Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 20. August 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - sehr knapp - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ D._______ wurde die Beschwerdeführerin am 20. sowie am 26. August 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - da mutmasslich noch minderjährig - im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei togoische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Ewe an. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2003 sei es im Zusammenhang mit dem Besitz von Land zu Familienstreitigkeiten gekommen. Ihre Mutter habe daraufhin mit ihren beiden jüngeren Kindern das Dorf E._______ in unbekannter Richtung verlassen. Die Beschwerdeführerin sei wenig später mit ihren beiden älteren Geschwistern (F._______ und G._______) zu einem Onkel väterlicherseits in die Hauptstadt Lomé gezogen und habe dort eine Privatschule besucht. Die mit ihr in Lomé wohnhafte Schwester F._______ habe sich politisch betätigt und sich für die "Union des Forces de Changement" (UFC) im Wahlkampf um die togoische Präsidentschaft engagiert. Im Jahre 2005 sei ihre Schwester weggegangen; sie - die Beschwerdeführerin - habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Nach dem Verschwinden von F._______ hätten sich wiederholt Soldaten nach deren Aufenthaltsort erkundigt. Dabei seien sie und ihr Bruder auch bedroht und geschlagen worden. Nach dem Tod des Onkels im Jahre 2007 sei auch ihr Bruder G._______ weggegangen. Sie habe die Schule abgebrochen und dann auf dem Markt gearbeitet. Im Dezember 2008 seien erneut drei oder vier Soldaten gekommen und hätten sich nach ihrer Schwester erkundigt. Da sie ihnen keine Auskunft gegeben habe, sei sie so heftig geschlagen worden, dass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ausserdem habe sie einen Zettel vorgefunden, in dem die Soldaten angekündigt hätten, zurückzukommen. In der Folge habe sie sofort die Wohnung verlassen und sich auf dem Landweg nach Ghana begeben, wo sie von einer Frau aufgenommen worden sei. Als diese Frau bemerkt habe, dass sie - die Beschwerdeführerin - schwanger sei, habe sie sie aus dem Haus gewiesen. Ein weisser Mann habe sich ihrer jedoch angenommen und sei ihr bei der Ausreise behilflich gewesen. Am 3. August 2009 habe sie die ghanaische Hauptstadt Accra verlassen und sei - mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass - auf dem Luftweg nach Deutschland gereist. Am folgenden Tag sei sie in einem Auto von Frankfurt aus in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 20. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen für das Schuljahr 2008/2009 gültigen Schülerausweis im Original zu den Akten. Einen eigenen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Identitätsdokumente habe sie nie gehabt oder beantragt. A.d Für die mutmasslich minderjährige Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2009 von der Vormundschaftsbehörde D._______ und - nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton H._______ - am 1. Oktober 2009 vom Fürsorgeverband I._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. A.e Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ und am (...) die Tochter C._______ zur Welt. Der Fürsorgeverband I._______ errichtete am 5. November 2009 unter anderem zwecks Klärung der Vaterschaft über B._______ eine Vormundschaft gemäss Art. 368 ZGB. Die Vormundschaft wurde von derselben Behörde am 13. Januar 2011 wieder aufgehoben. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 - dem damaligen Rechtsvertreter (Fürsprecher J._______) eröffnet am 4. Juni 2012 - lehnte das BFM das am 4. August 2009 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von A._______ und ihren beiden - in deren Asylverfahren einbezogenen - Kindern aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM wies dabei darauf hin, es stehe der Beschwerdeführerin aufgrund des Freizügigkeitsabkommens der "Economic Community of West African States" (ECOWAS) frei, ihr Familienleben entweder in ihrem Herkunftsland oder in demjenigen ihres Lebenspartners und Vaters ihres zweiten Kindes, Nigeria, fortzuführen. C. Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre am 14. Juni 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin Martina Culic beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2012 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen festzustellen, und in der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird vorab und im Besonderen die "mangelhafte Prüfung des Hauptvorbringens" - die "erlittene Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten" der Schwester von A._______ (F._______; Asylverfahren N (...)) - gerügt. Obwohl "die Beschwerdeführerin laut den Befragungsprotokollen klar und eindeutig geltend gemacht habe, Reflexverfolgung infolge der politischen Tätigkeiten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester erlitten zu haben", habe die Vorinstanz dieses Vorbringen ignoriert und es unterlassen, "das Dossier der politisch aktiven Schwester überhaupt in die Beurteilung mit einzubeziehen". Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt worden. Obwohl die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen "mit Eingabe vom 19. Juni 2012 ein Gesuch um Akteneinsicht in das Asylverfahren der betreffenden Schwester" gestellt habe, seien ihr diese Akten bis anhin nicht zugestellt worden (vgl. Beschwerde S. 6). Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit, ihre Mandantinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Der Migrationsdienst des Kantons H._______ setzte das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax versandtem Schreiben vom 6. September 2012 darüber in Kenntnis, dass das BFM - nach Eingang eines entsprechenden Wiedererwägungsgesuches - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 4. September 2012 bis zum Abschluss des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Lebenspartners von A._______ beziehungsweise des Vaters von C._______ (K._______, Nigeria; Asylverfahren (...)) angeordnet habe. F. F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde vom 26. Juni 2012. Dabei hielt es fest, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest, womit auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zur angeblichen Schwester nicht belegt seien. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens daran festgehalten, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Schwester aufhalte. Gemäss den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin hätten keine Hinweise vorgelegen, dass sich ihre Schwester in Europa aufhalten könnte und Asyl erhalten habe. Da die togoische Diaspora in der Schweiz aber relativ klein sei und sich die Personen untereinander kennen würden, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz aufhalte. Überdies sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund davon auszugehen, dass sie in Togo über ein solches Beziehungsnetz verfüge. F.b Die Beschwerdeführerinnen wiesen durch ihre Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2012 darauf hin, dass seit Mitte Juni 2012 bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch betreffend F._______ hängig sei. Da es ihnen erst nach Erhalt der fraglichen Asylakten (Asylverfahren (...)) möglich sei, sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung zu äussern, werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, das BFM anzuweisen, ihnen Einsicht in die Akten von F._______ zu gewähren. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2010 über Landsleute erfahren, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Falls auch das Bundesverwaltungsgericht an der verwandtschaftlichen Beziehung der beiden Schwestern zweifle, werde um Anordnung eines DNA-Tests ersucht. F.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 fest, das BFM habe Frau Culic, welche sowohl die Interessen der Beschwerdeführerinnen als auch diejenigen von F._______ vertritt, zwar gleich zweimal Einsicht in die Akten der Beschwerdeführerinnen gewährt, ihr jedoch bis anhin die wesentlichen Akten von F._______ nicht zukommen lassen. In der Folge forderte es die Vorinstanz auf, Frau Culic auch Einsicht in die wesentlichen Akten von F._______ zu geben. Dieser Aufforderung kam das BFM am 21. Dezember 2012 nach. F.d Am 14. Januar 2013 nahmen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung vom 26. November 2012 Stellung. Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche beträfen lediglich Detailfragen, die für den Sachverhalt nicht massgeblich seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin daraus hätte ziehen sollen, "den Aufenthalt ihrer Schwester F._______ in der Schweiz geheim zu halten", sich aber fälschlicherweise als deren Schwester auszugeben, wie ihr dies die Vorinstanz zur Last lege. G. G.a Am 16. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 14. Januar 2013 auf. G.b In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 beantragte das BFM ein weiteres Mal die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde lediglich bemerkt, es handle sich bei den in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüchen "keinesfalls um nebensächliche Details", sondern um solche, die "das Kerngeschehen des vorgebrachten Sachverhaltes" beträfen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Die verfügende Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und ist - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - gehalten, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei soll die Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). 3.2 Die erforderliche Begründung richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 675).
E. 4 In der Beschwerde vom 26. Juni 2012 (vgl. S. 4) wird vorab gerügt, obwohl die Beschwerdeführerin, A._______, "klar und eindeutig geltend gemacht habe, "infolge der politischen Tätigkeiten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester" eine Reflexverfolgung erlitten zu haben, habe die Vorinstanz diese Vorbringen ignoriert und unberücksichtigt gelassen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, sie habe eine 27-jährige Schwester namens F._______, welche sich in der Heimat politisch betätigt habe. Diese Schwester habe - wie sie selber - seit dem Tod des Vaters bei einem Onkel in Lomé gelebt, sei dann aber im Jahre 2005 weggegangen (vgl. Vorakten A1 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ihre politisch aktive Schwester habe das Haus des Onkels im Jahre 2005 verlassen (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 22 und 88 ff.). Indessen brachte die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht vor, ihre Schwester befinde sich in der Schweiz. Vielmehr erklärte sie in der Erstbefragung, sie denke, F._______ und ihre anderen Geschwister seien noch in Togo (vgl. A1 S. 4), und in der Anhörung, sie wisse nicht, wo sich ihre Schwester seit 2005 aufhalte (vgl. A12, Antwort auf die Frage 91). Im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts vor, das einen Hinweis darauf hätte geben können, ihre Schwester könnte sich in der Schweiz aufhalten. Ob dem BFM dennoch zum Vorwurf gemacht werden kann, vor Erlass seiner angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 keine entsprechenden (eigenen) Nachforschungen getätigt und die Akten der sich in der Schweiz aufhaltenden Schwester F._______ nicht berücksichtigt zu haben, kann indessen - wie nachfolgend (Ziff. 4.2 und 4.3 der Erwägungen) aufgezeigt wird - offen bleiben.
E. 4.2 Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2006 fest, dass F._______, die am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und gewährte ihr Asyl.
E. 4.2.1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 wandte sich F._______ durch ihre Rechtsvertreterin erstmals in Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ an das BFM und ersuchte um Zustellung ihrer eigenen Asylakten, welchem Begehren die Vorinstanz indessen erst nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2012 nachkam (vgl. Sachverhalt Bst. F.c). In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2012 wies die Vorinstanz darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren stets angegeben, den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht zu kennen. Nachdem die togoische Diaspora in der Schweiz relativ klein sei und die Personen sich in der Regel kennen würden, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Schwester nicht in der Schweiz aufhalte. Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2013 ausdrücklich auf die Eingabe vom 14. Januar 2013 aufmerksam gemacht, äusserte sich das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 nicht zu den darin enthaltenen Ausführungen in Bezug auf das verwandtschaftliche Verhältnis von F._______ und A._______.
E. 4.2.2 F._______ gab anlässlich ihrer Erstbefragung vom 17. November 2005 an, Togo am 8. November 2005 verlassen zu haben; ihre damals 12-jährige Schwester namens L._______ sei bei ihrem Onkel in Lomé geblieben (vgl. BFM-Akten von F._______ A1 S. 3). Auch in der ausführlichen Anhörung vom 3. Januar 2006 erklärte F._______, ihre 12-jährige Schwester L._______ habe an derselben Adresse in Lomé gelebt (vgl. BFM-Akten von F._______ A10, Antwort auf die Frage 29). Übereinstimmende Angaben machten F._______ und A._______ auch zur Identität ihrer Eltern. Ihr im Jahre 2003 verstorbener Vater habe M._______ beziehungsweise N._______ geheissen und der Name der Mutter sei O._______ (vgl. A1 S. 1 und BFM-Akten von F._______ A1 S. 1). Sodann wird sowohl im UFC-Ausweis von F._______ als auch im Schülerausweis von A._______ als Wohnadresse P._______ in Lomé angegeben.
E. 4.3 Angesichts der in Bezug auf ihre Identität und ihr familiäres Umfeld in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben bestehen keine Zweifel, dass es sich bei A._______ und F._______ um Schwestern handelt. Das BFM hat diesem Verwandtschaftsverhältnis trotz entsprechenden klaren Hinweisen in den verschiedenen Eingaben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen und auch in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2013 keine Rechnung getragen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe (unter anderem die angeblich bestehende Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Schwester) gar nicht materiell geprüft werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erhebliche Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig erstellt ist. Die angefochtene Verfügung leidet somit unter einem Mangel, der nach dem Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Akten sind zur Neubeurteilung (insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die politisch aktive Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hat) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, auf die weiteren Rügen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben (etwa auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs) einzugehen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, womit das in der Beschwerde vom 26. Juni 2012 gestellte, bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen hat dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2012 eine Honorarnote zukommen lassen, in der sie einen als angemessen zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1'865.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei weitere Eingaben ein, ohne dafür eine zusätzliche Kostennote vorzulegen. Nachdem sich dieser weitere Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer zusätzlichen Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gesamthaft erscheinen Vertretungskosten in der Höhe von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3407/2012 Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Togo, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 20. August 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - sehr knapp - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ D._______ wurde die Beschwerdeführerin am 20. sowie am 26. August 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - da mutmasslich noch minderjährig - im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei togoische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Ewe an. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2003 sei es im Zusammenhang mit dem Besitz von Land zu Familienstreitigkeiten gekommen. Ihre Mutter habe daraufhin mit ihren beiden jüngeren Kindern das Dorf E._______ in unbekannter Richtung verlassen. Die Beschwerdeführerin sei wenig später mit ihren beiden älteren Geschwistern (F._______ und G._______) zu einem Onkel väterlicherseits in die Hauptstadt Lomé gezogen und habe dort eine Privatschule besucht. Die mit ihr in Lomé wohnhafte Schwester F._______ habe sich politisch betätigt und sich für die "Union des Forces de Changement" (UFC) im Wahlkampf um die togoische Präsidentschaft engagiert. Im Jahre 2005 sei ihre Schwester weggegangen; sie - die Beschwerdeführerin - habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Nach dem Verschwinden von F._______ hätten sich wiederholt Soldaten nach deren Aufenthaltsort erkundigt. Dabei seien sie und ihr Bruder auch bedroht und geschlagen worden. Nach dem Tod des Onkels im Jahre 2007 sei auch ihr Bruder G._______ weggegangen. Sie habe die Schule abgebrochen und dann auf dem Markt gearbeitet. Im Dezember 2008 seien erneut drei oder vier Soldaten gekommen und hätten sich nach ihrer Schwester erkundigt. Da sie ihnen keine Auskunft gegeben habe, sei sie so heftig geschlagen worden, dass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ausserdem habe sie einen Zettel vorgefunden, in dem die Soldaten angekündigt hätten, zurückzukommen. In der Folge habe sie sofort die Wohnung verlassen und sich auf dem Landweg nach Ghana begeben, wo sie von einer Frau aufgenommen worden sei. Als diese Frau bemerkt habe, dass sie - die Beschwerdeführerin - schwanger sei, habe sie sie aus dem Haus gewiesen. Ein weisser Mann habe sich ihrer jedoch angenommen und sei ihr bei der Ausreise behilflich gewesen. Am 3. August 2009 habe sie die ghanaische Hauptstadt Accra verlassen und sei - mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass - auf dem Luftweg nach Deutschland gereist. Am folgenden Tag sei sie in einem Auto von Frankfurt aus in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 20. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen für das Schuljahr 2008/2009 gültigen Schülerausweis im Original zu den Akten. Einen eigenen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Identitätsdokumente habe sie nie gehabt oder beantragt. A.d Für die mutmasslich minderjährige Beschwerdeführerin wurde am 31. August 2009 von der Vormundschaftsbehörde D._______ und - nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton H._______ - am 1. Oktober 2009 vom Fürsorgeverband I._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. A.e Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ und am (...) die Tochter C._______ zur Welt. Der Fürsorgeverband I._______ errichtete am 5. November 2009 unter anderem zwecks Klärung der Vaterschaft über B._______ eine Vormundschaft gemäss Art. 368 ZGB. Die Vormundschaft wurde von derselben Behörde am 13. Januar 2011 wieder aufgehoben. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 - dem damaligen Rechtsvertreter (Fürsprecher J._______) eröffnet am 4. Juni 2012 - lehnte das BFM das am 4. August 2009 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von A._______ und ihren beiden - in deren Asylverfahren einbezogenen - Kindern aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM wies dabei darauf hin, es stehe der Beschwerdeführerin aufgrund des Freizügigkeitsabkommens der "Economic Community of West African States" (ECOWAS) frei, ihr Familienleben entweder in ihrem Herkunftsland oder in demjenigen ihres Lebenspartners und Vaters ihres zweiten Kindes, Nigeria, fortzuführen. C. Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre am 14. Juni 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin Martina Culic beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2012 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen festzustellen, und in der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) wird vorab und im Besonderen die "mangelhafte Prüfung des Hauptvorbringens" - die "erlittene Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten" der Schwester von A._______ (F._______; Asylverfahren N (...)) - gerügt. Obwohl "die Beschwerdeführerin laut den Befragungsprotokollen klar und eindeutig geltend gemacht habe, Reflexverfolgung infolge der politischen Tätigkeiten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester erlitten zu haben", habe die Vorinstanz dieses Vorbringen ignoriert und es unterlassen, "das Dossier der politisch aktiven Schwester überhaupt in die Beurteilung mit einzubeziehen". Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt worden. Obwohl die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen "mit Eingabe vom 19. Juni 2012 ein Gesuch um Akteneinsicht in das Asylverfahren der betreffenden Schwester" gestellt habe, seien ihr diese Akten bis anhin nicht zugestellt worden (vgl. Beschwerde S. 6). Auf die weitere Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit, ihre Mandantinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Der Migrationsdienst des Kantons H._______ setzte das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax versandtem Schreiben vom 6. September 2012 darüber in Kenntnis, dass das BFM - nach Eingang eines entsprechenden Wiedererwägungsgesuches - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 4. September 2012 bis zum Abschluss des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Lebenspartners von A._______ beziehungsweise des Vaters von C._______ (K._______, Nigeria; Asylverfahren (...)) angeordnet habe. F. F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. November 2012 die Abweisung der Beschwerde vom 26. Juni 2012. Dabei hielt es fest, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nach wie vor nicht fest, womit auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zur angeblichen Schwester nicht belegt seien. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens daran festgehalten, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Schwester aufhalte. Gemäss den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin hätten keine Hinweise vorgelegen, dass sich ihre Schwester in Europa aufhalten könnte und Asyl erhalten habe. Da die togoische Diaspora in der Schweiz aber relativ klein sei und sich die Personen untereinander kennen würden, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz aufhalte. Überdies sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund davon auszugehen, dass sie in Togo über ein solches Beziehungsnetz verfüge. F.b Die Beschwerdeführerinnen wiesen durch ihre Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2012 darauf hin, dass seit Mitte Juni 2012 bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch betreffend F._______ hängig sei. Da es ihnen erst nach Erhalt der fraglichen Asylakten (Asylverfahren (...)) möglich sei, sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung zu äussern, werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, das BFM anzuweisen, ihnen Einsicht in die Akten von F._______ zu gewähren. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2010 über Landsleute erfahren, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Falls auch das Bundesverwaltungsgericht an der verwandtschaftlichen Beziehung der beiden Schwestern zweifle, werde um Anordnung eines DNA-Tests ersucht. F.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 fest, das BFM habe Frau Culic, welche sowohl die Interessen der Beschwerdeführerinnen als auch diejenigen von F._______ vertritt, zwar gleich zweimal Einsicht in die Akten der Beschwerdeführerinnen gewährt, ihr jedoch bis anhin die wesentlichen Akten von F._______ nicht zukommen lassen. In der Folge forderte es die Vorinstanz auf, Frau Culic auch Einsicht in die wesentlichen Akten von F._______ zu geben. Dieser Aufforderung kam das BFM am 21. Dezember 2012 nach. F.d Am 14. Januar 2013 nahmen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung vom 26. November 2012 Stellung. Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche beträfen lediglich Detailfragen, die für den Sachverhalt nicht massgeblich seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin daraus hätte ziehen sollen, "den Aufenthalt ihrer Schwester F._______ in der Schweiz geheim zu halten", sich aber fälschlicherweise als deren Schwester auszugeben, wie ihr dies die Vorinstanz zur Last lege. G. G.a Am 16. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 14. Januar 2013 auf. G.b In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 beantragte das BFM ein weiteres Mal die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde lediglich bemerkt, es handle sich bei den in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüchen "keinesfalls um nebensächliche Details", sondern um solche, die "das Kerngeschehen des vorgebrachten Sachverhaltes" beträfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Die verfügende Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und ist - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - gehalten, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei soll die Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). 3.2 Die erforderliche Begründung richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 675). 4. In der Beschwerde vom 26. Juni 2012 (vgl. S. 4) wird vorab gerügt, obwohl die Beschwerdeführerin, A._______, "klar und eindeutig geltend gemacht habe, "infolge der politischen Tätigkeiten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester" eine Reflexverfolgung erlitten zu haben, habe die Vorinstanz diese Vorbringen ignoriert und unberücksichtigt gelassen. 4.1 Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, sie habe eine 27-jährige Schwester namens F._______, welche sich in der Heimat politisch betätigt habe. Diese Schwester habe - wie sie selber - seit dem Tod des Vaters bei einem Onkel in Lomé gelebt, sei dann aber im Jahre 2005 weggegangen (vgl. Vorakten A1 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ihre politisch aktive Schwester habe das Haus des Onkels im Jahre 2005 verlassen (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 22 und 88 ff.). Indessen brachte die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht vor, ihre Schwester befinde sich in der Schweiz. Vielmehr erklärte sie in der Erstbefragung, sie denke, F._______ und ihre anderen Geschwister seien noch in Togo (vgl. A1 S. 4), und in der Anhörung, sie wisse nicht, wo sich ihre Schwester seit 2005 aufhalte (vgl. A12, Antwort auf die Frage 91). Im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts vor, das einen Hinweis darauf hätte geben können, ihre Schwester könnte sich in der Schweiz aufhalten. Ob dem BFM dennoch zum Vorwurf gemacht werden kann, vor Erlass seiner angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 keine entsprechenden (eigenen) Nachforschungen getätigt und die Akten der sich in der Schweiz aufhaltenden Schwester F._______ nicht berücksichtigt zu haben, kann indessen - wie nachfolgend (Ziff. 4.2 und 4.3 der Erwägungen) aufgezeigt wird - offen bleiben. 4.2 Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2006 fest, dass F._______, die am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und gewährte ihr Asyl. 4.2.1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 wandte sich F._______ durch ihre Rechtsvertreterin erstmals in Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ an das BFM und ersuchte um Zustellung ihrer eigenen Asylakten, welchem Begehren die Vorinstanz indessen erst nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2012 nachkam (vgl. Sachverhalt Bst. F.c). In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2012 wies die Vorinstanz darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren stets angegeben, den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht zu kennen. Nachdem die togoische Diaspora in der Schweiz relativ klein sei und die Personen sich in der Regel kennen würden, sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Schwester nicht in der Schweiz aufhalte. Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2013 ausdrücklich auf die Eingabe vom 14. Januar 2013 aufmerksam gemacht, äusserte sich das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 nicht zu den darin enthaltenen Ausführungen in Bezug auf das verwandtschaftliche Verhältnis von F._______ und A._______. 4.2.2 F._______ gab anlässlich ihrer Erstbefragung vom 17. November 2005 an, Togo am 8. November 2005 verlassen zu haben; ihre damals 12-jährige Schwester namens L._______ sei bei ihrem Onkel in Lomé geblieben (vgl. BFM-Akten von F._______ A1 S. 3). Auch in der ausführlichen Anhörung vom 3. Januar 2006 erklärte F._______, ihre 12-jährige Schwester L._______ habe an derselben Adresse in Lomé gelebt (vgl. BFM-Akten von F._______ A10, Antwort auf die Frage 29). Übereinstimmende Angaben machten F._______ und A._______ auch zur Identität ihrer Eltern. Ihr im Jahre 2003 verstorbener Vater habe M._______ beziehungsweise N._______ geheissen und der Name der Mutter sei O._______ (vgl. A1 S. 1 und BFM-Akten von F._______ A1 S. 1). Sodann wird sowohl im UFC-Ausweis von F._______ als auch im Schülerausweis von A._______ als Wohnadresse P._______ in Lomé angegeben. 4.3 Angesichts der in Bezug auf ihre Identität und ihr familiäres Umfeld in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben bestehen keine Zweifel, dass es sich bei A._______ und F._______ um Schwestern handelt. Das BFM hat diesem Verwandtschaftsverhältnis trotz entsprechenden klaren Hinweisen in den verschiedenen Eingaben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen und auch in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2013 keine Rechnung getragen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache konnten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe (unter anderem die angeblich bestehende Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Schwester) gar nicht materiell geprüft werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erhebliche Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig erstellt ist. Die angefochtene Verfügung leidet somit unter einem Mangel, der nach dem Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Akten sind zur Neubeurteilung (insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die politisch aktive Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hat) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, auf die weiteren Rügen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben (etwa auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs) einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, womit das in der Beschwerde vom 26. Juni 2012 gestellte, bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen hat dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2012 eine Honorarnote zukommen lassen, in der sie einen als angemessen zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1'865.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei weitere Eingaben ein, ohne dafür eine zusätzliche Kostennote vorzulegen. Nachdem sich dieser weitere Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer zusätzlichen Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Gesamthaft erscheinen Vertretungskosten in der Höhe von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: