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D-2382/2009

D-2382/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) (...) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2382/2009 law/mah {T 0/2} Urteil vom 22. April 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009/ N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Esan aus Z._______ (Edo State), am 31. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 4. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde dem minderjährigen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete, dass ihn das BFM am 17. März 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, subsidiär sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sowie eine Untersuchung zur Feststellung seines Alters anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abzusehen, das Beschwerdeverfahren in der französischen Sprache zu führen und ihm zu erlauben, im Y._______ zu bleiben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähriger zu betrachten ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2009 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zwar bezweifelte, mithin aber das von ihm angegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung anführte, dass diese im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden braucht, da das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist, er ferner durch die angefochtene Verfügung berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 28 Abs. 2 AsylG das Bundesamt oder die kantonale Behörden zuständig sind, Asylsuchende einer Unterkunft zuzuweisen, dass die angefochtene Verfügung keine Dispositionen enthält, welche dem Beschwerdeführer einen Verbleib im Y._______ für die Dauer des Verfahrens, welches er gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten darf, verunmöglichen würde, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei ihm zu erlauben, im Y.________ zu bleiben, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Eingaben an Bundesbehörden in jeder Amtssprache eingereicht werden können (Art. 16 Abs. 1 AsylG), dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, jedoch das Verfahren in der von der Partei verwendeten anderen Amtssprache geführt werden kann, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine in deutscher Sprache redigierte Verfügung handelt und die Beschwerde vom 15. April 2009 in französischer Sprache verfasst wurde, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 33a VwVG um eine "Kann-Bestimmung" handelt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in freiem Ermessen entscheiden kann, ob es das Verfahren antragsgemäss auf Französisch führen will, dass die Verfügung sowie das Anhörungsprotokoll in deutscher Sprache verfasst wurden, der Beschwerdeführer in Münchenbuchsee wohnhaft ist, wo gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern Deutsch die Amtssprache ist, und auch seine Vertrauensperson das Akteneinsichtsgesuch vom 16. März 2009 in deutscher Sprache verfasste, weshalb der Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei in französischer Sprache zu führen, abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte oder einen Schülerausweis gehabt (vgl. act. A5/10 S. 4 und 5), dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter wisse (vgl. act. A5/10 S. 5), dass er in Lagos mit einem Mann in ein Schiff gestiegen sei, er aber nicht wisse, wo sie angekommen seien, weil der Mann ihm gesagt habe, er solle keine Fragen mehr stellen, anschliessend sei er mit dem Zug in Lausanne angekommen, dort umgestiegen und mit einem anderen Zug nach Vallorbe gelangt (vgl. act. A13/16 S. 11 und 13), dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne Identitätsdokumente zurückgelegt habe und nie kontrolliert worden sei (vgl. act. A5/10 S. 7), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Aussagen zum Fehlen von Identitäts- und Reisepapieren gemacht, so widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er in Nigeria nie irgendwelche Ausweise besessen habe, da erfahrungsgemäss die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen Identitätsausweise ausstellen würden und er zudem seinen Angaben zufolge Schüler gewesen sei und somit über einen entsprechenden Ausweis verfügen müsste, dass das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, es sei erfahrungswidrig, dass er nicht wisse, wohin er mit dem Schiff gefahren sei und wie lange die Reise gedauert habe, dass in der Beschwerde eingewendet wird, man müsse um eine Identitätskarte zu erhalten, mindestens 18 Jahre alt sein, was bei ihm nicht der Fall sei, und zudem sei in Nigeria der Gebrauch einer Identitätskarte noch nicht weit verbreitet, weshalb nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung im Besitz einer solchen sei, dass er als Minderjähriger einen Einwilligungsbrief der Eltern vorlegen müsse, um einen Pass zu erhalten, was er aber nicht könne, weil seine Eltern gestorben seien, dass diese wenig überzeugenden Einwendungen die Erwägungen in der Verfügung nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal auch die Darstellung die interkontinentale Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne Kontrolle bestritten zu haben, realitätsfremd erscheint, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe vor seinem Tod am 15. Februar 2008 das Haus und die Grundstücksdokumente seinem Bruder anvertraut, weil er noch zu jung gewesen sei, weshalb er in der Folge mit der Mutter im Dorf gewohnt habe, dass der Beschwerdeführer diesen Onkel um finanzielle Hilfe für die Pflege seiner erkrankten Mutter gebeten habe, dieser jedoch abgelehnt und sich auch geweigert habe, die Grundstücksdokumente für den Landverkauf herauszugeben, und sogar behauptet habe, das Land gehöre ihm, weshalb in der Folge die Mutter verstorben sei, dass er einen Priester, der schon seiner Schwester helfe, um Hilfe gebeten habe, weil er sich vor den Alten im Königspalast, den Dorfbewohnern und vor diesem Onkel, der von Ritualen lebe, gefürchtet habe, dass ihn der Priester nach Lagos gebracht und einem Mann, der ihn mit dem Schiff mitgenommen habe, anvertraut habe, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 4. Februar 2009 und der Anhörung vom 17. März 2009 sowie auf die Verfügung vom 3. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der Verfügung anführt, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Priester einen angeblich Minderjährigen ohne Ausweise und ohne Angabe des Reiseziels von Nigeria nach Europa schicke und ihn für diesen Zweck einem fremden Mann anvertraut habe, ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass dieser Priester rund zwei Mal pro Woche nach Hause gekommen sei, um sich um die kranke Schwester zu kümmern, aber nichts für die kranke und sterbende Mutter getan habe, dass ferner schleierhaft bleibe, warum die Alten im Königspalast und die Dorfbewohner den Beschwerdeführer hätten töten sollen und es erstaunlich sei, dass der Onkel ein so mächtiger Mann sei, dass er sich nirgendwo in Nigeria seinem Zugriff hätte entziehen können, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen über seine Aufenthalte im Dorf, das Engagements des Priesters und zum Schulbesuch widersprochen sowie diverse Namen nicht gewusst und tatsachenwidrige Aussagen zu den Nachbarstaaten seines heimatlichen Staates (Edo State) gemacht habe, dass das BFM mit dieser Begründung nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen, es gebe Hinweise dafür, dass er bereits volljährig sei, so seien seine Ausführungen zum Fehlen von Reisepapieren unglaubhaft, auch die Bewältigung der Reise von Nigeria bis in die Schweiz spreche gegen seine Minderjährigkeit, ferner widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er keine genauen Angaben zum familiären Beziehungsnetz machen könne und sich zu den Aufenthaltsorten widerspreche, auch seine unsubstanziierten Angabe zur heimatlichen Gegend und die wirren Ausführungen zur Schule ein Hinweis dafür seien, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versuche und zum Schluss kommt, auf eine abschliessende Beurteilung seines tatsächlichen Alters könne verzichtet werden, da aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben von der Anwesenheit seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder in Nigeria ausgegangen werden müsse, dass vor diesem Hintergrund der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe die Annahme, er sei nicht minderjährig, nicht begründet, unzutreffend ist, und es sich erübrigt, weitere Untersuchungen zur Feststellung seines Alters vorzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen, dass der - eigenen Angaben zufolge - angeblich bald 16-jährige Beschwerdeführer offenbar gesund ist, in Nigeria mehrere Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. A5/10 S. 2 und 3 ) und übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, er verfüge in Z._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn im Falle der Rückkehr beim Aufbau einer wirtschaftliche Existenz unterstützen kann (act. A5/10 S. 4, A13/16 S. 7), dass davon auszugehen ist, dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein familiäres Umfeld nach Nigeria zurückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo er sich erst rund drei Monate aufhält und wo er es in einem ihm nicht vertrauten gesellschaftspolitischen Umfeld schwer haben wird, sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu etablieren, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) (...) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: