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D-5643/2025

D-5643/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. (Beschwerdeführer 1) res- pektive 13. August 2018 (Beschwerdeführende 2 und 3) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich jahrzehntelang im Nordirak aufgehalten und seien dort für die (…) tätig gewesen. A.b Mit Verfügung vom 27. August 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug an. Auf Be- schwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung mit Ur- teil D-5126/2018 vom 15. April 2020 auf, worauf das SEM das nationale Asylverfahren durchführte. A.c Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-6042/2020 vom 4. September 2023 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.d Das SEM stellte daraufhin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c i.V.m. Art. 111b AsylG» bezeichneten Eingabe vom 22. Januar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei wiedererwägungsweise auf die vorin- stanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2023 zurückzukommen, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren. Ausserdem seien sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be- freien, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten. B.b Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten seit der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 via einen türkische Anwalt neue Dokumente erhalten, aus welchen hervorgehe, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der (…) hängig sei. Somit stehe

D-5643/2025 Seite 3 fest, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass sie (…)-Mitglied ge- wesen sei, und sie müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Ver- haftung sowie einer Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe, mut- masslich verbunden mit unmenschlicher Behandlung, rechnen. Sie sei da- her in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt. Im Zeitpunkt der vorin- stanzlichen Verfügung habe sie noch keine Kenntnis davon gehabt. Zwar habe sie im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mehrere Anwälte be- auftragt, diesen sei es aber zunächst nicht gelungen, Dokumente zu be- schaffen. Nun habe sie insgesamt vier Dokumente erhalten; das letzte der eingereichten Beweismittel habe ihr der türkische Anwalt Anfangs 2024 via WhatsApp geschickt. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses hätten keine weiteren Verfahrensunterlagen erhältlich gemacht werden können. B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Ak- ten: einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom (…), einen Beschluss in sonstiger Sache vom (…)betreffend Geheimhaltung der Akten, einen un- datierten Antrag des türkischen Anwalts an das Strafrichteramt auf Aufhe- bung des Geheimhaltungsbeschlusses sowie einen Beschluss des Straf- richteramtes vom (…) betreffend Abweisung des erwähnten Antrags (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 – tags darauf zugestellt (vgl. Sendungs- verfolgung) – trat das SEM auf das Gesuch vom 22. Januar 2024 nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 31. Oktober 2023 für rechtskräftig und voll- streckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–. D. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

29. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vor- instanzliche Verfügung vom 21. Juli 2025 sei aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Even- tuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Ferner beantragten sie, gegebenenfalls sei die Beschwerde als Revision gegen das Urteil D-6042/2020 vom 4. Sep- tember 2023 entgegenzunehmen und eine angemessene Frist zu dessen Verbesserung zu gewähren.

D-5643/2025 Seite 4 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. Dezember 2018 bei (Kopien). E. Am 30. Juli 2025 wurde (versehentlich) ein superprovisorischer Vollzugs- stopp verfügt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 nachste- hend – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5643/2025 Seite 5

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Januar 2024 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzu- treten.

E. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, die Vorbringen, wonach gegen die Beschwerdeführerin 2 ein Vorführbe- schluss vom (…) hängig und am (…) ein Geheimhaltungsbeschluss erlas- sen worden sei, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Auf diese Vorbringen sei da- her mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Soweit vorge- bracht werde, der türkische Anwalt habe einen Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses gestellt, und dieser sei am (…) abgelehnt worden, sei festzustellen, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Wieder- erwägungsgesuch handle. Dieses sei indes nicht genügend begründet, da sich die beiden Dokumente lediglich auf formale Aspekte des geltend ge- machten Strafverfahrens beziehen würden und aus ihnen keine neuen Asylgründe hervorgingen. Mangels gehöriger Begründung sei auf das Wie- dererwägungsgesuch daher ebenfalls nicht einzutreten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, das SEM habe übermässig lange zugewartet mit seinem Entscheid, da Nichteintretensentscheide ge- mäss Art. 37 Abs. 5 AsylG in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen seien. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 BV dar. Des Weiteren wird ausgeführt, die eingereichten Beweis- mittel bildeten eine Einheit und zeigten, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem Jahr (…) gesucht werde und die Akten auch noch Ende (…) unter Verschluss gestanden hätten. Das Vorgehen des SEM, die Beweismittel in revisionsrechtliche und wiedererwägungsrechtliche Vorbingen aufzuteilen, sei stossend. Das SEM hätte auf das Gesuch eintreten und die Vorbringen materiell prüfen müssen. Das SEM habe auch nicht ausgeführt, weshalb

D-5643/2025 Seite 6 das Gesuch ungenügend begründet sein sollte, was im Übrigen nicht der Fall sei: Das Gesuch sei ausreichend begründet und mit relevanten Be- weismitteln untermauert. Damit sei nachgewiesen, dass die Beschwerde- führerin 2 im Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei.

E. 6 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe seine Verfügung erst über ein Jahr nach der Gesuchseinreichung erlassen und dadurch die Be- handlungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 5 AsylG und das Beschleunigungsge- bot (vgl. Art. 29 BV) verletzt, ist Folgendes festzustellen: Die Ordnungsfrist von Art. 37 Abs. 5 AsylG wurde im vorliegenden Fall zweifellos massiv überschritten, und die Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren er- scheint insbesondere angesichts der minimalen Anzahl von Verfahrens- schritten grundsätzlich als lang. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes- sen Kenntnis von der sehr hohen Arbeitslast des SEM. Es ist nachvollzieh- bar, dass aus diesem Grund nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, was sie jedoch offensichtlich unterlassen haben. Im heutigen Zeitpunkt kann angesichts des inzwischen ergangenen Entscheids der Vorinstanz kein aktuelles, schutzwürdiges In- teresse an der Feststellung einer Verzögerung festgestellt werden. Die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens stellt demnach keinen rele- vanten Verfahrensmangel dar und vermag damit eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung nicht zu rechtfertigen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch vom 22. Januar 2024 mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 werde in der Türkei seit dem Jahr (…) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Die vier Beweismittel, welche die Beschwerdeführenden eingereicht haben, dienen der Untermauerung dieses Vorbringens. Sie beziehen sich offensichtlich alle auf dasselbe, im Jahr (…) eingeleitete Ermittlungsverfahren und sind daher als Einheit zu betrachten. Die vom SEM vorgenommene Aufteilung der Beweismittel ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024 erstmals eine angeblich seit dem Jahr (…)

D-5643/2025 Seite 7 bestehende Verfolgung der Beschwerdeführerin 2 in der Türkei geltend machen und dazu vorbringen, sie hätten davon bisher keine Kenntnis ge- habt, ist von einer vorbestandenen, nachträglich erfahrenen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszugehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden diese Tatsache (teilweise) mit Beweismitteln zu be- legen versuchen, welche erst nach dem Urteil D-6042/2020 vom 4. Sep- tember 2023 entstanden sind, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese allein dem Nachweis der neuen Tatsache dienen (vgl. dazu BVGE 2024 VI/2). Demnach kann der Auffassung des SEM, das Ge- such vom 22. Januar 2024 sei hinsichtlich der beiden nach dem Beschwer- deurteil entstandenen Beweismittel (Antrag des Anwalts auf Aufhebung der Geheimhaltung und Ablehnung dieses Antrags vom […]) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, nicht gefolgt werden.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist vielmehr festzustellen, dass das Vorbringen im Gesuch vom 22. Januar 2024, die Beschwerdeführerin 2 werde in der Tür- kei seit dem Jahr (…) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt, ge- samthaft als eine (mit verschiedenen Beweismitteln untermauerte) Tatsa- che zu erachten ist, die im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils D-6042/2020 vom 4. September 2023 – welches im Asylpunkt ein materielles Urteil dar- stellt – schon bestanden hatte, aber von welcher die Beschwerdeführen- den den Angaben zufolge erst nachträglich (d.h. nach Erlass des Be- schwerdeurteils) erfahren haben. Die funktionelle Zuständigkeit für die Be- urteilung dieses Vorbringens liegt daher nicht beim SEM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8.2).

E. 7.4 Im Ergebnis ist das SEM daher zu Recht auf das Gesuch nicht einge- treten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- getreten wird.

E. 9 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, gegebenenfalls sei die Be- schwerdeeingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-6042/2020 vom

4. September 2023 entgegenzunehmen und eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, ist Folgendes festzustellen: Da die – nota bene durch eine rechtskundige Person vertretenen – Beschwerdeführenden ihr Gesuch

D-5643/2025 Seite 8 vom 22. Januar 2024 einzig und allein an das SEM gerichtet hatten, die Begründung keinen Verweis auf einen Revisionstatbestand enthalten hatte, sondern vielmehr geltend gemacht worden war, es liege ein Wieder- erwägungstatbestand vor, und die Beschwerdeführenden weder ausdrück- lich noch sinngemäss beantragt hatten, ihr Gesuch sei allenfalls zwecks Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu über- weisen, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die Sache nicht von Amtes wegen zur Prüfung allfälliger Revisionsvorbringen an das Bundesverwal- tungsgericht überwiesen hat. Nachdem die Beschwerdeführenden aber nun im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragten, die Beschwerde- eingabe sei «gegebenenfalls» (d.h. für den Fall, dass die Beschwerde ab- gewiesen wird) als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, darin den Revi- sionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zumindest indirekt erwähnten (vgl. Ziff. 18 der Beschwerdeschrift) und in den vorstehenden Erwägungen immerhin bereits festgestellt wurde, dass das neue Vorbringen der Be- schwerdeführenden grundsätzlich in die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle, ist nach Abschluss des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens antragsgemäss (unter einer neuen Verfahrensnum- mer) ein Revisionsverfahren zu eröffnen.

E. 10 Der am 30. Juli 2025 (infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden unnötigerweise) angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Der am 30. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Es wird unter einer neuen Verfahrensnummer ein Revisionsverfahren er- öffnet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5643/2025 Urteil vom 11. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Kirgisistan,

2. B._______, geboren am (...), Türkei,

3. C._______, geboren am (...), Kirgisistan, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. (Beschwerdeführer 1) respektive 13. August 2018 (Beschwerdeführende 2 und 3) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich jahrzehntelang im Nordirak aufgehalten und seien dort für die (...) tätig gewesen. A.b Mit Verfügung vom 27. August 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug an. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung mit Urteil D-5126/2018 vom 15. April 2020 auf, worauf das SEM das nationale Asylverfahren durchführte. A.c Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-6042/2020 vom 4. September 2023 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A.d Das SEM stellte daraufhin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111c i.V.m. Art. 111b AsylG» bezeichneten Eingabe vom 22. Januar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei wiedererwägungsweise auf die vorin- stanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2023 zurückzukommen, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren. Ausserdem seien sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten seit der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 via einen türkische Anwalt neue Dokumente erhalten, aus welchen hervorgehe, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der (...) hängig sei. Somit stehe fest, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass sie (...)-Mitglied gewesen sei, und sie müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verhaftung sowie einer Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe, mutmasslich verbunden mit unmenschlicher Behandlung, rechnen. Sie sei daher in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt. Im Zeitpunkt der vorin- stanzlichen Verfügung habe sie noch keine Kenntnis davon gehabt. Zwar habe sie im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens mehrere Anwälte beauftragt, diesen sei es aber zunächst nicht gelungen, Dokumente zu beschaffen. Nun habe sie insgesamt vier Dokumente erhalten; das letzte der eingereichten Beweismittel habe ihr der türkische Anwalt Anfangs 2024 via WhatsApp geschickt. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses hätten keine weiteren Verfahrensunterlagen erhältlich gemacht werden können. B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom (...), einen Beschluss in sonstiger Sache vom (...)betreffend Geheimhaltung der Akten, einen undatierten Antrag des türkischen Anwalts an das Strafrichteramt auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses sowie einen Beschluss des Strafrichteramtes vom (...) betreffend Abweisung des erwähnten Antrags (alles in Kopie). C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 - tags darauf zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung) - trat das SEM auf das Gesuch vom 22. Januar 2024 nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 31. Oktober 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. D. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vor-instanzliche Verfügung vom 21. Juli 2025 sei aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Ferner beantragten sie, gegebenenfalls sei die Beschwerde als Revision gegen das Urteil D-6042/2020 vom 4. September 2023 entgegenzunehmen und eine angemessene Frist zu dessen Verbesserung zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 24. Dezember 2018 bei (Kopien). E. Am 30. Juli 2025 wurde (versehentlich) ein superprovisorischer Vollzugsstopp verfügt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 nachstehend - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Januar 2024 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, die Vorbringen, wonach gegen die Beschwerdeführerin 2 ein Vorführbeschluss vom (...) hängig und am (...) ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen worden sei, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Auf diese Vorbringen sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Soweit vorgebracht werde, der türkische Anwalt habe einen Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses gestellt, und dieser sei am (...) abgelehnt worden, sei festzustellen, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle. Dieses sei indes nicht genügend begründet, da sich die beiden Dokumente lediglich auf formale Aspekte des geltend gemachten Strafverfahrens beziehen würden und aus ihnen keine neuen Asylgründe hervorgingen. Mangels gehöriger Begründung sei auf das Wiedererwägungsgesuch daher ebenfalls nicht einzutreten. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, das SEM habe übermässig lange zugewartet mit seinem Entscheid, da Nichteintretensentscheide gemäss Art. 37 Abs. 5 AsylG in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen seien. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 BV dar. Des Weiteren wird ausgeführt, die eingereichten Beweismittel bildeten eine Einheit und zeigten, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem Jahr (...) gesucht werde und die Akten auch noch Ende (...) unter Verschluss gestanden hätten. Das Vorgehen des SEM, die Beweismittel in revisionsrechtliche und wiedererwägungsrechtliche Vorbingen aufzuteilen, sei stossend. Das SEM hätte auf das Gesuch eintreten und die Vorbringen materiell prüfen müssen. Das SEM habe auch nicht ausgeführt, weshalb das Gesuch ungenügend begründet sein sollte, was im Übrigen nicht der Fall sei: Das Gesuch sei ausreichend begründet und mit relevanten Beweismitteln untermauert. Damit sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei.

6. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe seine Verfügung erst über ein Jahr nach der Gesuchseinreichung erlassen und dadurch die Behandlungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 5 AsylG und das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 BV) verletzt, ist Folgendes festzustellen: Die Ordnungsfrist von Art. 37 Abs. 5 AsylG wurde im vorliegenden Fall zweifellos massiv überschritten, und die Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren erscheint insbesondere angesichts der minimalen Anzahl von Verfahrensschritten grundsätzlich als lang. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen Kenntnis von der sehr hohen Arbeitslast des SEM. Es ist nachvollziehbar, dass aus diesem Grund nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. DieVorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, was sie jedoch offensichtlich unterlassen haben. Im heutigen Zeitpunkt kann angesichts des inzwischen ergangenen Entscheids der Vorinstanz kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung festgestellt werden. Die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens stellt demnach keinen relevanten Verfahrensmangel dar und vermag damit eine Kassation der angefochtenen Verfügung nicht zu rechtfertigen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch vom 22. Januar 2024 mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 werde in der Türkei seit dem Jahr (...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Die vier Beweismittel, welche die Beschwerdeführenden eingereicht haben, dienen der Untermauerung dieses Vorbringens. Sie beziehen sich offensichtlich alle auf dasselbe, im Jahr (...) eingeleitete Ermittlungsverfahren und sind daher als Einheit zu betrachten. Die vom SEM vorgenommene Aufteilung der Beweismittel ist daher nicht gerechtfertigt. 7.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024 erstmals eine angeblich seit dem Jahr (...) bestehende Verfolgung der Beschwerdeführerin 2 in der Türkei geltend machen und dazu vorbringen, sie hätten davon bisher keine Kenntnis gehabt, ist von einer vorbestandenen, nachträglich erfahrenen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszugehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden diese Tatsache (teilweise) mit Beweismitteln zu belegen versuchen, welche erst nach dem Urteil D-6042/2020 vom 4. September 2023 entstanden sind, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese allein dem Nachweis der neuen Tatsache dienen (vgl. dazu BVGE 2024 VI/2). Demnach kann der Auffassung des SEM, das Gesuch vom 22. Januar 2024 sei hinsichtlich der beiden nach dem Beschwerdeurteil entstandenen Beweismittel (Antrag des Anwalts auf Aufhebung der Geheimhaltung und Ablehnung dieses Antrags vom [...]) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, nicht gefolgt werden. 7.3 Nach dem Gesagten ist vielmehr festzustellen, dass das Vorbringen im Gesuch vom 22. Januar 2024, die Beschwerdeführerin 2 werde in der Türkei seit dem Jahr (...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt, gesamthaft als eine (mit verschiedenen Beweismitteln untermauerte) Tatsache zu erachten ist, die im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils D-6042/2020 vom 4. September 2023 - welches im Asylpunkt ein materielles Urteil darstellt - schon bestanden hatte, aber von welcher die Beschwerdeführenden den Angaben zufolge erst nachträglich (d.h. nach Erlass des Beschwerdeurteils) erfahren haben. Die funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung dieses Vorbringens liegt daher nicht beim SEM, sondern beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8.2). 7.4 Im Ergebnis ist das SEM daher zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

9. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, gegebenenfalls sei die Beschwerdeeingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-6042/2020 vom 4. September 2023 entgegenzunehmen und eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, ist Folgendes festzustellen: Da die - nota bene durch eine rechtskundige Person vertretenen - Beschwerdeführenden ihr Gesuch vom 22. Januar 2024 einzig und allein an das SEM gerichtet hatten, die Begründung keinen Verweis auf einen Revisionstatbestand enthalten hatte, sondern vielmehr geltend gemacht worden war, es liege ein Wiedererwägungstatbestand vor, und die Beschwerdeführenden weder ausdrücklich noch sinngemäss beantragt hatten, ihr Gesuch sei allenfalls zwecks Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die Sache nicht von Amtes wegen zur Prüfung allfälliger Revisionsvorbringen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat. Nachdem die Beschwerdeführenden aber nun im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragten, die Beschwerdeeingabe sei «gegebenenfalls» (d.h. für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen wird) als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, darin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zumindest indirekt erwähnten (vgl. Ziff. 18 der Beschwerdeschrift) und in den vorstehenden Erwägungen immerhin bereits festgestellt wurde, dass das neue Vorbringen der Beschwerdeführenden grundsätzlich in die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle, ist nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens antragsgemäss (unter einer neuen Verfahrensnummer) ein Revisionsverfahren zu eröffnen.

10. Der am 30. Juli 2025 (infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden unnötigerweise) angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-samt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Der am 30. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Es wird unter einer neuen Verfahrensnummer ein Revisionsverfahren eröffnet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut