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D-6042/2020

D-6042/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind kirgisische (Ehemann und gemeinsames Kind) beziehungsweise türkische (Ehefrau) Staatsangehörige, allesamt kurdischer Ethnie. Gemäss ihren Angaben lebten sie bis zum 11. Mai 2016 im Irak, von wo sie über die Türkei am 2. Juni 2016 nach Bulgarien gelang- ten. Ende Juli 2018 verliessen sie Bulgarien in Richtung Griechenland. Von Italien her kommend reisten sie am 5. August 2018 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am 10. August 2018 (Ehemann) beziehungs- weise am 13. August 2018 (Ehefrau) im damaligen Empfangs- und Verfah- renszentrum Kreuzlingen für sich und ihr Kind um Asyl. B. Am 20. August 2018 wurden die Beschwerdeführenden durch das Staats- sekretariat für Migration (SEM) jeweils summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich jahre- lang als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kur- distans) in verschiedenen Lagern dieser Organisation im Nordirak aufge- halten. Dort hätten sie sich kennengelernt und – nachdem sie die PKK ver- lassen hätten – geheiratet, und dort sei auch ihr Kind geboren. Den Nord- irak hätten sie schliesslich aufgrund der dortigen unsicheren Situation in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei hätten sie jedoch nicht bleiben können, weil sie wegen ihres Engagements für die PKK mit Verfolgungs- massnahmen hätten rechnen müssen. Im Rahmen der summarischen Be- fragungen wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, angesichts des Umstands, dass sie bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hätten, sei möglicherweise dieser Staat für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. C. Am 22. August 2018 richtete das SEM an die zuständige bulgarische Be- hörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Ge- meinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) werde Bulgarien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. D. Am 23. August 2018 teilte die zuständige bulgarische Behörde dem SEM mit, der Rückübernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt. E. Mit Verfügung vom 27. August 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche

D-6042/2020 Seite 3 der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres da- maligen Rechtsvertreters vom 8. September 2018 beim Bundesverwal- tungsgericht an. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5126/2018 vom 15. April 2020 wurde die Verfügung des SEM vom 27. August 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. H. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 ordnete das SEM die Durchführung des nationalen Asylverfahrens für die Beschwerdeführenden an. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. September 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM eine Stellungnahme zu ihren Asyl- gründen, einen Ausdruck eines wissenschaftlichen Artikels sowie mehrere Photographien. J. Am 7. September 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. J.a Dabei machte der Beschwerdeführer (Ehemann) im Wesentlichen gel- tend, er stamme aus einem Dorf der kurdischen Minderheit in Kirgisistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 1998 auch gelebt habe. Dort habe er als Kurde ein schwieriges Leben geführt, weil der kirgisische Staat den Ge- brauch der kurdischen Sprache verboten habe. Bis zum Jahr 1998 habe er keinerlei Kenntnisse davon gehabt, dass auch ausserhalb von Kirgisistan Angehörige der kurdischen Ethnie leben würden und es sogar eine Region namens Kurdistan gebe. Damals sei eine Person namens D._______ ins Dorf gekommen. Dieser sei ein Mitglied der PKK gewesen und habe über die Kurden und Kurdistan informiert. Er, der Beschwerdeführer, und vier weitere junge Dorfbewohner seien von diesen Berichten so begeistert ge- wesen, dass sie beschlossen hätten, nach Kurdistan zu gehen. Mit Unter- stützung von D._______ seien sie zuerst nach Russland ausgereist und schliesslich über Aserbaidschan, Armenien und den Iran in die Kandil- Berge im Irak (Provinz Erbil) gelangt. D._______ sei im Jahr 1998 durch

D-6042/2020 Seite 4 die kirgisischen Behörden festgenommen und anschliessend in die Türkei ausgeliefert worden. In den Kandil-Bergen sei er, der Beschwerdeführer, in einem Lager der PKK zuerst sechs bis sieben Monate lang politisch und militärisch ausgebildet worden. Anschliessend sei er für logistische Aufga- ben eingeteilt worden, wobei er sich um den Transport der Verpflegung ge- kümmert habe. Im Jahr 2006 oder 2007 habe er bei der PKK seine heutige Ehefrau getroffen, und 2008 hätten sie eine Beziehung begonnen. Bei der PKK sei, da man sich in einer Kriegssituation befunden habe, den Mitglie- dern keine Eheschliessung möglich gewesen, und im Jahr 2010 hätten sie sich deshalb gemeinsam entschlossen, die Organisation zu verlassen. Auch sei er nach zwölf Jahren bei der PKK mental und körperlich erschöpft gewesen. In der Folge seien sie nach Dohuk in der gleichnamigen nordira- kischen Provinz gegangen, wo sie auf religiösem Weg geheiratet hätten und im Jahr 2013 ihr Sohn geboren worden sei. Im Jahr 2016 sei im Nord- irak gegen den sogenannten "Islamischen Staat" gekämpft worden, und er sei durch die lokalen Sicherheitsbehörden dazu aufgefordert worden, sich am Krieg zu beteiligen. Weil er dies mit der Begründung abgelehnt habe, trotz des Tragens einer Waffe zur Selbstverteidigung bei der PKK keine Kampferfahrung zu haben, sei er schliesslich aufgefordert worden, den Nordirak zu verlassen. Danach seien sie in die Türkei gegangen, wo sie in Istanbul ihre Weiterreise nach Europa organisiert hätten. In der Türkei hät- ten sie wegen ihrer Vergangenheit bei der PKK nicht bleiben können. In Kirgisistan drohe ihm, dem Beschwerdeführer, wegen seines Einsatzes für die PKK die Verhaftung und die Auslieferung in die Türkei. Auch habe er in Kirgisistan den Militärdienst nicht geleistet. J.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus einem Dorf im Bezirk E._______ (Provinz Hakkari) in der Türkei. Im Alter von zehn Jahren sei sie durch einen Onkel gezwungen worden, sich der PKK anzuschliessen. Seither habe sie ihre Familie nicht mehr gesehen. Weil sie sehr jung ge- wesen sei, habe sie nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen, sondern sei in den nordirakischen Kandil-Bergen bei der Logistik der Organisation tätig gewesen. Insgesamt habe sie siebzehneinhalb Jahre bei der PKK ver- bracht. Nachdem sie dort ihren Ehemann kennengelernt habe, hätten sie die Organisation gemeinsam verlassen und sich in Dohuk niedergelassen, wo sie dann während sechs Jahren gelebt hätten. In dieser Zeit seien sie schlecht behandelt worden. So seien sie, nachdem sie die PKK verlassen hätten, zunächst durch die nordirakischen Behörden während zwanzig Ta- gen inhaftiert worden. Ihren Lebensunterhalt hätten sie anschliessend nur mit Schwierigkeiten bestreiten können. Zudem sei ihnen, weil sie die

D-6042/2020 Seite 5 irakische Staatsbürgerschaft nicht hätten erlangen können, die Einschu- lung des Kindes verwehrt worden. Als ihr Ehemann sich schliesslich zum Kampf gegen den "Islamischen Staat" hätte verpflichten sollen, hätten sie sich dazu entschieden, nach Europa zu gehen. In der Türkei hätte ihnen aufgrund ihrer Vergangenheit bei der PKK das Gefängnis oder sogar der Tod gedroht. Im Lauf der Zeit sei ihre Familie in der Türkei immer wieder durch die Polizei nach ihr befragt worden. Nach Kirgisistan hätten sie nicht gehen können, weil dort ihrem Ehemann aufgrund seines Engagements für die PKK und der Nichtleistung des Militärdienstes die Inhaftierung drohen würde. J.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh- renden den kirgisischen Reisepass und eine kirgisische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des UNHCR sowie verschie- dene Photographien betreffend ihre Zeit bei der PKK zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. L. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventua- liter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit ihrer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessua- ler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtli- chen Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift ver- schiedene Berichte von Medien und Menschenrechtsorganisationen, eine Liste von in Kirgisistan verbotenen Organisationen, der bereits im vor- instanzlichen Verfahren übermittelte Ausdruck eines wissenschaftlichen Artikels sowie weitere Aktenstücke eingereicht. Auf die Begründung der

D-6042/2020 Seite 6 Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom

14. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistän- din ‒ als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ gutge- heissen. N. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2021 wurde den Beschwerdefüh- renden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2021 reichten die Be- schwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme, ein Schreiben ei- nes türkischen Rechtsanwalts sowie weitere Medienberichte ein. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. März 2021 übermittelten die Be- schwerdeführenden Photographien eines Auszugs aus dem kirgisischen Familienregister sowie eines Schreibens der kirgisischen Militärbehörden. R. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 31. März 2021 wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Beschwerdeführer eingereicht. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2021 reichten die Be- schwerdeführenden die Originale der mit der Eingabe vom 2. März 2021 übermittelten Dokumente sowie ein als Wohnsitzbestätigung der Familie des Beschwerdeführers bezeichnetes kirgisisches Aktenstück ein. T. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 und vom 5. September 2022 er- kundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese

D-6042/2020 Seite 7 Anfragen wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2022 und vom 28. Oktober 2022 beantwortet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Aus dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen postalischen Rück- schein geht nicht hervor, wann der Entscheid des SEM der Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführenden zugegangen ist. Damit steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Angesichts der Tat- sache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei bei der eröff- nenden Behörde liegt (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING- SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34, N 10), ist in- dessen zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass ihre Beschwerde unter Wahrung der betreffenden Beschwerdefrist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und mithin rechtzeitig erfolgt ist.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre – nach dem soeben Gesagten – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten

D-6042/2020 Seite 8 (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, er habe in seinem Heimatstaat Kirgisistan aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK we- der asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der dortigen Behörden noch eine Auslieferung in die Türkei zu befürchten. Auch wegen der Nicht- leistung des Militärdienstes müsse er in Kirgisistan nicht mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, es gebe wegen ihrer Aktivi- täten zugunsten der PKK im Irak keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass man sie im Kindesalter zur Tätigkeit für die PKK gezwungen habe, was als Kindes- entführung zu werten sei.

E. 4.2 Den Einschätzungen der Vorinstanz ist zunächst insofern beizupflich- ten, als keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefähr- dungssituation des Beschwerdeführers in Kirgisistan vorliegen. Zum einen besteht kein ernsthafter Grund für die Annahme, der Beschwer- deführer – an dessen kirgisischer Staatsangehörigkeit angesichts seiner

D-6042/2020 Seite 9 Aussagen anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz sowie seines aus dem Jahr 2013 datierenden kirgisischen Reisepasses nicht zu zweifeln ist – könnte aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK im Irak, welche sich auf ausschliesslich logistische Aufgaben in den dortigen Lagern der Organisa- tion beschränkten und dreizehn Jahre zurückliegen, durch die Behörden seines Heimatstaats zum heutigen Zeitpunkt an die Türkei ausgeliefert werden. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat selbst von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen betroffen sein sollte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise geltend machte, er habe in Kirgisistan jemals irgendwelche Tätigkeiten ausgeübt, welche seitens der dortigen Behörden als verbotene Aktivität aufgefasst werden könnten. Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 3) behauptet wird, der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der kurdi- schen Minderheit in Kirgisistan Angriffen von zivilen Gruppen und staatli- chen Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen, findet sich für diese Behaup- tung in seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr gab er anlässlich seiner Anhörung durch das SEM ausdrücklich zu Protokoll, er habe in Kirgisistan keine Probleme mit den dortigen Behör- den gehabt, und seine Schwierigkeiten als ethnischer Kurde hätten sich auf vereinzelte Diskriminierungen beschränkt. Diesen kommt keine Asylre- levanz zu, handelt es sich doch offensichtlich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Umstand schliesslich, dass – wie in der Be- schwerdeschrift geltend gemacht wird – die PKK in Kirgisistan verboten ist, hat offensichtlich zum Zweck, deren Aktivitäten in diesem Land selbst zu unterbinden. Daraus lässt sich nichts für die persönliche Situation des Be- schwerdeführers ableiten. Zum anderen ist hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat den Militärdienst nicht geleistet, festzustellen, dass er – nachdem er das Land bereits im Alter von siebzehn Jahren verlassen hatte – gar nicht geltend macht, in Kirgisistan jemals zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist von vornherein fraglich, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat überhaupt eine Wehrdienstverweigerung vorgeworfen werden könnte. Das SEM hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hingewie- sen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung oder Desertion grundsätz- lich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurtei- lung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Wei- gerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und E. 5.9 betreffend die Auslegung von Art. 3

D-6042/2020 Seite 10 Abs. 3 AsylG). Für die Gefahr einer solchen Bestrafung des Beschwerde- führers besteht keinerlei Anhaltspunkt.

E. 4.3 Der Beurteilung des SEM ist zudem im Ergebnis auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin beizustimmen. Zwar ist alles andere als auszuschlies- sen, dass türkische Staatsangehörige, die sich – ungeachtet der Frage, in welchem Land und in welcher Weise dies erfolgt ist – für die PKK engagiert haben, in der Türkei von asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnah- men betroffen sein können. Jedoch ist im Falle der Beschwerdeführerin als wesentlich zu erachten, dass sie gemäss ihren eigenen Aussagen im Alter von zehn Jahren zwangsweise zur PKK geschickt wurde, auch im fortge- schrittenen Alter niemals am bewaffneten Kampf beteiligt war, sondern ausschliesslich mit logistischen Hilfsaufgaben betraut wurde, und ihr En- gagement für die Organisation bereits vor dreizehn Jahren beendete. An- gesichts dessen erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass sie per- sönlich in der Türkei – und zumal ausserhalb ihrer Herkunftsregion in der Provinz Hakkari – zum heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Ver- folgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Soweit in der Beschwerdeschrift wie auch im Rahmen der Replik auf allgemeine Aspekte der Verfolgung von Mitgliedern der PKK in der Türkei hingewiesen wird, lassen sich daraus keine Schlüsse für die spezifische Situation der Beschwerdeführerin zie- hen. Auch dem eingereichten Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts sowie weiteren Beweismitteln, die sich auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei und insbesondere die Verfolgung von Angehörigen der PKK beziehen, ist nichts zu entnehmen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Im vorliegenden Fall würde sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin unter der Annahme einer asylrelevanten Gefährdung in der Türkei ausserdem die Frage stellen, ob sie in Kirgisistan, dem Heimatstaat ihres Ehemannes, über eine Schutzalternative verfügt. Dies wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss mit dem Argument bestritten, angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden bislang nicht "offiziell", sondern nur religiös ver- heiratet seien, habe die Beschwerdeführerin in Kirgisistan keinen Anspruch auf einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Dieser Standpunkt ist als zweifel- haft zu bezeichnen. Nach dem zuvor Gesagten erübrigt es sich mangels Entscheidwesentlichkeit jedoch, auf die Frage näher einzugehen.

E. 4.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich behauptet, die Beschwerde- führenden seien aufgrund ihrer Vergangenheit bei der PKK auch im Irak von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine

D-6042/2020 Seite 11 entsprechende Gefährdung geltend machten. Angesichts ihrer kirgisischen beziehungsweise türkischen Staatsangehörigkeit und den damit verbunde- nen Schutzalternativen ist aber ohnehin fraglich, ob einer allfälligen Ge- fährdungssituation im Irak eine rechtliche Bedeutung zukommen könnte. Im Übrigen wird durch die Beschwerdeführenden auch sonst nichts vorge- bracht, was für die zu treffenden Beurteilungen von Belang sein könnte.

E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl- rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die ver- fügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände- rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs zu erwähnen, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab (dortige S. 16 f.), er habe im Nordirak ein Jahr im Spital verbracht, weil er aufgrund seiner schwierigen Arbeit als Fliesenleger Rückenprobleme gehabt habe. Er habe weiterhin Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule bezie- hungsweise mit den Bandscheiben. Als er in Bulgarien gewesen sei, habe er Magenschmerzen gehabt, und die Ärzte hätten ihm sowohl dort als auch in der Schweiz gesagt, dies hänge mit seinem Stress zusammen. Ungefähr zwei Jahre lang habe er einen Arzt für Psychiatrie aufgesucht, und auch in der Schweiz habe er bereits eine Psychiaterin konsultiert. Die Beschwerde-

D-6042/2020 Seite 12 führerin berichtete anlässlich ihrer Befragungen durch die Vorinstanz von keinen spezifischen gesundheitlichen Problemen.

E. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit der Zumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung vorgebracht, die Beschwerdeführenden und ihr Kind seien seit Jahren auf der Flucht. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1994 bei einem Bombenangriff der türkischen Luftwaffe schwer verletzt worden. Ihre medizinische Behandlung habe unter sehr schweren Bedingungen im Irak und im Iran stattgefunden, und sie leide noch immer unter Folgebeschwerden dieser Verletzung. Beide Beschwerdeführenden würden zudem sehr stark unter den Folgen des Krieges und der Flucht leiden. Sie hätten sich mehrmals an die zuständigen Stellen gewandt, um sich aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse behandeln zu lassen. Den vorinstanzlichen Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der me- dizinische Sachverhalt in Bezug auf alle drei Beschwerdeführenden abge- klärt worden wäre. Insbesondere sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und des Kindes nicht erhoben worden. Auch sei unklar, ob sie in Kirgisistan die allfällig nötige medizinische Unterstützung erhalten würden. Mit Eingabe vom 31. März 2021 wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Beschwerdeführer eingereicht. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer werde seit dem 1. März 2021 wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms und einer An- passungsstörung mit angstdepressiver Reaktion behandelt. Dabei habe er von Albträumen aufgrund von Kriegserlebnissen und Bombardierungen in der Türkei (sic) berichtet. Die Behandlung des Beschwerdeführers erfolge alle drei Wochen im Rahmen einer dreissigminütigen Sitzung und werde mindestens noch ein Jahr lang fortgesetzt werden müssen.

E. 6.2.3 Die angefochtene Verfügung enthält unter dem Aspekt der Durch- führbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinerlei Aussagen oder Erwägun- gen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden.

E. 6.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28

D-6042/2020 Seite 13 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persön- lichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung nament- lich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fä- higkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer- ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des- sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei- matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).

E. 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung wird mit keinem Wort darauf einge- gangen, dass die Beschwerdeführenden ein heute zehnjähriges Kind ha- ben. Entsprechend wurde durch die Vorinstanz auch in keiner Weise erwo- gen, ob und unter welchen Umständen ein allfälliger Vollzug der Wegwei- sung mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Dies erscheint im vorliegenden Fall umso unverständlicher, als mit dem Urteil vom 15. April 2020 (dortige E. 5.5.3) – wenn auch damals aus anderer Perspektive, nämlich hinsicht- lich einer allfälligen Rücküberstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dub- lin-Regimes – auf die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden mit ihrem minderjährigen Kind im Alter von damals sieben Jahren hinge- wiesen worden war. Schliesslich wurde auch in der Vernehmlassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls in keiner Weise eingegangen.

D-6042/2020 Seite 14

E. 6.4 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE ALBER- TINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 6.5 Aus den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwer- deebene hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- renden lässt sich zwar noch nicht auf das tatsächliche Vorliegen von Voll- zugshindernissen schliessen. Jedoch ist zugleich festzustellen, dass die gesundheitlichen Aspekte durch die Vorinstanz – obwohl aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen gewisse Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten bestanden – weder abge- klärt noch in der angefochtenen Verfügung in Erwägung gezogen wurden. Die Frage, ob dies für sich genommen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, braucht allerdings aus folgendem Grund nicht näher erörtert zu werden.

E. 6.6 Im Vordergrund steht nämlich, dass im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden der Gesichtspunkt des Kindeswohls zwingend abzuklären und bei der Beurteilung zu berück- sichtigen ist. Indem das SEM weder entsprechende Abklärungen durchge- führt hat, noch in der angefochtenen Verfügung auf das Kindeswohl über- haupt eingegangen ist, hat es den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt

D-6042/2020 Seite 15 und ist seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, womit es den An- spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 6.7 Die Vorinstanz ist daher zum einen aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen hinsichtlich des Kindeswohls durchzuführen. Dabei sind sämtliche Aspekte des Sachverhalts abzuklären, die in diesem Zusammen- hang von entscheidwesentlicher Bedeutung sein können (vgl. zuvor, E. 6.3.1). Zum anderen ist auch die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers in ausreichender Weise näher abzuklären.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt und ent- behrt zudem hinsichtlich des Kindeswohls jeglicher Begründung. Die Be- schwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die Sache ist zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwer- deführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2020 gutge- heissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungs- vollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemes- sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerde- führenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung ei- ner solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung

D-6042/2020 Seite 16 aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin ein- gesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos.

E. 8.3 Im Umfang des Unterliegens, somit zur Hälfte, ist der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist auf Fr. 1‘000.– fest- zusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6042/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend wird die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6042/2020 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Kirgisistan, und B._______, geboren am [...], Türkei, sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Kirgisistan, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kirgisische (Ehemann und gemeinsames Kind) beziehungsweise türkische (Ehefrau) Staatsangehörige, allesamt kurdischer Ethnie. Gemäss ihren Angaben lebten sie bis zum 11. Mai 2016 im Irak, von wo sie über die Türkei am 2. Juni 2016 nach Bulgarien gelangten. Ende Juli 2018 verliessen sie Bulgarien in Richtung Griechenland. Von Italien her kommend reisten sie am 5. August 2018 unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am 10. August 2018 (Ehemann) beziehungsweise am 13. August 2018 (Ehefrau) im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen für sich und ihr Kind um Asyl. B. Am 20. August 2018 wurden die Beschwerdeführenden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) jeweils summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich jahrelang als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) in verschiedenen Lagern dieser Organisation im Nordirak aufgehalten. Dort hätten sie sich kennengelernt und - nachdem sie die PKK verlassen hätten - geheiratet, und dort sei auch ihr Kind geboren. Den Nordirak hätten sie schliesslich aufgrund der dortigen unsicheren Situation in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei hätten sie jedoch nicht bleiben können, weil sie wegen ihres Engagements für die PKK mit Verfolgungsmassnahmen hätten rechnen müssen. Im Rahmen der summarischen Befragungen wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, angesichts des Umstands, dass sie bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hätten, sei möglicherweise dieser Staat für die Prüfung der Asylgesuche zuständig. C. Am 22. August 2018 richtete das SEM an die zuständige bulgarische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) werde Bulgarien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. D. Am 23. August 2018 teilte die zuständige bulgarische Behörde dem SEM mit, der Rückübernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt. E. Mit Verfügung vom 27. August 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 8. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5126/2018 vom 15. April 2020 wurde die Verfügung des SEM vom 27. August 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. H. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 ordnete das SEM die Durchführung des nationalen Asylverfahrens für die Beschwerdeführenden an. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. September 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM eine Stellungnahme zu ihren Asylgründen, einen Ausdruck eines wissenschaftlichen Artikels sowie mehrere Photographien. J. Am 7. September 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. J.a Dabei machte der Beschwerdeführer (Ehemann) im Wesentlichen geltend, er stamme aus einem Dorf der kurdischen Minderheit in Kirgisistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 1998 auch gelebt habe. Dort habe er als Kurde ein schwieriges Leben geführt, weil der kirgisische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache verboten habe. Bis zum Jahr 1998 habe er keinerlei Kenntnisse davon gehabt, dass auch ausserhalb von Kirgisistan Angehörige der kurdischen Ethnie leben würden und es sogar eine Region namens Kurdistan gebe. Damals sei eine Person namens D._______ ins Dorf gekommen. Dieser sei ein Mitglied der PKK gewesen und habe über die Kurden und Kurdistan informiert. Er, der Beschwerdeführer, und vier weitere junge Dorfbewohner seien von diesen Berichten so begeistert gewesen, dass sie beschlossen hätten, nach Kurdistan zu gehen. Mit Unterstützung von D._______ seien sie zuerst nach Russland ausgereist und schliesslich über Aserbaidschan, Armenien und den Iran in die Kandil-Berge im Irak (Provinz Erbil) gelangt. D._______ sei im Jahr 1998 durch die kirgisischen Behörden festgenommen und anschliessend in die Türkei ausgeliefert worden. In den Kandil-Bergen sei er, der Beschwerdeführer, in einem Lager der PKK zuerst sechs bis sieben Monate lang politisch und militärisch ausgebildet worden. Anschliessend sei er für logistische Aufgaben eingeteilt worden, wobei er sich um den Transport der Verpflegung gekümmert habe. Im Jahr 2006 oder 2007 habe er bei der PKK seine heutige Ehefrau getroffen, und 2008 hätten sie eine Beziehung begonnen. Bei der PKK sei, da man sich in einer Kriegssituation befunden habe, den Mitgliedern keine Eheschliessung möglich gewesen, und im Jahr 2010 hätten sie sich deshalb gemeinsam entschlossen, die Organisation zu verlassen. Auch sei er nach zwölf Jahren bei der PKK mental und körperlich erschöpft gewesen. In der Folge seien sie nach Dohuk in der gleichnamigen nordirakischen Provinz gegangen, wo sie auf religiösem Weg geheiratet hätten und im Jahr 2013 ihr Sohn geboren worden sei. Im Jahr 2016 sei im Nordirak gegen den sogenannten "Islamischen Staat" gekämpft worden, und er sei durch die lokalen Sicherheitsbehörden dazu aufgefordert worden, sich am Krieg zu beteiligen. Weil er dies mit der Begründung abgelehnt habe, trotz des Tragens einer Waffe zur Selbstverteidigung bei der PKK keine Kampferfahrung zu haben, sei er schliesslich aufgefordert worden, den Nordirak zu verlassen. Danach seien sie in die Türkei gegangen, wo sie in Istanbul ihre Weiterreise nach Europa organisiert hätten. In der Türkei hätten sie wegen ihrer Vergangenheit bei der PKK nicht bleiben können. In Kirgisistan drohe ihm, dem Beschwerdeführer, wegen seines Einsatzes für die PKK die Verhaftung und die Auslieferung in die Türkei. Auch habe er in Kirgisistan den Militärdienst nicht geleistet. J.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Sie stamme aus einem Dorf im Bezirk E._______ (Provinz Hakkari) in der Türkei. Im Alter von zehn Jahren sei sie durch einen Onkel gezwungen worden, sich der PKK anzuschliessen. Seither habe sie ihre Familie nicht mehr gesehen. Weil sie sehr jung gewesen sei, habe sie nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen, sondern sei in den nordirakischen Kandil-Bergen bei der Logistik der Organisation tätig gewesen. Insgesamt habe sie siebzehneinhalb Jahre bei der PKK verbracht. Nachdem sie dort ihren Ehemann kennengelernt habe, hätten sie die Organisation gemeinsam verlassen und sich in Dohuk niedergelassen, wo sie dann während sechs Jahren gelebt hätten. In dieser Zeit seien sie schlecht behandelt worden. So seien sie, nachdem sie die PKK verlassen hätten, zunächst durch die nordirakischen Behörden während zwanzig Tagen inhaftiert worden. Ihren Lebensunterhalt hätten sie anschliessend nur mit Schwierigkeiten bestreiten können. Zudem sei ihnen, weil sie die irakische Staatsbürgerschaft nicht hätten erlangen können, die Einschulung des Kindes verwehrt worden. Als ihr Ehemann sich schliesslich zum Kampf gegen den "Islamischen Staat" hätte verpflichten sollen, hätten sie sich dazu entschieden, nach Europa zu gehen. In der Türkei hätte ihnen aufgrund ihrer Vergangenheit bei der PKK das Gefängnis oder sogar der Tod gedroht. Im Lauf der Zeit sei ihre Familie in der Türkei immer wieder durch die Polizei nach ihr befragt worden. Nach Kirgisistan hätten sie nicht gehen können, weil dort ihrem Ehemann aufgrund seines Engagements für die PKK und der Nichtleistung des Militärdienstes die Inhaftierung drohen würde. J.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden den kirgisischen Reisepass und eine kirgisische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Bestätigung des UNHCR sowie verschiedene Photographien betreffend ihre Zeit bei der PKK zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. L. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit ihrer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift verschiedene Berichte von Medien und Menschenrechtsorganisationen, eine Liste von in Kirgisistan verbotenen Organisationen, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren übermittelte Ausdruck eines wissenschaftlichen Artikels sowie weitere Aktenstücke eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. N. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2021 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme, ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts sowie weitere Medienberichte ein. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. März 2021 übermittelten die Beschwerdeführenden Photographien eines Auszugs aus dem kirgisischen Familienregister sowie eines Schreibens der kirgisischen Militärbehörden. R. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 31. März 2021 wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Beschwerdeführer eingereicht. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der mit der Eingabe vom 2. März 2021 übermittelten Dokumente sowie ein als Wohnsitzbestätigung der Familie des Beschwerdeführers bezeichnetes kirgisisches Aktenstück ein. T. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 und vom 5. September 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2022 und vom 28. Oktober 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Aus dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen postalischen Rückschein geht nicht hervor, wann der Entscheid des SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zugegangen ist. Damit steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei bei der eröffnenden Behörde liegt (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34, N 10), ist indessen zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass ihre Beschwerde unter Wahrung der betreffenden Beschwerdefrist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) und mithin rechtzeitig erfolgt ist. 2.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre - nach dem soeben Gesagten - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, er habe in seinem Heimatstaat Kirgisistan aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK weder asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der dortigen Behörden noch eine Auslieferung in die Türkei zu befürchten. Auch wegen der Nichtleistung des Militärdienstes müsse er in Kirgisistan nicht mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar, es gebe wegen ihrer Aktivitäten zugunsten der PKK im Irak keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass man sie im Kindesalter zur Tätigkeit für die PKK gezwungen habe, was als Kindesentführung zu werten sei. 4.2 Den Einschätzungen der Vorinstanz ist zunächst insofern beizupflichten, als keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Kirgisistan vorliegen. Zum einen besteht kein ernsthafter Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer - an dessen kirgisischer Staatsangehörigkeit angesichts seiner Aussagen anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz sowie seines aus dem Jahr 2013 datierenden kirgisischen Reisepasses nicht zu zweifeln ist - könnte aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK im Irak, welche sich auf ausschliesslich logistische Aufgaben in den dortigen Lagern der Organisation beschränkten und dreizehn Jahre zurückliegen, durch die Behörden seines Heimatstaats zum heutigen Zeitpunkt an die Türkei ausgeliefert werden. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat selbst von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen sein sollte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise geltend machte, er habe in Kirgisistan jemals irgendwelche Tätigkeiten ausgeübt, welche seitens der dortigen Behörden als verbotene Aktivität aufgefasst werden könnten. Soweit mit der Beschwerdeschrift (S. 3) behauptet wird, der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der kurdischen Minderheit in Kirgisistan Angriffen von zivilen Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen, findet sich für diese Behauptung in seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr gab er anlässlich seiner Anhörung durch das SEM ausdrücklich zu Protokoll, er habe in Kirgisistan keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt, und seine Schwierigkeiten als ethnischer Kurde hätten sich auf vereinzelte Diskriminierungen beschränkt. Diesen kommt keine Asylrelevanz zu, handelt es sich doch offensichtlich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Umstand schliesslich, dass - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird - die PKK in Kirgisistan verboten ist, hat offensichtlich zum Zweck, deren Aktivitäten in diesem Land selbst zu unterbinden. Daraus lässt sich nichts für die persönliche Situation des Beschwerdeführers ableiten. Zum anderen ist hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat den Militärdienst nicht geleistet, festzustellen, dass er - nachdem er das Land bereits im Alter von siebzehn Jahren verlassen hatte - gar nicht geltend macht, in Kirgisistan jemals zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist von vornherein fraglich, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat überhaupt eine Wehrdienstverweigerung vorgeworfen werden könnte. Das SEM hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und E. 5.9 betreffend die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG). Für die Gefahr einer solchen Bestrafung des Beschwerdeführers besteht keinerlei Anhaltspunkt. 4.3 Der Beurteilung des SEM ist zudem im Ergebnis auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin beizustimmen. Zwar ist alles andere als auszuschliessen, dass türkische Staatsangehörige, die sich - ungeachtet der Frage, in welchem Land und in welcher Weise dies erfolgt ist - für die PKK engagiert haben, in der Türkei von asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen sein können. Jedoch ist im Falle der Beschwerdeführerin als wesentlich zu erachten, dass sie gemäss ihren eigenen Aussagen im Alter von zehn Jahren zwangsweise zur PKK geschickt wurde, auch im fortgeschrittenen Alter niemals am bewaffneten Kampf beteiligt war, sondern ausschliesslich mit logistischen Hilfsaufgaben betraut wurde, und ihr Engagement für die Organisation bereits vor dreizehn Jahren beendete. Angesichts dessen erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass sie persönlich in der Türkei - und zumal ausserhalb ihrer Herkunftsregion in der Provinz Hakkari - zum heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Soweit in der Beschwerdeschrift wie auch im Rahmen der Replik auf allgemeine Aspekte der Verfolgung von Mitgliedern der PKK in der Türkei hingewiesen wird, lassen sich daraus keine Schlüsse für die spezifische Situation der Beschwerdeführerin ziehen. Auch dem eingereichten Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts sowie weiteren Beweismitteln, die sich auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei und insbesondere die Verfolgung von Angehörigen der PKK beziehen, ist nichts zu entnehmen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Im vorliegenden Fall würde sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin unter der Annahme einer asylrelevanten Gefährdung in der Türkei ausserdem die Frage stellen, ob sie in Kirgisistan, dem Heimatstaat ihres Ehemannes, über eine Schutzalternative verfügt. Dies wird in der Beschwerdeschrift sinngemäss mit dem Argument bestritten, angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden bislang nicht "offiziell", sondern nur religiös verheiratet seien, habe die Beschwerdeführerin in Kirgisistan keinen Anspruch auf einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Dieser Standpunkt ist als zweifelhaft zu bezeichnen. Nach dem zuvor Gesagten erübrigt es sich mangels Entscheidwesentlichkeit jedoch, auf die Frage näher einzugehen. 4.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich behauptet, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer Vergangenheit bei der PKK auch im Irak von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechende Gefährdung geltend machten. Angesichts ihrer kirgisischen beziehungsweise türkischen Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Schutzalternativen ist aber ohnehin fraglich, ob einer allfälligen Gefährdungssituation im Irak eine rechtliche Bedeutung zukommen könnte. Im Übrigen wird durch die Beschwerdeführenden auch sonst nichts vorgebracht, was für die zu treffenden Beurteilungen von Belang sein könnte. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab (dortige S. 16 f.), er habe im Nordirak ein Jahr im Spital verbracht, weil er aufgrund seiner schwierigen Arbeit als Fliesenleger Rückenprobleme gehabt habe. Er habe weiterhin Schwierigkeiten mit der Wirbelsäule beziehungsweise mit den Bandscheiben. Als er in Bulgarien gewesen sei, habe er Magenschmerzen gehabt, und die Ärzte hätten ihm sowohl dort als auch in der Schweiz gesagt, dies hänge mit seinem Stress zusammen. Ungefähr zwei Jahre lang habe er einen Arzt für Psychiatrie aufgesucht, und auch in der Schweiz habe er bereits eine Psychiaterin konsultiert. Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich ihrer Befragungen durch die Vorinstanz von keinen spezifischen gesundheitlichen Problemen. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorgebracht, die Beschwerdeführenden und ihr Kind seien seit Jahren auf der Flucht. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1994 bei einem Bombenangriff der türkischen Luftwaffe schwer verletzt worden. Ihre medizinische Behandlung habe unter sehr schweren Bedingungen im Irak und im Iran stattgefunden, und sie leide noch immer unter Folgebeschwerden dieser Verletzung. Beide Beschwerdeführenden würden zudem sehr stark unter den Folgen des Krieges und der Flucht leiden. Sie hätten sich mehrmals an die zuständigen Stellen gewandt, um sich aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse behandeln zu lassen. Den vorinstanzlichen Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf alle drei Beschwerdeführenden abgeklärt worden wäre. Insbesondere sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und des Kindes nicht erhoben worden. Auch sei unklar, ob sie in Kirgisistan die allfällig nötige medizinische Unterstützung erhalten würden. Mit Eingabe vom 31. März 2021 wurde ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Beschwerdeführer eingereicht. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer werde seit dem 1. März 2021 wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms und einer Anpassungsstörung mit angstdepressiver Reaktion behandelt. Dabei habe er von Albträumen aufgrund von Kriegserlebnissen und Bombardierungen in der Türkei (sic) berichtet. Die Behandlung des Beschwerdeführers erfolge alle drei Wochen im Rahmen einer dreissigminütigen Sitzung und werde mindestens noch ein Jahr lang fortgesetzt werden müssen. 6.2.3 Die angefochtene Verfügung enthält unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinerlei Aussagen oder Erwägungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden. 6.3 6.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 6.3.2 In der angefochtenen Verfügung wird mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführenden ein heute zehnjähriges Kind haben. Entsprechend wurde durch die Vorinstanz auch in keiner Weise erwogen, ob und unter welchen Umständen ein allfälliger Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Dies erscheint im vorliegenden Fall umso unverständlicher, als mit dem Urteil vom 15. April 2020 (dortige E. 5.5.3) - wenn auch damals aus anderer Perspektive, nämlich hinsichtlich einer allfälligen Rücküberstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Regimes - auf die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden mit ihrem minderjährigen Kind im Alter von damals sieben Jahren hingewiesen worden war. Schliesslich wurde auch in der Vernehmlassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls in keiner Weise eingegangen. 6.4 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG; vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.) gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17). 6.5 Aus den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lässt sich zwar noch nicht auf das tatsächliche Vorliegen von Vollzugshindernissen schliessen. Jedoch ist zugleich festzustellen, dass die gesundheitlichen Aspekte durch die Vorinstanz - obwohl aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen gewisse Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten bestanden - weder abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung in Erwägung gezogen wurden. Die Frage, ob dies für sich genommen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde, braucht allerdings aus folgendem Grund nicht näher erörtert zu werden. 6.6 Im Vordergrund steht nämlich, dass im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden der Gesichtspunkt des Kindeswohls zwingend abzuklären und bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist. Indem das SEM weder entsprechende Abklärungen durchgeführt hat, noch in der angefochtenen Verfügung auf das Kindeswohl überhaupt eingegangen ist, hat es den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und ist seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, womit es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6.7 Die Vorinstanz ist daher zum einen aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen hinsichtlich des Kindeswohls durchzuführen. Dabei sind sämtliche Aspekte des Sachverhalts abzuklären, die in diesem Zusammenhang von entscheidwesentlicher Bedeutung sein können (vgl. zuvor, E. 6.3.1). Zum anderen ist auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in ausreichender Weise näher abzuklären.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt und entbehrt zudem hinsichtlich des Kindeswohls jeglicher Begründung. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die Sache ist zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2020 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos. 8.3 Im Umfang des Unterliegens, somit zur Hälfte, ist der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend wird die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: