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D-4659/2013

D-4659/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-06 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und - summarisch - zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 17. März 2009 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - da mutmasslich noch minderjährig - im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie E._______ aus F._______ (G._______). Sein Vater sei am 15. Februar 2008 verstorben und habe zuvor noch die Grundstückdokumente seinem - des Beschwerdeführers - Onkel (A. J.) anvertraut. Nach dem Tod des Vaters habe er - der Beschwerdeführer - weiterhin zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester E. im Dorf gewohnt. Als seine Mutter einige Monate später schwer erkrankt sei, habe er seinen Onkel (A. J.) um finanzielle Hilfe für deren Behandlung und Pflege ersucht. A. J. habe sich jedoch geweigert, die Dokumente für einen allfälligen Landverkauf herauszugeben, und habe sogar behauptet, das Land gehöre ihm. Seine Mutter sei bald verstorben. Da er sich vor den "Alten" im Königspalast, vor den anderen Dorfbewohnern und vor A. J., der von Ritualen lebe, gefürchtet habe, sei er zu einem katholischen Priester gegangen. Dieser Priester habe sich aber bereits um die körperlich behinderte Schwester E. gekümmert und ihn nicht auch noch unterstützen können. Der Priester habe ihn aber nach Lagos gebracht und ihn einem Mann anvertraut, der ihn per Schiff in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land begleitet habe, von dem aus er dann in einem Zug in die Schweiz gereist sei. A.b Mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 31. Januar 2009 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Ausserdem führten die festgestellten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Nigeria als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, zumal auch gewichtige Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit bestünden. A.c Die dagegen am 15. April 2009 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2009 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Verfahren D-2382/2009). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, es könne der Auffassung des BFM beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zum Fehlen von Identitäts- und Reisepapieren gemacht habe und es überdies erfahrungswidrig sei, dass dieser nicht wisse, wohin er mit dem Schiff gefahren sei und wie lange die Reise gedauert habe. Die wenig überzeugenden Einwendungen in der Beschwerde vermöchten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 nicht in Frage zu stellen, zumal auch die Darstellung, die interkontinentale Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne Kontrolle bestritten zu haben, realitätsfremd erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisepapier mit sich geführt habe, das er den Asylbehörden bewusst vorenthalte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. Im Übrigen habe das BFM auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft seien, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht werde, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Unter diesen Umständen sei ohne weitere Erörterungen festzustellen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden könne und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig seien. Demnach sei das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sodann sei die Wegweisung zu Recht angeordnet worden und der Vollzug der Wegweisung erscheine zulässig, zumutbar und möglich. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer es bis heute unterlassen, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, und es gebe Hinweise dafür, dass er bereits volljährig sei. Es erübrige sich, weitere Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung seines Alters vorzunehmen. Schliesslich liessen im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen. B. B.a Mit Eingabe vom 5. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2009 im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt. Zur Begründung brachte er vor, er unterhalte seit einigen Jahren eine enge Beziehung zu einer togolesischen Staatsangehörigen (H._______; damals beim BFM erstinstanzlich hängiges Verfahren N [...]) und habe auch zu deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter I._______ ein enges Verhältnis. Nun sei seine Partnerin von ihm schwanger; das Kind habe er am 29. März 2012 vorgeburtlich anerkannt. Um mit seiner Partnerin, deren Tochter und dem in den nächsten Tagen zur Welt kommenden Kind ein Familienleben führen zu können und eine Trennung zu vermeiden, ersuche er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, bis der Aufenthaltsstatus des ungeborenen Kindes geklärt sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beleg für seine Ausführungen gab der Beschwerdeführer die am (...) vor dem (...) erklärte vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung in Kopie zu den Akten. B.b In der Folge wies das BFM am 20. April 2012 den Migrationsdienst des Kantons D._______ an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 112 AsylG einstweilen auszusetzen. B.c Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 - eröffnet am 4. Juni 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 5. April 2012 ab. Es erklärte die Verfügung vom 3. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, sowohl die Lebenspartnerin als auch deren Kind sowie die am (...) geborene gemeinsame Tochter J._______ hätten einen negativen Asylentscheid erhalten und müssten bis spätestens am 26. Juli 2012 die Schweiz verlassen. Damit werde die Begründung für den Erhalt einer vorläufigen Aufnahme hinfällig. Da es dem Beschwerdeführer aufgrund des Übereinkommens der "Economic Community of West African States" (ECOWAS) frei stehe, das Familienleben in Togo oder Nigeria gemeinsam weiterzuführen, werde durch den Vollzug der Wegweisung der Schutz der familiären Einheit nicht tangiert. C. C.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch von H._______ ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug von H._______ und ihrer Töchter I._______ und J._______ an. H._______ und ihre beiden Töchter reichten durch ihre Rechtsvertreterin (...) beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren D-3407/2012). II. D.a Mit Eingabe vom 3. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine am 29. August 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim BFM darum, den Ausgang des Verfahrens von H._______ und deren Töchter in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig wurde die Kopie eines Schreibens eingereicht, in welcher der Beschwerdeführer, der sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückschaffung nach Nigeria im (...) befinde, seine Rechtsvertreterin darum ersucht, im Fall seines Todes - für den die Schweizer Asylbehörden verantwortlich wären - für die beiden Kinder J._______ und I._______ zu sorgen; die Kinder seien die einzige Hoffnung in seinem Leben. D.b Das BFM nahm die Eingabe vom 3. September 2012 als weiteres Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 3. April 2009 entgegen und wies den Migrationsdienst des Kantons D._______ am 4. September 2012 an, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 112 AsylG bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend H._______ und der gemeinsam Tochter J._______ auszusetzen. E. Mit Urteil vom 8. März 2013 (D-3407/2012) hob das Bundesverwaltungsgericht die BFM-Verfügung vom 1. Juni 2012 betreffend H._______ und ihrer beiden Töchter auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Mit Verfügung vom 8. August 2013 - eröffnet am 12. August 2013 - wies das BFM auch das am 3. September 2012 gestellte "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 3. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dabei wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. April 2009 beseitigen könnten. Insbesondere sei das Asylgesuch der Tochter des Beschwerdeführers (J._______) abgelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden, so dass der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz verbleiben wollte, entfalle. G. Nachdem das Zivilstandsamt K._______ bereits am 6. August 2013 über ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers mit einer über 20 Jahren älteren Schweizer Bürgerin informiert hatte, überwies es dem BFM am 19. August 2013 einen am 25. Juli 2013 von der nigerianischen Vertretung in Bern ausgestellten Reisepass. Darin wird als Nachname des Beschwerdeführers neu "L._______" und als Geburtsdatum neu der (...) aufgeführt. H. Mit Eingabe vom 20. August 2013 wandte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Tochter der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, da er lediglich von der kantonalen Nothilfe lebe. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine ehemalige Lebenspartnerin, H._______, und deren Kinder hätten erst später von der sie betreffenden ablehnenden Verfügung des BFM erfahren, doch würden diese zweifellos ebenfalls gegen den negativen Entscheid Beschwerde erheben. Die Beziehung zwischen ihm und H._______ habe nicht standgehalten; seit dem 27. März 2013 lebten sie voneinander getrennt. Dessen ungeachtet pflege er nach wie vor eine intensive Beziehung zu seiner Tochter und zur Tochter seiner ehemaligen Lebenspartnerin. I. I.a Am 23. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 112 AsylG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. I.b Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den provisorischen Vollzugsstopp vom 23. August 2013. Das vorliegende Ersuchen sei nicht aussichtslos, wodurch das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug überwiege. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe bis zum 11. September 2013 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde vom 20. August 2013 nicht eingetreten werde. I.c Am 4. September 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am 30. August 2013 von der "(...)" in Biel verfasstes Schreiben ein, wonach der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Unterkunft vom 17. Dezember 2012 bis zum 8. April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig war. I.d Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2013 nur noch Nothilfe erhält, verzichtete das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2013 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - im Fall der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. J. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von H._______ und ihren beiden Töchtern durch ihre Rechtsvertreterin am 9. September 2013 gegen die ablehnende Verfügung des BFM vom 23. August 2013 eingereichte Beschwerde (Beschwerdeverfahren D-5050/2013) mit Urteil vom 16. Oktober 2013 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin als offensichtlich unbegründet ab (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4 Obwohl der Beschwerdeführer in dem von seiner Rechtsvertreterin verfassten Schreiben vom 3. September 2012 lediglich darum ersucht hatte, den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens betreffend seine (damalige) Lebenspartnerin H._______ und deren Töchter in der Schweiz abwarten zu können, wurde die besagte Eingabe vom BFM nicht als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist, sondern als weiteres Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 8. August 2013 abgewiesen. Der Umstand, dass das Schreiben vom 3. September 2012 vom BFM fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezüglich der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs entgegengenommen und geprüft worden war, müsste streng genommen die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 8. August 2013 und die Rückweisung der Eingabe vom 3. September 2012 an die Vorinstanz zur Behandlung als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zur Folge haben. Angesichts der Aktenlage erschiene ein solches Vorgehen jedoch einerseits aus prozessökonomischen Überlegungen sinnlos, andererseits ist dem Beschwerdeführer durch die nicht korrekte Entgegennahme und Behandlung des Schreibens durch die Vorinstanz keinesfalls ein Nachteil erwachsen; in der Eingabe vom 20. August 2013 wurden denn auch keine entsprechenden Rügen angebracht.

E. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte durch seine Rechtsvertreterin im Schreiben vom 3. September 2012 geltend, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er ausser den beiden Kindern J._______ und I._______ nichts mehr auf der Welt habe. Damit begründete er die Eingabe sinngemäss damit, gestützt auf die Anwesenheit seiner Tochter J._______ (und auch von I._______, um welche er sich wie um die eigene Tochter kümmere) in der Schweiz ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zu haben.

E. 5.2.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der BFM-Verfügung vom 3. April 2009 und auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 war der Beschwerdeführer noch nicht Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes. Insoweit hatte sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens vom 3. September 2012 in der Tat derart verändert, dass das Erfordernis einer Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt nicht von vornherein ausgeschlossen erschien, zumal das Asylverfahren der (damaligen) Lebenspartnerin H._______ und ihrer Kinder noch erstinstanzlich hängig war.

E. 5.2.2 In der Zwischenzeit ist das Asylverfahren von H._______ und damit auch dasjenige der Tochter J._______ jedoch rechtskräftig abgeschlossen. Nachdem nun feststeht, dass H._______ und ihre Kinder über kein Bleiberecht in der Schweiz verfügen und diese zu verlassen haben (nach ungenutztem Ablauf der vom BFM auf den 3. Oktober 2013 angesetzten Ausreisefrist forderte der zuständige Migrationsdienst des Kantons D._______ H._______ unter gleichzeitigem Ausschluss von der Sozialhilfe auf, ihre Unterkunft in K._______ zusammen mit den beiden Kindern bis zum 29. November 2013 zu verlassen) , kann der Beschwerdeführer aus dem Vater-Tochter-Verhältnis zu J._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin vermag das Vater-Tochter-Verhältnis keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nichts vorbringen, das aus heutiger Sicht gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sprechen würde; insbesondere erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter J._______ (sofern A._______ angesichts des laufenden Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schweizer Bürgerin [vgl. oben Bst. G. der Erwägungen] daran überhaupt noch ein Interesse hat) sowohl in Nigeria als auch in Togo weitergeführt werden kann, steht doch beiden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der ECOWAS die Möglichkeit offen, sich zu diesem Zweck im Heimatland des jeweils anderen aufzuhalten.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aus heutiger Sicht zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 3. April 2009 beseitigen könnten, und im Ergebnis zu Recht die als "Wiedererwägungsgesuch" entgegengenommene Eingabe vom 3. September 2012 ablehnte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der am 23. August 2013 angeordnete und am 26. August 2013 bestätigte Vollzugsstopp wird damit gegen-standslos.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch - unter Vorbehalt seiner dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf eine allenfalls veränderte finanzielle Situation des Beschwerdeführers entnommen werden können, besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 13. September 2013 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4659/2013 Urteil vom 6. Dezember 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Marianne Kilchenmann, Verein Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung beziehungsweise Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Februar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und - summarisch - zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 17. März 2009 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - da mutmasslich noch minderjährig - im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie E._______ aus F._______ (G._______). Sein Vater sei am 15. Februar 2008 verstorben und habe zuvor noch die Grundstückdokumente seinem - des Beschwerdeführers - Onkel (A. J.) anvertraut. Nach dem Tod des Vaters habe er - der Beschwerdeführer - weiterhin zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester E. im Dorf gewohnt. Als seine Mutter einige Monate später schwer erkrankt sei, habe er seinen Onkel (A. J.) um finanzielle Hilfe für deren Behandlung und Pflege ersucht. A. J. habe sich jedoch geweigert, die Dokumente für einen allfälligen Landverkauf herauszugeben, und habe sogar behauptet, das Land gehöre ihm. Seine Mutter sei bald verstorben. Da er sich vor den "Alten" im Königspalast, vor den anderen Dorfbewohnern und vor A. J., der von Ritualen lebe, gefürchtet habe, sei er zu einem katholischen Priester gegangen. Dieser Priester habe sich aber bereits um die körperlich behinderte Schwester E. gekümmert und ihn nicht auch noch unterstützen können. Der Priester habe ihn aber nach Lagos gebracht und ihn einem Mann anvertraut, der ihn per Schiff in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land begleitet habe, von dem aus er dann in einem Zug in die Schweiz gereist sei. A.b Mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch vom 31. Januar 2009 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Ausserdem führten die festgestellten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Nigeria als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, zumal auch gewichtige Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit bestünden. A.c Die dagegen am 15. April 2009 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2009 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Verfahren D-2382/2009). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, es könne der Auffassung des BFM beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zum Fehlen von Identitäts- und Reisepapieren gemacht habe und es überdies erfahrungswidrig sei, dass dieser nicht wisse, wohin er mit dem Schiff gefahren sei und wie lange die Reise gedauert habe. Die wenig überzeugenden Einwendungen in der Beschwerde vermöchten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 nicht in Frage zu stellen, zumal auch die Darstellung, die interkontinentale Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne Kontrolle bestritten zu haben, realitätsfremd erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisepapier mit sich geführt habe, das er den Asylbehörden bewusst vorenthalte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. Im Übrigen habe das BFM auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft seien, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht werde, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Unter diesen Umständen sei ohne weitere Erörterungen festzustellen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden könne und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig seien. Demnach sei das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sodann sei die Wegweisung zu Recht angeordnet worden und der Vollzug der Wegweisung erscheine zulässig, zumutbar und möglich. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer es bis heute unterlassen, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, und es gebe Hinweise dafür, dass er bereits volljährig sei. Es erübrige sich, weitere Untersuchungsmassnahmen zur Feststellung seines Alters vorzunehmen. Schliesslich liessen im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen. B. B.a Mit Eingabe vom 5. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2009 im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt. Zur Begründung brachte er vor, er unterhalte seit einigen Jahren eine enge Beziehung zu einer togolesischen Staatsangehörigen (H._______; damals beim BFM erstinstanzlich hängiges Verfahren N [...]) und habe auch zu deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter I._______ ein enges Verhältnis. Nun sei seine Partnerin von ihm schwanger; das Kind habe er am 29. März 2012 vorgeburtlich anerkannt. Um mit seiner Partnerin, deren Tochter und dem in den nächsten Tagen zur Welt kommenden Kind ein Familienleben führen zu können und eine Trennung zu vermeiden, ersuche er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, bis der Aufenthaltsstatus des ungeborenen Kindes geklärt sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beleg für seine Ausführungen gab der Beschwerdeführer die am (...) vor dem (...) erklärte vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung in Kopie zu den Akten. B.b In der Folge wies das BFM am 20. April 2012 den Migrationsdienst des Kantons D._______ an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 112 AsylG einstweilen auszusetzen. B.c Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 - eröffnet am 4. Juni 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 5. April 2012 ab. Es erklärte die Verfügung vom 3. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, sowohl die Lebenspartnerin als auch deren Kind sowie die am (...) geborene gemeinsame Tochter J._______ hätten einen negativen Asylentscheid erhalten und müssten bis spätestens am 26. Juli 2012 die Schweiz verlassen. Damit werde die Begründung für den Erhalt einer vorläufigen Aufnahme hinfällig. Da es dem Beschwerdeführer aufgrund des Übereinkommens der "Economic Community of West African States" (ECOWAS) frei stehe, das Familienleben in Togo oder Nigeria gemeinsam weiterzuführen, werde durch den Vollzug der Wegweisung der Schutz der familiären Einheit nicht tangiert. C. C.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch von H._______ ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug von H._______ und ihrer Töchter I._______ und J._______ an. H._______ und ihre beiden Töchter reichten durch ihre Rechtsvertreterin (...) beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren D-3407/2012). II. D.a Mit Eingabe vom 3. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine am 29. August 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim BFM darum, den Ausgang des Verfahrens von H._______ und deren Töchter in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig wurde die Kopie eines Schreibens eingereicht, in welcher der Beschwerdeführer, der sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückschaffung nach Nigeria im (...) befinde, seine Rechtsvertreterin darum ersucht, im Fall seines Todes - für den die Schweizer Asylbehörden verantwortlich wären - für die beiden Kinder J._______ und I._______ zu sorgen; die Kinder seien die einzige Hoffnung in seinem Leben. D.b Das BFM nahm die Eingabe vom 3. September 2012 als weiteres Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 3. April 2009 entgegen und wies den Migrationsdienst des Kantons D._______ am 4. September 2012 an, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 112 AsylG bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend H._______ und der gemeinsam Tochter J._______ auszusetzen. E. Mit Urteil vom 8. März 2013 (D-3407/2012) hob das Bundesverwaltungsgericht die BFM-Verfügung vom 1. Juni 2012 betreffend H._______ und ihrer beiden Töchter auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Mit Verfügung vom 8. August 2013 - eröffnet am 12. August 2013 - wies das BFM auch das am 3. September 2012 gestellte "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom 3. April 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dabei wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. April 2009 beseitigen könnten. Insbesondere sei das Asylgesuch der Tochter des Beschwerdeführers (J._______) abgelehnt und deren Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden, so dass der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz verbleiben wollte, entfalle. G. Nachdem das Zivilstandsamt K._______ bereits am 6. August 2013 über ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers mit einer über 20 Jahren älteren Schweizer Bürgerin informiert hatte, überwies es dem BFM am 19. August 2013 einen am 25. Juli 2013 von der nigerianischen Vertretung in Bern ausgestellten Reisepass. Darin wird als Nachname des Beschwerdeführers neu "L._______" und als Geburtsdatum neu der (...) aufgeführt. H. Mit Eingabe vom 20. August 2013 wandte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Tochter der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, da er lediglich von der kantonalen Nothilfe lebe. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine ehemalige Lebenspartnerin, H._______, und deren Kinder hätten erst später von der sie betreffenden ablehnenden Verfügung des BFM erfahren, doch würden diese zweifellos ebenfalls gegen den negativen Entscheid Beschwerde erheben. Die Beziehung zwischen ihm und H._______ habe nicht standgehalten; seit dem 27. März 2013 lebten sie voneinander getrennt. Dessen ungeachtet pflege er nach wie vor eine intensive Beziehung zu seiner Tochter und zur Tochter seiner ehemaligen Lebenspartnerin. I. I.a Am 23. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 112 AsylG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. I.b Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den provisorischen Vollzugsstopp vom 23. August 2013. Das vorliegende Ersuchen sei nicht aussichtslos, wodurch das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug überwiege. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe bis zum 11. September 2013 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde vom 20. August 2013 nicht eingetreten werde. I.c Am 4. September 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am 30. August 2013 von der "(...)" in Biel verfasstes Schreiben ein, wonach der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Unterkunft vom 17. Dezember 2012 bis zum 8. April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig war. I.d Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2013 nur noch Nothilfe erhält, verzichtete das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2013 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - im Fall der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. J. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von H._______ und ihren beiden Töchtern durch ihre Rechtsvertreterin am 9. September 2013 gegen die ablehnende Verfügung des BFM vom 23. August 2013 eingereichte Beschwerde (Beschwerdeverfahren D-5050/2013) mit Urteil vom 16. Oktober 2013 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin als offensichtlich unbegründet ab (Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Obwohl der Beschwerdeführer in dem von seiner Rechtsvertreterin verfassten Schreiben vom 3. September 2012 lediglich darum ersucht hatte, den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens betreffend seine (damalige) Lebenspartnerin H._______ und deren Töchter in der Schweiz abwarten zu können, wurde die besagte Eingabe vom BFM nicht als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist, sondern als weiteres Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 8. August 2013 abgewiesen. Der Umstand, dass das Schreiben vom 3. September 2012 vom BFM fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezüglich der angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs entgegengenommen und geprüft worden war, müsste streng genommen die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 8. August 2013 und die Rückweisung der Eingabe vom 3. September 2012 an die Vorinstanz zur Behandlung als Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist zur Folge haben. Angesichts der Aktenlage erschiene ein solches Vorgehen jedoch einerseits aus prozessökonomischen Überlegungen sinnlos, andererseits ist dem Beschwerdeführer durch die nicht korrekte Entgegennahme und Behandlung des Schreibens durch die Vorinstanz keinesfalls ein Nachteil erwachsen; in der Eingabe vom 20. August 2013 wurden denn auch keine entsprechenden Rügen angebracht. 5. 5.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 5.2 Der Beschwerdeführer machte durch seine Rechtsvertreterin im Schreiben vom 3. September 2012 geltend, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er ausser den beiden Kindern J._______ und I._______ nichts mehr auf der Welt habe. Damit begründete er die Eingabe sinngemäss damit, gestützt auf die Anwesenheit seiner Tochter J._______ (und auch von I._______, um welche er sich wie um die eigene Tochter kümmere) in der Schweiz ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zu haben. 5.2.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der BFM-Verfügung vom 3. April 2009 und auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2009 war der Beschwerdeführer noch nicht Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes. Insoweit hatte sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einreichung des Schreibens vom 3. September 2012 in der Tat derart verändert, dass das Erfordernis einer Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt nicht von vornherein ausgeschlossen erschien, zumal das Asylverfahren der (damaligen) Lebenspartnerin H._______ und ihrer Kinder noch erstinstanzlich hängig war. 5.2.2 In der Zwischenzeit ist das Asylverfahren von H._______ und damit auch dasjenige der Tochter J._______ jedoch rechtskräftig abgeschlossen. Nachdem nun feststeht, dass H._______ und ihre Kinder über kein Bleiberecht in der Schweiz verfügen und diese zu verlassen haben (nach ungenutztem Ablauf der vom BFM auf den 3. Oktober 2013 angesetzten Ausreisefrist forderte der zuständige Migrationsdienst des Kantons D._______ H._______ unter gleichzeitigem Ausschluss von der Sozialhilfe auf, ihre Unterkunft in K._______ zusammen mit den beiden Kindern bis zum 29. November 2013 zu verlassen) , kann der Beschwerdeführer aus dem Vater-Tochter-Verhältnis zu J._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mithin vermag das Vater-Tochter-Verhältnis keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. 5.2.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nichts vorbringen, das aus heutiger Sicht gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sprechen würde; insbesondere erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter J._______ (sofern A._______ angesichts des laufenden Ehevorbereitungsverfahrens mit einer Schweizer Bürgerin [vgl. oben Bst. G. der Erwägungen] daran überhaupt noch ein Interesse hat) sowohl in Nigeria als auch in Togo weitergeführt werden kann, steht doch beiden gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der ECOWAS die Möglichkeit offen, sich zu diesem Zweck im Heimatland des jeweils anderen aufzuhalten.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aus heutiger Sicht zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 3. April 2009 beseitigen könnten, und im Ergebnis zu Recht die als "Wiedererwägungsgesuch" entgegengenommene Eingabe vom 3. September 2012 ablehnte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der am 23. August 2013 angeordnete und am 26. August 2013 bestätigte Vollzugsstopp wird damit gegen-standslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch - unter Vorbehalt seiner dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf eine allenfalls veränderte finanzielle Situation des Beschwerdeführers entnommen werden können, besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 13. September 2013 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: