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D-3350/2014

D-3350/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-31 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 28. Januar 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Äthiopien Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Mit dem ihrem Gesuch beigelegten, nicht unterzeichneten Schreiben vom 15. Januar 2014 wiesen sie darauf hin, dass die Schwester der Rechtsvertreterin, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), im Jahre (...) in Somalia von zwei Männern vergewaltigt worden sei und ein Kind bekommen habe, das ihr sofort nach der Geburt weggenommen worden sei. Sie habe einen Schock erlitten und habe seither psychische Schwierigkeiten. Da sie wegen der Vergewaltigung als unrein gelte, werde sie von ihrem Umfeld nicht mehr akzeptiert. Sie habe in den letzten Jahren auf den Sohn der Rechtsvertreterin, B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), aufgepasst. Beide hätten in Somalia kein familiäres Netz mehr, da niemand wisse, wo sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1 aufhalte, und ihr Vater nach einer am Kopf erlittenen Schussverletzung psychisch gestört sei. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, nach Äthiopien zu fliehen. Auf ihrer Flucht sei die Beschwerdeführerin 1 knapp einer Entführung entgangen. Diese habe nur verhindert werden können, indem sie und der Beschwerdeführer 2 stark zusammengehalten hätten. Bei diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer 2 den Arm gebrochen. Diese Verletzung könne in Äthiopien nicht adäquat behandelt werden, weshalb er immer noch grosse Schmerzen habe. Die Rechtvertreterin - das BFM lehnte deren Asylgesuch vom 25. März 2009 mit Verfügung vom 3. November 2010 ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf (vgl. N [...]) - leide zudem unter der Trennung von ihrem Sohn. In Äthiopien bestünden kein soziales Netz und aufgrund des irregulären Aufenthaltes keine Zukunftsperspektive. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies die schweizerische Botschaft die Gesuche um Ausstellung von Visa ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihre in der Schweiz lebende Mutter beziehungsweise Schwester am 12. Februar 2014 Einsprache erheben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 2 krank sei (gebrochener Arm, starke Ohren- und Kopfschmerzen), keine Möglichkeit habe, sich in Somalia behandeln zu lassen, und auch in Äthiopien die medizinische Versorgung nur mangelhaft sei. Er sei dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen, es sei der Rechtsvertreterin indessen aus finanziellen Gründen nicht möglich, Medikamente zu bezahlen. Er sei ausserdem erst (...) Jahre alt (Geburtsdatum sei der [...]) und habe in Somalia keine Familie mehr. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer Erlebnisse (Vergewaltigung; Geburt eines Kindes, das ihr weggenommen worden sei; feindliches Umfeld) kaum noch in der Lage, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Sie seien in einem fremden Land ohne jegliches Beziehungsnetz und könnten sich nicht selbst durchbringen, weshalb sie als vulnerabel zu bezeichnen seien. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 - eröffnet am 20. Mai 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt seien, sondern vielmehr unter der schwierigen sozialen Situation gelitten hätten. Zudem befänden sie sich in einem Drittstaat. Es sei davon auszugehen, dass bei Personen, welche sich in einem Drittstaat befänden, in der Regel von keiner Gefährdung auszugehen sei. Es sei im Gegenteil wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien Schutz fänden und dort nicht gefährdet seien. Somalischen Staatsangehörigen werde in der Regel in Äthiopien UNHCR-Schutz gewährt, welchen die Beschwerdeführenden, so insbesondere medizinische Hilfe, auch in Anspruch nehmen könnten. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem seien die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt, da die fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben und es seien ihnen aus humanitären Gründen Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wiederholten ihre bisherigen Vorbringen und führten gegen die Verfügung des BFM im Wesentlichen aus, dass die UNHCR-Lager nur mangelhaft ausgestattet und schwer kontrollierbar seien. Einer alleinstehenden jungen, traumatisierten Frau und einem minderjährigen kranken Kind im Alter von (...) Jahren könne solch ein Flüchtlingslager keinen ausreichenden Schutz gewähren, weshalb ihnen ein dortiger Aufenthalt nicht zugemutet werden könne. Insbesondere bestehe zur Schweiz eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung, zumal die Rechtsvertreterin die Mutter beziehungsweise die Schwester der Beschwerdeführenden sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Beschwerdeeingabe verwiesen. F. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das BFM zur Vernehmlassung auf. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 8. August 2014 eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. I. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. November 2014 (Poststempel: 19. November 2014) teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin 1 sei nach Somalia zurückgekehrt, weil sie die schwierige und unsichere Situation in Äthiopien nicht mehr ertragen habe. Der Beschwerdeführer 2 lebe nun in D._______, wo er auf sich alleine gestellt sei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Als somalische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national­staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als somalische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind, sondern beantragt, dass den Beschwerdeführenden von den Schweizer Behörden Visa aus humanitären Gründen erteilt würden. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]).

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die nicht weiter substantiierten Vorbringen, wonach unter anderem die traumatisierte Schwester der Rechtsvertreterin sich um deren Sohn kümmere und mit ihm aufgrund von Anfeindungen nach Äthiopien geflohen sei, sie als alleinstehende Frau mit einem kranken Kind auf der Flucht knapp einer Entführung entkommen sei, und niemand wisse, wo sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der Rechtsvertreterin befinde, lediglich auf den Angaben der Rechtsvertreterin basieren dürften, da unter anderem nicht davon auszugehen ist, das mit dem Visumgesuch eingereichte, nicht unterzeichnete und in deutscher Sprache gehaltene Schreiben vom 15. Januar 2015 sei von den Beschwerdeführenden verfasst worden. Die Rechtsvertreterin führte während des eigenen Asylverfahrens in ihrer Befragung zur Person vom (...) aus, über keine Geschwister zu verfügen und ihren Sohn, welcher am (...) geboren sei, bei ihrer Mutter zurückgelassen zu haben. An ihrer Anhörung vom (...) liess sich die Rechtsvertreterin dahingehend vernehmen, ihr Elternhaus sei durch die Explosion einer Granate zerstört worden sei, ihre Mutter sei dadurch gestorben und der Vater gelähmt. Den Sohn, welcher mutmasslich im (...) (bzw. gemäss der eingereichten Scheidungsurkunde vom [...] am [...]) geboren sei, habe man lebend gefunden und dieser sei nun bei einer Freundin der Mutter. Im vorliegenden Verfahren will die Rechtsvertreterin nun plötzlich eine Schwester haben, welche auf ihren Sohn aufpasse, und ihre Mutter soll verschollen sein beziehungsweise soll niemand wissen, wo sie sich aufhalte. Unbesehen dieser Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind, auch wenn den Vorbringen der Beschwerdeführenden geglaubt würde. Die Beschwerdevorbringen, welche sich mehrheitlich in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Wie vom BFM bereits festgestellt, bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise von gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, welche die Beschwerdeführenden zu einem Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen haben. Vielmehr gaben eigenen Angaben zufolge soziale Schwierigkeiten Anlass zur Ausreise. Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss ihrem Visumgesuch und ihrer Beschwerde im Drittstaat Äthiopien auf. Die schweizerischen Asylbehörden gehen, wie bereits vom BFM ausgeführt, praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz grundsätzlich gewährt wird, welcher bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen ist. Es darf von den Beschwerdeführenden somit erwartet werden, dass sie die nötigen Schritte unternehmen und sich einem Flüchtlingscamp zuweisen lassen, wo in Bezug auf die Ernährung und die medizinische Versorgung eine gewisse Sicherheit besteht, sollten sie darauf angewiesen sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4219/2012 vom 20. November 2012; D-5156/2012 vom 9. November 2012; E-2545/2011 vom 7. Juni 2011; E-145/2010 vom 11. Februar 2010). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die UNHCR-Lager nur mangelhaft ausgestattet und schwer kontrollierbar seien, sind als unbehelflich einzustufen, zumal die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge bislang noch gar nicht in einem solchen Lager aufgehalten haben und überdies gehalten wären, allfällige Missstände der örtlichen Vertretung des UNHCR zu melden. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführenden bislang angeblich nicht beim UNHCR registrieren liessen und dieses nicht um Hilfe ersuchten, eine gewisse Selbständigkeit beziehungsweise Unabhängigkeit belegt und - entgegen ihren Ausführungen - auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz schliessen lässt. Auch ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine besondere Notsituation im Sinne obiger Erwägungen gegeben sein soll, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Wie auch das BFM zutreffend ausführte, ist insbesondere auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe für den Beschwerdeführer 2 in einem UNHCR-Lager zu verweisen, sollte er dringend darauf angewiesen sein. Die diesbezügliche Sachlage ist ohnehin unklar, da beispielsweise der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Armbruch in der Rechtsmitteleingabe dahingehend relativiert wurde, die Rechtsvertreterin wisse nicht, ob der Arm gebrochen sei. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien ist den Beschwerdeführenden demzufolge zuzumuten. Zur mit Eingabe vom 19. November 2014 geltend gemachten angeblichen Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 nach Somalia ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdeführenden in Äthiopien in relativer Sicherheit befunden haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal konkrete Angaben zum Aufenthaltsort in Somalia und zu den Umständen der Rückreise dorthin fehlen. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich nach Somalia zurückgekehrt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sie über die Möglichkeit verfügt, falls erforderlich sich wieder nach Äthiopien zu begeben. Dass der Beschwerdeführer 2 nun auf sich alleine gestellt sein soll, stellt lediglich eine Behauptung dar und ist aufgrund der gesamten Sachlage nicht plausibel. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - die Rechtsvertreterin und Mutter beziehungsweise Schwester ist der einzige geltend gemachte hiesige Beziehungspunkt - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Die Voraussetzungen für eine Einreise in die Schweiz sind bei den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht erfüllt und es liegen keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen.

E. 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 indes die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3350/2014 Urteil vom 31. August 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

1. A._______, geboren (...), und

2. B._______, geboren (...), Somalia, derzeit in Äthiopien, alle vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / (...) +(...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 28. Januar 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Äthiopien Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Mit dem ihrem Gesuch beigelegten, nicht unterzeichneten Schreiben vom 15. Januar 2014 wiesen sie darauf hin, dass die Schwester der Rechtsvertreterin, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), im Jahre (...) in Somalia von zwei Männern vergewaltigt worden sei und ein Kind bekommen habe, das ihr sofort nach der Geburt weggenommen worden sei. Sie habe einen Schock erlitten und habe seither psychische Schwierigkeiten. Da sie wegen der Vergewaltigung als unrein gelte, werde sie von ihrem Umfeld nicht mehr akzeptiert. Sie habe in den letzten Jahren auf den Sohn der Rechtsvertreterin, B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), aufgepasst. Beide hätten in Somalia kein familiäres Netz mehr, da niemand wisse, wo sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1 aufhalte, und ihr Vater nach einer am Kopf erlittenen Schussverletzung psychisch gestört sei. Deshalb hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, nach Äthiopien zu fliehen. Auf ihrer Flucht sei die Beschwerdeführerin 1 knapp einer Entführung entgangen. Diese habe nur verhindert werden können, indem sie und der Beschwerdeführer 2 stark zusammengehalten hätten. Bei diesem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer 2 den Arm gebrochen. Diese Verletzung könne in Äthiopien nicht adäquat behandelt werden, weshalb er immer noch grosse Schmerzen habe. Die Rechtvertreterin - das BFM lehnte deren Asylgesuch vom 25. März 2009 mit Verfügung vom 3. November 2010 ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf (vgl. N [...]) - leide zudem unter der Trennung von ihrem Sohn. In Äthiopien bestünden kein soziales Netz und aufgrund des irregulären Aufenthaltes keine Zukunftsperspektive. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies die schweizerische Botschaft die Gesuche um Ausstellung von Visa ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihre in der Schweiz lebende Mutter beziehungsweise Schwester am 12. Februar 2014 Einsprache erheben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 2 krank sei (gebrochener Arm, starke Ohren- und Kopfschmerzen), keine Möglichkeit habe, sich in Somalia behandeln zu lassen, und auch in Äthiopien die medizinische Versorgung nur mangelhaft sei. Er sei dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen, es sei der Rechtsvertreterin indessen aus finanziellen Gründen nicht möglich, Medikamente zu bezahlen. Er sei ausserdem erst (...) Jahre alt (Geburtsdatum sei der [...]) und habe in Somalia keine Familie mehr. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer Erlebnisse (Vergewaltigung; Geburt eines Kindes, das ihr weggenommen worden sei; feindliches Umfeld) kaum noch in der Lage, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Sie seien in einem fremden Land ohne jegliches Beziehungsnetz und könnten sich nicht selbst durchbringen, weshalb sie als vulnerabel zu bezeichnen seien. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 - eröffnet am 20. Mai 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt seien, sondern vielmehr unter der schwierigen sozialen Situation gelitten hätten. Zudem befänden sie sich in einem Drittstaat. Es sei davon auszugehen, dass bei Personen, welche sich in einem Drittstaat befänden, in der Regel von keiner Gefährdung auszugehen sei. Es sei im Gegenteil wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien Schutz fänden und dort nicht gefährdet seien. Somalischen Staatsangehörigen werde in der Regel in Äthiopien UNHCR-Schutz gewährt, welchen die Beschwerdeführenden, so insbesondere medizinische Hilfe, auch in Anspruch nehmen könnten. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem seien die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt, da die fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben und es seien ihnen aus humanitären Gründen Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wiederholten ihre bisherigen Vorbringen und führten gegen die Verfügung des BFM im Wesentlichen aus, dass die UNHCR-Lager nur mangelhaft ausgestattet und schwer kontrollierbar seien. Einer alleinstehenden jungen, traumatisierten Frau und einem minderjährigen kranken Kind im Alter von (...) Jahren könne solch ein Flüchtlingslager keinen ausreichenden Schutz gewähren, weshalb ihnen ein dortiger Aufenthalt nicht zugemutet werden könne. Insbesondere bestehe zur Schweiz eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung, zumal die Rechtsvertreterin die Mutter beziehungsweise die Schwester der Beschwerdeführenden sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Beschwerdeeingabe verwiesen. F. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das BFM zur Vernehmlassung auf. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 8. August 2014 eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. I. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. November 2014 (Poststempel: 19. November 2014) teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin 1 sei nach Somalia zurückgekehrt, weil sie die schwierige und unsichere Situation in Äthiopien nicht mehr ertragen habe. Der Beschwerdeführer 2 lebe nun in D._______, wo er auf sich alleine gestellt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Als somalische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national­staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

4. Die Beschwerdeführenden unterliegen als somalische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind, sondern beantragt, dass den Beschwerdeführenden von den Schweizer Behörden Visa aus humanitären Gründen erteilt würden. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]). 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass die nicht weiter substantiierten Vorbringen, wonach unter anderem die traumatisierte Schwester der Rechtsvertreterin sich um deren Sohn kümmere und mit ihm aufgrund von Anfeindungen nach Äthiopien geflohen sei, sie als alleinstehende Frau mit einem kranken Kind auf der Flucht knapp einer Entführung entkommen sei, und niemand wisse, wo sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der Rechtsvertreterin befinde, lediglich auf den Angaben der Rechtsvertreterin basieren dürften, da unter anderem nicht davon auszugehen ist, das mit dem Visumgesuch eingereichte, nicht unterzeichnete und in deutscher Sprache gehaltene Schreiben vom 15. Januar 2015 sei von den Beschwerdeführenden verfasst worden. Die Rechtsvertreterin führte während des eigenen Asylverfahrens in ihrer Befragung zur Person vom (...) aus, über keine Geschwister zu verfügen und ihren Sohn, welcher am (...) geboren sei, bei ihrer Mutter zurückgelassen zu haben. An ihrer Anhörung vom (...) liess sich die Rechtsvertreterin dahingehend vernehmen, ihr Elternhaus sei durch die Explosion einer Granate zerstört worden sei, ihre Mutter sei dadurch gestorben und der Vater gelähmt. Den Sohn, welcher mutmasslich im (...) (bzw. gemäss der eingereichten Scheidungsurkunde vom [...] am [...]) geboren sei, habe man lebend gefunden und dieser sei nun bei einer Freundin der Mutter. Im vorliegenden Verfahren will die Rechtsvertreterin nun plötzlich eine Schwester haben, welche auf ihren Sohn aufpasse, und ihre Mutter soll verschollen sein beziehungsweise soll niemand wissen, wo sie sich aufhalte. Unbesehen dieser Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind, auch wenn den Vorbringen der Beschwerdeführenden geglaubt würde. Die Beschwerdevorbringen, welche sich mehrheitlich in einer Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Wie vom BFM bereits festgestellt, bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise von gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, welche die Beschwerdeführenden zu einem Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen haben. Vielmehr gaben eigenen Angaben zufolge soziale Schwierigkeiten Anlass zur Ausreise. Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss ihrem Visumgesuch und ihrer Beschwerde im Drittstaat Äthiopien auf. Die schweizerischen Asylbehörden gehen, wie bereits vom BFM ausgeführt, praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz grundsätzlich gewährt wird, welcher bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen ist. Es darf von den Beschwerdeführenden somit erwartet werden, dass sie die nötigen Schritte unternehmen und sich einem Flüchtlingscamp zuweisen lassen, wo in Bezug auf die Ernährung und die medizinische Versorgung eine gewisse Sicherheit besteht, sollten sie darauf angewiesen sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4219/2012 vom 20. November 2012; D-5156/2012 vom 9. November 2012; E-2545/2011 vom 7. Juni 2011; E-145/2010 vom 11. Februar 2010). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die UNHCR-Lager nur mangelhaft ausgestattet und schwer kontrollierbar seien, sind als unbehelflich einzustufen, zumal die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge bislang noch gar nicht in einem solchen Lager aufgehalten haben und überdies gehalten wären, allfällige Missstände der örtlichen Vertretung des UNHCR zu melden. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführenden bislang angeblich nicht beim UNHCR registrieren liessen und dieses nicht um Hilfe ersuchten, eine gewisse Selbständigkeit beziehungsweise Unabhängigkeit belegt und - entgegen ihren Ausführungen - auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz schliessen lässt. Auch ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine besondere Notsituation im Sinne obiger Erwägungen gegeben sein soll, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Wie auch das BFM zutreffend ausführte, ist insbesondere auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe für den Beschwerdeführer 2 in einem UNHCR-Lager zu verweisen, sollte er dringend darauf angewiesen sein. Die diesbezügliche Sachlage ist ohnehin unklar, da beispielsweise der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Armbruch in der Rechtsmitteleingabe dahingehend relativiert wurde, die Rechtsvertreterin wisse nicht, ob der Arm gebrochen sei. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien ist den Beschwerdeführenden demzufolge zuzumuten. Zur mit Eingabe vom 19. November 2014 geltend gemachten angeblichen Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 nach Somalia ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdeführenden in Äthiopien in relativer Sicherheit befunden haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal konkrete Angaben zum Aufenthaltsort in Somalia und zu den Umständen der Rückreise dorthin fehlen. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich nach Somalia zurückgekehrt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sie über die Möglichkeit verfügt, falls erforderlich sich wieder nach Äthiopien zu begeben. Dass der Beschwerdeführer 2 nun auf sich alleine gestellt sein soll, stellt lediglich eine Behauptung dar und ist aufgrund der gesamten Sachlage nicht plausibel. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - die Rechtsvertreterin und Mutter beziehungsweise Schwester ist der einzige geltend gemachte hiesige Beziehungspunkt - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Die Voraussetzungen für eine Einreise in die Schweiz sind bei den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht erfüllt und es liegen keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen. 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt.

7. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 indes die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: