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D-197/2015

D-197/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-23 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 28. August 2014 reichten die Gesuchstellenden (B._______, deren Ehemann C._______ sowie deren Tochter D._______) auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. B. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 2. September 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Ver­weigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nachfolgend: Wei­sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2014 Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, derzeit würden alle Familienmitglieder in der Schweiz leben. Einzig die Gesuchstellenden hätten Syrien noch nicht verlassen können und ein dortiger Verbleib sei nicht möglich. B._______ sei ihre Zwillingsschwester, zu welcher sie eine starke Verbindung aufweise. Sie (B._______) habe als (...) in E._______ gearbeitet und habe ihre Stelle fluchtartig verlassen. Bei einer Rückkehr hätte sie mit harten Konsequenzen zu rechnen. Flüchtlinge in der Türkei würden unter schwierigen Umständen leben, bekämen keine Aufenthaltsbewilligung und seien nicht in Sicherheit, da die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückführung nach Syrien bestehe. Durch eine Entsprechung der Gesuche würde der Familie eine Wiedervereinigung in der Schweiz ermöglicht. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 erhob das BFM einen Kostenvorschuss und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache bei summarischer Prüfung wohl nicht erfolgreich sein dürfte. E. Am 6. November 2014 lud das BFM das Migrationsamt des Kantons F._______ zur Stellungnahme und Durchführung weiterer Abklärungen hinsichtlich der Gastgeberin ein. F. Am 3. Dezember 2014 reichte das Migrationsamt seine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Eröffnung am 15. Dezember 2014) wies das BFM die Einsprache ab. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Visa. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen sie am 26. Januar 2015 leistete. J. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. Februar 2015 (Poststempel) Stellung nahm. K. Am 14. März 2015 (Poststempel) legte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Replik ins Recht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ersetzt (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum).

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).

E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 4.4 Das SEM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das SEM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung han­delt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.

E. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un­mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem SEM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das SEM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das SEM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung.

E. 4.6 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des SEM zu behandeln seien. Gemäss der Wei­sung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. Sep­tember 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie dort über aussergewöhnliche soziale Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten, sei nicht ersichtlich. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt. 5.2 Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden liege in der Türkei keine derartige Gefährdung vor. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. 5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, nachdem die Ausstellung eines Visums abgelehnt worden sei, habe sich der Familienvater C._______ entschieden, nach Syrien zurückzukehren. Er habe dies gemacht, um sämtliche Besitztümer zu verkaufen, um dadurch den weiteren Verbleib in der Türkei zu finanzieren. Eine Woche nach seiner Abreise habe man nichts mehr von ihm gehört. Er gelte heute noch als vermisst und keiner in der Familie wisse, wo er sich befinde und ob er überhaupt noch lebe. Seit diesem Ereignis seien die beiden andern Gesuchstellenden (Mutter und Tochter) alleine in der Türkei, wo sie voller Angst und Trauer in Unsicherheit leben würden. Kürzlich sei bei ihnen im Wohnhaus eingebrochen worden. Zwei Männer hätten versucht, in die Nachbarswohnung einzubrechen. B._______ habe dies persönlich miterlebt, leide seither an Phobie und könne die dortigen Umstände wegen des psychischen Drucks nicht mehr ertragen. Sämtliche Angehörigen der Familie, mit Ausnahme der Gesuchstellenden, würden sich in der Schweiz aufhalten. Die Gesuchstellenden könnten derzeit nicht nach Syrien zurückkehren, würden dies jedoch tun, sobald der dortige Krieg vorbei sei, zumal sie dort ein schönes Leben geführt hätten. 5.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden befänden sich zweifelsohne in einer schwierigen Situation. Dennoch würden sie im Vergleich zu anderen Personen, welche sich aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage befänden, nicht in besonderer Weise individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Insbesondere hätten die Gesuchstellenden keine Beweismittel vorgebracht, die eine persönliche Gefährdung belegen könnten. Entgegen ihrer allgemeinen Äusserung betreffend die Situation für Kriegsvertriebene in der Türkei habe das SEM keine Hinweise darauf, dass solche Personen gefährdet seien. Die angebliche Rückreise nach Syrien sei freiwillig und auf eigene Initiative von C._______ erfolgt, wodurch eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben ausgeschlossen werden könne. Da die Gesuche nach Aufhebung der Weisung Syrien eingereicht worden seien, komme die diesbezügliche Sonderregelung nicht mehr zur Anwendung. 5.5 In der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 14. März 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin, C._______ sei weiterhin verschwunden. Mit der Ausstellung der Visa könnte man die nunmehr alleinstehende Mutter und ihr Kind in die Schweiz holen, wo sich sämtliche übrigen Familienmitglieder aufhalten würden. In der Presse habe sie zudem vernommen, dass der Bundesrat 3'000 syrische Flüchtlinge aufnehmen wolle, wovon 1'000 ein humanitäres Visum ausgestellt würde. Sie bitte darum, die Gesuchstellenden in den Genuss eines solchen Visums kommen zu lassen. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und erst nach Ende des Bürgerkriegs nach Syrien zurückkehren würden. Zudem befinden sich gemäss eigenen Angaben sämtliche Familienangehörige in der Schweiz, so dass auch keine sozialen Bindungen und Verpflichtungen im Heimatland ersichtlich seien, welche für eine fristgerechte Ausreise sprächen. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Individuelle Gründe, welche diese Annahme umzustossen vermöchten, wurden keine geltend gemacht. So sind der Einbruch in der Nachbarswohnung und die dadurch ausgelösten Ängste nicht derart gravierend, als dass die hohe Hürde einer konkreten Gefahr für Leib und Leben überschritten wäre, zumal auch nicht dargelegt wurde, inwiefern etwa die türkischen Behörden keinen Schutz vor Einbrüchen böten und Angstzustände nicht auch dort (medizinisch) behandelt werden könnten. Schliesslich vermag der Umstand, dass die Gesuchstellende B._______ und ihr etwa (...) Kind D._______ derzeit in der Türkei auf sich allein gestellt seien, zumal der Ehemann und Kindsvater verschwunden sei, die Ausstellung eines Visums nicht zu begründen, da - ohne diesem Umstand die Tragik absprechen zu wollen - aus den Eingaben nicht hervorgeht, die Gesuchstellenden würden sich dadurch in einer existenziellen Notlage befinden. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, es bestehe jederzeit die Möglichkeit, nach Syrien abgeschoben zu werden, ist unbegründet. Derzeit droht in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.). Schliesslich hat die in der Eingabe angesprochene Absicht des Bundesrates, 3'000 syrische Kriegsvertriebene aufnehmen zu wollen, auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Einfluss, zumal die Beschwerdeführerin derzeit daraus keine Rechtsansprüche ableiten kann.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor­schuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kosten­vor­schuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-197/2015 Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin und Gastgeberin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______ und D._______, Syrien (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / (...). Sachverhalt: A. Am 28. August 2014 reichten die Gesuchstellenden (B._______, deren Ehemann C._______ sowie deren Tochter D._______) auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. B. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 2. September 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Ver­weigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Sy­rien/2010/03648, nachfolgend: Wei­sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2014 Einsprache beim BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, derzeit würden alle Familienmitglieder in der Schweiz leben. Einzig die Gesuchstellenden hätten Syrien noch nicht verlassen können und ein dortiger Verbleib sei nicht möglich. B._______ sei ihre Zwillingsschwester, zu welcher sie eine starke Verbindung aufweise. Sie (B._______) habe als (...) in E._______ gearbeitet und habe ihre Stelle fluchtartig verlassen. Bei einer Rückkehr hätte sie mit harten Konsequenzen zu rechnen. Flüchtlinge in der Türkei würden unter schwierigen Umständen leben, bekämen keine Aufenthaltsbewilligung und seien nicht in Sicherheit, da die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückführung nach Syrien bestehe. Durch eine Entsprechung der Gesuche würde der Familie eine Wiedervereinigung in der Schweiz ermöglicht. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 erhob das BFM einen Kostenvorschuss und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache bei summarischer Prüfung wohl nicht erfolgreich sein dürfte. E. Am 6. November 2014 lud das BFM das Migrationsamt des Kantons F._______ zur Stellungnahme und Durchführung weiterer Abklärungen hinsichtlich der Gastgeberin ein. F. Am 3. Dezember 2014 reichte das Migrationsamt seine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Eröffnung am 15. Dezember 2014) wies das BFM die Einsprache ab. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Visa. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welchen sie am 26. Januar 2015 leistete. J. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. Februar 2015 (Poststempel) Stellung nahm. K. Am 14. März 2015 (Poststempel) legte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Replik ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom­men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ersetzt (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4.4 Das SEM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das SEM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung han­delt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" sei dabei sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche. Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un­mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem SEM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In Zweifelsfällen sei das SEM zu konsultieren. Den betroffenen Personen wurde - sofern die Einreise genehmigt wurde - ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien). Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsvertretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläuterungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das SEM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung. 4.6 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des SEM zu behandeln seien. Gemäss der Wei­sung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. Sep­tember 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Gesuchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie dort über aussergewöhnliche soziale Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Wiederausreise sicherstellen könnten, sei nicht ersichtlich. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt. 5.2 Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden liege in der Türkei keine derartige Gefährdung vor. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, in welchem weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret gefährdet zu sein. Ihr Aufenthalt werde geduldet und die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung bestehe nicht. Der türkische Staat leiste viel, um die Menschen zu beherbergen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Gleichzeitig sei auch der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. 5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, nachdem die Ausstellung eines Visums abgelehnt worden sei, habe sich der Familienvater C._______ entschieden, nach Syrien zurückzukehren. Er habe dies gemacht, um sämtliche Besitztümer zu verkaufen, um dadurch den weiteren Verbleib in der Türkei zu finanzieren. Eine Woche nach seiner Abreise habe man nichts mehr von ihm gehört. Er gelte heute noch als vermisst und keiner in der Familie wisse, wo er sich befinde und ob er überhaupt noch lebe. Seit diesem Ereignis seien die beiden andern Gesuchstellenden (Mutter und Tochter) alleine in der Türkei, wo sie voller Angst und Trauer in Unsicherheit leben würden. Kürzlich sei bei ihnen im Wohnhaus eingebrochen worden. Zwei Männer hätten versucht, in die Nachbarswohnung einzubrechen. B._______ habe dies persönlich miterlebt, leide seither an Phobie und könne die dortigen Umstände wegen des psychischen Drucks nicht mehr ertragen. Sämtliche Angehörigen der Familie, mit Ausnahme der Gesuchstellenden, würden sich in der Schweiz aufhalten. Die Gesuchstellenden könnten derzeit nicht nach Syrien zurückkehren, würden dies jedoch tun, sobald der dortige Krieg vorbei sei, zumal sie dort ein schönes Leben geführt hätten. 5.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden befänden sich zweifelsohne in einer schwierigen Situation. Dennoch würden sie im Vergleich zu anderen Personen, welche sich aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage befänden, nicht in besonderer Weise individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Insbesondere hätten die Gesuchstellenden keine Beweismittel vorgebracht, die eine persönliche Gefährdung belegen könnten. Entgegen ihrer allgemeinen Äusserung betreffend die Situation für Kriegsvertriebene in der Türkei habe das SEM keine Hinweise darauf, dass solche Personen gefährdet seien. Die angebliche Rückreise nach Syrien sei freiwillig und auf eigene Initiative von C._______ erfolgt, wodurch eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben ausgeschlossen werden könne. Da die Gesuche nach Aufhebung der Weisung Syrien eingereicht worden seien, komme die diesbezügliche Sonderregelung nicht mehr zur Anwendung. 5.5 In der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 14. März 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin, C._______ sei weiterhin verschwunden. Mit der Ausstellung der Visa könnte man die nunmehr alleinstehende Mutter und ihr Kind in die Schweiz holen, wo sich sämtliche übrigen Familienmitglieder aufhalten würden. In der Presse habe sie zudem vernommen, dass der Bundesrat 3'000 syrische Flüchtlinge aufnehmen wolle, wovon 1'000 ein humanitäres Visum ausgestellt würde. Sie bitte darum, die Gesuchstellenden in den Genuss eines solchen Visums kommen zu lassen. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 6.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestärkt, wonach die Gesuchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet seien und erst nach Ende des Bürgerkriegs nach Syrien zurückkehren würden. Zudem befinden sich gemäss eigenen Angaben sämtliche Familienangehörige in der Schweiz, so dass auch keine sozialen Bindungen und Verpflichtungen im Heimatland ersichtlich seien, welche für eine fristgerechte Ausreise sprächen. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 6.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 6.4 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). 6.5 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Individuelle Gründe, welche diese Annahme umzustossen vermöchten, wurden keine geltend gemacht. So sind der Einbruch in der Nachbarswohnung und die dadurch ausgelösten Ängste nicht derart gravierend, als dass die hohe Hürde einer konkreten Gefahr für Leib und Leben überschritten wäre, zumal auch nicht dargelegt wurde, inwiefern etwa die türkischen Behörden keinen Schutz vor Einbrüchen böten und Angstzustände nicht auch dort (medizinisch) behandelt werden könnten. Schliesslich vermag der Umstand, dass die Gesuchstellende B._______ und ihr etwa (...) Kind D._______ derzeit in der Türkei auf sich allein gestellt seien, zumal der Ehemann und Kindsvater verschwunden sei, die Ausstellung eines Visums nicht zu begründen, da - ohne diesem Umstand die Tragik absprechen zu wollen - aus den Eingaben nicht hervorgeht, die Gesuchstellenden würden sich dadurch in einer existenziellen Notlage befinden. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, es bestehe jederzeit die Möglichkeit, nach Syrien abgeschoben zu werden, ist unbegründet. Derzeit droht in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.). Schliesslich hat die in der Eingabe angesprochene Absicht des Bundesrates, 3'000 syrische Kriegsvertriebene aufnehmen zu wollen, auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Einfluss, zumal die Beschwerdeführerin derzeit daraus keine Rechtsansprüche ableiten kann.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor­schuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kosten­vor­schuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: