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D-5050/2013

D-5050/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5050/2013 Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Togo, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 4. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am (...) Tochter B._______ und am (...) Tochter C._______ zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2012 - dem damaligen Rechtsvertreter (D._______) eröffnet am 4. Juni 2012 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihre am 14. Juni 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Martina Culic) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 Beschwerde einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2013 die BFM-Verfügung vom 1. Juni 2012 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe dem Verwandtschaftsverhältnis von A._______ und E._______ trotz entsprechenden klaren Hinweisen in den verschiedenen Eingaben und auch in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2013 keine Rechnung getragen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig erstellt, so dass die von A._______ vorgebrachten Asylgründe (unter anderem die angeblich bestehende Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Schwester) nicht hätten geprüft werden können, dass das BFM in der Folge A._______ am 27. Juni 2013 in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend anhörte, dass die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen in Wiederholung der bereits anlässlich der Kurzbefragung vom 20. August 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 20. und 26. August 2009 gemachten Angaben geltend machte, sie sei togoische Staatsangehörige von der Ethnie der Ewe und habe mit ihrer Familie im Dorf F._______ gelebt, dass sie nach dem Tod des Vaters im Jahre 2003 mit einem Bruder und ihrer Schwester E._______ zu einem Onkel väterlicherseits in die Hauptstadt Lomé gezogen sei, während ihre Mutter mit zwei weiteren Kindern in unbekannte Richtung verschwunden und nie mehr zurückgekehrt sei, dass ihre Schwester E._______ sich für die "Union des Forces de Changement" (UFC) im Wahlkampf engagiert habe und im Jahre 2005 aus Lomé weggezogen sei, dass sich in der Folge wiederholt Soldaten in der Wohnung des Onkels nach dem Verbleib von E._______ erkundigt hätten, wobei sie - A._______ - auch bedroht worden sei, dass nach dem Tod des Onkels im Jahr 2007 auch ihr Bruder weggegangen und nicht mehr zurückgekommen sei, dass im Dezember 2008 wiederum Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, um sich nach dem Aufenthaltsort ihrer früher politisch aktiven Schwester zu erkundigen, dass sie keine Auskunft gegeben habe und daher derart heftig geschlagen worden sei, dass sie das Bewusstsein verloren habe, dass sie nach dem Erwachen bemerkt habe, dass sie vergewaltigt worden sei, dass sie überdies einen Zettel vorgefunden habe, in dem die Soldaten ihre Rückkehr angedroht hätten, dass sie daher umgehend Lomé verlassen und sich auf dem Landweg nach Ghana begeben habe, dass sie dort von einer Frau aufgenommen worden sei, die sie aber, nachdem sie bemerkt habe, dass sie - A._______ - schwanger sei, wieder auf die Strasse gestellt habe, dass sich ein hilfsbereiter weisser Mann ihrer angenommen habe und ihr bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen sei, dass sie am 3. August 2009 die ghanaische Hauptstadt Accra verlassen habe und mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg nach Deutschland und am nächsten Tag in einem Auto in die Schweiz gereist sei, dass A._______ keinerlei Papiere zu den Akten reichte und behauptete, in ihrer Heimat nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben, dass das Bundesamt das am 4. August 2009 gestellte Asylgesuch mit Verfügung vom 23. August 2013 erneut ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 9. September 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 Beschwerde einreichten und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. September 2013 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Frist bis zum 7. Oktober 2013 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Oktober 2013 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die sehr ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. September 2013 verwiesen werden kann, dass das BFM nunmehr ausreichend dargelegt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Angaben der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf, zum Wegzug beziehungsweise Verschwinden ihrer beiden Geschwister aus Lomé und zu den Soldaten, von denen sie wiederholt behelligt worden sein soll, in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind, dass sodann die Darstellung ihrer familiären Situation, ihres Verhaltens trotz der wiederholten Belästigung durch die Soldaten sowie ihrer Reise sehr realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. Juni 2013 auch das rechtliche Gehör zu festgestellten Ungereimtheiten zwischen ihren eigenen und den Aussagen ihrer Schwester E._______ gewährt worden war, wobei sie aber nicht in der Lage war, dazu plausible Erklärungen abzugeben, dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (insbesondere die Darlegungen zur Reflexverfolgung; vgl. S. 3 - 9) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass das BFM sich - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sehr wohl eingehend mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen Reflexverfolgung befasste, dass es aus diesem Grund A._______ am 27. Juni 2013 ergänzend und insbesondere in Bezug auf ihre Schwester sehr eingehend anhörte, dass das BFM indessen angesichts der nicht glaubhaft erscheinenden Vorbringen zu Recht zum Schluss gelangte, es könne nicht geglaubt werden, dass A._______ aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Schwester in ihrer Heimat Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurden (G._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerinnen zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Situation in Togo in den letzten Jahren deutlich verbessert hat (vgl. das Urteil D-3108/2010 vom 27. Oktober 2012, mit Hinweisen auf die Urteile E-6558/2007 vom 5. Oktober 2010 und E-8354/2007 vom 22. Oktober 2010, in denen sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Lage in Togo befasste) und im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheinen lassen könnten, dass der seit März 2013 von A._______ getrennt lebende Vater des Kindes C._______ (H._______, I._______; Asylverfahren N [...]) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2013 eine Beschwerde gegen die abweisende Verfügung des BFM betreffend Wiedererwägung des Entscheids vom 3. April 2009 (vor-instanzliche Verfügung: 8. August 2013) einreichte, dass H._______ indessen nicht über ein gefestigtes Bleiberecht in der Schweiz verfügt, und die Beschwerdeführerinnen aus dem derzeitigen Aufenthalt von H._______ in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass die Beziehung zwischen H._______ und seiner Tochter C._______ allenfalls auch in Togo weitergeführt werden kann, steht jenem doch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der "Economic Community of West African States" (ECOWAS) die Möglichkeit offen, sich zu diesem Zweck im Heimatland seines Kindes aufzuhalten, dass A._______ zumindest über eine gewisse Schulbildung und über Berufserfahrung als Verkäuferin auf einem Markt verfügt und nebst ihrer Muttersprache Ewe auch gut Französisch und etwas Englisch spricht, dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen unterstützend zur Seite stehen kann, dass die Beschwerdeführerinnen auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester beziehungsweise Tante E._______ rechnen können, dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass in Bezug auf den in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10 f.) angebrachten Hinweis auf das jugendliche Alter von A._______ und auf die Minderjährigkeit ihrer beiden Kinder festzuhalten ist, dass aus den Akten auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Wegweisungsvollzug das Wohl der beiden noch nicht dauerhaft in der Schweiz integrierten Kleinkinder gefährden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Togo schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für sich und ihre beiden Töchter bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die BFM-Verfügung vom 23. August 2013 Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ru­ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Oktober 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: