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D-5126/2018

D-5126/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind kirgisische (Ehemann und gemeinsames Kind) beziehungsweise türkische (Ehefrau) Staatsangehörige, allesamt kurdischer Ethnie. Gemäss ihren Angaben lebten sie bis zum 11. Mai 2016 im Irak, von wo sie über die Türkei am 2. Juni 2016 nach Bulgarien gelangten. Ende Juli 2018 verliessen sie Bulgarien in Richtung Griechenland. Von Italien her kommend reisten sie am 5. August 2018 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am 10. August 2018 (Ehemann) beziehungsweise am 13. August 2018 (Ehefrau) im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen für sich und ihr Kind um Asyl. B. Am 20. August 2018 wurden die Beschwerdeführenden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) jeweils summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich jahrelang als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) in verschiedenen Lagern dieser Organisation im Nordirak aufgehalten. Dort hätten sie sich kennengelernt und geheiratet, und dort sei auch ihr Kind geboren. Den Nordirak hätten sie schliesslich aufgrund der dortigen unsicheren Situation in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei hätten sie jedoch nicht bleiben können, weil sie wegen ihres Engagements für die PKK mit Verfolgungsmassnahmen hätten rechnen müssen. Im Rahmen der summarischen Befragungen wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, angesichts des Umstands, dass sie bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hätten, sei möglicherweise dieser Staat für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. C. Am 22. August 2018 richtete das SEM an die zuständige bulgarische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Bulgarien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. D. Am 23. August 2018 teilte die zuständige bulgarische Behörde dem SEM mit, der Rückübernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt. E. Mit Verfügung vom 27. August 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug an. Zudem wies das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 8. September 2018 (Datum des Poststempels: 9. September 2018) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in erster Linie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei - sinngemäss - anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel verschiedene bulgarische amtliche Dokumente ein, wobei sie mitteilten, darunter befinde sich ihr negativer Asylentscheid. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie - vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 2. Oktober 2018 - um unentgeltliche Prozessführung gut. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. M. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ein. N. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die heutige Rechtsvertreterin ihre entsprechende Mandatierung durch die Beschwerdeführenden mit. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der heutigen Rechtsvertreterin mit, es liege in Bezug auf die behauptete Mandatierung keine rechtsgenügliche Vollmacht vor. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte die heutige Rechtsvertreterin zwei Vollmachten ein, aus welchen ihre Mandatierung hervorgeht. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde das SEM um eine erneute Vernehmlassung zur Frage ersucht, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien möglicherweise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. P. Mit zweiter Vernehmlassung vom 8. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Diesbezüglich wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. März 2019 Kenntnis gegeben. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten verschiedene gerichtliche Dokumente aus Bulgarien wiedererlangt, und reichten die Kopie eines entsprechenden Aktenstücks ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel, die für die Beurteilung ihrer Beschwerde wesentlich sein könnten, einzureichen, unter Einschluss allfälliger bulgarischer Gerichtsakten. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene bulgarische amtliche Aktenstücke ein. T. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. November 2019 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, aufgrund von Mängeln im Asylsystem in Bulgarien könnten sie dort keinen internationalen Schutz erlangen und wären von der Rückschiebung in die Türkei bedroht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Anlässlich ihrer summarischen Erstbefragungen gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten in Bulgarien eigentlich gar keine Asylgesuche stellen wollen. Gleichwohl seien sie zu ihren Asylgründen angehört worden, worauf ihnen mitgeteilt worden sei, ihre Asylgesuche seien abgelehnt worden. Diesen Entscheid hätten sie bei verschiedenen Instanzen angefochten. Zuletzt habe im Juli 2018 ein Gericht in Sofia ihre Beschwerde abgelehnt und ihnen beschieden, sie hätten das Land innert fünfzehn Tagen zu verlassen. Sie würden befürchten, dass sie im Falle des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Bulgarien durch die dortigen Behörden in die Türkei ausgeschafft würden.

E. 5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden geltend, in Bulgarien seien sie wie Gefangene behandelt worden und hätten unter unmenschlichen Bedingungen gelebt. In der Asylunterkunft sei das Essen ungeniessbar gewesen, und sie hätten deshalb ihre Verpflegung während zweier Jahre selber kaufen müssen. Die bulgarischen Polizisten hätten die Asylsuchenden willkürlich behandelt und beispielsweise manchmal grundlos mit den Füssen getreten. In Bulgarien drohe ihnen die Ausschaffung in die Türkei oder nach Kirgisistan.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Regimes jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer eingehenden Prüfung unterzogen.

E. 5.4 Unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.5 In Bezug auf Bulgarien gelangte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen - soweit im vorliegenden Fall von Belang - zu folgenden Einschätzungen.

E. 5.5.1 Gestützt auf eine Analyse der aktuellen Situation in Bulgarien sind im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten festzustellen. Jedoch lassen diese Probleme nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen und es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen (a.a.O., E. 6.6.7). Dies wiederum schliesst nicht aus, dass im Einzelfall von der Rücküberstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (a.a.O., E. 6.6.9). Im Einzelfall ist somit jeweils zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen.

E. 5.5.2 Soweit die Durchführung der Asylverfahren in Bulgarien betreffend, so folgt aus den festzustellenden Defiziten nicht, dass Asylsuchenden systematisch die Möglichkeit verwehrt würde, ihre Asylgesuche in korrekter Weise durch die zuständigen bulgarischen Behörden prüfen zu lassen (a.a.O., E. 6.6.7). Allerdings machen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall die Befürchtung geltend, sie könnten im Falle des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Bulgarien durch die dortigen Behörden in die Türkei ausgeschafft werden, nachdem ihre Asylgesuche durch mehrere bulgarische Instanzen, zuletzt im Juli 2018 durch ein Gericht in Sofia, abgelehnt worden seien. Wie mit dem erwähnten Referenzurteil festgestellt wurde, war in den Jahren 2017 und 2018 - und mithin im Zeitraum der, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, letztinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung ihrer Asylgesuche in Bulgarien - eine diskriminierende Praxis der zuständigen bulgarischen Behörden gegenüber Staatsangehörigen verschiedener Herkunftsländer zu beobachten, nämlich solchen aus Algerien, Bangladesch, China, Pakistan, Sri Lanka, der Türkei und der Ukraine. Dies, indem die Asylgesuche von Staatsangehörigen dieser Herkunftsländer als offensichtlich unbegründet erachtet wurden, womit die Anerkennungsquote in Bezug auf die genannten Staaten null Prozent betrug (a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine türkische Staatsangehörige handelt, die sich darauf beruft, sie sei - wie auch der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger - in der Türkei von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen bedroht, vermag sich mit Blick auf die erwähnte Asylpraxis in Bulgarien die Frage zu stellen, ob die Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft wurden, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt. Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Dokumente eingereicht, bei denen es sich um Entscheide mehrerer bulgarischer Instanzen in den dort durchgeführten Asylverfahren der Beschwerdeführenden handeln soll. Derzeit liegen von diesen Aktenstücken, die in bulgarischer Sprache abgefasst sind, keine Übersetzungen in eine Amtssprache des Bundes vor. Die Frage, ob sich aus diesen Dokumenten Rückschlüsse darauf ergeben, inwiefern von der Gewährleistung des Non-Refoulement-Gebots - sei es hinsichtlich der Türkei (des Heimatstaats der Beschwerdeführerin) oder Kirgisistans (des Heimatstaats des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes) - ausgegangen werden kann, ist somit zum jetzigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen.

E. 5.5.3 Soweit die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien betreffend, so ergibt sich aus dem erwähnten Referenzurteil mit Blick auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen Folgendes: Angesichts des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstands, wonach ihre Asylgesuche durch mehrere, auch gerichtliche bulgarische Instanzen abgelehnt worden seien, verbunden mit der Anordnung, sie hätten das Land innert fünfzehn Tagen zu verlassen, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rücküberstellung nach Bulgarien einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würden, in denen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen sind (a.a.O., E. 6.6.3 und 7.3.1). Als Familie mit einem minderjährigen Kind im Alter von sieben Jahren gehören die Beschwerdeführenden zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen, bezüglich derer eine Überstellung nach Bulgarien zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist, bei welchen jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen ist, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären (a.a.O., E. 7.4.1 f.). Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in Bezug auf die Rücküberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien verlangt, dass seitens der italienischen Behörden vorgängig eine individuelle Garantie vorliegen muss, wonach für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. insb. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5.2, 2017 VI/10 E. 5). Diese Praxis wurde hinsichtlich Italiens jüngst erweitert, indem das Vorliegen einer schriftlichen, individuellen und vorgängigen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass den spezifischen Anforderungen der betroffenen Person Rechnung getragen werde, auch für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen als Voraussetzung einer Rücküberstellung bestimmt wurde (Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit welchen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, mit dem betreffenden Referenzurteil nunmehr in gleicher Weise festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.).

E. 5.5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf eine Rücküberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien zu verlangen ist, dass das SEM zuvor von den bulgarischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten hat, wonach für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde. In Analogie zur bisherigen, sich auf Rücküberstellungen nach Italien beziehenden Praxis (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3) muss demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Bulgarien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird.

E. 5.6 Somit erweist sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt ist.

E. 5.6.1 Zum einen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden gewährleistet ist, nachdem die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Bulgarien durchgeführt worden sind. Entsprechende Rückschlüsse könnten sich jedoch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergeben, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die Entscheide verschiedener bulgarischer Instanzen bezüglich ihrer Asylgesuche enthalten. Es wird Aufgabe des SEM sein, die betreffenden Akten bulgarischer Behörden - welche zum Zeitpunkt der beiden durchgeführten Vernehmlassungen bereits vorlagen, auf welche das Staatssekretariat bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht näher einging - zu übersetzen und zu prüfen. Gegebenenfalls könnte es sich auch als erforderlich erweisen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden weitere Informationen über die in Bulgarien durchgeführten Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden einzuholen.

E. 5.6.2 Zum anderen erweist sich der Sachverhalt gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Frage als ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt ihrer spezifischen Verletzlichkeit als Familie mit einem minderjährigen Kind genügt.

E. 5.7 Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen Abklärungen und weiteren Massnahmen vorzunehmen haben wird.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5126/2018 Urteil vom 15. April 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Kirgisistan, und B._______, geboren am [...], Türkei, sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Kirgisistan, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, MOR-Beratung, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kirgisische (Ehemann und gemeinsames Kind) beziehungsweise türkische (Ehefrau) Staatsangehörige, allesamt kurdischer Ethnie. Gemäss ihren Angaben lebten sie bis zum 11. Mai 2016 im Irak, von wo sie über die Türkei am 2. Juni 2016 nach Bulgarien gelangten. Ende Juli 2018 verliessen sie Bulgarien in Richtung Griechenland. Von Italien her kommend reisten sie am 5. August 2018 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am 10. August 2018 (Ehemann) beziehungsweise am 13. August 2018 (Ehefrau) im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen für sich und ihr Kind um Asyl. B. Am 20. August 2018 wurden die Beschwerdeführenden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) jeweils summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich jahrelang als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) in verschiedenen Lagern dieser Organisation im Nordirak aufgehalten. Dort hätten sie sich kennengelernt und geheiratet, und dort sei auch ihr Kind geboren. Den Nordirak hätten sie schliesslich aufgrund der dortigen unsicheren Situation in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei hätten sie jedoch nicht bleiben können, weil sie wegen ihres Engagements für die PKK mit Verfolgungsmassnahmen hätten rechnen müssen. Im Rahmen der summarischen Befragungen wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, angesichts des Umstands, dass sie bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hätten, sei möglicherweise dieser Staat für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. C. Am 22. August 2018 richtete das SEM an die zuständige bulgarische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Bulgarien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. D. Am 23. August 2018 teilte die zuständige bulgarische Behörde dem SEM mit, der Rückübernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt. E. Mit Verfügung vom 27. August 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug an. Zudem wies das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 8. September 2018 (Datum des Poststempels: 9. September 2018) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in erster Linie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei - sinngemäss - anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel verschiedene bulgarische amtliche Dokumente ein, wobei sie mitteilten, darunter befinde sich ihr negativer Asylentscheid. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie - vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 2. Oktober 2018 - um unentgeltliche Prozessführung gut. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. M. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ein. N. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die heutige Rechtsvertreterin ihre entsprechende Mandatierung durch die Beschwerdeführenden mit. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der heutigen Rechtsvertreterin mit, es liege in Bezug auf die behauptete Mandatierung keine rechtsgenügliche Vollmacht vor. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte die heutige Rechtsvertreterin zwei Vollmachten ein, aus welchen ihre Mandatierung hervorgeht. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde das SEM um eine erneute Vernehmlassung zur Frage ersucht, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien möglicherweise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. P. Mit zweiter Vernehmlassung vom 8. März 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Diesbezüglich wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. März 2019 Kenntnis gegeben. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten verschiedene gerichtliche Dokumente aus Bulgarien wiedererlangt, und reichten die Kopie eines entsprechenden Aktenstücks ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel, die für die Beurteilung ihrer Beschwerde wesentlich sein könnten, einzureichen, unter Einschluss allfälliger bulgarischer Gerichtsakten. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene bulgarische amtliche Aktenstücke ein. T. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. November 2019 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, aufgrund von Mängeln im Asylsystem in Bulgarien könnten sie dort keinen internationalen Schutz erlangen und wären von der Rückschiebung in die Türkei bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Anlässlich ihrer summarischen Erstbefragungen gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten in Bulgarien eigentlich gar keine Asylgesuche stellen wollen. Gleichwohl seien sie zu ihren Asylgründen angehört worden, worauf ihnen mitgeteilt worden sei, ihre Asylgesuche seien abgelehnt worden. Diesen Entscheid hätten sie bei verschiedenen Instanzen angefochten. Zuletzt habe im Juli 2018 ein Gericht in Sofia ihre Beschwerde abgelehnt und ihnen beschieden, sie hätten das Land innert fünfzehn Tagen zu verlassen. Sie würden befürchten, dass sie im Falle des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Bulgarien durch die dortigen Behörden in die Türkei ausgeschafft würden. 5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden geltend, in Bulgarien seien sie wie Gefangene behandelt worden und hätten unter unmenschlichen Bedingungen gelebt. In der Asylunterkunft sei das Essen ungeniessbar gewesen, und sie hätten deshalb ihre Verpflegung während zweier Jahre selber kaufen müssen. Die bulgarischen Polizisten hätten die Asylsuchenden willkürlich behandelt und beispielsweise manchmal grundlos mit den Füssen getreten. In Bulgarien drohe ihnen die Ausschaffung in die Türkei oder nach Kirgisistan. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Regimes jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer eingehenden Prüfung unterzogen. 5.4 Unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Bulgarien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen, die einer Überstellung entgegensteht. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden, und die Schweiz ist gehalten, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.5 In Bezug auf Bulgarien gelangte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 im Wesentlichen - soweit im vorliegenden Fall von Belang - zu folgenden Einschätzungen. 5.5.1 Gestützt auf eine Analyse der aktuellen Situation in Bulgarien sind im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten festzustellen. Jedoch lassen diese Probleme nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen und es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen (a.a.O., E. 6.6.7). Dies wiederum schliesst nicht aus, dass im Einzelfall von der Rücküberstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (a.a.O., E. 6.6.9). Im Einzelfall ist somit jeweils zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. 5.5.2 Soweit die Durchführung der Asylverfahren in Bulgarien betreffend, so folgt aus den festzustellenden Defiziten nicht, dass Asylsuchenden systematisch die Möglichkeit verwehrt würde, ihre Asylgesuche in korrekter Weise durch die zuständigen bulgarischen Behörden prüfen zu lassen (a.a.O., E. 6.6.7). Allerdings machen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall die Befürchtung geltend, sie könnten im Falle des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Bulgarien durch die dortigen Behörden in die Türkei ausgeschafft werden, nachdem ihre Asylgesuche durch mehrere bulgarische Instanzen, zuletzt im Juli 2018 durch ein Gericht in Sofia, abgelehnt worden seien. Wie mit dem erwähnten Referenzurteil festgestellt wurde, war in den Jahren 2017 und 2018 - und mithin im Zeitraum der, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, letztinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung ihrer Asylgesuche in Bulgarien - eine diskriminierende Praxis der zuständigen bulgarischen Behörden gegenüber Staatsangehörigen verschiedener Herkunftsländer zu beobachten, nämlich solchen aus Algerien, Bangladesch, China, Pakistan, Sri Lanka, der Türkei und der Ukraine. Dies, indem die Asylgesuche von Staatsangehörigen dieser Herkunftsländer als offensichtlich unbegründet erachtet wurden, womit die Anerkennungsquote in Bezug auf die genannten Staaten null Prozent betrug (a.a.O., E. 6.6.1 S. 30). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine türkische Staatsangehörige handelt, die sich darauf beruft, sie sei - wie auch der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger - in der Türkei von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen bedroht, vermag sich mit Blick auf die erwähnte Asylpraxis in Bulgarien die Frage zu stellen, ob die Asylgesuche der Beschwerdeführenden durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft wurden, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt. Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Dokumente eingereicht, bei denen es sich um Entscheide mehrerer bulgarischer Instanzen in den dort durchgeführten Asylverfahren der Beschwerdeführenden handeln soll. Derzeit liegen von diesen Aktenstücken, die in bulgarischer Sprache abgefasst sind, keine Übersetzungen in eine Amtssprache des Bundes vor. Die Frage, ob sich aus diesen Dokumenten Rückschlüsse darauf ergeben, inwiefern von der Gewährleistung des Non-Refoulement-Gebots - sei es hinsichtlich der Türkei (des Heimatstaats der Beschwerdeführerin) oder Kirgisistans (des Heimatstaats des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes) - ausgegangen werden kann, ist somit zum jetzigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. 5.5.3 Soweit die Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien betreffend, so ergibt sich aus dem erwähnten Referenzurteil mit Blick auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen Folgendes: Angesichts des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstands, wonach ihre Asylgesuche durch mehrere, auch gerichtliche bulgarische Instanzen abgelehnt worden seien, verbunden mit der Anordnung, sie hätten das Land innert fünfzehn Tagen zu verlassen, ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rücküberstellung nach Bulgarien einem der beiden Haftzentren von Busmantsi oder Lyubimets zugewiesen würden, in denen die Aufenthaltsbedingungen allgemein als sehr schwierig zu bezeichnen sind (a.a.O., E. 6.6.3 und 7.3.1). Als Familie mit einem minderjährigen Kind im Alter von sieben Jahren gehören die Beschwerdeführenden zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen, bezüglich derer eine Überstellung nach Bulgarien zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist, bei welchen jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Art der Verletzlichkeit vertieft zu prüfen ist, ob die Betroffenen im Falle des Vollzugs der Wegweisung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wären (a.a.O., E. 7.4.1 f.). Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäss dem Urteil vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 29217/12) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in Bezug auf die Rücküberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien verlangt, dass seitens der italienischen Behörden vorgängig eine individuelle Garantie vorliegen muss, wonach für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. insb. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5.2, 2017 VI/10 E. 5). Diese Praxis wurde hinsichtlich Italiens jüngst erweitert, indem das Vorliegen einer schriftlichen, individuellen und vorgängigen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, dass den spezifischen Anforderungen der betroffenen Person Rechnung getragen werde, auch für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen als Voraussetzung einer Rücküberstellung bestimmt wurde (Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). In Bezug auf Bulgarien wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit welchen besonders verletzliche Asylsuchende in diesem Land konfrontiert sind, mit dem betreffenden Referenzurteil nunmehr in gleicher Weise festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 f.). 5.5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf eine Rücküberstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien zu verlangen ist, dass das SEM zuvor von den bulgarischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten hat, wonach für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde. In Analogie zur bisherigen, sich auf Rücküberstellungen nach Italien beziehenden Praxis (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3) muss demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Bulgarien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird. 5.6 Somit erweist sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt ist. 5.6.1 Zum einen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden gewährleistet ist, nachdem die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Bulgarien durchgeführt worden sind. Entsprechende Rückschlüsse könnten sich jedoch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergeben, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die Entscheide verschiedener bulgarischer Instanzen bezüglich ihrer Asylgesuche enthalten. Es wird Aufgabe des SEM sein, die betreffenden Akten bulgarischer Behörden - welche zum Zeitpunkt der beiden durchgeführten Vernehmlassungen bereits vorlagen, auf welche das Staatssekretariat bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht näher einging - zu übersetzen und zu prüfen. Gegebenenfalls könnte es sich auch als erforderlich erweisen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden weitere Informationen über die in Bulgarien durchgeführten Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführenden einzuholen. 5.6.2 Zum anderen erweist sich der Sachverhalt gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Frage als ungenügend abgeklärt, ob eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt ihrer spezifischen Verletzlichkeit als Familie mit einem minderjährigen Kind genügt. 5.7 Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die erforderlichen Abklärungen und weiteren Massnahmen vorzunehmen haben wird.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: