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D-7194/2016

D-7194/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar 2013 und reiste am 16. April 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. A.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. April 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. A.c Auf die am 10. Februar 2014 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-701/2014 vom 6. März 2014 aufgrund einer fehlenden Beschwerdeverbesserung und der daraus folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Reservist der syrischen Armee für den Reservistendienst eingezogen worden. Da er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer, was auch in seinem Strafregister aufgeführt werde. Der Militärdienst sei in Syrien für alle Männer ab 18 Jahren obligatorisch. Bis zum Alter von 42 Jahren bestehe Wehrpflicht. Seine Militärdienstverweigerung sei Ausdruck feindlicher Ansichten und er werde deswegen als politisch oppositionell eingestuft. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Meldekarte zur militärischen Mobilisierung, eine Zusammenfassung des Strafregisters, eine Bestätigung seines Status als Rekrut, ein Schreiben der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei; alle Beweismittel jeweils im Original, inkl. deutsche Übersetzung) und eine Mitgliedbestätigung der PYD zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 7. Januar 2014 rechtskräftig sei und die vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. D. Mit Eingabe vom 22. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei eine ärztliche Bescheinigung bezüglich des Gesundheitszustands seines Vaters vom 25. April 2016 sowie die Titelseite des Gesuchs um Ausstellung eines Rückreisevisums zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 12. Dezember 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Am 11. Januar 2017 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 3.4 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die eingereichten Beweismittel müssten dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entscheid seines ersten Asylgesuchs bekannt gewesen sein, seien aber erst drei Jahre nach deren Ausstellung und über zwei Jahre nach dem Asylentscheid eingereicht worden. Es seien keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel dargelegt worden. In Bezug auf das in jedem Fall zu prüfende Non-Refoulement-Gebot sei festzustellen, dass es den Ausführungen an konkreten Hinweisen fehle, dass er in den Reservedienst aufgeboten worden wäre. Die Beweismittel würde das geltend gemachte Aufgebot nicht zu belegen vermögen. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, was deren Beweiswert generell als gering erscheinen lasse. In der Reservistenkarte werde zudem darauf hingewiesen, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Es handle sich dabei um einen Einteilungsschein, jedoch nicht um einen Marschbefehl. Bezüglich der Dokumente der PYD sei festzustellen, dass es bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und die oppositionellen Kreise überwachen würden. Es sei aber davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst sich auf Personen konzentriere, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die eingereichten Dokumente der PYD seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, zumal aus den Dokumenten nicht hervorgehe, dass er durch seine Mitgliedschaft öffentlich exponiert gewesen sei.

E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, es würden entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel vorliegen. So habe er aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien keine Möglichkeit gehabt, die Beweismittel während des Asylverfahrens einzureichen. Die Übermittlung der Dokumente aus Syrien habe aufgrund der aktuellen Situation einige Zeit in Anspruch genommen. So habe er warten müssen, bis Bekannte aus Syrien in die Türkei gereist seien und die Dokumente seinen Eltern übergeben hätten, welche sie ihm anschliessend hätten zukommen lassen. Er habe bereits ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums für seinen Vater und seinen Bruder sowie um Ausstellung eines Rückreisevisums eingereicht. Die Vorinstanz würde den Beweiswert von syrischen Dokumenten zu Unrecht systematisch anzweifeln. Angesichts seines Alters sowie der Generalmobilisierung in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er für den Militärdienst aufgeboten werde. Gemäss diversen Quellen sei der Militärdienst in Syrien für alle Männer ab 18 Jahren obligatorisch. Bis zum Alter von 42 Jahren bestehe Wehrpflicht. Vor diesem Hintergrund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten und ihn als politischen Oppositionellen einstufen würden. Sein Bruder habe zudem in der Schweiz Asyl erhalten, wobei zwischen ihm und seinem Bruder eine Kausalitätsbeziehung bestehe und der familiäre Kontext betrachtet werden müsse. Es sei demnach wahrscheinlich, dass er aufgrund der Probleme seines Bruders auch ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Bürgerkriegssituation sei kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung, zumal auffalle, dass es dem Beschwerdeführer zuvor trotz dieser Umstände sehr wohl gelungen sei, innert kurzer Zeit seine Identitätskarte aus Syrien zu beschaffen. Er habe weiter keine Angaben gemacht, inwiefern er aufgrund seines Bruders gefährdet sein sollte, noch um welche Person es sich bei seinem Bruder handle. Er habe zudem bis anhin keine Probleme wegen Familienangehörigen erwähnt.

E. 4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, aus dem Umstand, dass er seine Identitätskarte innert kurzer Zeit habe beschaffen können, könne nicht geschlossen werden, dass er auch hätte in der Lage sein müssen, die anderen Dokumente in ähnlich kurzer Zeit zu beschaffen. Seine Familie befinde sich seit längerem in der Türkei, was die Dokumentenbeschaffung erschwere. Sein Bruder habe bei der Schweizer Vertretung in der Türkei ein Visumsgesuch eingereicht. Das SEM scheine zu unterschätzen, wie schwierig es sei, Dokumente aus Syrien zu beschaffen, wobei er auf die Mithilfe von Verwandten und Bekannten angewiesen sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, habe nicht ein Bruder, sondern ein ihm sehr nahestehender Cousin einen Ausweis F erhalten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien, der dort herrschenden volatilen Lage sowie aufgrund der familiären Umstände die Beweismittel nicht früher einreichen können.

E. 5.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG muss das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet beim SEM eingereicht werden.

E. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel gemäss den beiliegenden deutschen Übersetzungen alle am 23. April 2016 in der Schweiz übersetzt wurden. Das Wiedererwägungsgesuch wurde indessen erst am 27. Mai 2016 und somit bereits aus diesem Grund später als die gesetzlich geforderten 30 Tage ab Entdeckung eingereicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Übersetzung über die genannten Beweismittel verfügte und er das Wiedererwägungsgesuch bereits in dieser Hinsicht früher hätte beim SEM einreichen müssen. Weitere Ausführungen zum Zeitpunkt der Entdeckung respektive der Entschuldbarkeit der verspäteten Einreichung erübrigen sich daher. Die Wiedererwägungsgründe wurden demnach verspätet geltend gemacht.

E. 6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen.

E. 6.2 Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer oder einer Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 6.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Beschwerdeführer eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 6.4.1 Vorliegend ist festzustellen, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten eine solche Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung nicht offensichtlich wird. Es handelt sich bei einem Dokument um eine Mitteilung an Reservisten der staatlichen syrischen Armee, mit welcher ihnen die militärische Zuteilung im Falle ihrer tatsächlichen Einberufung in den aktiven Reservedienst übermittelt wird. Zudem wird dabei ein Code mitgeteilt, dessen Veröffentlichung durch die militärischen Behörden die Einberufung der betreffenden Einheiten und der zugeteilten Reservisten auslöst. Mit anderen Worten bildet das fragliche Dokument keinen militärischen Marschbefehl, sondern dient lediglich dazu, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in welcher Einheit und unter welchen Voraussetzungen er allenfalls künftig zum aktiven Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee befohlen würde. Dass sein Code bereits aufgerufen wurde, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden, ist nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur zu begründen (vgl. zur entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).

E. 6.4.2 Auch die anderen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel vermögen eine Verfolgung nicht offensichtlich zu machen, handelt es sich bei der Zusammenfassung des Strafregisters sowie bei der Bestätigung seines Status als Rekrut um Dokumente, welchen ein tiefer Beweiswert zugesprochen werden muss. Auch das Schreiben der PYD sowie die entsprechende Mitgliederbestätigung vermögen keine Exponierung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass davon ausgegangen werden müsste, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die vorläufige Aufnahme eines nicht näher identifizierten Cousins nichts an dieser Einschätzung ändern vermag, da keine Reflexverfolgung ersichtlich wird.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis in offensichtlicher Weise darzulegen vermochte (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Die Vorinstanz hat folglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Dezember 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7194/2016 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar 2013 und reiste am 16. April 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. A.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 stellte das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. April 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. A.c Auf die am 10. Februar 2014 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-701/2014 vom 6. März 2014 aufgrund einer fehlenden Beschwerdeverbesserung und der daraus folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragte, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Reservist der syrischen Armee für den Reservistendienst eingezogen worden. Da er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer, was auch in seinem Strafregister aufgeführt werde. Der Militärdienst sei in Syrien für alle Männer ab 18 Jahren obligatorisch. Bis zum Alter von 42 Jahren bestehe Wehrpflicht. Seine Militärdienstverweigerung sei Ausdruck feindlicher Ansichten und er werde deswegen als politisch oppositionell eingestuft. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Meldekarte zur militärischen Mobilisierung, eine Zusammenfassung des Strafregisters, eine Bestätigung seines Status als Rekrut, ein Schreiben der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei; alle Beweismittel jeweils im Original, inkl. deutsche Übersetzung) und eine Mitgliedbestätigung der PYD zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 7. Januar 2014 rechtskräftig sei und die vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. D. Mit Eingabe vom 22. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei eine ärztliche Bescheinigung bezüglich des Gesundheitszustands seines Vaters vom 25. April 2016 sowie die Titelseite des Gesuchs um Ausstellung eines Rückreisevisums zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 12. Dezember 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Am 11. Januar 2017 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b). 3.4 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die eingereichten Beweismittel müssten dem Beschwerdeführer bereits vor dem Entscheid seines ersten Asylgesuchs bekannt gewesen sein, seien aber erst drei Jahre nach deren Ausstellung und über zwei Jahre nach dem Asylentscheid eingereicht worden. Es seien keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel dargelegt worden. In Bezug auf das in jedem Fall zu prüfende Non-Refoulement-Gebot sei festzustellen, dass es den Ausführungen an konkreten Hinweisen fehle, dass er in den Reservedienst aufgeboten worden wäre. Die Beweismittel würde das geltend gemachte Aufgebot nicht zu belegen vermögen. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, was deren Beweiswert generell als gering erscheinen lasse. In der Reservistenkarte werde zudem darauf hingewiesen, dass er nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei. Es handle sich dabei um einen Einteilungsschein, jedoch nicht um einen Marschbefehl. Bezüglich der Dokumente der PYD sei festzustellen, dass es bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und die oppositionellen Kreise überwachen würden. Es sei aber davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst sich auf Personen konzentriere, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die eingereichten Dokumente der PYD seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, zumal aus den Dokumenten nicht hervorgehe, dass er durch seine Mitgliedschaft öffentlich exponiert gewesen sei. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, es würden entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel vorliegen. So habe er aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien keine Möglichkeit gehabt, die Beweismittel während des Asylverfahrens einzureichen. Die Übermittlung der Dokumente aus Syrien habe aufgrund der aktuellen Situation einige Zeit in Anspruch genommen. So habe er warten müssen, bis Bekannte aus Syrien in die Türkei gereist seien und die Dokumente seinen Eltern übergeben hätten, welche sie ihm anschliessend hätten zukommen lassen. Er habe bereits ein Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums für seinen Vater und seinen Bruder sowie um Ausstellung eines Rückreisevisums eingereicht. Die Vorinstanz würde den Beweiswert von syrischen Dokumenten zu Unrecht systematisch anzweifeln. Angesichts seines Alters sowie der Generalmobilisierung in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er für den Militärdienst aufgeboten werde. Gemäss diversen Quellen sei der Militärdienst in Syrien für alle Männer ab 18 Jahren obligatorisch. Bis zum Alter von 42 Jahren bestehe Wehrpflicht. Vor diesem Hintergrund sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Militärdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten und ihn als politischen Oppositionellen einstufen würden. Sein Bruder habe zudem in der Schweiz Asyl erhalten, wobei zwischen ihm und seinem Bruder eine Kausalitätsbeziehung bestehe und der familiäre Kontext betrachtet werden müsse. Es sei demnach wahrscheinlich, dass er aufgrund der Probleme seines Bruders auch ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Bürgerkriegssituation sei kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung, zumal auffalle, dass es dem Beschwerdeführer zuvor trotz dieser Umstände sehr wohl gelungen sei, innert kurzer Zeit seine Identitätskarte aus Syrien zu beschaffen. Er habe weiter keine Angaben gemacht, inwiefern er aufgrund seines Bruders gefährdet sein sollte, noch um welche Person es sich bei seinem Bruder handle. Er habe zudem bis anhin keine Probleme wegen Familienangehörigen erwähnt. 4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, aus dem Umstand, dass er seine Identitätskarte innert kurzer Zeit habe beschaffen können, könne nicht geschlossen werden, dass er auch hätte in der Lage sein müssen, die anderen Dokumente in ähnlich kurzer Zeit zu beschaffen. Seine Familie befinde sich seit längerem in der Türkei, was die Dokumentenbeschaffung erschwere. Sein Bruder habe bei der Schweizer Vertretung in der Türkei ein Visumsgesuch eingereicht. Das SEM scheine zu unterschätzen, wie schwierig es sei, Dokumente aus Syrien zu beschaffen, wobei er auf die Mithilfe von Verwandten und Bekannten angewiesen sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, habe nicht ein Bruder, sondern ein ihm sehr nahestehender Cousin einen Ausweis F erhalten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien, der dort herrschenden volatilen Lage sowie aufgrund der familiären Umstände die Beweismittel nicht früher einreichen können. 5.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG muss das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet beim SEM eingereicht werden. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel gemäss den beiliegenden deutschen Übersetzungen alle am 23. April 2016 in der Schweiz übersetzt wurden. Das Wiedererwägungsgesuch wurde indessen erst am 27. Mai 2016 und somit bereits aus diesem Grund später als die gesetzlich geforderten 30 Tage ab Entdeckung eingereicht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Übersetzung über die genannten Beweismittel verfügte und er das Wiedererwägungsgesuch bereits in dieser Hinsicht früher hätte beim SEM einreichen müssen. Weitere Ausführungen zum Zeitpunkt der Entdeckung respektive der Entschuldbarkeit der verspäteten Einreichung erübrigen sich daher. Die Wiedererwägungsgründe wurden demnach verspätet geltend gemacht. 6. 6.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen. 6.2 Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer oder einer Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 6.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Beschwerdeführer eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 6.4 6.4.1 Vorliegend ist festzustellen, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten eine solche Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung nicht offensichtlich wird. Es handelt sich bei einem Dokument um eine Mitteilung an Reservisten der staatlichen syrischen Armee, mit welcher ihnen die militärische Zuteilung im Falle ihrer tatsächlichen Einberufung in den aktiven Reservedienst übermittelt wird. Zudem wird dabei ein Code mitgeteilt, dessen Veröffentlichung durch die militärischen Behörden die Einberufung der betreffenden Einheiten und der zugeteilten Reservisten auslöst. Mit anderen Worten bildet das fragliche Dokument keinen militärischen Marschbefehl, sondern dient lediglich dazu, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in welcher Einheit und unter welchen Voraussetzungen er allenfalls künftig zum aktiven Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee befohlen würde. Dass sein Code bereits aufgerufen wurde, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden, ist nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur zu begründen (vgl. zur entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). 6.4.2 Auch die anderen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel vermögen eine Verfolgung nicht offensichtlich zu machen, handelt es sich bei der Zusammenfassung des Strafregisters sowie bei der Bestätigung seines Status als Rekrut um Dokumente, welchen ein tiefer Beweiswert zugesprochen werden muss. Auch das Schreiben der PYD sowie die entsprechende Mitgliederbestätigung vermögen keine Exponierung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass davon ausgegangen werden müsste, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die vorläufige Aufnahme eines nicht näher identifizierten Cousins nichts an dieser Einschätzung ändern vermag, da keine Reflexverfolgung ersichtlich wird. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis in offensichtlicher Weise darzulegen vermochte (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Die Vorinstanz hat folglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Dezember 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: