liegen in casu keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Demzufolge hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird stattgegeben und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7755/2015 Urteil vom 21. März 2017 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von C._______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (geb. 1984), ersuchte am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl. In der Folge lehnte das SEM mit Entscheid vom 7. Januar 2014 dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen nicht ein (vgl. Urteil des BVGer D-701/2014 vom 6. März 2014). Am 27. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu beauftragten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchen. Mit Verfügung vom 16. November 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erachtete die Verfügung vom 7. Januar 2014 als rechtskräftig und hielt im Weitern fest, die vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 22. November 2016 Beschwerde erhoben, welche zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (vgl. Beschwerdeverfahren D-7194/2016). B. Am 1. April 2015 ersuchte C._______ (geb. 1980; nachfolgend: Gesuchsteller), syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und Bruder des Beschwerdeführers, beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines humanitären Visums zur Einreise in die Schweiz. Gleichentags wandte sich der Beschwerdeführer mit einem ausführlich begründeten Gesuch zugunsten seines Bruders an die Auslandvertretung in Istanbul. C. Mit Formularentscheid vom 28. August 2015 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. D. Gegen diesen negativen Visumsentscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. September 2015 Beschwerde (recte: Einsprache) erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller sei seit seiner Kindheit körperlich behindert; namentlich sein linkes Bein sei aufgrund von Kinderlähmung gelähmt. Er leide nicht nur an die Lähmung begleitenden schmerzhaften Krämpfen, sondern seit einigen Jahren auch an Polyneuropathie (Erkrankung des peripheren Nervensystems mit Bewegungs- und Empfindungsstörungen), welche er aufgrund einer in unmittelbarer Nähe explodierenden Granate in Aleppo (Nordsyrien) erlitten habe. Des Weiteren verwies der Gesuchsteller auf seinen pazifistischen Einsatz für die Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) als Repräsentant von Raqu und Aleppo sowie auf seine Beziehung mit einer kurdischen Aktivistin, welche er trotz Verbots seitens der PKK am 15. September 2013 geheiratet habe. Neben den Problemen mit der PKK aufgrund unterschiedlicher politischer Vorstellungen sowie der erfolgten Eheschliessung werde er auch vom Islamischen Staat (IS) gesucht. In der Folge sei er nach Suruç (Südtürkei) geflohen. Seine Ehefrau hingegen habe den Treffpunkt nie erreicht und er verfüge über keine Anhaltspunkte, wo sie sich befinden könnte. Mittlerweilen lebe er unter bescheidenen Umständen in einer kleinen Wohnung in der türkischen Region Urfa, wo er sich vor der PKK, dem IS und den türkischen Behörden verstecken müsse. Da er in Syrien gesucht werde, könne er sich nicht bei den türkischen Behörden und somit auch nicht beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Aufgrund seiner Behinderung sei es ihm ausserdem nicht möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen; er sei deshalb auf die Hilfe von Geldzuwendungen von Verwandten angewiesen. Der Einsprache beigelegt waren Kopien diverser Dokumente (u.a. zwei ärztliche Zeugnisse, Behindertenausweis, Geburtsurkunden des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, Auszüge aus dem syrischen Zivilstandsregister, Schreiben des "Islamic State of Iraq und the Levant", zahlreiche Fotos betreffend den Einsatz für die "kurdische Sache"). E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 unter Einladung zur Stellungnahme mit, aufgrund der Aktenlage dürften weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für syrische Familienangehörige (verpasste Frist, nicht Kernfamilienmitglieder) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Gleichzeitig wurde er über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. F. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wies das SEM die Einsprache vom 21. September 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Erteilung des ersuchten Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, halte sich doch der Gesuchsteller zurzeit in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung vor einer Verfolgung durch die PKK oder den IS seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Bezüglich der gesundheitlichen Gebrechen gelte es festzuhalten, dass die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich verfügbar sei. Insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul sei ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem vorhanden. Zudem drohe dem Gesuchsteller in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien. Wohl sei dessen Gesundheitszustand angeschlagen, aus der gesamten Aktenlage seien jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Der Gesuchsteller habe nicht hinreichend darlegen können, wieso für ihn die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihm nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhaltenoder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestehe für ihn in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement ("Directorate General of Migration Management"; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution), offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützt werde. In casu bestünden somit keine qualifizierten Hinweise, wonach der Gesuchsteller in der Türkei wegen seiner Herkunft oder gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Insgesamt lägen somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Vorinstanz führte sodann aus, auch eine Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März 2015 komme nicht in Frage, da der Gesuchsteller nicht zum begünstigten Personenkreis (Ehegatten und minderjährige Kinder) zähle. Zudem falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht, da der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingaben die Absicht eines längerfristigen bzw. dauerhaften Verbleibs in der Schweiz manifestiert habe. G. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des beantragten humanitären Visums zugunsten seines Bruders. In seiner Begründung (nahezu identisch mit derjenigen in seiner Einsprache; vgl. Bst. D. des Sachverhalts) wird erneut in Abrede gestellt, dass sich der Gesuchsteller in der Türkei in Sicherheit befinde. Aufgrund seiner PKK-Mitgliedschaft müsse er sich vor den türkischen Behörden versteckt halten. Dementsprechend erhalte er auch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung seines Bruders in der Türkei geltend. Auf die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen. 3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, hat er daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich hat er zu belegen, dass er den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen wird bzw. Gewähr für seine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da vom Gesuchsteller aufgrund seines Gesuches für ein humanitäres Visum offenkundig ein längerfristiger bzw. dauerhafter Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden. 4. 4.1 In casu gilt es demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind. Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Eventualität, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BBl 2010 4455, S. 4490); am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde für das EDA und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen ein Einreisevisum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer F-3828/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 4.2). 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft hingewiesen (BBl 2010 4455, S. 4468 und 4490). 5. 5.1 Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das SEM (damaliges BFM) bereits Ende Juli 2012 bzw. anfangs September 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien (in Kraft getreten am 4. September 2013; aufgehoben am 29. November 2013) erlassen, um die erleichterte Visaerteilung einem grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. 5.2 Gesuche von Personen syrischer Nationalität, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch gestellt haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung Syrien zu bearbeiten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Gastgeber in der Schweiz über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen müssen. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz (Ausweis F), womit schon aus diesem Grunde die Weisung Syrien keine Anwendung findet. Des Weiteren hat der Gesuchsteller seinen Visumsantrag erst am 1. April 2015 gestellt, also nachdem die Weisung Syrien aufgehoben worden ist, womit auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet die Notsituation, in der sich sein Bruder befinde, mit dessen angeblicher Verfolgung durch die PKK, den IS sowie die türkischen Behörden. Zudem sei dieser aufgrund von Kinderlähmung seit seiner Kindheit körperlich behindert und leide seit einigen Jahren auch an Polyneuropathie (vgl. ausführlich dazu Bst. D. des Sachverhalts). 6.2 Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist. 6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung hielt das SEM in seinem Einspracheentscheid fest, der Gesuchsteller halte sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf, womit die Regelvermutung greife, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung vor einer Verfolgung durch die PKK oder den IS seien somit nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. An dieser Beurteilung gilt es nach wie vor festzuhalten, zumal auch im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Ausführungen gemacht wurden. Abgesehen davon sind die Vorbringen bezüglich der angeblichen Gefährdung des Gesuchstellers lediglich pauschaler Natur und nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verfolgung des Gesuchstellers in der Türkei hinweisen würden. Zudem wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass dem Gesuchsteller, welcher wiederholt auf seinen rein pazifistischen Einsatz für die "kurdische Sache" hingewiesen hat, in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe (vgl. zur Situation registrierter und nicht registrierter Flüchtlinge in der Türkei statt vieler Urteil des BVGer D-2236/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.5.3 ff. m.H.). 6.2.2 Was die physische Behinderung des Gesuchstellers anbelangt, so befinden sich in den Akten zwei kurze ärztliche Berichte. Aus dem syrischen Arztzeugnis aus dem Jahre 2006 geht hervor, dass der Patient an Kinderlähmung erkrankt ist. Beim zweiten Dokument handelt es sich um einen türkischen Arztbericht eines (nicht näher bezeichneten) "Private Sante Life Medical Center" vom 3. Januar 2015, welches auf eine offenbar vor rund sieben Jahren erlittene Verletzung des rechten Beines verweist und ausserdem beim Patienten Anzeichen einer Depression feststellt. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Gesuchsteller in der Türkei keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten könne, ist somit erwiesen, dass dieser auch in seinem jetzigen Aufenthaltsstaat Zugang zur Grundversorgung erhalten hat und nötigenfalls dort auch weiterhin medizinisch behandelt werden kann. Mit der Vorinstanz gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers zweifellos angeschlagen ist, aus der gesamten Aktenlage jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Das SEM hat denn auch in seinem Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gesuchsteller an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden könne, sollte er weitergehende Unterstützung in der Türkei benötigen. Gemäss den beigezogenen Asylakten des Beschwerdeführers ist ohnehin davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller nicht alleine, sondern zumindest zusammen mit seinen Eltern in der Türkei aufhält (vgl. Stellungnahme von B._______ vom 30. Januar 2017 im erwähnten Beschwerdeverfahren D-7194/2016). Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Schweiz vom SEM erst kürzlich ein schweizerisches Ersatzreisepapier mit Rückreisevisum ausgestellt, um vom 12. November 2016 bis 3. Dezember 2016 seine Eltern - und wohl auch seinen Bruder - in der Türkei besuchen zu können. 6.3 Nach dem Gesagten ergeben sich somit aus den Akten keine qualifizierten Hinweise, wonach der Gesuchsteller in der Türkei wegen seiner Herkunft oder gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Demnach liegen in casu keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Demzufolge hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauferlegung ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird stattgegeben und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: