Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 stellte das BFM fest, B._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. August 2011 ging beim Bundesamt ein Schreiben von B._______ ein, worin er beantragte, es sei seiner Verlobten A._______ (heute Ehefrau und vorliegend Beschwerdeführerin) zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dabei machte er geltend, er kenne die Beschwerdeführerin seit seiner Kindheit. Bereits bevor er im Jahr 2008 Somalia verlassen habe, hätten sie sich versprochen, einander zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe bis vor kurzem mit ihrer Familie in (...) gelebt. Ihre beiden Brüder hätten sie zwingen wollen, einen älteren Mann, der Mitglied der al-Shabaab (islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) sei, zu heiraten; sie sei deshalb am 10. August 2011 zu einer Bekannten nach (...) geflohen. C. Das BFM informierte B._______ mit Schreiben vom 31. August 2010 (recte: 31. August 2011) darüber, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Da es in Somalia keine Schweizerische Vertretung gebe, werde das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Bundesamt lud ihn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend den Aufenthalt in Somalia, Familienangehörige und Verwandte in Drittstaaten und die Ausreisegründe ein und forderte ihn zur Einreichung einer Vollmacht auf. D. B._______ reichte am 19. September 2011, 19. März 2012, 4. April 2012 und 9. Mai 2012 schriftliche Stellungnahmen und die Beschwerdeführerin betreffende Beilagen in Kopie (Vollmacht vom 3.9.2011; Bestätigung des Zivilstandes [ledig] vom (...), ausgestellt von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien; Heiratsurkunde von B._______ und der Beschwerdeführerin vom (...), ausgestellt vom C._______; somalischer Pass; Ausweis der somalischen Gemeinschaft in Äthiopien; somalische Identitätskarte, ausgestellt von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba; Medical Certificate der D._______, Addis Abeba, vom (...)) sowie drei Fotografien zu den Akten. Er führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2011 in Addis Abeba, sie sei illegal und ohne Identitätspapiere über die Grenze gelangt. Im Januar 2012 habe sie auf der Somalischen Botschaft in Addis Abeba Papiere ausstellen lassen. Er habe sich im Januar 2012 nach Äthiopien begeben und die Beschwerdeführerin am (...) geheiratet. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Bundesamt B._______ (nachfolgend: der Ehemann) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 mit, es beabsichtige, "das Asylgesuch aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben", und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zur Nachreichung eines Asylgesuchs seiner Ehefrau. Gleichzeitig informierte es ihn - unter Hinweis auf ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft (nachfolgend: die Botschaft) in Addis Abeba - darüber, dass aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen eine Befragung seiner nunmehrigen Ehefrau durch die Botschaft nicht möglich sei, und lud ihn zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen den Aufenthalt in Äthiopien betreffend ein. F. Die Stellungnahme des Ehemannes vom 20. Juni 2012 ging zusammen mit einem von seiner Ehefrau verfassten Schreiben gleichen Datums (in Kopie, übermittelt gemäss Angabe des Ehemannes per E-Mail) am 21. Juni 2012 beim BFM ein. G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch vom 26. August 2011 ab. Die Verfügung wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2012 eröffnet. H. Mit Beschwerde vom 13. August 2012 an das Bundeverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und (sinngemäss) Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 16. August 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verwies den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 verzichtete der Instruktionsrichter vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Ehemann zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2012 einging. K. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab der Beschwerdeführerin von der Stellungnahme am 31. August 2012 Kenntnis.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 25. August 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 17. Juli 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Ehemann und damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 20. September 2011, 5. April 2012, 10. Mai 2012, 21. Juni 2012 und 25. Juni 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 31. August 2010 (recte: 31. August 2011) und 4. Juni 2012 gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als Vertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
E. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 In den schriftlichen Eingaben vom 20. September 2011, 5. April 2012, 10. Mai 2012, 21. Juni 2012 und 25. Juni 2012 wird zur Begründung des Asylgesuches vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige und gehöre dem Clan der Hawiiye an. Sie sei in Mogadischu geboren und in (...), einem Teil von Mogadischu, aufgewachsen. Sie kenne ihren heutigen Ehemann seit ihrer Kindheit. Bevor er im Jahre 2008 aus Somalia geflohen sei, hätten sie sich versprochen, einander später zu heiraten. Im Jahre 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie nach (...) geflohen, wo bis heute ihre Mutter, ein Bruder und ihre Schwester wohnen würden. Der Vater befinde sich im Spital in (...). Die beiden anderen Brüder seien Anhänger der al-Shabaab. Diese hätten sie zwingen wollen, einen älteren Mann, ein Mitglied der al-Shabaab, zu heiraten. Sie sei deshalb am 10. August 2011 zu einer Bekannten nach (...) geflohen. Im November 2011 sei sie mit Hilfe eines Schleppers illegal weiter nach Addis Abeba geflohen, weil sie grosse Angst gehabt habe, von ihren Brüdern oder anderen al-Shabaab-Anhängern aufgespürt und bestraft oder sogar wegen ihres Ungehorsams getötet zu werden. In Addis Abeba sei sie ganz auf sich allein gestellt. Vom 18. Januar bis am 14. März 2012 habe sich B._______ in Addis Abeba aufgehalten. Am (...) habe sie diesen geheiratet. Sie habe einen Unfall gehabt, sei in der D._______ in Addis Abeba behandelt worden und aktuell schwer krank. In Äthiopien werde sie nur unzureichend medizinisch versorgt. Sie lebe dort als alleinstehende Frau und sei in ständiger Gefahr, überfallen und vergewaltigt zu werden, zudem habe sie kaum zu essen.
E. 4.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Juli 2012 fest, gemäss gesicherten Erkenntnissen befänden sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Die Lage vor Ort sei für diese Menschen und ebenso für die Beschwerdeführerin nicht einfach. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für Letztere schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Die Beschwerdeführerin halte sich seit rund acht Monaten in Addis Abeba auf, ohne dort um Schutz ersucht zu haben. Sollte sie tatsächlich irgendwelche Hilfe benötigen und ihre Situation so dramatisch wie geschildert sein, so sei es ihr zuzumuten, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und medizinische Behandlung nachzusuchen. Es falle auch auf, dass sie sich gemäss den eingereichten Unterlagen am (...) in (stationäre) Spitalpflege habe begeben müssen, am folgenden Tag aber geheiratet habe. Ausserdem erscheine es wenig glaubhaft, das sie als Mitglied einer somalischen Gemeinschaft in Addis Abeba auf keinerlei Unterstützung zählen könne. Dafür, dass sie überfallen oder vergewaltigt werden könnte, würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Sie benötige augenscheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgte medizinische Behandlung nicht adäquat gewesen oder die Beschwerdeführerin aktuell auf eine Behandlung angewiesen wäre, die in Äthiopien nicht erfolgen könnte. Es stehe ihr ausserdem frei, sich für die weitere medizinische Behandlung an das UNHCR zu wenden, das die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle. Die Beschwerdeführerin habe durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung, müsse sich allerdings beim UNHCR melden. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, dass ihr der Ehemann, wie er das bisher gemacht habe, weiterhin Geld aus der Schweiz zukommen lasse. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, da ihr Ehemann im Jahre 2009 vorläufig aufgenommen worden sei. Für den Weiterverbleib in Äthiopien spreche aber zweifelsohne die grosse somalische Diaspora in Addis Abeba, das schützende Beziehungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft und ihre grosse Selbständigkeit, indem sie die Eheschliessung habe organisieren können. Die Beziehungsnähe zum Ehemann vermöge die für einen Verbleib im Sudan (recte: Äthiopien) sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal das Ehepaar erst kürzlich geheiratet und nie zusammengelebt habe. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG müsse nicht dazu führen, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben. Zu keinem anderen Ergebnis führe eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen würden, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Ehemann sei mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Dreijahresfrist sei da-mit noch nicht verstrichen, weshalb darauf verzichtet werden könne, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Ein entsprechendes Gesuch wäre überdies bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen.
E. 4.4 In ihrer Beschwerde vom 13. August 2012 hält die Beschwerdeführerin dieser Argumentation unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegen, die Vorinstanz anerkenne, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit der al-Shabaab habe und sich in Lebensgefahr bringe, wenn sie dorthin zurückkehre. An den geltend gemachten Flucht- und Asylgründen zweifle das BFM nicht. Hingegen sei es der Ansicht, sie benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Streitgegenstand sei einzig, ob es ihr als alleinstehende junge Frau zumutbar sei, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten und ob ein Asylausschlussgrund vorliege. Sie werde in den kommenden Wochen (...) Jahre alt. Sie halte sich als alleinstehende junge Frau in einem ihr gänzlich unbekannten Drittland auf. Die auch von der Vorinstanz anerkannten Asylgründe hätten es erforderlich gemacht, dass sie sofort ihr Heimatland Somalia verlassen habe. Sie habe sich entschlossen, nach Äthiopien auszureisen, um in Somalia nicht mehr dem direkten Zugriff durch die al-Shabaab ausgeliefert zu sein. Dass sie sich inzwischen seit acht Monaten dort aufhalte, sei dem durch die Vorinstanz verursachten überlangen Verfahren anzulasten und nicht ihr. Sie und ihr Ehemann hätten das BFM laufend über Neuigkeiten in Kenntnis gesetzt und mehrere Male auf die prekäre Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen, in welcher sie sich nach ihrer Flucht aus Somalia befunden habe. Das Leben in Äthiopien sei hart und bringe sie an die Grenzen des Erträglichen. Sie könne nicht mehr nach Somalia zurückkehren, weil ihr dort Bestrafung durch die al-Shabaab drohe, sie wäre nach der Rückkehr nach Somalia in Lebensgefahr. Ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder sowie ihre Schwester, die sich noch in Somalia befinden würden, könnten sie nicht vor ihren älteren Brüdern und der al-Shabaab beschützen. In Äthiopien habe sie weder enge Familie noch entfernte Verwandte. Sie lebe dort als Illegale und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Sie spreche kein Amharisch und verstehe es auch nicht. Zudem seien ihr die Traditionen und die Kultur in Äthiopien unbekannt. Englisch könne sie weder sprechen noch schreiben. Sie lebe seit acht Monaten als Fremde in Äthiopien, weil die Vorinstanz das Verfahren nicht angemessen an die Hand genommen und nicht in angemessener Frist einen Entscheid erlassen habe. Ihr nun vorzuwerfen, sie habe in Äthiopien überleben können, sei stossend. Das Leben dort setze ihr dermassen zu, dass sie schwer erkrankt sei. Die Erkrankung habe durch medizinische Behandlung gelindert werden können. In der Nacht würden sie jedoch starke Rücken- und Kreuzschmerzen plagen. Psychisch gehe es ihr noch immer sehr schlecht. Sie leide an der schwierigen Situation. Sie sei nicht im Stande, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen, sei in ständiger Gefahr, inhaftiert und deportiert oder um Geld erpresst zu werden. Auch der äthiopische Staat und das UNHCR könnten diesbezüglich keine Sicherheit geben, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkenne. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei unzumutbar. Daran ändere nichts, dass sie rein theoretisch die Möglichkeit hätte, beim UNHCR um medizinische Behandlung nachzusuchen. Würde sie sich beim UNHCR melden, würde sie einem bestimmten Flüchtlingslager zugeteilt und dürfte sich nur in diesem aufhalten. Die Flüchtlingslager würden sich nahe der Grenze zu Somalia befinden. Allein schon deshalb wage sie nicht die Reise dorthin. Zudem sei es dem UNHCR nicht möglich, sämtliche somalische Flüchtlinge in Äthiopien ausreichend zu schützen, was das Bundesverwaltungsgericht anerkannt habe. Auch die somalische Diaspora ändere nichts an ihrer prekären Lage. Die eigene Familie habe sich gegen sie gestellt. Vor diesem Hintergrund könne ihr nicht zugemutet werden, Somaliern, die sie gar nicht kenne, in Äthiopien Vertrauen zu schenken. Die Eheschliessung sei nicht durch sie, sondern durch ihren Ehemann organisiert worden. Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz könnte nicht näher sein, weil ihr Ehemann hier lebe. Zwar hätten sie erst in Äthiopien geheiratet, doch würden sie sich schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten bereits im Jahr 2008 vor der Flucht ihres Ehemannes in die Schweiz beschlossen, einander zu heiraten. Damals sei sie (...) Jahre alt gewesen, und an eine Heirat sei nach schweizerischem Recht damals gar nicht zu denken gewesen. Sie verfüge über keine Verwandten in Drittstaaten und habe damit keinen Bezugspunkt zu Drittstaaten. Ihr Bezugspunkt zu Äthiopien sei einzig ihr tatsächlicher Aufenthalt. Dieser sei einzig wegen der Dringlichkeit der Flucht erfolgt.
E. 5.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Ausführungen in den Eingaben würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Das BFM geht demnach vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nach Äthiopien aus. Ob diese Auffassung angesichts der kurzen, wenig detailreichen Ausführungen zur befürchteten Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann und Mitglied der al-Shabaab zutreffend ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführerin aus dem in der nachfolgenden Erwägung dargelegten Grund die Einreise in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt werden kann.
E. 5.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 5.3.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich in Äthiopien hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit sowie ihrer körperlichen und psychischen Verfassung in einer prekären Situation und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2011 in Addis Abeba aufhält, wo sie ihren Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge mit Betteln und gelegentlichen Geldsendungen ihres Ehemannes bestreitet. Den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager des UNHCR lehnt sie mit der Begründung ab, dieses befinde sich in der Nähe der somalischen Grenze. Aus Angst vor der al-Shabaab wage sie es nicht, dorthin zu gehen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Flucht vor der Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann und Mitglied der al-Shabaab erscheint es indessen nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin "von der al-Shabaab" - womit offensichtlich die Organisation an sich und nicht einzelne Vertreter gemeint sind - gesucht wird. Nachdem seit besagter Flucht mehr als ein Jahr vergangen ist, scheint die Gefahr, dass einzelne Vertreter der al-Shabaab beziehungsweise ihre Brüder und der ältere Mann nach ihr suchten, als äusserst gering. Ihr Vorbringen, sie wisse gar nicht, was das UNHCR mache (vgl. Akten BFM A9/3), lässt im Übrigen vermuten, dass sie sich bislang nicht ernsthaft mit einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager des UNHCR auseinandergesetzt hat. Es darf jedoch von ihr erwartet werden, dass sie die nötigen Schritte unternimmt, um sich von den äthiopischen Behörden, namentlich der Ethiopian Administration for Refugee and Returnee Affairs (ARRA), und dem UNHCR als Flüchtling anerkennen und einem Flüchtlingscamp zuweisen zu lassen. Das Leben in den Flüchtlingslagern ist zweifelsohne beschwerlich und kann längere Zeit dauern, dennoch besteht in Bezug auf die Ernährung und die medizinische Versorgung eine gewisse Sicherheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010 E. 4.1).
E. 5.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Somali Community Literacy Centre ist. Diese im Jahre 1997 gegründete Institution hat zum Ziel, der somalischen Gemeinschaft einen Zusammenhalt zu vermitteln, grundlegende Schulung für Erwachsene und Kinder anzubieten und zwischen Somalis und Äthiopiern zu vermitteln (vgl. etwa eine Internetquelle über weltweite Nichtregierungsorganisationen, <http://blog.world-citizenship.org/wp-archive/3131>; besucht am 26.10.2012). Selbst wenn es die Beschwerdeführerin vorziehen sollte, weiterhin illegal in Äthiopien zu leben und sich nicht als Flüchtling registrieren zu lassen, dürfte sie damit über ein sie schützendes Beziehungsnetz verfügen. Im Übrigen hält sie sich immerhin seit rund einem Jahr in Äthiopien auf und macht für diese Zeit keine Belästigungen geltend, so dass auch unter diesem Aspekt davon ausgegangen werden darf, dass ihr vor Ort benötigte Hilfe und Unterstützung gewährt wird.
E. 5.3.4 Dem Bericht der D._______, Äthiopien, vom (...) ist zu entnehmen, das sich die Beschwerdeführerin am (...) infolge Beschwerden wegen Menstruationsüberfälligkeit von zwei Monaten und zweitägigen Blutungen in ärztliche Behandlung begab. Gemäss Diagnose der Klinik litt die Beschwerdeführerin an einem unvollständigen Schwangerschaftsabbruch sowie Blutarmut ("Incomplete Abortion and Anemia") und wurde entsprechend behandelt. Ihre Behauptung, die Krankheit sei auf das beschwerliche Leben in Äthiopien zurückzuführen, findet demnach in den Akten keine Stütze. Wie das BFM zu Recht feststellt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die seither erfolgte Behandlung nicht adäquat gewesen und die Beschwerdeführerin aktuell noch auf eine Behandlung angewiesen wäre, die in Äthiopien nicht erfolgen könnte. Letzteres gilt auch für die vorgebrachte schlechte psychische Verfassung, welche nicht weiter erläutert und substanziiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vorinstanz, dass keine gesundheitlichen Probleme vorliegen, welche den Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden.
E. 5.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - der Ehemann ist die einzige hiesige Bezugsperson - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat und diesen nach seiner Flucht im Juli 2008 bis zur Trauung im Februar 2012 nicht mehr gesehen hat. Ob die damals erst (...)-Jährige und ihr Ehemann sich bereits vor dessen Flucht die Ehe versprochen haben, erscheint aufgrund seiner Aussagen bei der Befragung im EVZ Vallorbe vom 31. Juli 2008 und vor dem BFM am 25. März 2009 zumindest fraglich, erwähnte dieser doch mit keinem Wort eine Verlobte (vgl. Vorakten BFM N (...) A5/11 S. 3 f). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar.
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zutreffend verweigert.
E. 6.1 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG, SR 142.20 geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
E. 6.2 Der Ehemann wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Dreijahresfrist ist damit zwischenzeitlich erfüllt. Hingegen ist der Ehemann gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom 5. September 2012 auf Sozialhilfe angewiesen, womit zumindest eine der insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG nicht erfüllt ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der unveränderten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4219/2012 Urteil vom 20. November 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 stellte das BFM fest, B._______ (Ehemann der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. August 2011 ging beim Bundesamt ein Schreiben von B._______ ein, worin er beantragte, es sei seiner Verlobten A._______ (heute Ehefrau und vorliegend Beschwerdeführerin) zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dabei machte er geltend, er kenne die Beschwerdeführerin seit seiner Kindheit. Bereits bevor er im Jahr 2008 Somalia verlassen habe, hätten sie sich versprochen, einander zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe bis vor kurzem mit ihrer Familie in (...) gelebt. Ihre beiden Brüder hätten sie zwingen wollen, einen älteren Mann, der Mitglied der al-Shabaab (islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) sei, zu heiraten; sie sei deshalb am 10. August 2011 zu einer Bekannten nach (...) geflohen. C. Das BFM informierte B._______ mit Schreiben vom 31. August 2010 (recte: 31. August 2011) darüber, dass die Asyl suchenden Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien. Da es in Somalia keine Schweizerische Vertretung gebe, werde das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Bundesamt lud ihn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend den Aufenthalt in Somalia, Familienangehörige und Verwandte in Drittstaaten und die Ausreisegründe ein und forderte ihn zur Einreichung einer Vollmacht auf. D. B._______ reichte am 19. September 2011, 19. März 2012, 4. April 2012 und 9. Mai 2012 schriftliche Stellungnahmen und die Beschwerdeführerin betreffende Beilagen in Kopie (Vollmacht vom 3.9.2011; Bestätigung des Zivilstandes [ledig] vom (...), ausgestellt von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien; Heiratsurkunde von B._______ und der Beschwerdeführerin vom (...), ausgestellt vom C._______; somalischer Pass; Ausweis der somalischen Gemeinschaft in Äthiopien; somalische Identitätskarte, ausgestellt von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba; Medical Certificate der D._______, Addis Abeba, vom (...)) sowie drei Fotografien zu den Akten. Er führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2011 in Addis Abeba, sie sei illegal und ohne Identitätspapiere über die Grenze gelangt. Im Januar 2012 habe sie auf der Somalischen Botschaft in Addis Abeba Papiere ausstellen lassen. Er habe sich im Januar 2012 nach Äthiopien begeben und die Beschwerdeführerin am (...) geheiratet. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Bundesamt B._______ (nachfolgend: der Ehemann) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 mit, es beabsichtige, "das Asylgesuch aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben", und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zur Nachreichung eines Asylgesuchs seiner Ehefrau. Gleichzeitig informierte es ihn - unter Hinweis auf ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft (nachfolgend: die Botschaft) in Addis Abeba - darüber, dass aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen eine Befragung seiner nunmehrigen Ehefrau durch die Botschaft nicht möglich sei, und lud ihn zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen den Aufenthalt in Äthiopien betreffend ein. F. Die Stellungnahme des Ehemannes vom 20. Juni 2012 ging zusammen mit einem von seiner Ehefrau verfassten Schreiben gleichen Datums (in Kopie, übermittelt gemäss Angabe des Ehemannes per E-Mail) am 21. Juni 2012 beim BFM ein. G. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch vom 26. August 2011 ab. Die Verfügung wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2012 eröffnet. H. Mit Beschwerde vom 13. August 2012 an das Bundeverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und (sinngemäss) Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 16. August 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verwies den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 verzichtete der Instruktionsrichter vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Ehemann zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2012 einging. K. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab der Beschwerdeführerin von der Stellungnahme am 31. August 2012 Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 25. August 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 17. Juli 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Ehemann und damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 20. September 2011, 5. April 2012, 10. Mai 2012, 21. Juni 2012 und 25. Juni 2012 zu den vom Bundesamt in dessen Schreiben vom 31. August 2010 (recte: 31. August 2011) und 4. Juni 2012 gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als Vertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 4. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 In den schriftlichen Eingaben vom 20. September 2011, 5. April 2012, 10. Mai 2012, 21. Juni 2012 und 25. Juni 2012 wird zur Begründung des Asylgesuches vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige und gehöre dem Clan der Hawiiye an. Sie sei in Mogadischu geboren und in (...), einem Teil von Mogadischu, aufgewachsen. Sie kenne ihren heutigen Ehemann seit ihrer Kindheit. Bevor er im Jahre 2008 aus Somalia geflohen sei, hätten sie sich versprochen, einander später zu heiraten. Im Jahre 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie nach (...) geflohen, wo bis heute ihre Mutter, ein Bruder und ihre Schwester wohnen würden. Der Vater befinde sich im Spital in (...). Die beiden anderen Brüder seien Anhänger der al-Shabaab. Diese hätten sie zwingen wollen, einen älteren Mann, ein Mitglied der al-Shabaab, zu heiraten. Sie sei deshalb am 10. August 2011 zu einer Bekannten nach (...) geflohen. Im November 2011 sei sie mit Hilfe eines Schleppers illegal weiter nach Addis Abeba geflohen, weil sie grosse Angst gehabt habe, von ihren Brüdern oder anderen al-Shabaab-Anhängern aufgespürt und bestraft oder sogar wegen ihres Ungehorsams getötet zu werden. In Addis Abeba sei sie ganz auf sich allein gestellt. Vom 18. Januar bis am 14. März 2012 habe sich B._______ in Addis Abeba aufgehalten. Am (...) habe sie diesen geheiratet. Sie habe einen Unfall gehabt, sei in der D._______ in Addis Abeba behandelt worden und aktuell schwer krank. In Äthiopien werde sie nur unzureichend medizinisch versorgt. Sie lebe dort als alleinstehende Frau und sei in ständiger Gefahr, überfallen und vergewaltigt zu werden, zudem habe sie kaum zu essen. 4.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Juli 2012 fest, gemäss gesicherten Erkenntnissen befänden sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Die Lage vor Ort sei für diese Menschen und ebenso für die Beschwerdeführerin nicht einfach. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für Letztere schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Die Beschwerdeführerin halte sich seit rund acht Monaten in Addis Abeba auf, ohne dort um Schutz ersucht zu haben. Sollte sie tatsächlich irgendwelche Hilfe benötigen und ihre Situation so dramatisch wie geschildert sein, so sei es ihr zuzumuten, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und medizinische Behandlung nachzusuchen. Es falle auch auf, dass sie sich gemäss den eingereichten Unterlagen am (...) in (stationäre) Spitalpflege habe begeben müssen, am folgenden Tag aber geheiratet habe. Ausserdem erscheine es wenig glaubhaft, das sie als Mitglied einer somalischen Gemeinschaft in Addis Abeba auf keinerlei Unterstützung zählen könne. Dafür, dass sie überfallen oder vergewaltigt werden könnte, würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Sie benötige augenscheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgte medizinische Behandlung nicht adäquat gewesen oder die Beschwerdeführerin aktuell auf eine Behandlung angewiesen wäre, die in Äthiopien nicht erfolgen könnte. Es stehe ihr ausserdem frei, sich für die weitere medizinische Behandlung an das UNHCR zu wenden, das die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle. Die Beschwerdeführerin habe durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung, müsse sich allerdings beim UNHCR melden. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, dass ihr der Ehemann, wie er das bisher gemacht habe, weiterhin Geld aus der Schweiz zukommen lasse. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, da ihr Ehemann im Jahre 2009 vorläufig aufgenommen worden sei. Für den Weiterverbleib in Äthiopien spreche aber zweifelsohne die grosse somalische Diaspora in Addis Abeba, das schützende Beziehungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft und ihre grosse Selbständigkeit, indem sie die Eheschliessung habe organisieren können. Die Beziehungsnähe zum Ehemann vermöge die für einen Verbleib im Sudan (recte: Äthiopien) sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal das Ehepaar erst kürzlich geheiratet und nie zusammengelebt habe. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG müsse nicht dazu führen, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben. Zu keinem anderen Ergebnis führe eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen würden, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Ehemann sei mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Dreijahresfrist sei da-mit noch nicht verstrichen, weshalb darauf verzichtet werden könne, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Ein entsprechendes Gesuch wäre überdies bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen. 4.4 In ihrer Beschwerde vom 13. August 2012 hält die Beschwerdeführerin dieser Argumentation unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegen, die Vorinstanz anerkenne, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit der al-Shabaab habe und sich in Lebensgefahr bringe, wenn sie dorthin zurückkehre. An den geltend gemachten Flucht- und Asylgründen zweifle das BFM nicht. Hingegen sei es der Ansicht, sie benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Streitgegenstand sei einzig, ob es ihr als alleinstehende junge Frau zumutbar sei, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten und ob ein Asylausschlussgrund vorliege. Sie werde in den kommenden Wochen (...) Jahre alt. Sie halte sich als alleinstehende junge Frau in einem ihr gänzlich unbekannten Drittland auf. Die auch von der Vorinstanz anerkannten Asylgründe hätten es erforderlich gemacht, dass sie sofort ihr Heimatland Somalia verlassen habe. Sie habe sich entschlossen, nach Äthiopien auszureisen, um in Somalia nicht mehr dem direkten Zugriff durch die al-Shabaab ausgeliefert zu sein. Dass sie sich inzwischen seit acht Monaten dort aufhalte, sei dem durch die Vorinstanz verursachten überlangen Verfahren anzulasten und nicht ihr. Sie und ihr Ehemann hätten das BFM laufend über Neuigkeiten in Kenntnis gesetzt und mehrere Male auf die prekäre Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen, in welcher sie sich nach ihrer Flucht aus Somalia befunden habe. Das Leben in Äthiopien sei hart und bringe sie an die Grenzen des Erträglichen. Sie könne nicht mehr nach Somalia zurückkehren, weil ihr dort Bestrafung durch die al-Shabaab drohe, sie wäre nach der Rückkehr nach Somalia in Lebensgefahr. Ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder sowie ihre Schwester, die sich noch in Somalia befinden würden, könnten sie nicht vor ihren älteren Brüdern und der al-Shabaab beschützen. In Äthiopien habe sie weder enge Familie noch entfernte Verwandte. Sie lebe dort als Illegale und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Sie spreche kein Amharisch und verstehe es auch nicht. Zudem seien ihr die Traditionen und die Kultur in Äthiopien unbekannt. Englisch könne sie weder sprechen noch schreiben. Sie lebe seit acht Monaten als Fremde in Äthiopien, weil die Vorinstanz das Verfahren nicht angemessen an die Hand genommen und nicht in angemessener Frist einen Entscheid erlassen habe. Ihr nun vorzuwerfen, sie habe in Äthiopien überleben können, sei stossend. Das Leben dort setze ihr dermassen zu, dass sie schwer erkrankt sei. Die Erkrankung habe durch medizinische Behandlung gelindert werden können. In der Nacht würden sie jedoch starke Rücken- und Kreuzschmerzen plagen. Psychisch gehe es ihr noch immer sehr schlecht. Sie leide an der schwierigen Situation. Sie sei nicht im Stande, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen, sei in ständiger Gefahr, inhaftiert und deportiert oder um Geld erpresst zu werden. Auch der äthiopische Staat und das UNHCR könnten diesbezüglich keine Sicherheit geben, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkenne. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei unzumutbar. Daran ändere nichts, dass sie rein theoretisch die Möglichkeit hätte, beim UNHCR um medizinische Behandlung nachzusuchen. Würde sie sich beim UNHCR melden, würde sie einem bestimmten Flüchtlingslager zugeteilt und dürfte sich nur in diesem aufhalten. Die Flüchtlingslager würden sich nahe der Grenze zu Somalia befinden. Allein schon deshalb wage sie nicht die Reise dorthin. Zudem sei es dem UNHCR nicht möglich, sämtliche somalische Flüchtlinge in Äthiopien ausreichend zu schützen, was das Bundesverwaltungsgericht anerkannt habe. Auch die somalische Diaspora ändere nichts an ihrer prekären Lage. Die eigene Familie habe sich gegen sie gestellt. Vor diesem Hintergrund könne ihr nicht zugemutet werden, Somaliern, die sie gar nicht kenne, in Äthiopien Vertrauen zu schenken. Die Eheschliessung sei nicht durch sie, sondern durch ihren Ehemann organisiert worden. Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz könnte nicht näher sein, weil ihr Ehemann hier lebe. Zwar hätten sie erst in Äthiopien geheiratet, doch würden sie sich schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten bereits im Jahr 2008 vor der Flucht ihres Ehemannes in die Schweiz beschlossen, einander zu heiraten. Damals sei sie (...) Jahre alt gewesen, und an eine Heirat sei nach schweizerischem Recht damals gar nicht zu denken gewesen. Sie verfüge über keine Verwandten in Drittstaaten und habe damit keinen Bezugspunkt zu Drittstaaten. Ihr Bezugspunkt zu Äthiopien sei einzig ihr tatsächlicher Aufenthalt. Dieser sei einzig wegen der Dringlichkeit der Flucht erfolgt. 5. 5.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Ausführungen in den Eingaben würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Das BFM geht demnach vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nach Äthiopien aus. Ob diese Auffassung angesichts der kurzen, wenig detailreichen Ausführungen zur befürchteten Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann und Mitglied der al-Shabaab zutreffend ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführerin aus dem in der nachfolgenden Erwägung dargelegten Grund die Einreise in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt werden kann. 5.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.3.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich in Äthiopien hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit sowie ihrer körperlichen und psychischen Verfassung in einer prekären Situation und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2011 in Addis Abeba aufhält, wo sie ihren Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge mit Betteln und gelegentlichen Geldsendungen ihres Ehemannes bestreitet. Den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager des UNHCR lehnt sie mit der Begründung ab, dieses befinde sich in der Nähe der somalischen Grenze. Aus Angst vor der al-Shabaab wage sie es nicht, dorthin zu gehen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Flucht vor der Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann und Mitglied der al-Shabaab erscheint es indessen nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin "von der al-Shabaab" - womit offensichtlich die Organisation an sich und nicht einzelne Vertreter gemeint sind - gesucht wird. Nachdem seit besagter Flucht mehr als ein Jahr vergangen ist, scheint die Gefahr, dass einzelne Vertreter der al-Shabaab beziehungsweise ihre Brüder und der ältere Mann nach ihr suchten, als äusserst gering. Ihr Vorbringen, sie wisse gar nicht, was das UNHCR mache (vgl. Akten BFM A9/3), lässt im Übrigen vermuten, dass sie sich bislang nicht ernsthaft mit einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager des UNHCR auseinandergesetzt hat. Es darf jedoch von ihr erwartet werden, dass sie die nötigen Schritte unternimmt, um sich von den äthiopischen Behörden, namentlich der Ethiopian Administration for Refugee and Returnee Affairs (ARRA), und dem UNHCR als Flüchtling anerkennen und einem Flüchtlingscamp zuweisen zu lassen. Das Leben in den Flüchtlingslagern ist zweifelsohne beschwerlich und kann längere Zeit dauern, dennoch besteht in Bezug auf die Ernährung und die medizinische Versorgung eine gewisse Sicherheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010 E. 4.1). 5.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Somali Community Literacy Centre ist. Diese im Jahre 1997 gegründete Institution hat zum Ziel, der somalischen Gemeinschaft einen Zusammenhalt zu vermitteln, grundlegende Schulung für Erwachsene und Kinder anzubieten und zwischen Somalis und Äthiopiern zu vermitteln (vgl. etwa eine Internetquelle über weltweite Nichtregierungsorganisationen, ; besucht am 26.10.2012). Selbst wenn es die Beschwerdeführerin vorziehen sollte, weiterhin illegal in Äthiopien zu leben und sich nicht als Flüchtling registrieren zu lassen, dürfte sie damit über ein sie schützendes Beziehungsnetz verfügen. Im Übrigen hält sie sich immerhin seit rund einem Jahr in Äthiopien auf und macht für diese Zeit keine Belästigungen geltend, so dass auch unter diesem Aspekt davon ausgegangen werden darf, dass ihr vor Ort benötigte Hilfe und Unterstützung gewährt wird. 5.3.4 Dem Bericht der D._______, Äthiopien, vom (...) ist zu entnehmen, das sich die Beschwerdeführerin am (...) infolge Beschwerden wegen Menstruationsüberfälligkeit von zwei Monaten und zweitägigen Blutungen in ärztliche Behandlung begab. Gemäss Diagnose der Klinik litt die Beschwerdeführerin an einem unvollständigen Schwangerschaftsabbruch sowie Blutarmut ("Incomplete Abortion and Anemia") und wurde entsprechend behandelt. Ihre Behauptung, die Krankheit sei auf das beschwerliche Leben in Äthiopien zurückzuführen, findet demnach in den Akten keine Stütze. Wie das BFM zu Recht feststellt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die seither erfolgte Behandlung nicht adäquat gewesen und die Beschwerdeführerin aktuell noch auf eine Behandlung angewiesen wäre, die in Äthiopien nicht erfolgen könnte. Letzteres gilt auch für die vorgebrachte schlechte psychische Verfassung, welche nicht weiter erläutert und substanziiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vorinstanz, dass keine gesundheitlichen Probleme vorliegen, welche den Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden. 5.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - der Ehemann ist die einzige hiesige Bezugsperson - vermag die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat und diesen nach seiner Flucht im Juli 2008 bis zur Trauung im Februar 2012 nicht mehr gesehen hat. Ob die damals erst (...)-Jährige und ihr Ehemann sich bereits vor dessen Flucht die Ehe versprochen haben, erscheint aufgrund seiner Aussagen bei der Befragung im EVZ Vallorbe vom 31. Juli 2008 und vor dem BFM am 25. März 2009 zumindest fraglich, erwähnte dieser doch mit keinem Wort eine Verlobte (vgl. Vorakten BFM N (...) A5/11 S. 3 f). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist zumutbar. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zutreffend verweigert. 6. 6.1 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7 AuG, SR 142.20 geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. 6.2 Der Ehemann wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Dreijahresfrist ist damit zwischenzeitlich erfüllt. Hingegen ist der Ehemann gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom 5. September 2012 auf Sozialhilfe angewiesen, womit zumindest eine der insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG nicht erfüllt ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der unveränderten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: