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D-2138/2015

D-2138/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-11 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Syrien - wurde mit Verfügung des BFM vom 5. März 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (Ehefrau) wurde mit Verfügung des BFM vom 19. August 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 nicht ein. Aus den Akten folgt sodann, dass am 5. November 2014 Angehörige der Beschwerdeführenden - C._______ (...), D._______ (...) und E._______ (...) - vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge auf Erteilung von Visa einreichten. In ihren Anträgen machten die Gesuchstellenden in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck unter anderem das Vorliegen humanitärer Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannten sie die Beschwerdeführenden als ihre Gastgeber in der Schweiz, welche zugleich für alle Kosten aufkommen würden (Ziff. 30). Mit ihren Anträgen wurde ein Schreiben vorgelegt (inkl. verschiedene Beilagen), in welchem über ihre Probleme im Heimatland als auch über solche im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Türke berichtet wird. B. Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 8. Dezember 2014 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2015 beim SEM Einsprache. Dabei machten sie im Rahmen der Einsprache vorab geltend, die vorgelegten Informationen zum Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig gewesen und sehr wohl glaubhaft. Dazu führten sie im Verlauf der Einsprachebegründung - neben der Darstellung ihrer individuellen Situation (gesundheitliche Lage, Desertion, Bürgerkrieg in Syrien, Schwierigkeiten in der Türkei) - im Wesentlichen aus, ihre Angehörigen hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Während dieser Zeit sei ihr Unterhalt gedeckt. Die Voraussetzungen für eine Visumserteilung seien erfüllt. Zudem stehe es der Behörde frei, ihre Angehörigen nach Ablauf des Visums mittels Verfügung zur Ausreise zu zwingen, und selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten die Behörden sie immer noch zur Ausreise auffordern, weil die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne. Daneben führten sie unter anderem aus, der Bürgerkrieg in Syrien sei der grausamste und brutalste Bürgerkrieg des aktuellen Jahrhunderts. Es stelle sich hierzu die Frage, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 am 29. November 2013 immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Ablauf der Visa generell nicht mehr möglich sei, und deshalb alle Anträge ablehnten. Aufgrund der äusserst gefährlichen und kritischen Situation würden Gesuchstellende ihr Leben aufs Spiel setzen, um den Termin beim Konsulat nicht zu verpassen. Denn beim Passieren der türkischen Grenze riskierten sie ihr Leben. Dort würden Personen auf der Flucht erschossen, in Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich behandelt oder gefoltert. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Lagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt. Ausserdem stelle die Reise in die Türkei eine grosse finanzielle Belastung dar. Für ihre Angehörigen sei ein längerfristiger Verbleib in der Türkei in Anbetracht sämtlicher Umstände kaum möglich. Die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa gestützt auf die Weisungen vom 28. September 2012 und 25. Februar 2014 seien gegeben. Für die weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. D. Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 3. März 2015 - eröffnet am 6. März 2015 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex), in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des SEM [vormals BFM] vom 28. September 2012; vgl. analog auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, unter vielen: Urteil D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f.). Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des SEM lägen keine Elemente vor, welche auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der sich in der Türkei befindlichen Gesuchstellenden schliessen liessen. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Sodann komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. Novem­ber 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Ablauf eingereicht worden seien. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2015 (Eingang: 7. April 2015) Beschwer­de, wobei sie zur Hauptsache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe das Gesuch nicht sorgfältig und umfassend geprüft. Es würden schwerwiegende humanitäre Gründe vorliegen, welche die Erteilung der nachgesuchten Visa rechtfertigten. Die Gesundheit C._______(...) sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters angeschlagen. Sie sei allein in Syrien und müsse medizinisch und privat betreut werden. Die beiden anderen Gesuchstellenden hätten auch Schwierigkeiten wegen ihrer Krankheit. Sie benötigten ebenfalls medizinische Hilfe und Betreuung. Im Rahmen der übrigen Ausführungen machten sie unter anderem geltend, die Einschätzung des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei sei meistens nicht korrekt. Der Hass und die Feindseligkeit der Türken gegenüber den Kurden sei keine Seltenheit. Wie hätten die Gesuchstellenden in der Türkei bleiben können, wenn sie nicht unterstützt, keine Unterkunft kriegen, im Flüchtlingscamp nicht aufgenommen und medizinisch nicht behandelt würden. Die Gesuchstellenden hätten massiv unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Zudem hätten sie eine familiäre Verbindung zur Schweiz und keiner könne wissen, wann der Krieg zu Ende gehe respektive wie das Leid der syrischen Bevölkerung zu beenden sei. Es werde daher um eine wohlwollende Prüfung der Anträge und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-, zahlbar bis zum 18. Mai 2015, zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Mai 2015 geleistet.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 8. Dezember 2014 Einsprache erhoben haben und sie Adressaten der angefochtenen Verfügung sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 2. April 2015 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführenden zu­grunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu erteilen (vgl. dazu das Schreiben; Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive zur Vermeidung von weitschweifenden Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3 und 4 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.

E. 4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den im oben erwähnten Urteil zitierten Bestimmungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vonseiten der Beschwerdeführenden wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, im Falle ihrer Angehörigen seien die Voraussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten Visa erfüllt, zumal der Unterhalt ihrer Angehörigen gesichert sei und diese die Schweiz nach drei Monaten verlassen würden. Auch auf Beschwerdeebene bekräftigten sie sinngemäss, für ihre Gäste respektive Angehörigen zu garantieren (Behandlungs- und Unterbringungskosten könnten hier - soweit möglich - durch private Dritte übernommen werden). Alleine damit wird jedoch der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa nicht entkräftet. So ist aufgrund der vorliegenden Akten mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da be­gründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Die Beteuerungen der Beschwerdeführenden betreffend die Absicht einer anstandslosen und fristgerechten Ausreise können nicht überzeugen, da sie in ihren diesbezüglichen Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen liessen, dass ihre Angehörigen die Schweiz nicht ohne zusätzliche Aufforderung von Seiten der Behörden verlassen werden, jedenfalls nicht, solange der andauernde Bürgerkrieg in ihrer Heimat nicht beendet ist (vgl. Bst. C und E hiervor). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Eignung der Beschwerdeführenden als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden.

E. 4.3.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht".

E. 4.3.2 Von den Beschwerdeführenden wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb ihren Angehörigen Einreisevisa zu erteilen seien. In ihren diesbezüglichen Ausführungen berufen sie sich auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch - wie vom SEM sinngemäss erwogen - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellenden gehen weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den medizinischen Berichten klar umschriebene Hinweise für eine erforderliche Behandlung ihrer Leiden respektive Hinweise auf allfällige Komplikationen im Falle einer nicht fortgeführten Behandlung hervor. Ferner gilt es zu beachten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellenden entweder im fortgeschrittenen Alter C._______ (...) bestehen oder aus vor mehreren Jahren erfolgten Vorfällen hinsichtlich des D._______ (...) sowie E._______ (...) resultierten, welche dannzumal medizinisch behandelt wurden. Auch wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Falle der Letzteren gerade im jetzigen Zeitpunkt eine Operation vonnöten sein soll. Aus der pauschalen Begründung, man habe bis anhin auf eine Operation verzichtet, weil die Kosten dafür zu teuer gewesen wären, ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass diesfalls von einem lebensbedrohlichen Ausmass ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen betreffend eine angebliche Rückkehr ihrer Angehörigen aus der Türkei nach Syrien nichts, weil ein längerfristiger Verbleib in der Türkei kaum mehr möglich gewesen sei (keine Unterbringungsmöglichkeit, fehlende finanzielle Mittel, keine unentgeltliche medizinische Hilfe). Aufgrund der Aktenlage sind die diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu erkennen, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, die Gesuchstellenden wären tatsächlich in ihre Heimat zurückgekehrt, die in einem unmittelbaren Kampfgebiet liegen würde. Den Ausführungen des SEM betreffend den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei haben die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt.

E. 4.3.3 Im Einspracheentscheid des SEM vom 3. März 2015 wurde vermerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 falle ausser Betracht, da die Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt worden seien. Diese Auffassung ist als zutreffend zu erkennen, wobei auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann, da von den Beschwerdeführenden weder im Einspracheverfahren noch auf Beschwerdeebene etwas anderes geltend gemacht respektive im Einspracheverfahren lediglich bemängelt wurde, dass ihren Angehörigen vom schweizerischen Generalkonsulat ein Vorsprachetermin gewährt worden sei, obwohl nach der Aufhebung der genannten Weisung eine Visumserteilung kaum wahrscheinlich gewesen sei. Die diesbezüglichen Rügen sind jedoch in der Sache unerheblich. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst 2013 eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" nicht in Frage gekommen wäre, da die Beschwerdeführenden als Gastgeber nicht über einen ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügten (vgl. Ziff. I Bst. A Weisung Syrien).

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2138/2015 Urteil vom 11. Juni 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von C._______, D._______ und E._______ (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / (...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Syrien - wurde mit Verfügung des BFM vom 5. März 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (Ehefrau) wurde mit Verfügung des BFM vom 19. August 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 nicht ein. Aus den Akten folgt sodann, dass am 5. November 2014 Angehörige der Beschwerdeführenden - C._______ (...), D._______ (...) und E._______ (...) - vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge auf Erteilung von Visa einreichten. In ihren Anträgen machten die Gesuchstellenden in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck unter anderem das Vorliegen humanitärer Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannten sie die Beschwerdeführenden als ihre Gastgeber in der Schweiz, welche zugleich für alle Kosten aufkommen würden (Ziff. 30). Mit ihren Anträgen wurde ein Schreiben vorgelegt (inkl. verschiedene Beilagen), in welchem über ihre Probleme im Heimatland als auch über solche im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Türke berichtet wird. B. Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 8. Dezember 2014 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2015 beim SEM Einsprache. Dabei machten sie im Rahmen der Einsprache vorab geltend, die vorgelegten Informationen zum Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig gewesen und sehr wohl glaubhaft. Dazu führten sie im Verlauf der Einsprachebegründung - neben der Darstellung ihrer individuellen Situation (gesundheitliche Lage, Desertion, Bürgerkrieg in Syrien, Schwierigkeiten in der Türkei) - im Wesentlichen aus, ihre Angehörigen hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Während dieser Zeit sei ihr Unterhalt gedeckt. Die Voraussetzungen für eine Visumserteilung seien erfüllt. Zudem stehe es der Behörde frei, ihre Angehörigen nach Ablauf des Visums mittels Verfügung zur Ausreise zu zwingen, und selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten die Behörden sie immer noch zur Ausreise auffordern, weil die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne. Daneben führten sie unter anderem aus, der Bürgerkrieg in Syrien sei der grausamste und brutalste Bürgerkrieg des aktuellen Jahrhunderts. Es stelle sich hierzu die Frage, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 am 29. November 2013 immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Ablauf der Visa generell nicht mehr möglich sei, und deshalb alle Anträge ablehnten. Aufgrund der äusserst gefährlichen und kritischen Situation würden Gesuchstellende ihr Leben aufs Spiel setzen, um den Termin beim Konsulat nicht zu verpassen. Denn beim Passieren der türkischen Grenze riskierten sie ihr Leben. Dort würden Personen auf der Flucht erschossen, in Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich behandelt oder gefoltert. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Lagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt. Ausserdem stelle die Reise in die Türkei eine grosse finanzielle Belastung dar. Für ihre Angehörigen sei ein längerfristiger Verbleib in der Türkei in Anbetracht sämtlicher Umstände kaum möglich. Die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa gestützt auf die Weisungen vom 28. September 2012 und 25. Februar 2014 seien gegeben. Für die weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. D. Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 3. März 2015 - eröffnet am 6. März 2015 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex), in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Generalkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erachtet habe und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des SEM [vormals BFM] vom 28. September 2012; vgl. analog auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, unter vielen: Urteil D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f.). Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des SEM lägen keine Elemente vor, welche auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der sich in der Türkei befindlichen Gesuchstellenden schliessen liessen. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht und es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Sodann komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. Novem­ber 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Ablauf eingereicht worden seien. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2015 (Eingang: 7. April 2015) Beschwer­de, wobei sie zur Hauptsache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe das Gesuch nicht sorgfältig und umfassend geprüft. Es würden schwerwiegende humanitäre Gründe vorliegen, welche die Erteilung der nachgesuchten Visa rechtfertigten. Die Gesundheit C._______(...) sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters angeschlagen. Sie sei allein in Syrien und müsse medizinisch und privat betreut werden. Die beiden anderen Gesuchstellenden hätten auch Schwierigkeiten wegen ihrer Krankheit. Sie benötigten ebenfalls medizinische Hilfe und Betreuung. Im Rahmen der übrigen Ausführungen machten sie unter anderem geltend, die Einschätzung des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei sei meistens nicht korrekt. Der Hass und die Feindseligkeit der Türken gegenüber den Kurden sei keine Seltenheit. Wie hätten die Gesuchstellenden in der Türkei bleiben können, wenn sie nicht unterstützt, keine Unterkunft kriegen, im Flüchtlingscamp nicht aufgenommen und medizinisch nicht behandelt würden. Die Gesuchstellenden hätten massiv unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Zudem hätten sie eine familiäre Verbindung zur Schweiz und keiner könne wissen, wann der Krieg zu Ende gehe respektive wie das Leid der syrischen Bevölkerung zu beenden sei. Es werde daher um eine wohlwollende Prüfung der Anträge und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-, zahlbar bis zum 18. Mai 2015, zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Mai 2015 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 8. Dezember 2014 Einsprache erhoben haben und sie Adressaten der angefochtenen Verfügung sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 2. April 2015 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführenden zu­grunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu erteilen (vgl. dazu das Schreiben; Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respektive zur Vermeidung von weitschweifenden Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3 und 4 (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. 4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss den im oben erwähnten Urteil zitierten Bestimmungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vonseiten der Beschwerdeführenden wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, im Falle ihrer Angehörigen seien die Voraussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten Visa erfüllt, zumal der Unterhalt ihrer Angehörigen gesichert sei und diese die Schweiz nach drei Monaten verlassen würden. Auch auf Beschwerdeebene bekräftigten sie sinngemäss, für ihre Gäste respektive Angehörigen zu garantieren (Behandlungs- und Unterbringungskosten könnten hier - soweit möglich - durch private Dritte übernommen werden). Alleine damit wird jedoch der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nachgesuchten Visa nicht entkräftet. So ist aufgrund der vorliegenden Akten mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da be­gründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Die Beteuerungen der Beschwerdeführenden betreffend die Absicht einer anstandslosen und fristgerechten Ausreise können nicht überzeugen, da sie in ihren diesbezüglichen Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen liessen, dass ihre Angehörigen die Schweiz nicht ohne zusätzliche Aufforderung von Seiten der Behörden verlassen werden, jedenfalls nicht, solange der andauernde Bürgerkrieg in ihrer Heimat nicht beendet ist (vgl. Bst. C und E hiervor). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Eignung der Beschwerdeführenden als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden. 4.3 4.3.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht". 4.3.2 Von den Beschwerdeführenden wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb ihren Angehörigen Einreisevisa zu erteilen seien. In ihren diesbezüglichen Ausführungen berufen sie sich auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch - wie vom SEM sinngemäss erwogen - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellenden gehen weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch aus den medizinischen Berichten klar umschriebene Hinweise für eine erforderliche Behandlung ihrer Leiden respektive Hinweise auf allfällige Komplikationen im Falle einer nicht fortgeführten Behandlung hervor. Ferner gilt es zu beachten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellenden entweder im fortgeschrittenen Alter C._______ (...) bestehen oder aus vor mehreren Jahren erfolgten Vorfällen hinsichtlich des D._______ (...) sowie E._______ (...) resultierten, welche dannzumal medizinisch behandelt wurden. Auch wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Falle der Letzteren gerade im jetzigen Zeitpunkt eine Operation vonnöten sein soll. Aus der pauschalen Begründung, man habe bis anhin auf eine Operation verzichtet, weil die Kosten dafür zu teuer gewesen wären, ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass diesfalls von einem lebensbedrohlichen Ausmass ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen betreffend eine angebliche Rückkehr ihrer Angehörigen aus der Türkei nach Syrien nichts, weil ein längerfristiger Verbleib in der Türkei kaum mehr möglich gewesen sei (keine Unterbringungsmöglichkeit, fehlende finanzielle Mittel, keine unentgeltliche medizinische Hilfe). Aufgrund der Aktenlage sind die diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu erkennen, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, die Gesuchstellenden wären tatsächlich in ihre Heimat zurückgekehrt, die in einem unmittelbaren Kampfgebiet liegen würde. Den Ausführungen des SEM betreffend den Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei haben die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt. 4.3.3 Im Einspracheentscheid des SEM vom 3. März 2015 wurde vermerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 falle ausser Betracht, da die Visumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt worden seien. Diese Auffassung ist als zutreffend zu erkennen, wobei auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann, da von den Beschwerdeführenden weder im Einspracheverfahren noch auf Beschwerdeebene etwas anderes geltend gemacht respektive im Einspracheverfahren lediglich bemängelt wurde, dass ihren Angehörigen vom schweizerischen Generalkonsulat ein Vorsprachetermin gewährt worden sei, obwohl nach der Aufhebung der genannten Weisung eine Visumserteilung kaum wahrscheinlich gewesen sei. Die diesbezüglichen Rügen sind jedoch in der Sache unerheblich. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst 2013 eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" nicht in Frage gekommen wäre, da die Beschwerdeführenden als Gastgeber nicht über einen ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügten (vgl. Ziff. I Bst. A Weisung Syrien).

5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: